{"status":"available","doknr":"OLD363680","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-22","aktenzeichen":"1 Kap 1/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Kap 1/17 = 4 O 1585/14 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 22.06.2022 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Kapitalanleger-Musterverfahren \n \n…, \n \n \nMusterkläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nMusterbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nBeteiligte: \n \n…, \n \n \nNebenintervenientin \nProzessbevollmächtigte: … \n \nBeigeladene \n \n…, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 19 \n2\nauf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2022 beschlossen: \n \nDas Feststellungsziel zu Ziff. 2. aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts \nBremen vom 26.10.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. \nDie Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. aus dem Vorlagebeschluss des \nLandgerichts Bremen vom 26.10.2017 sind gegenstandslos. \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Muster-\nverfahrensgesetz (KapMuG) um die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der A. GmbH \n& Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) sowie weiterer Voraussetzungen einer Haf-\ntung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Beteili-\ngung an diesem Immobilienfonds. \nBei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Immobilienfonds-Gesellschaft, die \nin ein Bürogebäude in B. (USA) investiert hatte. Am 29.07.2005 wurde der Prospekt der \nFondsgesellschaft aufgestellt. Die Fondsgesellschaft erwarb nach dem Fondskonzept \neine Beteiligung von 90 % an der US-amerikanischen Immobiliengesellschaft C. Part-\nnership, die wiederum Eigentumsrechte an einer Büroimmobilie in B. („…“) zu einem \nBrutto-Kaufpreis von USD 132.850.000,- erworben hatte. Den Prospektangaben zur \ngeplanten Laufzeit und zu den Ertragsprognosen wurde die Annahme einer Beendigung \nder Fondsgesellschaft nach 9,5 Jahren (d.h. Ende 2014) zugrunde gelegt und es wurde \nim Prospekt dargelegt, dass – vorbehaltlich einer entsprechenden Liquidität der Gesell-\nschaft – ab dem Zeitraum für das Jahr 2005 (in diesem Jahr noch anteilig) Ausschüt-\ntungen von 7 % p.a. der Eigenmittel vorgesehen seien, ansteigend auf 8 % p.a. für das \nJahr 2014. Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Unwägbarkeiten und ausgehend \nvon der Annahme eines prospektgemäßen Verlaufs wurden in dem Prospekt nicht ab-\ngezinste Liquiditätsüberschüsse zwischen 120,9 % und 141, 2 % des Eigenkapitals der \nBeteiligungsgesellschaft für die Anleger prognostiziert, wobei angegeben wurde, dass \ndas tatsächliche Ergebnis auch deutlich besser oder auch erheblich schlechter ausfal-\nlen könne. In einem Gutachten vom 21.10.2005 bestätigte die Nebenintervenientin im \nAuftrag der Anbieterin der Beteiligung die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Pros-\npekts. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 19 \n3\nDie Musterbeklagte (vormals firmierend als …) war nach den Prospektangaben als \nKommanditistin und Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der \nFondsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten war die D. GmbH, \nderen alleinige Gesellschafterin die E. AG war. Das Beteiligungskonzept wurde entwi-\nckelt von der F. GmbH, deren Gesellschafterin ebenfalls die D. GmbH war. Nach den \nProspektangaben haben die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen \ndie Fondsgesellschaft als Emittentin und die G. GmbH als Anbieterin, die auch mit dem \nVertrieb der Anlage betraut war. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesell-\nschaft war die H. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die I. GmbH war, deren allei-\nnige Gesellschafterin wiederum die E. AG war. Alleinige Gesellschafterin der G. GmbH \nwar die J. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum ebenfalls die E. AG war. \nNach dem Treuhandvertrag standen der Musterbeklagten Vergütungen i.H.v. 0,02 % \np.a. des verwalteten Kapitals für die Übernahme der Treuhandschaft, 0,11 % des ver-\nwalteten Kapitals pauschal für Treuhandleistungen in der Einwerbungsphase und \n0,08 % p.a. des verwalteten Kapitals für Serviceleistungen gegenüber der Fondsgesell-\nschaft zzgl. weiterer 0,44 % des verwalteten Kapitals pauschal für Serviceleistungen in \nder Einwerbungsphase zu sowie im Fall des Verkaufs der Immobilie 1 % des Teils des \nVeräußerungserlöses, der dem prozentualen Verhältnis aus Nettoerlös der Fondsge-\nsellschaft und Gesamtnettoerlös entspricht. \nDer Musterkläger und die Kläger in den weiteren Ausgangsverfahren als weitere Bei-\ngeladene des vorliegenden Verfahrens beteiligten sich nachfolgend in den Jahren 2006 \nund 2007 als Direktkommanditisten bzw. als Treugeber über die Musterbeklagte an der \nFondsgesellschaft. \nMit Schreiben vom 31.07.2013 wurden die Anleger zusammen mit dem Geschäftsbe-\nricht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012 darüber informiert, dass einer der Haupt-\nmieter der Immobilie seinen Mietvertrag nicht über den 28.02.2017 hinaus verlängern \nwerde. Es erfolgte nachfolgend der Verkauf der Immobilie zu einem Preis von \nUSD 111.500.000,-, worüber die Anleger im Jahr 2014 informiert wurden. Insgesamt \nerhielten die Anleger der Fondsgesellschaft jeweils 85 % und 90 % ihrer Einlagen zu-\nrück. \nAb dem Jahr 2014 wurden vor dem Landgericht Bremen gegen die Musterbeklagte eine \nVielzahl von Klagen von Anlegern mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadenser-\nsatz wegen der Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft Zug um \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 19 \n4\nZug gegen Abtretung der Beteiligungen der Anleger erhoben, darunter auch die Klage \ndes Musterklägers zum Az. 2 O 1309/14. Schwerpunkt der Klagen war die Rüge, dass \nder Prospekt für die Fondsgesellschaft fehlerhaft gewesen sei. Die Musterbeklagte hat \nsich gegenüber dieser Haftung auf die Einrede der Verjährung berufen, dies sowohl \nbereits in den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht wie auch im Verfahren vor dem \nSenat. \nIm Verfahren vor dem Landgericht Bremen zum Aktenzeichen 4 O 1585/14 haben die \ndortigen Kläger am 26.04.2017 einen Musterverfahrensantrag gestellt. Mit Beschluss \nvom 04.07.2017 hat das Landgericht diesen Antrag hinsichtlich der Feststellungsziele \n1-3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Übrigen hinsichtlich der ursprünglichen \nweiteren Feststellungsziele 4 und 5 den Antrag als unzulässig verworfen. Mit weiterem \nBeschluss vom 26.10.2017 erließ das Landgericht zum Aktenzeichen 4 O 1585/14 ei-\nnen Vorlagebeschluss, mit welchem dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen \nauf Antrag der dortigen Kläger deren Feststellungsziele in Bezug auf das Vorliegen von \nProspektfehlern sowie weiterer Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren \nSinne wegen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft vorgelegt wurden. Das Klagver-\nfahren des Musterklägers, der einen Antrag auf Feststellung der identischen Feststel-\nlungsziele gestellt hatte, sowie die weiteren anhängigen Verfahren der weiteren Kläger \ngegen die Musterbeklagte sind daraufhin mit Beschlüssen des Landgerichts Bremen in \nden jeweiligen Verfahren ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 25.09.2018 hat der \nSenat den Musterkläger für die Durchführung des Verfahrens nach dem KapMuG aus-\ngewählt. \nMit dem Vorlagebeschluss sind dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt \nworden: \n1. Der am 29. Juli 2005 herausgegebene Prospekt zum Immobilienfonds „A. \nGmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irre-\nführend: \n1.1. \nEs ist nicht dargestellt worden, dass von Anfang an ein konkretes Total-\nverlustrisiko aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Mietvertrages \nmit dem Hauptmieter und des Hypothekendarlehens bestand. Die dies-\nbezüglichen Darstellungen im Prospekt sind in mehrfacher Hinsicht un-\nzureichend, falsch und unvollständig, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 19 \n5\na) \nweil der Fondsprospekt nicht ausreichend darüber aufklärt, dass \ndie fehlende Anschlussvermietung der an den Hauptmieter ver-\nmieteten Flächen zur Versagung einer Anschlussvermietung des \nFonds führt. \nb) \nweil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass die Realisie-\nrung dieses Risikos selbst bei prospektgemäßem Verlauf ge-\nnauso wahrscheinlich war wie der prospektierte Verlauf. \n1.2. \nDie Darlegung der konsolidierten Mittelverwendung auf Ebene der Betei-\nligungsgesellschaft ist im Fondsprospekt unschlüssig und mit den Inves-\ntitionsplänen der US-lmmobiliengesellschaft und der Beteiligungsgesell-\nschaft nicht in Einklang zu bringen. \n1.3. \nDer Fondsprospekt ist fehlerhaft, da er die Anleger nicht zutreffend über \ndiejenigen tatsächlichen Kosten der Kapitalanlage aufklärt, welche kei-\nnen wertbildenden Charakter haben. \n1.4. \nDie Darstellungen zu den Mietverträgen sind unschlüssig und wider-\nsprüchlich, weil \na) \ndie Angaben im Prospekt zur Miethöhe des Hauptmieters rech-\nnerisch nicht nachvollziehbar sind, \nb) \ndie in der Liquiditäts- und Ertragsprognose angegebenen Netto-\nmieten mit den Angaben zu den Einzelmietverträgen nicht in Ein-\nklang zu bringen sind, \nc) \ndie Prognoserechnung mit einer deutlich zu geringen Leerstands-\nquote rechnet, \nd) \ndie Prognoserechnung nicht mit den auf die leerstehenden \nMietflächen entfallenden Betriebskosten kalkuliert, \ne) \nder Prospekt mit einem unvertretbar hohen Ansatz der Inflations-\nrate kalkuliert, \n1.5. \nDer Prospekt vermittelt kein schlüssiges Bild über die vermieteten und \ndie vermietbaren Flächen. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 19 \n6\n1.6. \nDie im Prospekt dargestellte Erfahrung des Initiators auf dem US- Markt \nist irreführend. \n1.7. \nDer Prospekt vermittelt ein zu positives Bild über die durchschnittliche \nRestlaufzeit der Mietverträge und erweckt damit den unzutreffenden Ein-\ndruck eines begrenzten wirtschaftlichen Risikos. \n1.8. \nDer Prospekt klärt nicht über das Risiko der Innenhaftung nach §§ 30, 31 \nGmbHG analog auf. \n2. \nDie Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „A. \nGmbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus \nProspekthaftung im weiteren Sinne. \n3. \nDie Beklagte hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung \nim weiteren Sinne gehandelt. \nDer Musterkläger macht geltend, dass die vorgelegten Feststellungsziele begründet \nseien und dass die Musterbeklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für diese \nFehler hafte. \nDie Musterbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen, \n \nden Feststellungsantrag zurückzuweisen. \nSie meinen, dass die Feststellungsziele teils bereits unschlüssig und unsubstantiiert, \njedenfalls aber unbegründet seien. Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern \nund meinen, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht fehlerhaft aufgestellt \nseien und der Prospekt zutreffend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken \naufkläre. Die Nebenintervenientin hat bestritten, dass bei dem Vertrieb der Anlage an \nden Musterkläger und die weiteren Anleger der Prospekt für die Beteiligung verwendet \nworden sei, und sie meint, es sei daher der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Zudem sind die Musterbeklagte und die Ne-\nbenintervenientin unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs zur abschließenden Natur der spezialgesetzlichen Prospekthaftung der Auf-\nfassung, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren \nSinne ausgeschlossen sei. Bei der Musterbeklagten handele es sich um eine prospekt-\nverantwortliche Gründungsgesellschafterin im Sinne des § 44 Abs. 1 BörsG a.F., so \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 19 \n7\ndass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 \nAbs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG a.F. eröffnet sei, wobei eine etwaige \nHaftung auf dieser Grundlage aber nach der kurzen Verjährungsfrist des § 46 BörsG \na.F. bereits verjährt sei. \nDer Musterkläger wendet demgegenüber ein, dass die Musterbeklagte nicht der spezi-\nalgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 \nBörsG a.F. unterfalle, da sie weder die Prospektverantwortung übernommen noch maß-\ngeblichen Einfluss auf dessen Konzept genommen habe. Die Musterbeklagte sei keine \nProspektveranlasserin, da sie weder mit der Konzepterstellung noch mit der Prospek-\ntierung beauftragt gewesen sei und auch ihre Geschäftsführer nicht mit denen der Kon-\nzeptionärin oder der Prospektherausgeberin identisch gewesen seien. Sie habe auch \ndurch ihre Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss ausgeübt und sei auch keine \nKonzernmuttergesellschaft gewesen. Jedenfalls aber könne die Annahme einer Aus-\nschlusswirkung einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer Haftung \nder Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, der der Musterkläger \nauch generell entgegentritt, nicht zum Ausschluss einer Haftung der Musterbeklagten \nauf der Grundlage ihrer treuhänderischen Verpflichtungen führen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Kapitalanleger-Musterfeststel-\nlungsverfahren vor dem Senat wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Proto-\nkolle der Termine zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 und am 18.05.2022 ver-\nwiesen. \nII. \nDer Musterverfahrensantrag ist zulässig (siehe unter 1.), hinsichtlich des Feststellungs-\nziels zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 \naber unbegründet (siehe unter 2.). Wegen dieser Unbegründetheit des Feststellungs-\nziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für ge-\ngenstandslos zu erklären, da hierdurch das Sachentscheidungsinteresse für diese \nFeststellungsziele entfallen ist (siehe unter 3.). \n1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist für den Senat grundsätzlich bindend nach \n§ 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG (siehe unter a.) und der Bindungswirkung des Vorlagebe-\nschlusses steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 19 \n8\nProspekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Muster-\nkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet \nwurde (siehe unter b.). \na. Mit dem Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 hat das Landgericht Bremen dem Senat \nFeststellungsziele in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen \nder Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation \nvorgelegt, womit der sachliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfah-\nrensgesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet ist. Dieser Vorlagebeschluss ist \nfür den Senat grundsätzlich bindend nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG. \nb. Der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses steht auch nicht entgegen, dass zwi-\nschen den Parteien streitig ist, ob der Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des \nVertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten \nVerfahren tatsächlich verwendet wurde. \naa. Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Feststellungsziele des Vor-\nlagebeschlusses auf eine geltend gemachte Haftung der Musterbeklagten aus Pros-\npekthaftung im weiteren Sinne aufgrund der Verwendung des Prospekts zur Einwer-\nbung der Kläger der ausgesetzten Verfahren als Anleger für die Fondsgesellschaft be-\nzogen sind, nicht dazu führt, dass die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses mit \nder Begründung zu verneinen wäre, dass der geltend gemachte Anspruch schon seiner \nArt nach nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 \nAbs. 1 KapMuG fallen konnte (siehe BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – II ZB 11/10, \njuris Rn. 8, BGHZ 190, 383; Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, juris Rn. 13, WM \n2012, 115; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 10, AG 2017, 543). Mit \nder Neufassung des § 1 Abs. 1 KapMuG durch Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nKapMuG in der Fassung vom 19.10.2012 ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes \nvielmehr erstreckt worden auch auf solche Fälle, in denen nicht eine spezialgesetzliche \nProspekthaftung geltend gemacht wird, sondern eine vertraglich bzw. vorvertraglich be-\ngründete Prospekthaftung im weiteren Sinne, bei der der Prospekt in der mündlichen \nAufklärung bzw. Beratung des Anlegers vor der Zeichnung durch den Anlagevermittler \nbzw. Anlageberater verwendet wurde, sofern bei dieser Haftung ein Bezug zu einer \nöffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (siehe so die Begründung des Regierungs-\nentwurfs zum Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 19 \n9\n29.02.2012, BT-Drucks. 