{"status":"available","doknr":"OLD363684","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"1 HEs 1/22, 2/22, 3/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN \n \n \nGeschäftszeichen: 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22 \n[…] \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n1. A1 … \n2. A2 …. \n3. A3 … \n \nwegen Mordes u.a. \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Rich-\nter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Landgericht … \nam 10. Mai 2022 beschlossen: \n \n \n \n1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021 – … – gegen den An-\ngeschuldigten A1. wird aufgehoben. \n \n2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30.10.2021 – … – gegen den An-\ngeschuldigten A3. und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bremen vom \n13.04.2022 - … – werden aufgehoben. \n \n3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.10.2021 – … – gegen den An-\ngeschuldigten A2. und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bremen vom \n13.04.2022 – … - werden aufgehoben. \n \n\n \n2\n4. Die sofortige Entlassung der Angeklagten A1., A2. und A3. aus der Untersu-\nchungshaft wird angeordnet. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nMit der am 30.12.2021 beim Landgericht Bremen eingegangenen Anklage vom \n29.12.2021 wird den Angeschuldigten gemeinschaftlicher Mord und dem Angeklagten \nA2. darüber hinaus ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Den Angeschul-\ndigten wird in der Anklage zur Last gelegt am 22.04.2020 einen Menschen aus Habgier \ngetötet zu haben. Im Einzelnen: […] \n \nDer Angeschuldigte A1. wurde am 15.10.2021 vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht \nBremen erließ gegen den Angeschuldigten A1. am 16.10.2021 einen Haftbefehl (Az. …) \nwegen des Tatvorwurfes des Totschlags. Er befindet sich seit dem 16.10.2021 in Unter-\nsuchungshaft. Der Angeschuldigte A3. wurde am 29.10.2021 festgenommen. Am \n30.10.2021 erging sodann ein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten A3. durch das \nAmtsgericht Bremen (Az. …) wegen des Tatvorwurfes des gemeinschaftlichen Mordes. \nEr befindet sich seit dem 30.10.2021 in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte A2. \nwurde am 30.10.2021 festgenommen. Am 31.10.2021 erließ das Amtsgericht Bremen \ngegen den Angeschuldigten A2. einen Haftbefehl (Az. …) wegen gemeinschaftlichen \nMordes. Er befindet sich seit dem 31.10.2021 in Untersuchungshaft. Die Anordnung der \nUntersuchungshaft erfolgte jeweils wegen des Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO. \n \nMit Verfügung vom 10.01.2022 teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts des Landge-\nrichts Bremen gemäß § 201 StPO den Angeklagten und deren Verteidigern die Anklage-\nschrift mit, und setzte eine Frist von 3 Wochen zur Stellung von Anträgen oder Einwen-\ndungen betreffend die Eröffnung des Verfahrens. \n \nAm 26.01.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen den Erlass einen Durchsu-\nchungsbeschluss betreffend die Wohnräume des Angeschuldigten A3. und des Zeugen \nB. [...] \nDas Schwurgericht hat noch am 26.01.2022 den Durchsuchungsbeschluss erlassen. \n \nAm 02.02.2022 gingen DNA-Gutachten, die Vernehmungsniederschrift betreffend die \nZeugin C. und die Auswertung von Email-Accounts beim Landgericht ein. \n \n\n \n3\nAm 14.02.2022 gingen Spurensicherungsberichte, DNA-Gutachten, die Auswertung ei-\nnes Smartphones, die Zeugenvernehmung B. und der Durchsuchungsbericht betreffend \ndie Wohnung des Angeschuldigten A3. in … beim Landgericht ein. \n \nAm 17.02.2022 ordnete das Schwurgericht die Beschlagnahme der Email-Accounts der \nAngeschuldigten A1. und A3. an. \n \nDer Vorsitzende des Schwurgerichts bat die Verteidiger um Mitteilung von möglichen \nVerhandlungsterminen und teilte den Verteidigern mit Email vom 18.02.2022 mit, dass – \nvorbehaltlich der Eröffnung – beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung am 14.04., 27.04., \n30.05, 02.06., 03.06., 07.06., 08.06., 10.06., 17.06., 22.06., 28.06. und 30.06. durchzu-\nführen, außerdem müssten zwischen dem 27.04.2022 und 30.05.2022 noch mindestens \nzwei weitere Termine gefunden werden. \n \nAnfang März 2022 beantragte der Angeschuldigte A2. mündliche Haftprüfung. Der Ter-\nmin wurde mit Verfügung vom 04.03.2022 auf den 14.03.2022 bestimmt, dann aber auf \nBitten des Verteidigers wieder aufgehoben. \n \nAm 17.03.2022 erkrankte die Berichterstatterin an Covid-19, die anderen Kammermit-\nglieder befanden sich vom 21.03. – 28.03.2022 im Urlaub. Am 29.03.2022 fand der Haft-\nprüfungstermin des Angeschuldigten A2. statt. Am 30.03.2022 stellte der Angeschuldigte \nA3. einen Antrag auf Haftprüfung, die am 13.04.2022 durchgeführt wurde. Am \n30.03.2022 forderte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Rechtsanwalt D. auf, dazu-\nlegen, was zwischen ihm und der Polizei am 29.10.2021 anlässlich der Vernehmung des \nAngeschuldigten A3. besprochen worden sei. Dem kam Rechtsanwalt D. mit Schreiben \nvom 04.04.2022 nach. Am 01.04.2022 erhielt der Vorsitzende aufgrund eines Telefonats \nmit dem Oberarzt […] E. Kenntnis davon, dass am 11.04.2022 nach den noch fehlenden \nLeichenteilen gegraben