{"status":"available","doknr":"OLD363679","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-20","aktenzeichen":"4 U 24/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 24/21 = 4 O 1649/19 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 20. Juli 2022 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 17 \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 08.07.2022 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n12.11.2021 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf \n116.146,05 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer \nanwaltlichen Pflichtverletzung. \n \nDie Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Vertretung in dem Scheidungs- und \nGüterrechtsverfahren gegen ihren damaligen Ehemann vor dem Amtsgerichts Zeven \n(Az. […]). \n \nDurch Beschluss vom 03.04.2018 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnaus-\ngleichs in Höhe von 155.933,58 € zzgl. Zinsen verpflichtet. Hinsichtlich des Inhalts des \nBeschlusses des Amtsgerichts Zeven wird auf Anlage 1 (BI. 15 ff. d.A.) Bezug genom-\nmen. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 17 \n \n \nGegen diesen Beschluss legte der Beklagte am 14.05.2018, dem letzten Tag der Be-\nschwerdefrist, Beschwerde beim (insoweit unzuständigen) Oberlandesgericht C. ein. \nZuständig für die Einlegung der Beschwerde wäre gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 \nFamFG das Amtsgericht Z. gewesen. Der Beschluss vom 03.04.2018 wurde somit \nrechtskräftig; der Ehemann der Klägerin vollstreckte hieraus. \n \nDie Klägerin ist der Ansicht, dass das Beschwerdeverfahren, hätte der Beklagte die \nBeschwerde fristgemäß beim zuständigen Gericht eingelegt, zu ihren Gunsten ausge-\ngangen wäre. Deshalb sei der Beklagte nunmehr zum Ersatz der wegen der verspätet \nerhobenen Beschwerde entstandenen Schäden verpflichtet. \n \nIm Einzelnen hat die Klägerin dazu die Auffassung vertreten, dass das von ihr durch \nnotariellen Kaufvertrag vom 28.01.1998 von ihrer Mutter erworbene Wohngrundstück \nin X., A.-Straße […], im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens in ihrem Anfangs-\nvermögen und nicht in ihrem Endvermögen hätte berücksichtigt werden müssen, da der \nErwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert sei. \n \nHintergrund hierfür ist unstreitig, dass die Klägerin und ihre Mutter am 28.01.1998 einen \nKaufvertrag über das Grundstück in X., A.-Straße [...], abgeschlossen hatten. Dabei \nwurde neben einem Kaufpreis von 55.000,00 DM die Zahlung einer lebenslangen Rente \nvon zunächst monatlich 800,00 DM über 24 Monate und anschließend monatlich \n1.000,00 DM vereinbart. Gleichzeitig wurde der Mutter ein lebenslanges Nießbrauch-\nrecht an der im Stallgebäude befindlichen Einliegerwohnung eingeräumt. Sowohl die \nReallast als auch das Nießbrauchrecht wurden durch Eintragung in das Grundbuch \ndinglich gesichert. \n \nDie Klägerin hat behauptet, sie habe das Grundstück zum Zweck der vorweggenom-\nmenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben. Dies zeige schon der am 23.08.1984 zwi-\nschen der Klägerin, ihren Geschwistern und der Mutter geschlossene Erbvertrag, wel-\ncher die Erbeinsetzung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks als Hof-\ngrundstück regele. Hinsichtlich des Inhalts des Erbvertrages wird auf Anlage 6 (Bl. 32 ff. \nd.A.) Bezug genommen. \n \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 17 \n \nDer im Grundbuch eingetragene Höfevermerk sei nur deshalb gelöscht worden, weil \ndie Mutter der Klägerin habe verhindern wollen, dass die Schwester der Klägerin S., \nwelche als Landwirtin die formalen Voraussetzungen zur Übernahme eines landwirt-\nschaftlichen Grundstücks erfüllt hätte, den Hof bekomme. \n \nDie Klägerin hat behauptet, ihre Mutter habe sich mit der Bitte an sie gewandt, dass sie \nund ihr damaliger Ehemann von Y. in den Norden zurückkehren und das streitgegen-\nständliche Grundstück übernehmen sollten. Die Mutter habe eine geringe Rente erhal-\nten und es sei ihr daran gelegen gewesen, dass das Grundstück im Familienbesitz \nbleibe. Im Hinblick hierauf sei es dann zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen. \n \nDer Beklagte habe es in dem Verfahren vor dem Familiengericht versäumt entspre-\nchend vorzutragen. Dieser Fehler hätte im Beschwerdeverfahren geheilt werden kön-\nnen, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht den Wert des Grundstücks zum Er-\nwerbszeitpunkt 1998 in Höhe von 109.521,05 € im