{"status":"available","doknr":"OLD363675","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-16","aktenzeichen":"2 Not 1/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 Not 1/22 \n \n \nVerkündet am 16.09.2022 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn der Notariatssache \n \ndes RA und Notars a.D. […] \n \n \nKlägers \n \ngegen \n \ndie Senatorin für Justiz und Verfassung, […] \n \nBeklagte, \n \n \nBeigeladene: \n \nNotarkammer Bremen, […], \n \n \n \n \nhat der 2. Notarsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Notar Dr. Gross und \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann auf die mündliche Verhandlung vom \n15.07.2022 für Recht erkannt: \n \n \n1. Die Klage wird abgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \n2. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst zu tragen hat, trägt der Kläger. \n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre-\nckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n4. Die Berufung wird nicht zugelassen. \n5. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n \nTatbestand: \n \nDer […] 1951 geborene Kläger, der im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen als Anwaltsnotar tätig war, wendet sich dagegen, dass nach § 47 Ziff. 2 Alt. \n1 BNotO i.V.m. § 48a BNotO mit Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr voll-\nendet hat, also am […] 2021, sein Amt des Notars erloschen ist. \n \nMit einem an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gerich-\nteten Schreiben vom […] 2021 beantragte der Kläger, ihm die Ausübung des Notaram-\ntes über den […] 2021 hinaus zu gestatten. Hilfsweise beantragte er, ihm die notarielle \nTätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu erlauben. § 48a BNotO, der eine \nAltershöchstgrenze für Notare von 70 Jahren vorsehe, sei verfassungswidrig, weil er \ngegen das Recht der Berufsausübung und als Altersdiskriminierung gegen den Gleich-\nbehandlungsgrundsatz verstoße. Zwar habe die höchstrichterliche Rechtsprechung \ndies bislang anders gesehen. Die Situation habe sich aber geändert, weil es im Notar-\nwesen inzwischen einen Bewerbermangel gebe, der dazu führe, dass freiwerdende \nNotarstellen in einer relevanten Anzahl von Fällen nicht besetzt werden könnten. Auch \nsei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Außerdem lasse ein Urteil des EuGH \nvom 30.06.2021 darauf schließen, dass die Anrufung des EuGH im Hinblick auf § 48a \nBNotO zu dem Ergebnis führen würde, dass dieser die deutsche Altershöchstgrenze \nfür Notare zumindest in der jetzigen Form für europarechtswidrig halten würde. \n \nMit Bescheid vom 17.1.2022 lehnte die Senatorin für Justiz und Verfassung den Antrag \nmit der Begründung ab, dass eine rechtliche Grundlage für die begehrte Gestattung \nnicht bestehe. Bei Auslegung der Anträge des Klägers als Feststellungsanträge seien \ndiese ebenfalls abzulehnen. Denn die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47, 48a \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \nBNotO, wonach das Notaramt mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlösche, \nsei weiterhin wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht ver-\neinbar. Es treffe – jedenfalls im Bezirk des Klägers - bereits nicht zu, dass ausgeschrie-\nbene Stellen nicht besetzt werden könnten. Dies könne allerdings letztlich offenbleiben, \nweil § 48a BNotO auch unter Zugrundelegung eines Mangels an potentiellen Bewer-\nbern wirksam sei. Dass sich die Bewerberverhältnisse derart massiv gewandelt hätten, \ndass mit der Beibehaltung der Altersgrenze der dem Gesetzgeber zustehende weite \nSpielraum überschritten wäre, sei nicht ansatzweise ersichtlich. § 48a BNotO verstoße \nauch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie \n2000/78/EG, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom \n03.06.2021 (NJW 2021, 2183 ff.). Jenes Urteil habe eine Altersgrenze von 50 Jahren \nfür die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Besetzung von 500 Notarstellen in \nItalien zum Gegenstand gehabt, also eine Eintrittsgrenze zum Notarberuf, die deswe-\ngen gegebenenfalls eine Altersdiskriminierung darstelle, weil möglicherweise Bewer-\nber, die jünger als 50 Jahre alt waren, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung \ngestanden hätten. Diese Entscheidung lasse sich auf die Höchstaltersgrenze des § 48a \nBNotO, der das Ziel einer ausgewogenen, zukunftsfähigen Altersstruktur im Notarberuf \nverfolge, nicht übertragen. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte - die Anhe-\nbung der Altersgrenze rechtfertigende – erhöhte Lebenserwartung könne für den rele-\nvanten Zeitraum ab der im Jahre 1991 erfolgten Einführung der Höchstaltersgrenze \nnicht festgestellt werden. \n \nGegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seinem am 21.02.2022 beim erken-\nnenden Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. \n1 BNotO. Er ist der Ansicht, die Regelung nach § 47 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 48a BNotO sei \nverfassungswidrig. Sie verstoße sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG. Das gesetzgeberische Ziel der Regelung, nämlich jüngere Notare in das \nAmt berufen zu können, sei nicht mehr aktuell, weil viele Notarstellen nicht besetzt wer-\nden könnten. Außerdem widerspreche die Vorschrift dem EU-Recht. Entgegen der Auf-\nfassung der Beklagten seien die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom \n03.06.2021 auf die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO übertragbar. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm die Ausübung des Notaramtes über den […] \n2021 hinaus zu gestatten, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \n \nhilfsweise, \nihm die notarielle Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu gestat-\nten. \n \nDie Beklagte beantragt, \nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nDie Vereinbarkeit der streitigen Altersgrenze mit höherrangigem Recht sei durch \nhöchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der vom Kläger behauptete \ngrundsätzliche Mangel an Notaren bzw. an potentiellen Interessenten für den Notarbe-\nruf treffe bereits nicht zu. Im Übrigen lasse sich das gesetzgeberische Ziel einer geord-\nneten Altersstruktur im Notariat trotz möglicherweise vereinzelt nicht besetzter Stellen \nim ländlichen Raum nach wie vor nur durch das Beibehalten der Altersgrenze erreichen. \nNur durch eine ausgewogene Altersstruktur könne die Leistungsfähigkeit der Rechts-\npflege, die ein Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung darstelle, dauerhaft ge-\nwahrt werden. Selbst wenn der Befund eines Mangels an potentiellen Bewerbern zu-\ntreffen sollte, würde dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 48a BNotO führen, weil aus \nGründen der Gewaltenteilung die Entscheidung des Gesetzgebers, wie er auf eine Ver-\nänderung der tatsächlichen Verhältnisse reagiert, zu respektieren sei. Der Gesetzgeber \nhabe mit der zum 1.8.2021 in Kraft getretenen Reform der BNotO bereits im Rahmen \nseines Gestaltungsspielraums auf den in ländlichen Regionen vereinzelt vorkommen-\nden Bewerbermangel reagiert. \n \nDer Senat hat die Bremer Notarkammer zum Verfahren beigeladen. Diese hat mit \nSchriftsatz vom 25.4.2022, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, Stellung ge-\nnommen und beantragt, den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung vom \n21.2.2022 zurückzuweisen. Den vom Kläger behaupteten Bewerbermangel gebe es - \njedenfalls in seinem Bezirk – gar nicht. Im Übrigen würde ein solcher Mangel an Bewer-\nbern keineswegs zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-\ntungen führen, weil die vorhandenen Notare in der Lage seien, die dann für sie zusätz-\nlich anfallenden Aufgaben zu bewältigen. Durch eine Heraufsetzung oder Abschaffung \nder Altersgrenze würde sich der Nachwuchsmangel verschärfen, weil dies potentielle \nBewerber abschrecken würde. Die Regelung in § 48a BNotO stelle auch keine Alters-\ndiskriminierung dar, weil sie ein legitimes Ziel verfolge, nämlich die Herbeiführung einer \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \nausgewogenen Altersstruktur im Notarberuf. Die Erwägungen der Entscheidung des \nEuGH vom 03.06.2021, die eine Zulassungsregelung zum Gegenstand gehabt habe, \nseien auf den vorliegenden Fall einer Altershöchstgrenze, die einer schädlichen Über-\nalterung des Notarberufs vorbeugen solle, nicht übertragbar. \n \n \nEntscheidungsgründe: \n \n1. Die Feststellungsklage ist im öffentlich-rechtlichen Rechtsweg gemäß §§ 111 ff. \nBNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar deutet die Formulierung der An-\nträge des Klägers (ihm „zu gestatten“ bzw. ihm „zu erlauben“) darauf hin, dass es sich \num eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 VwGO