{"status":"available","doknr":"OLD363689","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-30","aktenzeichen":"5 WF 4/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 4/22 = 154 F 1259/21 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 30.3.2022 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichts – Fa-\nmiliengericht – Bremerhaven vom 5.11.2021 wird zurückgewiesen. \n \n \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nI. \nDie Antragstellerin sucht um Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Inan-\nspruchnahme des Antragsgegners, ihres von ihr seit April 2020 getrenntlebenden Ehe-\nmannes, dessen bereinigtes Nettoeinkommen sie vor Abzug des Erwerbstätigenbonus \nfür die Zeit bis Februar 2021 auf rund 4.260 € und für die Zeit ab März 2021 auf rund \n3.898 € beziffert, auf Zahlung eines nach Quote bemessenen rückständigen und lau-\nfenden Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 1.167 € nach. Mit Beschluss vom \n5.11.2021 hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin \nmit der Begründung zurückgewiesen, dass sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dar-\ngelegt habe, weil sie das Nichtbestehen eines Anspruchs gegen den Antragsgegner auf \nZahlung eines Verfahrenskostenvorschusses, der auch bei der Geltendmachung eines \nTrennungsunterhaltsanspruch nach Quote in Betracht komme, nicht dargetan habe. \nGegen diese Entscheidung, die ihr am 24.11.2021 zugestellt worden ist, wendet sich \ndie Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.12.2021, mit der sie ihre \nbereits bei Antragstellung mitgeteilte Auffassung, wonach im Falle eines nach Quote \ngeltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruchs kein Anspruch auf Zahlung eines \nVerfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsgegner bestehe, weil dies dem Halb-\nteilungsgrundsatz widersprechen würde, bekräftigt. Das Familiengericht hat die Sache \nmit Nichtabhilfebeschluss vom 11.1.2022 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Famili-\nengericht hat ihr die Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt, weil sie – mangels Vor-\ntrags zum (Nicht-)Bestehen bzw. zur (Nicht-)Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Ver-\nfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner – ihre Bedürftigkeit i. S. des § 114 \nAbs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend dargetan hat. Verfah-\nrenskostenhilfe ist eine als Sonderform der Sozialhilfe geltende staatliche Fürsorgeleis-\ntung und als solche gegenüber einem zu dem nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Verfah-\nrenskosten einzusetzenden Vermögen gehörenden Anspruch der Antragstellerin nach \n§§ 1360a Abs. 4 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf Verfahrenskostenvorschuss gegen \nden Antragsgegner, der hier nach dessen von der Antragstellerin behaupteter Einkom-\nmenssituation durchaus in Betracht kommt, subsidiär (vgl. BeckOGK/Preisner, Stand \n1.2.2022, § 1360a Rn. 221). Es obliegt daher, wie vom Familiengericht gefordert, der \nAntragstellerin, darzulegen, dass ein Verfahrenskostenvorschuss von dem Antragsgeg-\nner nicht zu erlangen ist, weil er entweder nicht besteht oder nicht zeitnah durchsetzbar \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nist (vgl. BeckOGK/Preisner, a.a.O. Rn. 224.1). Diese Obliegenheit hat die Antragstelle-\nrin nicht erfüllt, sodass ihre für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendige \nBedürftigkeit nicht feststellbar ist. Soweit die Antragstellerin meint, sie müsse entspre-\nchende Darlegungen nicht machen, weil bei der Geltendmachung von Trennungsunter-\nhalt als Quotenunterhalt grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskos-\ntenvorschusses gegen den Unterhaltspflichtigen bestehe, ist das Familiengericht dieser \nAuffassung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend \nBezug nimmt, entgegengetreten. \n \nZwar trifft es zu, dass nach wohl überwiegender Meinung ein Anspruch auf Verfahrens-\nkostenvorschuss neben der Zahlung von Trennungsunterhalt nur bejaht wird, wenn \ndadurch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werde, was nur dann der Fall sei, \nwenn der Unterhaltspflichtige über nicht prägende Einkünfte, über ein hohes Vermögen \noder über ein so hohes Einkommen verfügt, dass der Bedarf konkret