17/8799, S. 16 f.; anders noch zu § 1 Abs. 1 KapMuG a.F. \nBGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, juris Rn. 14, WM 2012, 115). \nbb. Das Bestreiten seitens der Nebenintervenientin, dass der Prospekt zur Fondsge-\nsellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren \nKläger der ausgesetzten Verfahren verwendet wurde, steht der Bindungswirkung des \nVorlagebeschlusses nicht entgegen. \nZwar wäre ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 KapMuG nur dann nicht als \nunzulässig zu verwerfen gewesen und hätte auch eine Aussetzungsentscheidung nach \n§ 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG durch das Landgericht nur ergehen dürfen, wenn die Voraus-\nsetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereich des Gesetzes nach der hier rele-\nvanten Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG festgestellt worden wären, d.h. die \nGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung einer fal-\nschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation, und zudem nach § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 KapMuG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG die Entscheidung des Rechtsstreits \nvon den geltend gemachten Feststellungszielen abhängen würde, was für die Ausset-\nzungsentscheidung beides positiv festzustellen gewesen wäre (siehe BGH, Beschluss \nvom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 18 ff., BGHZ 222, 15; Beschluss vom \n28.07.2020 – XI ZB 21/19, juris Rn. 18 ff., EWiR 2021, 61; einschränkend jedenfalls im \nHinblick auf eine Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung \ndagegen noch die frühere Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 01.11.2019 – 1 W 12/19, juris Rn. 20, WM 2020, 547, die im Lichte \nder entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH insoweit aufgegeben wird). Wird in \nprozessual beachtlicher Weise bestritten, dass der Prospekt überhaupt beim Vertrieb \nder Anlage verwendet wurde, so wäre hierüber gegebenenfalls – entweder vor der be-\ntreffenden Entscheidung über die Vorlage bzw. Aussetzung oder im Rahmen einer Prü-\nfung der Aufhebung derselben – durch das Prozessgericht Beweis zu erheben gewesen \n(siehe BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – XI ZB 21/19, juris Rn. 20, EWiR 2021, 61), \nwobei bei einer eventuellen Beweisaufnahme dann aber auch zu berücksichtigen ge-\nwesen wäre, dass die Beitrittserklärung zu der streitgegenständlichen Anlage eine von \nden Anlegern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung über den Verkaufsprospekt \nenthält. \nWegen der nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG vorgesehenen Bindungswirkung des Vorla-\ngebeschlusses kommt es auf diese Umstände für die Entscheidung des Senats aber \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 19 \n10\nnicht an, da allein das Prozessgericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befin-\nden hat, ob der Musterverfahrensantrag wegen einer fehlenden Abhängigkeit der Ent-\nscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststel-\nlungsziel unzulässig ist, und das Oberlandesgericht nach dieser Regelung keine Kom-\npetenz zur Überprüfung hat, ob die Vorlageentscheidung zu Recht ergangen ist (siehe \nBGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Be-\nschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 15.03.2022 – XI \nZB 31/20, juris Rn. 15, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris \nRn. 15, WM 2022, 1169). \n2. Das Feststellungsziel zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen \nvom 26.10.2017, das auf die Feststellung der Haftung der Musterbeklagten gegenüber \nden Anlegern der Beteiligungsgesellschaft aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-\nrichtet war, ist unbegründet. Eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im \nweiteren Sinne ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus-\ngeschlossen; dies führt bei einem auf die Feststellung des Bestehens einer Prospekt-\nhaftung im weiteren Sinne gerichteten Feststellungsziel eines Musterverfahrens dazu, \ndass dieses Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist (siehe BGH, Be-\nschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Beschluss vom \n11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 15). \na. Die Musterbeklagte unterlag in Bezug auf den Prospekt für die Beteiligungsgesell-\nschaft einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG in der \nFassung vom 21.06.2002, die vom 01.07.2002 bis zum 31.10.2007 galt. \naa. Die Beteiligungsgesellschaft in der Form eines geschlossenen Fonds in der Rechts-\nform der GmbH & Co. KG war nach § 8f Abs. 1 S. 1 VerkProspG in der Fassung vom \n22.06.2005, die vom 01.07.2005 bis zum 17.08.2016 galt, prospektpflichtig. § 8f Abs. 1 \nS. 1 Var. 3 VerkProspG a.F. begründete eine Prospektpflicht für Anteile an sonstigen \ngeschlossenen Fonds und galt damit auch für Anteile an der vorliegenden Beteiligungs-\ngesellschaft. Damit fand die Regelung des § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom \n16.08.2005 Anwendung, die vom 01.11.2005 bis zum 30.12.2006 galt, und welche wie-\nderum auf die Haftungsregelungen der §§ 44 bis 47 BörsG a.F. verwiesen hat. Es galt \ndamit in Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft eine gesetzliche Prospekthaftung der \nProspektverantwortlichen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsG a.F.) sowie derjenigen Perso-\nnen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F.). \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 19 \n11\nbb. Bei der Musterbeklagten handelt es sich im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG \na.F. um eine Person, von der der Erlass des Prospekts