{"status":"available","doknr":"OLD363682","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-13","aktenzeichen":"3 U 16/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 16/21 = 6 O 1779/15 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \nGmbH, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 13.05.2022 beschlossen: \n \n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 22. April 2021 durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31. Mai 2022 schriftsätzlich \nStellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\n2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die \nBerufungsinstanz wird zurückgewiesen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld für ge-\nsundheitliche Beeinträchtigungen und Folgekosten nach einem in Ägypten im Juli 2014 \nerlittenen Blinddarmdurchbruch. \n \nDie Klägerin war im Jahr 2014 über die „[…]“ (Im Folgenden „X“) bei der Beklagten \nversichert. \n \nZu den Leistungspflichten der Beklagten im Versicherungsfall gehörten danach u.a. ein \n„weltweit professionelles Notfallmanagement“. \n \nDie X umfasste zudem eine Auslandskrankenversicherung, wobei die Leistungen der \nBeklagten insoweit auf „Assistance-Leistungen“ (Teil 1 Ziffer 4.2 der Versicherungsbe-\ndingungen) beschränkt waren. Ausweislich Teil 2 Ziffer 2.1.2.1.8 der Versicherungsbe-\ndingungen unterfiel der Transport zum für die Behandlung geeigneten nächst erreich-\nbaren Krankenhaus den versicherten Leistungen, gemäß Teil 2 Ziff. 2.1.2.3 war auch \ndie Organisation von Krankentransporten geschuldet. \n \nAm 01.07.2014 traten bei der Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt in Ägypten befand, \nmassive Oberbauchbeschwerden, Krämpfe, anhaltende Übelkeit und Erbrechen auf. \nSie wurde ohne vorherige Beteiligung der Beklagten in das nächstgelegene Kranken-\nhaus in Ras Ghalib eingeliefert, wo zwar verschiedene Untersuchungen durchgeführt \nwurden, eine klare Diagnose jedoch nicht erfolgte. \n \nAm 03.07.2014 wurde die Klägerin in das Red Sea Hospital in Hurghada verlegt, wo \nein Blinddarmdurchbruch der Klägerin festgestellt und operativ behandelt wurde. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihre Verlegung in das Krankenhaus nach \nHurghada zu spät veranlasst und habe hierdurch ihre Pflichten aus dem Versicherungs-\nvertrag verletzt. Sie hat u.a. behauptet, dass der Beklagten bereits am 01.07.2014 \ndurch den Zeugen Dr. Z. mitgeteilt worden sei, dass das Krankenhaus Ras Ghalib für \neine Behandlung ungeeignet sei. Am Morgen des 02.07.2014 habe dieser zudem da-\nrauf hingewiesen, dass bei der Klägerin offensichtlich eine Blinddarmentzündung vor-\nliege. Die für die Beklagte handelnde Ärztin Dr. F., die frühere Beklagte zu 2., habe der \nKlägerin mitgeteilt, dass diese ihren Versicherungsschutz verliere, wenn sie das Kran-\nkenhaus verlasse (Bl. 98, 214 d.A.). \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schmerzens-\ngeld und Schadensersatz zu verurteilen und festzustellen, dass diese auch für künftige \nSchäden einstandspflichtig sei. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat behauptet, dass eine schnellere Verlegung der Klägerin nach Hur-\nghada aufgrund der unklaren Diagnose und des Transportrisikos nicht angezeigt gewe-\nsen sei. Das Krankenhaus in Ras Ghalib habe über adäquate Gerätschaften zur Diag-\nnosefindung verfügt, wobei Krankenhäuser in Ägypten jedoch generell „schlechte Be-\ndingungen“ aufwiesen. Sie habe den Transport zu keinem Zeitpunkt verhindert, die \nTransportentscheidung habe allein bei den Ärzten gelegen. Eine medizinische Indika-\ntion für einen Transport habe auch gar nicht bestanden. \n \nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestell-\nten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \nDas Landgericht Bremen, 6. Zivilkammer, hat die Klage ohne Beweisaufnahme abge-\nwiesen. \n \nZur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr geschuldeten As-\nsistance-Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Insbesondere könne