{"status":"available","doknr":"OLD363690","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-28","aktenzeichen":"3 U 26/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 26/22 = 6 O 1093/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 28.03.2023 beschlossen: \n \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen – 6. Zivilkammer - vom 30.06.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß \n§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDer Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 25.04.2023 schriftsätzlich Stellung zu \nnehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 14 \n2\nI. \nDie Parteien streiten um Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung. \n \nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung mit der Num-\nmer […]. Zunächst war er bis zum 01.01.2013 im Tarif VC3P versichert, dann wechselte \ner in den Tarif VC3. \n \nDem Vertrag liegen die Bedingungen der Beklagten zugrunde (Anlage […] 1). Verein-\nbart ist dort unter bestimmten Voraussetzungen die Anpassung der Beiträge durch die \nBeklagte, wozu es auch während der Vertragslaufzeit mehrfach kam. \n \nAnpassungen erfolgten in Form von Erhöhungen des Monatsbeitrags unter anderem \n- zu VC3P zum 01.01.2010 in Höhe von 59,14 € \n- zu VC3P zum 01.01.2011 in Höhe von 35,36 € \n- zu VC3P zum 01.01.2012 in Höhe von 34,08 € \n- zu VC3 zum 01.01.2016 in Höhe von 38,66 € \n- zu VC3 zum 01.01.2017 in Höhe von 34,63 € \n- zu VC3 zum 01.01.2020 in Höhe von 89,46 € \n- zu GZN10 zum 01.01.2010 in Höhe von 5,91 € \n- zu GZN10 zum 01.01.2011 in Höhe von 3,50 € \n- zu GZN10 zum 01.01.2012 in Höhe von 3,40 € \n- zu GZN10 zum 01.01.2016 in Höhe von 3,85 € \n- zu GZN10 zum 01.01.2017 in Höhe von 3,46 €. \n \nDiese Prämienerhöhungen erfolgten durch Mitteilungen der Beklagten an den Kläger in \nForm von Nachträgen zum Versicherungsschein nebst zugehörigen Informationsblät-\ntern mit der Überschrift „Wichtige Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung“ (Beitragsan-\npassung 2017) bzw. „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung \nzum 01.01.2020“ (Anlagenkonvolut K 1, Blatt 10 ff. der Akte, und Anlage [...] 2, Anlagen \nzum Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2021). \n \nIn der Beitragsanpassungsmitteilung vom 16.11.2016 (Anlage K2, Bl. 25 ff. d.A.) betref-\nfend u.a. den Tarif GZN10 heißt es unter anderem: \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 14 \n3\n„Leistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die \nWaage halten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflich-\ntet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich gezahlten Leistungen zu verglei-\nchen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst \nwerden müssen. Weitere Informationen finden Sie in dem beiliegenden Merkblatt.“ \n \nIn diesem Merkblatt (Bl. 26 R d.A.) heißt es dann: \n \n „Wichtige Hinweise zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. \n \nWeshalb müssen die Beiträge angepasst werden? \n \nUm für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist \nim Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erfor-\nderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem \nbestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge an-\ngepasst werden. …“ \n \nIn der Beitragsanpassungsmitteilung vom November 2019 (Anlage K2, Bl. 32 ff. d.A.) \nbetreffend den Tarif VC3 heißt es unter anderem: \n \n„…heute informieren wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags. Alle Versicherer sind \ngesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausge-\nzahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser \nVergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müs-\nsen. \n \n(…) \n \nWie sich die Änderungen des Beitrags auf Ihren Vertrag auswirken, entnehmen Sie bitte \nder folgenden Aufstellung.“ \n \nWeiter heißt es in dem Schreiben unter der Überschrift „Detaillierte Gründe und Infor-\nmationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“: \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 14 \n4\n„Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? \n \nUm für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist \nim Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen \nmit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimm-\nten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst \nwerden. …“ \n \nDer Kläger zahlte – jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum – die monatlichen \nBeiträge auf den jeweiligen Tarif in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. \n \nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestell-\nten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \n \nDas Landgericht Bremen, 6. