{"status":"available","doknr":"OLD363666","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-24","aktenzeichen":"1 Ws 151/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 151/22 \nzu: 2 Ws 142/22 – GenStA \nzu: 75 StVK (150 Js 42091/98) – LG Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n… \nwohnhaft: …. \n \nVerteidiger: Rechtanwalt … \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber \n \nam 24. Januar 2023 beschlossen: \n \nI. \nDie Beschwerde des Verurteilten vom […] 2022 gegen die ihm mit \nBeschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen \nvom […] 2022 unter Ziffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. erteilten \nWeisungen wird als unbegründet zurückgewiesen. \nII. \nDer Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine \nihm in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 wegen Vergewaltigung \nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und \nsechs Monaten verurteilt (Az. …). Die sachverständig beratene Kammer stellte fest, dass der \nzur Tatzeit unter Kokain- und Alkoholeinfluss stehende Verurteilte sich aufgrund einer \nschweren anderen seelischen Störung vor dem Hintergrund einer schweren narzisstischen \nPersönlichkeitsstörung in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden \nhabe und ordnete gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus an. \nDer Verurteilte war zuvor bereits am […] 1998 festgenommen worden und befand sich bis zur \nRechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft, die teilweise zur Vollstreckung anderer Strafen \nunterbrochen wurde. Am […] 1999 erfolgte seine Aufnahme in den Maßregelvollzug. Nachdem \nauf Antrag des Verurteilten der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel \nangeordnet worden war, befand er sich ab dem […] 1999 in Strafhaft. Am […] 2000 wurde er \nwieder in den Maßregelvollzug aufgenommen, nachdem die Anordnung des teilweisen \nVorwegvollzugs der Strafe aufgehoben worden war. [Von der Darstellung der nachfolgenden \nTextpassage wurde aus Gründen der Anonymisierung abgesehen – die Redaktion] Der \nVerurteilte hatte bereits im Jahr 2013 mehrere Monate lang im Rahmen ihm gewährter \nVollzugslockerungen \nin \neiner \nbetreuten \nWohngemeinschaft \naußerhalb \nder \nMaßregevollzugsanstalt gewohnt. Nachdem gegen ihn der Verdacht einer neuen \nSexualstraftat aufkam, wurde er auf eine geschlossene Station zurückverlegt. Das \ndiesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt. \nNach erneuter Gewährung von Lockerungen und Erprobung des Verurteilten in Ausgängen \nhat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom […] 2016 die weitere Vollstreckung der \nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und des Restes der verhängten \nFreiheitsstrafe mit Ablauf des […] 2017 zur Bewährung ausgesetzt. Hierbei wurde dem \nVerurteilten unter anderem aufgegeben, sich des Konsums von Alkohol und illegalen \nRauschmittel zu enthalten und die Einnahme der ihm verordneten Medikamente und seine \nAlkohol- bzw. Rauschmittelabstinenz gegenüber der forensischen Institutsambulanz \nnachzuweisen. Etwa einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug begann \nder Verurteilte gleichwohl erneut mit dem Konsum von Kokain, widmete sich dem Glücksspiel \nund verschuldete sich zunehmend. \n\n3 \n \nMit Beschluss vom […] 2017 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. zur \nVermeidung eines Widerrufs die Maßregel gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten \nwieder in Vollzug und verlängerte die Krisenintervention mit weiterem Beschluss vom […] 2017 \ngemäß § 67h Abs. 1 S. 2 StGB um weitere drei Monate. \nNachdem eine Stabilisierung des Verurteilten weiterhin nicht gelungen war, widerrief die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. mit Beschluss vom […] 2018, rechtskräftig \nseit dem […] 2018, die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus und ordnete gegen den Verurteilten die Sicherungshaft an (Az. …). Im Rahmen \ndes weiteren Vollzuges der Maßregel wurden dem Verurteilten zunächst wieder Lockerungen \ngewährt, die er allerdings zum Schmuggel von verbotenen Gegenständen (Alkohol) auf die \nStation nutzte, was zur Rücknahme sämtlicher Lockerungen führte. In seinem Gutachten vom \n[…] 2019 bescheinigte ihm der Sachverständige Dr. […] eine gewisse Nachreifung sowie eine \nverbesserte Legalprognose. Vor einer erneuten Aussetzung der Maßregel seien aber \nMaßnahmen zur Enthospitalisierung des Verurteilten notwendig. Mit Datum vom […] 2019 \n(Az. …) sowie vom […] 2020 (Az. …) beschloss das Landgericht Y. jeweils die Fortdauer der \nUnterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus. \nMit Beschluss vom […] 2021 hat die […]. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. die \nUnterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und \nes zugleich abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung \nauszusetzen. Zur Begründung der Ablehnung der Reststrafenaussetzung hat die \nStrafvollstreckungskammer \nausgeführt, \ndass \naufgrund \ndes \nFortbestehens \nder \nPersönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung des Verurteilten im Fall seiner \nunvorbereiteten Entlassung mit einer massiven Steigerung seines delinquenten Verhaltens zu \nrechnen sei und ihm insoweit keine günstige Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB gestellt \nwerden könne. Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Y. gerichtete sofortige \nBeschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom […] \n2021 als unbegründet. \nDer Verurteilte wurde am […] 2021 aus dem Maßregelvollzug in den Justizvollzug der \nJustizvollzugsanstalt X. überstellt und am […] 2021 zur Vollstreckung eines verbliebenen \nStrafrestes von 570 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 in der \nJustizvollzugsanstalt Z. aufgenommen. \nIm Hinblick auf die bevorstehende Vollverbüßung der gegen den Verurteilten mit Urteil des \nLandgerichts Z. vom […] 1999 verhängten Freiheitsstrafe nahm die Justizvollzugsanstalt Z. \nam 07.02.2022 verneinend zu der Frage Stellung, ob aus ihrer Sicht der Eintritt der \nFührungsaufsicht vorliegend gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfallen könne und regte im Hinblick \n\n4 \n \nauf die Ausgestaltung der Führungsaufsicht die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 \nS. 1 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 12 StGB an. Dem schloss sich die Staatsanwaltschaft \nBremen mit Verfügung vom 26.08.2022 vollumfänglich an und beantragte gegenüber der \nStrafvollstreckungskammer, entsprechend zu beschließen. \nMit Datum vom […] 2022 beschloss das Landgericht Z. die Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu der Frage, ob für den Verurteilten nach der Entlassung eine \nelektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB \nerforderlich sei und beauftragte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med […] \nmit der Erstellung des Gutachtens und der psychiatrischen Einschätzung zu mehreren sich \naus § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und Nr. 4 StGB ergebenden Fragestellungen. Weil der Verurteilte \nnicht bereit war, sich durch den Sachverständigen explorieren zu lassen, erstellte dieser sein \nschriftliches Gutachten vom 20.10.2022 nach Aktenlage und kam dabei zu dem Ergebnis, dass \nbei dem Verurteilten von einer nicht oder unzureichend behandelten Persönlichkeitsstörung \nmit narzisstischen und dissozialen Anteilen auszugehen sei. Des Weiteren bestünde eine \nDisposition zum Konsum psychotroper Substanzen mit der Gefahr einer erneuten \nAbhängigkeitserkrankung. Eine geeignete Entlassungsperspektive sei nicht zu erkennen. Eine \nDekompensation problematischer Persönlichkeitsanteile mit erneutem Substanzkonsum sei \nbei dem Verurteilten zu erwarten. Für erneute Straftaten ähnlich der Tat der Anlassverurteilung \nbestünde ein hohes Risiko. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei \naufgrund ihrer kontrollierenden Funktion als geeignete Maßnahme einzuordnen, um das Risiko \nerneuter \nStraftaten \nzu \nminimieren, \nzumal \nkontrollierende \nRahmenumstände \nim \nVollstreckungsverlauf einen stabilisierenden Einfluss auf den Verurteilten gehabt hätten. \nNach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 09.11.2022 im Beisein seines Verteidigers \nund des Sachverständigen wurde mit Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen vom […] 2022 festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus \nder Strafhaft in dieser Sache Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer auf fünf Jahre festgelegt \nwurde. \nDem Verurteilten wurden unter Ziffer 4. dieses Beschlusses insbesondere folgende \nstrafbewehrte Weisungen erteilt: \nb. Der Verurteilte hat sich am Tag der Haftentlassung telefonisch und sodann im Abstand von \n14 Tagen, nach näherer zeitlicher Vereinbarung mit dem KURS-Ansprechpartner an folgender \nStelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB): Polizeiinspektion Y.…. \n \nc. Der Verurteilte hat sich nach der Entlassung unverzüglich nach Y. zu begeben. Er hat den \nLandkreis Y. nicht ohne Erlaubnis (vorherige Genehmigung) der Führungsaufsichtsstelle zu \n\n5 \n \nverlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Einer solchen Erlaubnis bedarf es nicht, wenn der \nVerurteilte zu den regulären Arbeitszeiten eine Arbeitsstelle aufsucht, die sich nicht im \nLandkreis Y. befindet. Diese hat er vorher der Aufsichtsstelle mitzuteilen. \nf. Der Verurteilte hat sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes \nerforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand \nbei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 \nNr. 12 StGB). \nFerner wurden dem Verurteilten wurde unter Ziffer 5. des Beschlusses der Strafkammer 75 \nvom 10.11.2022 u.a. folgende nicht strafbewehrte Weisungen erteilt: \na. Der Verurteilte hat ein ihm durch die Überwachungsstelle zur Verfügung gestelltes \nMobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen, dessen