{"status":"available","doknr":"OLD363667","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-28","aktenzeichen":"1 AuslA 50/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 50/22 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \ngegen \n \nden rumänischen Staatsangehörigen …, \ngeb. … \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt …, \n \nBeistand: Rechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Oberlandes-\ngericht Dr. Kunte \nam 28. Dezember 2022 beschlossen: \nI. \nDie Auslieferung des Verfolgten … an Rumänien zum Zwecke der Voll-\nstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts \nTecuci vom 19.08.2021 sowie des Strafrests von 1885 Tagen aus der \nFreiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom \n03.11.2006 (Nr. …) wird für zulässig erklärt. \nII. \nDie Auslieferungshaft gemäß Auslieferungshaftbefehl des Senats vom \n04.11.2022 hat fortzudauern. \n\n- 2 - \nGRÜNDE \nI. \nDie rumänischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des Ge-\nrichts Tecuci vom 20.04.2022 zum Aktenzeichen … um die Auslieferung des Verfolgten \nan Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Europäischen Haftbefehl \nwird ersucht um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zweck der Vollstre-\nckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom \n19.08.2021 (Nr. ...), welche rechtskräftig geworden ist am 31.03.2022 durch die Straf-\nentscheidung Nr. … des Appellationsgerichts Galati zum selben Az., sowie zur Voll-\nstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe in Form eines Strafrests von 1885 Tagen aus \neiner Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom \n03.11.2006 (Nr. …). \nNach den Angaben im Europäischen Haftbefehl erfolgte die Verurteilung des Verfolg-\nten durch das Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 wegen Geschlechtsverkehrs \nmit einer Minderjährigen, begangen im Jahr 2017. Als anwendbare Bestimmungen des \nrumänischen Strafgesetzbuchs werden die Artt. 220 Abs. 2, 41 Ab. 1 und 5 genannt. \nDer Verurteilung lagen nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl folgende Fest-\nstellungen zur Tat zugrunde: Der Verfolgte hatte im Jahr 2017 sexuelle Beziehungen \nzur am 04.09.2004 geborenen …, aus denen eine Schwangerschaft resultierte, die am \n21.12.2017 zur Geburt eines Kindes führte. \nDie Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 \nerfolgte wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil des …, begangen am \n23.12.2005, strafbar nach den Artt. 174 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 Buchst. a, Art. 75 \nBuchst. a des rumänischen Strafgesetzbuchs. \nAm 24.10.2022 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean-\nordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer \nAuslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 04.11.2022 einen Auslieferungs-\nhaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, wobei dieser Haftbefehl nur zur Sicherung \nder Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des \nGerichts Tecuci vom 19.08.2021 erging. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat \nam 28.11.2022 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für zulässig \nzu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Beistand des \nVerfolgten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n- 3 - \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \nIn Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n28.11.2022 war die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Straf-\nvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Tecuci vom \n20.04.2022 zum Aktenzeichen … zugrunde liegenden Verurteilung durch das Urteil des \nGerichts Tecuci vom 19.08.2021 (Nr. …), rechtskräftig geworden am 31.03.2022 durch \ndie Strafentscheidung Nr. 494/31.03.2022 des Appellationsgerichts Galati zum selben \nAz., sowie des Strafrests von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus \ndem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …) für zulässig zu erklären. An \nder bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.11.2022 im Rahmen des § \n15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Ver-\nfolgten an Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung hat sich hinsichtlich der Aus-\nlieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts \nTecuci vom 19.08.2021 nichts geändert; aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen \nergänzenden Unterlagen ist die Auslieferung auch zulässig zum Zweck der Vollstre-\nckung des Strafrests von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem \nUrteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …). \n1. Mit dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Ge-\nrichts Tecuci vom 20.04.2022 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG hinsicht-\nlich des beantragten Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen der Freiheitsstrafe aus \ndem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 