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, die Beitragserhöhung für das Jahr 2020 sei wirksam \nerfolgt, Ansprüche im Zusammenhang mit den weiter zurückliegenden Beitragsanpas-\nsungen seien hingegen verjährt. \n \nAuf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Be-\nrufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wiederholt mit sei-\nnem Berufungsvorbringen seine erstinstanzlichen Rechtsansichten: Das Landgericht \nhabe zu Unrecht die Beitragsanpassung als formell wirksam angesehen. Die materielle \nWirksamkeit der Beitragsanpassung sei im Hinblick auf das Prüfverfahren des Treu-\nhänder zu rügen. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 14 \n5\nII. \nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht ge-\nmäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Be-\ndeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung geboten. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich \n(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Beru-\nfungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \n1. \nDer Leistungsantrag, Klagantrag zu 2., ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Rück-\nforderungsansprüche des Klägers nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB bestehen \nnicht, da die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 (u.a. Tarif GNZ10) und zum \n01.01.2020 (Tarif VC3) formell (dazu unter a.) wirksam waren und eine materielle Un-\nwirksamkeit nicht festgestellt werden kann (dazu unter b.). Somit sind die Prämienzah-\nlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt. Ansprüche im Zusammenhang mit den Beitragsan-\npassungen vor dem 01.01.2017 sind verjährt (dazu unter c). \n \na. \nDie Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.01 2020 sind formell wirk-\nsam. \n \n§ 203 Abs. 5 VVG verlangt im Fall der Neufestsetzung der Prämien die Mitteilung der \nhierfür maßgeblichen Gründe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris, Rn. 26) ist für die von \n§ 203 Abs. 5 VVG verlangte Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestset-\nzung die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Verände-\nrung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, erforderlich. \n \nZugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden \nmüssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Die \ngesetzliche Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 14 \n6\nPlausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. De-\nzember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris, Rn. 36). \n \nDa der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, wird \ndeutlich, dass sich die Mitteilung auf die konkrete Prämienanpassung beziehen muss. \nEine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragser-\nhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16, \njuris, Rn. 26). \n \nDaneben muss der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit der Mitteilung ent-\nnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlagen über dem gelten-\nden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH Urteil vom \n21.07.2021 - IV ZR 191/21 -, Rn. 26, juris). Für die Prämienanpassung ist erforderlich, \ndass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Ver-\nänderung einen bestimmten Schwellenwert (den sog. auslösenden Faktor) überschrei-\ntet. Eine Abweichung des auslösenden Faktors 'nach unten' hindert Versicherer nicht \nan einer Prämienerhöhung, denn der auslösende Faktor zeigt nur die Notwendigkeit \neiner Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der \nPrämien nach oben oder unten angezeigt ist (Langheid/Rixecker/Muschner, 7. Aufl. \n2022, VVG § 203 Rn. 23b). \n \nEntscheidend ist danach nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den \nkalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 \nAbs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten \nSchwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser \nRechnungsgrundlagen oder die Angabe dieses Schwellenwerts selbst daneben nicht \nentscheidend (BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, juris, Rn. 23). Der Versicherer \nhat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst \nhaben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV \nZR 294/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20 –, Rn. 23, juris). Die \nMitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass we-\nder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund \nfür die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Um-\nstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. De-\nzember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris, Rn. 