Anfangsvermögen der Klägerin be-\nrücksichtigt hätte. \n \nDer Wert des Grundstücks zum damaligen Zeitpunkt setze sich zusammen aus dem \nKaufpreis in Höhe von 28.121,05 € (55.000,00 DM), dem Barwert der Leibrente in Höhe \nvon 64.400,00 € und dem Barwert des Nießbrauchrechts in Höhe von 17.000,00 €. In-\nsoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die durch den Sachverständigen im familienrecht-\nlichen Zugewinnausgleichverfahren zum Stichtag am 07.10.2013 festgestellten Bar-\nwerte. \n \nAusgehend davon, dass dieser Wert im Anfangsvermögen der Klägerin berücksichtigt \nworden wäre, hätte nur die während der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des \nGrundstücks im Endvermögen berücksichtigt werden dürfen: Die Wertsteigerung sei die \nDifferenz zwischen dem von dem Gutachter zum Scheidungszeitpunkt festgestellten \nWert in Höhe von 365.000,00 € und dem Wert des Grundstücks zum Erwerbszeitpunkt. \n \nDaneben hat die Klägerin vorgetragen, sie habe bereits vor der Eheschließung drei \nPferde erworben, welche ebenfalls in ihrem Anfangsvermögen hätten berücksichtigt \nwerden müssen. Es sei lediglich ein weiteres Pferd während der Ehe zugekauft worden. \nAusweislich des Beschlusses des Familiengerichts, welches für vier Pferde einen Wert \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 17 \n \nvon 15.000,00 € angesetzt habe, wäre im Anfangsvermögen ein Wert für die drei Pferde \nin Höhe von 11.250,00 € einzusetzen gewesen. \n \nIm Endvermögen ihres früheren Ehegatten wäre zudem dessen kostspielige Golfaus-\nrüstung mit einem Mindestwert vom 2.000,00 € zu berücksichtigen gewesen. \n \nDer Beklagte habe es versäumt, diese weiteren Positionen in das Zugewinnausgleichs-\nverfahren einzubringen. \n \nUnter Berücksichtigung der Werte für das Grundstück in Höhe von 109.521,05 € und \nder Pferde in Höhe von 11.250,00 € im Anfangsvermögen der Klägerin sowie des Wer-\ntes der Golfausrüstung in Höhe von 2.000,00 € im Endvermögen des früheren Ehegat-\nten der Klägerin, hätte sich hieraus ein Überschuss des Zugewinns in Höhe von \n79.575,06 € anstatt der vom Gericht festgestellten 311.867,16 € ergeben. \n \nDem früheren Ehegatten der Klägerin hätte deshalb nur ein Zahlungsanspruch in Höhe \nvon 39.787,53 € zugesprochen werden dürfen. Die Differenz zwischen dem festgesetz-\nten Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 155.933,58 € und den 39.787,53 €, mit-\nhin 116.146,05€, sei der der Klägerin entstandene Schaden, welchen sie nunmehr gel-\ntend mache. \n \nUrsprünglich hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 155.933,58 € klageweise gel-\ntend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2021 hat sie die Klage in \nHöhe von 39.787,53 € zurückgenommen. \n \nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, \n116.146,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nInkrafttreten des Beschlusses vom 03.04.2018 zu zahlen. \n \nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei durch die versäumte Einlegung \nder Beschwerde kein Schaden entstanden, weil das Beschwerdegericht dem früheren \nEhegatten der Klägerin keinen geringeren Zugewinnausgleich zugesprochen hätte. Das \nAmtsgericht \nZ. \nhabe \ndas \nstreitgegenständliche \nGrundstück \nin \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 17 \n \nX. zu Recht nicht dem Anfangs- sondern dem Endvermögen der Klägerin zugerechnet, \nda der Erwerb des Grundstücks nicht zum Zweck einer vorweggenommenen Erbfolge \nerfolgt sei. \n \nDie Klägerin habe mit ihrer Mutter einen reinen Kaufvertrag geschlossen, was schon \ndadurch deutlich werde, dass der Wert der von ihr übernommenen Gegenleistung dem \nWert des Grundstücks im Jahr 1998 entsprochen habe. \n \nDer Beklagte hat behauptet, dass die Auflistung zum Zugewinn der Klägerin zudem \nunvollständig sei, da die Klägerin während der Ehe noch Eigentümerin eines weiteren \nlandwirtschaftlichen Grundstücks geworden sei, welches ebenfalls im Rahmen des Zu-\ngewinnausgleichs im Endvermögen der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen. \n \nHinsichtlich der Pferde und der Golfausrüstung fehle es schon an der Angabe von wert-\nbildenden Merkmalen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbe-\nstand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.11.2021 abgewiesen. \n \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zwar seine Pflicht \naus dem Anwaltsvertrag verletzt habe, weil er die Beschwerde statt beim insoweit zu-\nständigen Amtsgericht Z. beim