{"status":"available","doknr":"OLD363671","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"1 Ws 136/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 136/22 \n3 Ws 119/22 GenStA \n76 StVK 607/22 (331 Js 58719/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n…, \ngeb. am …, \nz.Zt. JVA A., … \n \nVerteidiger \nRA … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber am 29. November 2022 beschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.09.2022 wird der \nBeschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre-\nmen vom 26.09.2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der \nVollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 wegen verzögerter \nSachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen \ndes Verurteilten trägt die Staatskasse. \nIm Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die bean-\ntragte Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft an die \n76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen zurückver-\nwiesen. \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 16.02.2022, verurteilte das Landge-\nricht Bremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\nringer Menge in 11 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit \nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \nund ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiter-\nhin wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheits-\nstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Der Verurteilte befand sich seit dem \n04.02.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft, so dass der Zeitraum des angeord-\nneten Vorwegvollzugs mit dem 03.08.2022 abgelaufen war. Der Verurteilte ist nachfol-\ngend bis zum heutigen Tage nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus der \nHaft entlassen worden. Maßnahmen zur Prüfung nach § 67c StGB sowie im Hinblick auf \ndie Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug, soweit dieser nicht zur Bewäh-\nrung ausgesetzt werden sollte, wurden von der Staatsanwaltschaft Bremen erst ab dem \n23.08.2022 eingeleitet. Nachdem seitens der bremischen Maßregelvollzugseinrichtung \nim Klinikum B. am 30.08.2022 mitgeteilt wurde, dass ein konkretes Datum für einen \nfreien Platz aktuell nicht absehbar sei, wurde eine bundesweite Platzanfrage hinsichtlich \nder Aufnahme des Verurteilten in Maßregelvollzugsanstalten am 31.08.2022 veranlasst \nund brachte bisher keinen Erfolg. Am 26.09.2022 wurde seitens des Klinikums B. mitge-\nteilt, dass eine Aufnahme des Verurteilten im Jahr 2022 nach derzeitigem Stand nicht \nmöglich sei und auch eine Aufnahme zu Beginn des Jahres 2023 noch nicht zugesichert \nwerden könne. Mit Schreiben vom 07.10.2022 bestätigte das Klinikum B., dass mit einer \nAufnahme im Jahr 2022 nicht zu rechnen sei und dass aktuell noch 17 Personen vor \ndem Verurteilten aufgenommen werden müssten. \nAm 26.08.2022 beantragte der Verurteilte über seinen Verteidiger, die weitere Organi-\nsationshaft für unzulässig zu erklären sowie seine Freilassung. Mit Schreiben vom \n19.09.2022 stellte der Verurteilte persönlich einen gleichgerichteten Antrag. Die JVA A. \nteilte am 02.09.2022 mit, dass in der bisherigen Haftzeit keine Möglichkeit bestanden \nhabe, dem Verurteilten angemessene therapeutische Hilfe zu leisten, um die Unterbrin-\ngung im Maßregelvollzug verzichtbar zu machen. Die Staatsanwaltschaft Bremen \nschloss sich mit Verfügung vom 02.09.2022 dieser Stellungnahme an, mit Verfügung \nvom 19.09.2022 trat die Staatsanwaltschaft Bremen dem Entlassungsantrag mit der \n\n3 \n \nBegründung entgegen, dass der Verurteilte auch bei seitens der Vollstreckungsbehörde \nordnungsgemäßem Verfahrensgang nicht in den Maßregelvollzug zu verlegen gewesen \nwäre, da die Maßregelvollzugseinrichtung die Aufnahmereihenfolge nach der Dauer der \nOrganisationshaft priorisiere und eine Wartezeit von mehreren Monaten momentan die \nRegel sei. \nMit Beschluss vom 26.09.2022 hat die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nBremen die Anträge des Verurteilten und seines Verteidigers vom 26.08.2022 und \n19.09.2022, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu erklären und die Freilas-\nsung des Verurteilten anzuordnen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte die \nKammer aus, dass es noch an einer erforderlichen Entscheidung nach § 67c StGB über \ndie Vollstreckung der Maßregel fehle: Der Vollzug der Maßregel sei unzulässig, solange \nnoch keine solche Erforderlichkeitsprüfung erfolgt sei; daher könne auch noch keine \nOrganisationshaft vorliegen. \nMit \nweiterem \nBeschluss \nvom \n29.09.2022 \nentschied \nsodann \ndie \n76. Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung zu § 67c StGB, die Voll-\nstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht zur Be-\nwährung auszusetzen. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, \ndass die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund der Drogenproblematik weiter-\nhin Straftaten begehen werde. \nAm 29.09.2022 erhob der Verurteilte durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde \ngegen den Beschluss vom 26.09.2022, die er mit Schriftsatz vom 10.10.2022 begründet \nhat. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 03.11.2022 Stellung genommen \nund beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss vom \n26.09.2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht \nzurückzuverweisen, da das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung keine eige-\nne Sachentscheidung getroffen habe. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidi-\ngers vom 20.11.2022 zu diesem Antrag Stellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.09.2022 gegen den Beschluss der \n76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 26.09.2022 ist statthaft \nals sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen zulässig (siehe \nunter 1.). Sie erweist sich auch in der Sache als begründet, da das Landgericht eine \nSachentscheidung mit der Begründung versagt hat, dass gegen den Verurteilten noch \nkeine Organisationshaft vollzogen würde (siehe unter 2.). Die sofortige Beschwerde \nführt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zu der Feststellung, dass \n\n4 \n \nder Vollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 wegen verzögerter Sachbehand-\nlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt (siehe unter 3.). Hinsichtlich der weiter \nbeantragten Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft war auf die soforti-\nge Beschwerde nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache insoweit \nzur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (siehe unter 4.). \n1. Mit dem Beschluss vom 26.09.2022, mit dem die 76. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen den Antrag als unzulässig verworfen hat, die weitere Organisati-\nonshaft für unzulässig zu erklären und die Freilassung des Verurteilten anzuordnen, hat \ndie Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der \nStrafvollstreckung entschieden, so dass gegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 \nAbs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt-\nhaft ist. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden \n(§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge der sich für den Verurteilten aus dem angefoch-\ntenen Beschluss ergebenden Beschwer damit zulässig. \n2. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss eine Entscheidung über die bean-\ntragte Entlassung des Verurteilten mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Verur-\nteilte trotz des Ablaufs des Zeitraums des angeordneten Vorwegvollzugs mit Ablauf des \n03.08.2022 noch nicht in Organisationshaft befinde, da noch keine Entscheidung nach \n§ 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber ergangen sei, ob der Zweck der Maßregel die Unter-\nbringung noch erfordert. Dies ist unzutreffend: Bei einem angeordneten Vorwegvollzug \nliegt automatisch ein Vollzug von Organisationshaft vor, sobald der Verurteilte über die \nDauer des angeordneten Vorwegvollzugs hinaus in Haft verbleibt (vgl. auch OLG \nOldenburg, Beschluss vom 18.09.2020 – 1 Ws 357/20, juris Rn. 15). Der weitere Haft-\nvollzug dient nur noch der Vorbereitung des nachfolgenden Maßregelvollzugs, auch \nwenn – wie hier – noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber er-\ngangen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Aus der vom \nLandgericht zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 \nWs 44/21, juris Rn. 16 f., StV 2022, 316, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung \nbefasst sich lediglich mit der Frage, ob bei Ablauf des Zeitraums des angeordneten \nVorwegvollzugs ein Maßregelvollzug bereits vor der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 \nNr. 1 StGB zulässig ist und ob daher bei dem Abwarten dieser Entscheidung eine ver-\nzögerte Sachbehandlung vorliegt. \n3. Es ist festzustellen, dass der Vollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 we-\ngen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. \na. Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert ge-\nregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch frucht-\n\n5 \n \nbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Be-\nschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom \n18.06.1997 – 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 18.03.2021 – III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG \nOldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe \nauch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom \n11.10.2022 – 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 – 1 Ws 90/22, n.v.). Zu beachten ist gleich-\nwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der \nsich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge \nder Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig ver-\nhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 \nBvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws \n93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom \n08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Be-\nschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, \nBeschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG \nOldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316). Die \nmit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge be-\nrührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit \nder Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frank-\nfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 – III-1 Ws 209/19, juris Rn. 10). \nDer Vollzug von Organisationshaft kann daher nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein \nund unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, a.a.O., juris \nRn. 34; so auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 22; \nOLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige \nund dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsrei-\nhenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechts-\nfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregel-\nvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düs-\nseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 – III-2 Ws 37/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442; \nOLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 Ws 231/14 und 5 \nWs 232/14, juris Rn. 19, NStZ-RR 2014. 358; OLG Stuttgart, Beschluss vom \n14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 20). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, \nob die Organisationshaft auf einen nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug \nder Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon erfolgt oder ob kein solcher Vorwegvollzug \n\n6 \n \nangeordnet war (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris \nRn. 15, StV 2022, 316). \nDie zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im \njeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungs-\nbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug be-\nstimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom \n10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Düssel-\ndorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss \nvom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; \nBeschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n25.06.2021 – 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244). Aus den durch das Bundesver-\nfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit \nund insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Voll-\nstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können (vgl. \nBVerfG, a.a.O., juris Rn. 33; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 14). Ein mögliches Zu-\nwarten auf einen freiwerdenden Platz ist daher nicht grundsätzlich unzulässig, sofern \nunverzüglich ein entsprechender Bedarf angemeldet wird und in geeigneter Weise Be-\nmühungen um das Finden eines solchen Platzes unternommen werden. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es insoweit erforderlich, dass die \nVollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils \nabhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise \ndie Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Um-\nständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen \n(siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 15; OLG \nNaumburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, \n158). Es existiert insbesondere keine Frist von drei Monaten, die der Strafvollstre-\nckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben wäre, um die Aufnahme eines Ver-\nurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 35 f.; \nOLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 27; siehe auch bereits – unter ausdrücklicher Aufgabe \nseiner früheren Rechtsprechung – OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws \n537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381). \nb. Diesen Maßstäben genügt im vorliegenden Fall der Vollzug der Organisationshaft seit \ndem Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe mit dem \n03.08.2022 nicht und es wird daher wegen einer verzögerter Sachbehandlung, die sich \nhier in einer überlangen Dauer der Organisationshaft auswirkt, der Verurteilte hierdurch \nin seinen Rechten verletzt. Vorliegend sind weder während der Dauer des angeordne-\n\n7 \n \nten Vorwegvollzugs noch danach geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um sicher-\nzustellen, dass der Verurteilte nach diesem Datum unverzüglich in den Maßregelvollzug \nhätte aufgenommen werden können; es ist vielmehr fast vier Monate nach dem Ablauf \nder Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verur-\nteilte in absehbarer Zeit in den Maßregelvollzug aufgenommen würde. \nKeinesfalls kann es – entgegen dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n19.09.2022 – der Annahme einer Rechtsverletzung durch eine verzögerte Sachbehand-\nlung entgegengehalten werden, dass es generell an Kapazitäten im Maßregelvollzug \nmangele und dass daher auch bei rechtzeitigerem Tätigwerden eine frühere Aufnahme \nin den Maßregelvollzug nicht zu erreichen gewesen wäre. Nach den vorstehenden Aus-\nführungen unterliegt der Vollzug von Organisationshaft dem Gebot größtmöglicher Be-\nschleunigung: Werden mangels genügender Kapazitäten im Maßregelvollzug freie Auf-\nnahmeplätze nach der Dauer der Wartezeit in der Organisationshaft verteilt, so wird \nhierdurch die Verzögerung zum Regelfall. Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit \nund insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Voll-\nstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den \nStaat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregel-\nvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von \nOrganisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, \neine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe \nallgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 – 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG \nBerlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr 17; \nOLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, \nNStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rott-\nweil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht \ngenügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erforder-\nnissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird. Bereits dies \nbegründet eine Rechtsverletzung durch eine nicht gerechtfertigte Verlängerung der \nDauer des Vollzugs von Organisationshaft, ohne dass es an dieser Stelle weiter darauf \nankäme, ob diese Rechtsverletzung noch durch eine weitere verzögerte Bearbeitung \nder Vollstreckungssache durch die Justizbehörden zusätzlich verstärkt wurde. \nIn besonderem Maße sind Anforderungen an die Beschleunigung des Vollzugs von Or-\nganisationshaft zu beachten im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vor-\nwegvollzugs der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon: In diesem Fall ist längerfristig \nabsehbar, zu welchem Zeitpunkt nach Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorweg-\nvollzugs die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug ansteht, sofern die Un-\n\n8 \n \nterbringung nicht nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll-\nte. Es ist daher in diesem Fall möglich – und wegen des Beschleunigungsgebots damit \nauch geboten – die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes be-\nreits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu un-\nternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (für ei-\nne vergleichbare Konstellation OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws \n205/20, juris Rn. 25, RuP 2021, 55). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall in ekla-\ntanter Weise missachtet worden, indem erste Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnah-\nme des Verurteilten in den Maßregelvollzug, soweit dieser nicht zur Bewährung ausge-\nsetzt werden sollte, von der Staatsanwaltschaft Bremen erst ab dem 23.08.2022 einge-\nleitet wurden, nachdem die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs mit dem \n03.08.2022 abgelaufen war. \nInsbesondere ist auch im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvoll-\nzugs nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten, \nbevor organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in \nden Maßregelvollzug einzuleiten sind (so aber offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom \n09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 17, StV 2022, 316): Mit dem Gebot der Beschleuni-\ngung wäre es nicht vereinbar, diese Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft \ndieser Entscheidung zurückzustellen, um so zuzuwarten, ob der Maßregelvollzug nicht \ngegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird. Dass auf diese Weise vorab eingeleite-\nte organisatorische Schritte sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich er-\nweisen könnten, liegt in der Natur solcher vorsorglich eingeleiteter Maßnahmen und ist \nhier in Kauf zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Einleitung solcher Maß-\nnahmen – bei sachgerechter Zeitplanung für das Verfahren nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 \nStGB – eine sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich erweisende Blockie-\nrung knapper Maßregelvollzugsplätze beinhalten müsste. \n4. Hinsichtlich der weiter beantragten Freilassung des Verurteilten aus der Organisati-\nonshaft war auf die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der angefochtenen Ent-\nscheidung die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzu-\nverweisen. Daraus, dass durch die verzögerte Sachbehandlung und die daraus resultie-\nrende überlange Dauer der Organisationshaft die Rechte des Verurteilten verletzt wer-\nden, folgt nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisati-\nonshaft zu belassen ist. Hierfür kommt es auf eine Abwägung insbesondere mit den Si-\ncherheitsinteressen der Allgemeinheit an; hierzu hat das Landgericht mangels Ent-\nscheidung in der Sache nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die es dem \nSenat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung zu treffen. \n\n9 \n \na. In der jüngeren Rechtsprechung ist auch nach der grundlegenden Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zur Geltung des Beschleunigungsgebots in der Organisati-\nonshaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 34, NJW \n2006, 427) weiterhin umstritten, ob Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und über-\nlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des \nVerurteilten zur Folge haben. Die Frage ist gesetzlich nicht geregelt; das Bundesverfas-\nsungsgericht hat sich in seiner Judikatur auf die Feststellung beschränkt, dass die Frei-\nheitsgrundrechte des Betroffenen verletzt werden, wenn durch die Instanzgerichte das \nBeschleunigungsgebot missachtet wird (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 17). Der Senat \nschließt sich der Auffassung an, dass auch eine festgestellte Verletzung des Freiheits-\ngrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots \neine Freilassung nur unter der Voraussetzung einer Abwägung insbesondere mit den \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit nach sich zu ziehen hat. \naa. Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass \nRechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Or-\nganisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen \n(siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, OLGSt \nStGB § 67 Nr 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris \nRn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 – 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ \n2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, \nRuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 – 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, \nNStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws \n569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n25.06.2021 – 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss \nvom 03.06.2019 – 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Be-\nschluss vom 09.11.2011 – 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Be-\nschluss vom 05.08.2014 – 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV \n2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 – 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; \nLG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 – R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV \n2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 – 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; \nLG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 – 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch \nRn. 8)). Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall \nvorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem \neindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., \njuris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris \nRn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe \n\n10 \n \nallgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW \n2006, 427). \nbb. Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verlet-\nzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Be-\nschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung \nvon einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ab-\nhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, \nNStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 – 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, \n587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21, juris Rn. 31). \ncc. Der Senat tritt der letzteren Auffassung bei (so i.E. bereits Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 Ws 117/22, n.v.). \nWesentlich ist, dass auch im Fall der Organisationshaft vor Aufnahme des Verurteilten \nin den Maßregelvollzug die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts dem Grunde nach \nauf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug \nfür erforderlich angesehen hat. Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine \nModifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der \nsich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt \n(vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, \nNStZ-RR 2022, 95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris \nRn. 20, Justiz 2022, 222). Dies lässt den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger \nschwerwiegend erscheinen als in Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen An-\nordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach gänzlich entbehrte. Zudem findet \neine Kompensation der Dauer der Organisationshaft grundsätzlich durch eine Anrech-\nnung auf die Freiheitsstrafe statt, namentlich auf den Teil der Freiheitsstrafe, dessen \nVollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 – 2 BvR 2422/96, juris Rn. 11, NStZ 1998, 77; OLG \nFrankfurt, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 19). Gleichwohl ist zu \nkonstatieren, dass der Verurteilte auch durch die Verkehrung der Vollstreckungsreihen-\nfolge spezifische Nachteile dadurch erleidet: In bestimmten Konstellationen kann sich \nbei einer überlangen Dauer einer Organisationshaft im weiteren Fortgang auch eine \ninsgesamt verlängerte Dauer des Freiheitsentzuges ergeben, wenn nämlich nach dem \nMaßregelvollzug der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und \nschließlich erlassen wird, so dass die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsäch-\nlich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgt (siehe OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11). \nHierbei handelt es sich aber um im derzeitigen Zeitpunkt für den Betroffenen noch un-\ngewissen Aspekt, der dem Vollzug der Organisationshaft für sich genommen noch nicht \n\n11 \n \nentscheidend entgegenzuhalten wäre. Vor allem aber erfolgt bei einer Verfahrensverzö-\ngerung beim Vollzug von Organisationshaft und einer daraus resultierenden späteren \nAufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die dort vorgesehene Behandlung \nerst mit zeitlicher Verzögerung und deren therapeutischer Nutzen kann sich erst verzö-\ngert entfalten, was der durch die Verurteilung festgestellten Behandlungsbedürftigkeit \nwiderspricht. \nDiese Beeinträchtigungen für den Verurteilten sind aber gegen die Sicherheitsinteres-\nsen der Allgemeinheit abzuwägen, die ihrerseits der Anordnung der Freiheitsentziehung \ndurch das richterliche Erkenntnis zugrunde liegen (so auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris \nRn. 12). Es ist damit eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls, welchem der betroffe-\nnen Rechtsgüter der Vorrang zu geben ist und unter welchen Voraussetzungen eine \nVerletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten durch den überlangen Vollzug von \nOrganisationshaft notwendigerweise dessen Freilassung nach sich zu ziehen hat. \nDies entspricht auch der Rechtslage zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft \nverzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach \n§ 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (hierauf verweist auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris \nRn. 10): Auch hier hat die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahr-\nten durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der wei-\nteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht notwendigerweise zur Freilassung des \nSicherungsverwahrten zu führen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR \n2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom \n18.07.2019 – 3 Ws 456/19 und 3 Ws 457/19, juris Rn. 17, NStZ-RR 2019, 359). Viel-\nmehr ist hier eine Abwägung zwischen dessen Beeinträchtigungen und den Sicherheits-\ninteressen der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen \nvorzunehmen. Diese Sicherheitsinteressen müssen auch dann noch nicht notwendiger-\nweise zurücktreten, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere \nMonate verzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung \nder Freiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, a.a.O.). \nDagegen ist die vorliegende Konstellation nicht derjenigen einer Verletzung des Be-\nschleunigungsgebots im Rahmen der Untersuchungshaft vergleichbar, bei der nach den \nVorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche, vermeidbare und \ndem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei schweren Tatvorwürfen zur Aufhe-\nbung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des BVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss \nvom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; siehe hierzu auch die \nRechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 36, OLGSt StPO § 112 Nr 26): In Situationen \n\n12 \n \nder Untersuchungshaft fehlt es gerade am Vorliegen eines rechtskräftigen vollstreckba-\nren richterlichen Erkenntnisses, welches wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten auf-\ngrund der festgestellten Begehung der vorgeworfenen Tat die Freiheitsentziehung des \nVerurteilten anordnet. \nb. Bedarf es somit einer Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, so \nkommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung der Sachbe-\nhandlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich verschiede-\nne Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung des Verur-\nteilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die Freilas-\nsung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen Gefährlichkeit \nden weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den Maßregelvollzug \nnicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisati-\nonshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit den Sicherheits-\ninteressen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des Freiheitsgrund-\nrechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen Vollstreckungsreihen-\nfolge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung nicht mehr hinzu-\nnehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, dann ist der Voll-\nzug der Organisationshaft fortzusetzen. in geeigneten Fällen kann das Gericht im Inte-\nresse der Schaffung von Rechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu dem spä-\ntestens der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen oder in den Maßregel-\nvollzug aufzunehmen ist. Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die \nFortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch \nnicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen \nist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde \nder Fall sein wird. \nMaßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verur-\nteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, anderer-\nseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sach-\nbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der Ge-\nfährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, die \nhierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das straf-\nrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und Thera-\npiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das Vorhandensein \neines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung \nund Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie weitere nach \nden besonderen Umständen des Einzelfalls relevante Umstände. Für die Beurteilung \n\n13 \n \nvon Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in \nwelchem Umfang die verzögerte Sachbehandlung und eine überlange Dauer der Orga-\nnisationshaft festzustellen sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf \nder einen Seite das Verhalten des Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist \noder ob auf der anderen Seite besondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Voll-\nstreckungsbehörden ersichtlich sind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. \nFerner wird hier auch eine Verzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in \nein Verhältnis zur Gesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzuneh-\nmenden Therapiedauer zu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Frei-\nlassung führen müssen, je weiter diese im Verhältnis zu den letzteren zurücktritt. \nSchließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Aus-\nmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt \nwerden konnte bzw. kann. \nAllgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der Beein-\nträchtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt \nwurde – die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation \ndem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den \nFreiheitsentzug für erforderlich angesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung \nder sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge erge-\nbende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als \nin Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs \nauch dem Grunde nach mangelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrech-\nnung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Über-\nstellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche \nauslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, \nJustiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Ent-\nscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist. \nZu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vor-\nhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Um-\nstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzverga-\nbe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie \nbereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines be-\ndarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrück-\nlich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine \nGrundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris \n\n14 \n \nRn. 36, BVerfGK 4, 176). Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt \nvielmehr nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrund-\nrechts des Verurteilten dar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\nfen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im \nkonkreten Einzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit \nnoch nicht die Freilassung des Verurteilten erfordern sollte. \nc. Die erforderliche Abwägung der vom Verurteilten erlittenen Rechtsgutsverletzung ge-\ngen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hat das Landgericht mangels Entschei-\ndung in der Sache nicht getroffen. Da es auch an den erforderlichen Tatsachenfeststel-\nlungen hierzu fehlt, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung \nnach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen, war daher die Sache insoweit zur erneuten Ent-\nscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n5. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteil-\nten waren nach § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; da das Rechtsmittel \nbereits hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzung des Verurteilten erfolgreich \nwar, war es gerechtfertigt die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch OLG \nOldenburg, Beschluss vom 18.09.2020 – 1 Ws 350/20, juris Rn. 22), auch wenn wegen \nder Zurückverweisung der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der beantragten Entlas-\nsung noch ungewiss ist. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-11-29/1-ws-136-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-11-29/1-ws-136-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363671","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.168143+00:00"}}