35). \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 14 \n7\n \nGemessen an diesen Maßstäben sind die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und \nzum 01.01.2020 formell rechtmäßig. \n \nDie Informationen der Beklagten genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. \nDurch die zitierten Mitteilungen wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im \nvorliegenden Fall noch hinreichend deutlich gemacht, dass die Rechnungsgrundlage, \ndie die Kostenerhöhung ausgelöst hat, die veränderten Versicherungsleistungen sind. \nAuch der konkret betroffene Tarif wird durch einen Sternchenhinweis bezeichnet und \nder Schwellenwertmechanismus ist deutlich beschrieben worden. \n \nDie Beklagte hat mitgeteilt, dass sich hier die Rechnungsgrundlage der „Versicherungs-\nleistungen“ und nicht die der „Sterbewahrscheinlichkeit“ verändert hat. Dies ergibt sich \naus dem zitierten Vergleich zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungen. Bei \nden „kalkulierten Leistungen“ handelt es sich um die Prämien, die die Versicherungs-\nnehmer auf Grundlage der letzten von der Versicherung durchgeführten Berechnung \nzu zahlen haben. Durch die gewählte Formulierung lässt sich für den durchschnittlichen \nVersicherungsnehmer entnehmen, dass durch einen Vergleich festgestellt wurde, dass \ndiese kalkulierten Prämien nicht mehr ausreichen, um die von der Versicherung tat-\nsächlich ausgezahlten Leistungen zu decken, sodass die Prämien für die Zukunft an-\ngepasst werden müssen. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass sich die (aktuellen) \nVersicherungsleistungen im Vergleich zu denen der zuvor durchgeführten Prämienbe-\nrechnung verändert haben müssen. Dabei ist es vorliegend unerheblich, dass weder \nAnschreiben noch Informationsblatt das Wort „Schwellenwert“ verwenden (vgl. OLG \nDresden Beschl. v. 4.7.2022 – 4 U 423/22, BeckRS 2022, 18131 Rn. 12, beck-online). \n \nDen Worten „Dieser Vergleich hat ergeben“ in Verbindung mit dem Sternchenhinweis \nim Anschreiben lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei nicht bloß um eine allge-\nmeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt. Aus \nbeiden Formulierungen im jeweiligen Merkblatt geht auch hervor, dass der Beitragsan-\npassung weder eine frei getroffene Entscheidung der Versicherung zu Grunde liegt \nnoch ein individuelles Verhalten bzw. der individuelle Schadensverlauf des Versiche-\nrungsnehmers. Denn es wird betont, dass der Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet \nwar, den Vergleich durchzuführen. Die Ausführungen in dem Merkblatt bewirken durch \ndie Verbindung mit dem Anschreiben und dem darin enthaltenen Hinweis, dass auch \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 14 \n8\nim konkreten Fall eine Anpassung erfolgen müsse, eine hinreichend konkrete Informa-\ntion des Versicherungsnehmers. \n \nDie Beitragserhöhungsmitteilungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 sind damit \nformell wirksam. \n \nb. \nEine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen kann \nnicht festgestellt werden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen \nnicht uneingeschränkt bestritten. Das Vorbringen des Klägers war diesbezüglich wech-\nselhaft, wobei es einer Partei selbstredend freisteht, ihren Sachvortrag im Laufe des \nRechtsstreits zu ändern. \n \nIm Einzelnen hat der Kläger zur materiellen Unrichtigkeit der Beitragsanpassung erst-\ninstanzlich im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: \n \nIn der Klageschrift hat der Kläger auf Seite 14 (Bl. 7 R d.A.) vorgetragen, er bestreite \nmit Nichtwissen, dass die Schwellenwerte überschritten wurden und die Veränderung \nnicht nur vorübergehender Natur war. In der Replik (Bl. 68 ff. d.A.) wurde zur materiellen \nWirksamkeit nicht weiter vorgetragen. \n \nZum Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 24.11.2021 (Bl. 72 d.A.) und zu der darin \naufgeworfenen Frage, die Kammer gehe davon aus, dass die materielle Wirksamkeit \nder Beitragsanpassungen nicht mehr bestritten werde, hat der Kläger mit Schriftsatz \nvom 09.12.2021 (Bl. 82 ff. d.A.) Stellung genommen. Mit diesem Schriftsatz hat der \nKläger zunächst mitgeteilt, dass er die materielle Wirksamkeit nur in Bezug auf § 8b \nAbs. 2 AVB bestreite. Die Rechtmäßigkeit der Kalkulation werde nicht bestritten. \n \nDanach hat der Kläger im Schriftsatz vom 28.01.2022 (Bl. 99 R d.A.) den Umfang des \nBestreitens der materiellen Unwirksamkeit erweitert und auch auf das Prüfverfahren \ndes Treuhänders erstreckt. Eine materielle Unwirksamkeit liege vor, da dem Treuhän-\nder nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen \nhätten. Zugleich hat der Kläger deutlich gemacht, dass die Einholung eines Gutachtens \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 14 \n9\nnicht für notwendig erachtet werde. Er hat sein Bestreiten auf Seite 6 dieses Schriftsat-\nzes (Bl. 135 R d.A.) wie folgt präzisiert: „Klägerseits wird – zusammengefasst und auf \nden Punkt gebracht – die Vollständigkeit der für die Zustimmung des Treuhänders er-\nforderlichen Unterlagen bestritten.