{"status":"available","doknr":"OLD363678","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-27","aktenzeichen":"1 Ws 91/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 91/22 \nzu: 2 Ws 91/22 GenStA Bremen \nzu: 70 StVK 488/21 LG Bremen \nzu: 271 Js 61133/06 StA Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n \n… \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht \nDr. Steinhilber \n \nam 27. Juli 2022 beschlossen: \n \nAuf \ndie sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom \n05.07.2022 wird der Beschluss der Strafkammer 70 (Große Straf-\nvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 08.06.2022 \naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über \ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafkammer 70 \ndes Landgerichts Bremen zurückverwiesen. \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil vom 03.08.2007, rechtskräftig seit dem 08.08.2007, verurteilte das Landgericht Bre-\nmen den Untergebrachten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-\nfreiheitsstrafe von 12 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nkenhaus an. Nach den Feststellungen der Kammer litt der Untergebrachte bei Begehung der \n\n \n \n2\nTaten an einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer manifesten Alkohol- und Tabletten-\nsucht. Im Einzelnen liegen dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.08.2007 folgende \nFeststellungen zur Tat zugrunde: […]. \nDer Untergebrachte befindet sich seit dem 03.09.2007 im Klinikum Bremen-Ost, Klinikum für \nForensische Psychiatrie und Psychotherapie. Nachdem zuvor zuletzt mit Beschluss des Se-\nnats vom 02.03.2021 als Beschwerdeinstanz die Fortdauer der Unterbringung beschlossen \nwar, holte die Strafkammer 70 im Hinblick auf die anstehende erneute Entscheidung nach \n§ 67e StGB mit Beschluss vom 02.07.2021 ein psychiatrisches Sachverständigkeitsgutachten \nzur Gefährlichkeitsprognose ein und bestellte Herrn Dr. med. … zum Sachverständigen. Der \nSachverständige stellte in seinem nach Aktenlage erstellten schriftlichen Gutachten vom \n09.12.2021 fest, dass der Untergebrachte noch weiter auf die Behandlung im Maßregelvollzug \nangewiesen sei. Im Einzelnen führte der Sachverständige wie folgt weiter aus: […]. \nDer Untergebrachte wurde am 11.02.2022 per Videokonferenz unter Teilnahme seines Ver-\nfahrensbevollmächtigten und des Sachverständigen durch die Strafkammer 70 angehört. \nNach dem Protokollvermerk zur Anhörung erklärten sich alle Beteiligten mit deren Durchfüh-\nrung im Wege der Videokonferenz einverstanden. Mit Beschluss vom 11.02.2022, seinem Ver-\nfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.02.2022, ordnete die Strafkammer 70 sodann die \nFortdauer der Unterbringung des Betroffenen an. Auf die sofortige Beschwerde des Unterge-\nbrachten vom 07.03.2022 wurde dieser Beschluss aufgehoben mit Beschluss des Senats vom \n19.05.2022 (Az. 1 Ws 40/22), wobei der Senat darauf abgestellte, dass entgegen der Neure-\ngelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO der Untergebrachte durch die Strafkammer lediglich im \nWege einer Bild- und Tonübertragung und nicht in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten \nmündlich angehört wurde. \nDer Vorsitzende der Strafkammer 70 hat daraufhin mit Verfügung vom 02.06.2022 einen Ter-\nmin zur erneuten Anhörung des Untergebrachten für den 08.06.2022 im Klinikum Bremen-Ost \nanberaumt. An diesem Termin nahmen teil die drei Richter der entscheidenden Kammer, der \nUntergebrachte sowie sein Verfahrensbevollmächtigter und Vertreter des Klinikums. Der \nSachverständige Dr. … war nicht zu diesem Termin geladen. Mit Beschluss vom 08.06.2022, \nseinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.06.2022, ordnete die Strafkammer 70 \nauf diese Anhörung hin die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen an. \nMit Schriftsatz vom 05.07.2022 hat der Untergebrachte gegen diesen Beschluss sofortige Be-\nschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 21.07.2022 Stellung ge-\nnommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 05.07.2022 \nden Beschluss der Strafkammer 70 vom 08.06.2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung an die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. \nDer Untergebrachte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. \n\n \n \n3\nII. \nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO), form- und \nfristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich \nauch als begründet und führt zur Aufhebung und Zurückweisung an das Landgericht. \n1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.06.2022 hat die Strafkammer 70 des Landge-\nrichts Bremen als Große Strafvollstreckungskammer im Rahmen der nach § 67e Abs. 1 und 2 \nStGB gebotenen periodischen Überprüfung während der Vollstreckung einer Unterbringung \nderen Fortdauer angeordnet und damit zugleich eine Aussetzung der Unterbringung zur Be-\nwährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB wie auch deren Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 \nS. 1 StGB abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, da die \nEntscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer an dem Verfahrensfehler leidet, dass \ndie erforderliche Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit unterblieben \nist. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr. … im Termin vom 08.06.2022 nicht und im \nvorangegangenen Termin vom 11.02.2022 lediglich im Wege einer Videokonferenz anstatt in \npersönlicher Anwesenheit angehört. In einem Maßregelvollstreckungsverfahren, in dem die \nUnterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, \nist aber die Durchführung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer \nVideokonferenz nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Neuregelung des § 463e StPO aus-\ngeschlossen (siehe unter a.) und auch nicht bei Vorliegen einer Zustimmung des Unterge-\nbrachten zulässig (siehe unter b.). \na. Nach den §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 3 und S. 4 StPO ist im Verfahren vor einer \nEntscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, wenn das Gericht hierzu ein Sachverständigen-\ngutachten einholt, der Sachverständige mündlich zu hören, es sei denn, der Verurteilte, sein \nVerteidiger und die Staatsanwaltschaft verzichten hierauf. Zur Durchführung der mündlichen \nAnhörung des Sachverständigen ist die Neuregelung des § 463e StPO zu beachten, welcher \ndurch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer \nVorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2099) eingeführt wurde und am 01.07.2021 in \nKraft getreten ist. Nach §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 StPO kann das Gericht, wenn ein \nSachverständiger vor einer nach dem Abschnitt der StPO über die Strafvollstreckung (§§ 449-\n463e StPO) zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört wird, bestimmen, dass \ner sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die \nAnhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das \nSitzungszimmer übertragen wird. §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO wiederum bestimmt \naber, dass die Regelung des § 463e Abs. 1 S. 1 StPO nicht gilt, wenn der Verurteilte zu einer \nlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psy-\nchiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im vor-\n\n \n \n4\nliegenden Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fin-\ndet daher die Ausschlussvorschrift des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO Anwendung und die Durch-\nführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonüber-\ntragung wie bei der vorliegend verwendeten Videokonferenztechnik ist grundsätzlich ausge-\nschlossen. \nb. Der Ausschluss der Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertra-\ngung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Untergebrachte und die sonstigen Beteiligten der \nDurchführung der mündlichen Anhörung in diesem Format zugestimmt haben, wie dies mit \ndem Einverständnis der Teilnehmer an der Anhörung vom 11.02.2022 mit der Durchführung \nder Anhörung auch des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertragung der Fall \nwar. \nDer Wortlaut des §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und S. 3 StPO sieht eine Berücksichtigung \neiner etwaigen Zustimmung der Beteiligten zur Anhörung des Sachverständigen im Wege ei-\nner Bild- und Tonübertragung nicht vor. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht explizit zu \ndieser Frage. Nach dem Gesamtkonzept der Neuregelung, welche wegen des besonderen \nGewichts der Vollstreckungsentscheidung in den Fällen der Entscheidung über die weitere \nVollstreckung einer unbefristeten Freiheitsentziehung eine Anhörung bei gleichzeitiger persön-\nlicher Anwesenheit der Beteiligten im selben Raum erfordert und daher eine Vollstreckungs-\nanhörung in Form einer Videokonferenz ausschließt (siehe die Begründung des Regierungs-\nentwurfs zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer \nVorschriften vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27654, S. 115), kann aber nicht von der Zuläs-\nsigkeit einer Abweichung von der gesetzlich bestimmten Anhörung in persönlicher Anwesen-\nheit ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit \neiner Abweichung vom Grundsatz der nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO erforderlichen Anhörung \ndes Untergebrachten in persönlicher Anwesenheit auch bei Vorliegen einer Zustimmung des \nUntergebrachten (siehe hierzu bereits die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Be-\nschwerdeverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 – 1 Ws 40/22, \nS. 4 ff.; ebenso Beschluss vom 26.04.2022 – 1 Ws 32/22, juris Rn. 8 ff.; wie hier auch Graal-\nmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 463e StPO Rn. 11; für eine Zulässigkeit des \nAbsehens von einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit bei Vorlie-\ngen einer Zustimmung des Untergebrachten dagegen offenbar BeckOK-Coen, 43. Ed. \n1.4.2022, § 463e StPO Rn. 13 i.V.m. Rn. 7). \nEin anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach §§ 463 \nAbs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 4 StPO das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachver-\nständigen gänzlich absehen kann, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwalt-\nschaft darauf verzichten. Hieraus folgt nicht im Sinne eines Erst-recht-Schlusses, dass gene-\nrell das Einverständnis der Beteiligten mit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege \n\n \n \n5\neiner Videokonferenz auch das Erfordernis einer Anhörung des Sachverständigen in persön-\nlicher Anwesenheit aufheben könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass das Gericht auch bei \nVorliegen eines entsprechenden Verzichts seine Entscheidung über das Absehen von einer \nmündlichen Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO unter Berücksich-\ntigung auch der Erfordernisse bestmöglicher Sachaufklärung trifft (siehe den Bericht des \nRechtsausschusses vom 13.11.1997, BT-Drucks. 13/9062, S. 14; Graalmann-Scheerer, in: \nLöwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 62). Die Regelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO \nn.F. ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der bestehenden Bestimmung des § 454 Abs. 2 S. 4 \nStPO eingeführt worden, ohne dass im Kontext des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO eine entspre-\nchende Ausnahme für den Fall des Verzichts der Beteiligten vorgesehen worden wäre. Viel-\nmehr hat sich der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch ausdrücklich gegen einen alternati-\nven Regelungsvorschlag entschieden, wonach ohne einen dem § 463e Abs. 1 S. 3 StPO ent-\nsprechenden Ausschlusstatbestand die Anhörung von Sachverständigen im Strafvollstre-\nckungsverfahren im Wege der Videokonferenztechnik generell zulässig sein sollte (siehe den \nEntwurf für einen neuen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO-E im Gesetzentwurf des Bundesrats für ein \nGesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 12.08.2020, BT-Drucks. 19/21612, S. 10). \nDieser Vorschlag ist im Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung abgelehnt worden, dass \nhierin keine Unterscheidung nach dem Gewicht der in Rede stehenden gerichtlichen Entschei-\ndung vorgesehen war (siehe die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/21612, \nS. 12). Das Verhältnis beider Regelungen zueinander ist damit dahingehend zu verstehen, \ndass der Neuregelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO die gesetzgeberische Wertentscheidung \nzu entnehmen ist, dass in von dieser Vorschrift erfassten Fällen, d.h. in Fällen der Vollstre-\nckung einer zeitlich unbegrenzten Freiheitsstrafe oder Unterbringung, in denen vor der Ent-\nscheidung des Gerichts die Anhörung eines Sachverständigen erfolgt, das Gebot der best-\nmöglichen Sachaufklärung das Erfordernis einschließt, dass diese Anhörung durch das Ge-\nricht in persönlicher Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen ist. \n2. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war die Sache zur erneuten Entscheidung an die Straf-\nkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen, da das Beschwerdegericht diesen \nVerfahrensfehler nicht beheben kann und dem Untergebrachten andernfalls auch eine Tatsa-\ncheninstanz genommen würde. \n3. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht \nveranlasst. Die Strafkammer wird insoweit im Rahmen der erneuten Entscheidung auch über \ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-07-27/1-ws-91-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463e","ref_norm":"463e","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-07-27/1-ws-91-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363678","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.398712+00:00"}}