{"status":"available","doknr":"OLD363668","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-23","aktenzeichen":"2 U 103/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 103/22 = 9 O 885/22 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 23.12.2022 \ngez. [...] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nV. e.V., vertr. d. d. Vorsitzenden, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \ngegen \n \nA. GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer, , \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nAnwaltsgesellschaft \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 25.11.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 26 \n \n1. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.08.2022 – Az. 9 O 885/22 – wird \nauf die Berufung des Verfügungsklägers hin abgeändert und unter Zurückwei-\nsung der weitergehenden Berufung des Verfügungsklägers wie folgt neu ge-\nfasst: \nDer Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Mei-\ndung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungs-\ngeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft \nbis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im \ngeschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: \na) für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltige Kamille“ mit der Angabe \n„Nachhaltige Kamille“ \nund/oder \n„ressourcenfreundlich“, \nb) für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltige Minze“ mit der Angabe \n„Nachhaltige Minze“ \nund/oder \n„Kurze Lieferwege“, \nc) für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltiger Fenchel“ mit der Angabe \n„Nachhaltiger Fenchel“, \njeweils, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wiedergegebenen An-\nzeige in der Lebensmittel Zeitung (LZ), Ausgabe 18 vom 6. Mai 2022, er-\nsichtlich: \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 26 \n \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen tragen der Verfü-\ngungskläger zu 40% und die Verfügungsbeklagte zu 60%. \n3. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 26 \n \nGründe: \nI. \nDer Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes auf Unterlassung einer Werbung für drei von der Verfügungsbeklagten \nunter der Marke „CUPPER“ vertriebene Kräuterteesorten, die in der Zeitschrift „Lebens-\nmittel Zeitung“ veröffentlicht wurde, in Anspruch. \nFür die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie für die erstinstanzlich ge-\nstellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Unter-\nlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 UWG \nsei nicht glaubhaft gemacht, insbesondere die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UWG \nseien nicht erfüllt. Denn gegenüber dem allein angesprochenen Fachpublikum erzeuge \ndie Werbung der Verfügungsbeklagten keine unrichtigen Vorstellungen über die Eigen-\nschaften der beworbenen Kräutertees. \nDie Lebensmittel Zeitung (im Folgenden: LZ) wende sich als „Fach- und Wirtschaftsme-\ndium der Konsumgüterbranche“ lediglich an ein Fachpublikum in Form der „Entscheider \nin Handel und Konsumgüterindustrie“. Die Behauptung des Verfügungsklägers, dass \ndie Zeitung auch von Verbrauchern gelesen werde, sei zum einen nicht glaubhaft ge-\nmacht und zum anderen auch unerheblich. \nGegenüber dem Fachpublikum sei die beanstandete Werbung aber nicht irreführend. \nDieses verstehe die Werbung hinsichtlich der beworbenen Nachhaltigkeit, Ressourcen-\nfreundlichkeit und Biodiversität vielmehr vor dem Hintergrund der angegebenen Bio-\nZertifizierung nach der EG-Ökoverordnung. Aus dem Gesamtzusammenhang sei ohne \nWeiteres erkennbar, dass die beworbene Nachhaltigkeit allein mit der biologischen Er-\nzeugung der Kräutertees begründet werde, was durch die Hervorhebung der Bio-Qua-\nlität in Wort und Bild eindeutig sei. Es sei üblich und zumutbar, dass sich die angespro-\nchenen Fachkreise über die Webseite der Antragsgegnerin oder deren allgemein ver-\nfügbare Informationen zu Bio-Lebensmitteln zu dem Umfang und zur Begründung der \nNachhaltigkeit informierten. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrs-\nkreise werbe die Verfügungsbeklagte mit den Nachhaltigkeitsvorteilen des Bio-Anbaus \nim Sinne der EU-BioVO. Gegenüber diesem Fachpublikum bedürfe es auch nicht der \nnach Auffassung des OLG Hamm gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 26 \n \nAuch die weiteren Auslobungen der „kurzen Lieferwege“ und „Füttert die Bienen“ stell-\nten keine irreführenden Werbeangaben dar. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die \nGründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. \nGegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am \n03.08.2022 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner Berufung vom \n15.08.2022, eingegangen am 16.08.2022, die der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom \n14.09.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet hat. \nMit seiner Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein ursprüngliches Prozessbegeh-\nren in uneingeschränktem Umfang weiter und begehrt die Untersagung der Bewerbung \nder drei Teesorten als „nachhaltig“ und mit der Beschreibung „fördert die Biodiversität“. \nZudem begehrt der Verfügungskläger die Untersagung der Auslobung „ressourcen-\nfreundlich“, „Füttert die Bienen“ und „kurze Lieferwege“ jeweils in Bezug auf eine der \ndrei beworbenen Kräuterteesorten. \nDie verwendete Beschreibung der beworbenen Kräutertees als „nachhaltig“ sei entge-\ngen der Auffassung des Landgerichts irreführend. Denn der Begriff sei ähnlich unscharf \nwie die Anpreisung als „umweltfreundlich“, so dass der Werbende auch hier gehalten \nsei, aufklärende Hinweise zu erteilen, aus denen der Verbraucher, aber auch sonstige \nMarktteilnehmer erkennen können, in welcher Hinsicht den Produkten eine besondere \nNachhaltigkeit anhaftete. An einer solchen Aufklärung fehle es aber. In Ermangelung \ndessen entstehe in den Augen des angesprochenen Verkehrs der unzutreffende Ein-\ndruck, dass substantielle Maßnahmen durch die Verfügungsbeklagte ergriffen würden, \ndie zu einer umfassenden Nachhaltigkeit der Teeerzeugnisse führten. \nDie strengen Maßstäben der Aufklärungspflichten seien bereits deshalb heranzuzie-\nhen, weil sich die LZ, anders als das Landgericht meine, sehr wohl auch an Verbraucher \nwende. Denn die LZ könne bezogen werden, ohne dass eine Unternehmenszugehörig-\nkeit vorausgesetzt werde. Zudem enthalte das Bestellformular auf der Internetseite der \nLZ eine nur für Verbraucher relevante Widerrufsbelehrung. \nDiese strengen Maßstäbe griffen aber auch dann, wenn man annehmen wollte, dass \nsich die LZ nur an Fachkreise wendete. Denn die Mitglieder des angesprochenen Fach-\npublikums, bei denen es sich nach einer eigenen Befragung der LZ um Marktleiter und \nstellvertretende Marktleiter im Handel bzw. Einzelhandel sowie um Angestellte im Le-\nbensmitteleinzelhandel handele, verfügten nicht über besondere Fachkenntnisse zur \nFrage der Nachhaltigkeit in der Lebensmittelwirtschaft. Die Nachhaltigkeit beschreibe \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 26 \n \nein komplexes Konzept, das vielfältige Aspekte in ökologischer, ökonomischer und so-\nzialer Hinsicht erfasse. Der Begriff der Nachhaltigkeit beschreibe, dass bei Produktions-\nprozessen natürliche Ressourcen nur insoweit genutzt würden, wie dies eine künftige \nWeiternutzung der Ressourcengrundlagen nicht beeinträchtige. Bei nachhaltigen Pro-\nduktionsverfahren seien auch ökonomische und soziale Faktoren zu berücksichtigen, \ndie über einen Bio-Standard hinausgingen. \nEs sei aber fernliegend, dass die angesprochenen Entscheider im Lebensmitteleinzel-\nhandel nähere Kenntnisse zu den sozioökonomischen