{"status":"available","doknr":"OLD363669","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-19","aktenzeichen":"4 UF 69/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 69/22 = 60 F 2500/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Kindschaftssache betreffend die Rückführung von Y und X, jeweils geboren am \n[…] 2012 \n \n \nBeteiligte: \n \n1. Y […], \n \n2. X […], \n \n3. Verfahrensbeistand: \n[…], \n \n4. Antragsteller/Kindesvater: \n[…], \n \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nBundesamt für Justiz, […] \n \nUnterbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \n5. Antragsgegnerin/Kindesmutter: \n[…], \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nzuständiges Jugendamt: \n[…], \n \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge-\nricht Otterstedt \n \nam 19.12.2022 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 18.09.2022 abgeändert und wie folgt neu ge-\nfasst: \na. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. \nb. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die An-\ntragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht er-\nstattet. \n \n2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die \nAntragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfah-\nrens werden nicht erstattet. \n \n3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nEs geht um den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der gemeinsamen Kinder \nder Kindeseltern, X und Y, beide geboren am […] 2012, in die Türkei. \n \nDie Kindeseltern sind verheiratet, in der Türkei ist derzeit ein Ehescheidungsverfahren \nanhängig. Aus der Ehe sind die beiden in Deutschland geborenen Söhne X und Y her-\nvorgegangen. Jedenfalls seit der Einschulung der beiden Kinder hat die Familie ihren \nLebensmittelpunkt in der Türkei. Im Dezember 2021 verzog die Kindesmutter mit den \nbeiden Kindern ohne Zustimmung des Kindesvaters nach […]. Dort leitete sie am […] \n2021 ein Sorgerechtsverfahren ein. Da die Kindesmutter gegenüber dem Amtsgericht \n[…] wahrheitswidrig angab, der Kindesvater sei unbekannten Aufenthalts, wurde dieser \nnur im Wege der öffentlichen Zustellung am Verfahren beteiligt. Mit Beschluss vom \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\n14.03.2022 (57 F 4057/21 SO) übertrug das Familiengericht […] der Kindesmutter die \nalleinige elterliche Sorge für die beiden Söhne. \n \nMit seinem am 10.08.2022 beim Amtsgericht […] eingegangenen Antrag begehrt der \nKindesvater die Rückführung der beiden Kinder in die Türkei. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \n \n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kinder innerhalb einer angemesse-\nnen Frist in die Türkei zurückzuführen; \n \n2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziff. 1 nicht nachkommt, die Heraus-\ngabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die \nTürkei anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n \nSie hat behauptet, der Kindesvater habe ein Alkoholproblem, aufgrund dessen es im \nVorfeld ihrer Flucht nach Deutschland mehrfach zu Trennungen gekommen sei. Im De-\nzember 2021 habe er sie verdächtigt, ein Verhältnis zu haben. Er habe sie beschimpft \nund beleidigt und schließlich im Schlafzimmer eine Pistole aus einem Schrank geholt, \ndiese vor ihren Kopf gehalten und abgedrückt. Die Waffe sei nicht geladen gewesen. \nEr habe danach Munition für die Waffe gesucht und diese dabei aus der Hand gelegt. \nEines der Kinder habe die Waffe dann schnell an sich genommen und ihr übergeben. \nSie habe mit der Waffe das Schlafzimmer verlassen und sie in einen Mülleimer gewor-\nfen. \n \nDas Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt und das Jugend-\namt […] angehört. \n \nDas Amtsgericht hat außerdem die beiden Kinder und die Antragsgegnerin persönlich \nangehört. Der Antragsgegner hat an den vom Amtsgericht durchgeführten Anhörungs-\nterminen weder persönlich teilgenommen noch hat die vom Amtsgericht angebotene \nMöglichkeit der Teilnahme per Videotelefonie wahrgenommen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nMit Beschluss vom 18.09.