{"status":"available","doknr":"OLD363676","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-12","aktenzeichen":"3 W 13/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 13/22 = VL58-4266-7 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n \n \nBeschwerdeführerin, \n \nEigentümerin: \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nPräsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht \nNeuhausen und den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 12.09.2022 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft […] gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 14.06.2022 wird zurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von \n73.495,-- EUR und eines Veräußerungsverbots im Grundbuch. \nMit Antrag vom 15.03.2022, gestützt auf einen vom Amtsgericht X mit Beschluss vom \n01.02.2022 \n(…) \nerlassenen \nVermögensarrest, \nhat \ndie \nAntragstellerin \ndas \nGrundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 100 \nTsd. EUR mit entsprechendem Veräußerungsverbot ersucht. Der in dem Beschluss des \nAG X vom 01.02.2022 (…) festgesetzte Ablösungsbetrag lautete auf insgesamt \n173.495,-- EUR. Diesem Ersuchen hat das Grundbuchamt mit Eintragung vom \n11.04.2022 stattgegeben (Veräußerungsverbot in Abt. II lfd. Nr. 4; Arresthypothek in \nHöhe von 100 Tsd. EUR in Abt. III Nr. 7). \nMit weiterem Eintragungsersuchen vom 31.05.2022 ebenfalls auf den vorerwähnten \nArrestbeschluss des Amtsgerichts X gestützt, ersucht die Antragstellerin nunmehr die \nEintragung einer weiteren Sicherungshypothek (in Höhe von 73.495,-- EUR). \nDieses Eintragungsersuchen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.06.2022 \nzurückgewiesen und dazu ausgeführt, aufgrund eines bereits eingetragenen \nVeräußerungsverbots (in Abt. II Nr. 4) nebst Sicherungshypothek zum Höchstbetrag \n(Abt. III Nr.7) sei gemäß § 111 h Abs. 2 StPO die Eintragung weiterer \nVollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Dies gelte auch, wenn sich die weiter \nbeantragte Arresthypothek auf den gleichen Arrestbefehl beziehe. Die Antragstellerin \nhabe in ihrem Ersuchen die Eintragung eines „weiteren“ Rechts beantragt, was aus den \ngenannten Gründen unzulässig sei. Selbst eine Erhöhung des zuvor eingetragenen \nRechts sei unzulässig, weil dies dem Wesen der Höchstbetragssicherungshypothek \nwiderspreche. \n \nGegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.08.2022 beim Grundbuchamt \neingegangene Beschwerde. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs.2 StPO \nunterbinde nur Zwangsvollstreckungen aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung \ndes Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft \nnachrangig \nseien. \nAndere \n– \nz.B. \nnach \n§ \n10 \nZVG \nvorrangige \n– \nVollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger blieben zulässig. Erst recht seien \nweitere Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zulässig. \nDas Grundbuchamt hat die Beschwerde, ohne ihr abzuhelfen, dem Oberlandesgericht \nzur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDie statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 71, 73 GBO), insbesondere \nist die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens befugt, da sie \ngemäß §§ 111k Abs.1 S.1 StPO, 38 GBO für die Einreichung eines \nEintragungsersuchens zuständig und berechtigt ist (vgl. dazu OLG München Beschl. v. \n22.12.2017 – 34 Wx 432/17 FGPrax 2018, 68 –zitiert nach beck-online). Es handelt sich \nauch um eine – fristungebundene – Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht etwa um \n\n3 \n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \neine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, denn die Entscheidung über die \nEintragung einer Sicherungshypothek erfolgt im Rahmen des Grundbuchverfahrens, \ndas Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig, es