werden sollte. Außerdem ließ sich der Vorsitzende die von dem \nAngeschuldigten A3. anlässlich seiner Vernehmung am 29.10.2021 gefertigten Lichtbil-\nder zusenden. Am 11.04.2022 teilte KHKin E. dem Vorsitzenden telefonisch mit, dass die \nAusgrabung erfolglos verlaufen sei. Es werde von ihr der umfangreiche WhatsApp-Ver-\nkehr des Angeschuldigten A1. ausgewertet. Die Auswertung des Laptops des Angeschul-\ndigten A2. durch die IT-Forensik sei fast abgeschlossen, Ergebnisse würden zeitnah \nübersendet werden. Am 13.04.2022 beschloss das Schwurgericht die Aufrechterhaltung \nder Haftbefehle betreffend die Angeschuldigten A2. und A3. \n \nMit Verfügung vom 14.04.2022 legte das Landgericht die Akte dem Senat zur Haftprüfung \nnach §§ 121, 122 StPO vor. Zum Verlauf des Verfahrens führte das Landgericht aus, \ndass sich die Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren aufgrund der Belastung der \n\n \n4\nKammer mit anderen Verfahren, des Umfangs der Akte und der zu prüfenden Rechtsfra-\ngen als äußerst schwierig gestaltet habe. Allein die Hauptakte enthalte ca. 2.200 Blatt, \nhinzu komme eine Vielzahl von Sonderakten und Sonderheften. Der aktuelle Papierbe-\nstand der Akte betrage ca. 4.200 Blatt. Nach Anklageerhebung sei eine Vielzahl von \nNachsendungen von Ermittlungsergebnissen zur Akte gelangt, aktuell werde noch der \nWhatsApp-Verkehr des Angeschuldigten A1. und ein Computer ausgewertet. Die Eröff-\nnung habe aus zeitlichen Gründen bislang nicht erfolgen können. Bis zum Abend des \n13.04.2022 sei die Kammer mit den Haftfortdauerentscheidungen betreffend die Ange-\nschuldigten A2. und A3. befasst gewesen. Über die Eröffnung solle in der nächsten Wo-\nche entschieden werden. Die Hauptverhandlung könne am 30.05.2022 beginnen. Ter-\nmine seien bereits abgesprochen worden. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2022 beantragt, die \nHaftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021, 30.10.2021 und 31.10.2021 auf-\nzuheben und die sofortige Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft an-\nzuordnen. Es liege kein dringender Tatverdacht vor. Die Angaben des Angeschuldigten \nA3. hätten aufgrund von Widersprüchen zu anderen Ermittlungsergebnissen und diver-\nsen erfolgten Änderungen im Laufe der Ermittlungen nur einen eingeschränkten Beweis-\nwert. \n \nDie Angeschuldigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nII. \nDie Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021 – … –, 30.10.2021 – ... - und \n31.10.2021 – … – sowie die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Bremen vom \n13.04.2022 – … - waren aufzuheben und die sofortige Entlassung der Angeklagten aus \nder Untersuchungshaft anzuordnen. \n \nIm Rahmen der nach §§ 121, 122 StPO durch den Senat durchzuführenden Haftprüfung \nkann es offenbleiben, ob die Angeschuldigten der ihnen in den Haftbefehlen zur Last \ngelegten Taten weiterhin dringend verdächtig sind und ob ein Haftgrund fortbesteht. Der \nweitere Vollzug der Untersuchungshaft wird jedenfalls durch § 121 Abs. 1 StPO ausge-\nschlossen, weil weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Er-\nmittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben und \ndie Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Rechtfertigungsgründe für die \nHaftfortdauer über sechs Monate hinaus sind eng auszulegen (Löwe-Rosenberg/Gärtner, \nStPO, 27. Aufl. § 121 Rn. 53 m.w.N.) und können eine Fortdauer der Untersuchungshaft \n\n \n5\nnur dann rechtfertigen, wenn ihr Vorliegen nicht in den Verantwortungsbereich der staat-\nlich verfassten Gemeinschaft fällt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, \njuris Rn. 27, BVerfGE 36, 264). \n \nArt. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen \nhohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 \nAbs. 2 S. 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 S. \n1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 \nAbs. 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert. Die Freiheit \nder Person darf nur unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. \nZu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfah-\nrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem \nSchutz der Allgemeinheit. Zugleich haben die Eingriffstatbestände freiheitsgewährleis-\ntende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkungen der Freiheit der Person \nbestimmen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 55f; Be-\nschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 23f, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss \nvom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34). \n \nBei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Span-\nnungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Ein-\nzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen \nStrafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die \nFreiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächti-\ngen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. \n20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur \nausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus er-\nforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsan-\nspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüberge-\nstellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeu-\ntung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW \n2018, 2948; Beschluss vom 09.03.2020 – 2 BvR 103/20, juris Rn. 62, EuGRZ 2020, 365; \nBeschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 57; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 \nBvR 1853/20, juris Rn. 25, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR \n2128/20, juris Rn. 35; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom \n20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 18, StV 2016, 824). \n \nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die \nDauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersu-\n\n \n6\nchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unab-\nhängig von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert \nsich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zu-\nnehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderun-\ngen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft \nsteigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer recht-\nfertigenden Grund zu. Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwä-\ngung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinte-\nresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kri-\nterien des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität \nder einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der \nVerteidigung von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris \nRn. 58; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; \nBeschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 36). \n \nDas Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden \nund Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwen-\ndigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche \nEntscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An \nden zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stel-\nlen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Der Beschleunigungsgrundsatz be-\nansprucht auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff StPO Geltung. In diesem Sta-\ndium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um \nbei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu ent-\nscheiden und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhand-\nlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW \n2018, 2948; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 60; Beschluss vom \n01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 \n– 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37f). \n \nDer Senat kann nicht feststellen, dass das Zwischenverfahren mit der gebotenen Be-\nschleunigung gefördert worden ist. Nach Akteneingang am 30.12.2021 ist die Zustellung \nder Anklageschrift am 10.01.2022 verfügt worden. Die Angeschuldigten haben in der bis \nzum Ende der ersten Februarwoche des Jahres 2022 laufenden Frist keine Einwendun-\ngen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben und auch keine Beweisanträge \ngestellt. Auch die Kammer hat in der Zeit keine Ermittlungsaufträge erteilt, so dass der \nSenat davon ausgeht, dass Entscheidungsreife für die Eröffnungsentscheidung spätes-\ntens mit Ablauf der ersten Februarwoche eingetreten war. Der Beschleunigungsgrund-\nsatz gebietet die Entscheidung über die Eröffnung bei Eintritt der Entscheidungsreife (vgl. \n\n \n7\nBVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 15). Hätte die Kammer \nim Februar über die Eröffnung entschieden, hätte die Hauptverhandlung – im Falle der \nEröffnung - vor Ablauf der Sechsmonatsfrist am 14.04.2022 beginnen können. Entspre-\nchende Termine hatte der Vorsitzende mit den Verteidigern bereits Mitte Februar abge-\nstimmt. Auch die aus Sicht der Kammer für die Frage des Vorliegens des dringenden \nTatverdachts erhebliche Aussage des Zeugen B. lag der Kammer seit dem 14.02.2022 \nvor. \n \nDie Hauptakte ist mit ca. 2.200 Blatt, mit allen Beiakten ca. 4.200 Blatt, umfangreich und \ndie Frage, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - die Aussage des Angeschuldigten A3. \nverwertet werden darf, rechtlich schwierig. Dennoch vermag der Senat nicht zu erkennen, \ndass dies einer zeitnahen Eröffnungsentscheidung entgegengestanden hätte. Etwaige \nNachermittlungen der genauen Umstände der Vernehmung hätten bereits im Februar \ndurchgeführt werden können. Gerade weil aufgrund der Art und Weise der Vernehmung \nfraglich war, ob die Aussage des Zeugen A3. überhaupt bei der Prüfung des hinreichen-\nden Tatverdachts Berücksichtigung finden durfte, wäre eine zügige Eröffnungsentschei-\ndung angezeigt gewesen. Denn auch die Durchführung der Vernehmung liegt im Verant-\nwortungsbereich des Staates. Soweit die Kammer in der Vorlageverfügung dargelegt hat, \nsie sei aufgrund von Hauptverhandlungsterminen in anderen Haftsachen, Neubeginn von \nHauptverhandlungen in Haftsachen und Sicherungsverfahren sowie anstehenden Ur-\nteilsabsetzungsfristen zeitlich nicht in der Lage gewesen, über die Eröffnung zu entschei-\nden, so vermag dies die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Zur \nDurchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstre-\nckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, \nwenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache \nnicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von den Beschuldigten nicht zu vertre-\ntende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerun-\ngen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entge-\ngen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen \nbei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerun-\ngen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft \nzu dienen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 61; Beschluss \nvom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 28, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom \n03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39). Grundsätzlich ist durch geeignete Maßnah-\nmen der Gerichtsorganisation Sorge dafür zu tragen, dass den Erfordernissen des Be-\nschleunigungsgebots entsprochen werden kann. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist daher verletzt, \nwenn sich das Verfahren infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Ver-\nsäumnisse erheblich verzögert. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung rechtfertigt die \n\n \n8\nFortdauer von Untersuchungshaft aber selbst dann nicht, wenn sie auf einem Geschäfts-\nanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Mög-\nlichkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Angeschuldigten \nhaben es nicht zu vertreten, wenn die Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur \nVerhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sachlichen Mittel fehlen, die \nzur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, \nBeschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 01.04.2020 2 \nBvR 225/20, juris Rn. 62; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschlüsse vom \n20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824 und 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, \njuris Rn. 35, OLGSt StPO § 112 Nr. 26). \n \nDass es sich nur um einen kurzfristigen, nicht vorhersehbaren unvermeidbaren Engpass \ngehandelt hat, lässt sich der Vorlageverfügung nicht entnehmen. Vielmehr wird die er-\nhebliche Belastung des Schwurgerichts für die Monate Januar bis einschließlich April \n2022 dargelegt. Dass diese Überlastung unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen \nwäre, oder ob durch Überlastanzeigen oder eine Änderung der Geschäftsverteilung für \ndas Jahr 2022 hätte Abhilfe geschaffen werden können, wurde nicht dargelegt. Den Be-\nschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene \nAufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es ver-\nsäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen \n(BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 23; zu den Anforderun-\ngen an eine funktionsadäquate Ausstattung der Justiz vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n16.06.2015 – 2 BvR 2718/10 – juris Rn. 62 f.). Die verfassungsgemäße Ausstattung der \nGerichte (und der Staatsanwaltschaft) hat sich dabei daran zu orientieren, dass die Ge-\nrichte auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, dem unmittelbar in der Verfassung \nwurzelnden Gebot der Beschleunigung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung \nund eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte gerecht zu werden. Hilft der Staat einer \nÜberlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch \nseinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß \nkommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von \nerheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 – \njuris Rn. 46, NJW 2006, 668; Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss \nvom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 22, StV 2016, 824). Die mit der Haftprüfung \nbetrauten Gerichte haben den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen. Bei \neinem Versagen des Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächli-\nchen Mitteln auszustatten, müssen sie im Falle einer Verletzung des Beschleunigungs-\ngebots die gebotenen Konsequenzen ziehen (BVerfG, a.a.O. sowie Beschluss vom \n30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 27; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, \na.a.O.). \n\n \n9\n \nDie Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich infolge vermeidbarer, den Angeschul-\ndigten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit dem Recht der Ange-\nschuldigten auf ein im rechtstaatlichen Verfahren verankertes Beschleunigungsgebot \nnicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig. Die weitere Fortdauer der Untersu-\nchungshaft der Angeschuldigten ist nicht mehr zu rechtfertigen. Nach alledem waren die \ngegen die Angeschuldigten ergangenen Haftbefehle mit der Folge der Freilassung der \nAngeschuldigten aufzuheben. \n \n \n \ngez. … \n \n \n \n \ngez. … \n \n \n \ngez. …","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-10/1-hes-1-22-2-22-3-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-10/1-hes-1-22-2-22-3-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363684","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.567419+00:00"}}