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, \ndie beiden Kinder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses in die \nTürkei zurückzuführen. Ferner hat das Amtsgericht angeordnet, dass, sofern die An-\ntragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sie und jede andere Person, bei \nder sich die Kinder aufhielten, verpflichtet sei, die Kinder und die in ihrem Besitz befind-\nlichen Ausweispapiere der Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte \nPerson zum Zwecke der Rückführung in die Türkei herauszugeben. \n \nZur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein widerrechtliches Verbringen \nder Kinder nach Deutschland im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 3 HKÜ vorliege. \n \nDie Voraussetzungen für eine Ablehnung der Rückführung gemäß Art. 13 HKÜ seien \nnicht gegeben. Die Kindesmutter habe weder nachweisen können, dass die Rückfüh-\nrung der Kinder in die Türkei mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder \nseelischen Schadens für die Kinder verbunden sei, noch, dass die Kinder durch die \nRückführung in eine unzumutbare Lage gebracht würden. Auch eine Ablehnung der \nRückgabeanordnung wegen eines entgegenstehenden Kindeswillens komme nicht in \nBetracht. \n \nVerbale Aggressionen und Alkoholkonsum des Kindesvaters habe die Kindesmutter le-\ndiglich pauschal vorgetragen. Soweit es um den Vorfall gehe, bei dem der Kindesvater \ndie Kindesmutter im Beisein der Kinder mit einer Waffe bedroht habe – wobei streitig \ngeblieben sei, ob er die nicht geladene Waffe abgedrückt habe oder nicht – habe die \nKindesmutter jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie versucht habe, in der Türkei Schutz \nzu suchen und den Kindesvater wegen der von ihr behaupteten Tat strafrechtlich ver-\nfolgen zu lassen. Der Vorwurf der Bedrohung mit der Waffe sei ein typisches Ereignis, \ndas in erster Linie durch das Gericht, das sich im Lebensumfeld der Familie befinde, \naufgeklärt werden könne und müsse. Das örtlich zuständige türkische Familiengericht \nkönne feststellen, inwieweit die Anschuldigungen der Wahrheit entsprächen. \n \nDie Rückkehr bringe die Kinder auch nicht auf andere Weise in eine unzumutbare Lage. \nEine Unzumutbarkeit der Rückkehr komme insbesondere in Betracht, wenn dem ent-\nführenden Elternteil im Ursprungsstaat Gewalttätigkeiten durch den anderen Elternteil \ndrohten. Bewiesen sei nach Auffassung des Gerichts, dass der Kindesvater im Dezem-\nber 2021 die Kindesmutter mit einer ungeladenen Waffe bedroht habe. Dass ihr im Falle \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\neiner Rückkehr in die Türkei jedoch erneut eine entsprechende Situation drohen könnte, \nhabe sie aber nicht beweisen können. Die Rückkehr in die Türkei in Begleitung ihrer \nKinder sei der Kindesmutter zumutbar, weil sie nicht in die Ehewohnung, sondern nur \ndie Türkei zurückkehren solle, damit das dortige Gericht entscheiden könne. Dass ihr \ndies nicht möglich sei, sei nicht erkennbar. Soweit sie vortrage, sie befürchte, bei ihrer \nEinreise inhaftiert zu werden, gebe es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Eine \nGefährdung durch den Kindesvater im Fall einer Rückkehr in die Türkei werde durch \ndie Kindesmutter lediglich pauschal behauptet. Einer WhatsApp-Nachricht des Kindes-\nvaters unmittelbar nach der Ausreise nach Deutschland lasse sich aber entnehmen, \ndass dieser zugesagt habe, Tätlichkeiten und Streits zu vermeiden. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. \n \nZur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihren \nerstinstanzlichen Vortrag. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag des \nAntragstellers abgewiesen wird. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nDas Jugendamt und die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin unterstützen die \nBeschwerde der Antragsgegnerin. \n \nMit einem Zwischenbeschluss vom […] 2022 (Gesch.-Nr. […]) hat das 3. Familienge-\nricht […] (Türkei) die elterliche Sorge für die beiden Kinder bis zum Ende des dort ge-\nführten Scheidungsverfahrens vorläufig auf den Kindesvater übertragen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nII. \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG statthaft \nund auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. \n \n2. \nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückweisung des Rück-\nführungsantrags des Antragstellers. \n \nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Anord-\nnung der Rückführung der betroffenen Kinder nicht vor. \n \na) Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass auf das Begehren \ndes Antragstellers auf Rückführung des Kindes die Vorschriften des HKÜ anwendbar \nsind und dass ein widerrechtliches Verbringen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 3 \nHKÜ vorliegt. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss Bezug genommen werden. Dass die Kindesmutter nach ihrer Ankunft in Bre-\nmen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 14.03.2022 (57 F4057/21 SO), mit \nwelchem die alleinige Sorge für beide Kinder übertragen worden ist, erwirkt hat, bleibt \ngemäß Art. 17 HKÜ unbeachtlich. \n \nb) Anders als das Amtsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Voraus-\nsetzungen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegen. Denn die \nAntragsgegnerin hat nachgewiesen, dass eine Rückführung der Kinder in die Türkei mit \nder schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden \nwäre. \n \naa) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1b HKÜ ist nach allgemeiner Ansicht unter Berück-\nsichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung durch die Ge-\nrichte des Staates zu ermöglichen, in dem das Kind sich vor der Entführung mit dem \nWillen aller Sorgeberechtigten gewöhnlich aufgehalten hat, restriktiv auszulegen. Erfor-\nderlich ist daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinaus-\ngehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls (BVerfG, \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nNJW 1996, 1402, 1403). Typische Belastungen entstehen daraus, dass sich entführte \nKinder in der Regel mit dem entführenden Elternteil identifizieren und alle Kräfte daran \nsetzen, sich in die neue Situation einzufinden, Fuß zu fassen und soziale Kontakte zu \nknüpfen. Werden sie dann dem verlassenen Elternteil zum Zwecke der Rückführung \nübergeben, bricht ihre Welt (erneut) zusammen, was zwangsläufig mit psychischen und \ngegebenenfalls auch körperlichen Belastungen verbunden ist (OLG Düsseldorf, Be-\nschluss vom 2.2.2011, 1 UF 110/10, juris Rn. 15). Deswegen kann allein der Umstand, \ndass durch die Rückgabe eine Trennung des Kindes von seiner Hauptbezugsperson \nherbeigeführt wird, einen Ausschlussgrund nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ nicht begründen. \nGegen die Zulassung eines derartigen Ausschlussgrundes spricht bereits, dass es der \nentführende Elternteil damit in der Hand hätte, die Rückkehr unter Berufung auf seine \nRolle als Hauptbezugsperson für das Kind zu verhindern. Durch die Weigerung einer \nHauptbezugsperson, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, können die Regelungen \nund Ziele des HKÜ nicht ausgehebelt werden. Daher wird in der Rechtsprechung über-\nwiegend angenommen, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ein-\nzelfalles es dem entführenden Elternteil grundsätzlich zumutbar ist, mit dem Kind ge-\nmeinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren, sodass es nicht zur Trennung von der \nHauptbezugsperson kommen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.3.2017, 4 UF 26/17). \nDass eine solche Rückkehr für den entführenden Elternteil unzumutbar ist, wird daher \nnur in Ausnahmefällen angenommen. Zu dieser Unzumutbarkeit zählen nicht die übli-\nchen Unannehmlichkeiten durch die Rückreise, Berufs- oder Wohnungswechsel und \ndie Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (BeckOKG/Markwardt, Stand: 1.9.2022, Art. 13 \nHKÜ Rn. 26 m.w.N.). Dieses Verständnis der Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ent-\nspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom \n16.3.2017, 4 UF 26/17; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 332). \n \nbb) Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 13 Abs. 1b HKÜ kann jedoch dann vor-\nliegen, wenn eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausge-\nhende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten \nist, nämlich eine erhebliche seelische Belastung des Kindes für den Fall der Rückkehr, \ndie nicht allein auf die Entführung zurückzuführen ist (vgl, OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, \n1627; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 330). Dies ist hier der Fall. \n \ncc) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller im Dezember \n2021 eine nicht geladene Pistole auf die Antragsgegnerin gerichtet und den Abzug \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\ndurchgezogen hat und dass dieser Vorfall erhebliche seelische Belastungen im vorge-\nnannten Sinne für die beiden Söhne der Kindeseltern zur Folge hat. \n \n(1) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes \nnach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ trägt der Entführer. Die Anforderungen an die Darlegungs-\nlast sind hoch. Ein allgemeiner und pauschaler Vortrag genügt nicht. Beweis bedeutet \nin diesem Eilverfahren, in dem eine summarische Prüfung durchzuführen ist, dass eine \nbloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Es ist der volle Beweis erforderlich, wobei nur \nsolche Beweise zulässig erscheinen, die präsent oder unschwer zu erheben sind (Erb-\nKlünemann, FamRB 2018, 327, 328). Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin zur \nÜberzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Antragsgegner im Dezember 2021 \nmit einer ungeladenen Pistole auf sie gezielt und abgedrückt hat. \n \n(2) Dass die Antragsgegnerin das konkrete Datum des Vorfalls nicht genannt hat, ist \nunschädlich. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Behauptung der \nAntragsgegnerin, er habe im Dezember 2021 mit einer nicht geladenen Pistole auf sie \ngezielt und den Abzug durchgezogen, letztlich nicht einmal in erheblicher Weise bestrit-\nten hat. Denn er hat diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Anga-\nben gemacht. Am 12.09.2022 hat er gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben, \nes habe niemals einen Vorfall mit einer Waffe gegeben (Bl. 93 d.A.). Gegenüber der \n„Direktion für Rechtsbeistand und Benachteiligtenleistungen“ im türkischen […] hatte er \nhingegen am 24.05.2022 im Rahmen des von dieser Institution eingeholten „Sozialprüf-\nberichts“ geschildert, dass die hiesige Antragsgegnerin in das Schlafzimmer gegangen \nsei und begonnen habe, aufzuräumen. Er habe die zwischen den Sachen befindliche \nungeladene Waffe des verstorbenen Vaters in die Hand genommen, damit diese nicht \nherunterfalle (Bl. 116 d.A.). Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben des \nAntragstellers führen dazu, dass das Bestreiten der Behauptung der Antragsgegnerin \nals nicht erheblich anzusehen ist, sodass die Behauptung bereits deswegen als zuge-\nstanden zu behandeln ist. Insofern ist auch von Bedeutung, dass der Kindesvater den \nVorfall in einer an die Kindesmutter gerichteten WhatsApp-Nachricht mittelbar bestätigt \nhat, indem er dort ausgeführt hat: „Erstens habe ich nicht den Abzug der Waffe gezo-\ngen, dass weißt du auch. Was ist der Grund, dass wir das erlebt haben? Der Grund, \nwarum wir das erlebt haben ist, weil du mich mit jemand anderem betrogen hast…Du \nhast meine Ehre gebrochen.“ (Bl. 186 d.A.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\n(3) Die Überzeugung des Senats, dass sich der Vorfall wie von der Antragsgegnerin \nbehauptet zugetragen hat, beruht zudem darauf, dass beide Kinder dieses wiederholt \nund gegenüber unterschiedlichen Personen bestätigt haben. Y hat gegenüber der Ver-\nfahrensbeiständin am 12.09.2022 angegeben, dass der Kindesvater versucht habe, die \nKindesmutter zu erschließen. Erst habe er in ihrem Handy etwas nachgelesen, dann \nhabe es lauten Streit gegeben. Der Kindesvater sei in das Schlafzimmer gegangen, die \nanderen hinterher. Von einem Schrank habe er eine Waffe genommen, sie auf die Mut-\nter gerichtet und abgedrückt. Die Waffe sei ungeladen gewesen. Der Vater habe sie auf \ndas Bett geworfen und nach Munition gesucht. Er, Y, habe die Waffe schnell der Mutter \ngegeben. Er, die Mutter und sein Bruder seien aus dem Zimmer gelaufen. Die Mutter \nhabe die Waffe in den Mülleimer geworfen. X hat gegenüber der Verfahrensbeiständin \nam selben Tag geschildert, dass der Kindesvater zuerst laut geschrien habe, als er eine \nNachricht der Kindesmutter auf dem Telefon entdeckt habe, dann in das Schlafzimmer \ngegangen sei und die Waffe vom Schrank genommen habe, um sie auf die Mutter zu \nrichten und abzudrücken. X hat ferner berichtet, dass er seither Angst vor dem Kindes-\nvater habe, vorher nicht. Der Kindesvater sei damals betrunken gewesen. \n \nGegenüber der erstinstanzlichen Richterin hat X am 13.09.2022 geschildert, dass es \neinen Streit im Schlafzimmer der Eltern gegeben habe. Die Eltern hätten sich laut ge-\nstritten. Der Vater sei dann kurz herausgekommen und habe gesagt: „Jungs, wir gehen \njetzt.