handelt \nsich nicht um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Köln FGPrax \n2008, 193 Rn.8, OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 162 Rn. 4, Demharter, 32. Aufl. 2021, \n§ 71 GBO Rn. 12). \n \n \nDie Beschwerde ist allerdings nicht begründet, denn die Antragstellerin hat kein Recht \nauf Eintragung einer weiteren (oder höheren) Sicherungshypothek. \n \nEin solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit Beschluss des AG X vom \n01.02.2022 angeordneten Vermögensarrest aus § 111 f Abs.2 StPO, wenn auch die \nArrestschuldnerin Eigentümerin des Grundstücks ist. Denn dieses ist bereits durch die \nerste Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft belastet, so dass aus § 111h Abs.2 \nS.1 StPO die Unzulässigkeit weiterer Zwangsvollstreckungen, also das Verbot der \nEintragung weiterer Sicherungshypotheken bzw. der Erhöhung des gesicherten \nBetrages, folgt. \n \nUnter den Begriff der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 111 h Abs.2 S.1 StPO fallen alle \nMaßnahmen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (Löwe/Rosenberg/Johann 27. \nAufl. 2019, § 111h StPO Rn.13), d.h. auch die Sicherungsvollstreckung eines \nVermögensarrestes nach der Strafprozessordnung, auf den die §§ 928 und 930 ZPO \nund damit die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sinngemäß anzuwenden sind \n(§ 111f Abs.2 StPO). \n \nDie Arrestvollziehung dauert auch nach der Eintragung der Sicherungshypothek bis zur \nAufhebung der Pfändungsmaßnahme an (BGH NJW 2020, 2337 Rn. 14 – beck-online), \nso dass bis zur Aufhebung der Maßnahme gemäß § 111h Abs.2 S.1 StPO weitere \nZwangsvollstreckungen unzulässig sind. \n \nSinn und Zweck der Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO ist einerseits die Sicherung \ndes grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und die \nGleichbehandlung der Tatgeschädigten andererseits. Die Vorschrift soll darüber hinaus \nverhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der \nArrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte \neinzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten \nschmälern würden (vgl. Gesetzesbegründung zu §§ 111h und 111i StPO, BT-Drs \n18/9525 S.78, so auch BGH a.a.O. Rn. 12). Denn gemäß § 111i Abs.1 S.1 StPO erlischt \ndas Sicherungsrecht nach § 111h Abs.1 StPO im Falle der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Mit dieser Regelung \nsoll der Vermögenswert für die gesetzlich vorgesehene Befriedigung der \nTatgeschädigten und der sonstigen Gläubiger nach der Insolvenzordnung frei gegeben \nwerden (Gesetzesbegründung a.a.O. S.79). Im Zusammenwirken von § 111h Abs.2 S.1 \nStPO und § 111i Abs.1 S.1 StPO soll also bewirkt werden, dass der gesicherte \nGegenstand im Insolvenzverfahren für die Tatgeschädigten (und andere Gläubiger) \n\n4 \n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \ngesichert ist, ohne das nachrangige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der \nZeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrücken (BGH a.a.O. Rn. 12) und zu \neiner bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger führen können. \n \nDas bedeutet, dass nach der (ersten) Sicherung eines Gegenstandes durch die \nStaatsanwaltschaft keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind \n(anders OLG München Beschluss vom 8. September 2021 – 8 W 1216/21 und \nBeschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 W 1414/21 –, juris für den Fall der \nForderungspfändung; Löwe/Rosenberg/Johann 27. Aufl. 2019, § 111h StPO Rn. 14, \nKöllner NZI 2021 S.1036; Haidn WuB 2022 S.89, 92). Denn jede nachfolgende \nZwangsvollstreckung, sei es eine weitere Sicherungshypothek oder – im Falle der \nForderungspfändung – eine weitere Pfändung, würde im Falle des § 111i Abs.1 S.1 \nStPO, d.h. mit der Insolvenzeröffnung (bei Vorhandensein mindestens eines \nIndividualverletzten) aufrücken und den Rechten der Tatgeschädigten bzw. anderer \nGläubiger gemäß §§ 49, 50 InsO vorgehen. Diese Konsequenz wollte der Gesetzgeber \ngerade vermeiden. \n \n§ 111h StPO „sperrt“ das Grundstück daher für weitere Maßnahmen (vgl. BGH a.a.O. \nRn.13 betreffend die Nutzung als Kreditsicherheit im Hinblick auf das eingetragene \nVeräußerungsverbot). \n \nAllerdings sperrt die Regelung die gesicherten Gegenstände etwa für weitere \nVollstreckungsmaßnahmen auch dann, wenn es nicht zur Eröffnung eines \nInsolvenzverfahrens kommt. Tatgeschädigte oder insbesondere auch andere Gläubiger \nkönnen diese für ihre Forderungen nicht sichern und erst recht nicht verwerten. Sie sind \ndavon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft die Verwertung des Gegenstandes \nbetreibt oder dass ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet werden kann. \n \nDie Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO kann trotz dieser weitreichenden \nKonsequenzen aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht so verstanden werden, dass \ndie weiteren Vollstreckungsmaßnahmen „nur für den Fall der Eröffnung eines \nInsolvenzverfahrens“ unzulässig bzw. unwirksam sein sollen, wenngleich dies dem Ziel \nder Regelung durchaus Rechnung tragen könnte. Das weitere Ziel des Gesetzgebers, \nein „Windhundrennen“ der Gläubiger zu vermeiden (vgl. BT-Drs 18/9525 S.1), dürfte \nsich ebenfalls nur auf die Konstellation eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens \nbeziehen, denn derartige Gläubigerkonstellationen sind auch bei Mangelfällen \naußerhalb von Straftaten durchaus üblich. \nDer eindeutige Wortlaut des § 111h Abs.2 S.1 StPO und die damit getroffene \ngesetzgeberische Entscheidung lässt eine (teleologische) Auslegung im zuvor \ngenannten Sinne nach Ansicht des Senats jedoch nicht zu. Zu berücksichtigen ist auch, \ndass die frühzeitige Verwertung des gesicherten Gegenstandes diesen einem eventuell \nspäteren Insolvenzverfahren entziehen würde. Der Gesetzgeber hat also mit dieser \nRegelung der Staatsanwaltschaft offensichtlich auch die Möglichkeit der genauen \nPrüfung sämtlicher Verletztenansprüche einerseits und des Vermögens der \nTatbeteiligten andererseits einräumen wollen, um die Entscheidung über einen \nInsolvenzantrag gemäß § 111i Abs.2 StPO treffen zu können. \n\n5 \n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n \n \nDieses gesetzlich angeordnete Vollstreckungsverbot muss aber sodann auch für die \nStaatsanwaltschaft selbst gelten, weil sie anderenfalls gegenüber anderen Gläubigern, \ngerade auch solchen, deren Forderungen nicht aus Straftaten stammen, bevorzugt \nwürde. Denn diesen ist wegen der Regelung des § 111h Abs.2 S.1 StPO die – \nzwischenzeitliche - Vollstreckung in den Gegenstand, hier das Grundstück, nicht \nmöglich, so dass sie auch nicht ein, den späteren Anträgen bzw. Sicherungsrechten \nder Staatsanwaltschaft vorangehendes, Pfandrecht erlangen können. Eine solche \nUngleichbehandlung lässt sich auch nicht mit den dargestellten Zielen des § 111h Abs.2 \nS.1 StPO (Sicherung von Gegenständen für ein Insolvenzverfahren, Verhinderung des \nGläubigerwettlaufs) rechtfertigen. \n \n \nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Vollstreckungsverbots des \n§ 111h Abs.2 S.1 StPO und der offensichtlich bestehenden Abweichung zu den \nEntscheidungen des OLG München hat der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 \nAbs.2 Nr.1 und 2 GBO zugelassen. \n \n \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-12/3-w-13-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111h","ref_norm":"111h","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111f","ref_norm":"111f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-12/3-w-13-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363676","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.350807+00:00"}}