genügt. Hinsichtlich der weiteren Frei-\nheitsstrafe in Form des Strafrests von 1885 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Galati \nvom 03.11.2006 (Nr. …) haben die rumänischen Behörden, nachdem der Europäische \nHaftbefehl nur ungenügende Angaben zum Gegenstand dieser Verurteilung enthielt, \nnunmehr ergänzende Informationen vorgelegt, so dass auch insoweit den Anforderun-\ngen des § 83a Abs. 1 IRG Genüge getan ist. \n2. Die Auslieferung ist auch im Hinblick auf die Erfordernisse des § 3 IRG unter Be-\nrücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG zulässig. Die dem Ersuchen zugrunde \nliegende Tat aus der Verurteilung durch das Gericht Tecuci vom 19.08.2021 wird als \nGeschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen (Alter zur Tatzeit: zwölf Jahre) beschrie-\nben, so dass damit das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 \nIRG im Hinblick auf eine entsprechende Strafbarkeit nach deutschem Recht nach § 176 \nStGB zu bejahen ist. Die Verurteilung durch das Gericht in Galati vom 03.11.2006 er-\nfolgte wegen gemeinschaftlichen Mordes, so dass eine entsprechende Strafbarkeit \n\n- 4 - \nnach deutschem Recht nach den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 (niedrige Beweggründe), § 25 \nStGB bzw. jedenfalls nach den §§ 212, 25 StGB zu bejahen ist. \nFerner ist eine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 81 Nr. 2 IRG \nnur dann zulässig, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine frei-\nheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate be-\nträgt. Vorliegend ist noch die gesamte Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des \nGerichts Tecuci vom 19.08.2021 zu vollstrecken sowie ein Strafrest von 1885 Tagen \naus der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …). \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. \nFür eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen keine \nAnhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9 und 9a IRG ergeben sich im vorliegenden Fall \nkeine Zulässigkeitshindernisse. \n4. Die Auslieferung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 83 Abs. 1 \nNr. 3 IRG unzulässig. Der Verfolgte war bei der Verhandlung des Appellationsgerichts \nGalati, durch dessen Berufungsentscheidung das erstinstanzliche Urteil des Gerichts \nTecuci vom 19.08.2021 bestätigt wurde, nicht persönlich erschienen, aber er hatte in \nKenntnis der anberaumten Verteidigung einen Verteidiger bevollmächtigt, durch den \nder Verfolgte auch in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde (siehe § 83 Abs. 2 \nNr. 3 IRG). Hierzu kann im Einzelnen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt-\nschaft Bremen in ihrer Antragsschrift vom 28.11.2022 verwiesen werden, denen der \nVerfolgte nicht entgegengetreten ist. \n5. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch die Regelung des § 73 IRG nicht ent-\ngegen. \na. Hierzu sind die nachstehenden allgemeinen Maßstäbe zu berücksichtigen: \nNach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines \nEuropäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen \nin Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die \nCharta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 \nin Straßburg angepassten Fassung verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 IRG setzt für \nden Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 \nAbs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um, wonach der \nRahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen \nRechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Insbesondere ist \ndabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung nicht droht, \n\n- 5 - \naufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer ech-\nten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der \nEuropäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. \nDer Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses über den \nEuropäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi \nund Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = \nNJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, \nzuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen \nsystemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungs-\nmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch \nTatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in die-\nsem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behand-\nlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, \nfalls sie ihm übergeben wird. \nDer Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Ver-\nletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind die hierzu \nin der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickel-\nten Maßstäbe zugrunde zu legen (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom \n30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung \ndes persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum \ndie starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigen-\nder Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn \nes sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des per-\nsönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb \ndes Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzo-\ngen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, \nMuršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der \nHaftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK füh-\nren, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, \nMuršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen \nFlächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausge-\nführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraum-\ngröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubezie-\nhen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze legt auch \nder Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften \nüber den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Ge-\nneralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., \n\n- 6 - \nRz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit \nin der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom \n19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). \nb. Zwar liegen nach wie vor Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Ru-\nmänien) besteht, die sich aus hinreichend aktuellen Quellen ergeben (vgl. zu den An-\nforderungen insoweit EuGH, Urteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 52). Dies \nergibt sich insbesondere bereits aus früheren Entscheidungen des Senats (siehe Han-\nseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 – 1 Ausl A 23/15, juris; Be-\nschluss vom 03.09.2021 – 1 Ausl A 45/20, juris, OLGSt IRG § 83 Nr 22), aber auch aus \ndem jüngsten Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhu-\nman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 14.04.2022 (CPT/Inf (2022) \n06), aus dem sich das Fortbestehen unmenschlicher Haftbedingungen in mehreren der \nbesuchten rumänischen Haftanstalten ergibt, namentlich auch in der Haftanstalt Galati, \nin der auch der Verfolgte im Fall seiner Überstellung mit Wahrscheinlichkeit unterge-\nbracht sein würde. Hinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Men-\nschenrechte zuletzt mit Urteil vom 07.01.2020, Ciupercescu v. Romania, Nr. 41995/14 \nund 50276/15, Rn. 66 in den Haftanstalten Giurgiu und Jilava unmenschliche Haftbe-\ndingungen festgestellt hat. \nAus den von den rumänischen Behörden im vorliegenden Verfahren erteilten konkreten \nInformationen ergibt sich aber, dass für den Verfolgten keine solche echte Gefahr un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen besteht. Hierzu kann auf die Zusam-\nmenfassung der Erklärungen der rumänischen Behörden in der Antragsschrift der Ge-\nneralstaatsanwaltschaft Bremen vom 28.11.2022 verwiesen werden: \n„Zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten in Rumänien erwarten würden, hat \ndas Gericht in Tecuci seinem Schreiben vom 03.11.2022 eine Darstellung der \nNationalen Strafvollzugsverwaltung Rumäniens, offenbar datierend vom \n02.11.2022, beigefügt (120 ff.). An allgemeinen Zusicherungen werden abgege-\nben: \n„Die Nationale Strafvollzugsverwaltung garantiert die Vollstreckung der Frei-\nheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer, einschließlich der Quarantäne- und \nBeobachtungszeit, unter menschenwürdigen Bedingungen, die die Achtung der \nMenschenwürde gewährleisten“ (137) und \n„Die Nationale Administration des Penitentiaries garantiert die Bereitstellung ei-\nnes individuellen Mindestplatzes von 3 Quadratmetern auf ganze Dauer der \n\n- 7 - \nVollstreckung der Strafe, einschließlich des Bettes und dazugehörigen Möbel, \nohne den Platz für das Badezimmer einzuschließen“ (138). \nDer Verfolgte würde im Falle seiner Auslieferung zunächst für 21 Tage in der \nHaftanstalt Bukarest-Rahova inhaftiert sein (120). Die dortigen Haftbedingungen \nwerden beschrieben (120 ff.). Dabei handelt es sich nicht um defizitäre Haftbe-\ndingungen, deren Hinzutreten einen freien Raum von 3 m2 im Lichte des Art. 3 \nEMRK, Art. 4 GRCh nicht mehr als ausreichend erscheinen lassen würde (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21 – Rn. 65). \nDanach wird der Verfolgte wahrscheinlich (mit absoluter Sicherheit kann das Ge-\nricht in Tecuci keine bestimmte Haftanstalt zusichern) in die Haftanstalt Galati \nverlegt werden (geschlossenes Regime) und nach Verbüßung von einem Fünftel \nder Strafe in die Haftanstalt in Tulcea verlegt werden in ein halboffenes und spä-\nter offenes Regime. Auch für diese beiden Haftanstalten werden die Haftbedin-\ngungen umfassend beschrieben und können als dem europäischen Mindeststan-\ndard genügend angesehen werden. Zu vernachlässigen ist die leichte Überbele-\ngung der Haftanstalt in Galati (im geschlossenen Regime 248 Gefangene bei 228 \nPlätzen), weil für den Verfolgten zugesichert wird, dass er dadurch keine Ein-\nschränkung der Mindestfläche von 3 m2 Boden in seiner Zelle (ohne Sanitärein-\nrichtungen) wird hinnehmen müssen (131). Das würde auch für den Fall gelten, \ndass irgendwann in der Zukunft in der derzeit nicht überbelegten Haftanstalt in \nTulcea eine Überbelegung eintreten sollte (132).