Funktionsfähigkeit \nnicht zu beeinträchtigen und seine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. \nb. Der Verurteilte hat die Home-Unit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung in seiner \nWohnung aufstellen zu lassen, an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service \nmitzuwirken und dem beauftragten Unternehmen den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. \nDer \nVerurteilte, \nder \nunter \nAnrechnung \nerworbener \nFreistellungstage \ngemäß \n§ 55 BremStVollzG nach Vollverbüßung der Strafe am […].2022 aus dem Strafvollzug \nentlassen worden war, legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.11.2022 gegen den \nBeschluss vom […] 2022 zunächst sofortige Beschwerde und gegen die fünf vorgenannten \nWeisungen das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf nahm der Verurteilte \ndas Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom […] 2022 \nzurück, hielt jedoch an der eingelegten (einfachen) Beschwerde fest und begründete diese \nweiter. Das Landgericht Bremen hat der Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am […] 2022 Stellung genommen und beantragt, \ndie \nBeschwerde \ndes \nVerurteilten \ngegen \ndie \nmit \nBeschluss \nder \n75. \nKleinen Strafvollstreckungskammer vom […] 2022 unter Ziffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. \nerteilten Weisungen als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu mit Schriftsatz \nseines Verteidigers vom […] 2023 weiter Stellung genommen. \nII. \n \nDie Beschwerde des Verurteilten vom […] 2022, mit der er sich gegen die Weisungen unter \nZiffer 4. b., c., f. sowie Ziffer 5 a. und b. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer 75 \ndes Landgerichts Bremen vom […] 2022 wendet, ist statthaft (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 \n\n6 \n \nStPO) sowie formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und infolge der sich aus den \nWeisungen ergebenden Beschwer für den Verurteilten damit zulässig. In der Sache bleibt die \nBeschwerde jedoch ohne Erfolg. \n1. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann als Maßnahme nach \n§ 68b StGB nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO mit einer Beschwerde nur unter \nBerufung darauf angegriffen werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. \nNeben der Prüfung, ob der angefochtenen Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage \nzugrunde liegt, stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung unverhältnismäßig oder \nunzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die \nst. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n25.10.2018 – 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27; Beschluss vom 10.03.2022 – 1 Ws \n18/22, juris Rn. 7, OLGSt StGB § 68b Nr 31; siehe auch BeckOK/Heuchemer, 55. Edition, \n01.11.2022, § 68b StGB Rn. 27). Das Beschwerdegericht hat insoweit nur die \nGesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes \nErmessen an die Stelle des nach § 462a StPO berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 22.03.2018 – III-3 Ws 113/18, juris Rn. 12, StV 2020, 25; KK-Appl, 9. Aufl., \n§ 453 StPO Rn. 12). Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob \ndie angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende \nRechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der \nverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom \n05.04.2022 – 5 Ws 22/22, juris Rn. 4; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; Meyer-\nGoßner/Schmitt, 65. Aufl., § 453 StPO Rn. 12). \n2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen \nBeschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 \nerteilten Weisungen durchweg als nicht gesetzeswidrig. \na. Soweit die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten mit der unter Ziffer 4. b. des \nangefochtenen Beschlusses erteilten Weisung aufgegeben hat, sich am Tag der \nHaftentlassung telefonisch und sodann im Abstand von 14 Tagen nach näherer zeitlicher \nVereinbarung mit dem KURS-Ansprechpartner an der Polizeiinspektion Y. zu melden, ist die \nWeisung nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab unbedenklich. Sie findet insbesondere \nentgegen der Auffassung des Verurteilten ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 \nStGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen \nkann, sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder \nder Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden. Hierunter fällt auch die \nMeldepflicht bei einer Polizeidienststelle wie etwa durch polizeiliche Überwachung im Rahmen \n\n7 \n \ndes Programms „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ (KURS) \n(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2019 – 2 Ws 154/19, juris Rn. 48; BeckOK/Heuchemer, \na.a.O., § 68b StGB Rn. 15; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 68b StGB Rn. 12). Soweit \nder Verurteilte über seinen Verteidiger rügt, dass diese Weisung unzulässig sei, weil sie eine \npolizeirechtliche Maßnahme zu einer gemäß § 145a StGB strafbewerten Handlungspflicht \numwandle, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn unter einer „Dienststelle“ i.S. des § 68b \nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB ist jede an einem bestimmten Ort zur Wahrnehmung öffentlicher \nAufgaben errichtete und mit entsprechendem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung zu \nverstehen, worunter namentlich auch Polizeidienststellen fallen (vgl. OLG Dresden, Beschluss \nvom 30.11.2022 – 2 Ws 309/22, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.1990 – \n3 Ws 7/90, BeckRS 1990, 709, NStZ 1990, 279). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des \n§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB streiten insofern für die Rechtsmeinung des Verurteilten. \nInsbesondere verfolgt die Meldepflicht entgegen der von dem Verurteilten mit weiterem \nSchriftsatz seines Verteidigers vom 09.01.2023 vertretenen Auffassung nicht etwa nur den \nZweck, ein „Untertauchen“ der jeweiligen verurteilten Person zu verhindern, sondern soll \ndeutlich weitergehend generell die Überwachung des Verurteilten erleichtern und kritische \nEntwicklungen frühzeitig erkennbar werden lassen (Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.). \nInsoweit dient die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht ausschließlich „repressiv-\nüberwachenden“ Zwecken, sondern – wie alle Weisungen nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 StGB \n– in erster Linie der Minderung der Gefahr eines Rückfalles. Damit liegt sie auch im Interesse \ndes bereits mehrfach und erheblich wegen Sexualstraftaten vorbestraften Verurteilten und ist \nauch Teil der helfenden Komponente der Führungsaufsicht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). \nEntgegen der Auffassung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer auch ihre \nmaßgeblich zugrundeliegenden Ermessenserwägungen in den Beschlussgründen dargelegt. \nZudem ist die Meldeauflage auch hinreichend bestimmt. Ausreichend deutlich wird bei \nverständiger Würdigung der von der Kammer erteilten Weisung insbesondere, dass der \nVerurteilte sich – nach initialem Telefonkontakt – jeweils persönlich „an“ der Polizeiinspektion \nY. zu melden hat. Ferner sind die terminlichen Rahmenbestimmungen betreffend den 14-\ntägigen Meldeturnus, wie sie die Strafvollstreckungskammer vorgegeben hat, nicht zu \nbeanstanden (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 26; Fischer, 69. Auflage, § 68b StGB Rn. 10; \nSchönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.). \nb. Auch die dem Verurteilten unter Ziffer 4. c. des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom \n[…] 2022 erteilte Weisung, sich nach der Entlassung unverzüglich nach Y. zu begeben und \nden Landkreis Y. nicht ohne Erlaubnis (vorherige Genehmigung) der Führungsaufsichtsstelle \nzu verlassen, erweist sich nicht als gesetzeswidrig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § \n68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der \n\n8 \n \nFührungsaufsicht anweisen kann, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten \nBereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. Diese Weisung dient zum einen \nder Sicherstellung der planmäßigen Überwachung des Verurteilten durch die Aufsichtsstelle \nsowie zum anderen in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte \naußerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom \n16.01.2014 – 4 StR 496/13, juris Rn. 13, NStZ 2014, 203; OLG Bamberg, Beschluss vom \n15.03.2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 21, OLGSt StGB § 68b Nr 13; OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 17.06.2020 – 1 Ws 71/20, juris Rn. 13; Fischer, a.a.O., Rn. 4). Die verurteilte \nPerson soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die \nAufsicht wirksam ausgeübt werden kann, ohne rechtzeitige Information und Erlaubnis der \nAufsichtsstelle verlässt. Zu berücksichtigen ist dabei die u.U. hohe Eingriffsintensität einer eng \nausgestalteten Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, weswegen umso mehr auf die \nZumutbarkeit für den Verurteilten zu achten und die Weisung sorgfältig zu begründen ist, je \nenger die Mobilitätsgrenzen gezogen werden und je weniger die Weisung zeitlich und in ihrer \nDauer eingeschränkt wird (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.04.2013 – 1 Ws 106/13, juris Rn. \n22; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O, Rn. 5). \nUnter Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Landgericht die Anordnung einer \nMobilitätsbeschränkung zutreffend und hinreichend konkret mit dem Erfordernis einer \nwirksamen Aufsicht über den Verurteilten begründet hat. Dabei hat es die Geeignetheit und \nErforderlichkeit der Weisung ausweislich der Entscheidungsgründe in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise daraus hergeleitet, dass im Landkreis