ausging. \n(a) Zur Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. hat der Bun-\ndesgerichtshof wie folgt ausgeführt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB \n35/18, juris Rn. 24, BGHZ 228, 237): „Damit sollen die Personen und Unternehmen \ngetroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem \nProspekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Sep-\ntember 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 \n- II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, \n223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - \nII ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht \nund neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll \neine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen \nauch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil \nvom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist \nvon einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszu-\ngehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen \nund vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich \nauch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesell-\nschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Ei-\ngeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht \nentscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes \ngegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verant-\nwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, \naaO, Rn. 37).“ \n(b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Musterbeklagte eine Stellung als \nhinter dem Prospekt stehende Person und damit eine Erfassung vom Anwendungsbe-\nreich der Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. zu bejahen. In der Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass gerade die Stellung als Gründungs-\ngesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, eine Beteiligung an deren Geschäftsfüh-\nrung, gegebenenfalls vermittelt durch eine erhebliche gesellschafterliche Beteiligung an \nder Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, eine Verflechtung auch in der Form \neiner Schwestergesellschaft mit der prospektverantwortlichen Gesellschafterin und zu-\ndem auch die Stellung als Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft Um-\nstände sind, die eine solche Veranlasserstellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 19 \n12\nbegründen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 25, BGHZ \n228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386), \nwobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass insoweit die Stellung \nals Gründungsgesellschafter, auch als Kommanditist, bereits ausreicht (siehe BGH, Be-\nschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386; Beschluss vom \n15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 23, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – \nXI ZB 27/20, juris Rn. 20, WM 2022, 1169). Vorliegend ist die Beklagte nicht nur Grün-\ndungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft, son-\ndern sie war nach den Prospektangaben auch als Schwestergesellschaft gesellschaf-\nterlich verflochten mit der F. GmbH, die das Beteiligungskonzept entwickelt hatte, der \nG. GmbH als der mit dem Vertrieb der Anlage betrauten Anbieterin und der H. GmbH \nals der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Damit ist, auch \nohne dass es auf eine Mitwirkung der Musterbeklagten gerade bei der Gestaltung des \nProspektes ankäme, wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Einbindung und zusätzlich \nihrer Funktion in der Umsetzung dieses Fondskonzepts als Treuhandkommanditistin, \nworan sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse jedenfalls aufgrund der nach dem Pros-\npekt vorgesehenen Vergütungen nach dem Treuhandvertrag hatte, eine Stellung der \nMusterbeklagten als hinter dem Prospekt stehende Person zu bejahen. \nb. Da die Musterbeklagte nach den vorstehenden Ausführungen den Regelungen einer \ngesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. unterfiel, ist eine \nHaftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren \nSinn nicht gegeben und das Feststellungsziel zu Ziff. 2 damit unbegründet. \naa. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ist nach \nder jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsge-\nsellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im \nweiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Ver-\ntragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlos-\nsen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, BGHZ 228, \n237; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4, AG 2021, 707; Beschluss \nvom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, juris Rn. 31, WM 2021, 1479; Beschluss vom \n21.09.2021 – XI ZB 9/20, juris Rn. 31, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris \nRn. 21, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 18; Be-\nschluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/20, juris Rn. 16, WM 2022, 714; Beschluss vom \n15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 18, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – \nXI ZB 27/20, juris Rn. 17, WM 2022, 1169; siehe so auch bereits BGH, Beschluss vom \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 19 \n13\n23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 55, BGHZ 220, 100). Der Bundesgerichtshof hat dies \ndamit begründet, dass, wenn diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben den Rege-\nlungen der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur \nAnwendung kämen, die gesetzgeberische Entscheidung vollständig leerliefe, dem \nGründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG \na.