{"status":"available","doknr":"OLD363673","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-20","aktenzeichen":"1 Ws 107/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 107/22 \nzu: 3 Ws 106/22 – GenStA \nzu: 5 KLs 331 Js 39193/20 – LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \ng e g e n \n \nI. \nA…, \n \n \n \n \n \ngeboren am … in … \n \n \n \n \n \nderzeit: JVA … \n \nVerteidiger: \n \nRechtsanwalt C… \n \n \n \n \nRechtsanwalt D… \n \n \n \n \n \n \nII. \n… \n \nw e g e n \nVerbrechens nach dem BtMG u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber \n \nam 20. Oktober 2022 beschlossen: \n \n \n\n \n2 \n \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 30.08.2022 gegen den Haftfortdau-\nerbeschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 24.08.2022 wird \nals unbegründet zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat am 08.12.2020 zum Aktenzeichen 91b Gs 1240/20 \n(331 Js 39193/20) Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatver-\ndachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie \ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß \n§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erlassen. Der Haftbefehl ist auf den Haft-\ngrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt. Der Angeklagte \nwurde am 10.12.2020 aufgrund dieses Haftbefehls des Amtsgericht Bremen vorläufig \nfestgenommen und befindet sich seit diesem Tag durchgehend im Vollzug der Unter-\nsuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. \nAm 03.03.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen vor der Großen Strafkammer 5 \ndes Landgerichts Bremen Anklage gegen den Angeklagten A. und gegen seinen Bru-\nder, den Mitangeklagten B. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten A. insge-\nsamt 22 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Waffengesetz und dem \nKriegswaffenkontrollgesetz im Zeitraum zwischen dem 28.03.2020 und dem \n30.05.2020 zur Last. Auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 05.03.2021 wurde die \nAnklageschrift dem Verteidiger C… am 15.03.2021 und dem Verteidiger D… am \n10.03.2021 zugestellt. \nMit Beschluss vom 10.05.2021 ließ die Strafkammer die angeklagten Taten zur Haupt-\nverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und ordnete gegen beide Angeklagte \ndie Fortdauer der Untersuchungshaft an. \nNach Beginn der Hauptverhandlung am 28.05.2021 hat die Große Strafkammer 5 des \nLandgerichts Bremen den Angeklagten A. nach 33 Hauptverhandlungstagen am \n11.02.2022 unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\nteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaub-\nter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verstoßes ge-\ngen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine \nMaschinenpistole) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten \nverurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 949.476,- € angeordnet so-\nwie beschlossen und verkündet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n\n \n3 \n \n08.12.2020 gegen den Angeklagten nach Maßgabe des am 11.02.2022 verkündeten \nUrteils aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. \nGegen den Mitangeklagten B., den Bruder des Angeklagten A., verhängte das Landge-\nricht Bremen unter Teilfreispruch im Übrigen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\nren und zehn Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be-\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter Anstiftung zur Einfuhr \nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-\ntreiben in nicht geringer Menge. Zudem ordnete die Strafkammer gegen den Angeklag-\nten B. die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.091.476,- € an, wobei tenoriert \nwurde, dass beide Angeklagte in einer Höhe von 920.476,- € als Gesamtschuldner haf-\nten. \nDer Angeklagte A. hat über seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. am 14.02.2022 \nund über seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt D. am 17.02.2022 das \nRechtsmittel der Revision gegen das Urteil der Großen Strafkammer 5 vom \n11.02.2022 eingelegt. Am 09.05.2022 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftli-\nchen Urteilsgründe, die am 27.04.2022 zur Geschäftsstelle gelangt sind, verfügt. \nDurch weitere Verfügung der Vorsitzenden vom 20.06.2022 wurde die Übersendung \nder Akten gemäß § 347 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Bremen veranlasst. \nDort wurde ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.07.2022 fest-\ngestellt, dass die Teilprotokolle vom 20. und 29. Hauptverhandlungstag jeweils nicht \nvon der eingesetzten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden wa-\nren. Nachdem die fehlenden Unterschriften noch am 11.07.2022 nachgeholt worden \nwaren, verfügte die Vorsitzende unter dem 14.07.2022 erneut die Zustellung des Ur-\nteils. Die Verfügung wurde am 20.07.2022 ausgeführt. Rechtsanwalt D. verweigerte \nseine Mitwirkung bei der Zustellung, indem er das Empfangsbekenntnis nicht abgab, \nwas er damit begründete, dass das per EGVP an ihn übersendete Schriftstück, wel-\nches u.a. die Angabe „2. Schreiben 20.07.2022 Urteil A.