{"status":"available","doknr":"OLD363674","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-20","aktenzeichen":"3 U 21/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 21/22 = 3 O 529/21 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \ngegen \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 20.09.2022 beschlossen: \n \n \n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen – 3. Zivilkammer – vom 11. Mai 2022 durch einstimmigen \nBeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Oktober 2022 schriftsätzlich \nStellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \n2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird \nzurückgewiesen. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung nach der Überlassung von so \ngenannten Bündelzangen. \n \nIm Termin vor dem Landgericht Bremen vom 08.02.2022 hat die Klägerin gegen die \nBeklagte \nein \nVersäumnisurteil \n(BI. \n61 \nf. \nd.A.) \nerlangt, \nwelches \ndem \nProzessbevollmächtigten \nder \nBeklagten \nausweislich \ndes \nelektronischen \nEmpfangsbekenntnisses am 02.03.2022 zugestellt worden ist. Dagegen hat die \nBeklagte am 17.03.2022 beim Landgericht Bremen Einspruch eingelegt (BI. 63 ff. d.A.) \nund auf den Hinweis des Landgerichts, der Einspruch sei verfristet und somit \nunzulässig, unter dem 28.03.2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich \nder versäumten Einspruchsfrist beantragt. \n \nDie Beklagte meint, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2022, dem \nBeklagtenvertreter elektronisch zugestellt am 02.03.2022, sei fristgerecht erfolgt, da der \nBeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das \nVersäumnisurteil sei dem Büro des Beklagtenvertreters am 02.03.2022 zugestellt und \ndurch die ansonsten stets äußerst zuverlässige Mitarbeiterin Frau X ausgedruckt und \nder Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bestätigt \nworden. Das Empfangsbekenntnis habe Frau X versehentlich nicht mit ausgedruckt und \ndas Protokoll sowie das Versäumnisurteil in die Eingangspost für den nächsten Tag \n(03.03.2022) gelegt, ohne es - entgegen der grundsätzlichen und wiederholten \nAnweisung - mit dem Eingangsstempel des tatsächlichen Zustellungstages und dem \nEmpfangsbekenntnis zu versehen und die entsprechenden Fristen zu notieren. \nDaraufhin sei der Posteingang am nächsten Tag von einer anderen Mitarbeiterin, Frau \nY, mit dem Eingangsstempel vom 03.03.2022 versehen und ausgehend davon die \nEinspruchsfrist mit Ablauf 17.03.2022 notiert worden. Da ihm, dem Beklagtenvertreter, \nder beA-Sendebericht, das Empfangsbekenntnis oder ein sonstiger Hinweis, dass die \nÜbersendung per beA erfolgt sei, nicht vorgelegt worden seien, habe er den Fehler \nnicht erkennen können und sei daher bei der Fristberechnung vom Tag des \ngestempelten Eingangs, dem 03.03.2022, ausgegangen. Ihn treffe daher kein \nVerschulden an dem Fristversäumnis. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nDas Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als \nunzulässig verworfen mit der Begründung, die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt worden. \nDer Einspruch gegen das am 02.03.2022 zugestellte Versäumnisurteil vom 08.02.2022 \nsei erst am 17.03.2022 und damit nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen \nnach § 339 ZPO, die am 16.03.2022 endete, bei Gericht eingegangen. Auch sei der \nBeklagten auf ihren Antrag hin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n§ 233 ZPO zu gewähren, da das Fristversäumnis des Klägervertreters nicht \nunverschuldet sei. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Abänderung des \nUrteils vom 11.05.2022 sowie Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.02.2022, \nwährend die Klägerin das erstinstanzliche Urteil verteidigt. \n \n \nII. \nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht \ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche \nBedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung erforderlich. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht \ngeboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nGemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO \nzugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier \nnicht der Fall. \n \nDas Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom \n08.02.2022 zutreffend als unzulässig verworfen, da die Einspruchsfrist nicht gewahrt \nworden ist (1.) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \nvorliegen (2.). \n \n1. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nAusweislich des bei der Akte befindlichen Ausdrucks des elektronischen \nEmpfangsbekenntnisses \nist \ndas \nVersäumnisurteil \nvom \n08.02.2022 \ndem \nBeklagtenvertreter am 02.03.2022 zugestellt worden. Das Landgericht stellt zutreffend \nauf den 02.03.2022 als Datum der Zustellung und somit als Datum für den Beginn der \nEinspruchsfrist nach § 339 ZPO ab. \n \nSoweit der Klägervertreter mit der Berufung vorträgt, am 02.03.2022 habe ihm der Wille \nzur Entgegennahme des Schriftstücks gefehlt, so teilt der Senat diese Ansicht nicht. \n \nNunmehr \nunstreitig \nliegt \nein \nelektronisches \nEmpfangsbekenntnis \ndes \nBeklagtenvertreters für eine Zustellung am 02.03.2022 vor. Dieses elektronische \nEmpfangsbekenntnis ist unter Verwendung der besonderen elektronischen Signatur \ndes Beklagtenvertreters erstellt worden. \n \nEin (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für \ndie Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch \nfür den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der \nZustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17, Rn. 6; BGH, Beschlüsse \nvom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII \nZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW \n2001, 2722, 2723 mwN). \n \nDadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten \ntatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. \nNicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im \nEmpfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit \nanderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung \nausgeschlossen werden (BGH Beschl. v. 7.10.2021 – IX ZB 41/20, BeckRS 2021, \n33339 Rn. 10, beck-online; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1563). \n \nDer Beweis für das Vorliegen des Empfangswillens des Beklagtenvertreters ist zur \nvollen Überzeugung des Senats durch das vom Beklagtenvertreter mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Empfangsbekenntnis für \nden 02.03.2022, 16:13 Uhr, (Bl. 178 d.A.) erbracht. Das Vorbringen des \nBeklagtenvertreters ist nicht geeignet, diesen Vollbeweis vollständig zu entkräften. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\n \nZwar stellt der Beklagtenvertreter zutreffend darauf ab, auch bei der elektronischen \nÜbermittlung sei der Empfangswille des Empfängers für eine wirksame Zustellung \nmaßgeblich. Denn die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück \nzur Zustellung anzunehmen, ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung \n(vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 175, Rn. 4 mwN). Auch \nbei der Zustellung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auf \nWunsch der berufsständischen Vertreter der Anwaltschaft ein „voluntatives Element“ \netabliert worden (vgl. Degen, in: Hamm (Hrsg.), Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, \n12. Auflage 2022, § 69, Rn. 106), d.h. auch bei der elektronischen Zustellung ist die \nFeststellung des Empfangswillens des Empfängers für eine wirksame Zustellung \nunverzichtbar (vgl. BGH NJW 2022, 1816, Rn. 22). Der Empfangswille wird im \nelektronischen Rechtsverkehr im Regelfall durch die Abgabe eines elektronischen \nEmpfangsbekenntnisses unter Verwendung der besonderen elektronischen Signatur \nzum Ausdruck gebracht. \n \nDer Beklagtenvertreter trägt mit Schriftsatz vom 08.09.2022 vor, er habe seiner \nMitarbeiterin die Anweisung erteilt, \n„von \nder elektronischen Signatur des \nUnterzeichners nur und ausschließlich dann Gebrauch zu machen, wenn gleichzeitig \nauch die insoweit signierten Schriftstücke vollständig ausgedruckt, zur Eingangspost \nfür den Unterzeichner gelegt werden und so der Unterzeichner die Möglichkeit der \nKenntnisnahme \nund Sichtung \nhat.“ \nNach \ndem \neigenen \nVortrag \nhat \nder \nBeklagtenvertreter seiner Mitarbeiterin die generelle Befugnis eingeräumt, von seiner \nSignaturkarte unter bestimmten Bedingungen Gebrauch zu machen. Die Mitarbeiterin \nsoll das elektronische Empfangsbekenntnis vom 02.03.2022 mit der persönlichen \nSignatur des Beklagtenvertreters versehen haben. \n \nDie persönliche Signatur kann technisch nur durch die Verwendung der Signaturkarte \nund der Eingabe der persönlichen PIN erstellt werden. Jedoch darf die Signaturkarte \nmitsamt der PIN nicht durch Dritte, sondern nur durch den Verwender persönlich \neingesetzt werden; die PIN ist zudem geheim zu halten (vgl. § 26 Abs. 1 \nRechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV). Folglich darf einer \nanderen Person Zugang zu einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur \ngewährt werden über deren (schon vorhandenes) eigenes besonderes elektronisches \nAnwaltspostfach oder ein vom Postfachinhaber gesondert anzulegendes Zugangskonto \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\n(§ 23 Abs 2 Satz 2 RAVPV), jeweils unter Verwendung des der anderen Person \nzugeordneten (eigenen) Zertifikats und der zugehörigen Zertifikats-PIN (§ 23 Abs 2 Satz \n3 RAVPV). \n \nDenn nur so ist sichergestellt, dass das elektronische Dokument vom Inhaber der \nSignaturkarte stammt. Das Erfordernis der persönlichen Signatur durch die \nverantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll, wie bei der \nhandschriftlichen \nUnterzeichnung, \ndie \nIdentifizierung \ndes \nUrhebers \neiner \nVerfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck \nbringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments zu \nübernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – XII ZB 311/21 –, juris, Rn. 10; \nBGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 7 mwN \nzum Unterschriftserfordernis). \n \nEine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine \nhandschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 910/2014 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische \nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt \nund zur Aufhebung RL 1999/93/EG (eIDAS-VO)). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im \nZusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen \ndaher denen bei der Leistung einer Unterschrift (BGH, NJW 2022, 1964 Rn. 11, beck-\nonline). Durch die „Unterschrift“ mit qualifizierter elektronischer Signatur, d.h. der \nVerwendung der Signaturkarte und der dazugehörigen PIN, wird die Erwartung des \nRechtsverkehrs geschützt, dass ein mit Signatur und PIN des Verwenders versehenes \nSchriftstück von diesem bestimmten Verwender stammt. \n \nWenn der Beklagtenvertreter durch die (rechtswidrige) Überlassung seiner \npersönlichen Signaturkarte und der Offenlegung der PIN an eine Mitarbeiterin dieser \ndie Möglichkeit eröffnet, Signiervorgänge für ihn zu tätigen, so ist gem. § 166 BGB \nanalog \nzur \nFeststellung \ndes \nEmpfangswillens \nauf \ndie \nMitarbeiterin \nals \nWissensvertreterin des Beklagtenvertreters abzustellen (so im Ergebnis auch: BSG, \nUrteil vom 14.07.2022, B 3 KR 2/21 R - MMR-Aktuell 2022, 450422). Im Interesse des \nRechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen \nEmpfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von \nDritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nabgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die \nSicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. \nDarauf, dass der Beklagtenvertreter seiner Mitarbeiterin die Verwendung seiner \nSignaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis – nach eigenen Angaben – nur unter \nbestimmten Bedingungen gestattet haben will, kommt es nicht an. Abgesehen davon, \ndass – wie dargestellt – schon die Weitergabe der Karte bzw. der PIN rechtswidrig war, \nhandelt es sich bei diesen Bedingungen lediglich um Einschränkungen im \nInnenverhältnis, die nach außen nicht bekannt geworden sind und auch deswegen \nkeine Wirkung entfalten können. \n \nEiner näheren Aufklärung der Umstände der Zustellung unter Beteiligung der \nMitarbeiterinnen X und Y des Beklagtenvertreters bedarf es nicht, da auch bei \nWahrunterstellung des Vorbringens des Beklagtenvertreters dieser sich den in seinem \nNamen dokumentierten Willen seiner Mitarbeiterin, das Dokument am 02.03.2022 \ntatsächlich und empfangsbereit entgegen zu nehmen, zurechnen lassen muss, so dass \nan diesem Tag eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils bewirkt worden ist. Der \nam 17.03.2022 beim Landgericht eingegangene Einspruch gegen das Versäumnisurteil \nwahrte deshalb die nach § 339 Abs. 1 ZPO bestehende Notfrist von zwei Wochen ab \nZustellung nicht. \n \n2. \nDer Beklagten war nach dem Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand zu gewähren nach § 233 Satz 1 ZPO. Danach kann eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand dann gewährt werden, wenn eine Partei ohne Verschulden gehindert \nwar, eine Frist einzuhalten. Das Fristversäumnis des Beklagtenvertreters, welches der \nBeklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, war jedoch nicht unverschuldet. \nDer Beklagtenvertreter hat durch Herausgabe der Signaturkarte und der dazugehörigen \nPIN an seine Mitarbeiterin grob pflichtwidrig gehandelt und deshalb das \nZustellungsdatum des Versäumnisurteils nicht (selbst) erkannt. \n \n3. \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin für sich \nprüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist \nzurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nGerichtsgebühren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der \nGerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0). \n \nIII. \nDer Antrag der Beklagten vom 25.08.2022 auf einstweilige Einstellung der \nZwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO war zurückzuweisen. Denn \nVoraussetzung \nfür \neine \nAnordnung \nder \neinstweiligen \nEinstellung \nder \nZwangsvollstreckung ist, dass der Angriff gegen den Titel jedenfalls eine gewisse \nAussicht auf Erfolg bietet (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 707 Rn. 12). Dies \nist jedoch, wie oben unter II. dargestellt, nicht der Fall. \n \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-20/3-u-21-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"RAVPV","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-09-20/3-u-21-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363674","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.295537+00:00"}}