Y. die Aufsicht durch \nZusammenarbeit von Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe und die Polizeiinspektion Y. \nbesonders effektiv ausgeübt werden könne und der Verurteilte den Landkreis Y., in dem er \nnach eigenem, in der gerichtlichen Anhörung am 09.11.2022 geäußerten Bekunden künftig \nseinen Lebensmittelpunkt wählen möchte, deshalb nicht ohne vorherige Genehmigung der \nFührungsaufsichtsstelle verlassen darf. Zumal die Strafvollstreckungskammer auf die \nBestimmung eines zeitlichen Mindestabstandes zwischen dem Ersuchen des Verurteilten um \neine vorherige Genehmigung und dem Verlassen des im Übrigen mehr als 1.300 km² \numfassenden Landkreises Y. verzichtet hat, verbleibt dem Verurteilten ausreichender Raum \nfür eine flexible Lebensgestaltung. Überdies hat die Strafvollstreckungskammer bestimmt, \ndass der Verurteilte eine solche Erlaubnis nicht benötigt, wenn er zu den regulären \nArbeitszeiten eine zuvor der Führungsaufsichtsstelle mitgeteilte Arbeitsstelle aufsucht, die sich \nnicht im Landkreis Y. befindet. Damit stellt sich die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB \nin ihrer konkreten Ausgestaltung auch unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen zur \nebenfalls \nvon \nder \nStrafvollstreckungskammer \nangeordneten \nelektronischen \nAufenthaltsüberwachung insgesamt als verhältnismäßig dar. \n\n9 \n \nc. Im Ergebnis begegnet auch die dem Verurteilten unter Ziffer 4. f. des angegriffenen \nBeschlusses erteilte Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung seines \nAufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in \nbetriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu \nbeeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB), keinen rechtlichen Bedenken. \naa. Die formellen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12, S. 3 Nr. 1 und 2 StGB liegen \nvor. Die Führungsaufsicht tritt vorliegend gemäß § 68f Abs. 1 S. 1 StGB aufgrund der \nvollständigen Verbüßung der durch Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 verhängten \nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen einer Tat nach § 66 Abs. 3 S. 1 \nStGB – nämlich einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB – kraft Gesetzes ein. \nbb. Es besteht auch nach wie vor die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in \n§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB). Dies ergibt \nsich aus den Umständen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und aus \nseinem späteren Verhalten im Maßregel- und Strafvollzug. \nDabei knüpft § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB zum einen an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie \nsie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und – dem \nGrunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 \nStGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr \nbestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. OLG Celle, \na.a.O., juris Rn. 56 m.w.N.; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O, Rn. 14c). Für die \nGefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des \nTäters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß \nabstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht \nnicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, juris Rn. 281, BVerfGE 156, 63; \nKG Berlin, Beschluss vom 23.01.2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 68b Nr 18; \nOLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2022 – 2 Ws 309/22, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG \nHamburg, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 Ws 190/13, juris Rn. 25; OLG Rostock, \nBeschluss vom 28.03.2011 – 1 Ws 62/11, juris Rn. 23, NStZ 2011, 521). \nNach diesen Maßstäben ist die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer in dem \nangegriffenen Beschluss zu Recht von dem Vorliegen der in § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB \ngenannten Voraussetzungen ausgegangen. Insoweit wird auf die zutreffende Erörterung der \nPrognosekriterien im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Der \nVerurteilte ist wegen mehrerer massiver Sexualdelikte verurteilt worden. Ausweislich der \nFeststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 hat der Verurteilte die \n\n10 \n \nGeschädigte in deren Hausflur überfallen und zunächst, obgleich sich das Opfer vor Angst \neingekotet hatte, unter besonders erniedrigenden Umständen zunächst den Oral- und dann \nden Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen und sie damit langfristig psychisch \nschwer geschädigt. Zuvor war der Verurteilte bereits durch das Amtsgericht V. mit Urteil vom \n06.10.1987 (Az. …) wegen einer am 25.07.1987 begangenen Vergewaltigung, bei der er \ngewaltsam gegen den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr bis zum \nSamenerguss vollzogen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \nverurteilt worden. Nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug im Jahr \n2016, in dem er sich mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1999 befunden hatte, hat er trotz \nengmaschiger Einbindung in die Bewährungsaufsicht ihm erteilte Auflagen umgangen und \nerneut mehrfach Kokain konsumiert, weswegen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus \ndem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 zur Bewährung widerrufen werden musste. Im \nÜbrigen kann auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.12.2022 \nverwiesen werden: \n„Das im Hinblick auf die beabsichtigte Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz \n1 Nr. 12 StGB seitens der Strafvollstreckungskammer eingeholte psychiatrische \nGutachten des Sachverständigen Dr. […], dessen Ausführungen sich die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen anschließt, kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem \nVerurteilten, welcher bereits in drei Fällen wegen Vergewaltigungstaten verurteilt \nworden ist, ein hohes Risiko für erneute Straftaten ähnlich des Indexdeliktes besteht. \nSoweit diese gutachterliche Bewertung von dem im Vorfeld der Entscheidung des \nLandgerichts vom 10.03.2021, mit welcher die Unterbringung des Verurteilten nach \n§ 63 StGB erledigt erklärt wurde, eingeholten Sachverständigengutachten, nach \nwelchem, insbesondere aufgrund des zunehmenden Alters des Verurteilten mit einer \nhiermit \neinhergehenden \nAbnahme \nder \nNeigung \nzu \nimpulsiv-gewalttätigen \nVerhaltensweisen und/oder sexuellen „Hands-on-Delikten“ wie Vergewaltigungen, die \nWahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten (Gewalt- und Sexualdelikte) deutlich \nreduziert sei, teilweise abzuweichen scheint, hat die Strafkammer 75 (Kleine \nStrafvollstreckungskammer) […] in ihrem Beschluss vom 10.11.2022 unter Verweis auf \ndie neuerlichen gutachterlichen Ausführungen in hohem Maße nachvollziehbar \nerläutert, aus welchen Gründen sie der Überzeugung ist, dass bei dem Verurteilten die \nGefahr besteht, dass er weitere Taten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art \nbegehen wird. Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung verwiesen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass nach den \nnachvollziehbaren \nAusführungen \ndes \nSachverständigen \ngerade \ndie \nSuchtmittelgeneigtheit des Verurteilten, welche von diesem offen eingeräumt wird (u.a. \n„Kokain ist für mich auf ein Stück Lebensqualität“ (VI 107); „Koks als \n\n11 \n \nGenussmittel“ (VII 229)) und welche nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. […] \nim Falle des Konsums von verbotenen Substanzen, insbesondere von Kokain, sich mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Abhängigkeitserkrankung entwickeln wird \n(VII 228 RS), dem in dem Gutachten aus dem Jahre 2021 des Sachverständigen Dr. \n[…] (VI 143 ff.) angenommenen altersbedingten Rückgang impulsiven Verhaltens als \nRisikominimierung erneuter Sexualdelikte entgegensteht, da durch den Konsum von \nKokain eine Enthemmung aggressiver Impulse und fehlende Steuerungsfähigkeit \nverstärkt werden. Darüber hinaus verneint auch das Gutachten des Sachverständigen \nDr. […] aus dem Jahre 2021 keineswegs eine bei dem Verurteilten nach wie vor \nbestehende Gefahr für die Begehung erheblicher Straftaten (Gewalt- und \nSexualdelikte), sieht diese nur insbesondere aufgrund des erhöhten Alters des \nVerurteilten als reduziert an. Die seitens des Landgerichts Y. mit Beschluss vom \n10.03.2021 erklärte Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB beruht daher auch nicht \nauf der Annahme, dass die erforderliche Fremdgefährdung im Sinne einer erheblichen \nAllgemeingefährlichkeit bei dem Verurteilten nicht mehr vorliegt, sondern sah vielmehr \nu. a. angesichts der außerordentlich langen Vollzugsdauer eine Fortdauer der \nMaßregel trotz des von dem Verurteilten zweifelsfrei weiterhin ausgehenden \nRestrisikos nicht mehr als gerechtfertigt an.“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Insbesondere räumt die mittlerweile zur Anlasstat \neingetretene zeitliche Distanz angesichts des insgesamt mehr als 20-jährigen Aufenthalts des \nVerurteilten im \nüberwiegend geschlossenen Straf- und Maßregelvollzug, welcher \nvergleichbare Gelegenheit zu entsprechenden Tatbegehungen nicht bot, die zu \nprognostizierende Gefahr weiterer schwerer Straftaten des Verurteilten in einer Gesamtschau \nnicht hinreichend aus. \ncc. Auch die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Nach dieser \nVorschrift ist eine Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nur dann zulässig, wenn sie \nerforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung \nnach § 463a Abs. 4 S. 