{"status":"available","doknr":"OLD363681","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-23","aktenzeichen":"1 W 10/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 10/22 = 1 O 2307/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n… \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n… \n \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla \n \nam 23.05.2022 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2022 gegen die Streitwertfestsetzung \nim Urteil des Landgerichts vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen. \nDer Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streit-\nwertfestsetzung durch das Landgericht im Urteil vom 18.08.2021 sowie im Be-\nschluss des Landgerichts vom 06.04.2022 festgesetzt auf EUR 27.334,86. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe \nI. \nDie Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht für ein \nKlagverfahren, in dem die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im \nZusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ auf der Grundlage eines uni-\nonsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bzw. aufgrund von nationalen Staatshaftungs-\nansprüchen geltend gemacht hat. \nDer mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin, den diese beerbt hat, erwarb am \n25.01.2013 ein Neufahrzeug des Typs … zu einem Kaufpreis von EUR 36.299,22. Die-\nser Pkw war unstreitig vom sogenannten Abgasskandal betroffen und verfügte über \neine Motorsteuerung, die die Prüfstandsituation des NEFZ erkannte und nur dort durch \neine höhere Abgasrückführungsrate die Schadstoffemissionen verringerte. Nachdem \ndas Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit Bescheid vom 15.10.2015 nachträglich Nebenbe-\nstimmungen zur Typengenehmigung für das Fahrzeug angeordnet hatte, entwickelte \nder Hersteller ein Softwareupdate zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung, welche \nsodann durch das KBA freigegeben und auf das Fahrzeug der Klägerin installiert wurde. \nZum Zeitpunkt der Klageerhebung wies der Pkw eine Laufleistung von 86.435 km auf. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht im Wege als Hauptantrag gestellter Feststellungs-\nanträge aufgrund ihrer Klageschrift vom 21.12.2020 die Feststellung begehrt, dass die \nBeklagte zum Ersatz von Schäden verantwortlich sei, die ihr aus dem Erwerb eines vom \nsogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw entstanden seien, weil die Beklagte – wie \ndie Klägerin geltend gemacht hat – es unterlassen habe, aufgrund von Art. 46 der Richt-\nlinie 2007/46/EG („Typengenehmigungsverfahrens-Richtlinie“) wirksame, verhältnis-\nmäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, bzw. weil sie eine Typengeneh-\nmigung für das Aufspielen eines Softwareupdate für ihr Fahrzeug erteilt habe. Hilfs-\nweise hat die Klägerin mit einem weiteren, hilfsweise gestellten Klageantrag aus ihrem \nSchriftsatz vom 23.06.2021 begehrt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 36.299,22 \nnebst Zinsen hieraus zu verurteilen, Zug um Zug gegen eine von der Beklagten darzu-\nlegende und zu beweisende Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs und gegen \neine Übereignung und Herausgabe desselben. Bei Klageerhebung hat die Klägerin er-\nklärt, den Streitwert vorläufig mit 70 % des Kaufpreises anzugeben, wobei dieser Wert \nmöglicherweise noch durch eine etwaige Nutzungsentschädigung neu zu berechnen \nsein werde. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2021 abgewiesen und darin den \nStreitwert auf EUR 36.299,22 festgesetzt. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Ur-\nteil wurde von ihr am 07.02.2022 zurückgenommen. \nMit ihrer Beschwerde vom 07.01.2022 wendet sich die Klägerin gegen die Streitwert-\nfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 18.08.2021 und beantragt, den Streitwert \nauf EUR 23.654,89 festzusetzen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass unter \nZugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädi-\ngung i.H.v. EUR 12.644,32 zu berücksichtigen und von der Klagforderung in Höhe des \nKaufpreises abzuziehen sei. \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2022 der Streitwertbeschwerde teilweise \nabgeholfen und den Streitwert auf EUR 25.762,28 festgesetzt, im Übrigen hat es der \nBeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat \ndas Landgericht ausgeführt, dass von der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung \neine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen sei, die entsprechend der linearen \nWertminderung über die erfolgte Laufleistung bis zur erwarteten Gesamtlaufleistung zu \nberechnen sei, wobei das Landgericht diese Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf \n300.000 km schätzte. Hieraus errechnete das Landgericht einen gegenüber dem Be-\ntrag des Kaufpreises anzurechnenden Nutzungsvorteil von EUR 10.536,94. \nII. \nDie Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2022 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil \ndes Landgerichts vom 18.08.2021 ist statthaft nach § 68 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde \nist aber nicht begründet und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war durch \nden Senat wie tenoriert neu festzusetzen, wobei der Senat nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG \nzur Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen befugt ist und daher nicht an die Be-\nschwerdeanträge gebunden war (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – \n17 W 21/05, juris Rn. 9, OLGR 2005, 353, OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 \n– 25 W 587/20, juris Rn. 5). \n1. Bei der Bestimmung des Streitwerts in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprü-\nche aufgrund des sogenannten Dieselskandals sind, wie auch das Landgericht ange-\nnommen hat, mit Blick auf den Abzug von Nutzungsvorteilen besondere Grundsätze \naus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\na. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass, wenn der \nKäufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs auf-\ngrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des \nKaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-\nZug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung \ndes Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemes-\nsenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen ist (siehe BGH, Beschluss vom \n23.02.2021 – VI ZR 1191/20, juris Rn. 6, MDR 2021, 574 m.w.N.; Beschluss vom \n12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 19, WM 2021, 2262). Einer entsprechenden Ge-\nstaltungserklärung bedarf es für diese Anrechnung nicht (siehe BGH, a.a.O.). Dies folgt \naus der Natur der geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche und der \nvon Gesetzes wegen erfolgenden Anrechnung der Nutzungsvorteile auf der Grundlage \ndes Instituts der Vorteilsausgleichung; die vorstehenden Grundsätze finden daher An-\nwendung auch bei einer Geltendmachung von unionsrechtlichen Staatshaftungsan-\nsprüchen und Amtshaftungsansprüchen des Fahrzeugkäufers gegen die Bundesrepub-\nlik Deutschland. \nb. Wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, finden diese Grundsätze auch \ndann Anwendung, wenn zwar vom Kläger die Höhe der von ihm der Beklagtenseite \nzugebilligten Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert worden ist, er aber zumin-\ndest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der \ngeltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungs-\nentschädigung hinreichend bestimmt wird (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – \nVIII ZR 255/20, juris Rn. 22, WM 2021, 2262). Der Abzug wegen einer Nutzungsent-\nschädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals be-\nstimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die aus-\ngehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Ge-\nbrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamt-\nlaufleistung) zu berechnen ist (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris \nRn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 55, \nBGHZ 231, 149). Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt da-\nmit auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der \nStreitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Ge-\nsamtlaufleistung (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 22 \nund 24, WM 2021, 2262), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des \nsubjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nanzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (siehe BGH, Beschluss \nvom 08.12.2021 – VII ZR 206/21, juris Rn. 8). \n2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war für den vorliegenden Fall der Streit-\nwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen auf EUR 27.334,86. \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war vorliegend bei der Bestimmung des \nStreitwerts für den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten bezifferten Hilfsantrag \nder Betrag der anzurechnenden Nutzungsvorteile nicht auf der Grundlage der vom \nLandgericht geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu berechnen, sondern \nanhand der von der Klägerin im Schriftsatz vom 23.06.2021 benannten erwarteten Min-\ndest-Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Der Streitwert richtet sich nach dem von der \nKlägerin verfolgten Interesse, so dass es hier auf die von ihr zugrunde gelegten Annah-\nmen ankommt, nicht auf die Schätzung der Gesamtlaufleistung durch das Gericht. Auf \ndieser Grundlage errechnet sich im vorliegenden Fall des Erwerbs eines Neufahrzeugs \nzu einem Kaufpreis von EUR 36.299,22 und einer Laufleistung bis zum Zeitpunkt der \nKlageerhebung von 86.435 km ein Nutzungsvorteil von lediglich EUR 8.964,35 mit der \nFolge, dass sich für den Hilfsantrag, über den das Landgericht im Urteil vom 18.08.2021 \nentschieden hat, ein Streitwert von EUR 27.334,86 ergibt, der hier maßgeblich für die \nStreitwertfestsetzung ist. \n3. Der Beschluss ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht er-\nstattet. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Karla","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-23/1-w-10-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-05-23/1-w-10-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363681","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.492301+00:00"}}