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis \nder Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 \nAbs. 1 BörsG a.F.), und seine Haftung einer besonderen kurzen Verjährungsfrist zu \nunterwerfen (§ 46 BörsG a.F.) (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, \njuris Rn. 26, BGHZ 228, 237). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an diesen \nGrundsätzen – dies auch gegenüber einer an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik \n– auch in seiner jüngsten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (siehe zuletzt \nBGH, Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 18 ff., WM 2022, 921; Be-\nschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 22 ff., WM 2022, 1169) und auch der \nentscheidende Senat hat sich dieser Auffassung bereits unlängst angeschlossen (siehe \nHanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/21, juris Rn. 40, AG \n2022, 80). \nbb. Für die Ausschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ge-\ngenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinn kommt es nicht darauf an, ob im betref-\nfenden Fall eine Haftung nach den Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaf-\ntung trotz Eröffnung ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ausge-\nschlossen oder insbesondere wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Für den \nFall der mangelnden Durchsetzbarkeit wegen Verjährung nach der kurzen Verjährungs-\nfrist des § 46 BörsG a.F. und der Entlastung des Haftungsschuldners durch den Nach-\nweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-\nkaufsprospekts nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. ist dies ausdrücklich der vorstehend zitier-\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, wonach die Annahme der \nAusschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gegenüber der \nProspekthaftung im weiteren Sinn gerade damit begründet wird, dass diese gesetzli-\nchen Sonderregelungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen Haftungsgrund-\nsätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterlaufen werden sollen \n(siehe BGH, a.a.O.). Dieselbe Erwägung gilt auch für die Beschränkung der spezialge-\nsetzlichen Prospekthaftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. \ni.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F, wonach diese Haftung nur für solche Erwerbs-\ngeschäfte zur Anwendung kommt, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 19 \n14\ndes erstmaligen öffentlichen Angebots im Inland der betreffenden prospektpflichtigen \nAnlage abgeschlossen wurden: Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Sonder-\nregelung zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung, die nicht durch die Anwendung der \nallgemeinen Haftungsgrundsätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne \nzu unterlaufen ist. Zudem würde es auch in der Sache keineswegs überzeugen, wenn \nim Ergebnis ein prospektverantwortlicher oder sonst prospektveranlassender Grün-\ndungsgesellschafter einer strengeren Haftung unterliegen sollte, wenn ein Anleger die \nAnlage nach Ablauf von sechs Monaten nach deren erstmaligem öffentlichen Angebot \nerwirbt statt innerhalb dieses Zeitraums. \ncc. Der Ausschlusswirkung des hier eröffneten Anwendungsbereichs der gesetzlichen \nProspekthaftung steht entgegen der Auffassung des Musterklägers (gestützt auf die \nErwägungen im Musterbescheid des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom \n03.05.2022 – 2 Kap 1/21) nicht entgegen, dass die Musterbeklagte nicht nur Grün-\ndungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war, sondern auch als Treuhandkomman-\nditistin agierte. Ein Treuhandkommanditist unterliegt gegenüber den treuhänderisch be-\nteiligten Anlegern aus dem Treuhandvertrag einer Verpflichtung zur Aufklärung über die \nRisiken der Beteiligung. Der Bundesgerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen \nin der Stellung des betroffenen Gesellschafters als Treuhandkommanditist einen dieser \nAusschlusswirkung der gesetzlichen Prospekthaftung entgegenstehenden Umstand \nnicht erkannt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 25 ff., \nBGHZ 228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24 f., WM 2021, \n2386; Beschluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/20, juris Rn. 2 und 19, WM 2022, 714; \nebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021 – 15 U 240/20 n.v.) und \ndie tragenden Gründe für die Annahme einer solchen Ausschlusswirkung gelten auch \nin dieser Konstellation, in der die Aufklärungspflichten des Treuhänders und deren Er-\nfüllung durch Verwendung des Prospekts sich in der Sache nicht von denjenigen eines \nsonstigen Gründungsgesellschafters unterscheiden. \n3. Wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren \nFeststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für gegenstandslos zu erklären, da hierdurch das \nSachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele entfallen ist. Ungeachtet der \nBindungswirkung des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht die allgemeinen \nProzessvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch das Bestehen eines Rechtsschutz-\nbedürfnisses zählt (siehe unter a.). Da eine Haftung der Musterbeklagten nach den \nGrundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht begründet ist, wie im Rah-\nmen der Prüfung des Feststellungsziels zu Ziff. 2 festzustellen war, sind die weiteren \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 19 \n15\nFeststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 gegenstandslos (siehe unter c.), was entspre-\nchend