eine schuld-\nhafte Verzögerung bei der Organisation der Verlegung der Klägerin nach Hurghada \nnicht festgestellt werden. Die Verlegungsentscheidung sei Teil der Heilbehandlung oder \npersönliche Entscheidung des Patienten. Weder könne hier festgestellt werden, dass \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\neine Versorgung der Klägerin in Ras Ghalib schlechthin nicht nach den Regeln der ärzt-\nlichen Kunst und entsprechend den Erfordernissen der Situation möglich gewesen \nwäre, noch sei ersichtlich, dass die Krankenhäuser in Ras Ghalib und Hurghada zum \nfraglichen Zeitpunkt objektive Unterschiede aufgewiesen hätten. Ein Sachverständigen-\ngutachten hierzu sei nicht einzuholen gewesen, da es bereits an den erforderlichen \nAnknüpfungstatsachen fehle. Die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen und Eindrü-\ncke reiche insoweit nicht aus. Auf die Diagnose des (ihr unbekannten) Zeugen Dr. Z. \nhabe die Beklagte sich nicht verlassen und dessen Einschätzung mithin nicht zur \nGrundlage der Verlegungsentscheidung machen müssen. Auch habe die Beklagte dem \nVerlegungswunsch der Klägerin selbst nicht sofort nachkommen müssen. Vielmehr \nhabe sie zu Recht zunächst die Transportfähigkeit der Klägerin und die Sicherheit einer \nKostenübernahme durch die Krankenversicherung geprüft. \n \nAuf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung, mit der sie ihre ursprünglichen Kla-\ngeanträge weiterverfolgt, wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Landge-\nrichts, es liege keine von der Beklagten schuldhaft verursachte vertragliche Pflichtver-\nletzung vor. Die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung eines professionellen \nNotfallmanagements nicht erfüllt. So ergebe sich aus Ziffer 2.1.2.1.8. der Versiche-\nrungsbedingungen ausdrücklich die Pflicht, Transporte zum für die Behandlung geeig-\nneten nächsterreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück zu organisieren. Dieser \nPflicht sei die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat ist nach eingehender Beratung der Sache einstimmig zu der Überzeugung \ngelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf \nErfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulas-\nsung der Revision ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im \nHinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Schließlich ist auch eine münd-\nliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\n \nDie zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Er-\nfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die \nBerufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Beru-\nfung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechts-\nverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen \neine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht \nhat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, abge-\nwiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \nSo folgt der Senat der Einschätzung des Landgerichts, wonach eine schuldhafte ver-\ntragliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt. \n \nDaher hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz und \nSchmerzensgeld wegen einer behaupteten verzögerten Durchführung eines Kranken-\ntransports gem. §§ 280, 286 BGB (1.). Auch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 280 BGB i.V.m. dem Ver-\nsicherungsvertrag (2.). \n \n1. \nDie Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Scha-\ndensersatz gemäß § 280 i. V. m. § 286 BGB wegen einer Verzögerung des Kranken-\nrücktransportes von Ras Ghalib nach Hurghada sind nicht gegeben. \n \nInsbesondere befand sich die Beklagte mit der Erbringung der Versicherungsleistungen \nnicht in Verzug. \n \nEin Schuldnerverzug kann nicht vor Fälligkeit der versprochenen Leistung eintreten \n(§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wann Fälligkeit eintritt, hängt vom Inhalt der geschuldeten \nLeistung ab. Hat der Versicherer keine Geldzahlung zu erbringen, so bestimmt sich die \nFälligkeit der Versicherungsleistung nicht nach § 14 VVG, sondern - sofern keine vor-\nrangige Regelung existiert – nach § 271 BGB (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. \n2021, VVG § 14 Rn. 1; BT-Drs. 16/3945, 63), d.h. die Versicherung hat die geschulde-\nten Leistungen sofort bei Eintritt des Versicherungsfalls zu bewirken. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\nWann wiederum der Versicherungsfall eintritt und welche Versicherungsleistungen \ndann konkret geschuldet sind, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, in der Regel \n– wie auch hier – aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versiche-\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter \nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und \nunter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei \nkommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versi-\ncherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In \nerster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk ver-\nfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksich-\ntigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 123, 83 [85] = \nNJW 1993, 2369 und ständig, zuletzt BGH, BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR \n144/21 – Rn. 10, juris). \n \nDer Versicherungsfall ist nach Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen (Bl. 15 d.A.) \ndas Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Aus den \nausdrücklich vorrangigen speziellen Versicherungsbedingungen, hier Teil 2, Ziffer \n2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen (Bl. 18 d.A.) ergibt sich, dass Versicherungs-\nleistungen zu erbringen sind bei Eintritt eines medizinischen Notfalls, d.h. einer erlitte-\nnen körperlichen Verletzung oder einer plötzlich und unvorhergesehenen Erkrankung \nder versicherten Person während der Auslandsreise, die eine sofortige stationäre oder \nambulante Behandlung durch einen anerkannten Arzt erforderlich macht und die nicht \nbis zu ihrer Rückreise in ihr Heimatland aufgeschoben werden kann. (vgl. Köther, in: \nBach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Auflage 2015, Teil G. Auslandsreise-\nKrankenversicherung, Rn. 6 mwN). \n \nUnstreitig lag ein medizinischer Notfall bei der Klägerin vor. Sie war bereits vor der ers-\nten Kontaktaufnahme mit der Beklagten mit massiven Beschwerden im Bereich des \nAbdomens in das Krankenhaus in Ras Ghalib gebracht worden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\nGeschuldet war nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anlage K 1 zur \nKlageschrift: Schreiben vom 23.2.2014 und Allgemeine sowie spezielle Versicherungs-\nbedingungen) in diesem Fall u.a. „24 h medizinische Notrufhotline“, „weltweit professi-\nonelles Notfallmanagement“ und „Auslandsreisekrankenversicherung weltweit“. \n \nDass die Notrufhotline nicht erreichbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. \n \nDie weiteren in dem Schreiben erwähnten Leistungen, „weltweit professionelles Notfall-\nmanagement“ und Auslandskrankenversicherung sind unter Berücksichtigung der all-\ngemeinen (und speziellen) Versicherungsbedingungen der Beklagten zu bestimmen. \n \nGemäß Teil 2, Ziff. 2.1.2.3.1 hatte die Beklagte die unter der Ziff. 2.1.2.3.2 genannten \nKrankentransporte zu organisieren. Das waren (gem. der genannten Ziff.) „medizinisch \nsinnvolle Transporte der versicherten Person mit einem medizinisch geeigneten Trans-\nportmittel….Versichert sind Transporte zum für die Behandlungen geeigneten nächst-\nerreichbaren Arzt, Krankenhaus, Spezialklinik, Behandlungszentrum …und zurück; ….