{"status":"available","doknr":"OLD363688","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-01","aktenzeichen":"2 U 40/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 40/21 = 13 O 215/19 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 01.04.2022 \ngez. Lenz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ngegen \n \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 7. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte für Recht erkannt: \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \nDie \nBerufung \nder \nKlägerin \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nLandgerichts \nBremen \n– 13. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. \n \nDieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig voll-\nstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwen-\nden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.178 € festgesetzt. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin verlangt die Rückerstattung von Vergütungen aus Wartungsverträgen für \nWindkraftanlagen. Die Beklagte schließt als Herstellerin von Windkraftanlagen mit den \nErwerbern Wartungsverträge ab, die Preisanpassungsklauseln enthalten. Erwerberin \nder streitgegenständlichen Anlagen war die W. N: GmbH & Co. KG (Betreibergesell-\nschaft). Diese wurde von der Klägerin, die zu den größten Windparkentwicklern in \nDeutschland gehört, zusammen mit einem weiteren Windparkentwickler gegründet. Ge-\ngenstand des Rechtsstreits sind sechs Windenergieanlagen der Beklagten, die in der \nZeit vom 27.08.2014 bis zum 11.02.2016 in Betrieb genommen wurden. Hierzu wurden \n(weitgehend gleichlautende) Wartungsverträge zwischen der Betreiberin und der Be-\nklagten abgeschlossen. Die Wartungsverträge sehen unter Nr. 5 eine Vergütung auf \nGrundlage der Jahresleistung der Windenergieanlage vor (Grundpreis). Der Vertrag \nenthält darüber hinaus eine Regelung, nach der ein aufgeführter Mindestpreis unab-\nhängig vom Jahresertrag zu zahlen ist. Die Wartungsverträge enthalten ferner Rege-\nlungen für eine jährliche Preisanpassung, die sich an dem Index der Erzeugerpreise \ngewerblicher Produkte/Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten und dem Tarifin-\ndex der Arbeitnehmer orientiert. Die Regelungen sind wie folgt ausgestaltet: \n„5. ENTGELT \n5.1 Das Entgelt für das X. PartnerKonzept bestimmt sich nach der erwarteten \nJahresleistung der Windenergieanlage. Dabei entspricht 1 kWh einem Betrag \nvon EUR 0,01 zuzüglich Umsatzsteuer. Das auf dieser Grundlage gemeinsam \nvereinbarte jährliche Entgelt wird demnach wie folgt festgelegt: \ngeschätzte kWh pro Jahr und Anlage \nBasispreis pro Jahr und Anlage in EUR \nkWh \nEUR \n \nzuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ungeachtet des vorstehend angegebenen \nGrundpreises beträgt der Mindestpreis pro Jahr und Anlage in keinem Falle we-\nniger als EUR 35.200,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. \nDer oben angegebene Grundpreis ist jeweils zu Beginn des neuen Kalenderjah-\nres anzupassen, wobei für die Bestimmung der Höhe des Entgelts die tatsäch-\nliche Jahresleistung des Vorjahres der Windenergieanlage zzgl. Erstattungen \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \nvon Ertragsausfällen heranzuziehen ist. Die tatsächliche Jahresleistung be-\nstimmt sich nach dem in der Fernüberwachung der Windenergieanlagen gemes-\nsenen Wert. \n5.2 Das vereinbarte Entgelt ist erstmals mit Beginn des zweiten Betriebsjahres \nanteilig für das angefangene Jahr zu entrichten und für die Folgejahre stets zu \nBeginn eines neuen Kalenderjahres; der Betrag wird jeweils innerhalb von 10 \nTagen nach Eingang der Rechnung bei dem AG zur Zahlung fällig. Im zweiten \nbis fünften Betriebsjahr teilen sich die Vertragspartner die Kosten je zur Hälfte. \n[…] \n5.3 Steigende Betriebskosten, beispielsweise im Lohn- und Materialkostenbe-\nreich, können ab 01.01.2014 im Rahmen der jährlichen Preisanpassung berück-\nsichtigt werden. Der AG erklärt sich bereits jetzt mit einer angemessenen jährli-\nchen Preissteigerung einverstanden, sofern diese auf die folgenden, vom Deut-\nschen Statistischen Bundesamt (www.destatis.de) veröffentlichten Indices be-\nzogen wird: \n5.4 