{"status":"available","doknr":"OLD363691","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"1 W 3/22 / 1 W 4/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 3/22 (b) = 1b O 186/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n1 W 4/22 (b) = 1b O 187/22 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Baulandsache \n \n…, \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \n…, \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nWeitere Beteiligte: \n \n…, \n \n \nhat der Senat für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \ndurch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Stybel und die Richterin am Landgericht Wesemüller \nam 16.03.2022 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom \n23.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.02.2022 \nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Hauptsacheverfahrens und eines Verfah-\nrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung durch \ndie Antragsgegnerin als Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher \nGrundlage. \nMit Beschluss vom 01.02.2022 hat die Antragsgegnerin auf Antrag der weiteren Betei-\nligten, der …, den Besitz des Antragstellers an mehreren Grundstücken, die vom Pro-\njekt … betroffen sind, im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG \nmit Wirkung zum 21.02.2022, 0.00 Uhr auf die weitere Beteiligte übertragen. Die \nRechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses der Antragsgegnerin verweist auf die Zu-\nständigkeit der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Bremen. \nGegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 09.02.2022 Klage vor dem Landge-\nricht Bremen erhoben und mit diesem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhe-\nbung des angefochtenen Beschlusses beantragt, zudem hat er mit Antrag vom selben \nTag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung \nseiner Klage gegen den angefochtenen Beschluss wiederherzustellen. \nMit Hinweisverfügung vom 14.02.2022 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des \nLandgerichts Bremen als Kammer für Baulandsachen darauf hingewiesen, dass beab-\nsichtigt sei, das Verfahren sowohl in der Hauptsache wie auch hinsichtlich des einst-\nweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen. \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom selben Tag hilfsweise die Verweisung beider \nVerfahren an das Verwaltungsgericht Bremen beantragt. \nDie Antragsgegnerin ist mit Schriftsatz vom 15.02.2022 der beabsichtigten Verweisung \nan das Verwaltungsgericht Bremen entgegengetreten, da die Kammer für Baulandsa-\nchen für die Verfahren zuständig sei. In der Sache hat die Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen. \nMit Beschluss vom 18.02.2022 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen als \nKammer für Baulandsachen für beide Verfahren den Rechtsweg zu den ordentlichen \nGerichten für unzulässig erklärt und beide Rechtsstreite an das Verwaltungsgericht Bre-\nmen verwiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin in beiden Verfahren mit ihrer \nsofortigen Beschwerde vom 23.02.2022, mit der sie beantragt, den angefochtenen Be-\nschluss abzuändern und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu \nerklären. Das Landgericht Bremen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom \n03.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in \nBremen zur Entscheidung vorgelegt. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\nsig nach den §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO, aber in der Sache \nnicht begründet. Das Landgericht hat die Verfahren zutreffend an das Verwaltungsge-\nricht Bremen verwiesen, da die Verwaltungsgerichte für die vorliegenden Rechtsbehelfe \ngegen die Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG (Bun-\ndesfernstraßengesetz) zuständig sind. Es handelt sich im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 \nVwGO um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die \nauch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. \n1. Bei dem Verfahren einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG handelt es \nsich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (siehe \nBVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 – 4 B 26/99, juris Rn. 8, NVwZ-RR 1999, 485), \nwie auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. \n2. Die Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG sind \nauch nicht mehr nach der Regelung des § 9 Abs. 3 VerkPKG (Verkehrswegeplanungs-\nbeschleunigungsgesetz) den ordentlichen Gerichten zugewiesen, wie dies noch in der \nfrüheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen war \n(siehe BVerwG, a.a.O., juris Rn. 8). Die Regelungen des VerkPKG galten nach dessen \n§ 1 Abs. 1 VerkPKG