Auswirkungen der Lebensmittel-\nproduktion hätten. \nZu Unrecht gehe das Landgericht im Übrigen davon aus, dass es erkennbar sei, dass \ndie Nachhaltigkeit mit der biologischen Erzeugung der Kräuterteepflanzen begründet \nwerde. Einen solchen Zusammenhang stelle die Werbung gerade nicht her, da die Bio-\nZertifizierung der Teesorten selbstständig neben der Auslobung als nachhaltig angege-\nben werde. Außerdem werde als Blickfang der Produktname „nachhaltige Kamille“, \n„nachhaltige Minze“ oder „nachhaltiger Fenchel“ in Verbindung mit dem Appell, Gutes \nzu tun, in den Vordergrund gestellt und im Übrigen die Bio-Zertifizierung lediglich durch \ndas Emblem wiedergegeben. Es werde der unzutreffende Eindruck erzeugt, dass der \nVerzehr der Teeerzeugnisse in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht zu-\nsätzliche Vorteile biete. Ein grafischer oder wörtlicher Zusammenhang zwischen der \nAuslobung als nachhaltig und der Produktion nach den Maßstäben der EU-BioVO \nwerde an keiner Stelle hergestellt. Es sei auch völlig unüblich, Teeerzeugnisse allein \naufgrund ihrer Eigenschaft als Bio-Lebensmittel zusätzlich als nachhaltig zu bewerben. \nIm Übrigen sei eine ausreichende Aufklärung aber auch gar nicht möglich, denn die \nVerfügungsbeklagte ergreife überhaupt keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsbemühun-\ngen, die es rechtfertigen könnten, die Erzeugnisse über die auf die Zertifizierung ge-\nstützte Beschreibung als „Bio-Tee“ hinaus zusätzlich als nachhaltig zu bewerben. Die \neigenständige Bewerbung einer zusätzlichen Nachhaltigkeit neben der Bioauslobung \nsei inhaltsleer und ohne sachliche Rechtfertigung. \nAuch die weiteren beanstandeten Werbeaussagen seien unzulässig. Soweit für die \n„nachhaltige Minze“ kurze Lieferwege angepriesen würden, sei dies irreführend. Dies \nsuggeriere, dass es sich um ein regional erzeugtes und regional vertriebenes Produkt \nhandele. Tatsächlich würden nur 43 % der verwendeten Minze in Deutschland ange-\nbaut, während 57 % der Minze aus Nordafrika stammten. Im Übrigen werde auch die \ndeutsche Pfefferminze zur Herstellung zunächst nach Großbritannien verbracht. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 26 \n \nDie Auslobung, dass es sich bei dem Kamillentee um ein „ressourcenfreundliches“ Pro-\ndukt handele, sei ebenfalls irreführend. In der Werbeanzeige sei eine Erläuterung die-\nses Begriffes nicht enthalten. Soweit auf deren Verpackungsentwürfen angeführt sei, \ndass die Kamillenpflanze genügsam sei und wenig Wasser benötige, hafte dieser Ei-\ngenschaft einer jeden Kamillenpflanze an. Die ausdrückliche Bewerbung als ressour-\ncenfreundlich erwecke aber den insoweit unzutreffenden Eindruck, dass gerade der von \nder Verfügungsbeklagten hergestellte Kamillentee besonders ressourcenfreundlich sei. \nTatsächlich aber wiesen die verwendeten Kamillenblüten weder gegenüber anderen \nbiologischen Erzeugnissen noch gegenüber konventionell erzeugter Ware einen eige-\nnen Vorteil in Bezug auf den Ressourcenverbrauch auf. \nSchließlich sei auch die Auslobung für den Fencheltee, dass dieser die Bienen füttere, \nirreführend. Es fehle zum einen eine jede Erläuterung. Zum anderen treffe die Verfü-\ngungsbeklagte keinerlei besondere Maßnahmen zur Förderung von Bienenpopulatio-\nnen. Sie stütze die Auslobung alleine darauf, dass die Fenchelpflanze allgemein für \nBienen eine ertragreiche Futterpflanze darstelle. Allein eine solche Selbstverständlich-\nkeit rechtfertige aber keineswegs die besondere Hervorhebung einer Bienenfreundlich-\nkeit. \nDie Verfügungsklägerin beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 3. August 2022 \n(Az. 9 O 885/22) der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht \nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatz-\nweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollzie-\nhen an dem Geschäftsführer, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit fol-\ngenden Aussagen zu werben oder werben zu lassen: \n1. für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltige Kamille“ mit der Angabe \n„Nachhaltige Kamille“ \nund/oder \n„ressourcenfreundlich“, \n2. für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltige Minze“ mit der Angabe \n„Nachhaltige Minze“ \nund/oder \n„Kurze Lieferwege“, \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 26 \n \n3. für das Produkt „Cupper Bio Tee Nachhaltiger Fenchel“ mit der Angabe \n„Nachhaltiger Fenchel“ \nund/oder \n„Füttert die Bienen“, \n4. für die Produkte „Cupper Bio Tee Nachhaltige Kamille“, „Cupper Bio Tee \nNachhaltige Minze“ und/oder „Cupper Nachhaltiger Fenchel“ mit der Angabe \n„Die 3 neuen nachhaltigen CUPPER Kräuter-Medleys fördern Biodiver-\nsität“, \njeweils, wenn dies geschieht wie in der Lebensmittel Zeitung (LZ) Ausgabe 18 \nvom 6. Mai 2022 (Anlage A 4), ersichtlich. \nDie Verfügungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nII. \nDie Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und zum Teil begründet. \n1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG \nfür den von ihr erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen einer \nnach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unzulässigen irreführenden geschäftlichen Handlung \nklagebefugt. \nDer Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG steht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \nrechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher \nInteressen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsver-\nbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unter-\nnehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf \ndemselben Markt vertreiben und soweit die beanstandete Zuwiderhandlung die Interes-\nsen ihrer Mitglieder berührt. \nDie Bestimmung des § 8 Abs. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchs-\nberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraus-\nsetzung im gesamten Verfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzun-\ngen des § 8 Abs. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb in jedem Stadium des Verfahrens von \nAmts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I \nZR 158/14 –, Rn. 13, juris – Der Zauber des Nordens; Urteil vom 13. Januar 2022 – I \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 26 \n \nZR 35/21 –, Rn. 20, juris – Influencer III jeweils zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., jew. \nm.w.N.; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – 5 U 173/19 –, Rn. \n151, juris). \na) Nach der gemäß § 15a Abs. 1 UWG auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vor-\nschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26.11.2020 (BGBl. \nI, S. 2568) verlangt dies zunächst, dass der Kläger glaubhaft macht, dass er als Ver-\nband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in die vom \nBundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b \nAbs. 1 UWG eingetragen ist. Dies ist hier der Fall; der Verfügungskläger hat sowohl \nseinen Vereinszweck als auch die Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschafts-\nverbände nach § 8b UWG glaubhaft gemacht, ohne dass die Verfügungsbeklagte dem \nentgegengetreten wäre. \nb) Auch in seiner Neufassung verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über die Eintragung hinaus \ndie im konkreten Fall festzustellende Voraussetzung, dass dem Verband eine erhebli-\nche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder \nverwandter Art auf demselben Markt vertreiben (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bon-\nkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 3.36; BeckOK UWG/Haertel, 18. Ed. \n25.3.2022, UWG § 8 Rn. 174). Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher \noder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseiti-\ngen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe-\nstehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges \nHandeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänz-\nlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur ge-\nringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wett-\nbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben \nBranche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH, Urteil vom \n1. März 2007 – I ZR 51/04 –, Rn. 14, juris - Krankenhauswerbung). Die Beurteilung, ob \ndies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen aus-\nzugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht \ndas Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich ab-\nzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (vgl. BGH, \nUrteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03 –, Rn. 17, juris – Sammelmitgliedschaft \nV). Die Beteiligten müssen nicht ein und denselben Kundenkreis oder dasselbe Sorti-\nment haben und müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 26 \n \n(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – I ZR 69/95 –, Rn. 34, juris – unbestimmter Unter-\nlassungsantrag III; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bonkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. \n2022, § 8 Rn. 3.40). \nDie beanstandete Werbung zielt auf den Vertrieb von drei verschiedenen Kräutertees \nim Bundesgebiet. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass zu seinen Mitgliedern unter \nanderem 4 bundesweit tätige Lebensmittelfilialbetriebe, der bundesweit auftretende E. \nVerband und 37 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln zählen, von denen ei-\nnige auch Tee herstellen und bundesweit vertreiben. Daher liegt ein hinreichendes \nWettbewerbsverhältnis zwischen Mitgliedern des Klägers in erheblicher Zahl und der \nBeklagten vor. Schon die Beteiligung der Lebensmittelfilialbetriebe und des E. Genos-\nsenschaftsverbandes zeigt, dass es dem Kläger nach der Struktur seiner Mitglieder \nnicht lediglich um die Wahrnehmung individueller Interessen Einzelner, sondern um die \nernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht. \nc) Auch die weitere Voraussetzung, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Ver-\nbandsmitglieder berührt, ist hier erfüllt. \nInsoweit müssen nicht die Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl aber die Inte-\nressen solcher Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt \nwie der Zuwiderhandelnde tätig sind (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Fed-\ndersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 3.50; BeckOK UWG/Haertel, 18. Ed. 25.3.2022, \nUWG § 8 Rn. 180), was bedeutet, dass für diese selbst – als Mitbewerber – die Voraus-\nsetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt sind (vgl. Han-\nseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – 5 U 173/19 –, Rn. \n153, juris; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 \nRn. 3.50). Dies ist hier jedenfalls der Fall für die angeführten Lebensmittelfilialbetriebe, \nden Genossenschaftsverband und die Hersteller von Teeprodukten. \n2. Die Klage ist auch zum Teil begründet. \na) Ein Verfügungsgrund liegt vor, § 12 Abs. 1 UWG. \naa) Der Darlegung eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935, 940 ZPO bedarf es \ngemäß § 12 Abs. 1 UWG zur Sicherung eines Anspruches aus § 8 UWG nicht. In sei-\nnem Anwendungsbereich begründet § 12 Abs. 1 UWG die widerlegliche Vermutung der \nDringlichkeit und befreit damit nur von der Darlegung und Glaubhaftmachung des Ver-\nfügungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99 –, Rn. 10, juris; \nKöhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 26 \n \nRn. 2.13). Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Verfügungskläger durch \nsein eigenes Verhalten zeigt, dass es ihm mit der Sache nicht eilig ist (vgl. BGH, Be-\nschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99 –, Rn. 11, juris; KG Berlin, Urteil vom 17. Oktober \n2014 – 5 U 63/14 –, Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U \n84/13 –, Rn. 62, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2009 – 3 U \n107/08 –, Rn. 41, juris; Urteil vom 21. März 2019 – 3 U 105/18 –, Rn. 43, juris; OLG \nStuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 2 U 162/16 –, Rn. 48, juris; Köhler/Feddersen, \nin: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.15 m.w.N.). Das ist \nder Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die \nPerson des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt (vgl. OLG Düssel-\ndorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 62, juris; Hanseatisches OLG \nHamburg, Urteil vom 21. März 2019 – 3 U 105/18 –, Rn. 43, jurisKöhler/Bornkamm/Fed-\ndersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 2.15). \nNach überwiegender Auffassung reicht es aus, wenn der Antragsgegner, der typischer-\nweise keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat, \nTatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten \nZeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, \nwann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar \n2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 77, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U \n57/21 –, Rn. 46, juris). Diese Tatsachen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für \neine dringlichkeitsschädliche Vorkenntnis ergeben sollen, hat aber der Anspruchsgeg-\nner glaubhaft zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember \n2010 – 3 U 161/09 –, Rn. 49, juris; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. \n77). \nNach anderer Auffassung muss der Anspruchsgegner den Zeitpunkt der Kenntnis-\nnahme des Anspruchsstellers von dem Wettbewerbsverstoß darlegen und glaubhaft \nmachen, da es ihm obliegt, die gesetzliche, durch den Verstoß begründete Vermutung \nzu widerlegen und nicht bloß zu erschüttern (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober \n2017 – 2 U 162/16 –, Rn. 48, juris). \nbb) Vorliegend kann es offenbleiben, welcher der geschilderten Auffassungen zu folgen \nist. Denn selbst wenn man der erstgenannten Auffassung folgen wollte, wäre die Ver-\nmutung der Dringlichkeit aus § 12 Abs. 1 UWG von der Verfügungsbeklagten nicht wi-\nderlegt worden. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 26 \n \n(1) Unstreitig ist die beanstandete Werbung am 06.05.2022 erschienen. Der Verfü-\ngungskläger behauptet, am 30.05.2022 Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt zu \nhaben. Er hat die Verfügungsbeklagte unstreitig mit Schreiben vom 01.06.2022 abge-\nmahnt und, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 21.06.2022 die Ab-\ngabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, am 30.06.2022 den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung beantragt. Auf Grundlage dieses Vortrages des Verfügungs-\nklägers ist eine Widerlegung der Dringlichkeit nicht ersichtlich. \n(2) Soweit die Verfügungsbeklagte anführt, dass anzunehmen sei, dass der Verfü-\ngungskläger Abonnent der LZ sei und daher früher als von ihm selbst angegeben von \nder Veröffentlichung Kenntnis erlangt habe, geht dieser Vortrag über bloße Spekulatio-\nnen nicht hinaus, zumal der Verfügungskläger in Abrede gestellt hat, Abonnent der LZ \nzu sein. Die Verfügungsbeklagte hat die Behauptung, der Verfügungskläger sei Abon-\nnent der LZ, auch nicht glaubhaft gemacht, so dass im Übrigen auch dahingestellt blei-\nben kann, ob sich hieraus tatsächlich ein Anhaltspunkt für eine dringlichkeitsschädlliche \nVorkenntnis des Verfügungsklägers ergibt. \nAngesichts dessen sind konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine frühere Kennt-\nniserlangung zuließen, von der Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht glaubhaft ge-\nmacht worden. Ihr Vortrag beschränkt sich im Grunde auf ein Bestreiten des vom Ver-\nfügungskläger behaupteten Kenntnisnahmezeitpunktes. Allein ein Bestreiten des \nKenntnisnahmezeitpunktes durch den Anspruchsgegner kann aber keinesfalls als hin-\nreichend angesehen werden; sähe man dies anders, wäre der Regelungsgehalt des \n§ 12 Abs. 1 UWG vollständig entwertet. \ncc) Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Dringlich-\nkeit deshalb entfallen wäre, weil der Verfügungskläger lediglich auf Veranlassung eines \nseiner Mitglieder tätig geworden sei, in dessen Person aber die Dringlichkeit bereits \nentfallen sei. Zwar kann ein solches Vorschieben des Verbandes eine bereits entfallene \nDringlichkeit in der Person eines Mitgliedes nicht heilen; die Dringlichkeit für einen An-\ntrag des Verbandes wird durch ein solches Vorgehen aber nur dann in Zweifel gezogen, \nwenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Wesentlichen auf die Durchset-\nzung der Interessen gerade dieses Wettbewerbers abzielt (vgl. Hanseatisches OLG \nHamburg, Urteil vom 10.10.1991 – 3 U 58/91 –, WRP 1992, 186 [187] – Ohrabdruck; \nKöhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 \nRn. 2.17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargelegt. Wiederum speku-\nliert die Verfügungsbeklagte nur, dass der Verfügungskläger auf Veranlassung eines \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 26 \n \nbestimmten Mitgliedes, eines Teeherstellers mit Sitz in S., tätig werde, ohne konkret \ndarzulegen, dass in dessen Person eine Dringlichkeit bereits entfallen wäre. Jedenfalls \nist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass der streitgegenständliche Antrag des \nVerfügungsklägers im Wesentlichen der Durchsetzung der Interessen eben dieses Mit-\ngliedes diente, da auch die Interessen weiterer Verbandsmitglieder durch die beanstan-\ndete Werbung berührt werden. \nb) Es liegt auch ein Verfügungsanspruch vor. Dem Verfügungskläger steht im tenorier-\nten Umfang bezüglich der angegriffenen Werbeaussagen in der konkret angegriffenen \nVerletzungsform ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß \n§§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu. \naa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in \nAnspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Hand-\nlung unternimmt. Dabei begründet ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß eine \ntatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, die regelmäßig nur \ndurch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden \nkann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98 –, Rn. 28, juris \n– TCM-Zentrum). \nNach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter \nhandelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG in der aufgrund des zweiten UWG-Änderungsgesetzes \nvom 02.12.2015 (BGBl. 2015 I 2158) geltenden Fassung, wer eine irreführende ge-\nschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Markt-\nteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls \nnicht getroffen hätte. \n(1) Maßgebend ist zunächst § 5 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, \ndie im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Werbung in der am 06.05.2022 er-\nschienenen LZ galt. \nMaßstab zur Beurteilung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens ist \nallerdings das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 6. \nMai 1999 – I ZR 199/96 –, BGHZ 141, 329, Rn. 29, juris – Tele-Info-CD; Urteil vom 9. \nNovember 2000 – I ZR 185/98 –, Rn. 24, juris – Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil \nvom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 –, Rn. 13, juris), denn ein Unterlassungsurteil \nkann nur ausgesprochen werden, wenn das zu untersagende Verhalten am Tag des \nUrteils noch verboten ist (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 26 \n \nAufl. 2022, § 8 Rn. 1.9). Danach ist vorliegend auf § 5 UWG in der Fassung des Geset-\nzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3504) abzustellen. \nDer auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \nwenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung nach der seinerzeit gel-\ntenden Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidrig \nwar (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 – I ZR 185/98 –, Rn. 24, juris – Beratungs-\nstelle im Nahbereich; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 –, Rn. 38, juris – Internet-\nVideorecorder; BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, Rn. 24, juris – Herstel-\nlerpreisempfehlung bei Amazon; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, \n40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1.54). \n(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG [a.F.] ist eine geschäftliche Handlung irreführend, \nwenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über we-\nsentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa Vorteile enthält. \nEine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG – wie hier das Schalten \neiner Werbeanzeige für ein vertriebenes Produkt – ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG \n[a.F.] irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete \nAngaben über bestimmte, in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG aufgezählte Umstände enthält, ins-\nbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware. Dies ist der Fall, wenn das Ver-\nständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächli-\nchen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR \n104/12 –, Rn. 30, juris – Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 21. Juni 2018 – I ZR \n157/16 –, Rn. 11, juris - Vollsynthetisches Motorenöl; Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR \n203/20 –, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 –, \nRn. 21, juris – 7 x mehr, jew. m.w.N.). Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, \nbestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet \n(vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 222/02 –, Rn. 22, juris – Epson-Tinte; \nUrteil vom 7. Dezember 2006 – I ZR 166/03 –, Rn. 15, juris – Umsatzzuwachs) und im \nÜbrigen danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund \nihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 104/12 \n–, Rn. 30, juris m.w.N. – Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 16. Dezember 2004 \n– I ZR 222/02 –, Rn. 24, juris m.w.N. – Epson-Tinte; Urteil vom 7. Dezember 2006 – I \nZR 166/03 –, Rn. 15, juris – Umsatzzuwachs; Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20 –\n, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 –, Rn. 23, juris \n– 7 x mehr). \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 26 \n \nUmweltbezogene Werbeaussagen sind – auch im Interesse der Förderung des Um-\nweltschutzes und der Information der Verbraucher – zwar grundsätzlich zulässig (BGH, \nUrteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR 213/93 –, Rn. 33, juris). Allerdings ist die Werbung \nmit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach \nstrengen Maßstäben zu beurteilen. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als \neines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zuneh-\nmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu geführt hat, dass der \nVerkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträg-\nlichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den \nUmstand, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als be-\nsonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von \neiner Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere \nGenerationen reichen. Gleichwohl bestehen in Einzelheiten noch weitgehend Unklar-\nheiten, insbesondere über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe – wie etwa \numweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio – sowie der hierauf hin-\ndeutenden Zeichen. Eine Irreführungsgefahr ist daher in diesem Bereich der umweltbe-\nzogenen Werbung besonders groß. Wie die angeführten Entscheidungen erkennen las-\nsen, sind die beworbenen Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in \njeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltscho-\nnender (weniger umweltstörender) als andere Waren. Unter diesen Umständen besteht \nein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Be-\ndeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer \nIrreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge An-\nforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad \nund Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit\" bestimmen. Fehlen die danach gebotenen \naufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausge-\nstellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen \nVerkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware \nhervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden \n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 219/87 –, BGHZ 105, 277, Rn. 14, juris \n- Umweltengel; Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 238/87 –, Rn. 26, juris – Aus Altpa-\npier; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – I ZR 116/92 –, Rn. 17, juris – Unipor-\nZiegel; Urteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR 213/93 –, Rn. 33, juris – Umweltfreundli-\nches Bauen). \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 26 \n \nDas OLG Hamm hat diese Anforderungen zu Recht auch auf eine Werbung mit der \nAuslobung eines Produktes als „nachhaltig“ übertragen (vergleiche OLG Hamm, Urteil \nvom 19. August 2021 – I-4 U 57/21 –, Rn. 93, juris). Denn auch der Begriff der Nach-\nhaltigkeit, soweit er mit Blick auf die Eigenschaften eines Produktes verwendet wird, \nzielt auf ein sich wandelndes Umweltbewusstsein. Mit der zunehmenden Aufmerksam-\nkeit für den Klimawandel verändert sich der Blickwinkel über den unmittelbaren Um-\nweltschutz, der sich primär mit Schadstoffemissionen oder schädlichen Eingriffen in die \nNatur befasst, hinaus auch zu dem Verbrauch endlicher Ressourcen einschließlich der \nEmission von Treibhausgasen. Dies führt dazu, dass Produkte und Unternehmen von \numweltbewussten Verbrauchern nicht mehr nur danach bemessen werden, ob ihre Pro-\nduktionsmethoden oder Produkte schädliche Stoffe enthalten oder freisetzen, sondern \ndarüber hinaus Rohstoff- und Energieverbrauch einschließlich Herkunft der Rohstoffe \nund Zwischenerzeugnisse bis hin zum „CO-2-Fußabdruck“ eines Produktes während \nseines Lebenszyklus in den Blick genommen werden. Teils werden auch soziale As-\npekte im Zuge der Beurteilung einer Nachhaltigkeit berücksichtigt. Es besteht demnach \ndieselbe Ausgangssituation, dass Werbeaussagen über eine Nachhaltigkeit einerseits \neine starke emotionale Werbekraft entfalten, andererseits aber der Begriff der Nachhal-\ntigkeit keinen eindeutigen und klar umrissenen Bedeutungsgehalt hat und zumeist sehr \nkomplexe Zusammenhänge bewertet. In dieser Situation geht mit der Verwendung des \nBegriffes der Nachhaltigkeit, soweit darin nicht nur ein allgemeiner Appell ohne infor-\nmativen Gehalt zu sehen ist, sondern aus Sicht der maßgebenden Verkehrskreise eine \nbestimmte Erwartung zumindest relativer Nachhaltigkeit geweckt wird, eine vergleich-\nbare Irreführungsgefahr aus wie von der Verwendung von Produktbeschreibungen als \numweltfreundlich. Damit sind auch bei Verwendung des Begriffes Nachhaltigkeit für \nProduktbeschreibungen strenge Anforderungen an die Aufklärung über die Bedeutung \nder verwendeten Begriffe zu stellen. Dies verlangt – ebenso wie bei der Verwendung \ndes Begriffes „umweltfreundlich“ (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR \n213/93 –, Rn. 34, juris – Umweltfreundliches Bauen) – die konkrete Benennung des \njeweiligen Vorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs, um eine Irreführung des Ver-\nbrauchers auszuschließen. \nbb) Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Werbung, soweit sie eine Be-\nschreibung aller drei Teesorten als „nachhaltig“ erkennen lässt, als irreführend. Denn \ndie Werbung lässt nach dem maßgeblichen Gesamteindruck aus Sicht der angespro-\nchenen Fachkreise keine hinreichende Benennung derjenigen Vorzüge erkennen, die \ndie Auslobung der Nachhaltigkeit aus Sicht der Verfügungsbeklagten tragen soll. \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 26 \n \n(1) Zutreffend geht die Verfügungsbeklagte allerdings davon aus, dass die in Rede ste-\nhende Werbeanzeige sich nicht an den Verbraucher, sondern an „Entscheider“ im Le-\nbensmitteleinzelhandel richtet. Dabei kommt den streitigen Fragen, ob auch Verbrau-\ncher die LZ abonnieren können und ob sie dies in nennenswerter Zahl getan haben, \nkeine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unstreitig ist, dass die LZ sich nach ihrem ei-\ngenen Verständnis an die Entscheider im Lebensmittelhandel wendet. Hinzu kommt \naber vor allem, dass in der Anzeige selbst zwar das Produkt so beworben wird, wie es \nspäter dem Verbraucher präsentiert werden soll, zugleich aber zentral in der unteren \nBildhälfte durch den Zusatz: „Für die Umwelt und Ihr Umsatzplus“ und den zugehörigen \nGrafiken deutlich gemacht wird, dass die Vorteile für den Einzelhändler in Form von \nkünftigen Umsatzzuwächsen angepriesen werden, die sich daraus ergeben sollen, \ndass er das Produkt in sein Warensortiment aufnimmt. \nSelbst wenn Verbraucher diese Werbung wahrnehmen könnten und dies auch getan \nhaben sollten, ändert dies nichts daran, dass nach dem äußeren Eindruck des Lesers \nin Ansehung der Ausrichtung der Zeitung und vor allem des Inhaltes der konkreten An-\nzeige Verantwortliche des Lebensmitteleinzelhandels als besonderes Fachpublikum \nangesprochen und diese von der Aufnahme des Produktes in das Sortiment überzeugt \nwerden sollen. Damit richtet sich die beanstandete Werbung bereits ihrem Inhalt nach \nan dieses Fachpublikum. \nFür die Beurteilung, ob die Werbung irreführende Angaben enthält, ist daher die Auf-\nfassung dieser Verkehrskreise maßgebend (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember \n2006 – I ZR 166/03 –, Rn. 15, 30 juris – Umsatzzuwachs). \n(2) Auch der so angesprochene Entscheider des Lebensmitteleinzelhandels – also etwa \nMarktleiter oder verantwortliche Mitarbeiter von Einkaufsabteilungen – versteht die \nWerbung allerdings dahingehend, dass mit dem aufgedruckten Siegel in der rechten \noberen Ecke der abgebildeten Vorderseiten der Verpackungen zum einen zum Aus-\ndruck gebracht wird, dass die Kräuterpflanzen, aus denen der jeweilige Kräutertee her-\ngestellt wird, unter Berücksichtigung der Standards der EU-BioVO angebaut worden \nsind. Zum anderen enthält der blickfangmäßig herausgestellte Zusatz „nachhaltig“, der \nder Produktbezeichnung zugefügt ist, nach Auffassung auch dieser Verkehrskreise da-\nneben einen Hinweis auf einen Nutzen bzw. Vorteil des Produktes mit Blick auf eine \nnicht näher präzisierte Nachhaltigkeit. \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 26 \n \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts lassen aber weder äußere Aufmachung der \nVerpackungen, soweit sie in der Werbeanzeige abgebildet sind, noch die übrige Ge-\nstaltung der Werbeanzeige hinreichend erkennen, dass diese Auslobungen nicht ne-\nbeneinanderstehen, sondern aufeinander bezogen sind. Es