handeln könnte. Der Kläger hat \naber in seinem Schriftsatz vom 27.06.2022 klargestellt, dass es sich um eine Feststel-\nlungsklage handelt (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2022, Seite 2 oben = Bl. 66 der Akte). \nDas gemäß gemäß § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 43 VwGO erforderliche Feststellungsin-\nteresse ist gegeben, weil der Kläger, der sich gegen die in § 48a BNotO geregelte \nHöchstaltersgrenze für den Notarberuf von 70 Jahren wendet, das 70. Lebensjahr be-\nreits im Oktober 2021 vollendet hat. \n \n2. Die Klage ist jedoch - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in \nseinem Schriftsatz vom 31.08.2022 - unbegründet. \n \nDas Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO durch Erreichen der \nAltersgrenze, also mit dem Ende des Monats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr \nvollendet hat. Mit der Einführung eines Höchstalters für die Ausübung des Notarberufs \nals eines öffentlichen Amtes soll eine geordnete Altersstruktur, insbesondere im An-\nwaltsnotariat, gewahrt werden (BT-Drs. 11/8307, Seite 18). \n \na) Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass diese Höchstal-\ntersgrenze mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht vereinbar ist (BVerfG, Kammer-\nbeschluss vom 29.10.1992, 1 BvR 1581/91, NJW 1993, 1575; Beschluss vom \n05.01.2011, 1 BvR 2870/10, ZNotP 2011, 191ff.; Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR \n1313/14, juris; BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, BGHZ 185, 30; Beschluss \nvom 17.03.2014, NotZ (Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085; Beschluss vom 24.11.2014, \nNotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310). Auch der Senat hat dies bereits entschieden \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \n(Senatsbeschluss vom 07.03.2014, 2 Not 1/2013 = Vorinstanz zu BGH, NJW-RR 2015, \n310). \n \naa) Die Altersgrenze stellt einen zulässigen Eingriff in das Recht der Berufsausübung \ngem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Zweck der Regelung ist es, im Interesse funktions-\ntüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu er-\nreichen. Sie ist zur Erreichung dieses Regelungziels geeignet, erforderlich und ange-\nmessen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1992, 1 BvR 1581/91, NJW 1993, \n1575, juris Rn. 7 ff.). \n \nbb) Die Altersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine \nUngleichbehandlung mit anderen freien Berufen (BVerfG, Kammerbeschluss vom \n29.10.1992,1 BvR 1581/91, NJW 1993,1575, juris Rn. 7 ff.). Denn Notare nehmen ein \nöffentliches Amt wahr, sodass ein Vergleich mit anderen freien Berufsgruppen aus-\nscheidet (Senatsbeschluss vom 07.03.2014, 2 Not 1/13, Seite 6 m.w.N.). \n \ncc) Schließlich verstößt die Altershöchstgrenze auch nicht als Altersdiskrminierung ge-\ngen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie \n2000/78/EG, weil sie als gesetzliche Altersgrenze zwar eine unmittelbar auf dem Krite-\nrium des Alters beruhende Ungleichbehandlung darstellt, diese aber nicht diskriminie-\nrend ist, weil sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist \n(BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, juris). \n \nb) Die vom Kläger vorgebrachten neueren Entwicklungen rechtfertigen keine andere \nBeurteilung. \n \naa) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ist weiterhin nicht \nfestzustellen. \n \n(1) Das betrifft zunächst den vom Kläger dargelegten Umstand, dass seit Erlass der \ngenannten höchstrichterlichen Entscheidungen insofern eine Änderung der tatsächli-\nchen Verhältnisse eingetreten sei, als es inzwischen einen signifikanten Bewerberman-\ngel für freiwerdende Notarstellen gebe, sodass freiwerdende Notariate in relevanter \nZahl unbesetzt blieben. \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nEs kann dahinstehen, ob es sich, wie vom Kläger behauptet, um einen massiven, sich \nstrukturell auswirkenden Bewerberrückgang handelt, oder, wie die Beklagte und die \nBeigeladene behaupten, lediglich um punktuelle Probleme in einigen ländlichen Regio-\nnen. \n \nJedenfalls hat der Bewerberrückgang ein Ausmaß erreicht, dass der Gesetzgeber sich \nbereits zu einer Reaktion veranlasst gesehen hat, und zwar mit der zum 01.08.2021 \ndurch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung \nweiterer Vorschriften (BGBl. I 2021, Nr. 38 S. 2154) erfolgten