“ enthalten hatte, nicht eindeu-\ntig identifizierbar bezeichnet worden sei. Nachdem die Akten der Vorsitzenden am \n05.08.2022 erneut vorgelegt worden waren, verfügte sie noch am selben Tag abermals \ndie Urteilszustellung an Rechtsanwalt D., die ausweislich des durch den Verteidiger \nnunmehr abgegebenen Empfangsbekenntnisses sodann am 08.08.2022 erfolgte. \nBereits mit Datum vom 17.06.2022 hatte Rechtsanwalt D. die für den Angeklagten ein-\ngelegte Revision mit einem insgesamt 2.877 Seiten umfassenden Schriftsatz begrün-\ndet, die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt sowie die Aufhebung des \nUrteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\n \n4 \n \ndung an eine andere Strafkammer beantragt. Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 erklärte \nder Verteidiger, dass davon abgesehen werde, die Revisionsbegründungsschrift vom \n17.06.2022 auf die erneute Urteilszustellung hin abermals zu übersenden; sie solle \nvielmehr „uneingeschränkt fortgelten“. \nMit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. ebenfalls vom \n16.08.2022 wendete sich der Angeklagte gegen den Haftfortdauerbeschluss der \nKammer vom 11.02.2022 und beantragte, den Haftbefehl wegen einer Verletzung des \nBeschleunigungsgrundsatzes aufzuheben. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen beantragte mit Verfügung von 22.08.2022, den Antrag \ndes Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls zurückzuweisen und wies darauf hin, \ndass die Gegenerklärung zu der Revisionsbegründung des Angeklagten A., mit der be-\nreits Anfang Juli 2022 begonnen worden sei, zwischenzeitlich nahezu abgeschlossen \nsei. \nMit Beschluss der Großen Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 24.08.2022 \nwurde angeordnet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 08.12.2020 be-\ntreffend den Angeklagten A. in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der Kammer vom \n11.02.2022 aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und in \nVollzug bleibt. \nGegen diese Haftfortdauerentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Be-\nschwerde vom 30.08.2022, der das Landgericht Bremen nicht abgeholfen hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2022 beantragt, \ndie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 24.08.2022 als unbe-\ngründet zu verwerfen. \nDer Angeklagte hat hierzu durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.09.2022 er-\ngänzend Stellung genommen und erneut eine Verletzung des Beschleunigungsgebo-\ntes in Haftsachen geltend gemacht. \nNachdem die Staatsanwaltschaft Bremen ihre Revisionsgegenerklärung vom \n15.09.2022 zu den Akten des hiesigen Beschwerdeverfahrens gereicht hatte, erhielt \nder Verteidiger des Angeklagten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum \n29.09.2022; die Frist wurde im Folgenden antragsgemäß bis zum 18.10.2022 verlän-\ngert. \nMit Schriftsatz vom 17.10.2022 trug der Angeklagte über seinen Verteidiger ergänzend \nvor, dass aufgrund der sozialen Verwurzelung des Angeklagten in Deutschland keine \nFluchtgefahr bestehe und im Übrigen die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt-\n\n \n5 \n \nschaft noch zu überarbeiten sei, nachdem die Revisionsbegründung mit Schriftsatz \nvom 07.09.2022 vorsorglich erneut eingelegt worden sei. \n \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten A. vom 30.08.2022 ist statthaft und formgerecht ein-\ngelegt als Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer 5 des \nLandgerichts Bremen vom 24.08.2022 als letzte gegen ihn ergangene Haftentschei-\ndung. Die Beschwerde ist infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung erge-\nbenden Beschwer insgesamt zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). \nDie Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht \ndie Untersuchungshaft aufrechterhalten und keine Haftverschonung gewährt. Das Be-\nschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte ist den ihm in \nden Haftbefehlen des Amtsgerichts Bremen vom 08.12.2020 in Gestalt des Haftfort-\ndauerbeschlusses der Strafkammer 5 vom 11.02.2022 zur Last gelegten Taten weiter-\nhin dringend verdächtig (1.), es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr ge-\nmäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (2.) und die Anordnung der Untersuchungshaft sowie de-\nren Fortdauer gemäß §§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO sind verhältnismäßig \n(3.). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt ebenfalls nicht in Betracht (4.). \n1. Der Angeklagte ist den ihm in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Bremen vom \n08.12.2020 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der Strafkammer 5 vom \n11.02.2022 zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig. Dringender Tatver-\ndacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter \noder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, \njuris Rn. 4; LR/Lind, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 19 m.w.N.; ebenso auch die ständige \nRechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 03.01.2018 – 1 Ws 143-145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Be-\nschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, OLGSt StPO § 112 Nr. 26; Be-\nschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20, juris Rn. 10). Dabei hat das Gericht im Frei-\nbeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen \nbesteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und \nkriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der \nTatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen \n(vgl. LR/Lind, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 22 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Se-\nnats, vgl. zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \n\n \n6 \n \nIst vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein – wenn auch nicht rechts-\nkräftiges – Urteil ergangen, ist das in der Regel bereits ein Indiz für den dringenden \nTatverdacht, weil der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag-\nten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und \ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewinnt und damit über Erkenntnis-\ngrundlagen verfügt, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage \nentscheidet, überlegen sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Hanseatischen \nOLG in Bremen, zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 – 1 Ws 107/18; siehe auch \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 2 Ws 124/21, juris Rn. 22, \nStV 2022, 174). Die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, \ndie zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, unterliegen auf die eingelegte \nRevision nur noch der Überprüfung auf Rechtsfehler. Diesen Verfahrensstand hat der \nSenat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichti-\ngen. Es könnte daher von der Beurteilung der Großen Strafkammer nur dann abgewi-\nchen werden, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revi-\nsionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom \n28.10.2005 – StB 15/05, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 – \n4 Ws 21/14, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 – \n1 Ws 44/20, juris Rn. 9, OLGSt StPO § 112a Nr 7). \nNach diesen Grundsätzen folgt der dringende Tatverdacht vorliegend bereits aus der \nVerurteilung des Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.02.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\nteln in nicht geringer Menge und wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-\nsetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole) zu einer Frei-\nheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurtei-\nlung in einer die Haftentscheidung, insbesondere den dringenden Tatverdacht, berüh-\nrenden Weise offensichtlich falsch sein könnte, bestehen auch unter Berücksichtigung \nder Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten nicht. \n2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 \nStPO. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es \nwahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als \ndass er sich im zur Verfügung halten werde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – \nAK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 25, \nFD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20, ju-\nris Rn. 39). Dabei begründet die Erwartung einer hohen Freiheitsstrafe für sich allein \n\n \n7 \n \nnach allgemein anerkannter Meinung noch nicht die Neigung zur Flucht. Vielmehr ist \ndie hohe Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende \nAnreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstiger Umstände so erheblich ist, \ndass der Schluss gerechtfertigt ist, ein Angeklagter werde dem in der hohen Strafer-\nwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (siehe die Rechtsprechung des Senats, zu-\nletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Fluchtgefahr ist jedoch bei Erwartung \neiner hohen Freiheitsstrafe dann anzunehmen, wenn unter Würdigung aller Umstände \nsonst ungünstige Verhältnisse in der Person des Angeklagten vorliegen. Je größer die \nStraferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die für \ndie Fluchtgefahr von Bedeutung sein können. Mit „ungünstigen Verhältnissen\" sind nur \nsolche Verhältnisse gemeint, die die Befürchtung verstärken können, dass sich der \nAngeklagte angesichts ihres Vorliegens dem Strafverfahren umso eher entziehen wer-\nde (siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, \na.a.O.). \nBei Anwendung dieses Maßstabs ergibt eine zusammenfassende Würdigung der aus \nder Akte ersichtlichen Umstände und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, \ndass die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall ausreichend \nbelegt ist. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft \nin ihrer Stellungnahme vom 01.09.2022 verwiesen werden: \n„Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und acht \nMonaten verurteilt. Daneben wurde die Einziehung in Höhe eines Betrages von \n949.476,00 Euro angeordnet. \nNeben der insofern zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe, welche be-\nreits einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz darstellen dürfte, ist zu berücksich-\ntigen, dass der Angeklagte Verbindungen in das außereuropäische Ausland \naufweist. Der Angeklagte ist im Libanon geboren und hat die libanesische \nStaatsangehörigkeit, so dass von verwandtschaftlichen Beziehungen im Aus-\nland auszugehen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass der Angeklagte infol-\nge der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe sowohl Kontakte in organisier-\nte kriminelle Strukturen als auch Zugriffsmöglichkeiten auf nicht unerhebliche \nGeldbeträge hat, um eine etwaige Flucht zu organisieren und zu finanzieren. \nAbschließend dürfte auch die zu erwartende Einziehungsentscheidung im na-\nhezu siebenstelligen Bereich einen nicht unwesentlichen Fluchtanreiz darstel-\nlen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Ehefrau und Kinder in Deutsch-\nland hat, ist nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr mit zureichender \nWahrscheinlichkeit auszuschließen.“ \n\n \n8 \n \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die für die Fluchtgefahr maßgebliche subjek-\ntive Straferwartung des Angeklagten ist durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.02.2022 dahingehend konkretisiert, dass er mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nzehn Jahren und acht Monaten zu rechnen hat. Auch unter Berücksichtigung des Um-\nstandes, dass die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nach Maßgabe \ndes § 51 Abs. 1 StGB auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, verbleibt \nes letztlich für den Angeklagten bei einer zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe \nsowie im Übrigen bei einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag in nahezu \nsiebenstelliger Höhe. Hinreichende fluchthemmende Umstände sind auch unter Be-\nrücksichtigung der familiären und beruflichen Verwurzelung des Angeklagten in Bre-\nmen nicht zu verzeichnen. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte über seinen Verteidi-\nger mit Schriftsatz vom 17.10.2022 vorgetragen hat, sich bisherigen Strafverfahren ge-\ngen ihn stets zur Verfügung gehalten zu haben, zumal gegen den Angeklagten inso-\nweit jeweils Geldstrafen oder zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen verhängt \nworden sind, während er nunmehr durch Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.02.2022 mit einer Freiheitsstrafe im zweistelligen Bereich sanktioniert worden ist. \n3. Angesichts der Schwere der konkreten Tatvorwürfe war die Anordnung der Untersu-\nchungshaft verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Die weitere Fortdauer der Un-\ntersuchungshaft ist gleichfalls verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 StPO). \na. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das \nSpannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht \ndes Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer \nwirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig \nVerurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat \nlediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechts-\nstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich \nhervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der \nStrafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschrän-\nkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten \nals Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \neine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, ju-\nris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 \nff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., \nOLGSt StPO § 112 Nr 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., \njew. m. w. Nachw.). Dabei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Untersu-\n\n \n9 \n \nchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu \nverbüßen haben wird (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB \n5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris \nRn. 10), wobei neben der Straferwartung dabei auch die Schwere des Eingriffs in die \nLebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Ge-\nschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu \nberücksichtigen sind (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG \nin Bremen, a.a.O.). Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung nehmen auch die \nAnforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; \nso auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., jew. m. \nw. Nachw.). Als besondere Ausprägung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nverlangt zudem der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, dass die Strafverfol-\ngungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergrei-\nfen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen \nund eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Ta-\nten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur \nSicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig an-\nerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht \nworden ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte \nund vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer \nweiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des \nSenats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., jew. m. w. Nachw.). \nDas Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass des \nerstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im \nRechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersu-\nchungshaft zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris \nRn. 28; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 32; Beschluss vom \n13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 22; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, \njuris Rn. 22; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Allerdings vergrößert sich mit der \nVerurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich \ndurchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten \nals erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR \n1113/10, juris Rn. 27; Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 48; \nOLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2021 – 1 Ws 160/21, juris Rn. 4). Der Umstand, \ndass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Die Einlegung \neines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Ur-\nteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Ge-\n\n \n10 \n \nricht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den \nUmstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuld-\nnachweis gelungen ist. Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 \nAbs. 3 EMRK der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf \nFreiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. (BVerfG, Beschluss vom \n13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 23; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nDie Feststellung einer sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verzögerung \ndes Verfahrens, die den Strafverfolgungsbehörden oder den Strafgerichten zuzurech-\nnen ist, steht der Fortdauer der Untersuchungshaft dann nicht entgegen, wenn die Ab-\nwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und dem Strafverfol-\ngungsinteresse der Allgemeinheit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-\nzes ein Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses ergibt (BVerfG, Beschluss vom \n17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 f.; BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – \n2 BvR 388/09, juris Rn. 29 f.; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nSchließlich ist noch bezüglich der Dauer der Verzögerung zu differenzieren: Bei kleine-\nren Verfahrensverzögerungen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft noch durch \ndas Gewicht der zu ahndenden Straftat gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom \n05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, 73, 76, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom \n13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom \n20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, \njuris Rn. 29, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, ju-\nris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.)). Dagegen kann die Schwere der Tat und die sich dar-\naus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzu-\nrechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer einer \nohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom \n05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 \n– 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR \n1113/10, juris Rn. 26, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, \njuris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, \n2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); \nBeschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915). Dabei ist \nnicht entscheidend, ob eine einzelne verzögerte Verfahrenshandlung ein wesentliches \nAusmaß hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die festgestellten Verfahrensverzöge-\n\n \n11 \n \nrungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das im Rahmen der durchzuführen-\nden Abwägung die Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr er-\nlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 30; Hanseatisches \nOLG in Bremen, a.a.O.). Bei der Abwägung zwischen den Freiheitsanspruch des Be-\ntroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Li-\nnie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer \nan, die unter anderem von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteilig-\nten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht \neine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An des-\nsen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger \ndie Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des \n§ 121 StPO zu Grunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Er-\ngehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhal-\nten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der \nErmittlungen oder ein anderer wichtiger Grund den Erlass des Urteils noch nicht zuge-\nlassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (vgl. ständige Rechtsprechung \ndes BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24; Beschluss vom \n22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 37; Beschluss vom 17.01.2013 \n– 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris \nRn. 44; Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; Beschluss vom \n13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 20.10.2006 – 2 BvR \n1742/06, juris Rn. 36; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, Han-\nseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Nur im Fall der besonderen Haftprüfung durch das \nOberlandesgericht in den Fällen des § 121 Abs. 1 StPO findet eine Abwägung zwi-\nschen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse \nder Allgemeinheit nicht statt (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, ju-\nris Rn. 42, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nb. Nach diesen Maßstäben erweist sich der weitere Vollzug der nunmehr etwa rund \nein Jahr und zehn Monate andauernden Untersuchungshaft nicht als unverhältnismä-\nßig und es sind insbesondere auch nicht die Anforderungen des Beschleunigungsge-\nbotes in Haftsachen verletzt. \naa. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens, des Zwischenverfahrens und des Hauptver-\nfahrens bis zur Niederlegung des schriftlichen Urteils in den Akten sind Verfahrensver-\nzögerungen durch den Angeklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hierzu \nkann zunächst wiederum auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer \nStellungnahme vom 01.09.2022 verwiesen werden: \n\n \n12 \n \n„Der Angeklagte befindet sich seit dem 10.12.2020 in Untersuchungshaft, mit-\nhin seit rund einem Jahr und neun Monaten. Mit Verfügung vom 03.03.2021 hat \ndie Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erhoben (II 15 ff.). Das Haupt-\nverfahren wurde mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 10.05.2021 er-\nöffnet (III 105 f.). Die Hauptverhandlung begann am 28.05.2021 und dauerte bis \nzum 11.02.2022 an. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zu-\ntreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensstoff sehr umfangreich ist. Die \nPapierakten umfassen neun Bände Hauptakten, 58 Fallakten, mehrere Bände \nRechtshilfe und Datenverarbeitung sowie 15 Bände Finanzermittlungen. Hinzu \nkommt umfangreiche sichergestellte Kommunikation über den Diensteanbieter \nEncrochat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sich zu den \nVorwürfen nicht geäußert (VIII 33). Das Urteil wurde am 27.04.2022 zu den Ak-\nten gebracht (VIII 5 ff.).“ \nDer Senat schließt sich diesen Darlegungen an. Ergänzend bleibt hervorzuheben, \ndass der verstrichene Zeitraum zwischen dem Erlass der Eröffnungsentscheidung und \ndem Beginn der Hauptverhandlung von lediglich etwas mehr als zwei Wochen sogar \nals sehr kurz zu bezeichnen ist. \nDarüber hinaus waren nach der Verkündung des Urteils am 11.02.2022 die Urteils-\ngründe gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich zu den Akten zu bringen, wobei \ndies nach der gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO verlängerten Höchstfrist von hier 13 Wo-\nchen spätestens bis zum Ablauf des 13.05.2022 zu geschehen hatte. Für das 142 Sei-\nten umfassende Urteil schöpfte die Große Strafkammer diese Frist allerdings nicht aus. \nDas Urteil gelangte vielmehr bereits am 27.04.2022 zur Akte, was wiederum eine be-\nschleunigte Behandlung seitens der Kammer erkennen lässt. \nbb. Eine vermeidbare und dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzöge-\nrung trat allerdings im nachfolgenden Verfahrensabschnitt dadurch ein, dass nach der \nNiederlegung der Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle die Urteilszustellung letztlich \nmehrfach verfügt worden ist. Denn die mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkam-\nmer 5 vom 09.05.2022 erstmals veranlasste Urteilszustellung konnte die Revisionsbe-\ngründungsfrist nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO nicht in Lauf setzen. Die Frist beginnt ge-\nmäß der hier anzuwendenden Vorschrift des § 345 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. StPO mit der \nZustellung des Urteils. Gemäß § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt wer-\nden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Fertiggestellt ist das Protokoll mit dem Voll-\nzug der letzten erforderlichen Unterschrift. Erforderlich ist die eigenhändige Unter-\nschrift des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten (BeckOK-Peglau, 44. Edition, § 271 \nStPO Rn. 12). Vorliegend sind die Teilprotokolle des 20. und des 29. Hauptverhand-\n\n \n13 \n \nlungstages zunächst nicht durch die in den jeweiligen Fortsetzungsterminen protokoll-\nführenden Urkundsbeamtinnen unterzeichnet worden, obwohl auf der letzten Seite des \njeweiligen Teilprotokolls ein Feld mit Namensangabe für die Unterschrift vorhanden \nwar und deshalb nur eine dort platzierte Unterschrift mit der gebotenen Sicherheit hätte \nerkennen lassen, dass neben der Vorsitzenden auch die jeweilige Urkundsbeamtin \nden Inhalt des jeweiligen Protokolls verantwortet. Erst hierdurch wären die jeweiligen \nTeilprotokolle und damit letztlich auch das Sitzungsprotokoll insgesamt fertiggestellt \nworden. Dieser Fehler ist nach einem entsprechenden Hinweis der Staatsanwaltschaft \nschließlich am 11.07.2022 behoben worden. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, \ndass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Erstellung eines \nkompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptver-\nhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 35, BVerfGK 7, 421), wobei der vor-\nliegende Fall keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung liefert. \nAufgrund der von der Vorsitzenden der Strafkammer erstmals am 09.05.2022 veran-\nlassten Urteilszustellung wurden der Verteidigung des Angeklagten A. die Urteilsaus-\nfertigungen am 17.05.2022 übersendet. Wenn seinerzeit das Protokoll bereits fertigge-\nstellt und die Zustellung insgesamt wirksam gewesen wäre, hätte die Revisionsbe-\ngründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 S. 1 StPO mit Ablauf des 17.06.2022 geendet. \nAuch die nach der Fertigstellung des Protokolls mit Verfügung der Vorsitzenden der \nStrafkammer vom 14.07.2022 veranlasste erneute („zweite“) Urteilszustellung setzte \nden Lauf der Revisionsbegründungsfrist bezüglich des Angeklagten A. noch nicht in \nGang. Weil dem Verteidiger die Angabe „2. Schreiben 20.07.2022 UrteilC A.“ keine \neindeutige Identifizierbarkeit des Schriftstücks ermöglicht hatte, verweigerte er die Ab-\ngabe des Empfangsbekenntnisses. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist je-\ndoch erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte \nSchriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gel-\nten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses be-\nurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 114/05, juris Rn. 8, NJW 2006, \n1206; BeckOK-Günther, 37. Edition, § 14 BORA Rn. 8). Erst das mit Datum und Unter-\nschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis erbringt den Nachweis über \ndie Zustellung (§ 175 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 37 Abs. 1 StPO), wobei auch für den elekt-\nronischen Rechtsverkehr mit § 175 Abs. 4 ZPO an diesem Prinzip festgehalten wurde \n(vgl. Hartung/Scharmer-Jacklofsky, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Auflage, § 14 \nBORA Rn. 24). \n\n \n14 \n \nSchließlich verfügte die Vorsitzende am 08.08.2022 erneut – und damit zum dritten \nMal – die Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigung des Angeklagten A., \ndie nunmehr ausweislich eines sodann durch Rechtsanwalt D. abgegebenen Emp-\nfangsbekenntnisses noch am selben Tag, dem 08.08.2022, gelang. \nDie Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO endete damit erst mit dem \nAblauf des 08.09.2022 und nicht bereits mit Ablauf des 17.06.2022. Zu berücksichtigen \nist jedoch, dass gerade die bereits mit Verfügung vom 09.05.2022 veranlasste, wenn \nauch letztlich nicht wirksam erfolgte Urteilszustellung dafür ursächlich geworden ist, \ndass der Verteidiger des Angeklagten seine Revisionsbegründungsschrift bereits am \n17.06.2022, dem vermeintlich letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist des \n§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO, eingereicht hatte. Deshalb konnte die Staatsanwaltschaft \nBremen unbeschadet der letztlich erst am 08.08.2022 an den Angeklagten A. wirksam \nerfolgten Urteilszustellung mit ihrer Revisionsgegenerklärung zu der 2.877 Seiten um-\nfassenden Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers D. bereits Anfang Juli 2022 \nbeginnen, weshalb die im Ergebnis 177 Seiten umfassende Revisionsgegenerklärung \nschließlich am 15.09.2022 fertiggestellt werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser \nAbläufe, die auch seitens der Staatsanwaltschaft von einem besonderen Bemühen um \nBeschleunigung getragen waren, erachtet der Senat die von der Justiz zu vertretende \nVerzögerung des Verfahrens, welche infolge der fehlerhaften Protokollunterzeichnung \nund des daraus resultierenden Erfordernisses der erneuten („zweiten“) Urteilszustel-\nlung sowie der fehlerhaften Bezeichnung des übersendeten Schriftstücks und des in \ndiesem Zuge verweigerten Empfangsbekenntnisses nebst erneuter („dritter“) Urteilszu-\nstellung eingetreten ist, als teilweise kompensiert und quantifiziert sie in einer Gesamt-\nschau auf rund drei bis vier Wochen. \ncc. Die weitere Sachbehandlung der Strafkammer seit der am 08.08.2022 erfolgten Ur-\nteilszustellung an den Verteidiger D. lässt keinen relevanten Verstoß gegen das Be-\nschleunigungsgebot erkennen; entsprechende Anhaltspunkte trägt auch der Angeklag-\nte nicht mehr vor. \ndd. In ihrer Gesamtheit führen die Verfahrensverzögerungen nicht zur Aufhebung des \nHaftbefehls. Der Freiheitsanspruch des Angeklagten hat derzeit in einer Gesamtschau \nnoch hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurückzustehen. \nZwar