{"status":"available","doknr":"OLD363692","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-10","aktenzeichen":"1 Ws 22/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 18/22 \nzu 3 Ws 7/22 GenStA \n87 StVK 943/21 (733 Js 60832/13) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n… \nVerteidiger: … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Wesemüller \n \nam 10. März 2022 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Verurteilten vom 17.01.2022 gegen die mit \nBeschluss \nder \n87. Strafvollstreckungskammer \ndes \nLandgerichts \nBremen vom 23.12.2021 zu Ziffer V.3 erteilte Weisung wird auf Kosten \ndes Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nG R Ü N D E: \nI. \nMit Urteil vom 16.04.2014 verurteilte das Landgericht L. den Verurteilten wegen unerlaubter \nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von \nBetäubungsmitteln, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, \nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\n2 \nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem wurde im Urteil die Unterbringung des \nVerurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die weitere Vollstreckung \nder gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss der 59. Großen \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts G. mit Sitz bei dem Amtsgericht R. vom \n12.10.2017 zur Bewährung ausgesetzt, mit weiterem Beschluss der Strafvollstreckungskammer \nvom 02.11.2020 wurde diese Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Verurteilte \nverbüßte sodann die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bis zur vorzeitigen Entlassung am \n21.12.2021 (Strafzeitende wäre der 06.01.2022 gewesen) in der Justizvollzugsanstalt B. \nNach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 21.12.2021 wurde mit Beschluss der \n87. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 23.12.2021 festgestellt, dass mit \nder Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft in dieser Sache Führungsaufsicht eintritt, \nderen Dauer auf drei Jahre festgelegt wurde. Dem Verurteilten wurde unter Ziffer V.3 dieses \nBeschlusses gemäß den §§ 68b Abs. 1, 145a StGB die strafbewehrte Weisung erteilt, während \nder Führungsaufsicht keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich \nzu nehmen und der Führungsaufsichtsstelle und dem Gericht auf eigene Kosten vierteljährlich, \nerstmals im Februar 2022, die Ergebnisse vorgenommener Urinkontrollen (Cannabis, \nAmphetamine, Kokain) vorzulegen. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als sofortige Beschwerde \nbezeichneten Rechtsmittel vom 30.12.2021, das er mit Schriftsatz vom 07.02.2022 begründet \nhat, wobei er in dieser Begründung klargestellt hat, dass sich sein Rechtsmittel gegen die \nWeisung unter Ziffer V.3 dieses Beschlusses richtet. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 10.02.2022 Stellung genommen und beantragt, \nauf das Rechtsmittel des Verurteilten die unter Ziffer V.3. des Beschlusses vom 23.12.2021 \nerteilte Weisung aufzuheben. \nDer Verurteilte hat mit Schriftsatz vom 16.02.2022 weiter Stellung genommen. \nII. \nDie Rechtsmittel des Verurteilten vom 30.12.2021, mit dem er sich gegen die Weisung unter \nZiffer V.3 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom \n22.12.2021 wendet, ist statthaft als Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO) sowie \nformgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und infolge der sich aus der Weisung ergebenden \nBeschwer für den Verurteilten damit zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne \nErfolg. \n1.a. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann als Maßnahme nach \n§ 68b StGB nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO mit einer Beschwerde nur unter \nBerufung darauf angegriffen werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Die \n\n3 \nErteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht \nvorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem \nerstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, \nsiehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 – 1 Ws 100/18, \njuris Rn. 10, StV 2020, 27) oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht \ngenügt (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 453 StPO Rn. 12; LR/Graalmann-Scheerer, \n26. Aufl., § 453 StPO Rn. 37; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nb. Das Gesetz sieht in § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Weisung \nvor, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn \naufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher \nMittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder \nSuchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. \nDabei gilt allgemein nach § 68b Abs. 3 StGB das Erfordernis, dass bei den Weisungen an die \nLebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden \ndürfen. An dieses Kriterium der Zumutbarkeit sind im Vergleich zu der gleichlautenden, \nWeisungen während der Bewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB \nerhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB \nstrafbewehrt ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW \n2016, 2170). \nIn besonderem Maße sind diese Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weisung zu beachten \nim Hinblick auf Abstinenzweisungen bei Suchterkrankten. Das Bundesverfassungsgericht hat \nhierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der \nVerletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen \nethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt \nin der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen \nanderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur \nAnwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, \nBeschluss vom 11.12.2019 – 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG \nHamburg, Beschluss vom 04.04.2019 – 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom \n04.12.2019 – 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom \n21.07.2016 – 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 – 1 Ws \n103/21, juris Rn. 10 f.). Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung ist mit dem \nBundesverfassungsgericht dann regelmäßig auszugehen, wenn diese Weisung gegenüber \neiner ohne Weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet \nwird \nund \nim \nFall \ndes \nerneuten \nKonsums \nmit \nder \nBegehung \nerheblicher, \ndie \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist (siehe BVerfG, \n\n4 \na.a.O., juris Rn. 24). Bei in der Vergangenheit nicht oder nicht erfolglos therapierten \nSuchtkranken ist dagegen, da die Abstinenzweisung hier eine deutlich schwerere Belastung \ndarstellt, eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen \nEinzelfalls erforderlich (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 25, dort auch mit Hinweisen auf die \nfrühere – durch die Entscheidung des BVerfG insoweit teils überholte – divergierende \nRechtsprechung der Oberlandesgerichte). Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass dabei \ninsbesondere die Fragen in die Abwägung einzustellen sind, in welchem Umfang überhaupt die \nAussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und \ninwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und \nwelche Straftaten im Fall weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind (siehe BVerfG, a.a.O., \njuris Rn. 26). Bei einem langjährigen, mehrfach erfolglos therapierten Suchtabhängigen, der \naufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von dem \nkeine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten \ndrohen, soll demnach eine strafbewehrte Abstinenzweisung als unzumutbare Anforderung und \ndamit als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen \nsein. \n2. Nach diesen Maßstäben ist nach den Feststellungen zum vorliegenden Fall nicht \nfestzustellen, dass die Erteilung der Abstinenzweisung als unzumutbare Anforderung und damit \nals Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen ist. \nZutreffend hat das Landgericht angenommen, was insoweit auch durch die Beschwerde nicht \nin Zweifel gezogen wird, dass bei dem Verurteilen eine enge Verflechtung zwischen seiner \nfortwährenden Suchtgeneigtheit und seiner Delinquenz besteht. Bei den vom Verurteilten im \nFall einer Rückfälligkeit drohenden Taten handelt es sich auch um solche, wie die seiner \nVerurteilung zugrunde liegenden Taten belegen, die die Sicherheitsinteressen der \nAllgemeinheit erheblich beeinträchtigen. \nUnter gebotener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist die Anordnung der \nAbstinenzweisung durch das Landgericht ungeachtet der Suchterkrankung des Verurteilten \nnicht als unzumutbare Anforderung anzusehen. Zutreffend wird allerdings von der Beschwerde \nwie auch von Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Verurteilte langjährig \nsuchtkrank ist und bislang auch nicht durch den Abschluss einer Therapie erfolgreich behandelt \nwurde und dass es bei ihm auch in der Vergangenheit nach verschiedenen Abstinenzphasen \nzu Rückfällen kam, dies auch im Rahmen einer stationären Therapie im Rahmen der \nUnterbringung nach § 64 StGB. Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass, wie das Landgericht \nin der Begründung seines Beschlusses zu der angefochtenen Weisung ausgeführt hat, der \nVerurteilte durchaus belegt hat, dass er sich an Regeln halten kann, und an der Umsetzung von \nWeisungen mitwirkt. Insbesondere hat das Landgericht hierbei darauf abgestellt, dass der \nVerurteilte während seiner gesamten Inhaftierung abstinent gewesen ist. Ein aktuelles \n\n5 \nSuchtproblem hat das Landgericht bei dem derzeit abstinenten und therapieerfahrenen \nVerurteilten nicht als gegeben angesehen, allenfalls eine Suchtgeneigtheit in Stresssituationen. \nDas Landgericht hat auch, was sich positiv auf die Sozial- und Legalprognose des Verurteilten \nauswirkt, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums festgestellt sowie die Absicherung \nder finanziellen Situation des Verurteilten, der sich um