“ \n \nZugleich hat der Kläger vorgetragen, er bestreite nicht die Richtigkeit der versicherungs-\nmathematischen Methode (S. 8 des Schriftsatzes, Bl. 136 R d.A.), sondern begehre \n„lediglich die Überprüfung (…), ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorgelegten \nUnterlagen eine Zustimmung erfolgen durfte.“ \n \nZurecht hat das Landgericht dieses Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der Bei-\ntragsanpassungen als unbeachtlich verstanden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, \nob der Kläger die materielle Richtigkeit der Beitragsanpassung „ins Blaue hinein“ be-\nstritten hat. Jedenfalls ist festzuhalten, dass alleiniger Maßstab für die gerichtliche Prü-\nfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Prämienanpassungen ist, ob die Prä-\nmienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvor-\nschriften in Einklang stehend anzusehen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März \n2023 – 8 U 3056/22 –, juris, Rn. 30). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prä-\nmienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorge-\nlegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen \ngegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Die \ngerichtliche Überprüfung dieser Fragen kann aber regelmäßig nur mit Hilfe eines Sach-\nverständigen erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02, juris, Rn. 15 \nf.). Allerdings rügt der Berufungsführer nicht, dass das Landgericht von einer Einholung \neines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung \nder Kalkulation der Beitragsanpassungen der Beklagten oder aber von der Anberau-\nmung eines Termins zur Einsichtnahme in die von der Beklagten mit Schriftsatz vom \n16.02.2022 (Bl. 114 ff. d.A.) nebst Anlagen beschriebenen Kalkulationsunterlagen ab-\ngesehen habe. Zutreffend hat das Landgericht von einer Beweiserhebung mittels eines \nentsprechenden Gutachtens abgesehen, weil die versicherungsmathematische Kalku-\nlation vom Kläger eben nicht bestritten wurde. Die allein auf die „Vollständigkeit“ der \nUnterlagen und Informationen bezogenen Rügen des Klägers sind ohne rechtliche Be-\ndeutung. Denn die „Vollständigkeit“ der Treuhänderunterlagen als solches ist – wie ein-\ngehend dargelegt – schon keine Tatbestandsvoraussetzung der materiellen Bei-\ntragsanpassung. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob ein wirksames Bestreiten \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 14 \n10\nder Vollständigkeit der Unterlagen überhaupt angenommen werden darf, wenn der Be-\nstreitende die Unterlagen offensichtlich weder selbst gesehen hat noch die angebotene \nMöglichkeit der Einsichtnahme in diese Unterlagen zur Überprüfung seiner Behauptung \nwahrnehmen möchte. \n \nSoweit der Kläger mit der Berufungsschrift (S. 21 bis 41, Bl. 198 ff. d.A.) sein erstin-\nstanzliches Vorbringen umfangreich wiederholt, wird erneut deutlich, dass er lediglich \ndie Überprüfung des Treuhänderverfahrens begehrt (vgl. insbesondere Ziff.7 des wie-\nderholten Vortrags in der Zusammenfassung, S. 38 der Berufungsbegründung; Bl. 215 \nd.A.). \n \nSelbst wenn er nunmehr die materielle Wirksamkeit, d.h. die materielle Richtigkeit der \nNeuberechnungen bestreiten wollte, wäre sein Vortrag verspätet: \n \nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom \nGericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit \nnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-\nscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Neue Tatsachen sind gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, \nsoweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Danach sind neue Tatsachen insbesondere \nnur unter den Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 Nr. 1. – Nr. 3 ZPO zuzulassen. \n \n„Neu“ i.S.d. § 531 Abs. 2 ist ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es bis zum \nSchluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden \nund daher im erstinstanzlichen Urteil gem. § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt ge-\nblieben ist (BGH NJW 2004, 2382; 2017, 2288; 2018, 617). § 282 Abs. 1 ZPO macht \ndeutlich, dass auch Bestreiten zu den „Angriffs- und Verteidigungsmittel“ zählt. Folglich \nwird ein Vorbringen, das die Partei im ersten Rechtszug vorgetragen, später jedoch \nwieder fallengelassen hat, als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel verstanden \n(BGH NJW 1998, 2977). \n \nDie Berufungsbegründung enthält auch keinen Vortrag dazu, weshalb das neue Vor-\nbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist, obwohl § 520 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 4 ZPO dies explizit verlangt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 14 \n11\nc. \nSind die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 (u.a. Tarif GNZ10) und 01.01.2020 (Tarif \nVC3) wirksam erfolgt, kann es dahingestellt bleiben, ob die zeitlich früheren Beitragsan-\npassungen wirksam sind. Denn jedenfalls sind mögliche Rückzahlungsansprüche aus \nBeitragsanpassungen vor dem 01.01.2017 verjährt. \n \nZwar kann jede aufgrund einer (vermeintlich) unwirksamen Prämienerhöhung erfolgte \nPrämienzahlung jeweils einen eigenen (Rückforderungs-) Anspruch begründen (vgl. \nBGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20, juris, Rn. 20). Jedoch bestehen vorlie-\ngend keine Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte, da etwaige Rück-\nzahlungsansprüche verjährt sind. Bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Fest-\nsetzung des Erhöhungsbeitrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den \nkalkulierten Zeitraum statt (vgl. BGH Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn. \n55). Eine frühere Beitragserhöhung verliert ihre Selbständigkeit und geht vollständig in \ndem neu kalkulierten Gesamtbeitrag auf, auf ihre eigene Wirksamkeit oder Unwirksam-\nkeit kommt es dann nicht mehr an (BGH, aaO). \n \nEtwaige Rückzahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2017, die allein unter \ndem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; \nsog. Leistungskondiktion) denkbar sind, waren bei Klageerhebung im Jahre 2021 ver-\njährt; sie sind deshalb jetzt nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB), die Beklagte \nhat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben (Bl. 56 d.A.). \n \nNach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des \nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch \nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne \ngrobe Fahrlässigkeit erlangen musste. \n \nMögliche Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung entstanden hier bereits mit der je-\nweiligen monatlichen Prämienzahlung. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-\nständen bzw. fahrlässige Unkenntnis hatte der Kläger bereits mit Erhalt der Anpas-\nsungsschreiben. \n \nDer Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der den An-\nspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 14 \n12\nGläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse \nzieht. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten \naufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erhebung einer Klage – und sei es auch \nnur in Form einer Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos \nmöglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 -, juris, Rn. 27). \nWeder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Be-\nurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere \nBeweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen \nzu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdi-\ngung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grund-\nsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. \nRspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, juris, Rn. 28; Urteil vom 26. \nFebruar 2013 – XI ZR 498/11 –, juris, Rn. 27). \n \nAusnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn \naber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die \nselbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fäl-\nlen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung \nfür den Verjährungsbeginn. \n \nEine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben. Denn eine Rechtslage ist nicht \nschon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht \nhöchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, \nVersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –\n, juris, Rn. 45). Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass es \nzu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prä-\nmienanpassung einen Meinungsstreit gab, der jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch \nnicht geklärt war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris, Rn. \n45). \n \nZwar hat vorliegend der Kläger seine Ansprüche wegen der Beitragsanpassungen ge-\ngenüber der Beklagten erstmals mit der Klageschrift vom 12.07.2021, also nach der \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - \nIV ZR 294/19 - juris) geltend gemacht. Insofern unterscheidet sich der Fall von der \nKonstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (BGH, \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 14 \n13\nUrteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris) zugrunde lag. Dennoch führt \ndieser Umstand nicht dazu, von einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung für den Klä-\nger im Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Beitragsanpassungsmitteilungen auszuge-\nhen. Allgemeine Risiken, die mit einer unsicheren Rechtslage verbunden sind, sind von \njedem Kläger hinzunehmen. Die Regelungen über die Verjährung von Forderungen die-\nnen gerade dazu, Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, dies gilt auch und \ngerade für eventuell unsichere Rechtslagen. Besondere Prozessrisiken lagen nicht vor, \nda eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise \nden kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. BGH, \nUrteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), zu kei-\nnem Zeitpunkt gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –\n, juris, Rn. 42). Selbst in diesem Fall dürfte im Übrigen der Gesichtspunkt der Rechtssi-\ncherheit gegen ein Hinauszögern der Forderungsverjährung sprechen. \n \nFolglich ist die Leistungsklage insgesamt unbegründet, da die Beitragsanpassungen \nzum 01.01.2017 und 01.01.2020 wirksam waren und etwaige Ansprüche aus vorange-\ngangen Beitragsanpassungen verjährt sind. \n \n2. \nDer Feststellungsantrag, Klagantrag zu 1., ist mangels Feststellungsinteresse teilweise \nunzulässig und im Übrigen unbegründet. \n \nDie Feststellungsklage ist unzulässig soweit sie sich auf Beitragsanpassungen vor dem \n01.01.2017 bezieht. Denn es fehlt dem Kläger insoweit das Feststellungsinteresse. \nZwar ist bei einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO das Feststel-\nlungsinteresse entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn. \n20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris, Rn. 18). Erforderlich ist aber auch \ninsoweit, dass die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entschei-\ndung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden. Hierfür genügt die bloße Mög-\nlichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien \nnoch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen \nkann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 179/10, juris, Rn. 21). Dies ist jedoch dann \nnicht der Fall, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwi-\nschen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – \nXI ZR 110/09, juris, Rn. 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 – 12 \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 14 \n14\nU 304/21 –, juris,Rn. 100). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Leistungsan-\ntrag die Verjährungseinrede entgegensteht, wie es hier für die Beitragszahlungen bis \nzum 31.12.2016 der Fall ist. Für die Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 bildet die \nwirksame Beitragsanpassung zu diesem Datum die alleinige Grundlage; auch insofern \nhaben die früheren Anpassungen ungeachtet ihrer Wirksamkeit keine Auswirkungen \nmehr und ein Feststellungsinteresse besteht nicht. \n \nIm Übrigen, d.h. für die Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2017, ist die Zwischenfest-\nstellungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn die Beitragsanpassungen zum \n01.01.2017 und zum 01.01.2020 sind – wie unter 1. dargelegt - wirksam erfolgt. \n \n3. \nAuch der Feststellungsantrag zu 3., gerichtet auf Nutzungsersatz sowie Verzinsung der \nNutzungen, ist teilweise unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum vor dem \n01.01.2017 bezieht. Auf die Ausführungen unter 3. wird verwiesen. Im Übrigen ist die \nFeststellungsklage unbegründet, da die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und \n01.01.2020 wirksam erfolgt sind. \n \nIII. \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Kläger für sich \nprüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzuneh-\nmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebüh-\nren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von \n4,0 auf 2,0). \n \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-28/3-u-26-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-28/3-u-26-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363690","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.738996+00:00"}}