befindet sich der Angeklagte bereits seit einem Jahr und zehn Monaten im Voll-\nzug der Untersuchungshaft, was zwar noch keine sehr lange, aber doch bereits eine \nlange Zeit des Freiheitsentzugs und damit einen erheblichen Eingriff in sein Freiheits-\ngrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellt. Vor diesem Hintergrund fallen die vor-\n\n \n15 \n \nliegend festgestellten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen im Umfang von \ninsgesamt rund drei bis vier Wochen durchaus ins Gewicht. \nAngesichts der Komplexität der Sache und der Vielzahl der aufklärungsbedürftigen und \nschwerwiegenden Tatvorwürfe liegt ungeachtet der festgestellten Verzögerungen je-\ndoch nach wie vor eine angemessene Verfahrensdauer vor. Insoweit ist zu würdigen, \ndass das Verfahren von erheblichem Umfang gewesen ist. Die Papierakten des Ver-\nfahrens umfassen neun Bände Hauptakten, 58 Bände Fallakten, mehrere Bände Son-\nderakten (Datenverarbeitung, Rechtshilfe) und 15 Bände Finanzermittlungen. Die vor-\nliegend konkret in Rede stehenden Encrochats, die auch Geodaten, versendete Bilder \nund Kontakte enthalten, umfassen in elektronischer Form bereits über 12.000 Chatzei-\nlen Kommunikation des Encrochatuser … und weitere knapp 7.000 Chatzeilen des \nUsers …, bei denen es sich ausweislich der Urteilsfeststellungen um den Angeklagten \nA. und den Mitangeklagten B. handelt. Zudem erging der grundlegende Beschluss des \nBundesgerichtshofs vom 02.03.2022 (Az. 5 StR 457/21), mit dem die Verwertbarkeit \nder Encrochat-Daten ausführlich diskutiert und unter jedem denkbaren rechtlichen Ge-\nsichtspunkt bejaht wurde, erst nach dem Erlass des Urteils der Strafkammer 5 vom \n11.02.2022. \nIm Rahmen der Abwägung ist überdies zu würdigen, woraus die Verfahrensverzöge-\nrungen resultierten und in welcher Weise die Große Strafkammer darauf reagiert hat. \nDie fehlerhafte Protokollunterzeichnung hat zwar zu einer nicht unbeachtlichen Verfah-\nrensverzögerung geführt. Es ist hierbei aber zu würdigen, dass diese Verzögerung \nnicht etwa auf ein allgemeines Organisationsdefizit oder eine zielgerichtete Absicht der \nVerfahrensverzögerung zurückzuführen ist, sondern es sich vielmehr um ein bloßes \nVersehen im Einzelfall gehandelt hat. Ungeachtet der hohen Sorgfaltsanforderungen \nan die Strafjustiz, die in besonderer Weise bei der Bearbeitung von Haftsachen gelten, \nist eine Fehlerfreiheit nicht erreichbar (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 09.12.2014 – Ws 121/14). Zudem ist hinsichtlich der aus der fehlerhaften Proto-\nkollunterzeichnung resultierenden Verfahrensverzögerung zu beachten, dass die Vor-\nsitzende, nachdem die Staatsanwaltschaft am 11.07.2022 auf den Fehler hingewiesen \nhatte, unverzüglich alle Möglichkeiten ausschöpfte, um auch die daraus erwachsende \nVerzögerung so gering wie möglich zu halten. Die Protokollberichtigung wurde noch \nam selben Tag veranlasst und die erneute Urteilszustellung umgehend verfügt. Inso-\nweit wird das Bemühen des Gerichts um größtmögliche Beschleunigung des Verfah-\nrens ersichtlich. \nMit Blick auf die insgesamt eher kleinere Verfahrensverzögerung ist ferner zu berück-\nsichtigen, dass sich das Gewicht des in die Gesamtabwägung einzubeziehenden \n\n \n16 \n \nstaatlichen Strafverfolgungsinteresses vorliegend dadurch erhöht hat, dass die Straf-\nkammer 5 die abgeurteilten Taten des Angeklagten nach Durchführung der Beweis-\naufnahme als erwiesen angesehen hat. Die durch das Landgericht Bremen ausgeur-\nteilte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten unter Festsetzung von \nacht Einzelstrafen – wobei sich fünf dieser Einzelstrafen zwischen fünf Jahren und \nsechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu neun Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe \nbewegen – sowie die ebenfalls hohe Einziehungssumme von 949.476,- € indizieren ein \nerhebliches Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Betäubungsmittelstraftaten. \nNach alledem überwiegt damit im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung das \nStrafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten \ntrotz des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen insgesamt deutlich, so-\ndass sich die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der eingetretenen Verfahrensver-\nzögerung noch als verhältnismäßig erweist. \n4. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO kommt nicht in Be-\ntracht. Der Zweck der Untersuchungshaft kann angesichts der erheblichen Fluchtan-\nreize infolge der durch das erstinstanzliche Urteil konkretisierten hohen Straferwartung \nsowie der ebenfalls hohen Einziehungssumme durch weniger einschneidende Maß-\nnahmen als den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht erreicht werden. \n \n \n Dr. Schromek \nDr. Böger \nDr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-10-20/1-ws-107-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-10-20/1-ws-107-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363673","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.255917+00:00"}}