{"status":"available","doknr":"OLD363686","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"1 Ws 32/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 32/22 \n2 Ws 22/22 GenStA Bremen \n70 StVK 10/20 LG Bremen \n210 Js 62356/14 StA Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n \n… \ngeboren am … \nz. Zt. Klinikum …t \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Wesemüller \n \nam 26. April 2022 beschlossen: \n \nAuf \ndie sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom \n24.02.2022 wird der Beschluss der Strafkammer 70 (Große Straf-\nvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 15.02.2022 \naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch \nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafkam-\nmer 70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen. \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil vom 12.06.2015, rechtskräftig seit dem 20.06.2015, ordnete das Landgericht Bre-\nmen im Wege des Sicherungsverfahrens die Unterbringung des Untergebrachten in einem \npsychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen stach der Untergebrachte \n\n \n2\nam 19.11.2014 in einer Obdachlosenunterkunft in Bremen mit Tötungsvorsatz mit einem Kü-\nchenmesser mindestens fünf Mal auf den Oberkörper sowie Bauch seines Zimmermitbe-\nwohners ein, wodurch dieser lebensbedrohliche Verletzungen davontrug, sodass der Unter-\ngebrachte durch sein Handeln den Tatbestand des versuchten Totschlages in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung verwirklichte. Die Kammer stellte auf der Grundlage einer Be-\ngutachtung des Untergebrachten durch die Sachverständige A. fest, dass der Untergebrach-\nte zum Tatzeitpunkt an hochakuten produktiv psychotischen Symptomen einer paranoiden \nSchizophrenie litt und seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht ausschließbar \naufgehoben war. Der Untergebrachte befindet sich seither seit dem 29.01.2015 im Klinikum \nBremen-Ost, zunächst in vorläufiger Unterbringung und seit der Rechtskraft des Urteils vom \n12.06.2015 sodann in der Unterbringung nach § 63 StGB, die im Zeitraum vom 20.05.2015 \nbis zum 12.04.2016 wegen des Vollzugs einer in einem anderen Verfahren angeordneten \nUnterbringung nach § 64 StGB unterbrochen wurde. \nDer Untergebrachte wurde am 16.01.2021 im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 67e \nStGB angehört und es wurde im Rahmen dieser Anhörung die Einholung eines Sachver-\nständigengutachtens zur Gefährlichkeit des Untergebrachten für den Fall seiner Entlassung \naus dem Maßregelvollzug in Auftrag gegeben; der von der Kammer bestellte Sachverständi-\nge B. erstattete sein schriftliches Gutachten unter dem 20.08.2021 und führte darin aus, dass \nes bei einer Entlassung des Untergebrachten zum derzeitigen Zeitpunkt mit hoher Wahr-\nscheinlichkeit wieder zu einem wahnhaften psychotischen Zustand kommen werde und dass \nschwere Körperverletzungsdelikte zu erwarten wären. Der Sachverständige sah eine Voll-\nzugsaussetzung zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht an. Der Untergebrachte wurde da-\nraufhin am 26.10.2021 durch die Strafkammer 70 (Große Strafvollstreckungskammer) des \nLandgerichts Bremen in der Besetzung mit drei Richtern (Vorsitzender Richter am Landge-\nricht C., Richter am Landgericht D., Richterin E.) sowie im Beisein seiner Verfahrensbevoll-\nmächtigten angehört; der Sachverständige, auf dessen Anhörung der Untergebrachte nicht \nverzichtet hatte, wurde zu dem Anhörungstermin per Videokonferenz hinzugeschaltet. Im \nHinblick auf ein neues gegen den Untergebrachten anhängiges Ermittlungsverfahren wegen \ndes Tatvorwurfes des Diebstahls im besonders schweren Fall (Tatzeit 16.07.2021) holte die \nStrafkammer 70 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom \n14.01.2022 ein, worin der Sachverständige ausführte, dass für den Fall einer tatsächlichen \nBegehung dieser Tat die Absprachefähigkeit und die mittel- bis langfristige Motivation des \nUntergebrachten zum Aufbau einer straffreien und sozialintegrierten Lebensperspektive in \nFrage gestellt werden müssten. Die Staatsanwaltschaft Bremen sowie der Untergebrachte \nund dessen Verfahrensbevollmächtigte verzichteten auf die Anhörung des Sachverständi-\ngen. \n\n \n3\nAm 14.02.2022 wurde der Untergebrachte per Videokonferenz unter Teilnahme seiner Ver-\nfahrensbevollmächtigten und des Sachverständigen durch die Strafkammer 70 in der Beset-\nzung mit drei Richtern (Vorsitzender Richter am Landgericht C., Richter am Landgericht D., \nRichter F.) erneut angehört. Nach dem Protokollvermerk zur Anhörung erklärten sich alle \nBeteiligten mit deren Durchführung im Wege der Videokonferenz einverstanden. Die Kam-\nmer brachte in dieser Anhörung zum