{"status":"available","doknr":"OLD363687","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-05","aktenzeichen":"1 VA 4/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VA 4/21 = 131/1451/002-2-91 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Justizverwaltungssache \n \ndes … als Insolvenzverw. über …, \n \n \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \ndie Präsidentin des Landgerichts Bremen, … \n \n \n Antragsgegnerin, \n \nBeteiligte: \n \n…, \n \n \n \nBeteiligte zu 1., \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \n \n…, \n \n \n \nBeteiligte zu 2., \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla \n \nam 05.04.2022 beschlossen: \n \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\nDer Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um die Gewährung von Einsichtnahme in die Akten eines Zivilpro-\nzesses an einen nicht an diesem Prozess beteiligten Dritten. \nDie Beteiligte zu 1. führte vor dem Landgericht Bremen mehrere Verfahren gegen … \n(nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin ist zwischenzeitlich verstorben und die Be-\nteiligte zu 2. ist als Rechtsnachfolgerin in die noch laufenden Verfahren eingetreten. Im \nVerfahren zu dem Az. 6 O 538/19 hatte die Beteiligte zu 1. gegen die Erblasserin den \ndinglichen Arrest zur Sicherung einer eigenen Forderung begehrt; der Antrag wurde mit \nBeschluss des Landgerichts vom 08.04.2019 zurückgewiesen und die hiergegen ge-\nrichtete sofortige Beschwerde ist vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit \nBeschluss vom 11.07.2019 zurückgewiesen worden. \nDer Antragsteller macht geltend, dass ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen \nder … Ansprüche gegen die Erblasserin in Höhe von insgesamt rund 8,8 Millionen Euro \nzustünden. Diese Ansprüche sind nicht tituliert und werden von der Beteiligten zu 2. \nbestritten, ein noch gegen die Erblasserin gerichtetes Klagverfahren zur Durchsetzung \ndieser Ansprüche vor dem Landgericht Berlin ist ausgesetzt. \nMit Antrag vom 01.06.2021 hat der Antragsteller bei dem Landgericht Bremen Akten-\neinsicht in alle Verfahren begehrt, in denen die Beteiligte zu 1. oder andere Personen \naus dem Kreis der … als Kläger oder Antragsteller gegen Vermögensübertragungen \nder Erblasserin auf die Beteiligte zu 2. vorgehen. \nMit Verfügung vom 10.08.2021 hat der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer im Auf-\ntrag der Präsidentin des Landgerichts Bremen die begehrte Akteneinsicht abgelehnt. \nDa die Erblasserin durch die Beteiligte zu 2. beerbt worden sei, fehle es an einem Inte-\nresse des Antragstellers, Informationen über Vermögensübertragungen von der Erblas-\nserin an die Beteiligte zu 2. zu erlangen. \nGegen diese Verfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtli-\nche Entscheidung vom 27.08.2021, mit dem er die Aufhebung der Verfügung vom \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\n10.08.2021 und die Bewilligung von Akteneinsicht begehrt. Zur Begründung führt der \nAntragsteller aus, dass er ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des \n§ 299 Abs. 2 ZPO habe. Er benötige die Akteneinsicht, um über die weitere Verfolgung \nder von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen die Erblasserin bzw. deren Nachlass \nentscheiden zu können und um rechtzeitig innerhalb der Fristen des §§ 3 f. AnfG eine \nAnfechtung etwaiger Vermögensübertragungen seitens der Erblasserin erklären zu \nkönnen. Das Interesse an der Akteneinsicht sei auch nicht dadurch entfallen, dass die \nBeteiligte zu 2., wie sie geltend mache, die Erblasserin beerbt habe: Sofern die Betei-\nligte zu 2. eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche gegen die Erblasserin auf den \nNachlass geltend mache, könne der Antragsteller auf solche Vermögensgegenstände, \ndie der Beteiligten zu 2. zu Lebzeiten übertragen worden seien, nur zugreifen, wenn er \neine Anfechtung nach §§ 2, 11 AnfG geltend machen könne. Dieses Interesse gelte \nauch, soweit Akteneinsicht in Verfahren begehrt würde, die die etwaige Vereinnahmung \nvon Nachlassvermögen nach dem Ehemann der Erblasserin durch die Erblasserin be-\nträfen. Der Antragsteller meint, dass