“ Dann sei aber die ganze Familie wieder ins Schlafzimmer gegangen. Das Ge-\nschrei sei weitergegangen. Der Vater habe dann in eine Schublade oberhalb des Bettes \ngegriffen und eine Waffe herausgeholt. Er habe dann mit der Waffe auf die Mutter ge-\nzielt. Die Waffe sei ungeladen gewesen. Deswegen habe er sie dann auf das Bett ge-\nlegt, um in der Schublade weiter nach Munition zu suchen. Er habe dann die Munition \ngenommen und versucht, die Waffe zu nehmen. Der Bruder Y habe dann die Waffe an \nsich genommen und sie der Kindesmutter gegeben, die sie dann später in den Müllei-\nmer geworfen habe. \n \nY hat gegenüber der erstinstanzlichen Richterin angegeben, er habe damals aus Ver-\nsehen dem Vater die PIN des Handys der Mutter gegeben. Der habe dann dort gese-\nhen, dass sie jemandem Nachrichten geschrieben habe und ihn „Süßer“ genannt habe. \nEs habe dann einen Streit gegeben. Der Vater habe die Waffe aus einem Schrank bzw. \neiner Schublade über dem Bett geholt. Er habe auf die Mutter gezielt, die Waffe sei \njedoch ungeladen gewesen. Die Waffe sei dann irgendwie auf dem Bett gelandet. Dort \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nhabe er sie weggenommen. Auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Waffe un-\ngeladen gewesen sei, hat Y geschildert, der Vater habe abgedrückt, es sei jedoch nichts \npassiert. \n \nDie Angaben der beiden Kinder stimmen im Hinblick auf den Hergang des von der Kin-\ndesmutter behaupten Vorfalles mit deren Schilderungen überein. Der Detailreichtum \nder Aussagen spricht für einen Erlebnisbezug. Dass die Kinder im Rahmen ihrer Anhö-\nrungen auch Positives über den Vater zu berichten wussten, etwa Darstellungen frühe-\nrer gemeinsamer Unternehmungen, wie z.B. Bootsausflüge, spricht außerdem gegen \neine Instrumentalisierung der Kinder durch die Kindesmutter. \n \n(4) Insgesamt hat der Senat keinen Zweifel, dass sich der von der Kindesmutter und \nden Kindern übereinstimmend geschilderte Vorfall zugetragen hat. \n \ndd) Anders als das Amtsgericht ist der Senat auch davon überzeugt, dass ebenfalls \nnachgewiesen ist, dass vor dem Hintergrund dieses Vorfalles eine Rückführung die \nschwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder bedeuten würde. \n \n(1) Eine solche Schädigung kann darin bestehen, dass eine hohe psychische Belastung \ndes Kindes festzustellen ist, die sich in psychosomatischen Symptomen und gravieren-\nden Ängsten äußert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn außerdem festgestellt werden \nkann, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation des Kin-\ndes bei der Rückkehr keine Rolle spielt, ob die Mutter das Kind begleitet und das Kind \ndann die noch gesteigerten mütterlichen Ängste vor dem Ehemann erleben müsste o-\nder ob das Kind gegen seinen Willen in die Hände des Vaters gegeben würde, vor dem \nes Angst hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7.12.2005, 11 UF 219/05, juris; Erb-\nKlünemann, FamRB 2018, 327, 330f.). Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Die \nfür die Tatbestandsvoraussetzungen des Ablehnungsgrundes des Art. 13 Abs. 1 b HKÜ \ndarlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat unter anderem behauptet, dass \ndie Psyche der Kinder durch das Verhalten des Vaters stark belastet sei. Die Kinder \nhätten Angst vor dem Kindesvater. Sie hätten ansehen müssen, wie der Kindesvater \ngegenüber der Kindesmutter eine Waffe gezogen und versucht habe, sie umzubringen. \n \n(2) Die Anhörung der Kinder durch die Verfahrensbeiständin und das erstinstanzliche \nGericht hat diese Behauptung bestätigt. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\n \nBereits im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragung durch die Verfahrenbeiständin ha-\nben beide Kinder Ängste vor dem Vater geäußert. Y hat berichtet, er habe seit dem \nVorfall große Angst vor dem Kindesvater und wolle in Deutschland bleiben. Wenn er \nzurück müsste, würde er Angst haben. Auf die Frage, wovor genau er Angst habe, hat \ner gesagt, dass er es nicht genau beantworten könne. Wahrscheinlich davor, dass der \nKindesvater ihn und seinen Bruder irgendwohin bringe und seiner Mutter etwas antue. \nWenn der Kindesvater sich beruhigt habe, wolle er ihn in den Ferien besuchen kommen. \nAuch bei einem zweiten Treffen mit der Verfahrensbeiständin hat Y dieser gegenüber \ngeäußert, dass ihm die Erinnerung an den Vorfall mit der Waffe große Angst mache. \nDer Kindesvater habe die Waffe richtig auf die Mutter gerichtet und abgedrückt. Er habe \nhinter ihr gestanden. Er, Y, könne sich vorstellen, dass der Kindesvater wieder versu-\nchen würde, die Mutter umzubringen. X hat in erster Instanz gegenüber der Verfahrens-\nbeiständin angegeben, nicht mehr in der Türkei leben zu wollen. Keiner aus der Familie \nglaube, was passiert sei. Der Kindesvater habe überall erzählt, dass die Kindesmutter \nihn betrüge. Er, X, habe Angst, dass der Kindesvater so etwas, wie das mit der Waffe \nnoch einmal machen könne. Auch X hat angegeben, dass er den Kindesvater gerne \nwieder treffen würde, wenn dieser nicht mehr wütend sei. \n \nGegenüber der erstinstanzlichen Richterin hat Y geschildert, er wolle auf jeden Fall in \nDeutschland bleiben. In der Türkei habe er nicht schlafen können, weil er Albträume \ngehabt habe nach dem Vorfall. X hat gegenüber der erstinstanzlichen Richterin ange-\ngeben, dass der Grund für den Umzug nach […] gewesen sei, dass der Papa sie in der \nTürkei hätte finden können. Ferner berichtete X, dass er Gedanken im Kopf habe, dass \nder Vater die Kinder verschleppen oder die Mutter töten könnte. \n \nDer von der Verfahrensbeiständin in zweiter Instanz eingereichte Bericht vom \n20.10.2022 enthält eine besorgniserregende Beschreibung des psychischen Zustandes \nvon Y. Dieser, so die Verfahrensbeiständin, habe während des Gesprächs mit den Trä-\nnen kämpfen müssen, sein Gesicht immer wieder in einem Sofakissen vergraben und \nhabe sich vor- und zurückgewiegt. Er habe angegeben, riesige Angst davor zu haben, \nzurück in die Türkei zu müssen. Er fühle sich so schlecht, wenn er daran denke. Als er \nvon dem erstinstanzlichen Beschluss erfahren habe, habe er gedacht, einen Herzinfarkt \nzu bekommen. Er habe mehrfach erklärt, dass er auf keinen Fall zum Vater wolle. Nach \nBekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses habe der Vater angerufen. Er sei sehr \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\nbetrunken gewesen und habe gesagt, dass er kommen und ihn, Y, und seinen Bruder \nholen würde. Er, Y, habe große Angst gehabt. X habe sich in dem Gespräch, so die \nVerfahrensbeiständin weiter, zwar ruhiger als Y gezeigt, gleichzeitig aber auch von \nAngst berichtet, zum Kindesvater zu müssen. Er wolle nicht zu ihm. Er habe Angst vor \nihm. Er sei sehr traurig und voller Angst gewesen, als er gehört habe, dass er womög-\nlich zurück in die Türkei müsse. Das wolle er nicht. Er fühle sich nicht gut. Der Kindes-\nvater rufe betrunken an. Das mache ihm Angst. Die Kindesmutter hat im Beschwerde-\nverfahren außerdem eine Stellungnahme der Klassenleitungen und der Schulleitung \nder von den Kindern besuchten Grundschule vom 11.10.2022 zur Akte gereicht, wo-\nnach beide Kinder anlässlich des am 10.10.2022 durchgeführten Schülersprechtags \ngroße Ängste geäußert hätten, vom Vater abgeholt zu werden. \n \n(3) Aus Sicht des Senats sind die Äußerungen der Kinder ein Indiz dafür, dass sie durch \nden von ihnen geschilderten Vorfall mit der Waffe einer hohen psychischen Belastung \nausgesetzt wurden, die im Ergebnis zu gravierenden Ängsten vor dem Kindesvater ge-\nführt hat. Insbesondere die nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung durchge-\nführte Befragung der Kinder durch die Verfahrensbeiständin zeigt, dass sich die Kinder \nin einem labilen psychischen Zustand befinden, der nicht allein unvermeidbare Folge \nder mütterlichen Entführung ist, sondern in hohem Maße durch den Vater zu verantwor-\nten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1627; Erb-Klünemnann, FamRB 