Ausdruck, dass derzeit eine Entlassung nicht erfolgen \nkönne. Es sei einerseits das offene Ermittlungsverfahren im Auge zu behalten, andererseits \naber auch die Gewährung von weiteren Lockerungen nicht zu restriktiv zu handhaben, und \nes sollte eine weitere ergänzende Begutachtung erfolgen. Mit Beschluss vom 15.02.2022, \ndem Untergebrachten zugegangen am 18.02.2022 und seiner Verfahrensbevollmächtigten \nzugestellt am 21.02.2022, ordnete die Strafkammer 70 sodann die Fortdauer der Unterbrin-\ngung des Betroffenen an, wobei die Kammer zur Begründung dabei auch auf die Feststel-\nlungen in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom \n14.01.2022 verwies. \nMit Schriftsatz vom 24.02.2022 hat der Untergebrachte gegen diesen Beschluss sofortige \nBeschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen vom \n25.03.2022 begründet hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.03.2022 Stellung genommen und bean-\ntragt, auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 24.02.2022 den Beschluss der \nStrafkammer 70 vom 15.02.2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an \ndie Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. Der Untergebrachte hatte \nGelegenheit zur Stellungnahme hierzu. \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO), form- und \nfristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich \nauch als begründet und führt zur Aufhebung und Zurückweisung an das Landgericht. \n1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2022 hat die Strafkammer 70 des Landge-\nrichts Bremen als Große Strafvollstreckungskammer im Rahmen der nach § 67e Abs. 1 und \n2 StGB gebotenen periodischen Überprüfung während der Vollstreckung einer Unterbrin-\ngung deren Fortdauer angeordnet und damit zugleich eine Aussetzung der Unterbringung \nzur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB wie auch deren Erledigterklärung nach § 67d \nAbs. 6 S. 1 StGB abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, \nda die Entscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer an dem Verfahrensfehler einer \nnicht ordnungsgemäß erfolgten mündlichen Anhörung des Betroffenen leidet, da die mündli-\nche Anhörung nicht in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten durchgeführt wurde, sondern \nim Wege einer Videokonferenz. Dies ist nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Neurege-\n\n \n4\nlung des § 463e StPO im Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus grundsätzlich ausgeschlossen und auch nicht bei Vorliegen einer Zustimmung \ndes Untergebrachten zulässig (siehe unter 2.) und es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, \nwonach ausnahmsweise von der demnach erforderlichen Durchführung der mündlichen An-\nhörung in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten abgesehen werden durfte (siehe un-\nter 3.). \n2. Nach den §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 Abs. 3 S. 1 StPO ist vorgesehen, dass der Unterge-\nbrachte vor einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB mündlich zu hören ist. Zur \nDurchführung der mündlichen Anhörung ist die Neuregelung des § 463e StPO zu beachten, \nwelcher durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung \nweiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2099) eingeführt wurde und am \n01.07.2021 in Kraft getreten ist. Nach § 463e Abs. 1 S. 1 StPO kann das Gericht, wenn ein \nVerurteilter vor einer nach dem Abschnitt der StPO über die Strafvollstreckung (§§ 449-463e \nStPO) zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört wird, bestimmen, dass er \nsich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die An-\nhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das \nSitzungszimmer übertragen wird. § 463e Abs. 1 S. 3 StPO wiederum bestimmt aber, dass \ndie Regelung des § 463e Abs. 1 S. 1 StPO nicht gilt, wenn der Verurteilte zu einer lebens-\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatri-\nschen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im vorliegen-\nden Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet \ndaher die Ausschlussvorschrift des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO Anwendung und die Durchfüh-\nrung einer mündlichen Anhörung im Wege einer Bild- und Tonübertragung wie bei der vorlie-\ngend verwendeten Videokonferenztechnik ist grundsätzlich ausgeschlossen und dieser ge-\nnerelle Ausschluss gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – der Untergebrachte dieser Form \nder Anhörung zugestimmt hat. \na. Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlan-\ndesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung ei-\nnes Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung \nvor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleich-\nzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vor-\nnimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 – 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV \n2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 – 2 Ws 154/21 – 2 Ws 158/21, juris \nRn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 – 3 Ws 811/06, juris \nRn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 – 3 Ws 218/05, juris \nRn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 – 4 Ws 66/12, juris \nRn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 – 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR \n\n \n5\n2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO \nRn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, \n64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, \n8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a). Dieser Grundsatz ist auch in Fällen der Anordnung einer Un-\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in der Sicherungsverwahrung an-\ngewandt worden (siehe OLG Brandenburg, a.a.O.; vgl. auch die bisherige Rechtsprechung \ndes Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 Ws \n116/21 (n.v.) betreffend eine Anhörung vor Inkrafttreten des § 463e Abs. 1 StPO). Der Senat \nist aber – ebenso wie Stimmen aus der Literatur (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-\nRosenberg, 27. Aufl., § 463e StPO Rn. 9) – der Auffassung, dass in Fällen der Anordnung \neiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Neuregelung des § 463e \nAbs. 1 S. 3 StPO die Durchführung einer mündlichen Anhörung im Wege einer Videokonfe-\nrenz nunmehr grundsätzlich ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss auch dann gilt, \nwenn – wie vorliegend – der Untergebrachte dieser Form der Anhörung zugestimmt hat. \nb. In der Literatur wird dagegen teilweise auch eine entgegenstehende Auffassung vertreten, \nwonach die Neuregelung des § 463e Abs. 1 StPO und insbesondere die Bestimmung des \n§ 463e Abs. 1 S. 3 StPO einschränkend auszulegen sein und einer mit Zustimmung des Un-\ntergebrachten erfolgenden mündlichen Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik \nnicht entgegenstehen sollen (so BeckOK-Coen, 42. Ed. 1.1.2022, § 463e StPO Rn. 7; \nFrommeyer, StraFO 2022, 96 f.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Zielset-\nzung des Gesetzgebers bei Einführung des § 463e StPO gewesen sei, den Gerichten eine \numfassendere Nutzung der mittlerweile weit fortgeschrittenen Videokonferenztechnik bei \nmündlichen Anhörungen im Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen, um damit insbesondere \nFlucht- und sonstige Sicherheitsrisiken und damit einhergehende Belastungen für den Verur-\nteilten, die sich bei einer persönlichen Anhörung stellen könnten, verringern und in Fällen \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite wie der derzeitigen COVID-19-Pandemie \ndas Infektionsrisiko senken zu können, und generell zu einer effizienteren Verfahrensgestal-\ntung beizutragen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Fortent-\nwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.03.2021, \nBT-Drucks. 19/27654, S. 114). Es wird argumentiert, dass es vor diesem Hintergrund wider-\nsinnig wäre, wenn der neu eingeführte § 463e Abs. 1 S. 3 StPO zu einer Beschränkung bis-\nher nach Auffassung der Rechtsprechung bestehender Möglichkeiten des Einsatzes von \nVideokonferenztechnik führen würde (so BeckOK-Coen, a.a.O.; Frommeyer, a.a.O.). \nc. Der letztgenannten Auffassung vermag sich der Senat im Hinblick auf die eindeutige Ziel-\nsetzung der Neuregelung des § 463e Abs. 1 StPO und insbesondere der Bestimmung des \n§ 463e Abs. 1 S. 3 StPO nicht anzuschließen. Zwar könnte der Wortlaut des § 463e Abs. 1 \nS. 3 StPO dahingehend verstanden werden, dass in den von dieser Vorschrift erfassten Fäl-\n\n \n6\nlen lediglich die nach § 463e Abs. 1 S. 1 StPO ermöglichte Bestimmung der Vornahme einer \nAnhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik auch ohne den Willen des Verurteilten \nbzw. Untergebrachten keine Anwendung finden soll, während es im Übrigen bei der von der \nfrüheren Rechtsprechung als zulässig erachteten einverständlichen Anwendung von Video-\nkonferenztechnik verbleiben soll. Dem steht aber entgegen, dass nach der Begründung des \nRegierungsentwurfs mit der Neuregelung des § 463e Abs. 1 StPO wegen des besonderen \nGewichts der Vollstreckungsentscheidung in den Fällen der Entscheidung über die weitere \nVollstreckung einer unbefristeten Freiheitsentziehung eine Anhörung bei gleichzeitiger per-\nsönlicher Anwesenheit der Beteiligten im selben Raum generell geboten sein soll und dass \ndaher eine Vollstreckungsanhörung in Form einer Videokonferenz ausgeschlossen sein soll \n(siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 19/27654, S. 115). Der Gesetz-\ngeber hat sich damit auch ausdrücklich gegen einen alternativen Regelungsvorschlag ent-\nschieden, wonach ohne einen dem § 463e Abs. 1 S. 3 StPO entsprechenden Ausschlusstat-\nbestand die Anhörung von Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren im Wege der Video-\nkonferenztechnik generell zulässig sein sollte, sofern der Verurteilte dem nicht widerspricht \n(siehe den Entwurf für einen neuen § 453 Abs. 2 StPO-E im Gesetzentwurf des Bundesrats \nfür \nein \nGesetz \nzur \nÄnderung \nder \nStrafprozessordnung \nvom \n12.08.2020, \nBT-\nDrucks. 