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Erzeug-\nnisse der Investitionsgüterproduzenten (Fachserie 17, Reihe 2) \n(a) Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft (7. Nach-\nrichtlicher Nachweis der Indizes nach Hauptgruppen), Investitionsgüterprodu-\nzenten (Männer und Frauen zusammen) (Fachserie 16, Reihe 4.3) \nwobei die Preisentwicklung zu 30 % und die Lohnentwicklung zu 70 % berück-\nsichtigt werden. \nFalls in diesem Absatz verwendete Indices nicht mehr veröffentlicht werden, gel-\nten von den Parteien unmittelbar nach Kenntnis hiervon neu zu vereinbarende \nErsatzindices. Existieren keine geeigneten, muss die Preisgleitklausel insge-\nsamt neu verhandelt werden. Bis zur Vereinbarung von Ersatz-Indices bzw. ei-\nner neuen Preisgleitformel erfolgt die Berechnung und Bezahlung mit den zuletzt \nermittelten Preisen und wird nach Vereinbarung der Ersatz-Indices bzw. der \nneuen Preisgleitformel rückwirkend angepasst. \n[…]“ \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \nDie Beklagte führte Preisanpassungen durch. Diesen wurde über eine Laufzeit von drei \nJahren nicht widersprochen und das abgerechnete Entgelt vorbehaltlos gezahlt. In der \nFolge hat die Klägerin geltend gemacht, es handele sich bei den Preisanpassungsklau-\nseln um unwirksame AGB und verlangt die Erstattung der auf den Preiserhöhungen \nberuhenden Zahlungen aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist dem entgegengetre-\nten. Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 18.03.2021 die Klage auf Erstattung \ndes Entgelts einschließlich eines Feststellungsbegehrens abgewiesen. Wegen des wei-\nteren Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im \nEinzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 196 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO. \nGegen das der Klägerin am 19.03.2021 zugestellte Urteil hat sie am 16.04.2021 Beru-\nfung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde innerhalb der auf den 19.07.2021 ver-\nlängerten Frist am 13.07.2021 eingereicht. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre \nerstinstanzlichen Klageanträge weiter, die sie mit Schriftsatz vom 13.07.2021 erweitert \nhat. \nDie Klägerin macht geltend, die Preisanpassungsklauseln in den streitgegenständli-\nchen Wartungsverträgen würden einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten und \nseien daher unwirksam. Sie benachteiligten die Betreibergesellschaft unangemessen. \nInsbesondere seien das Transparenzgebot und das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Ge-\nneralklausel der Nr. 5.3 des Vertrags verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie \nnicht hinreichend bestimmt sei, weil die Referenzmonate für die Beurteilung der Preis-\nsteigerung nicht ausdrücklich genannt worden seien. Die von der Beklagten festgeleg-\nten Referenzmonate seien auch nicht richtig vorgenommen worden. Es sei zudem we-\nder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Preisklausel erkennbar, dass sich \ndie Preisanpassung auf den Grundpreis und den Mindestpreis beziehe. Die Preisan-\npassungsklauseln müssten auch im unternehmerischen Verkehr transparent sein. Es \nmüsse sowohl der Grund als auch der Umfang der Anpassung konkret festgelegt wer-\nden. Bei einer Preisanpassung aufgrund veränderter Betriebskosten müsse darüber \nhinaus die Gewichtung klar und eine Saldierung möglich sein. Nach der maßgeblichen \nkundenfeindlichsten Auslegung stehe zu befürchten, dass die Beklagte auch weitere \n(gestiegene) Kosten über eine Preisanpassung an die Windparkbetreiber abwälze. Die \nAusgestaltung der Preisanpassungsklausel verstoße auch gegen das Äquivalenzprin-\nzip. Klauseln müssten so ausgestaltet sein, dass das Äquivalenzverhältnis beibehalten \nbleibe. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \nder Beklagten in der Generalklausel sei in keiner Weise begrenzt. Die Preisanpas-\nsungsklausel diene der einseitigen Gewinnausweitung der Beklagten, denn mögliche \nSenkungen von Betriebskosten würden von der Preisanpassungsklausel gerade aus-\ngeschlossen. \nDer Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.03.2021 verkündeten Urteils des \nLandgerichts Bremen \n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR \n85.023,57, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (19 %) in Höhe von \nEUR 11.250,64, mithin brutto EUR 101.178,04 nebst Zinsen in Höhe von \n9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 36.908,81 seit dem \n15.11.2019, aus EUR 30.361,78 und aus EUR 30.713,48 sowie aus EUR \n3.193,97 seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen; \n2. festzustellen, dass die Preisanpassungsklauseln der X. Partner Kon-\nzept Verträge Nr. […] 06, […] 07 und […] 09 nach Ziff. 5.3 und 5.4 des X \nPartner Konzept Vertrages Nr. […] 08 nach Ziff. 5.3 jeweils zwischen der \nBeklagten und der W. GmbH & Co. KG unwirksam sind und somit die \nBeklagte hieraus auch für den Zeitraum ab 01.01.2022 keine Rechte ab-\nleiten kann. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. \nDie Parteien hätten über die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln verhan-\ndelt. Der Vertrag sei auch nicht mehrdeutig, da sich aus dem Vertrag klar ergebe, dass \nvon der Möglichkeit der jährlichen Preisanpassung nach Nr. 5.3 sowohl der Mindest-\npreis als auch der Grundpreis erfasst seien. Die von der Beklagten bei der Abrechnung \ngewählten Referenzmonate stellten insgesamt eine Abweichung zugunsten der Kläge-\nrin dar. Die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Regelung würde durch die Wahl eines \nspäteren Monats nicht erschüttert. Es stelle keine unangemessene Benachteiligung \ndar, dass lediglich eine Preiserhöhungsmöglichkeit, nicht aber auch die Pflicht zur \nPreissenkung niedergelegt sei. Bei einem langfristigen Vertrag über 15 Jahren sei es \nselbstverständlich, dass ein Mechanismus zur Preiserhöhung in den Vertrag aufgenom-\nmen werde. Allein durch die seit nahezu 100 Jahren jährlich konstant nachgewiesene \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \nInflation sei jährlich im Durchschnitt eine Geldentwertung zu verzeichnen. Diese Ver-\nteuerungen müssten im Vertragsverhältnis der Parteien ihre Berücksichtigung finden. \nDer Klägerin stehe nach Nr. 6.4 der Verträge ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Es \nsei deshalb problemlos möglich, sich vom Vertrag zu lösen, wenn das vertragliche Ent-\ngelt der Leistung nicht mehr entsprechen würde. Würde die Klägerin mit ihrem Klage-\nbegehren durchdringen, dann müsste die Beklagte dagegen im Ergebnis auch dann \nnoch über Jahre ihre Leistungen an die Windparkbetreiberin erbringen, wenn die Ab-\nrechnung ihrer Tätigkeit noch nicht einmal kostendeckend wäre. \nWegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien \nin der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen. \n \nII. \nDie statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, \n520 ZPO) der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2021 ist \nzulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat in seinem Urteil, auf dessen Entschei-\ndungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, einen Anspruch der Klägerin zu Recht \nverneint. \n1. Ein Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und \nein Anspruch auf Verzugszinsen scheiden aus, weil die Regelungen in den Wartungs-\nverträgen wirksam sind und die Zahlungen deswegen mit Rechtsgrund erfolgten. \na) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen War-\ntungsverträge zwar nicht selbst abgeschlossen, sie ist aber zur Geltendmachung von \nRechten aufgrund des Anteilskauf- und Übertragungsvertrages vom 28.10.2016 be-\nrechtigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die streitgegenständlichen \nRechte wegen unwirksamer Entgelterhöhungen von der darin enthaltenen Abtretungs-\nvereinbarung erfasst. Die Beklagte ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts \nhierzu nicht mehr entgegengetreten. \nb) Die Klägerin wendet sich gegen die Entgelterhöhungen im Rahmen des Preisanpas-\nsungsverfahrens, weil diese auf unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen be-\nruhten. Die Beklagte meint indessen, es handele sich nicht um Allgemeine Geschäfts-\nbedingungen, weil über die Preisanpassungsklauseln verhandelt worden sei. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \nDas Landgericht hat allerdings im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, \ndass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Dieser Sachverhalt ist für das Be-\nrufungsgericht gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da das Landgericht ihn \nim Tatbestand als unstreitig dargestellt hat (BGH, Urteil vom 17.01.2012 − XI ZR \n457/10, NJW-RR 2012, 622, Tz. 18; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 314 Rn. 5; \nThomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41. Auflage, § 529 Rn. 1). Die angeordnete Bindungs-\nwirkung der erstinstanzlichen Feststellungen erstreckt sich auch auf sogenannte \nRechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich \nTatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen \nRechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGH, \nUrteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, BGHZ 158, 295-310, Rn. 13). Die Bindungs-\nwirkung entfiele allerdings dann, wenn der Tatbestand des Urteils Widersprüche auf-\nwiese (Zöller/Feskorn, a.a.O., Rn. 6), was nicht der Fall ist. Es wurde auch kein Tatbe-\nstandsberichtigungsantrag gestellt. \nc) Nach dem Inhalt der Wartungsverträge soll eine jährliche Preisanpassung stattfinden. \nDiese orientiert sich an dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und dem \nTarifindex für Arbeitnehmer des Deutschen Statistischen Bundesamts, die nach Jahr \nund Monat aufgeschlüsselt die jeweiligen Indexwerte ausweisen. Die Klägerin meint, \ndie Preisanpassungsklausel sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen das \nTransparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die maßgeblichen Referenzmo-\nnate für die Beurteilung der Preissteigerung nicht ausdrücklich genannt worden seien. \nDem Einwand ist nicht zu folgen, weil die Klägerin insoweit die Frage nach einer wirk-\nsamen Gestaltung von Vertragsklauseln und dem Regelungsinhalt des Vertrages ver-\nmischt. Richtig ist, dass der Vertrag keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wel-\ncher Zeitpunkt als Referenz für die Bestimmung der Preisanpassung zu wählen ist. Da-\nraus folgt aber nicht, dass die Regelung über die Preisanpassung intransparent ist. Wie \nder Senat im Hinweisbeschluss vom 11.02.2022 ausgeführt hat, enthalten die War-\ntungsverträge in Nr. 5.3 einen Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Referenzmonats \nzugrunde gelegt werden kann. Danach können steigende Betriebskosten ab dem \n1.1.2014 bzw. ab dem 1.1.2016 im Rahmen der jährlichen Preisanpassung berücksich-\ntigt werden. Bei verständiger Würdigung bildet dieses Datum den Ausgangspunkt für \nBetriebskostenerhöhungen und dementsprechend auch für die Bestimmung des Refe-\nrenzmonats. Der Umstand, dass in einem Teil der Verträge auf diese Weise ein Refe-\nrenzzeitpunkt festgelegt wird, der zeitlich vor dem Vertragsabschluss und vor der Inbe-\ntriebnahme liegt, ist unerheblich, da die Parteien insoweit frei sind und es entgegen der \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \nAuffassung der Klägerin kaufmännische Gründe hierfür gibt, da bei der Kalkulation der \nPreise durch die Beklagte auch von Interesse ist, von welcher Grundlage bei der Ent-\nwicklung der Preise auszugehen ist. \nSoweit die Parteien bei der Vertragsdurchführung hiervon abgewichen sind, mag dem \nein abweichendes Verständnis zugrunde gelegen haben, dies ändert aber nichts an der \nKlarheit einer solchen Regelung. Die Parteien sind insoweit frei, von den Regelungen \ndes Vertrags in der Weise abzuweichen, dass der erste Abrechnungsmonat für die Be-\nstimmung des Referenzmaßstabes zugrunde gelegt wird. Wenn die Beklagte sich an \neine solche Abrechnungsart nicht gehalten hat, wie die Klägerin geltend macht, dann \nführt auch das nicht dazu, dass die Regelungen in dem Wartungsvertrag unwirksam \nsind, vielmehr hat die Klägerin die Möglichkeit, die Berechnung zu beanstanden und \neine vertragsgemäße Abrechnung zu verlangen. \nd) Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Recht zur Preisanpassung lasse sich weder \nfür den Mindestpreis noch für den Grundpreis aus dem Vertrag entnehmen. Dem ist \nnicht zu folgen. \nNach der Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objekti-\nven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und \nredlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteilig-\nten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, \nNJW 2014, 2269 Rn. 57; vom 09.06.2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; \nvom 14.11.2012 - VIII ZR 22/12, NJW-RR 2013, 1067 Rn. 15, jew. mwN). Der überein-\nstimmende Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen \nDeutung vor. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des konkre-\nten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Klauseln übereinstimmend beige-\nmessene Bedeutung liefern, zu beachten. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht \nkommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Ausle-\ngungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zulasten des Klauselver-\nwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei \nbleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch \ndenkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischer-\nweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 19.04.2018 – III \nZR 255/17, NJW 2018, 2117, Rn. 18 ff. mwN). \nNach Maßgabe dieser Grundsätze unterfallen sowohl der Mindestpreis als auch der \nGrundpreis dem in Nr. 5.3 geregelten Preisanpassungsverfahren. Die Regelungen im \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \nVertrag sind klar und eindeutig, sie lassen keine Zweifel an ihrem Regelungsgehalt auf-\nkommen. In einem gesonderten Abschnitt der Wartungsverträge sind die Fragen zur \nGegenleistung für die Leistungen der Beklagten geregelt. Danach hat die Klägerin Ent-\ngelt (Nr.5) zu leisten. Dies geschieht entweder in Form eines (ertragsorientierten) \nGrundpreises oder des (bezifferten) Mindestpreises (Nr. 5.1). Es findet eine jährliche \nPreisanpassung zur Weitergabe von Betriebskostenerhöhungen statt (Nr. 5.3). Danach \nkann sich die Regelung über die Preisanpassung nur auf das zu leistende Entgelt be-\nziehen. Dieses ist aber entweder in Form des Grundpreises oder des Mindestpreises \nzu leisten. Es bleibt auch unerfindlich, worauf sich die jährliche Preisanpassung sonst \nbeziehen soll. Die Regelung in Nr. 5.3 enthält auch keinen Hinweis darauf, dass das \nPreisanpassungsrecht nur auf den Grundpreis oder Mindestpreis beschränkt sein soll, \nwas bereits das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 12.03.2019 – \n8 U 150/18 – (Bl. 111R ff. der Akte), der eine ähnliche Preisanpassungsklausel der \nBeklagten zum Gegenstand hatte, zutreffend ausgeführt hat. Es gibt auch nach dem \nSinn und Zweck der jährlichen Preisanpassung, gestiegene Betriebskosten umzulegen, \nkeine Grundlage für eine solche Annahme. Es entspricht dem der Klägerin erkennbaren \nInteresse der Beklagten, aufgrund der langfristigen Bindung mit einer Laufzeit von 15 \nJahren ab Inbetriebnahme bei einer fehlenden Kündigungsmöglichkeit des Auftragneh-\nmers, die nicht im Voraus kalkulierbaren Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. \nDieses Interesse gilt für den Mindestpreis erst recht, der bei der langen Laufzeit des \nVertrages eine erhebliche Entwertung erfahren würde und gerade auch in ertragsarmen \nJahren einen Mindestumsatz sichern soll. \nSoweit die Klägerin noch geltend machen will, dass eine Anpassung des Grundpreises \nausscheide, weil nicht deutlich werde, dass dieser einer weiteren Preisanpassung un-\nterliegen solle, da eine Anpassung schon an den tatsächlichen Energieertrag stattfinde, \nkann dem aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Die Bemessung des \nGrundpreises anhand der Energieerträge des Vorjahres ergibt sich schon aus der De-\nfinition des Grundpreises nach dem Wartungsvertrag, der sich an dem Ertrag orientiert. \nDavon ist aber die Anpassung wegen gestiegener Betriebskosten zu unterscheiden. \nDiese sollen im Rahmen der Preissteigerung umgelegt werden. Die Regelung Nr. 5.3 \nkann mangels eines einschränkenden Zusatzes oder sonstigen Hinweises nur so ver-\nstanden werden, dass sie sowohl auf den Grundpreis als auch auf den Mindestpreis \nanzuwenden ist. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \ne) Die Klägerin führt aus, es sei in Satz 1 der Klausel Nr. 5.3 generalklauselmäßig be-\nschrieben, dass steigende Betriebskosten jährlich auf den Windparkbetreiber abge-\nwälzt werden können. Erst in dem folgenden Satz werde einer von vielen möglichen \nAnwendungsfällen, die nach der vorher formulierten Generalklausel denkbar seien, be-\nschrieben. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts könnten danach nicht nur \nnach Satz 2 Preisanpassungen vorgenommen werden. Vielmehr eröffne die General-\nklausel gerade den Weg dafür, dass auch weitere Betriebskosten für eine Preissteige-\nrung herangezogen werden könnten. Weitere Voraussetzungen seien für diese Gene-\nralklausel im Vertrag nicht vorgesehen. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten \nAuslegung stehe damit zu befürchten, dass die Beklagte auch weitere (gestiegene) \nKosten über eine Preisanpassung an die Windparkbetreiber abwälze. Dass dies bisher \nnicht praktiziert worden sei, müsse bei der rechtlichen Bewertung der Preisanpassungs-\nklausel unberücksichtigt bleiben. \nDer Vortrag der Klägerin ist bereits deshalb unerheblich, weil sie den Gehalt der vorlie-\ngenden Preisklausel verkennt und infolgedessen die jeweils spezifischen Anforderun-\ngen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Preisklauseln vermischt. Ihrer Argu-\nmentation liegt die Annahme zugrunde, dass es sich vorliegend um eine Kostenele-\nmenteklausel handele. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar wird nach der Klausel die \nPreiserhöhung von der Entwicklung der Preise für Güter oder Leistungen abhängig ge-\nmacht, die die Selbstkosten der Beklagten bei der Erbringung der Gegenleistung be-\neinflussen, was auch eine Kostenelementeklausel charakterisiert. Wesentlich für eine \nKostenelementeklausel ist allerdings, dass die Entwicklung der bei der Auftragnehmerin \nkonkret anfallenden Kosten den Anlass für eine Preisanpassung bilden. So verhält es \nsich bei der vorliegenden Gestaltung gerade nicht, denn danach kommt es nicht auf die \nkonkrete Entwicklung der Kostenstruktur bei der Beklagten an, sondern eine Erhöhung \nist nach Maßgabe der in Bezug genommenen Indices zulässig. Die Erhöhungen werden \npauschal an die Indexerhöhungen gekoppelt. Das Landgericht hat deshalb völlig zutref-\nfend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der erste Satz von Nr. 5.3 es der \nBeklagten ermögliche, auch andere Betriebskosten für eine Preisanpassung heranzu-\nziehen, da S. 2 von Nr. 5.3 insoweit eindeutig auf die in Nr. 5.4 genannten Indices ver-\nweise, sodass nur diese für die Ermittlung der Preissteigerung herangezogen werden \nkönnten. \nDie Klägerin meint ferner, Preisanpassungsklauseln müssten auch im unternehmeri-\nschen Verkehr transparent sein. Es müsse sowohl der Grund als auch der Umfang der \nAnpassung konkret festgelegt werden. Bei einer Preisanpassung aufgrund veränderter \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \nBetriebskosten müsse darüber hinaus die Gewichtung klar und eine Saldierung möglich \nsein. Das Preisanpassungsverfahren müsse festgelegt sein. Diese Einwände könnten \nallenfalls dann von Belang sein, wenn eine Kostenelementeklausel vorläge, was – wie \ndargelegt – nicht der Fall ist. Eine Erhöhung ist hier nur nach Maßgabe der in Bezug \ngenommenen Indices möglich. Damit sind sowohl der Grund als auch der Umfang der \nAnpassung konkret festgelegt. Es kommt weder auf die Gewichtung der Betriebskosten \nbei der Beklagten an, noch ist eine Saldierung durchzuführen. Das Preisanpassungs-\nverfahren steht fest und es ist auch transparent, da lediglich die allgemein zugänglichen \nIndices zu berücksichtigen sind. \nf) Die Klägerin sieht in der Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel zu Unrecht einen \nVerstoß gegen das Äquivalenzprinzip. \naa) Die Klägerin ist der Auffassung, Klauseln müssten so ausgestaltet sein, dass das \nÄquivalenzverhältnis beibehalten bleibe. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Das einsei-\ntige Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten in der Generalklausel sei in keiner \nWeise begrenzt. Es sei deshalb zu befürchten, dass steigende Kosten überproportional \nberücksichtigt würden, um so den Gewinn der Beklagten zu steigern. Auch insoweit \noffenbart sich ein Fehlverständnis der Klägerin von dem Regelungsgehalt der Klausel. \nEine unverhältnismäßige Berücksichtigung von Kosten kann nicht stattfinden. Nach der \nKlausel kann nur aufgrund der aufgeführten Bezugsgrößen eine Erhöhung durchgeführt \nwerden. Diese darf den Rahmen der aus den Indices folgenden Teuerungsrate nicht \nüberschreiten. \nbb) Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch darin, dass \nlediglich steigende Kosten eine Preisanpassung begründen könnten. Sie meint inso-\nweit, es könne nicht einfach unterstellt werden, dass in der Vergangenheit nahezu aus-\nschließlich Steigerungen erkennbar gewesen seien. Dies sei zudem für die Wirksamkeit \neiner Preisanpassungsklausel irrelevant. Auf der Grundlage der Anlage K 24 sei auch \nerkennbar, dass der Gesamtindex von einem hohen Niveau von 103,7 im Jahre 2012 \nin den Folgejahren deutlich bis zu einem Wert von 98,4 im Jahr 2016 abgesunken sei. \nZudem würden etwa in Gewerbemietverträgen Preisanpassungsklauseln auch Preis-\nsenkungen zulassen. Es werde insoweit der Verbraucherindex herangezogen, der so-\nwohl für Preiserhöhungen wie auch für Preissenkungen gelte. Die vorliegende Preisan-\npassungsklausel diene indessen der einseitigen Gewinnausweitung der Beklagten, \ndenn mögliche Senkungen von Betriebskosten würden von der Preisanpassungsklau-\nsel gerade ausgeschlossen. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \nDer Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass das mit einer Erhöhung erreichte Preis-\nniveau festgeschrieben wird. Wenn also die betroffenen Indices einen Rückgang ver-\nzeichnen, verbleibt es bei der Berücksichtigung von Betriebskosten auf der Grundlage \nder letzten Erhöhung, obwohl diese nach allgemeiner Entwicklung gesunken sind. Die \nWirksamkeit eines Preisänderungsrechts kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung der \nArt des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der \ndie jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden (BGH, Urteil vom \n14.5.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 33; Teilurteil vom 29.04.2008 - KZR \n2/07, NJW 2008, 2172 Rn. 23; Urteil vom 06.03.1986 - III ZR 195/84, NJW 1986, 1803, \nunter II.3.a., Urteil vom 16.01.1985 - VIII ZR 153/83, II.2.c.). Danach bestehen auch in \nAnbetracht dieses Sachverhalts keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Preisklau-\nsel. \n(1) Gegen die Unwirksamkeit der Regelung spricht bereits die reale Auswirkung der \nfehlenden Pflicht zur Berücksichtigung eines Preisrückgangs in dem streitgegenständ-\nlichen Vertragsverhältnis. Die Klägerin bezieht sich für eine Preisminderung fälschli-\ncherweise auf den Index „Gewerbliche Erzeugnisse insgesamt“, da dieser für Preisan-\npassungen in dem vorliegenden Vertrag nicht anzuwenden ist. Tatsächlich hat in dem \nVertragszeitraum kein Rückgang in den maßgeblichen Indices stattgefunden. Es findet \nsich darüber hinaus in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts (Destatis) – \nLange Reihe der Fachserie 17, Reihe 2 von Januar 2005 bis Dezember 2021 – im Index \nder Investitionsgüterproduzenten im Jahresdurchschnitt keine Reduzierung des Index-\nwertes. Der Rückgang der hier maßgeblichen Indices unter das Vorjahresniveau ist \nauch wenig wahrscheinlich, weil sie sich auf eine breite Erhebungsbasis stützen und \nsich deswegen relativ zur allgemeinen Preissteigerungsrate verhalten. Durch die breite \nBasis von Einzelpreisen, die den Indices zugrunde liegen, ist die Klägerin zudem vor \neinem extremen Preisanstieg geschützt, wenn die Preise für bestimmte (knappe) Güter \nunverhältnismäßig in die Höhe gehen, während es sich für die Beklagte anders verhal-\nten kann, da eine Risikostreuung aufgrund der festgelegten Kostenelemente in ihren \nBetriebskosten nicht ohne weiteres möglich ist. \n(2) Die Klägerin berücksichtigt ferner nicht, dass im Rechtsverkehr zwischen Unterneh-\nmen ein striktes Verständnis des Äquivalenzverhältnisses in dem Sinne, dass eine \nPreiserhöhung sich nur an konkreten Kostensteigerungen orientieren darf, in der Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht (BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII \nZR 114/13, NJW 2014, 2708; BGH, Urteil vom 17.09.2014 – VIII ZR 258/13, NJW 