auch im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen war (siehe unter d.). \na. Die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses zwingt dem \nOberlandesgericht die Durchführung eines Musterverfahrens dann nicht auf, wenn not-\nwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen (siehe BGH, Beschluss vom \n22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III \nZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris \nRn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, juris Rn. 66, BGHZ \n216, 37; Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Be-\nschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 47, WM 2021, 285). Hierzu zählt – \nneben der Bestimmtheit des Antrags (hierzu BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB \n17/15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris \nRn. 56, WM 2018, 556; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 96, WM \n2021, 672) – insbesondere auch das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Sachentscheidungs-\ninteresse, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu be-\nrücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden \nAntrags führt (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ \n213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Be-\nschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom \n09.01.2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 10.07.2018 – II \nZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris \nRn. 110, WM 2021, 285; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM \n2021, 672). \nDas Fehlen eines Rechtsschutzinteresses für das Musterverfahren ist dabei nur in sel-\ntenen Ausnahmefällen anzunehmen (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB \n135/15, juris Rn. 14, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris \nRn. 14, AG 2017, 543). Lediglich das konkrete Ausgangsverfahren betreffende Um-\nstände, wie etwa der Wegfall des Musterklägers (siehe § 13 KapMuG), eine Verjährung \nder in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche oder ein aus anderen Umstän-\nden folgendes Entfallen der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele für das \nAusgangsverfahren, lassen das Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren nicht \nentfallen, da die Bedeutung des Musterentscheids über das Verfahren des konkreten \nAntragstellers hinausgeht (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 19 \n16\nRn. 14 f., ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 14 ff., AG \n2017, 543). \nAn einem Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren fehlt es dagegen dann, wenn \ndie Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn \nsämtliche gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse – gege-\nbenenfalls im Beschwerdewege – aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, \ndass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-) Verfahren von den Feststellungszie-\nlen nicht (mehr) abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris \nRn. 17, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 17, AG 2017, \n543), da in diesen Fällen die mit dem Musterverfahren bezweckte kollektive Durchset-\nzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche „Breitenwir-\nkung“ des Musterentscheids (siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs für \ndas Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 14.03.2005, BT-\nDrucks. 15/5091, S. 1, 16) obsolet geworden ist (siehe BGH, a.a.O.). \nEbenso fehlt es an einem Sachentscheidungsinteresse, wenn auf Grundlage der bis-\nherigen Ergebnisse der Prüfung durch das Oberlandesgericht durch die beantragte \nFeststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann bzw. die \nEntscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss \nvom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 \n– XI ZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, \njuris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 61; \nBGHZ 220, 100; Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, juris Rn. 54, WM 2020, \n2411; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Be-\nschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672; Beschluss vom \n11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 26; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris \nRn. 27, WM 2022, 1169). In diesem Zusammenhang ist das Oberlandesgericht weder \nan eine bestimmte Reihenfolge der Feststellungsziele im Musterverfahrensantrag ge-\nbunden noch daran, ob es sich bei den jeweiligen Umständen um anspruchsbegrün-\ndende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt (siehe BGH, Be-\nschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom \n12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 31, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – \nXI ZB 11/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 33, WM \n2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 29, WM 2022, 1169). \n\n \n \n \n \nSeite 17 von 19 \n17\nb. Eine Aufhebung sämtlicher Aufhebungsbeschlüsse, die nach den vorstehenden Aus-\nführungen zum Entfallen eines Sachentscheidungsinteresses hätte führen können, ist \nauch auf die Rüge der Nebenintervenientin hin, die die Verwendung des Beteiligungs-\nprospekts beim Vertrieb der Anlage bestreitet, nicht erfolgt. Das Landgericht Bremen \nhat vielmehr sowohl in dem Verfahren zum Az. 4 O 1585/14, in dem der ursprüngliche \nVorlagebeschluss vom 26.10.2017 ergangen ist (siehe den Beschluss vom \n14.09.2020), wie auch in dem Ausgangsverfahren des Musterklägers zum Az. 2 O \n1309/14 (siehe den Beschluss vom 10.09.2020) eine Aufhebung