Einführung des § 5b Abs. \n3 BNotO, der für den Fall eines Bewerbermangels vorsieht, dass ein Bewerber nicht, \nwie in § 5b Abs. 1 Nr. 2 BnotO vorgesehen, mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung \nin dem vorgesehenen Amtsbereich als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Im Ge-\nsetzentwurf der Bundesregierung wird insofern zur Begründung ausgeführt, dass mit \ndieser neu eingeführten Regelung eine Öffnung für solche Fälle geschaffen werden \nsolle, in denen die Notariatsstelle mangels die Wartezeit erfüllender Bewerbungen un-\nbesetzt bleiben würde. Denn diese Fälle hätten in der Vergangenheit signifikant zuge-\nnommen. Wie in anderen (insbesondere auch freien) Berufen strebten auch Notarinnen \nund Notare zunehmend Notariatsstellen in den urbanen Gebieten an, während für No-\ntariatsstellen im ländlichen Raum teilweise keine Bewerbungen mehr zu verzeichnen \nseien. Diese Tendenz kollidiere mit dem Rechtsgewährungsanspruch, nachdem auch \nin ländlichen Gebieten eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen \nLeistungen sicherzustellen sei (BR-Drs. 20/21, Seite 128). Aus dieser Gesetzesbegrün-\ndung wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Problem des \nBewerbermangels - jedenfalls in Teilen des ländlichen Raums – ein Ausmaß angenom-\nmen hat, welches ein Gegensteuern erfordert. Allerdings ist auf der anderen Seite \ndurchaus auch festzustellen, dass es trotz dieser Entwicklung auch weiterhin Amtsbe-\nreiche gibt, in denen ausreichend Anwärter vorhanden sind und in denen es auch wei-\nterhin zu Konkurrentenklagen im Hinblick auf freiwerdende Notariatsstellen kommt (vgl. \naktuell OLG Köln, Urteil vom 21.2.2022, Not 2/21, juris). \n \nDer somit in einigen ländlichen Regionen auftretende Bewerbermangel führt nicht dazu, \ndass es sich bei dem mit der Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO verfolgten Zweck, \nnämlich der Gewährleistung einer geordneten Altersstruktur im Notarberuf, nicht mehr \num ein legitimes Ziel handeln würde oder die Altersgrenze nicht mehr geeignet, erfor-\nderlich oder angemessen wäre, um dieses Ziel zu erreichen. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \n \nDenn die Erforderlichkeit einer Altershöchstgrenze entfällt nicht wegen des dargestell-\nten Wandels der Bewerberlage. Einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwir-\nken, ist auch bei einem Nachwuchsmangel erforderlich (OLG Köln, Urteil vom \n10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 18). \n \nDas Regelungsziel der §§ 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO besteht vorrangig darin, im \nInteresse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur (vgl. \n§ 4 S. 2 BNotO) innerhalb des Notarberufs zu erreichen. Rechtsuchenden, die auf \ndem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auf die Inanspruchnahme notarieller \nLeistungen (§ 1 BNotO) angewiesen sind, sollen Notare unterschiedlichen Lebens-\nalters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer Amtsgeschäfte \nauf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfü-\ngen. Das ist nur gewährleistet, wenn hinreichend Stellen für alle Altersgruppen vor-\nhanden sind. Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, \ndass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen \nAmtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass \ner sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGH, Beschluss vom \n22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 8). Daher ist es zwingend geboten, dass lebens-\nältere Notare die von ihnen eingenommenen Stellen mit Erreichen der Höchstal-\ntersgrenze für lebensjüngere Amtsinhaber freimachen. Denn jüngere Berufsbewer-\nber können nur auf diesem Wege bei der Besetzung von Notarstellen Berücksich-\ntigung finden. Will der Gesetzgeber erreichen, dass die Altersstruktur harmonisiert \nund auch durch jüngere Notare mitgeprägt wird, muss er Vorkehrungen treffen, da-\nmit diese in altersbedingt frei werdende Notarstellen nachrücken können. Anderen-\nfalls bestünde die Gefahr einer Überalterung der Amtsinhaber, der allein durch eine \nfeste Altersgrenze verlässlich vorgebeugt werden kann. Denn Rechtsuchende \nkönnten sich sonst in zunehmendem Maße nur noch an lebensältere Notare wen-\nden, deren Berufserfahrung zudem geringer sein könnte, weil sie durch das feh-\nlende altersbedingte Ausscheiden der bereits amtierenden