2014, \n3508). Es ist zu unterscheiden, ob Klauseln in Verträgen mit Endverbrauchern oder ob \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \nsie im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendet werden. Von einem gewerbli-\nchen Unternehmen ist zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und des-\nhalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerk-\nsamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tä-\ntigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 46). Insoweit \nist es Sache des Vertragspartners zu beurteilen, welche Chancen und Risiken eine \nPreisklausel birgt. Deswegen sind im Verkehr mit Unternehmen Spannungsklauseln \nzulässig, die Preisänderungen ermöglichen, obwohl eine mögliche Kostenentwicklung \ndamit nicht abgebildet wird, weshalb deren Verwendung im Verkehr mit Verbrauchern \ndagegen unzulässig ist (BGH, Urteile vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, NJW 2010, \n2789 und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793). Hier sind jedoch keine Verbraucher an den \nGeschäften beteiligt, wobei es sich bei der Klägerin um einen der größten Windparkbe-\ntreiber in Deutschland handelt. Im Vergleich zu allgemein üblichen Spannungsklauseln \nist die streitgegenständliche Klausel zudem als sehr transparent zu bezeichnen, weil \neine überschlägige Kalkulation anhand der aktuellen und vergangenen Preissteigerun-\ngen unschwer möglich ist. Es kann auch kein Streit über die Angemessenheit der Er-\nhöhung entstehen, weil die allgemeine Preisentwicklung bei den Erzeugerpreisen und \ndem Tarifindex den Maßstab für die Preisanpassung bildet. \n(3) Schließlich wäre auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zu berück-\nsichtigen, dass auch deswegen eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen ist, \nweil jedenfalls ein freies Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Nach der Rechtsprechung \nkann die Einräumung eines Kündigungsrechts geeignet sein, einen Ausgleich für eine \nmit einer anderen Klausel des Vertrags verbundene unangemessene Benachteiligung \ndes Vertragspartners des Verwenders zu schaffen. Insoweit kommt es auf die Art des \njeweiligen Vertrags und der typischen Interessen der Vertragsschließenden sowie der \nkonkreten Ausgestaltung des Kündigungsrechts an (BGH, Urteile vom 21.09.2016 − \nVIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 22; vom 13.12.2006 – VIII ZR 25/06, NJW 2007, \n1054 Rn. 27; vom 15.11.2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 13). Hier ist zu \nbeachten, dass die Beklagte sich ohne Kündigungsrecht zur Leistung für die gesamte \nLaufzeit von 15 Jahren gebunden hat, während für die Auftraggeberin die Kündigung \nzum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen möglich ist. Soweit die Klä-\ngerin anführt, die Betreibergesellschaft würde im Falle der Kündigung ihrer Verfügbar-\nkeitsgarantie und Finanzierung verlustig gehen, ist nicht dargelegt, dass eine Fortfüh-\nrung des Betriebs mit konkurrierenden Unternehmen nicht möglich wäre. Entsprechend \nverhält es sich mit der Finanzierung. \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \n2. Da eine Grundlage für die Leistungsklage nicht gegeben ist, ist auch der Feststel-\nlungsantrag unbegründet. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nVI. Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grund-\nsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Revision zur Fortbildung \ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist \n(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die entscheidungserheblichen \nFragen in den vorgenannten Urteilen geklärt. Die Entscheidung des Senats beruht auf \nder Anwendung der daraus folgenden rechtlichen Obersätze auf den vorliegenden Ein-\nzelfall. \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Kramer \ngez. Dr. Kunte \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nLenz, Justizbeschäftigte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-04-01/2-u-40-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-04-01/2-u-40-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363688","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.684694+00:00"}}