des Aussetzungsbe-\nschlusses jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Nebenintervenientin mit \ndem Aufhebungsantrag in Widerspruch zur von ihr unterstützten Hauptpartei gesetzt \nhabe. \nc. Ein Sachentscheidungsinteresse für die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. fehlt \naber deswegen, weil diese Feststellungsziele für sämtliche der ausgesetzten Verfahren \nnicht mehr entscheidungserheblich sind, da sie ausschließlich auf eine Haftung der \nMusterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn bezogen sind und eine solche \nHaftung der Musterbeklagten nach den vorstehenden Ausführungen zum Feststel-\nlungsziel zu Ziff. 2. nicht begründet ist. Ist aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Prü-\nfung im Musterverfahren festzustellen, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus \nProspekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros-\npekthaftung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, dann fehlt es an einem Sachent-\nscheidungsinteresse für Feststellungsziele, die auf einzelne Voraussetzungen der \nProspekthaftung im weiteren Sinne wie das Vorliegen von Prospektfehlern (hier das \nFeststellungsziel zu Ziff. 1.) oder das Verschulden der Musterbeklagten (hier das Fest-\nstellungsziel zu Ziff. 3.) bezogen sind (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB \n26/19, juris Rn. 28, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris \nRn. 27). \nHinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. 3. ist das dem Oberlandesgericht vorgelegte \nMusterverfahren ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne bezogen, \nauch die mit dem Feststellungsziel zu Ziff. 1. begehrte Feststellung des Vorliegens ver-\nschiedener Prospektfehler ist nach den weiteren Ausführungen in den Gründen des \nVorlagebeschlusses ausschließlich auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf-\ntung im weiteren Sinne bezogen. \n\n \n \n \n \nSeite 18 von 19 \n18\nFür eine anderweitige Auslegung, wonach die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. ent-\ngegen dem eindeutigen Gehalt des Vorlagebeschlusses auch auf Ansprüche auf an-\nderweitiger Grundlage bezogen zu verstehen sein sollte, bestünde im Übrigen auch \nkein Interesse der Kläger der ausgesetzten Verfahren. Wenn nicht bereits ein Aus-\nschluss der Haftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. anzuneh-\nmen sein sollte, wären Ansprüche auf spezialgesetzlicher Prospekthaftung jedenfalls \nverjährt nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. und die Musterbeklagte hat sich auf die Einrede \nder Verjährung berufen. Eine etwaige der Musterbeklagten zuzurechnende Pflichtver-\nletzung durch entsprechende unzutreffende mündliche Zusicherungen im Rahmen des \nVertriebs der Beteiligung, die zu einer vom Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekt-\nhaftung nicht ausgeschlossenen Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesell-\nschafterin nach den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB und § 278 BGB führen könnte \n(so BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707; Be-\nschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 23, WM 2022, 1169; siehe hierzu auch \ndie Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom \n24.11.2021 – 1 U 6/21, juris Rn. 43, AG 2022, 80) wäre nicht vom Anwendungsbereich \ndes KapMuG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst, so dass insoweit auch \nkeine für die ausgesetzten Verfahren bindenden Feststellungen durch den Senat zu \ntreffen wären und durch eine entsprechende Auslegung kein prozessual zulässiges Er-\ngebnis zu erreichen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris \nRn. 20, WM 2021, 2386; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 17, WM \n2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 16, WM 2022, 1169). \nDasselbe gilt auch – abgesehen davon, dass die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. \nnicht erkennbar auf eine solche Haftung bezogen sind und dass nach den obigen Aus-\nführungen auch nicht anzunehmen ist, dass eine Haftung auf treuhandvertraglicher \nGrundlage von der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus-\ngenommen wäre – für eine vom Musterkläger geltend gemachte Haftung der Muster-\nbeklagten aus besonderer treuhandvertraglicher Grundlage, die der Musterkläger auf \neine geltend gemachte unterbliebene Richtigstellung unrichtiger Prospektangaben \nstützt, womit diese Haftung aber nicht selbst an eine falsche, irreführende oder unter-\nlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung und \ndamit an eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig zu klärende Frage \nanknüpft (siehe BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 17, BGHZ \n222, 15). \n\n \n \n \n \nSeite 19 von 19 \n19\nd. Die Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss war im \nTenor des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom \n22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 – XI \nZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris \nRn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 61; BGHZ \n220, 100; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Be-\nschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672). \n4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Karla","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-06-22/1-kap-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":14},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-06-22/1-kap-1-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363680","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.455233+00:00"}}