{"status":"available","doknr":"OLD363683","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"3 U 37/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 37/21 = 6 O 358/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 21.04.2022 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nWolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Amtsge-\nricht Dr. Hoffmann für Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n24.11.2021 (6 O 358/21) aufgehoben. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 6 \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem \nBrandschaden in ihrem – selbstbewohnten - Wohnhaus. \nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (auch bei \nFeuer), der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) – \nGrundsicherung Standard zugrunde liegen. § 19 Ziff.1 Absatz 3 lautet (Bl.9 d.A.): \n„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versi-\ncherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-\ncherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ \nAm 1.2.2020 kam es zu einem Brand in der Küche des Wohnhauses der Klägerin. Ur-\nsächlich für diesen Brand war, dass die Klägerin – kurz bevor sie das Haus verließ – \nden Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Drehknopf einer ande-\nren Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte. \nDen verursachten Schaden hat die Beklagte zu 75% reguliert. Hinsichtlich der restlichen \n8.962,48 € hat sie den Ausgleich im Hinblick auf eine ihrer Ansicht nach vorliegende \ngrobe Fahrlässigkeit der Klägerin verweigert. \nWegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angegriffene Entschei-\ndung Bezug genommen. \nDas Landgericht hat der auf den Restbetrag gerichteten Klage stattgegeben und aus-\ngeführt, die Klägerin habe den Brand zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verur-\nsacht. Es sei fahrlässig gewesen, dass sich die Klägerin nach dem Betätigen des Reg-\nlers nicht noch einmal versicherte, den Herd auch tatsächlich ausgeschaltet zu haben. \nAndererseits liege hier kein „typischer so genannter Herdplattenfall“ vor, in dem jemand \nnach Einleitung des Koch- oder Bratvorgangs das Koch- oder Bratgut bewusst oder \nunbewusst auf dem eingeschalteten Herd zurücklässt. Mit dem (vermeintlichen) Aus-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 6 \n \nschalten der vorderen Herdplatte sei der – die strengen Sorgfaltsanforderungen auslö-\nsende – Kochvorgang für die Klägerin aus ihrer Sicht abgeschlossen gewesen. Unter \ndiesen Umständen verletze das Verhalten der Klägerin die gebotene Sorgfaltspflicht \nnicht in ungewöhnlich hohem Maße und schlechthin unentschuldbarer Weise. \nMit der Berufung verweist die Beklagte auf die Bedeutung des Begriffs „grobe Fahrläs-\nsigkeit“. Es reiche aus, dass der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegun-\ngen nicht anstelle und nicht beachte, was im konkreten Fall jedermann einleuchten \nmüsse. Es werde ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Versicherungsnehmer \nwusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls \nund die Vergrößerung des Schadens herbeizuführen. Rücksichtslosigkeit oder Gleich-\ngültigkeit gegenüber dem versicherten Interesse müsse nicht in dem Verhalten zum \nAusdruck kommen. Sie verweist darauf, dass sie die grobe Fahrlässigkeit nur mit 25% \nbewertet habe. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzu-\nweisen \n \nDie Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie bestreitet, beim Ausstellen des Herdes unaufmerksam bzw. unkonzentriert gewe-\nsen zu sein und meint, es sei nicht erforderlich gewesen, zu überprüfen, ob der richtige \nRegler am Herd ausgeschaltet worden sei. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 6 \n \nII. \nDie statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie \nist daher zulässig. \nDie Berufung ist auch begründet. \nDie Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf wei-\ntere Versicherungsleistungen aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag, weil sie \nden Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Aufgrund der Regelung in § 19 Ziff.1 Ab-\nsatz 3 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) – \nGrundsicherung Standard, die der Vorschrift des § 81 Abs.2 VVG entspricht, war die \nBeklagte deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. \nGrobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren \nVerstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. \nDiese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige un-\nbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen \n(BGH, Urt. v. 10. 5. 2011 − VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 10 – beck-online) \nObjektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in beson-\nders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen \nnicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten \nmusste (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 26.5.2020 – VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 \nRn. 19 – beck-online). \nAngesichts des unstreitigen Geschehens, die Klägerin schaltete eine Herdplatte auf \nhöchster Stufe an und verließ das Haus für ca. 20 Minuten, liegt ein objektiver Sorg-\nfaltsverstoß unzweifelhaft vor. \nSubjektiv ist für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ein besonders hohes Maß an Vor-\nwerfbarkeit erforderlich, es muss sich um eine auch subjektiv unentschuldbare Pflicht-\nwidrigkeit handeln, die das in § 276 Abs.2 BGB bestimmte Maß erheblich überschrei-\ntet (BGH, Urt. v. 10. 