ist nicht erkennbar, dass \nder Werbende zum Ausdruck bringen wolle, dass der Tee deshalb als nachhaltig be-\nzeichnet wird, weil die Teepflanzen im biologischen Anbau nach den Bestimmungen \nder EG-Öko-Verordnung erzeugt worden sind. Zwar versteht der Verbraucher – und \nauch die hier angesprochenen Fachkreise – die Bezeichnung als „bio“, soweit sie auf \nein pflanzliches Erzeugnis bezogen ist, als synonym für ein Produkt, das nach den Re-\ngeln des ökologischen Landbaus angebaut worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Sep-\ntember 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314, Rn. 33, juris – Biomineralwasser). Mit \nder Auslobung als „nachhaltig“ entsteht aber auch bei den angesprochenen Verkehrs-\nkreisen der Eindruck, dass das Produkt einen eigenen Nutzen im Sinne einer weiter \ngefassten Nachhaltigkeit aufweist. \nZwar mag es zulässig sein, eine ausgelobte Nachhaltigkeit damit zu begründen, dass \ndas erzeugte pflanzliche Produkt nach den strengen Vorgaben des ökologischen Land-\nbaus erzeugt worden ist, weil diese Erzeugungsform wegen des weitgehenden Ver-\nzichts auf Schadstoffe stärker als konventionelle landwirtschaftliche Produktion natürli-\nche Ressourcen wie etwa den Boden oder die Biodiversität schont. Dass aber die Aus-\nlobung der beworbenen Kräuterteeprodukte als „nachhaltig“ auf eben diesen Nutzen \ngestützt ist, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Bei Betrachtung des Produktes \nerscheint eine solche Verknüpfung zwar denkbar, jedoch fehlt eine Klarstellung, die den \nvorstehend beschriebenen strengen Anforderungen genügte. Die Annahme, dass die \nErzeugung der Ausgangsprodukte im ökologischen Landbau die Grundlage der bewor-\nbenen Nachhaltigkeit sein solle, erweist sich bei Anschauung der konkreten Anzeige \nangesichts der fehlenden Klarstellung vielmehr als Spekulation. Zumindest gegenüber \ndem hier erhobenen Unterlassungsbegehren, das auf die konkrete Werbeanzeige zielt, \nkann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächlich in \nden Handel gebrachte Verpackung umseitig aufgedruckte klarstellende Hinweise ent-\nhält, da diese in der beanstandeten Werbung nicht erkennbar und der Anzeige auch \nnicht auf andere Weise beigefügt sind. \nDie oben beschriebenen Kriterien für die Zulässigkeit einer irrtumsausschließenden \numweltbezogenen Werbung gelten auch nicht nur gegenüber dem Endverbraucher, \nsondern auch bei einer Werbung, die sich an Fachkreise wendet (vgl. Hanseatisches \nOLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 – 5 U 85/06 –, Rn. 35, juris). Dies ergibt sich \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 26 \n \nbereits daraus, dass § 5 Abs. 1 UWG [a.F.] irreführende Werbungen nicht nur gegen-\nüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern als un-\nlauter einstuft. Als solche sonstigen Marktteilnehmer werden typischerweise Unterneh-\nmer angesehen. Eine Grundlage dafür, dass gegenüber Unternehmern die Anforderun-\ngen an die Erfüllung der Aufklärungspflichten, denen der Werbende bei Verwendung \nwerbewirksamer, aber unscharfer umweltschutzbezogener Anpreisungen unterliegt, \nabgemindert wären, ist dem Gesetz daher nicht zu entnehmen. \nAllerdings ist nicht nur bei Bestimmung des Aussagegehaltes der Werbung auf die Auf-\nfassung dieses besonderen Verkehrskreises abzustellen, sondern die hier in Rede ste-\nhende Irreführungsgefahr kann dann gemindert sein, wenn die Fachkreise typischer-\nweise über eigene umfassende Kenntnisse verfügen, um die Umweltauswirkungen des \nbeworbenen Produktes in allen relevanten Einzelheiten aus eigener Anschauung sicher \nbeurteilen zu können (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 – 5 U \n85/06 –, Rn. 35, juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob der angespro-\nchene Verkehrskreis über besondere naturwissenschaftliche oder branchenspezifische \nKenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichten, Auswirkungen der Produktion oder des \nVertriebes des Produktes im Sinne einer Nachhaltigkeit selbst sicher zu beurteilen. Viel-\nmehr bleibt mit der Anzeige offen, in welchem Umstand in Produktion oder Vertrieb des \nProduktes ein Nutzen im Sinne einer Nachhaltigkeit liegen solle. Eine solche Unbe-\nstimmtheit ist durch eigene Kenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf-\nzuklären. Damit bleibt die Anzeige auch gegenüber dem angesprochenen Entscheider \naus der Lebensmittelbranche hinsichtlich der Frage, worin der Nutzen der Produkte im \nSinne einer beworbenen Nachhaltigkeit liegen solle, unbestimmt. \nEs ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Angehörigen der Lebensmittel-\nbranche, wie der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhand-\nlung betont hat, genau einschätzen könnten, was mit der Anpreisung gemeint sei. Im \nAllgemeinen werden Werbeangaben von fachkundigen Kreisen meist sorgfältiger be-\ntrachtet. Man mag auch annehmen, dass solche Fachkreise auf Grund ihrer Vorbildung \nund Erfahrung den Aussageinhalt einer Angabe leichter erfassen und zudem wegen \nihrer beruflichen Verantwortung zu einer genaueren Prüfung veranlasst sein können \n(vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. \n1.69). So mag der Lebensmittelhandel damit vertraut sein, dass die anpreisende Ver-\nwendung für sich genommen unscharfer Begriffe an anderer Stelle – etwa durch um-\nseitige Packungsaufdrucke oder Verweis auf externe Quellen – erläutert wird und mag \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 26 \n \nden blickfangmäßigen Anpreisungen auf der Packungsvorderseite reserviert gegen-\nübertreten. Dies ändert aber nichts daran, dass die beanstandete Werbeanzeige selbst \ndie notwendige Erläuterung nicht erkennen lässt und auch eine kritische Prüfung der \nAnzeige keinen Aufschluss über die aufklärungsbedürftigen Umstände bietet. Anderer-\nseits nutzt die Anzeige aber die Blickfangwirkung der Anpreisung als nachhaltig in sei-\nner Werbewirkung. Der Umstand, dass das angesprochene Fachpublikum das ange-\npriesene Produkt auch immer unter dem Blickwinkel beurteilen wird, welche Kunden-\nkreise von dessen äußeren Aufmachung angesprochen werden dürften und ob die Auf-\nnahme des Produktes in das eigene Sortiment zweckmäßig erscheint, ändert nichts \ndaran, dass auch aus Sicht des angesprochenen Entscheiders aus der Lebensmittel-\nbranche zunächst unklar bleibt, in welchem konkreten Vorzug der Vorteil für die ange-\npriesene Nachhaltigkeit liegen solle. \n(3) Die demnach als irreführend anzusehende Werbung ist auch geeignet, den sonsti-\ngen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er an-\ndernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG [a.F.]. \nDiese Formulierung hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des \nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I. S. 2158) zur \nUmsetzung der Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG vom 11.05.2005 über \nunlautere Geschäftspraktiken (ABl. EG vom 11.06.2005, Nr. L 149, S. 22) eingefügt. \nAuch zuvor war die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen, so dass die \nNeufassung des § 5 Abs. 1 UWG insoweit keine inhaltliche Änderung mit sich gebracht \nhat (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, Rn. 25, juris – Herstellerpreis-\nempfehlung bei Amazon). Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irrefüh-\nrung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen \nwerden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden \nist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung \nhaben (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16 –, Rn. 43, juris - Namensan-\ngabe; Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17 –, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl I). \nFür sich genommen ist nicht zweifelhaft, dass die irreführende Angabe der Nachhaltig-\nkeit eine solche wettbewerbliche Relevanz auch aus Sicht der angesprochenen Ent-\nscheider im Lebensmittelhandel aufweist. Soweit diese nicht bereits aus eigener Über-\nzeugung die Beurteilung der von ihnen vertriebenen Produkte unter dem Blickwinkel \neiner Nachhaltigkeit für wesentlich erachten, werden diese jedoch regelmäßig davon \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 26 \n \nausgehen, dass es einen relevanten Kundenanteil gibt, der dieser Auslobung Bedeu-\ntung bei seiner Kaufentscheidung beimessen wird. \nDie wettbewerbliche Relevanz der Irreführung entfällt auch nicht dadurch, dass die an-\ngesprochenen Fachkreise im Zuge der von ihnen zu treffenden Entscheidung, ob sie \ndas beworbene Produkt in das eigene Sortiment aufnehmen, typischerweise eine \ngründlichere Sorgfalt walten lassen dürften, als der Verbraucher es im Zuge der Kau-\nfentscheidung kann (vgl. auch Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar \n2016 – 3 U 214/14 –, Rn. 52, juris – Walnusstraum) und dass der Groß- oder Einzel-\nhändler es, wie das Landgericht für sich genommen zutreffend annimmt, gewohnt sein \nmag, vor einer solchen Entscheidung weitergehende Recherchen über das Produkt an-\nzustellen und dass hierbei die Unklarheit aufklärbar gewesen wäre. \nDenn eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG [a.F.], zu \nderen Beeinflussung die in Rede stehende Handlung geeignet sein muss, liegt nicht \nerst dann vor, wenn der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer einen Vertrag \ngerichtet auf den Erwerb der Ware abschließt. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach \nder Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG [a.F.] vielmehr jede Entscheidung eines Ver-\nbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedin-\ngungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleis-\ntung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer \nWare oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder \nsonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Dieser Begriff erfasst außer \nder Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusam-\nmenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. \nEuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, Rn. 36 juris – Trento Sviluppo; BGH, \nUrteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14 –, Rn. 28, juris – Wir helfen im Trauerfall; Urteil \nvom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 –, Rn. 29, juris – LGA tested), das Aufrufen eines Ver-\nkaufsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, Rn. \n19, juris – MeinPaket.de II), die Kontaktaufnahme zu einem Immobilienmakler (vgl. \nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 232/16 –, Rn. 34, juris – Energieausweis) oder \nden Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um \nsich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I \nZR 184/17 –, Rn. 29, juris – Energieeffizienzklasse III; vgl. auch BeckOK \nUWG/Alexander, 18. Ed. 1.10.2022, § 2 Rn. 32 m.w.N.). \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 26 \n \nZwar hat sich diese Rechtsprechung zur Relevanz einer Werbung mit Anlockwirkung in \nerster Linie mit Blick auf den Verbraucher entwickelt. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 5 \nAbs. 1 S. 1 UWG auch den sonstigen Marktteilnehmer in den Schutz einbezogen und \nes als unlauter eingestuft, wenn eine Irreführung geeignet ist, dessen geschäftliche Ent-\nscheidung zu beeinflussen. Diese Eignung liegt aber auch gegenüber den angespro-\nchenen Fachkreisen vor; die Anlockwirkung, die zur Aufnahme von Recherchen führt, \nhat auch gegenüber den angesprochenen Beteiligten im Lebensmittelhandel wettbe-\nwerbliche Relevanz. Angesichts dessen vermag sich der Senat nicht der tragenden Er-\nwägung des Landgerichts anzuschließen, dass der Unternehmer einer Irreführungsge-\nfahr nicht unterliegt, weil er typischerweise gewohnt ist, über ein neues Produkt zu re-\ncherchieren, bevor er es in sein Sortiment aufnimmt. Diese Annahme ist zwar in tat-\nsächlicher Hinsicht überzeugend, jedoch ist mit der Aufnahme der Recherchen auch im \nunternehmerischen Bereich eine geschäftliche Entscheidung bereits gegeben. \n(4) Mit der Änderung des UWG durch das Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3504) \ngehen für die hier zu entscheidenden Fragen keine inhaltlichen Änderungen einher, die \neine andere Beurteilung der beanstandeten Werbung nach sich ziehen. \ncc) Auch die Bewerbung des Produktes „Nachhaltige Kamille“ mit dem nicht näher er-\nläuterten Zusatz „ressourcenfreundlich“ erweist sich als irreführende, mithin unlautere \nWerbung, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG, deren Unterlassung der Verfügungskläger \nverlangen kann. \n(1) Die Beschreibung als „ressourcenfreundlich“ bleibt ebenso unscharf wie die Auslo-\nbung als „nachhaltig“, so dass aus denselben Gründen, wie zuvor dargestellt, bereits \ndie ohne Erläuterung angeführte, blickfangmäßige Auslobung des Kamillentees als res-\nsourcenfreundlich eine Irreführungsgefahr begründet. \n(2) Selbst wenn man dies aber anders sehen und annehmen wollte, dass der angespro-\nchene Leser der Werbung sich nur die Vorstellung bildete, dass das Produkt in irgend-\neiner Hinsicht schonend für irgendeine Ressource sei, so erweist sich selbst eine solche \nAnpreisung als irreführend, da eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten \nvorläge. \nEine Werbung mit objektiv richtigen Angaben kann gemäß § 5 Abs. 1 UWG gleichwohl \nunzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise \neinen unrichtigen Eindruck dadurch erweckt, dass Werbebehauptungen etwas Selbst-\nverständliches in einer Weise hervorheben, so dass der Adressat der Werbung hierin \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 26 \n \neinen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Das ist ins-\nbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum \nWesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervor-\ngehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem \nVorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten gewor-\nben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des \nWerbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom \n28. November 2013 – I ZR 34/13 –, Rn. 13, juris – Kostenlose Schätzung, m.w.N.). \nSo liegt es hier, da der geringe Wasserverbrauch der Kamillenpflanze, auf den die Ver-\nfügungsbeklagte die Auslobung stützt, unstreitig ein Wesensmerkmal der Pflanze selbst \nist, das mithin einem jedem Kamillentee anhaftet und das Leistungsangebot der Verfü-\ngungsbeklagten gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnet. \ndd) Auch soweit der Verfügungskläger Unterlassung der Bewerbung des Produktes \n„nachhaltige Minze“ mit dem Zusatz „kurze Lieferwege“ begehrt, hat der Verfügungs-\nkläger einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 \nAbs. 1, 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht. Die angegriffene Beschreibung erweist sich \naus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als unrichtig. \n(1) Die vorliegende Beschreibung erzeugt bei dem Leser der Werbeanzeige den Ein-\ndruck, dass das so beworbene Produkt des Minztees aus regional im Bundesgebiet \nerzeugten und verarbeiteten Minzpflanzen bestehe. \nIn der Werbung wird zunächst die Packungsvorderseite des Minztees abgebildet, auf \nder das Produkt „nachhaltige Minze“ an prominenter Stelle der Verpackung direkt unter \ndem Produktnamen beschrieben wird mit: „Medley aus Deutscher Pfefferminze und \nNanaminze Biokräutertee“. In der Anzeige über der abgebildeten