lediglich beschränkt auf die neuen Länder sowie das Land Berlin \nund im Übrigen befristet bis zum Ablauf des 16.12.2006. Mangels Eingreifen dieser \nabdrängenden Sonderzuweisung verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Zuständig-\nkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, \nBeschluss vom 08.05.2014 – 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom \n08.05.2014 – 9 B 4/14, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 – 11 \nBauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 28.01.2014 – 1 S 282.13, juris Rn.5; VG Berlin, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 L \n309.13, juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 L 193/21.KS, juris \nRn. 31). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n3. Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist auch nicht den Regelungen \ndes § 18f Abs. 8 FStrG in Verbindung mit § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen zu ent-\nnehmen. § 18f Abs. 8 FStrG verweist im Kontext der vorzeitigen Besitzeinweisung nach \n§ 18f FStrG darauf, dass im Übrigen die Enteignungsgesetze der Länder gelten. § 8 \nS. 2 Enteignungsgesetz Bremen wiederum bestimmt, dass bei Verwaltungsakten nach \ndiesem Gesetz bestimmte Normen des Bundesbaugesetzes a.F. entsprechende An-\nwendung finden sollen, darunter auch die nunmehr in § 217 Abs. 1 S. 4 BauGB gere-\ngelte Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen. Dabei dürfte die Anwendung des \n§ 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht \nschon mit der Begründung zu verneinen sein, dass es sich bei der vorliegenden vorzei-\ntigen Besitzeinweisung nicht um eine Enteignung nach diesem Gesetz handele, da \nnach § 3 Abs. 1 Buchst. c) und d) 2 Enteignungsgesetz Bremen durch Enteignungen \nnach diesem Gesetz auch Besitzrechte entzogen oder begründet werden können. Das \nEnteignungsgesetz Bremen dürfte damit seinem Regelungsgehalt nach nicht weniger \nweitgehend sein als Enteignungsgesetze anderer Bundesländer, welche die vorzeitige \nBesitzeinweisung ausdrücklich und separat regeln (vgl. § 35 Niedersächsisches Ent-\neignungsgesetz). \nDen Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 18f Abs. 8 FStrG durch \ndas Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung \nweiterer Vorschriften vom 31.05.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 27, S. 1221) ist aber nicht zu \nentnehmen, dass mit dieser Verweisung auf die Enteignungsgesetze der Länder die \nZuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen abweichend von \nder Grundregel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten übertragen wer-\nden sollte. Danach beruhte die Einführung des § 18f Abs. 8 FStrG auf der Zielsetzung, \ndie Anwendung der landesrechtlichen Regelungen zum Verfahren, nach dem die Ent-\neignungsbehörde handelt, zu ermöglichen (siehe die Stellungnahme des Bundesrats \nzum Gesetzentwurf vom 05.03.2021, BR-Drucks. 69/21, S. 2). Eine Absicht des Ge-\nsetzgebers zur Regelung auch der gerichtlichen Zuständigkeiten ist darin nicht zu er-\nkennen. Gestützt wird dies auch dadurch, dass in § 18f Abs. 6a FStrG für den einstwei-\nligen Rechtsschutz in Rechtsbehelfen gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung auf die \nAnwendung des § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, was die Anwendbarkeit der VwGO \nund damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (siehe BVerwG, Be-\nschluss vom 08.05.2014 – 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom \n08.05.2014 – 9 B 4/14, juris Rn. 8). Zudem entspricht dies dem Verständnis zur paral-\nlelen Regelung zur Enteignung im FStrG, wonach in § 19 Abs. 5 FStrG ebenfalls im \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nÜbrigen auf die Geltung der landesrechtlichen Enteignungsgesetze verwiesen wird, \ndennoch aber der Rechtsschutz gegen die Enteignungsentscheidung selbst – anders \nals Verfahren wegen einer diesbezüglichen Entschädigung – als der Zuständigkeit der \nVerwaltungsgerichte unterfallend angesehen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom \n06.11.2018 – 8 ZB 17.1096, juris Rn. 3 ff., NVwZ-RR 2019, 299; OVG Münster, Urteil \nvom 25.05.1981 – 9 A 2560/79, NVwZ 1982, 567). \nEine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich auch nicht aus einer direkten Anwen-\ndung der landesrechtlichen Regelung des § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen i.V.m. \nder Verweisung auf die Normen des Bundesbaugesetzes a.F. In § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO \nwird eine Sonderzuweisung durch Bundesgesetz vorausgesetzt (so zur parallelen Re-\ngelung des § 50 Abs. 1 S. 2 Enteignungsgesetz Brandenburg OLG Brandenburg, Be-\nschluss vom 25.11.2010 – 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639). \n4. Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist auch nicht der Regelung des \n§ 35 Abs. 3 Bremisches Landesstraßengesetz zu entnehmen, worin im Kontext der Ent-\neignung auf die Geltung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes Bremen mit dessen \nWeiterverweisung auf die Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen nach dem \nBundesbaugesetz a.F. verwiesen wird. Zwar ist in der Rechtsprechung eine Zuständig-\nkeit der Landgerichte in Verfahren wegen einer vorzeitigen Besitzeinweisung auf Vor-\nschriften des Landesstraßengesetzes gestützt worden (siehe OLG Celle, Urteil vom \n26.02.1999 – 4 U 169 (Baul)/98, juris Rn. 5 f., NVwZ 1999, 1376). Neben den vorste-\nhend unter 3. genannten Erwägungen steht dem für den vorliegenden Fall bereits ent-\ngegen, dass das Bremische Landesstraßengesetz ausdrücklich zwischen den Fällen \nder vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 34 Bremisches Landesstraßengesetz) und der Ent-\neignung (§ 35 Bremisches Landesstraßengesetz) unterscheidet und nur im Hinblick auf \nletztere auf die Anwendung des Enteignungsgesetzes Bremen verweist. Dies ist in den \nLandesstraßengesetzen anderer Bundesländer teils abweichend geregelt, wo auch für \ndie vorzeitige Besitzeinweisung auf die Anwendung des jeweiligen Enteignungsgeset-\nzes verwiesen wird (vgl. § 41a Abs. 7 Niedersächsisches Straßengesetz). \n5. Auch der von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung herangezogenen sons-\ntigen früheren Rechtsprechung, in der eine Zuständigkeit der Kammern für Baulandsa-\nchen für Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung bejaht wurde, ist keine \nfür den vorliegenden Fall relevante Sonderzuweisung zu entnehmen. Teils liegt dieser \nRechtsprechung vielmehr die Geltung des § 9 Abs. 3 VerkPKG zugrunde (siehe \nBVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 – 4 B 26/99, juris Rn. 8, NVwZ-RR 1999, 485; \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nBeschluss vom 30.03.2000 – 4 B 23.00, juris Rn. 5, DVBl. 2000, 1462; OLG Naumburg, \nBeschluss vom 09.03.2005 – 1 W 4/05 (Baul), juris Rn. 7); teils sind Verfahren der vor-\nzeitigen Besitzeinweisung außerhalb des Anwendungsbereichs des FStrG betroffen, \nbei denen die Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen aus § 217 Abs. 1 BauGB \nfolgt (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2003 – 100 W 1/03 (Baul), juris Rn. 5; \nOLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2002 – 16 W (Baul) 1/02, juris Os., OLGR Hamm \n2003, 89; Beschluss vom 19.01.2017 – 16 W (Baul) 1/16, juris Rn. 3, MDR 2017, 269). \n6. Es ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch nicht abweichend von \nden vorstehenden Ausführungen die Annahme des Bestehens einer Sonderzuweisung \nan die ordentlichen Gerichte aufgrund von Zweckmäßigkeits- und Sachnäheargumen-\nten geboten: Es erscheint als zulässige Differenzierung des Gesetzgebers, in bestimm-\nten Fällen von vorzeitigen Besitzeinweisungen eine Zuständigkeit der Baulandkammern \nanzunehmen, in anderen Fällen dagegen nicht, so dass dann die mit der betreffenden \nPlanungsentscheidung befassten Verwaltungsgerichte zuständig sind. Eine entspre-\nchende Wertung ist auch dem § 48 Abs. 3 S. 1 VwGO zu entnehmen, wonach die Län-\nder bestimmte Fälle von Besitzeinweisungen auch der Zuständigkeit der Oberverwal-\ntungsgerichte im ersten Rechtszug zuweisen dürfen. \n7. Schließlich ist auch nicht, anders als die Antragsgegnerin meint, abweichend von \nden vorstehenden Ausführungen eine verfassungskonforme Auslegung der relevanten \nZuständigkeitsnormen dahingehend geboten, dass wegen der grundsätzlichen Zuwei-\nsung von Enteignungsfragen an die ordentlichen Gerichte nach Art. 14 Abs. 3 GG die \nordentlichen Gerichte auch zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige \nBesitzeinweisung zuständig sein müssten. Zwar hat auch eine vorzeitige Besitzeinwei-\nsung bereits Enteignungscharakter (siehe BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B \n3/14, juris Rn. 5, NVwZ-RR 2014, 622), die Regelung des Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG erfasst \naber nur Entschädigungsansprüche für solche Enteignungen (siehe BVerwG, a.a.O.). \n8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 97 ZPO. Die Rechtsbe-\nschwerde war nach § 17a Abs. 4 S. 5 GVG nicht zuzulassen. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Stybel \n \n \ngez. Wesemüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-16/1-w-3-22-1-w-4-22","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 18f","ref_norm":"18f","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-16/1-w-3-22-1-w-4-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363691","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.775033+00:00"}}