5. 2011 − VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 10 – beck-on-\nline; BeckOK VVG/Klimke, 14. Ed. 15.2.2022, VVG § 81 Rn. 38). Auf die dazu offen-\nsichtlich in der Literatur vereinzelt geführte Diskussion, ob nach der Aufgabe des „Al-\nles oder Nichts-Prinzips“ auf die subjektive Vorwerfbarkeit verzichtet werden sollte \nbzw. ob die Anforderungen an die subjektive Vorwerfbarkeit abgesenkt werden sollten \n(dazu Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 81 Rn. 48, zur Diskussion \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 6 \n \nBeckOK VVG/Klimke, 14. Ed. 15.2.2022, VVG § 81 Rn. 38.1/2) kommt es nach An-\nsicht des Senats nicht an, weil der Klägerin auch subjektiv ein besonderes Maß an \nPflichtwidrigkeit und damit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. \n \nGrundsätzlich ist auch subjektiv das Anschalten einer Herdplatte auf höchster Stufe \nbei gleichzeitigem Verlassen des Hauses für ca. 20 Minuten eine erhebliche Außer-\nachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Allerdings glaubte die Klägerin subjektiv, \nsämtliche Herdplatten ausgeschaltet zu haben. Allein auf diesen Eindruck durfte sie \nsich allerdings nicht verlassen. Offensichtlich hat sie die Drehknöpfe ohne Sichtkon-\ntakt verstellt, denn sonst hätte sie nicht den falschen Schalter betätigt. Angesichts der \nbesonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherdes oblag der Klä-\ngerin die Pflicht, sich durch einen Blickkontakt zu vergewissern, dass der Herd auch \ntatsächlich – wie von ihr beabsichtigt – ausgeschaltet war. Dies gilt insbesondere des-\nwegen, weil sie beabsichtigte, unmittelbar nach der Betätigung des Herdes das Haus \nzu verlassen. Eine solche Vergewisserung war auch einfach, schnell und unproblema-\ntisch möglich, entweder durch einen Blick auf die Drehknöpfe (bei modernen Geräten \nauf das Display) oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder. Hätte die Klägerin \neine solche Nachschau vorgenommen, hätte sie sofort festgestellt, dass ein (weiteres) \nKochfeld betätigt worden war. \nAuch unter Berücksichtigung der Grundsätze des „Augenblicksversagens“ kann nicht \nzugunsten der Klägerin von einem geringeren Maß subjektiver Pflichtwidrigkeit ausge-\ngangen werden. Ein solches liegt vor, wenn ein an sich objektiv besonders schwer-\nwiegender Sorgfaltsverstoß auf einer kurzzeitigen bzw. einmaligen und unbewussten \nUnaufmerksamkeit beruht und zusätzliche Umstände hinzukommen, die das momen-\ntane Versagen in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 10. 5. 2011 − \nVI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 13; BGH, Urteil vom 29. 1. 2003 - IV ZR \n173/01 NJW 2003, 1118, 1119; BGH, Urteil vom 8. 7. 1992 - IV ZR 223/91 NJW 1992, \n2418 – alle beck-online). \nDie Klägerin wollte die benutzte Herdplatte ausschalten und hat dabei versehentlich \ndie dahinter befindliche Platte auf die höchste Stufe angeschaltet, sie hat sich also \n„vergriffen“. Es sind jedoch keine besonderen Umstände zu erkennen, die dieses „mo-\nmentane“ Versagen in einem anderen Licht erscheinen lassen. Eine besondere Eile \noder eine Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation ist nicht erkennbar. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 6 \n \nAuch die Rechtsprechung zu sog. (typischerweise unbewusst ausgeübten) Routine-\nhandlungen ist hier nicht anwendbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Handelnde \nmit einer bestimmten Tätigkeit dauernd beschäftig ist, die ständig Konzentration erfor-\ndert, weil ein einmaliger „Ausrutscher“ bei solchen Tätigkeiten jedem und damit auch \neinem ansonsten sorgfältigen Versicherungsnehmer unterlaufen kann (vgl. BGH, Ur-\nteil vom 8. 7. 1992 - IV ZR 223/91 NJW 1992, 2418; BGH, Urteil vom 8. 2. 1989 - IVa \nZR 57/88 NJW 1989, 1354, 1355 – beck-online). Weder handelt es sich bei der Bedie-\nnung des Herdes um eine routinemäßige Dauertätigkeit, die ständige Konzentration \nerfordert, noch ist erkennbar, dass die Klägerin durch äußere Umstände abgelenkt \nwar. Im Gegenteil ist das Abstellen des Herdes unmittelbar vor dem Verlassen des \nHauses gerade eine besondere Konstellation und keine Routinehandlung. \n \nAngesichts des Maßes des groben Verschuldens der Klägerin, die den Herd eigentlich \nausschalten wollte, sich aber dessen nicht vergewisserte, hält der Senat die von der \nBeklagten vorgenommene Kürzung der Versicherungsleistung um 25% für angemes-\nsen. \n \nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs.1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbar-\nkeit ergibt sich aus § 708 Zif.10 S.1, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung \nhat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs.2 \nZPO). \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-12/3-u-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-12/3-u-37-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363683","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.540722+00:00"}}