19/21612, S. 10). Dieser Vorschlag ist im Gesetzgebungsverfahren mit der Begrün-\ndung abgelehnt worden, dass hierin keine Unterscheidung nach dem Gewicht der in Rede \nstehenden gerichtlichen Entscheidung vorgesehen war (siehe die Stellungnahme der Bun-\ndesregierung, BT-Drucks. 19/21612, S. 12). Dies lässt erkennen, dass die gesetzgeberische \nIntention nicht allein auf die von der Gegenauffassung zitierte Absicht der erweiterten Zulas-\nsung der Nutzung von Videokonferenztechnik beschränkt war und dass vielmehr auch das \nRegelungsziel verfolgt wurde, dass auch für den Fall der Zustimmung des Verurteilten eine \nAnhörung im Wege der Videokonferenztechnik in Fällen besonders gewichtiger Entschei-\ndungen wie insbesondere der nunmehr in § 463e Abs. 1 S. 3 StPO gesondert angesproche-\nnen Anordnung der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu-\nlässig sein sollte. \n3. Es durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise von der nach den vorstehenden Ausfüh-\nrungen erforderlichen Durchführung der mündlichen Anhörung in persönlicher Anwesenheit \ndes Untergebrachten abgesehen werden. Weder benennt der angefochtene Beschluss das \nVorliegen eines entsprechenden Sonderfalls, noch ist ein solches im Übrigen aus der Akte \nersichtlich. \na. Eine Zulässigkeit der Durchführung der Anhörung vom 14.02.2022 im Wege des Einsat-\nzes von Videokonferenztechnik ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Unterge-\nbrachte bereits am 26.10.2021 in persönlicher Anwesenheit der Kammer und des Unterge-\nbrachten mündlich angehört worden war. Rechtliches Gehör in Bezug auf die Erkenntnisse \n\n \n7\naus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022, \ndie auch von der Kammer ihrem Beschluss vom 15.02.2022 zugrunde gelegt wurde, konnte \ndem Untergebrachten erst in der Anhörung vom 14.02.2022 gewährt werden, so dass die am \n26.10.2021 erfolgte Anhörung nicht den Zwecken der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der \nEntscheidungsfindung der Kammer genügen konnte. Vor diesem Hintergrund bedarf es kei-\nner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf \nden Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan wer-\nden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer \nergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stel-\nlungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung \ndurch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen \neiner in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in \neiner psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen \nwerden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 – StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt \n28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 – 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR \n2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 – 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, \n376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 – 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt \nStPO § 463 Nr 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 12.05.2014 – 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur \nsiehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann \nin Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die \nSchwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine \neher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in \nvoller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwi-\nschenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte. An diesen Grundsätzen hat sich auch \ndurch die Einführung des § 463e StPO nicht ersichtlich etwas geändert, wie dadurch bestä-\ntigt wird, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs auf die Besetzung der Großen \nStrafvollstreckungskammer mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden nach § 78b \nAbs. 1 Nr. 1 GVG lediglich zur Betonung der Bedeutung der Vollstreckungsentscheidung in \ndiesen Fällen Bezug genommen wird, ohne dass auch – wie zu erwarten gewesen wäre – \ndie Anhörung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Richter als geboten bezeichnet worden \nwäre (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.). \nb. Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsent-\nziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten un-\nter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abwei-\nchend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben \n\n \n8\nkann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche \nAnhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom \n05.05.1995 – StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 – StB 6/15, \njuris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 – VerfGH 166/16, juris \nRn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, \ninsbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den An-\nhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, \n27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.). Ist demnach in bestimmten Fällen das gänzliche Un-\nterbleiben einer Anhörung zulässig, so kann es – schon im Interesse bestmöglicher Sach-\naufklärung – nicht unzulässig sein, wenn in solchen Fällen, in denen keine Anhörung in per-\nsönlicher Anwesenheit des Untergebrachten und der weiteren Beteiligten erfolgen kann, \nstattdessen zumindest eine Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik stattfindet. \nAn die erforderliche Feststellung, dass eine Anhörung nicht in persönlicher Anwesenheit des \nUntergebrachten und der weiteren Beteiligten, sondern nur unter Einsatz von Videokonfe-\nrenztechnik durchgeführt werden kann, sind dabei aber hohe Anforderungen zu stellen. Ins-\nbesondere solche Argumente können hierfür nicht genügen, die dem Gesetzgeber bei Ein-\nführung des § 463e StPO bekannt waren und die nicht zu einer entsprechenden Einschrän-\nkung der Ausschlussbestimmung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO führten: Der Einsatz von Vi-\ndeokonferenztechnik zur mündlichen Anhörung eines Untergebrachten vor der Entscheidung \nüber die Anordnung der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann \nalso namentlich nicht mit Erwägungen des Infektionsschutzes in Pandemiezeiten, mit der \nVermeidung von Flucht- und sonstigen Sicherheitsrisiken für den Fall einer persönlichen An-\nhörung und mit dem Ziel einer effizienteren Verfahrensgestaltung begründet werden. Dass in \nden Fällen des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO die Einwilligung des Untergebrachten zur Durchfüh-\nrung der mündlichen Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik nicht genügen \nkann, ist bereits oben dargelegt worden (siehe unter 2.). Eine Ausnahme wäre insoweit allen-\nfalls dann zu begründen, wenn der Untergebrachte selbst eine Teilnahme an einer mündli-\nchen Anhörung in persönlicher Anwesenheit eindeutig und ernsthaft verweigert und er sich \nallenfalls zu einer Teilnahme an einer Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik \nbereit erklärt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aber aus der bloßen Zustimmung \nzu deren Einsatz nicht gefolgert werden und bedarf im Hinblick auf den Grundsatz der best-\nmöglichen Sachverhaltsermittlung genauer Prüfung. Im vorliegenden Fall sind diese Voraus-\nsetzungen ersichtlich nicht gegeben. \n4. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war die Sache zur erneuten Entscheidung an die \nStrafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen, da das Beschwerdegericht \ndiesen Verfahrensfehler nicht beheben kann und dem Untergebrachten andernfalls auch \neine Tatsacheninstanz genommen würde. \n\n \n9\nIm Rahmen der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer 70 zu berücksichtigen haben, \ndass – wie bereits in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n29.03.2022 ausgeführt – der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Begründung der \nFortdauerentscheidung nicht den hierzu geltenden Anforderungen insbesondere aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, da es an jeglicher konkreten Be-\nnennung der Art der vom Untergebrachten drohenden Straftaten für den Fall seiner Entlas-\nsung aus dem Maßregelvollzug und einer begründeten Darlegung des Risikos des Eintritts \neiner solchen Straffälligkeit fehlt (siehe hierzu die st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt \nu.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 Ws 124/19, juris \nRn. 21, OLGSt StGB § 67g Nr 5; Beschluss vom 22.10.2021 – 1 Ws 116/21 (n.v.)). \n5. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht \nveranlasst. Die Strafkammer wird insoweit im Rahmen der erneuten Entscheidung auch über \ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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