Oberlandesgericht C. eingelegt habe. Aus dieser Pflicht-\nverletzung habe sich aber kein Schaden für die Klägerin ergeben. Das Amtsgericht Z. \nhabe das Grundstück der Klägerin in X. zutreffend nicht als dem Anfangsvermögen \nzuzurechnenden privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB gewertet, son-\ndern es lediglich im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Denn die Klägerin habe \nnicht ausreichend dargetan und nachgewiesen, dass sie das streitgegenständliche \nGrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben \nhabe. \n \nAuch seien weder die Pferde im Anfangsvermögen der Klägerin noch die Golfausrüs-\ntung im Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigen, weil es insoweit an spezifi-\nschen Angaben fehle, die eine Wertermittlung ermöglichen würden. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 17 \n \n \nWegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefoch-\ntenen Urteils Bezug genommen. \n \nMit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanz-\nlich zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie rügt, dass das Landgericht seine Hinweis-\npflicht verletzt habe, da vorab nicht offengelegt worden sei, dass das Landgericht ihren, \nder Klägerin, Vortrag zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs des Grundstücks in X. \nfür nicht ausreichend gehalten habe. Würde das Landgericht seine Hinweispflicht erfüllt \nhaben, hätte sie, die Klägerin, unter Beweisantritt zur Motivlage der Mutter der Klägerin \nund zur familiären Vorgeschichte weiter vorgetragen. \n \nDazu behauptet die Klägerin, dass nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1983 sie und \nihre Geschwister das Erbe ausgeschlagen und ihre Mutter den gesamten Hof in X. ge-\nerbt habe. Am 23.08.1984 sei dann zwischen der Mutter, der Klägerin und ihren drei \nGeschwistern ein notarieller Erbvertrag geschlossen worden (Anlage K6, Bl. 32 ff. d.A.), \nnach dessen Inhalt der Hof im Todesfall der Mutter insgesamt erhalten bleiben und von \neinem der Kinder nach den im Erbvertrag gesetzten Bedingungen und in der dort ge-\nnannten Reihenfolge übernommen werden sollte. Sie, die Klägerin, sei zunächst an \ndem Hof nicht interesseiert gewesen, weil sie seit Herbst 1992 in Y. gelebt habe, weil \nsie und ihr aus Y. stammender (zukünftiger) Ehemann Herr E. dort in Zahnarztpraxen \ngearbeitet hätten. Erst als sich abgezeichnet habe, dass allenfalls ihre Schwester S., \ndie die Mutter aber nicht als Hoferbin haben wollte, den Hof übernehmen könnte, seien \nsie und Herr E. unter Beeinflussung der Mutter 1993 wieder nach X. in ein ebenfalls der \nMutter gehörendes Haus gezogen. Hintergrund für den Umzug sei gewesen, dass die \nMutter ihre Bereitschaft erklärt habe, ihr, der Klägern, den Hof zu übergeben und zudem \ndie Möglichkeit bestanden habe, gemeinsam mit Herrn E. in Z. eine Zahnarztpraxis zu \nübernehmen. Die Entscheidung der Mutter, ihr, der Klägerin, den Hof zu übertragen, \nhabe zu massiven (Rechts-) Streitigkeiten mit der „übergangenen“ Schwester S. ge-\nführt. 1996 habe es zur einvernehmlichen Klärung der Rechtsnachfolge den Entwurf \neines „Übergabevertrages“ des Notars N., gegeben (Anlage K 19), der aufgrund von \nStreitigkeiten mit der Schwester S. nicht abgeschlossen worden sei. Da die Mutter bis \nins Jahr 1997 die versprochene Hofübergabe nicht umgesetzt habe, hätte sie, die Klä-\ngerin, mit ihrem Ehemann begonnen, ein Haus in Z. zu suchen. Um den Umzug zu \nverhindern, habe die Mutter angeboten, ihr, der Klägerin, das Haupthaus des Hofes und \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 17 \n \ndie Pferdewiese zu übertragen. So sei es dann am 28.01.1998 zu dem streitgegen-\nständlichen Grundstückskaufvertrag gekommen. In der Folge sei sie, die Klägerin, mit \nihrer Familie in das Haupthaus A.