“ \nDie so beschriebenen Haftbedingungen genügen den oben dargelegten Maßstäben \naus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Insbe-\nsondere ist nach den Angaben der rumänischen Behörden hinsichtlich der Anstalt Ga-\nlati das im Bericht des CPT für das Jahr 2021 festgestellte Überbelegungsproblem \nweitgehend gelöst worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in diesem Bericht die \nEröffnung neuer Hafttrakte bereits angekündigt war, so dass die Angaben der rumäni-\nschen Behörden insoweit durchaus als belastbar angesehen werden können. Dass die \nAngaben der rumänischen Behörden lediglich solche Haftanstalten betreffen, in denen \nder Verfolgte wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwe-\ncken, inhaftiert sein wird und damit nicht jede theoretisch denkbare Verlegung in an-\ndere Haftanstalten mitabdeckt, genügt den einschlägigen Anforderungen aus der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, \nGeneralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU \n2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569, Ls.). \n\n- 8 - \nIII. \nGegen den Verfolgten war die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß den §§ 15, 17 \nIRG anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungs-\nhaft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene \nEntscheidung ist der Auslieferungshaftbefehl vom 04.11.2022. \n1. Die Auslieferung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zulässig \n(siehe § 15 Abs. 2 IRG) und es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Ver-\nfahren zu seiner Auslieferung an Rumänien entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). \nAnders als § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG keine „bestimmten \nTatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr (st. Rspr. des Se-\nnats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.07.2015 – 1 Ausl. A \n16/15 und 19.10.2016 – 1 Ausl. A 15/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – \n3 Ausl 52/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 613). Darin liegt eine dem Gesetzgeber bewusste \nund von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“, deren Grund darin liegt, den deut-\nschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleichtern. \nErforderlich sind allerdings dennoch konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der \nSchluss ziehen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen \nals sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Solche Gründe sind vorliegend – wie bereits im \nBeschluss des Senats vom 04.11.2022 angenommen – weiterhin vorhanden. Der Ver-\nfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt unangemeldet ist Bremen. Seine fi-\nnanziellen Einkünfte sind ungeklärt. Diese Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass \nsich der Verfolge eher seiner Auslieferung entziehen als sich für das Verfahren zur \nVerfügung halten würde, so dass daher aus der Sicht des Senats die Auslieferungshaft \nals erforderlich anzusehen ist. Das Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entschei-\ndung über die Zulässigkeit vom heutigen Tag einen Stand erreicht, in dem die Flucht-\ngefahr des Verfolgten als noch gesteigert anzusehen ist. \n2. Es sind keine Haftersatzmaßnahmen nach § 25 IRG ersichtlich, mit denen der \nFluchtgefahr begegnet werden könnte. Selbst ohne Personalpapiere könnte der Ver-\nfolgte Deutschland problemlos ohne weiteres in fast alle Nachbarstaaten verlassen, \nweil keine Grenzkontrollen stattfinden. Daher könnte auch die Möglichkeit einer tägli-\nchen Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle der Fluchtgefahr nicht begeg-\nnen. \n3. Die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft ist gegeben. Auslieferungshaft kann \ninsbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung \n\n- 9 - \nhat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch In-\nhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Se-\nnats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 \nAusl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris \nRn. 19, NJW 2010, 1617). Im vorliegenden Fall steht die mit diesem Beschluss ange-\nordnete Fortdauer der Auslieferungshaft nicht außer Verhältnis zu der in Rumänien zu \nvollstreckenden Strafe, da nach der mit dem vorliegenden Beschluss erfolgenden Zu-\nlässigkeitsentscheidung mit einem zügigen Vollzug der Auslieferung zu rechnen ist. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-28/1-ausla-50-22","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2022-12-28/1-ausla-50-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363667","retrieved":"2026-07-09 04:51:52.022109+00:00"}}