Arbeit bemühen wolle und einen Antrag \nauf Arbeitslosengeld II bereits gestellt habe. Das Landgericht hat sich hierzu auf die Angaben \ndes Verurteilten in seiner mündlichen Anhörung vom 21.12.2021 gestützt, in der der Verurteilte \nunter anderem diesen sozialen Empfangsraum beschrieben habe. Der Verurteilte führte dabei \naus, dass seine jetzige Partnerin auch keine Drogen konsumiere, während er insoweit in der \nVergangenheit schlechten Umgang gehabt habe. Er bekundete, gelernt zu haben, wie er mit \nseiner Sucht umgehen und Rückfälle vermeiden könne, woran er sich auch weiter halten wolle. \nDieses Bild wird auch bestätigt durch das forensisch-psychologische Prognosegutachten des \nHerrn \nDr. … \nvom \n16.06.2017, \nwelches \nder \nBewährungsaussetzung \ndurch \ndie \nStrafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 12.10.2017 zugrunde lag, und worin als \ngünstiger Prognosefaktor erkannt wurde, dass der Verurteilte seine Erkrankung erkannt und \nakzeptiert hat und sich in der Therapie selbst offen darstellte. Zu konstatieren ist allerdings, \ndass wegen Verstößen gegen die damals erteilte Abstinenzweisung mit weiterem Beschluss \nvom 02.11.2020 doch ein Bewährungswiderruf erfolgen musste, so dass sich die Prognose aus \ndem Jahr 2017 letztlich nicht als dauerhaft tragfähig erwiesen hat. Dieser negative Umstand \nwird aber wiederum entkräftet dadurch, dass in der nachfolgenden Haftzeit der Verurteilte sich \nals abstinent zu bewähren vermochte, wie der Bericht des Sozialdienstes der JVA vom \n06.10.2021 bestätigte. \nBei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint die Abstinenzweisung nicht als \nunzumutbare Anordnung, sondern als eine sinnvolle und vom Verurteilten grundsätzlich auch \nnachhaltig erfüllbare Weisung. Es ist – insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht \nschematisch jede Abstinenzweisung gegenüber einem langjährigen Suchterkrankten ohne \nerfolgreichen Therapieabschluss als unzumutbare Anordnung anzusehen, sondern es kommt \nnach der vorzitierten Rechtsprechung auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an \n(siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 – 5 Ws \n211/19, juris Rn. 9 f., StV 2021, 310 (Ls.)). Dem Verurteilte hat belegt, dass ein Drogenrückfall \nsich für ihn nicht als ein schicksalhaftes und von ihm aufgrund seiner Suchterkrankung nicht zu \nbeherrschendes Geschehen darstellt, sondern dass er erkannt hat, dass dies insbesondere von \nseinem Verhalten abhängt, sich von schädlichen Einflüssen fernzuhalten und die während der \nTherapie erlernten und offenbar in der abstinenten Haftzeit erfolgreichen Verhaltensweisen zur \nVermeidung von Rückfällen fortzuführen. Er hat insbesondere auch selbst in seiner Anhörung \nerklärt, dass er sich bemühen wolle, nicht rückfällig zu werden und das in der Therapie Gelernte \nanwenden zu wollen, weswegen er sich in seiner Anhörung auch mit entsprechenden \n\n6 \nMaßnahmen einverstanden erklärte. Die Abstinenzweisung hält den Verurteilten damit \nzumutbar und verhältnismäßig dazu an, diese ihm zur Verfügung stehenden Verhaltensweisen \nfortzuführen, um trotz seiner Suchterkrankung einen Suchtmittelrückfall zu vermeiden. \n3. Der Verstoß gegen die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist nach § 145a StGB \nstrafbewehrt, wobei die Strafverfolgung einen Antrag voraussetzt (§ 145a S. 2 StGB). Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Antragserfordernis nicht als Korrektiv \neiner ansonsten unzumutbaren Weisung anzusehen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 22); \ndessen bedarf es vorliegend aber nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht, da die \nWeisung bereits nicht unzumutbar ist. Der Senat weist aber auch in Bezug auf eine etwaige \nAntragstellung klarstellend darauf hin, dass die vorliegende Weisung ihre – zulässige – \nZielsetzung darin findet, das Verhalten des Verurteilten dahingehend zu steuern, dass er einen \nDrogenrückfall vermeidet, soweit dieser auf einer willentlichen Entscheidung seinerseits oder \neinem Rückfall in soziale Kreise und Verhaltensmuster der Zeit seines früheren \nDrogenkonsums beruht. Der Verurteilte weiß, dass er keineswegs Rauschmittel als Teil seiner \nFreizeit- oder allgemeinen Lebensgestaltung begreifen darf, dass er sich nicht in ein soziales \nUmfeld mit anderen Drogenkonsumenten begeben darf und dass er sich ein stabiles soziales \nUmfeld zu erhalten suchen muss, um einen Rückfall zu vermeiden. Beruht ein Drogenrückfall \ndagegen auf einem suchtkrankheitsbedingt außerhalb der Kontrolle des Verurteilten \nbestehenden Umstand, so vermag dies dem Zweck der Weisung entsprechend eine \nAntragstellung nach § 145a S. 2 StGB nicht zu tragen. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Wesemüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-10/1-ws-22-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-10/1-ws-22-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363692","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.804675+00:00"}}