-Straße [...] in X. gezogen, wo sie selbst immer noch \nlebe. Der Erwerb des Haupthauses und der Pferdeweide seien im Vorgriff auf den ge-\nplanten Erbgang erfolgt. \n \nFür diese familiäre Vorgeschichte benennt die Klägerin erstmals in der Berufungs-\ninstanz Herrn E., ihren geschiedenen Ehemann, als Zeugen. Dass Herr E. nicht schon \nerstinstanzlich benannt worden sei, habe nichts mit Nachlässigkeit zu tun. Bei der In-\ntensität und Härte der ehelichen Auseinandersetzung sei eine Benennung des Zeugen \nerstinstanzlich ausgeschlossen gewesen, weil sie, die Klägerin, davon ausgegangen \nsei, dass ihr der Zeuge E. nur noch mehr habe schaden wollen. Da der Streit durch \nVergleich vom 21.07.2021 beendet und eine Zahlung der bislang fälligen Raten aus \ndem Vergleich auch erfolgt sei, sei nunmehr Ruhe zwischen den geschiedenen Ehe-\nleuten eingekehrt, so dass einer Vernehmung des Herrn E. nichts mehr im Wege stehe. \n \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus der familiären Vorgeschichte ergebe, \ndass es sich bei dem Vertrag vom 28.01.1998 nicht um einen normalen Immobilienkauf \ngehandelt habe, sondern die Mutter das familiär geprägte Ziel verfolgt habe, dass sie, \ndie Klägerin, mit ihrer Familie in X. bleibe und nicht von dort wegziehe. Der Hof sei ein \nLockangebot der Mutter gewesen, sie zunächst zum Umzug von Y. nach X. zu bewegen \nund später einen erneuten Umzug nach Z. zu verhindern. \n \nDie Klägerin ist zudem der Auffassung, dass das Landgericht den Wert des Grund-\nstücks unzutreffend ermittelt habe und trägt dazu weiter vor. \n \nSchließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte der Klägerin \nein Darlehen über den von ihr zu zahlenden Zugewinnausgleichbetrag angeboten habe. \nAus diesem Angebot ergebe sich, dass der Beklagte selbst davon überzeugt gewesen \nsei, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven Erfolg ge-\nhabt hätte. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 17 \n \nSoweit der Beklagte vortrage, dass sie bislang keine Auskünfte über die Höhe der aus \nder Ehezeit stammenden Mängelgewährleistungsforderungen gegenüber Handwer-\nkern erteilt habe, liege das daran, dass wegen laufender Rechtsstreitigkeiten nicht klar \nsei, ob und in welchem Umfang solche Forderungen bestehen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten \nnach Maßgabe der Schlussanträge der Klägerin in erster Instanz zu verur-\nteilen. \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nBereits nach eigenem Vortrag der Klägerin sei die Berufung unbegründet. Es fehle be-\nreits an einer Darlegung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs, weil die Klägerin \nverschiedene Positionen nicht berücksichtigt habe, die zu ihren Lasten in den Zugewinn \neinzurechnen seien (z.B. Wert der Pferde und des Pferdeanhängers; Forderungen ge-\ngenüber Handwerkern, zu deren Höhe bislang keine Auskunft erteilt sei; ihr Eigentum \nam Flurstück […]). \n \nDarüber hinaus seien nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu den Werten von \nLeistung und Gegenleistung die Voraussetzungen für einen privilegierten Erwerb beim \nKauf des Grundstücks nicht gegeben. Zudem sei der zwischen der Klägerin und ihrer \nMutter geschlossene Kaufvertrag nicht als Übertragung im Wege der vorweggenomme-\nnen Erbfolge zu qualifizieren. Dazu trägt der Beklagte weiter vor. \n \nDas Vorbringen der Klägerin zur familiären Vorgeschichte werde mit Nichtwissen be-\nstritten. Zudem sei der Vortrag verspätet und rechtlich unerheblich. Es sei auch nicht \nersichtlich, aus welchem Grunde Herr E. nicht bereits erstinstanzlich als Zeuge benannt \nworden sei. \n \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 17 \n \nSchließlich stelle das Darlehensangebot des Beklagten weder ein Schuldanerkenntnis \ndar noch rechtfertige es die Annahme, dass das familiengerichtliche Beschwerdever-\nfahren zu Gunsten der Klägerin ausgegangen wäre. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Ein-\nzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die wechselsei-\ntigen Schriftsätze der Parteien (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung vom 08.07.2022 ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. \nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegen \nden Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verlet-\nzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit \n§§ 611, 675 BGB hat, weil ihr durch die anwaltliche Pflichtverletzung kein Schaden ent-\nstanden ist. \n \n1. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag nach Maßgabe der §§ 611 ff., 675 ff. \nBGB zustande gekommen. Es steht nicht im Streit, dass die Klägerin den Beklagten \nmandatiert hat, das familienrechtliche Verfahren in erster und zweiter Instanz vor dem \nAmtsgericht Z. bzw. dem OLG C. zu führen. \n \n2. Außer Streit steht auch, dass der Beklagte objektiv eine Pflicht aus dem zwischen \nden Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verletzt \nhat, indem er es versäumt hat, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nZ. vom 03.04.2018 rechtzeitig bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss ange-\nfochten wird (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG), hier also dem insoweit zuständigen Amtsge-\nricht Z.. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. \nExkulpiert hat sich der Beklagte nicht. \n \n3. Auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren vermag der Senat aber \nnicht festzustellen, dass der Klägerin aus dieser anwaltlichen Pflichtverletzung des Be-\nklagten der geltend gemachte Schaden entstanden ist. \n \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 17 \n \na) Der Rechtsanwalt, der wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz \nschuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei pflichtgemä-\nßem Verhalten und bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde (BGH, Urteil vom \n07.02.2008, IX ZR 149/04, juris, Rn. 24). Voraussetzung einer Haftung ist neben einer \n(hier vorliegenden) Pflichtverletzung, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn \nder anwaltliche Berater sich pflichtgemäß verhalten hätte. Ausgangspunkt der Scha-\ndensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB \nzu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Ver-\ngleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögens-\nlage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom \n14.06.2012, IX ZR 145/11, juris Rn. 42; BGH, BGH, Urteil vom 05.02.2015, IX ZR \n167/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9, jeweils \nm.w.N.). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbe-\ngründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom \n18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9 m.w.N). Dieser erfordert hierbei nicht lediglich \neine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hy-\npothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, \nIX ZR 167/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9). \n \nDie Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung im Vorprozess ob-\nsiegt hätte, ist dabei aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts \nzu beurteilen (BGH Urteil vom 13.06.1996, IX ZR 233/95, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom \n16.05.2002, IX ZR 27/04, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Der Regressrichter hat für seine \neigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtge-\nmäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet worden wäre. \n \nHinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des \nAusgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt \ntritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (vgl. \nBGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 232/03, juris Rn. 7; OLG Rostock, Urteil vom \n05.02.2009, 3 U 108/08, juris Rn. 18). \n \nDer Klägerin oblag im Zugewinnausgleichsverfahren die Darlegungs- und Beweislast \nfür ihr positives Anfangsvermögen (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl., § 1374 BGB Rn. 44). Zu-\ndem ist der Ehegatte, der behauptet, Vermögen während des Güterstandes privilegiert \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 17 \n \nerworben zu haben, für den Erwerbstatbestand darlegungs- und beweispflichtig (BGH, \nUrteil vom 20.07.2005, XII ZR 301/02, juris Rn. 13; MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1374 Rn \n47). Die Klägerin trägt damit auch im hiesigen Verfahren die Darlegungs- und Beweis-\nlast für ihr positives Anfangsvermögen und dafür, dass der Erwerb des Grundstücks A.-\nStraße [...] in X. einen privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB darstellt. \n \nb) Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, \ndass das Grundstück der Klägerin, das sie 1998 von ihrer Mutter erworben hatte, nicht \nnach § 1374 Abs. 2 BGB in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, da die \nKlägerin schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie das streitgegenständliche \nGrundstück zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben \nhat. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der \nKlägerin fest. \n \naa) Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güter-\nstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schen-\nkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsver-\nmögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu \nrechnen ist. \n \nOb ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben \nwird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem \nZugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließen-\nden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen (vgl. Grü-\nneberg/Siede, BGB, 81. Aufl., § 1376, Rn. 14; MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1374 Rn 29). \nOb es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, \nmuss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände ein-\nschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden \n(vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1995, IV ZR 36/94, juris Rn. 12). \n \nEntscheidend für die Beurteilung, ob ein privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 \nAbs. 2 BGB vorliegt, ist letztlich, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Veräu-\nßerer und dem Erwerber bei Vertragsschluss im Vordergrund steht. Denn der Sinn und \nZweck der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB besteht darin, solche Vermögensbestand-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 17 \n \nteile der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der eheli-\nchen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, oder die einem Ehegatten von Drit-\nten aufgrund persönlicher Beziehungen oder ähnlicher Umstände zufließen, an denen \nder andere Ehegatte keinen Anteil hat. Insoweit besteht kein Grund dafür, einen Ehe-\ngatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen \nzugefallen ist. Erreicht wird dieser Ausschluss dadurch, dass der Wert des Erwerbs \ndem Anfangsvermögen zugeschlagen wird (vgl. Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn. \n9). Aus diesem Grund kann die Bestimmung des § 1374 Abs.2 BGB grundsätzlich auch \ndann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit Rücksicht auf ein künftiges Erb-\nrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in die Rechtsform eines Kaufvertrages \ngekleidet worden ist. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass ausreichend Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass trotz der Wahl der Rechtsform eines Kaufvertrages, ein künftiger \nErbgang vorweggenommen werden soll. \n \nDie Vorwegnahme eines künftigen Erbgangs liegt in der Regel dann vor, wenn einem \nAbkömmling ein Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen \nunter Lebenden übergeben wurde. Auf einen solchen Erwerbsvorgang deuten die Ein-\nräumung eines Leibgedinges, die Pflicht zu Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Ge-\nschwister, die Übernahme von Beerdigungskosten und die Verpflichtung zur Grab-\npflege hin, selbst wenn von einem gewissen Übergewicht der kapitalisierten Gegenleis-\ntung auszugehen ist (Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn. 9). Bei einem Vermögens-\nübergang aufgrund eines Kaufvertrages müssen durch einen Vergleich der Werte des \nÜbergebenen und der Gegenleistung Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob es \nsich nach dem Willen der Vertragsschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rück-\nsicht auf ein künftiges Erbrecht oder ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat \n(vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17; Grüneberg/Siede, a.a.O., § \n1376 Rn.14). \n \nbb) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der als Kaufver-\ntrag bezeichnete notarielle Kaufvertrag vom 28.01.1998 auch nach den genannten \nGrundsätzen nicht als Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne des \n§ 1374 Abs. 2 BGB ausgelegt werden kann. Es fehlt an den dafür erforderlichen An-\nhaltspunkten. Vielmehr liegen ausreichend Indizien dafür vor, dass es sich bei dem \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 17 \n \nstreitgegenständlichen Kaufvertrag um einen bewusst als solchen geschlossenen Aus-\ntauschvertrag handelt, in welchem Leistung und Gegenleistung in einem Äquivalenz-\nverhältnis stehen. \n \nDer notarielle Kaufvertrag vom 28.01.1998 selbst bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, \ndass dieser mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde. Beurkundet \nworden ist ein Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. An kei-\nner Stelle des notariellen Kaufvertrages befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, \ndass dieser mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht der Klägerin nach ihrer Mutter ge-\nschlossen worden ist. Der Vertrag enthält vielmehr Standardformulierungen eines gän-\ngigen Grundstückskaufvertrages (z.B. Regelungen für den Fall des Zahlungsverzuges, \neine Unterwerfung der Klägerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes \nVermögen, eine Eigentumsvormerkung). \n \nZutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass sich auch aus den von der Klä-\ngerin nach dem Kaufvertrag zu erbringenden Gegenleistungen (neben der Zahlung von \n55.000,00 DM die Zahlung einer Leibrente sowie der Einräumung eines lebenslängli-\nchen Nießbrauchsrechts an der im Stallgebäude befindlichen Einliegerwohnung) nichts \nanderes ergibt. Ein Leibgedinge oder auch ein Nießbrauchrecht sind vor allem dann \ntypische Abreden für ein Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, wenn \ndiese eingeräumt werden, um den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen \nTeil der Lebensbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen \nLebensabend abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17). \nDie Klägerin hat schon erstinstanzlich nicht hinreichend dazu vorgebracht, dass durch \ndie Einräumung der Leibrente und des Nießbrauchrechts der Lebens- und Pflegebedarf \nihrer Mutter gesichert werden sollte. Vielmehr trägt sie vor, dass ihre Mutter ab 2008 \nauf die Zahlung der Leibrente verzichtete und auch die durch den Nießbrauch gesi-\ncherte Wohnung nicht bewohnte. Ergänzendes Vorbringen dazu ist in der Berufungs-\ninstanz nicht erfolgt. Zudem hat das Landgericht in Ziff. 3.1.2 (S. 11 f.) des angefochte-\nnen Urteils im Einzelnen berechnet, dass der Wert des Grundstücks zum Erwerbszeit-\npunkt 1998 dem Wert der von der Klägerin erbrachten Gegenleistung mindestens ent-\nsprach, was die Klägerin im Übrigen auch selbst vorgetragen hat. Diese Berechnungen, \ndenen der Senat folgt, sind in der Berufungsbegründung nicht dezidiert angegriffen wor-\nden. Insbesondere hat die Klägerin keine „Gegenrechnung“ präsentiert, die für ihre Be-\n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 17 \n \nhauptung eines privilegierten Erwerbes sprechen würde, bei dem die Leistung die Ge-\ngenleistung regelmäßig überwiegt. Bei einer Grundstücksübertragung zum Zwecke der \nvorweggenommenen Erbfolge wäre typischerweise aber zu erwarten, dass diese zu-\nmindest teilweise im Wege der Schenkung erfolgt. Das ist hier gerade nicht der Fall. \n \nAuch der vorgelegte Erbvertrag vom 23.08.1984 bietet keinen Hinweis darauf, dass der \nfast 14 Jahre später erfolgte Grundstückskaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges \nErbrecht der Klägerin geschlossen worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 \ndes Erbvertrages ausdrücklich an die Hofeigenschaft des Grundstücks anknüpft und \nVoraussetzung für die jeweilige Erbeinsetzung ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des \nErbfalls die gesetzlichen Voraussetzungen eines Hoferben erfüllt und den Hof entweder \nselbst bewirtschaftet oder an einen Bewirtschafter verpachtet. Diese Regelung war er-\nforderlich, weil nach dem Höferecht ein Hof im landwirtschaftlichen Sinne nur auf eine \nPerson übertragen werden kann, um den Hof in seiner Gänze zu erhalten. Der entspre-\nchende Hofvermerk war aber unstreitig bereits im Jahre 1996 und damit vor dem Zeit-\npunkt des Erwerbs des Grundstücks Eichenweg 12 gelöscht worden. Für diesen Fall \nsollte ausweislich § 2 des Erbvertrages die gesetzliche, gegebenenfalls die anzuord-\nnende testamentarische Erbfolge gelten. Gesetzliche Erben der Mutter sind die Kinder \nzu gleichen Teilen und nicht die Klägerin allein. Etwaige Ausgleichszahlungen an die \nGeschwister der Klägerin oder andere typische Regelungen bei Vorliegen von Verträ-\ngen mit einem von mehreren Erben waren nicht vorgesehen. Es ist deshalb schon nicht \nersichtlich, dass § 1 des Erbvertrages die Grundlage für den später geschlossenen \nKaufvertrag bilden sollte. Zudem ist mit dem Kaufvertrag vom 28.01.1998 nicht das ge-\nsamte Hofgrundstück, sondern lediglich das Haupthaus und die Pferdeweide von der \nMutter an die Klägerin verkauft worden. Das hatte zur Folge, dass der ursprüngliche \nHof anschließend im Eigentum von zwei Personen, nämlich teilweise der Klägerin und \nteilweise der Mutter, stand. Ein Zusammenhang zwischen der ursprünglich im Erbver-\ntrag beabsichtigten Übertragung eines landwirtschaftlich genutzten Hofgrundstücks zu \ndem in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag ist deshalb nicht ersichtlich. \n \nAuch die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung eingereichten Testamente der \nMutter vom 24.10.2001 und 02.01.2021 sind insofern unerheblich, weil sie einerseits \nnach Abschluss des Kaufvertrages vom 28.01.2018 verfasst wurden und andererseits \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 