es für ein Interesse an der Akteneinsicht im Sinne \ndes § 299 Abs. 2 ZPO genüge, dass er eine Klageerhebung beabsichtige und dafür \nwissen müsse, ob das noch vorhandene vollstreckbare Vermögen eine Klageerhebung \nrechtfertige oder ob die Erblasserin versucht habe, durch Übertragung ihres Vermögens \nauf die Beteiligte zu 2. sich einer späteren Vollstreckung zu entziehen, so dass der An-\ntragsteller die betreffenden Übertragungen binnen der laufenden Fristen des §§ 3 f. \nAnfG anfechten müsse. Es bedürfe insoweit auch keines bereits vorhandenen voll-\nstreckbaren Titels des Antragstellers, wie auch dadurch bestätigt werde, dass die frist-\nwahrende Anfechtung nach § 7 Abs. 2 AnfG nicht das Vorliegen eines Titels voraus-\nsetze. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten zu 2. bestehe nicht \nund die Beteiligte zu 1. habe ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht erklärt. \nDie Beteiligte zu 2. hält dem mit Schriftsatz vom 23.11.2021 entgegen, dass der An-\ntragsteller kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 \nZPO habe. Die bloße Erlangung von Kenntnissen über Vollstreckungsaussichten be-\ngründe kein solches berechtigtes Interesse, zumal auch die vom Antragsteller geltend \ngemachten Ansprüche gegen die Erblasserin bzw. deren Nachlass bestritten und nicht \ntituliert seien. Zudem bestünde auch ein schützenswertes Interesse an der Geheimhal-\ntung, da das Verfahren Informationen zum Gesundheitszustand der Erblasserin sowie \nzu Steuerfragen betreffe. Mit weiterer Stellungnahme hat die Beteiligte zu 2. darauf ver-\nwiesen, dass der. 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am \n13.01.2022 in einem Rechtsstreit zwischen der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\nzu 2. entschieden habe, dass Ansprüche nach dem AnfG auch im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geltend gemacht \nwerden könnten. \nDie Präsidentin des Landgerichts Bremen hat mit Stellungnahme vom 25.11.2021 aus-\ngeführt, dass sie nach nochmaliger Prüfung dem Akteneinsichtsgesuch stattgeben \nwürde. Das rechtliche Interesse des Antragstellers nach § 299 Abs. 2 ZPO ergebe sich \ndaraus, dass er für die Entscheidung über die weitere Verfolgung der geltend gemach-\nten Ansprüche gegen die Erblasserin bzw. deren Nachlass Anhaltspunkte zu dem noch \nvorhandenen vollstreckbaren Vermögen benötige. Dieses Interesse sei auch nicht \ndadurch weggefallen, dass die Erblasserin durch die Beteiligte zu 2. beerbt wurde, da \ndie Beteiligte zu 2. in diesem Fall eine auf den Nachlass beschränkte Haftung geltend \nmachen könne, so dass der Antragsteller auf eine Anfechtung entsprechender Vermö-\ngensverschiebungen angewiesen wäre. Das Fehlen eines Titels des Antragstellers \nstehe dem nicht entgegen. Dieses Interesse überwiege auch ein Geheimhaltungsinte-\nresse der Parteien des Ausgangsverfahrens, zumal der Antragsteller als Insolvenzver-\nwalter die Interessen einer Vielzahl von zu befriedigenden Gläubigern zu wahren habe. \nII. \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (siehe unter 1.), aber nicht be-\ngründet (siehe unter 2.). \n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft gemäß § 23 EGGVG. Die Ent-\nscheidung über die Gewährung von Einsicht in die Akten eines Zivilrechtsstreits ist eine \nMaßnahme zur Regelung einer einzelnen Maßnahme auf dem Gebiet des Zivilprozes-\nses, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft ist \n(siehe BGH, Beschluss vom 29.04.2015 – XII ZB 214/14, juris Rn. 10, NJW 2015, \n1827). Auch das Begründungserfordernis ist gewahrt (zu diesem Erfordernis siehe Han-\nseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.01.2021 – 1 VA 7/19, juris Rn. 4, \nMDR 2021, 509). \n2. Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Entscheidung zur Versagung der begehr-\nten Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 10.08.2021 sowohl formell \nwie auch in der Sache zu Recht ergangen ist, da der Antragsteller als nicht am betroffe-\nnen Verfahren beteiligter Dritter kein im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO relevantes \nrechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat. Es fehlt damit bereits \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\nan der notwendigen Voraussetzung für die Einräumung eines Ermessens zur Gewäh-\nrung von Aktenansicht nach § 299 Abs. 2 ZPO. \na. Allgemein gilt, dass das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ein auf \nRechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes \nVerhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. \nBGH, Beschluss vom 22.01.1952 – IV ZB 82/51, juris Rn. 15, BGHZ 4, 323; Beschluss \nvom 21.09.1993 – X ZB 31/92, juris Rn. 13, NJW-RR 1994, 381; Beschluss vom \n05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06, juris Rn. 15, WM 2006, 1453). Ein bloß wirtschaftliches \nInteresse genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.1952 – IV ZB 82/51, juris \nRn. 15, BGHZ 4, 323). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs der vom Gesetz in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Begriff des \nrechtlichen Interesses unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der betreffenden \nVorschrift zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.1952 – IV ZB 82/51, juris \nRn. 16, BGHZ 4, 323), d.h. vorliegend unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des \n§ 299 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung dient nach einhelliger Auffassung in der Recht-\nsprechung der Obergerichte dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheim-\nhaltung der in den Akten befindlichen Angaben und dem Interesse der Rechtspflege an \neinem ungestörten Geschäftsablauf. Diesem Geheimhaltungsinteresse kann zwar nicht \nvon vornherein der Vorrang vor jedem auf eine umfassende und sachgerechte Interes-\nsenabwägung gerichteten Informationsrecht eines Dritten zukommen, es sind an dieses \nRecht des Dritten jedoch hohe Anforderungen zu stellen (siehe OLG Hamm, Beschluss \nvom 28.08.1996 – 15 VA 5/96, juris Rn. 7, NJW-RR 1997, 1489; Hanseatisches OLG \nHamburg, Beschluss vom 19.05.2008 – 2 Va 3/08, juris Rn. 15, ZIP 2008, 1834). Eine \nnur mittelbare Berührung zwischen dem Verfahrensgegenstand und dem eigenen \nRechtskreis des Dritten reicht daher für die Annahme eines relevanten rechtlichen In-\nteresses nicht aus (siehe Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O.) und es bedarf vielmehr \neines konkreten rechtlichen Bezuges zwischen dem Verfahrensgegenstand und einem \ngegenwärtigen Rechtsverhältnis des Dritten zu anderen Personen oder einer Sache \n(vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 92/19, juris Rn. 44, NZI 2020, 44; \nKG Berlin, Beschluss vom 09.02.1988 – 1 VA 5/87, juris Rn. 5, NJW 1988, 1738; OLG \nBraunschweig, Beschluss vom 26.11.2014 – 2 VA 3/14, juris Rn. 37; OLG Dresden, \nBeschluss vom 03.11.2003 – 6 VA 8/03, juris Ls., ZInsO 2003, 1148; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 25.02.2021 – I-3 VA 14/19, juris Rn. 22, NZG 2021, 1410; OLG Frank-\nfurt, Beschluss vom 27.06.2005 – 20 VA 2/04, juris Rn. 10, ZInsO 2005, 1327; Be-\nschluss vom 21.06.2016 – 20 VA 20/15, juris Rn. 34, ZInsO 2016, 1698; OLG Karlsruhe, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nBeschluss vom 30.01.2019 – 6 VA 89/18, juris Rn. 83, Justiz 2019, 132; OLG Naum-\nburg, Beschluss vom 27.05.2010 – 5 VA 11/10, juris Rn. 11, NZI 2010, 766; OLG Nürn-\nberg, Beschluss vom 14.01.2014 – 4 VA 2218/13, juris Rn. 9, ZIP 2014, 700 (Ls.); OLG \nSchleswig, Beschluss vom 20.01.2009 – 12 Va 11/08, juris Rn. 6, DGUV-Forum 2009, \nNr 7/8, 45). \nb. Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein hinreichendes \nrechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht nicht dargetan. \naa. Ein konkreter rechtlicher Bezug eines Interesses des Antragstellers zum Verfah-\nrensgegenstand des betroffenen Rechtsstreits könnte sich insbesondere daraus erge-\nben, dass dieses Interesse denselben Lebenssachverhalt betrifft (siehe Düsseldorf, Be-\nschluss vom 25.02.2021 – I-3 VA 14/19, juris Rn. 24 f., NZG 2021, 1410; Beschluss \nvom 18.05.2021 – 3 Va 16/19, BeckRS 2021, 15984 Rn. 11; Hanseatisches OLG Ham-\nburg, Beschluss vom 14.07.1987 – 2 VA 1/87, juris Ls., OLGZ 1988, 51; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 21.06.2016 – 20 VA 20/15, juris Rn. 34, ZInsO 2016, 