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach \n§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer \nStraftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten. \nDer Gesetzesgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische \nAufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels (nur) erforderlich „erscheinen“ muss. Da \nsich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden \nPerson \nbezieht, \ndürfen \nkeinen \nüberspannten \nAnforderungen \nan \ndie \nrichterliche \nÜberzeugungsbildung gestellt werden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 87; \n\n12 \n \nOLG Jena, Beschluss vom 06.08.2021 – 1 Ws 221/21, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss \nvom 24.06.2015 – 1 Ws 405-407/15, juris Rn. 51, NJW-Spezial 2015, 506). \nObjektiv ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung geeignet, das Entdeckungsrisiko bei \neiner neuen Vergewaltigungstat erheblich zu erhöhen. Aus den Verurteilungen in der \nVergangenheit weiß der Beschwerdeführer, dass die Entdeckung zu erneutem und sehr lange \nandauerndem Freiheitsentzug führen könnte. Der Umstand, dass dem Verurteilten aufgrund \nder elektronischen Fußfessel jederzeit bewusst ist, dass sein Aufenthalt mitverfolgt bzw. \nnachvollzogen werden kann, ist darüber hinaus geeignet, seine innere psychische Schwelle \nzur Begehung entsprechender neuer Taten signifikant zu erhöhen (vgl. Hanseatisches \nOLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 90; OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 25; OLG München, a.a.O., \njuris Rn. 52). Es ist auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Minderbegabung des \nVerurteilten (Intelligenzquotient 81) nichts dafür ersichtlich, dass das durch die Fußfessel \nerhöhte Entdeckungsrisiko nicht im Sinne einer spezialpräventiven Einflussnahme \nabschreckend auf ihn einwirken wird. \nZudem \nkann \ndie \nFührungsaufsichtsstelle \naufgrund \nder \ndurch \ndie \nelektronische \nAufenthaltsüberwachung erlangten Erkenntnisse im Rahmen des § 463a Abs. 4 S. 2 StPO \nerforderlichenfalls frühzeitig etwaigen Fehlentwicklungen, durch die sich eine Erhöhung der \nGefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben könnte, begegnen, um so neue Katalogtaten \ngemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren \n(vgl. OLG München, a.a.O, juris Rn. 53; BT-Drucks. 17/3403, S. 38). Auch unter diesem \nAspekt entspricht die unter Ziffer 4 f. des angegriffenen Beschlusses erteilte Weisung den \nVoraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB. \nDie übrigen dem Verurteilten erteilten Weisungen reichen auch zur Überzeugung des Senats \nnicht aus, um sein Rückfallrisiko mit in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Taten und damit das \nSicherheitsrisiko für die Allgemeinheit auch ohne eine Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 \nStGB auf ein vertretbares Maß herabzusetzen. \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die dem Verurteilten unter Ziffer 4. f. des \nangegriffenen Beschlusses erteilte Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch \nkeine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne von \n§ 68b Abs. 3 StGB. Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung \nder Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und \nderen Interessen zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 Ws 138/12, \njuris Rn. 34, OLGSt StGB § 68b Nr 13; OLG München, a.a.O, juris Rn. 55). Dabei sind an das \nKriterium der Zumutbarkeit im Vergleich zu der gleichlautenden, Weisungen während der \nBewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB erhöhte Anforderungen zu \n\n13 \n \nstellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 Ws 18/22, juris Rn. 8, \nOLGSt StGB § 68b Nr 31). \nDie Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die \nResozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen \nheraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56c Abs. 1 S. 2 StGB darf die Weisung in keinen \nLebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang \nsein \nsoll. \nDem \nVerurteilten \ndürfen \n– \nunter \nbesonderer \nBeachtung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes – keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze \nLebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten \nwerden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat \nNach diesen Maßstäben stellt sich die Weisung unter Ziffer 4. f. für den Verurteilten nicht als \nunzumutbar dar. Gesundheitliche oder berufliche Beeinträchtigungen gehen von den Geräten \nzur elektronischen Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich nicht aus (vgl. OLG Bamberg, \na.a.O., juris Rn. 35; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2011 – 2 Ws 83/11, \njuris Rn. 71 f., NStZ 2012, 325). Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel dem \nVerurteilten einen gewissen Organisationsaufwand abverlangt, soweit er diese außerhalb \nseiner Arbeitszeiten aufladen muss. Demgegenüber ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass \nder Verurteilte schwere Sexualstraftaten an teils völlig willkürlich ausgewählten Personen \nbegangen hat, wobei namentlich die Vergewaltigungstat, die dem Urteil vom […] 1999 \nzugrunde liegt, von einem äußerst hohen Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität geprägt \nwar und außerdem die Neigung des Verurteilten zu Rauschmittel- und insbesondere \nKokainmissbrauch trotz entsprechender staatlicher Bemühungen noch nicht hinreichend \nbehandelt worden ist und durch ihn – wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt – \nnach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen kommt dem \nSicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, nicht neuen erheblichen Straftaten des Verurteilten \ni.S. von § 66 Abs. 3 S. 1 StGB ausgesetzt zu werden, der Vorrang zu, zumal das Fortbestehen \nder Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung \ngemäß § 68d Abs. 2 S. 1 StGB von Gesetzes wegen einer regelmäßigen zweijährigen Prüfung \nunterliegt. \nDie \nHinnahme \nder \nmit \ndieser \nWeisung \nzwangsläufig \nverbundenen \nBeeinträchtigungen sollte dem Verurteilten zudem auch deshalb möglich sein, weil \nelektronische Fußfesseln im üblichen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind. \nSoweit der Verurteilte in der Beschwerdebegründung vom 19.12.2022 technische \nBeeinträchtigungen des Gerätes zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in den Raum \nstellt, mag dies, sofern dieser Vortrag zutrifft, eine Nachjustierung am Gerät oder \n\n14 \n \ngegebenenfalls dessen Austausch indizieren, stellt jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit der \ndem Verurteilten erteilten Weisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB als solche in Frage. \nd. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Weisung gemäß Ziffer 5. b. \ndes angegriffenen Beschlusses, wonach der Verurteilte die Home-Unit für die elektronische \nAufenthaltsüberwachung in seiner Wohnung aufstellen zu lassen, an der Beseitigung von \nStörungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken und dem beauftragten Unternehmen den \nZutritt zur Wohnung zu gestatten hat. Diese (nicht strafbewehrte) Weisung, die auf § 68b \nAbs. 2 StGB beruht und den ungestörten Betrieb der Home-Unit, welche dafür sorgt, dass die \nGPS-Ortung während des Aufenthalts der elektronischen Fußfessel im Empfangsbereich der \nHome-Unit nicht stattfindet, gewährleisten soll, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar \ngenaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden, und \nerscheint daher als geradezu notwendiges Korrelat der unter Ziffer 4. f. erteilten Weisung zur \nelektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Rn. 36; \nOLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 35). Diese Weisung steht zudem im Einklang mit der \ngesetzlichen Vorgabe des § 463a Abs. 4 S. 1 StPO, wonach, soweit es technisch möglich ist, \nbei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sicherzustellen ist, dass innerhalb der \nWohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden \nAufenthaltsdaten erhoben werden. Festgestellt werden soll also lediglich, ob der Betroffene \nsich in der Wohnung aufhält, hingegen nicht, in welchen Räumen dies der Fall ist (vgl. BVerfG, \na.a.O., juris Rn. 331). \ne. Schließlich bleibt die Beschwerde des Verurteilten in der Sache auch insofern ohne Erfolg, \nsoweit sie sich dagegen richtet, dass der Verurteilte ein ihm durch die Überwachungsstelle zur \nVerfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen, \ndessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und seine telefonische Erreichbarkeit \nsicherzustellen hat (Ziffer 5. a.). Es handelt sich bei dieser auf § 68b Abs. 2 StGB beruhenden \nWeisung, wie der Beschluss des Landgerichts Bremen vom […] 2022 in einer Gesamtschau \nnoch hinreichend deutlich erkennen lässt, um die Anordnung einer weiteren technischen \nEinzelheit der Aufenthaltsüberwachung, die eine übermäßige Belastung des Verurteilten mit \nnegativen Auswirkungen von Störungen des Senders der Fußfessel oder einer zu starken \nKontrolle innerhalb seines Wohnbereiches vermeiden helfen soll (vgl. OLG Dresden, a.a.O., \njuris Rn. 67). Auch gegen diese Weisung ist deshalb von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n3. Nach alledem war die Beschwerde des Verurteilten vom 22.11.2022 gegen die ihm mit \nBeschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 unter \nZiffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. erteilten Weisungen als unbegründet zurückzuweisen. \nIII. \n\n15 \n \nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2 StPO. \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \nDr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-24/1-ws-151-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":30},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463a","ref_norm":"463a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67h","ref_norm":"67h","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68d","ref_norm":"68d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-24/1-ws-151-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363666","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.988446+00:00"}}