17 \n \nauch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass die Übertragung der Grund-\nstücke durch Kaufvertrag vom 28.01.2018 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \nerfolgt sind. \n \ncc) Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat die Klägerin nicht hin-\nreichend dargelegt, dass der Zweck der Übertragung des streitgegenständlichen \nGrundstücks darin bestand, die Klägerin so zu stellen, als hätte sie ihre Mutter bereits \nbeerbt. \n \nSelbst wenn man die in der Berufungsbegründung von der Klägerin behauptete, vom \nBeklagten bestrittene, familiäre „Vorgeschichte“ als zutreffend unterstellt, ist nicht er-\nsichtlich, dass die Grundstücksübertragung der vorweggenommenen Erbfolge dienen \nsollte. \n \nDie Klägerin trägt selbst vor, dass die Mutter die Übertragung des Hofes auf die Klägerin \nals „Lockangebot“ verwendet habe, um die Klägerin und ihren späteren Ehemann im \nJahre 1993 zu einem Umzug von Y. nach X. zu bewegen. Als es in den darauffolgenden \nJahren dann doch nicht zu einer Übertragung des Hofes gekommen sei und die Kläge-\nrin und ihr Ehemann im Jahre 1997 überlegt hätten von X. nach Z. zu ziehen, sei die \nMutter nach dem Vorbringen der Klägerin „gezwungen (gewesen), etwas zu unterneh-\nmen“. Sie habe dann (nicht den gesamten Hof, sondern lediglich) das Haupthaus und \ndie benachbarte Pferdeweide auf die Klägerin durch den Vertrag vom 28.01.1998 über-\ntragen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wird danach deutlich, dass es offen-\nsichtlich nicht Hauptmotiv der Mutter war, das Grundstück mit Rücksicht auf ein künfti-\nges Erbrecht auf die Klägerin zu übertragen, sondern einen Umzug der Klägerin und \nihrer Familie zu verhindern. Hierzu hat die Mutter auch nicht den ganzen Hof, sondern \nlediglich einen Teil, nämlich Haupthaus und Pferdeweide, im Rahmen eines gängigen \nGrundstückskaufvertrages übertragen. \n \nWegen der fehlenden Erheblichkeit des diesbezüglichen Berufungsvortrages der Klä-\ngerin bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag nebst entsprechendem Beweis-\nangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel zuzulassen ist. \n \ne) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der am 28.01.1998 zwischen der Klä-\ngerin und ihrer Mutter geschlossene Grundstückskaufvertrag dahingehend auszulegen, \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 17 \n \ndass die Klägerin und ihre Mutter einen reinen Kaufvertrag abschließen wollten, in dem \nsich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen. An-\nhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ge-\nschlossen wurde, ergeben sich nicht. \n \n4. Aus dem Umstand, dass der Beklagte der Klägerin angeboten hat, ihr ein Darlehen \nüber den vom Amtsgericht […] in dem Beschluss vom 03.04.2013 festgesetzten Betrag \ndes Zugewinnausgleichs zu gewähren, lassen sich Ansprüche der Klägerin ebenfalls \nnicht ableiten. Dieses Darlehensangebot stellt unstreitig kein Schuldanerkenntnis des \nBeklagten dar. Auch andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ergibt, dass sich \nder Beklagte zur Zahlung des in Rede stehenden Betrages verpflichten wollte, sind nicht \nersichtlich. Dass der Beklagte möglicherweise Wege gesucht hat, die Folgen aus dem \namtsgerichtlichen Beschluss für die Klägerin wegen seiner anwaltlichen Pflichtverlet-\nzung abzumildern, ist kein Hinweis darauf, dass eine Beschwerde der Klägerin in dem \nZugewinnausgleichsverfahren erfolgreich gewesen wäre. \n \n5. Die Ausführungen des Landgerichts, dass weder die Pferde im Anfangsvermögen \nder Klägerin noch die Golfausrüstung im Endvermögen des Ehemannes zu berücksich-\ntigen seien, weil es insoweit an spezifischen Angaben fehle, die eine Wertermittlung \nermöglichen würden, sind mit der Berufung nicht angegriffen worden. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n7. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß \n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit \nRücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- \noder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder \ngrundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\nrichts. \n \n \nDr. Haberland \nDr. Siegert \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-07-20/4-u-24-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-07-20/4-u-24-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363679","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.422227+00:00"}}