und nicht – wie im \nvorliegenden Fall – nach Quote zu bemessen ist; bei der Geltendmachung vom Quo-\ntenunterhalt entspricht nach dieser Auffassung der Vorschussanspruch regelmäßig \nnicht der Billigkeit im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB (so etwa OLG Düsseldorf \nFamRZ 2019, 992; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1279; OLG Hamm, FamRB 2012, \n182; Dürbeck, MDR 2020, 462, 463; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in \nder familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 6 Rn. 31; Johannsen/Henrich/Altham-\nmer/Hammermann, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361 BGB Rn. 55; Niepmann/Seiler, Die \nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rn. 436; MünchKommBGB/Weber-\nMonecke, 8. Aufl., § 1360a Rn. 24; MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1578 Rn. 371; \nEhinger, in: Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. \n5.278). \n \nNach anderer und aus Sicht des Senats vorzugswürdiger, wenngleich in der Praxis zu \naufwendigerem Vorgehen nötigender, Ansicht, die sich mit der vom Familiengericht ver-\ntretenen Auffassung deckt, kann Vorstehendes zumindest in dieser Allgemeinheit indes \nnicht gelten. Vielmehr muss jedenfalls dann, wenn – wie hier – noch kein laufender \nTrennungsunterhalt im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes gezahlt wird, die Ein-\nkünfte des Unterhaltspflichtigen also noch nicht bereits aufgeteilt sind, vorab der Ver-\nfahrenskostenvorschuss verlangt werden können, wenn der beiderseitige angemes-\nsene Selbstbehalt hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist der geleistete \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nVerfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab – auf ei-\nnen angemessenen Zeitraum verteilt – vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur \nBestimmung des Trennungsunterhalts abzuziehen (so Anm. d. Red. zu OLG Karlsruhe, \nFamRZ 2011, 1235; ebenso B.Heiß/H. Heiß, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 60. EL \nRn.684a; vgl. in diesem Sinne auch Christl, NZFam 2016, 913, 916; Schürmann, Fa-\nmRZ 2020, 1233, 1243; MAH Familienrecht/Grandel, 5. Aufl., § 8 Rn. 140). Auf diese \nWeise kann ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang der Inanspruch-\nnahme des Verfahrenskostenvorschussanspruchs gegenüber der Verfahrenskosten-\nhilfe Rechnung getragen werden. \n \nDer mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, wonach \nUnterhaltspflichten zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Vorschusspflicht \nvorgingen und die Nachrangigkeit des Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss ge-\ngenüber dem Trennungsunterhaltsanspruch ausgehebelt würde, wenn der Unterhalts-\npflichtige Vorschusszahlungen leisten müsste und diese als Abzugsposten bei der Be-\nrechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt und somit die Unterhaltshöhe verrin-\ngern würden, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist schon zweifelhaft, ob die von \nihr in diesem Zusammenhang angeführte Zitatstelle (Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. \nAufl., § 1360a Rn. 12) überhaupt den Unterhaltsanspruch einschließt, für dessen Gel-\ntendmachung ein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt, oder ob damit ledig-\nlich bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des potentiell Vorschusspflichtigen zu be-\nrücksichtigende sonstige Unterhaltspflichten gemeint sind. Unabhängig davon aber ver-\nkennt dieses Vorbringen der Antragstellerin, dass sich – worauf Schürmann (FamRZ \n2020, 1233, 1243) zutreffend hinweist – nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. \nFamRZ 2020, 21) der Halbteilungsgrundsatz allein auf das für Konsumzwecke verfüg-\nbare „unterhaltsrelevante“ Einkommen bezieht und dieses sich durch konkrete Bedarf-\nspositionen vermindert. \n \nNach alledem kann die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben. \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\ngez. Lüttringhaus \ngez. Otterstedt \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-30/5-wf-4-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-03-30/5-wf-4-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363689","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.714127+00:00"}}