“ \n \nBetreffend die Organisation des Krankentransportes folgt schon aus diesen Regelun-\ngen („medizinisch sinnvolle Transporte“), aber auch aus der Natur der Sache, dass die \nversicherte Person jedenfalls transportfähig sein muss. Solange es daran fehlt, ist eine \nVerlegung bereits nicht medizinisch sinnvoll bzw. vertretbar. \n \nDass die Klägerin zum Zeitpunkt des Anrufs des Zeugen Dr. Z unter objektiven medizi-\nnischen Gesichtspunkten transportfähig war und von einem Krankenhaus in ein ande-\nres verlegt werden konnte, war unsicher und für die Beklagte aus der Entfernung nicht \nohne weiteres aus objektiven Umständen zu erkennen. Nur dann wäre – ebenso wie \nbei einer Anordnung der Verlegung durch den behandelnden Arzt – diese konkrete Ver-\nsicherungsleistung (Organisation des Krankentransports) ebenfalls fällig gewesen. \n \nAllein auf die subjektive Einschätzung des ihr unbekannten Zeugen Dr. Z, der zudem \noffensichtlich auch die Weiterfahrt der restlichen Reisegruppe im Blick hatte, durfte die \nBeklagte sich nicht verlassen. Sie hatte zunächst die Transportfähigkeit der Klägerin \nanhand objektiver Kriterien bzw. anhand der Mitteilung der behandelnden Ärzte zu prü-\nfen bzw. deren Entscheidung abzuwarten. Diese Prüfung hat sie sofort eingeleitet und \nnicht verzögert. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\n \n2. \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch und keinen An-\nspruch auf Schmerzensgeld aus § 280 BGB wegen anderweitig schuldhafter Verletzung \nvon Vertragspflichten aus dem Versicherungsvertrag. \n \nEs fehlt bereits an einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte. \n \nNeben den aus Teil 2 Ziff. 2 der speziellen Versicherungsbedingungen ersichtlichen \nLeistungen schuldete die Beklagte gem. Ziff. 4.2. der allgemeinen Versicherungsbedin-\ngungen sog. „Assistanceleistungen“. Darunter ist ein spezielles Beratungsangebot der \nVersicherung für eine fachgerechte medizinische Versorgung im Rahmen der vor Ort \ngegebenen Möglichkeiten zu verstehen (vgl. Staudinger, in: Beckmann/Matusche-\nBeckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 41. Reisegepäck-, Rei-\nserücktrittskosten- und Reisekrankenversicherung Rn. 207; Richter, in: van Büh-\nren/Richter/van Bühren, Reiseversicherung, 4. Aufl. 2021, Teil 10, Rn. 5). \n \nZu dieser Beratungspflicht hinzu tritt die Pflicht, die Klägerin bei der Bewältigung des \nmedizinischen Notfalls in bestimmten Fällen auch organisatorisch zu unterstützen (s.o. \nfür den Krankentransport). \n \nKeinesfalls trifft die Beklagte die Pflicht zur Durchführung bzw. Organisation einer me-\ndizinisch notwendigen Heilbehandlung bzw. hat sie für den Erfolg bzw. die Schlecht-\nleistung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung durch Dritte einzustehen \n(dazu: Richter, in: van Bühren/Richter/van Bühren, Reiseversicherung, 4. Aufl. 2021, \nTeil 10, Rn. 5). \n \nAuch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass mit \nAbschluss eines Assistanceversicherungsvertrages zugleich die Entscheidungsverant-\nwortung für den medizinisch gebotenen Behandlungsweg auf die Versicherung über-\ntragen wird (vgl. Richter, in: van Bühren/Richter/van Bühren, Reiseversicherung, 4. Aufl. \n2021, Teil 10, Rn. 32). Dies wäre bereits medizinethisch bedenklich. \n \nIm Rahmen der sog. Assistanceleistungen schuldete die Beklagte (nur) die Erbringung \nbesonderer – durch die Erkrankung im Ausland bzw. auf der Reise verursachter – Un-\nterstützungs- und Beratungsleistungen, also etwa Übersetzungshilfen, Vermittlung zu \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nbzw. zwischen den Ärzten vor Ort. Selbst wenn sogar noch Beratung über die Notwen-\ndigkeit einer Heilbehandlung bzw. einer Verlegung geschuldet sein sollte (obwohl eine \nsolche nicht unmittelbar durch die Reise bzw. den Aufenthalt im Ausland erforderlich \nwäre), so kann die Beklagte diese erst nach Abstimmung mit den ausländischen Ärzten \nbzw. Kenntnis von Untersuchungsergebnissen erbringen, weil ihr ansonsten jede me-\ndizinische Grundlage fehlt. Die Entscheidung über die Durchführung einer Heilbehand-\nlung bzw. eines Krankentransports trifft aber in jedem Fall die/der Reisende im Rahmen \ndes Behandlungsvertrages mit dem Krankenhaus bzw. dem Arzt vor Ort. \n \nDie so zu verstehenden Assistanceleistungen hat die Beklagte ordnungsgemäß er-\nbracht. \n \nEine Schlechtleistung ist insbesondere