2018, 327, \n331). Die Schilderungen der Kinder zeigen, dass sie sich im Falle einer Rückführung in \ndie Türkei einer aus ihrer Sicht beängstigenden Situation hilflos ausgeliefert sähen. Sie \nbefürchten, dass der Kindesvater erneut versuchen könnte, der Kindesmutter - ihrer \nHauptbezugsperson – Gewalt anzutun. \n \n(4) Diese psychischen Belastungen der Kinder können auch nicht dadurch abgewendet \nwerden, dass sich die Kindesmutter gemeinsam mit den Kindern in der Türkei in einem \nFrauenhaus aufnehmen lässt. \n \nZwar wird zum Teil angenommen, dass eine Rückkehr der Kinder mit dem entführenden \nElternteil auch dann nicht unzumutbar sei, wenn eine „Belästigung durch häusliche Ge-\nwalt“ drohe (vgl. BeckOGK/Marquardt, Stand: 1.9.2022, HKÜ Art. 13 Rn. 26). Im Falle \neiner aus der Türkei stammenden Kindesmutter wurde von dieser verlangt, sich vor \ndrohenden Gewalttaten des Kindesvaters ihr gegenüber durch Aufnahme in einem \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nFrauenhaus in der Türkei zu schützen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.2.2011,1 UF \n110/10, juris). \n \nIm vorliegenden Fall ist die Aufnahme der Mutter und der Kinder in einem türkischen \nFrauenhaus aber nicht geeignet, den zu befürchtenden seelischen Schaden der Kinder \nabzuwenden. Denn die Kinder haben unter anderem geäußert, dass sie befürchten, der \nKindesvater würde sie in der Türkei finden können. Diese Ängste sind für die Kinder \npsychische Realität. Sie würden genauso bestehen, wenn die Kindesmutter mit den \nKindern um Aufnahme in einem türkischen Frauenhaus ersuchen würde. Aus demsel-\nben Grund wäre im Übrigen auch der vom Kindesvater angeregte Umzug der Kindes-\nmutter in das Sommerhaus ihrer Familie nicht geeignet, den zu befürchtenden seeli-\nschen Schaden der Kinder abzuwenden. Und auch die vom Amtsgericht hervorgeho-\nbene Möglichkeit der Kindesmutter, die in den in Deutschland geführten Verfahren ge-\ngenüber dem Kindesvater erhobenen Vorwürfe auch in dem in der Türkei geführten \nScheidungsverfahren vorzutragen und den Kindesvater in der Türkei strafrechtlich ver-\nfolgen zu lassen, könnte den Kindern ihre Ängste nicht nehmen. Nur durch die – letztlich \ndurch die Entführung geschaffene – Distanz zum Kindesvater haben die Kinder die nö-\ntige Sicherheit, dass ihrer Mutter nichts passieren wird. \n \nee) Der Senat folgt somit im Ergebnis der Einschätzung der Verfahrensbeiständin und \ndes Jugendamtes, die sich beide gegen eine Rückführung der Kinder ausgesprochen \nhaben. Die Verfahrensbeiständin beruft sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf \nden Ausnahmetatbestand des Art. 13 HKÜ und berücksichtigt insofern die Besonder-\nheiten des HKÜ-Verfahrens, argumentiert insbesondere nicht mit sorgerechtlichen Er-\nwägungen. Auch die Stellungnahme des Jugendamtes, die vor allem auch die Gefahr \neiner (Re)Traumatisierung der Kinder im Falle einer Rückführung in die Türkei betont, \nbezieht sich der Sache nach auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 HKÜ, berück-\nsichtigt also ebenfalls die Besonderheiten dieses Verfahrens. \n \nc) Darüber hinaus liegt auch der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor, denn \ndie Kinder widersetzten sich der Rückgabe und haben ein Alter und eine Reife erreicht, \nangesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen. \n \naa) Anders als bei den vom Entführer nachzuweisenden Ausnahmetatbeständen des \nArt. 13 Abs. 1 HKÜ unterliegt der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ dem \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\nAmtsermittlungsgrundsatz (Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327 328 m.w.N.). Diese Vor-\nschrift wird als Ausfluss des Vorranges der Kindesinteressen gegenüber den Elternin-\nteressen angesehen. Erforderlich ist, dass das Kind sich mit Nachdruck, mit respektab-\nlen Gründen und aus freien Stücken, also nicht erkennbar maßgeblich durch den Ent-\nführer bzw. Dritte beeinflusst, widersetzt. Entscheidend ist dabei das Widersetzen ge-\ngen die Rückkehr in den Herkunftsstaat, nicht gegen die Trennung vom Entführer, wenn \ndiesem eine Rückkehr zumutbar ist. Nicht erforderlich ist, dass das Kind bereits konkret \nbezeichnet, dass und wie es