Minzteepackung fin-\ndet sich ein Zusatz „Kurze Lieferwege“, wobei ein kurzer Strich zwischen Zusatz und \nMinzteepackung eine Verbindung zwischen diesen beiden Elementen herstellt. In der \nGesamtschau, auf die es ankommt, erweckt diese Anpreisung aus Sicht auch des ge-\nwerblichen Lesers den Eindruck, dass mit kurzen Lieferwegen geworben werde, weil \ndie verarbeiteten Minzpflanzen – insoweit durchaus ungewöhnlich – aus heimischen \nAnbau stammten. \n(2) Diese Vorstellung erweist sich – zumindest in der angegriffenen Form – in mehrfa-\ncher Hinsicht als unrichtig. \n\n- 24 - \n \nSeite 24 von 26 \n \nα) Die Beschreibung auf der abgebildeten Packungsvorderseite lässt es bereits nicht \ndeutlich erkennen, dass die Herkunftsangabe „deutsch“ nur auf die Pfefferminze bezo-\ngen sein soll, nicht aber auch auf die Nanaminze. Tatsächlich wird die Nanaminze, die \ndie Verfügungsbeklagte für das von ihr beworbene Produkt verwendet, jedoch in Nord-\nafrika angebaut. Die Gesamtdarstellung „kurze Lieferwege“ mit der Beschreibung „Med-\nley aus Deutscher Pfefferminze und Nanaminze“ erweckt aus Sicht des angesproche-\nnen Lesers aber den Eindruck, dass die Lieferwege kurz seien, weil die verwendeten \nMinzpflanzen in Deutschland hergestellt werden. Dass dies nach der eigenen Darstel-\nlung der Verfügungsbeklagten aber nur auf etwa 43% der verwendeten Minze, den Pfef-\nferminzanteil, zutrifft, ist jedenfalls aus der abgebildeten Verpackungsfront nicht ersicht-\nlich. Auch hier kann es wiederum dahinstehen, ob Hinweise auf in der Werbung nicht \nabgebildeten Verpackungsseiten auf die unterschiedliche Herkunft der Minzsorten und \nderen Anteile geeignet sind, eine solche Irreführung zu verhindern. Denn in der bean-\nstandeten Werbung, die die Beschreibung „kurze Lieferwege“ neben dem Abbild der \nVerpackung besonders hervorhebt, sind klarstellende Erläuterungen nicht ersichtlich. \nβ) Hinzu kommt vorliegend aber auch, dass nach der eigenen Darstellung der Verfü-\ngungsbeklagten auch die in Deutschland hergestellten Minzpflanzen zunächst zur Ver-\narbeitung nach Großbritannien verbracht und anschließend zum Vertrieb zurück nach \nDeutschland eingeführt werden. Dieser Produktionsweg ist mit der Vorstellung, die die \nherausgehobene Anpreisung „kurze Lieferwege“ auch beim Einkäufer erzeugt, nicht \nvereinbar. Dieser erwartet vielmehr einen direkten, allenfalls nationalen Transport der \nPflanzen zu einem Ort der Herstellung des Tees und einen sich anschließenden Trans-\nport zum Einzelhändler. Damit ist die tatsächliche Verbringung der Pflanzen per Land- \nund Schiffstransport nach Großbritannien zur Herstellung nicht vereinbar. \nee) Im beschriebenen Umfang war das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des \nVerfügungsklägers hin abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einst-\nweiligen Verfügung die Werbung mit den zuvor beschriebenen Inhalten in ihrer konkre-\nten Form zu untersagen. \n3. Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit der Verfügungskläger geltend macht, dass \ndie Bewerbung des Fencheltees mit dem Zusatz „Füttert die Bienen“ sowie die Auslo-\nbung, „die 3 neuen nachhaltigen CUPPER Kräuter-Medleys fördern Biodiversität“ als \nirreführende Werbung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellten. \na) Die Bewerbung des Fencheltees mit dem Zusatz „Füttert die Bienen“ stellt keine Ir-\nreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar. \n\n- 25 - \n \nSeite 25 von 26 \n \naa) Aus Sicht des Werbeadressaten preist diese Beschreibung des Fencheltees ledig-\nlich an, dass Fenchel eine für Bienen verwertbare Futterpflanze sei. \nIn der Werbeanzeige ist oberhalb der Abbildung der Fenchelteepackung der Zusatz \nbeigefügt: „Füttert die Bienen“, wobei ein kurzer Strich die Fenchelteepackung und den \nSchriftzug verbindet. Dieser unvollständige Satz ist nach dem Gesamteindruck so zu \nverstehen, dass der Fencheltee das fehlende Subjekt ist, also dass der Fencheltee die \nBienen füttere. Diese Aussage kann bei verständiger Würdigung nur meinen, dass die \nFenchelteepflanzen, aus denen der Tee hergestellt wird, Bienen als Futterpflanze die-\nnen. \nEine weitergehende Aussage ist mit dieser Darstellung dagegen nicht verbunden. So-\nweit der Verfügungskläger meint, dass die beschriebene Werbeaussage bei dem ange-\nsprochenen Verkehrskreis den Eindruck erwecke, dass ein Kauf des Produktes weiter-\ngehende Maßnahmen unterstütze, die zur Ernährung der Bienen beitrügen, vermag \ndies nicht zu überzeugen. Weder der Wortlaut der Beschreibung noch andere Um-\nstände in der Gestaltung der Werbeanzeige deuten darauf hin, dass der Hersteller des \nbeworbenen Tees für sich in Anspruch nehme, irgendwelche konkreten Maßnahmen \nzu ergreifen, um Bienenpopulationen zu unterstützen. Angesichts dessen kommt es \nauch nicht auf die vom Verfügungskläger aufgeworfene Frage an, ob die Verfügungs-\nbeklagte etwa Blühflächen finanziere oder andere Initiativen unterstützt, die Maßnah-\nmen zum Erhalt von Bienenpopulationen ergreifen. \nbb) Eine Irreführung durch die so verstandene Werbung ist nicht ersichtlich. Dass die \nFenchelpflanze eine für Bienen ertragreiche Futterpflanze ist, stellt der Verfügungsklä-\nger nicht in Abrede. \nAuch folgt eine Irreführung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Werbung mit Selbstver-\nständlichkeiten. Denn der Umstand, dass die Fenchelpflanzen im Bio-Anbau und dem \ndamit einhergehenden Verzicht auf Pestizide erzeugt worden sind, worauf aus Sicht \ndes Lesers auch das abgebildete Bio-Siegel auf der Verpackung hinweist, hebt die Fen-\nchelpflanzen, die die Verfügungsbeklagte verarbeitet, von anderen Waren gleicher Gat-\ntung insoweit hervor, so dass der Eindruck des Adressaten, dem Produkt hafte insoweit \nein besonderer Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung in ihrer Eigenschaft \nals für Bienen ertragreiche und zugleich ungefährliche Futterpflanze an, nicht unrichtig \nist. \nb) Dasselbe gilt, soweit die Werbung nebenstehend neben den abgebildeten Verpa-\nckungen anpreist, dass die drei Kräuterteesorten die Biodiversität förderten. Zunächst \n\n- 26 - \n \nSeite 26 von 26 \n \nist diese Anpreisung keineswegs in gleicher Weise unbestimmt, wie etwa die Bewer-\nbung mit pauschalen Beurteilungen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“. Aus Sicht \nder angesprochenen Verkehrskreise erweckt die Beschreibung den Eindruck, dass die \nTeesorten die Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten fördern. Dass mit dieser Aussage \nwiederum nur die Teepflanzen gemeint sein können, drängt sich aus Sicht des Emp-\nfängerhorizontes auf. \nDieser beim Leser erzeugte Eindruck, dass der Anbau der Teepflanzen die Vielfalt von \nTier- und Pflanzenarten fördere, erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Teepflan-\nzen nach den strengen Maßstäben der EU-BioVO erzeugt worden sind, auch nicht als \nunrichtig, da mit dem Verzicht auf Pestizide nachteilige Wirkungen vor allem auf die \nInsektenpopulationen vermieden werden sollen. \nWiederum handelt es sich in Ansehung des Umstandes, dass die Pflanzen im ökologi-\nschen Landbau erzeugt worden sind, auch nicht um eine Werbung mit Selbstverständ-\nlichkeiten. \nIn diesem Umfang war die Berufung daher zurückzuweisen. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 3 ZPO. \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Böger \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-23/2-u-103-22","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8b","ref_norm":"8b","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-23/2-u-103-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363668","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.052428+00:00"}}