1698; OLG Karls-\nruhe, Beschluss vom 30.01.2019 – 6 VA 89/18, juris Rn. 84, Justiz 2019, 132; OLG \nKöln, Beschluss vom 23.07.2007 – 7 VA 1/07, juris Rn. 23, OLGR 2008, 191; Beschluss \nvom 03.06.2019 – 7 VA 7/19, juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014 \n– 4 VA 2218/13, juris Rn. 11, ZIP 2014, 700 (Ls.); OLG Oldenburg, Beschluss vom \n23.01.2015 – 4 AR 1/15, juris Rn. 9, NJW 2015, 1255; OLG Schleswig, Beschluss vom \n20.01.2009 – 12 Va 11/08, juris Rn. 7). Dies ist vorliegend aber nicht vorgetragen: Der \nAntragsteller hat den Bezug zum Gegenstand des betroffenen Rechtsstreits lediglich \ndadurch beschrieben, dass er Einsicht in sämtliche Verfahren begehrt, in denen die \nBeteiligte zu 1. oder andere Personen aus dem Kreis der … als Kläger oder Antragstel-\nler gegen Vermögensübertragungen der Erblasserin auf die Beteiligte zu 2. vorgehen. \nDas Vorbringen des Antragstellers enthält aber keinerlei konkrete Angaben dazu, dass \nim vorliegend betroffenen Rechtsstreit tatsächlich eine Vermögensübertragung der Erb-\nlasserin auf die Beteiligte zu 2. gegenständlich wäre, hinsichtlich derer für den Antrag-\nsteller möglicherweise die Voraussetzungen einer Anfechtung nach dem AnfG gegeben \nsein könnten. Damit ist nichts konkret dafür ersichtlich, dass der Verfahrensgegenstand \ndes vorliegend betroffenen Rechtsstreits einen Lebenssachverhalt betreffen würde, der \nauch einem geltend gemachten Anfechtungsanspruch des Antragstellers zugrunde lie-\ngen könnte. Ein bloßes Ausforschungsinteresse, ob sich möglicherweise aus dem Ge-\ngenstand des betroffenen Rechtsstreits Umstände ersehen lassen könnten, die ihrem \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\nGegenstand nach möglicherweise für den Antragsteller relevant sein könnten, begrün-\ndet dagegen keinen konkreten rechtlichen Bezug und kein hinreichendes rechtliches \nInteresse an der Akteneinsicht. \nbb. Soweit ein Interesse des Antragstellers daran geltend gemacht wird, zur Vorberei-\ntung einer möglichen Rechtsverfolgung gegen die Beteiligte zu 2. Kenntnis über das \nvorhandene Haftungsvermögen, insbesondere den Nachlassumfang nach der Erblas-\nserin zu erlangen, genügt dieses bloße Interesse an einer Kenntniserlangung über mög-\nliche Vollstreckungsaussichten nicht für die Annahme eines rechtlichen Interesses im \nSinne des § 299 Abs. 2 ZPO, zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – die geltend \ngemachten Ansprüche des Antragstellers bestritten und nicht tituliert sind. Es entspricht \neinheitlicher Rechtsprechung der Obergerichte, dass das Vorliegen eines rechtlichen \nInteresses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO zu verneinen ist, wenn ein Gläubiger, der \n(noch) nicht über einen Vollstreckungstitel verfügt, mit der begehrten Akteneinsicht le-\ndiglich das Ziel verfolgt zu klären, ob eine spätere mögliche Zwangsvollstreckung Aus-\nsicht auf Erfolg hat (so auch KG Berlin, Beschluss vom 12.04.1988 – 1 VA 1/88, juris \nRn. 5, NJW 1988, 534; Beschluss vom 19.03.2008 – 1 VA 12-25/07, juris Rn. 18, NJW \n2008, 583; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2005 – 11 VA 5/04, juris Rn. 12, \nJurBüro 2005, 434; siehe auch BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 92/19, \njuris Rn. 47, NZI 2020, 44; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1988 – 15 VA 2/88, \nBeckRS 1988, 1511, NJW 1989, 533). Es fehlt in diesem Fall an einem konkreten recht-\nlichen Bezug eines Interesses des Antragstellers zum Verfahrensgegenstand des be-\ntroffenen Rechtsstreits, da letztlich lediglich die bloße Behauptung des Antragstellers \nim Raum steht, dass ihm möglicherweise ein Anspruch zustehe, zu dessen möglichen \nVollstreckungsaussichten dem betroffenen Verfahren möglicherweise relevante Anga-\nben zu entnehmen sein könnten. Dies lässt kein hinreichendes konkretes Interesse des \nAntragsstellers als eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO erkennen, welches \ngegenüber berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Parteien des betroffenen \nRechtsstreits den Vorzug verdienen könnte. Es ist hier auch ein Vergleich zur Wertung \ndes § 882f Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu ziehen, wonach die ebenfalls der Klärung von Vollstre-\nckungsaussichten dienende Einsicht in das Schuldnerverzeichnis demjenigen zu ge-\nstatten ist, der darlegt, diese Angaben für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benöti-\ngen. Ein solches vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse kann auch dann ange-\nnommen werden, wenn noch keine Vollstreckung unternommen wurde, sondern erst \ndie Entscheidung über einen Vollstreckungsversuch zu treffen ist (siehe die Begrün-\ndung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nZwangsvollstreckung vom 30.07.2008, BT-Drucks. 