auch nicht in der von der Klägerin behaupteten, \nbestrittenen, Äußerung der Mitarbeiterin der Beklagten zu einem möglichen Verlust des \nVersicherungsschutzes bei Verlassen des Krankenhauses in Ras Ghalib zu sehen, \nweshalb auch diese nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führt und \nzwar selbst dann nicht, wenn sie als Weisung gemäß Ziff. 4.4.6 der allgemeinen Versi-\ncherungsbedingungen anzusehen wäre. \n \nZwar können schuldhaft fehlerhafte Weisungen des Versicherers einen Schadenser-\nsatzanspruch des Versicherungsnehmers nach § 280 BGB auslösen, wenn der dadurch \nentstandene Schaden die sonst geschuldete Versicherungsleistung übersteigt (Lang-\nheid/Rixecker/Langheid, 6. Aufl. 2019, VVG § 82 Rn. 14). Eine fehlerhafte Aus-\nkunft/Weisung und damit eine Schlechtleistung im Rahmen der Assistance lag jedoch \nmit dieser – bestrittenen – Äußerung nicht vor. \n \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die bestrittene Äußerung getätigt worden sein soll, \nnachdem der dafür benannte Zeuge Dr. Z erklärt hatte, die Klägerin wolle mit einem \nprivat organisierten Bus ins Krankenhaus nach Hurghada fahren (Klageschrift S. 7, Bl. \n98 d.A.), weil offensichtlich die gesamte Reisegruppe sich nach Hurghada begab. \n \nOb ein solcher privater Transport medizinisch sinnvoll war, konnte die Beklagte noch \nweniger beurteilen als für einen medizinisch begleiteten professionellen Transport. Die \nBeklagte war darüber hinaus gehalten, die Klägerin auf etwaige versicherungsrechtli-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nche Risiken hinzuweisen. Bei Vornahme eines Krankentransports mit einem „privat or-\nganisierten Bus“ bzw. „auf eigene Faust“ bestand in der Tat die Gefahr, dass diese von \nder Klägerin gewünschte Art und Weise der Verlegung eine Obliegenheitsverletzung \nbegründete und es deswegen zu Einschränkungen oder gar zur Aufhebung des (Kran-\nken-) Versicherungsschutzes kommen konnte. Zum Zeitpunkt dieser Äußerung lagen \nweder der Klägerin noch der Beklagten medizinisch verlässliche Informationen zur \nTransportfähigkeit der Klägerin vor. Auch heute noch ist nicht auszuschließen, dass es \nzum Blinddarmdurchbruch gerade wegen des durchgeführten Transports gekommen \nsein könnte. \n \nDer Fehler, der zu dem – für die Klägerin nachvollziehbar tragischen – Geschehen \nführte, könnte in einem ärztlichen Behandlungsfehler in Ägypten gelegen haben (Über-\nsehen einer Blinddarmentzündung). Dieser wäre nach dem oben Gesagten allerdings \nohnehin nicht von der Beklagten zu vertreten. \n \nInsgesamt ist eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch die Beklagte und \nsomit ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB auf Schadensersatz und Schmerzens-\ngeld nicht gegeben. \n \n \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin für sich \nprüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzuneh-\nmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebüh-\nren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von \n4,0 auf 2,0). \n \nIII. \n \nSoweit die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-\nfungsverfahren mit Schriftsatz vom 05.04.2022 erneut gestellt hat, so ist dieser vor Ab-\nschluss der Berufungsinstanz gestellte Antrag zulässig (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivil-\nprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 117 ZPO, Rn. 5). Insbesondere ist der wiederholte \nAntrag nicht rechtsmissbräuchlich. \n \nDer Antrag war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-\nverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\n \nGem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dies jedoch Voraussetzung für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. verwiesen. \n \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-13/3-u-16-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-13/3-u-16-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363682","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.514704+00:00"}}