{"status":"available","doknr":"OLD363685","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"1 Ws 30/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 30/22 \nzu 2 Ws 31/22 GenStA \nzu 9 KLs 321 Js 17094/20 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \ngegen \n \nI. \nA. \n \n \n \n \n \n \n \n \nVerteidiger: \n \nRechtsanwalt … \n \nII. \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Wesemüller \n \nam 10. Mai 2022 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 15.03.2022 gegen den Beschluss der \nVorsitzenden der Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen vom 01.03.2022 \nwird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \nG r ü n d e \nI. \n \n\n2 \n \nDie Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer \nBeschränkungsanordnung im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO. \nMit Urteil vom 27.07.2021 hat das Landgericht Bremen den Angeklagten wegen \nbandenmäßigen \nHandeltreibens \nmit \nBetäubungsmitteln \nin \n26 \nFällen \nzu \neiner \nGesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung eines \nBetrages von EUR 4.252.086,50 als Wert des Erlangten angeordnet. Das Urteil ist nicht \nrechtskräftig, der Angeklagte hat Revision eingelegt. \nDas Amtsgericht Bremen hatte in dieser Sache am 11.09.2020 einen Haftbefehl gegen den \nAngeklagten erlassen, den es auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt hat, und zugleich \nauf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen gemäß § 119 Abs. 1 StPO folgende \nBeschränkungen angeordnet: \n„1. Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis. \n2. Besuche sind akustisch zu überwachen. \n3. Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis. \n4. Die Telekommunikation ist zu überwachen. \n5. Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen. \n6. Die Übergabe von Gegenständen mit Ausnahme geringwertiger Nahrungs- und \nGenussmittel bedarf der Erlaubnis. \n7. Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen: \nB. – K. \n8. Die Ausantwortung bedarf der Genehmigung.\" \nEin Antrag des Angeklagten vom 12.01.2021 auf Aufhebung der Trennungsanordnung vom \naus dem Beschluss vom 11.09.2020 wurde mit Beschluss der Strafkammervorsitzenden vom \n05.03.2021 zurückgewiesen; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Angeklagten vom \n09.03.2021 wurde mit Beschluss des Senats vom 30.04.2021 als \nunbegründet \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde neben einer nach allgemeinen Erfahrungssätzen zu \nbefürchtenden Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch den \nunkontrollierten Informationsaustausch der mutmaßlichen Tatbeteiligten, gegenüber denen \nder Verdacht des Vorliegens organisierter Kriminalität bestand, auch darauf verwiesen, dass \nbeim Angeklagten in seinem Haftraum am 20.01.2021 ein Smartphone aufgefunden wurde, \nwelches er unerlaubt in seinem Besitz hatte. \nAuf einen weiteren Antrag des Angeklagten vom 03.06.2021 hob die Vorsitzende der \nStrafkammer 9 mit Beschluss vom 06.08.2021 die Trennungsanordnung aus dem Beschluss \nvom 11.09.2020 hinsichtlich aller Personen auf, bis auf die Trennung des Angeklagten vom \n\n3 \n \nMitangeklagten B. Im Übrigen wurden die Anordnungen aus dem Beschluss des \naufrechterhalten. \nMit Schriftsatz vom 02.02.2022 beantragte der Angeklagte erneut die Aufhebung der \nBeschränkungen nach § 119 StPO. Dieser Antrag wurde durch die Vorsitzende der \nStrafkammer 9 mit Beschluss vom 01.03.2022 zurückgewiesen. \nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 15.03.2022, die er unter \nanderem damit begründet hat, dass die Beschränkungsanordnung auf die Annahme einer \nVerdunkelungsgefahr gestützt sei, während der Haftbefehl mit dem Haftgrund der \nFluchtgefahr begründet worden sei, sowie damit, dass für die getroffene Anordnung keine \nBegründung bestehe und dass die Einschränkung persönlicher Besuche auch für die Kinder \ndes Angeklagten eine unzumutbare Härte darstelle; die Vorsitzende der Strafkammer 9 hat \ndieser Beschwerde am 18.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 24.03.2022 beantragt, die Beschwerde als \nunbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom \n06.04.2022 hierzu Stellung genommen. \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 15.03.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden \nder Strafkammer 9 den Landgerichts Bremen vom 01.03.2022 ist statthaft gemäß den §§ 119 \nAbs. 5 i.V.m. 304 Abs. 1 StPO. Sie ist formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und wegen \nder sich für den Angeklagten aus der Fortdauer der Beschränkungsanordnung ergebenden \nBeschwer daher auch zulässig; in der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, da \nmit dem Beschluss vom 01.03.2022 in formeller wie materieller Hinsicht zu Recht die \nFortdauer der Beschränkungen nach § 119 StPO angeordnet wurde. \n1. Nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO werden nach der Erhebung der öffentlichen Klage \nMaßnahmen nach § 119 StPO durch den Vorsitzenden des Gerichts angeordnet, das mit der \nSache befasst ist, wobei während des Revisionsverfahrens nach § 126 Abs. 2 S. 2 StPO das \nGericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten ist. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der \nVorsitzenden der Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den \nAntrag des Angeklagten vom 02.02.