16/10069, S. 41). Es liegt dagegen \nnicht bei solchen Personen vor, die sich eines Anspruchs gegen den Schuldner lediglich \nberühmen, ohne dass sie bereits über einen Titel als Voraussetzung für die Einleitung \neiner solchen Zwangsvollstreckung verfügten (so auch KG Berlin, Beschluss vom \n12.04.1988 – 1 VA 1/88, juris Rn. 5, NJW 1988, 534). \ncc. Etwas anderes, insbesondere die grundsätzliche Zulassung der Akteneinsicht von \nDritten, die über keinen titulierten Anspruch verfügen und die die Akteneinsicht zum \nZwecke der Erlangung von Kenntnissen zur Entscheidung über eine mögliche Rechts-\nverfolgung begehren, ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten jüngeren \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH, Beschluss vom 05.04.2006 – IV \nAR (VZ) 1/06, WM 2006, 1453), mit der dem Gläubiger einer nicht titulierten Forderung \ngegen die Schuldnerin nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Akten-\neinsicht in die Insolvenzakte gewährt wurde, wobei der Gläubiger mit seinem Aktenein-\nsichtsgesuch zumindest auch das Ziel verfolgt hat, festzustellen, ob ihm Durchgriffs- \nund Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld-\nnerin zustehen, etwa wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines \nInsolvenzantrags. Die diesem Beschluss zugrunde liegende Fallkonstellation weist da-\nmit in zweifacher Hinsicht Besonderheiten auf, die gegen ein generelles Absehen vom \nErfordernis eines Titels in Fällen der Akteneinsicht zum Zwecke der Erlangung von \nKenntnissen zur Entscheidung über eine mögliche Rechtsverfolgung sprechen: Zum \nersten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Gläubiger der Insolvenz-\nschuldnerin bereits aufgrund dieser Gläubigerstellung ein ausreichendes rechtliches In-\nteresse an der Einsichtnahme in die Insolvenzakte nach den §§ 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. \n4 InsO habe, weil ihm bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem auf gemein-\nschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verfahren als Insolvenzgläubiger \nnach § 38 InsO ein solches Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO zugestanden \nhätte. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er dasselbe \nInteresse an der Akteneinsicht, um dadurch Aussichten auf eine erfolgreiche Beitrei-\nbung seiner Forderungen feststellen zu können (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 14 ff.). \nDass seine Forderung nicht tituliert sei, könne daher dem rechtlichen Interesse an der \nAkteneinsicht nicht entgegenstehen (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 18), was deswegen \nunmittelbar einleuchtend ist, weil ein solches Erfordernis auch nicht für den Fall der \nGeltendmachung eines Akteneinsichtsrechts nach § 299 Abs. 1 ZPO nach Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens bestehen würde. Soweit die Akteneinsicht in der vom Bundes-\ngerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Feststellung des möglichen Bestehens \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\nvon Durchgriffs- und Schadensersatzansprüchen des Gläubigers gegen Geschäftsfüh-\nrer oder Gesellschafter der Schuldnerin dienen sollte, wobei es sich ebenfalls um nicht \ntitulierte Forderungen handeln würde, hat der Bundesgerichtshof zudem darauf abge-\nstellt, dass sich das Interesse an der Akteneinsicht nicht aufspalten ließe in ein hier \nnach § 299 Abs. 2 InsO geschütztes Interesse an der Feststellung, ob trotz der Ableh-\nnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Vermögen bei der