Notare ihrerseits ent-\nsprechend später zum Notar bestellt worden sind. Das würde die Funktionsfähigkeit \nder vorsorgenden Rechtspflege und die in § 4 BNotO gegenüber der Allgemeinheit \nstatuierte Pflicht gefährden, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten \nRechtspflege zu bestellen. Die Regelung in den §§ 47 Nr. 2 Alt. 1, 48a BNotO dient \ndamit einem Gemeinschaftsgut von besonderem Gewicht, das Einschränkungen \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \nauch in der Freiheit der Berufswahl rechtfertigt. Dem Gesetzgeber ist in Umsetzung \ndieses legitimen Gemeinwohlgrundes ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der \ndurch die Festlegung von Altersgrenzen nicht überschritten wird (BGH, Beschluss \nvom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 9.; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, \njuris Rn. 19). \n \nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf den \nvon ihm festgestellten Bewerbermangel im Rahmen seines weiten Gestaltungs-\nspielraumes nicht mit einer Aufhebung oder Anhebung der Höchstaltersgrenze re-\nagiert, sondern mit der Einführung der o.g. Öffnungsregelung des § 5a Abs. 3 \nBnotO für den Zugang zum Beruf sowie mit Regelungen, die die notarielle Tätigkeit \ndurch eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch für Frauen \nattraktiver machen (vgl. § 48b BNotO). Denn eine Auf- oder Anhebung der Höchst-\naltersgrenze würde im Ergebnis zu der gerade nicht gewünschten Überalterung des \nBerufsstandes führen und außerdem den Bewerbermangel möglicherweise noch \nverstärken, weil lebensjüngeren Anwärtern auf das Notaramt dann nicht mit der \nerforderlichen Plan- und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet wäre, \nden von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung einen \nhohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit \nausüben zu können (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 29; \nOLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 15). Es ist daher nicht ersichtlich, \ndass der Gesetzgeber mit der Beibehaltung der Altersgrenze des § 48a BNotO den \nihm zustehenden weiten Spielraum überschritten hätte (BGH, Beschluss vom \n24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310, juris, Rn. 8). \n \n(2) Der vom Kläger in seinem an die Senatorin für Justiz und Verfassung gerichte-\nten Schreiben vom […] 2021 angeführte, in der Feststellungsklage nicht weiter ver-\nfolgte Gesichtspunkt einer allgemein gestiegenen Lebenserwartung rechtfertigt \nebenfalls keine andere Beurteilung. Dass sich die Höchstaltersgrenze von 70 Jah-\nren für den Notarberuf im Hinblick auf eine signifikante Verlängerung der Lebens-\narbeitszeit im Allgemeinen inzwischen außerhalb des gesetzgeberischen Ermes-\nsensspielraums bewegen würde, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass \ndie Höchstaltersgrenze für Notare weiterhin drei Jahre über der allgemeinen Re-\ngelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren liegt und damit nach wie vor großzügig be-\nmessen ist. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \n \nbb) Auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats an \nden EuGH gemäß Art. 267 AEUV sind (weiterhin) nicht erfüllt. Auch unter Berück-\nsichtigung der vorstehend beschriebenen gewandelten Bewerberverhältnisse ist es \nauch weiterhin offenkundig, dass das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, \ndass die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO keine verbotene Altersdiskriminie-\nrung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, \nNot 5/21, juris Rn 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, \njuris), so dass weiterhin von den Voraussetzungen eines sogenannten acte clair \nauszugehen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, \n310, juris, Rn. 11). \n \n(1) Denn Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78/EG ermöglicht Ungleichbehandlungen we-\ngen Alters, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen \nRechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus dem \nBereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen \nsind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und \nerforderlich sind. \n \nAuch nach jüngster Rechtsprechung des EuGH kann insbesondere das Ziel, eine \nausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um \ndie Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Perso-\nnalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähig-\nkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus aus-\nzuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen \nDienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeits-\nmarktpolitik darstellen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, \njuris Rn. 38). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung \ndarüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Sozial- und Ar-\nbeitsmarktpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner \nErreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen. Dieser Wertungs-\nspielraum wird erst dann überschritten, wenn der Grundsatz des Verbots der Dis-\nkriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom \n03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies ist hier ersicht-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \nlich nicht der Fall. Denn wie bereits ausgeführt kann mit einer Aufhebung oder An-\nhebung der Altersgrenze der nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH \nlegitime Zweck des § 48a BNotO, nämlich die Gewährung einer ausgewogenen Al-\ntersstruktur im Notarberuf, nicht erreicht werden und es ist deswegen unionsrecht-\nlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die bereits angesprochene \ngewandelte Bewerberlage stattdessen mit erleichterten Zugangsvoraussetzungen \nzum Notarberuf reagiert. \n \n(2) Die Beklagte und die Beigeladene sind auch zu Recht der Auffassung, dass das \nUrteil des EuGH vom 03.06.2021 (C-914/19, NJW 2021, 2183) keine andere Beur-\nteilung rechtfertigt. Diese Entscheidung betrifft keine Altershöchstgrenze, sondern \neine (unzulässige) Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlver-\nfahren für den Zugang zum Notarberuf. Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewer-\nbermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht \nunvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge \nBewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre \nalten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Aus-\nwahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom \n3.6.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 50; OLG Köln, Urteil vom \n10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 17). Diese Konstellation ist mit der hier zu prüfenden \nAltershöchstgrenze, die das legitime Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur im \nNotarberuf verfolgt, nicht vergleichbar. Denn das Ziel, einer Überalterung des Be-\nrufsstandes entgegenzuwirken, ist auch bei Nachwuchsmangel erforderlich und \nwäre – wie bereits dargelegt - bei einer Heraufsetzung oder gar Aufgabe der Alters-\nhöchstgrenze nicht erreichbar (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, Not 5/21, juris Rn. \n18). \n \n3. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 111b Abs. \n1 S. 1 BNotO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 \nZPO, 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts \nerfolgt gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 BNotO. \n \n4. Von der Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, 111d S. 1 BNotO \nwird abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \nnicht vorliegen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits höchstrich-\nterlich geklärt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 21). \n \nRechtsmittelbelehrung: \nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt werden. Dies hat schriftlich oder durch elektronisches \nDokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b BNotO) bei dem Hanseatischen Oberlandesge-\nricht in Bremen, am Wall 198, 28195 Bremen, zu erfolgen. Die Berufung ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bun-\ndesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder als elektronisches \nDokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b BNotO einzureichen. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Gross \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-16/2-not-1-22","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5b","ref_norm":"5b","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48b","ref_norm":"48b","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-16/2-not-1-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363675","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.320833+00:00"}}