{"status":"available","doknr":"OLD363677","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"1 Ws 97/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 97/22 \nzu: 2 Ws 101/22 – GenStA \nzu: 11 KLs 350 Js 74160/20 – LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \ngegen \n \nI. \nA. …. \n \n \n \n \n \ngeboren am … in … \n \n \n \n \n \nderzeit: JVA … \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nVerteidiger: \n \nRechtsanwalt … \nRechtsanwalt … \n \n \n \n \n \n \nII. \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber \n \nam 07. September 2022 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 22.07.2022 gegen den Beschluss der \nVorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 \nwird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer \nBeschränkungsanordnung im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen den Angeklagten A. sowie gegen vier weitere \nMitangeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen verhandelt. \nMit \nAnklageschrift \nvom \n27.01.2022 \nlegt \ndie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \n(Az. 350 Js 74160/20) dem \nAngeklagten \nA. \nzwölf \nFälle \ndes \ngemeinschaftlichen \nbandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. \nDie in der Anklage dargelegte Beweisführung der Staatsanwaltschaft Bremen begründet sich \nim Wesentlichen mit der Auswertung von Encrochat-Daten, die die französischen Behörden \nim Jahr 2020 erhoben und den deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben. \nDie Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, als Kopf einer insgesamt 17 Mitglieder \numfassenden und in Bremerhaven agierenden Tätergruppierung an der Organisation und dem \ngewinnbringenden Verkauf von Kokain an Endkunden im Wege eines hochprofessionell \nbetriebenen Lieferdienstgeschäfts in führender Rolle beteiligt gewesen zu sein. \nSeit dem 21.10.2021 befindet sich der Angeklagte A. in dieser Sache in Untersuchungshaft \naufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 19.10.2021 (Az.: 92b Gs 1292/21 – \n350 Js 74160/20), der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist. Außerdem ordnete das \nAmtsgericht Bremen auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO mit \nBeschluss vom 21.10.2021, erweitert durch Beschluss vom 22.10.2021, unter anderem an, \ndass der Angeklagte A. von den im hiesigen Verfahren Mitangeklagten B., C., D. und E. sowie \nden anderweitig Verfolgten F., G., H. und I. zu trennen ist (vgl. Ziffer I. Nr. 5 des Beschlusses \nvom 21.10.2021 sowie den Tenor des Beschlusses vom 22.10.2021). \nDie Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom 04.04.2022 \ndie Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. \nZugleich wurde mit diesem Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen alle \nAngeklagten angeordnet. \nDie Hauptverhandlung hat am 19.04.2022 begonnen. \n \n\n3 \n \nIm Hauptverhandlungstermin am 08.06.2022 beantragte die Verteidigung des Angeklagten A. \ndie Aufhebung der Tätertrennung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein \nzulässiger Grund für die vorgenommene Beschränkung fehle. Der Haftbefehl sei zum einen \nauf den Haftgrund der Flucht- und nicht etwa auf denjenigen der Verdunkelungsgefahr \ngestützt. Zum anderen stünde es jedem Angeklagten ohnehin generell frei, sich mit Zeugen \noder auch mit Mitangeklagten zu besprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Versuche des \nAngeklagten, in unlauterer Weise auf die Wahrheitsermittlung Einfluss zu nehmen, seien \nvorliegend nicht gegeben. \nDieser Antrag wurde durch die Vorsitzende der Strafkammer 11 mit Beschluss vom \n06.07.2022 zurückgewiesen. \nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 22.07.2022, die er \nmaßgeblich damit begründet hat, dass die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des \n§ 119 StPO sich an der Unschuldsvermutung zu orientieren habe und schematische \nAnordnungen von Beschränkungen während der Untersuchungshaft zugunsten einer \nkonkreten, einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterbleiben hätten. Andernfalls sei die sich \naus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Subjektstellung des Angeklagten im Verfahren ebenso wenig \ngewährleistet wie sein Recht auf ein faires Verfahren. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Verfügung vom 05.08.2022 beantragt, die \nBeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit \nSchriftsatz vom 19.08.2022 hierzu Stellung genommen. \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 22.07.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden \nder Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 ist gemäß § 119 Abs. 5 S. 1 \nStPO i.V. mit 304 Abs. 1 StPO statthaft. Sie ist formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und \nwegen der sich für den Angeklagten aus der Fortdauer der Beschränkungsanordnung \nergebenden Beschwer daher insgesamt zulässig. \nIn der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 06.07.2022 in formeller wie materieller Hinsicht zu Recht die Fortdauer der \nBeschränkungen nach § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 StPO angeordnet wurde. \n1. Nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO werden nach der Erhebung der öffentlichen Klage \nMaßnahmen nach § 119 StPO durch den Vorsitzenden des Gerichts angeordnet, das mit der \nSache befasst ist. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der \nStrafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des \n\n4 \n \nAngeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über \neinen \n– \nhier \nvorliegenden \n– \nAntrag \nauf \nAufhebung \neiner \nbereits \ngetroffenen \nBeschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 – 4 Ws 84-85/96, \njuris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – \n1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 – 3 Ws 122/14, \njuris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 – III-5 Ws 341/16, \njuris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 11). \n2. Auch in materieller Hinsicht ist mit dem Beschluss der Vorsitzenden vom 06.07.2022 zu \nRecht die Fortdauer der Beschränkungen angeordnet worden. \na. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen \nauferlegt \nwerden, \nsoweit \ndies \nzur \nAbwehr \neiner \nFlucht-, \nVerdunkelungs- \noder \nWiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, insbesondere unter anderem nach \n§ 119 Abs. 1 S. 2 StPO die Trennung des Beschuldigten von einzelnen oder allen anderen \nInhaftierten (Nr. 4) sowie die Einschränkung oder der Ausschluss der gemeinsamen \nUnterbringung und des gemeinsamen Aufenthaltes mit anderen Inhaftierten (Nr. 5). \naa. Die nach § 119 Abs. 1 StPO anzuordnenden Beschränkungen zu Lasten eines inhaftierten \nBeschuldigten können nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe \ngestützt werden. Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung \nder Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die \nAnordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl \nnicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung \nzurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102/13, juris \nRn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 – 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV \n2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, \n200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, \nBeschluss vom 15.03.2021 – 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des \nRegierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom \n21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe \nKK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; \nMeyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; \nso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 13.01.2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom \n30.04.2021 – 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Ls.). Dies ergibt sich \nunmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 119 Abs. 1 S. 1 StPO von der \nAuferlegung der Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder \n\n5 \n \nWiederholungsgefahr spricht, ohne dies darauf zu verengen, dass auch der Haftbefehl auf die \nAnnahme derselben Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gestützt sein müsste. \nEs handelt sich um unterschiedliche Entscheidungen mit jeweils unterschiedlicher \nEingriffsintensität, so dass kein Grund für die Annahme besteht, dass nur eine bereits im \nHaftbefehl \nangenommene \nFlucht-, \nVerdunkelungs- \noder Wiederholungsgefahr \nauch \nGrundlage für die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO sein könnte und \ndass zuvor eine entsprechende Ergänzung des Haftbefehls vorzunehmen wäre, bevor \nBeschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO auf weitere Haftgründe gestützt werden könnten; es \nist vielmehr im Rahmen der Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO eine \nselbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob das Vorliegen dieser Gründe die \nAuferlegung von Beschränkungen rechtfertigt. Soweit in der Literatur sehr vereinzelt eine \ngegenteilige Auffassung vertreten worden ist (siehe u.a. König, NStZ 2010, 185, 187, unter \nBezugnahme auf kritische Stimmen zur früheren Fassung des § 119 Abs. 1 StPO), ist dem \nmithin nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2010 geltenden \nFassung die Grundlage entzogen. \nbb. Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist \nund deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es \nwird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – 2 BvR 664/72, \njuris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 – 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, \nBVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; \nBeschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die \nRechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 – \n1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, \njuris Rn. 15). Bei der Anwendung des generalklauselartigen § 119 Abs. 1 StPO ist danach \ngrundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten. Voraussetzung für \ndie Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO ist eine \nreale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die \nInhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79). \ncc. Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen \nkönnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – \n2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 – 2 BvR 646/80, \njuris Rn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, \nNStZ-RR 2015, 79). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine \n\n6 \n \nFreiheiten missbraucht, reicht nicht aus (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O.; \nsiehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Zur \nFeststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte \nallgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer \nVerdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch \nzwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der \nErschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des \nEinlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102-\n103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws \n30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22). Konkrete \nAnhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke können sich auch aus dem (Vortat-, Tat- \nund Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, aber auch \naus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last \ngelegten Taten ergeben (vgl. LR-Gärtner, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22; siehe auch die \nRechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – \n1 Ws 30/22, juris Rn. 17). \nb. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022 auf \nAufhebung der Beschränkungen nach § 119 StPO mit dem Beschluss der Vorsitzenden der \nStrafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 in der Sache zu Recht \nzurückgewiesen worden. \nDie Fortdauer der Beschränkungen nach § 119 StPO durfte zulässigerweise auf die \nVerdunkelungsgefahr gestützt werden, auch wenn der gegen den Angeklagten A. \nfortbestehende Haftbefehl lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr nennt, da – wie \nvorstehend unter 2.a.aa. ausgeführt – die Anordnung von Beschränkungen nach \n§ 119 Abs. 1 StPO nicht auf die im Haftbefehl angenommenen Haftgründe eingeschränkt ist. \nEine solche Verdunkelungsgefahr, der durch die Anordnung der Beschränkungen zu \nbegegnen ist, ist vorliegend zu bejahen. Die Annahme der Verdunkelungsgefahr ergibt sich \nvorliegend nicht nur aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei mehreren mutmaßlichen \nBeteiligten als Mitangeklagten der unkontrollierte Informationsaustausch die Gefahr der \nErschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des \nEinlassungsverhaltens mit sich bringt. Vielmehr sprechen auch weitere Umstände des \nEinzelfalls dafür, hier eine fortbestehende Verdunkelungsgefahr anzunehmen: \nBei dem Angeklagten ist am 10.11.2021 und damit während der Zeit der Untersuchungshaft \nein Handy nebst Ladekabel in seinem Haftraum aufgefunden worden, welches er unerlaubt in \n\n7 \n \nBesitz hatte und womit seine Neigung zur unerlaubten und nicht offengelegten \nKommunikation \nbelegt \nwurde, \ndie \nauch \nder \nAnnahme \ndes \nBestehens \neiner \nVerdunkelungsgefahr zugrunde liegt. Entsprechendes gilt, soweit der Angeklagte A. sowohl \nam 26.10.2021 wie auch am 01.02.2022 jeweils versucht hat, durch lautstarkes Rufen aus \nseinem Haftraumfenster Kontakt zu anderen Gefangenen aufzunehmen. Zudem ist vorliegend \nnicht etwa nur der abstrakt-generelle Tatvorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG zu berücksichtigen; \nvielmehr ist dessen konkrete Ausprägung maßgeblich. Nach dem bisherigen Verfahrensstand \nbesteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte A. als Anführer einer hochprofessionell \nagierenden, das eigene deliktische Tun planmäßig und systematisch verschleiernden, \ninsgesamt 17-köpfigen Tätergruppierung über den Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg mit \nBetäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang gehandelt und hierdurch einen Geldbetrag \nvon mehr als einer Million Euro erlangt hat. Die Zuordnung dieser Tatvorwürfe zum Bereich \nder organisierten Kriminalität wird durch die mutmaßliche Verwendung von Kryptohandys der \nFirma Encrochat durch den Angeklagten A. unterstrichen. Die bisherigen Ermittlungen \nbegründen zudem insbesondere den Verdacht, dass der Angeklagte A. die übrigen \nTatbeteiligten hinsichtlich ihrer jeweiligen Deliktsausübungen anwies und kontrollierte. Dies \nlegt nahe, dass der Angeklagte A. über einen nach wie vor erheblichen Einfluss auf die in den \nBeschlüssen des Amtsgerichts Bremen vom 21.10.2022 und vom 22.10.2022 genannten \nMitangeklagten und gesondert Verfolgten verfügt und diesen Einfluss bei ungehinderter \nKommunikation derart missbräuchlich ausüben könnte, dass die nicht geständigen \nMitangeklagten und die gesondert Verfolgten ihr etwaiges Einlassungsvorbringen und \nVerteidigungsverhalten aufeinander abstimmen könnten. Dies mittels der durch die \nVorsitzende der Strafkammer 11 bestätigten Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 \nNr. 4, 5 StPO zu verhindern, macht den Angeklagten A. entgegen dem Vorbringen seiner \nVerteidigung weder zum bloßen Objekt des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens, noch \nschränkt es seine Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise ein. \nDie Beschränkungsanordnung ist schließlich auch im Hinblick auf die betroffenen Interessen \nund Rechtsgüter angemessen. Hier ist namentlich die Schwere und die Vielzahl der dem \nAngeklagten zur Last gelegten Taten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zu \nberücksichtigen. Es ist daher auch bei einer Dauer der Untersuchungshaft unter den \nBedingungen der Beschränkungen von nunmehr nahezu 11 Monaten nicht festzustellen, dass \ndie Belastungen hierdurch außer Verhältnis zur Tatschwere stünden sowie zu der Gefahr, \ndass wegen Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung hinsichtlich dieser Taten \nerschwert oder vereitelt werden könnte. Wie die Vorsitzende in dem angegriffenen Beschluss \nvom 06.07.2022 zu Recht festgestellt hat, führt die die Trennung des Angeklagten A. von den \nin den Beschränkungsbeschlüssen vom 21.10.2022 und vom 22.10.2022 genannten anderen \n\n8 \n \nInhaftierten nicht dazu, dass der Angeklagte A. insgesamt nicht über angemessene \nKontaktmöglichkeiten zu anderen Gefangenen verfügen würde (vgl. hierzu BVerfG, \nBeschluss vom 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, juris Rn. 37, StV 2013, 521). \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-07/1-ws-97-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-07/1-ws-97-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363677","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.373773+00:00"}}