Schuldnerin vor-\nhanden ist, und ein von dieser Norm nicht geschütztes wirtschaftliches Interesse an der \nPrüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, insbeson-\ndere Organe der Schuldnerin. Vielmehr stünden solche Schadensersatzansprüche \nmeist in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegenden For-\nderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 20), hin-\nsichtlich derer dem Gläubiger ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte nach den vorste-\nhenden Ausführungen zuzuerkennen ist. Dass ein Gläubiger durch Einsicht in die In-\nsolvenzakte sowohl Informationen über die Schuldnerin als auch über sonstige Dritte \ngewinnen könne, sei hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtlichen \nInteresse des Gläubigers im Verhältnis zur Schuldnerin nicht entsprochen und der Gläu-\nbiger dadurch im Verhältnis zu dieser in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde \n(siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 23). Diese Besonderheiten unterscheiden die vom Bun-\ndesgerichtshof zu entscheidende Fallkonstellation auch vom vorliegenden Fall, in dem \nes weder um die Einsichtnahme in eine Insolvenzakte geht, die im Fall der Eröffnung \ndes Insolvenzverfahren jedem Insolvenzgläubiger auch ohne das Erfordernis einer Ti-\ntulierung seiner Forderung zustehen würde, noch um die Prüfung des Bestehens von \nAnsprüchen und Vollstreckungsaussichten gegen einen Dritten, die in einem rechtlich \nuntrennbaren Zusammenhang zu einem Rechtsverhältnis stünden, aus welchem dem \nGläubiger bereits ein anderweitiges schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Akten-\neinsicht zusteht, welches nicht wegen der Betroffenheit von Informationen über Dritte \nzu beschränken wäre. Ein solches rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ist viel-\nmehr weder gegenüber der Erblasserin begründet gewesen noch besteht es gegenüber \nder Beteiligten zu 2. \ndd. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht daraus, dass der Antragsteller \ngeltend macht, die Kenntnisse über etwaige Vermögensübertragungen für die Geltend-\nmachung von Anfechtungen nach dem AnfG zu benötigen, wofür er insbesondere die \nFristen nach den §§ 3 f. AnfG wahren müsse. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nDabei ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Umstand einer Beerbung \nder Erblasserin durch die Beteiligte zu 2. nicht jegliches Interesse des Antragstellers an \neiner Kenntniserlangung von möglichen Vermögensübertragungen an die Beteiligte \nzu 2. ausschließt, da sich die Beteiligte zu 2., wenn der Antragsteller sie wegen ur-\nsprünglich gegen die Erblasserin gerichteten Forderungen in Anspruch nehmen sollte, \nauf eine beschränkte Erbenhaftung berufen könnte, so dass die Haftung auf den Nach-\nlass beschränkt wäre und etwaige Anfechtungen von (lebzeitigen) Vermögensübertra-\ngungen der Erblasserin an die Beteiligte zu 2. zu einer Erweiterung der Haftungsmasse \nführen könnten. Diese Anfechtungen wären binnen der Frist der §§ 3 f. AnfG zu erklä-\nren, wofür der Antragsteller allerdings Kenntnisse über derartige Vermögensübertra-\ngungen benötigen würde; zutreffend ist auch, dass nach § 7 Abs. 2 AnfG für eine zur \nFristwahrung erfolgende Mitteilung der Absicht, die Anfechtung zu erklären, das Vor-\nhandensein eines vollstreckbaren Titels nicht vorausgesetzt wird. \nFür die Annahme des Bestehens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 \nAbs. 2 ZPO im vorliegenden Fall genügt dies aber nicht. Die hier begehrte Kenntniser-\nlangung darüber, welche Vermögensgegenstände bei der Beteiligten zu 2. vorhanden \nsind und – abhängig von der Frage, ob sie im Wege einer, gegebenenfalls anfechtba-\nren, Übertragung zu Lebzeiten oder als Teil des Nachlasses von der Erblasserin auf die \nBeteiligte zu 2. übergegangen sind – möglicherweise als Haftungsmasse für den Fall \neiner Vollstreckung durch den Antragsteller zur Verfügung stehen können, unterschei-\ndet sich nicht von einer allgemeinen Konstellation, in der Akteneinsicht zu dem Zweck \nbegehrt wird, einem Gläubiger Kenntnis über das bei einem Schuldner vorhandene Haf-\ntungsvermögen zu verschaffen (siehe oben unter bb.). Ohne das Vorhandensein eines \nVollstreckungstitels fehlt es daher für ein auf ein derartiges Interesse gestütztes Begeh-\nren um Akteneinsicht am Vorliegen eines konkreten rechtlichen Bezugs des Interesses \ndes Antragstellers zum Verfahrensgegenstand des betroffenen Rechtsstreits. \nDaran ändert für den vorliegenden Fall auch nichts, dass der Antragsteller geltend \nmacht, wegen des Fristenlaufs nach den §§ 3 f. AnfG auf eine möglichst zügige Erlan-\ngung von Kenntnissen über gegebenenfalls anfechtbare Vermögensübertragungen auf \ndie Beteiligte zu 2. angewiesen zu sein, um nach § 7 Abs. 2 AnfG fristwahrend seine \nAbsicht der Erklärung einer Anfechtung mitteilen zu können. Auch insoweit fehlt es an \neinem konkreten rechtlichen Bezug des Interesses des Antragstellers zum Verfahrens-\ngegenstand des betroffenen Rechtsstreits, da nichts dazu ersichtlich ist, dass über-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\nhaupt im vorliegend betroffenen Rechtsstreit eine Vermögensübertragung von der Erb-\nlasserin an die Beteiligte zu 2. verfahrensgegenständlich ist und dass hinsichtlich dieser \nVermögensübertragung die Voraussetzungen einer Anfechtung nach den §§ 3 f. AnfG \nerfüllt sein könnten. Die begehrte Akteneinsicht stellt sich in dieser Konstellation damit \nals bloße Ausforschung ohne konkreten rechtlichen Bezug dar (vgl. auch KG Berlin, \nBeschluss vom 09.02.1988 – 1 VA 5/87, juris Rn. 6, NJW 1988, 1738). Vor diesem \nHintergrund bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass der Antragsteller \nauch im Übrigen zu den Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Interesses \nnicht hinreichend konkret vorgetragen hat, insbesondere dazu, dass anzunehmen \nwäre, dass eine Zwangsvollstreckung wegen der von ihm geltend gemachten Forde-\nrungen gegen die Beteiligte zu 2., gegebenenfalls beschränkt auf den Nachlass nach \nder Erblasserin, nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen würde (siehe § 2 \nAnfG), geschweige denn dass dies glaubhaft gemacht worden wäre. Die begehrte Si-\ncherung im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Antragstellers ist statt durch eine Ak-\nteneinsicht in die Verfahren Dritter, für die es am erforderlichen rechtlichen Interesse \nnach § 299 Abs. 2 ZPO fehlt, im Wege eines geeigneten Vorgehens gegen die Betei-\nligte zu 2. selbst zu verwirklichen, gegebenenfalls auch im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes, und dieses Verfahren wäre dann auch der geeignete Ort für eine Be-\nurteilung der geltend gemachten Anspruchsberechtigung des Antragstellers gegenüber \nder Beteiligten zu 2. \n3. Die Pflicht des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, folgt aus § 22 \nAbs. 1 GNotKG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antrag-\nstellers gemäß § 30 EGGVG kam bei dem vorliegenden erfolglosen Antrag nicht in Be-\ntracht, da diese Erstattung auf Fälle offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit der \nangegriffenen Maßnahme zu beschränken ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n29.11.2017 – 2 VAs 52/17, juris Rn. 3). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten \nder weiteren Beteiligten im Verfahren nach § 23 EGGVG sieht das Gesetz nicht vor. \n4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt mangels anderweitiger genügender An-\nhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers an dem Akteneinsichtsgesuch aus § 36 \nAbs. 3 GNotKG. \n5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG nicht zuzulassen, da die \nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch hier die Fortbildung des Rechts \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\nbeschwerdegerichts erfordert. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Karla","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-04-05/1-va-4-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":17},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882f","ref_norm":"882f","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-04-05/1-va-4-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363687","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.652753+00:00"}}