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die \nEntscheidung über einen – hier vorliegenden – Antrag auf Aufhebung einer bereits \ngetroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 – 4 \nWs 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 – 3 \nWs 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 – III-5 \n\n4 \n \nWs 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris \nRn. 11). \n2. Auch in materieller Hinsicht ist mit dem Beschluss vom 01.03.2022 zu Recht die Fortdauer \nder Beschränkungen angeordnet worden. \na. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen \nauferlegt \nwerden, \nsoweit \ndies \nzur \nAbwehr \neiner \nFlucht-, \nVerdunkelungs- \noder \nWiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, insbesondere unter anderem nach \n§ 119 Abs. 1 S. 2 StPO die Erlaubnisbedürftigkeit des Empfangs von Besuchen (Nr. 1), die \nÜberwachung von Besuchen, Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs \n(Nr. 2), die Erlaubnisbedürftigkeit der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen (Nr. 3) und \ndie Trennung des Beschuldigten von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten (Nr. 4). \naa. Die nach § 119 Abs. 1 StPO anzuordnenden Beschränkungen zu Lasten eines inhaftierten \nBeschuldigten können nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe \ngestützt werden. Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung \nder Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die \nAnordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl \nnicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung \nzurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102/13, juris \nRn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 – 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV \n2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, \n200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, \nBeschluss vom 15.03.2021 – 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des \nRegierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom \n21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-\nSchultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-\nGoßner/Schmitt, 64. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch \ndie Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n13.01.2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; zuletzt Beschluss vom 30.04.2021 – 1 \nWs 30/21 n.v.). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, welche von der \nAuferlegung der Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder \nWiederholungsgefahr spricht, ohne dies darauf zu verengen, dass auch der Haftbefehl auf die \nAnnahme derselben Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gestützt sein müsste. \nEs handelt sich um unterschiedliche Entscheidungen mit jeweils unterschiedlicher \nEingriffsintensität, so dass kein Grund für die Annahme besteht, dass nur eine bereits im \nHaftbefehl \nangenommene \nFlucht-, \nVerdunkelungs- \noder Wiederholungsgefahr \nauch \n\n5 \n \nGrundlage für die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO sein könnte und \ndass zuvor eine entsprechende Ergänzung des Haftbefehls vorzunehmen wäre, bevor \nBeschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO auf weitere Haftgründe gestützt werden könnten; es \nist vielmehr im Rahmen der Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO eine \nselbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob das Vorliegen dieser Gründe die \nAuferlegung von Beschränkungen rechtfertigt. Soweit in der Literatur sehr vereinzelt eine \ngegenteilige Auffassung vertreten worden ist (siehe u.a. König, NStZ 2010, 185, 187, unter \nBezugnahme auf kritische Stimmen zur früheren Fassung des § 119 Abs. 1 StPO), ist dem \nmithin nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2010 geltenden \nFassung die Grundlage entzogen. \nbb. Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist \nund deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es \nwird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – 2 BvR 664/72, \njuris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 – 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE \n42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; \nBeschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die \nRechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 – \n1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45). Bei der Anwendung des generalklauselartigen § 119 \nAbs. 1 StPO ist danach grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles \ngeboten. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von \n§ 119 Abs. 1 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen \nInteressen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79). \ncc. Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen \nkönnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – \n2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 – 2 BvR 646/80, juris \nRn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR \n2015, 79). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten \nmissbraucht, reicht nicht aus (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O.; siehe auch \ndie Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Zur Feststellung \ndes konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine \nErfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr \nauf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht \ngeständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder \n\n6 \n \nsogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit \nsich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102-103/13, juris Rn. 20, StV \n2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Meyer-\nGoßner/Schmitt, 64. Aufl., § 119 StPO Rn. 22). \nIn besonderem Maße gilt das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer im \nRahmen des § 119 Abs. 1 StPO relevanten Gefahr dann, wenn Beschränkungsmaßnahmen \nwegen Verdunkelungsgefahr angeordnet werden und bereits ein mit der Revision \nangegriffenes Urteil ergangen ist. Allein die bloße Möglichkeit, dass ein Angeklagter für den \nFall der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung \nund Entscheidung noch eine Gelegenheit bekommen könnte, Verdunkelungshandlungen zu \nbegehen, kann regelmäßig für die Annahme eines Haftgrundes nicht genügen (siehe die \nRechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 23; ebenso \nKG Berlin, Beschluss vom 03.08.2018 – 5 Ws 140/18, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 22; zustimmend auch KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 \nStPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 21). Insoweit kommt es für die Annahme \neiner \ndennoch \nfortbestehenden \nVerdunkelungsgefahr \ninsbesondere \nauf \nkonkrete \nAnhaltspunkte aus dem Verhalten des Angeklagten, auf den Verfahrensablauf und \ngegebenenfalls eine – gegen eine Verdunkelungsgefahr sprechende – Rekonstruierbarkeit \nder den Feststellungen zugrundeliegenden Beweisergebnisse für den Fall einer erneuten \nVerhandlung an (siehe OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 – 2 Ws 133/21, juris Rn. 14, \nStV-S 2021, 108; vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 07.08.2014 – 1 Ws 52/14, juris \nRn. 6 ff., NStZ-RR 2014, 377; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2019 – 3 Ws 67/19, juris \nRn. 12, StraFo 2019, 219). \nb. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Angeklagten vom 02.02.2022 auf \nAufhebung der Beschränkungen nach § 119 StPO mit dem Beschluss vom 01.03.2022 in der \nSache zu Recht zurückgewiesen worden. \nDie Fortdauer der Beschränkungen nach § 119 StPO durfte zulässigerweise auf die \nVerdunkelungsgefahr \ngestützt \nwerden, \nauch \nwenn \nder \ngegen \nden \nAngeklagten \nfortbestehende Haftbefehl lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr nennt, da – wie \nvorstehend unter 2.a.aa. ausgeführt – die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 \nStPO nicht auf die im Haftbefehl angenommenen Haftgründe eingeschränkt ist. \nEine solche Verdunkelungsgefahr, der durch die Anordnung der Beschränkungen zu \nbegegnen ist, ist vorliegend zu bejahen, dies auch unter Berücksichtigung der erhöhten \nAnforderungen an die Annahme einer solchen Gefahr bei Vorliegen einer, wenn auch mit der \nRevision angegriffenen, Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Die Annahme der \n\n7 \n \nVerdunkelungsgefahr ergibt sich vorliegend nicht nur aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, \ndass bei mehreren mutmaßlichen Beteiligten als Mitangeklagten der unkontrollierte \nInformationsaustausch \ndie \nGefahr \nder \nErschwerung \noder \nsogar \nVereitelung \nder \nWahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt. Vorliegend \nsprechen auch weitere Umstände des Einzelfalls dafür, hier abweichend vom Regelfall eine \nfortbestehende Verdunkelungsgefahr anzunehmen: Bei dem Angeklagten ist während der Zeit \nder Untersuchungshaft ein Smartphone in seinem Haftraum aufgefunden worden, welches er \nunerlaubt in Besitz hatte und womit seine Neigung zur unerlaubten und nicht offengelegten \nKommunikation \nbelegt \nwurde, \ndie \nauch \nder \nAnnahme \ndes \nBestehens \neiner \nVerdunkelungsgefahr zugrunde liegt. Das Landgericht hat in seinem Urteil auf eine \nbandenmäßige Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erkannt und damit die \nAngeklagten dem Kreis der organisierten Kriminalität zugeordnet, bei der in besonderem \nMaße das Bestehen einer Verdunkelungsgefahr zu besorgen ist. Die Angeklagten haben sich \nzudem vor dem Landgericht nicht eingelassen und die Verurteilung ist maßgeblich auf die \nErgebnisse der Verwertung der Encrochat-Daten gestützt. Daher ergibt sich in besonderem \nMaße die Gefahr, dass für den Fall einer Aufhebung des Urteils in der Revision die \nAngeklagten in einer erneuten Tatsacheninstanz durch dann abgestimmte Einlassungen die \nWahrheitsermittlung \nerschweren. \nDass \ndie \nBeschränkungsanordnung \nauch \ndie \nKommunikation \nmit \nder \nFamilie \ndes \nAngeklagten \nbetrifft, \nist \nder \nbestehenden \nVerdunkelungsgefahr geschuldet, da auch die Möglichkeit einer Abstimmung des \nEinlassungsverhalten durch Kommunikation über Dritte zu besorgen ist. \nDie Beschränkungsanordnung ist schließlich auch im Hinblick auf die betroffenen Interessen \nund Rechtsgüter angemessen. Hier ist namentlich zu berücksichtigen die Schwere und die \nVielzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten aus dem Bereich der Organisierten \nKriminalität, wegen derer das Landgericht gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und \nsechs Monaten verhängt hat. Es ist daher auch bei einer Dauer der Untersuchungshaft unter \nden Bedingungen der Beschränkungen von nunmehr mehr als 20 Monaten nicht festzustellen, \ndass die Belastungen hierdurch außer Verhältnis zur Tatschwere stünden sowie zu der \nGefahr, dass wegen Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung hinsichtlich dieser \nTaten erschwert oder vereitelt werden könnte. Der Angeklagte kann – wenn auch überwacht – \nBesuche empfangen und telefonieren und somit insbesondere den Kontakt zu seiner Familie \nhalten. Dass die Anstalt derzeit offenbar Skype-Gespräche nicht ermöglichen kann, beruht auf \nmangelnden Kapazitäten der JVA, nicht dagegen auf den angeordneten Beschränkungen. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. 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