sich einer Rückführungsanordnung widersetzen würde, da \nsonst eine nicht sachgerechte Differenzierung nach der kindlichen Persönlichkeitsstruk-\ntur erfolgen würde. Außerdem müssen Alter und Reife gegeben sein, sodass von einer \neigenverantwortlichen Entscheidung ausgegangen werden kann (vgl. Erb-Klünemann, \nFamRB 2018, 327, 334 m.w.N.). Für das Alter des Kindes gelten keine feststehenden \nGrenzen (MüKo/Heiderhoff, a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 41). \n \nbb) Im vorliegenden Fall haben beide Kinder schon in erster Instanz eine Rückkehr in \ndie Türkei abgelehnt und dies mit ihren Ängsten vor dem Vater nachvollziehbar begrün-\ndet. Sie haben deutlich gemacht, dass sie sich im Falle der Rückkehr in die Türkei der \naus ihrer subjektiven Sicht beängstigenden Situation hilflos ausgeliefert sähen. Nach \nErlass der erstinstanzlichen Entscheidung hat sich diese Haltung noch einmal verstärkt. \nInsbesondere Y hat während der Befragung durch die Verfahrensbeiständin seine \nÄngste auch körpersprachlich gezeigt, und zwar durch Weinen, das Vergraben des Ge-\nsichts in einem Kissen und durch ein Hin- und Herwiegen während des Gesprächs. \nAußerdem hat er psychosomatische Symptome benannt, nämlich, dass er bei Bekannt-\ngabe des erstinstanzlichen Beschlusses das Gefühl gehabt habe, einen Herzinfarkt zu \nbekommen. Insgesamt haben beide Kinder durchgängig vehement zum Ausdruck ge-\nbracht, jedenfalls derzeit nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Sie haben dies gut \nnachvollziehbar begründet. Insbesondere die Reaktion Ys nach Erlass der erstinstanz-\nlichen Entscheidung zeigt zudem deutliche Anzeichen von Angst und Panik (vgl. OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 1.12.1995, 3 UF 239/95, juris Rn. 25). Die Positionierung und \nauch die Verängstigung der Kinder ist aufgrund der als psychische Realität miterlebten \nGewalt gegen die Mutter erklärlich (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 334). \n \nd) Dass das 3. Familiengericht […] (Türkei) dem Kindesvater mit Zwischenbeschluss \nvom […] 2022 (Gesch.-Nr. […]) vorläufig die elterliche Sorge für beide Kinder übertra-\ngen hat, ändert nichts daran, dass der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung wegen \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\ndes Vorliegens der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ abzulehnen ist. Denn eine \nsolche Ablehnung der Rückführung hätte auch zu erfolgen, wenn der Kindesvater von \nvornherein allein sorgeberechtigt gewesen wäre (vgl. Art. 3 S. 1 a) HKÜ). \n \ne) Der Senat sieht von einer erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung und \neiner Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 Fa-\nmFG ab. Denn diese Verfahrenshandlungen sind bereits in erster Instanz durchgeführt \nworden und von einer erneuten Vornahme in der Beschwerdeinstanz sind keine zusätz-\nlichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kindes-\nvater, der bereits in erster Instanz von der Möglichkeit der Teilnahme an der Verhand-\nlung mittels Videotelefonie ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht hat, \ndies in der Beschwerdeinstanz anders handhaben würde. \n \nDie Regelung des § 68 Abs. 5 FamFG, wonach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bei bestimmten \nkindschaftsrechtlichen Sachen keine Anwendung findet, ist auf Verfahren nach dem \nHKÜ nicht anzuwenden (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2021, 1519; Beck OGK Fa-\nmFG/Obermann, 44. Ed., Stand 1.10.2022, § 68 FamFG Rn. 63; Splitt, NZFam 2021, \n392, 394). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, 81 FamFG. Da vorlie-\ngend auf der einen Seite ein widerrechtliches Verbringen durch die Antragsgegnerin \nvorliegt, auf der anderen Seite aber vom Kindesvater zu verantwortende Ablehnungs-\ngründe nach Art. 13 HKÜ der Rückführung der Kinder an die Türkei entgegenstehen, \nentspricht aus Sicht des Senats eine Kostenaufhebung der Billigkeit. \n \nDie Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-19/4-uf-69-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-19/4-uf-69-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363669","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.095137+00:00"}}