{"status":"available","doknr":"OLD363665","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-25","aktenzeichen":"1 U 45/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 45/22 = 2 O 1568/21 Landgericht Bremen \n \n[verkündet am 25.01.2023] \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKläger und Berufungskläger sowie Hilfswiderbeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte sowie Hilfswiderklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 07.12.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n19.05.2022, Az. 2 O 1568/21 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: \nEs wird festgestellt, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen \nDarlehensvertrag vom 15.11.2019 über EUR 27.746,20 unter Anerkennung der \nWertersatzpflicht weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 2,96 % p.a. noch die Er-\nbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 23.02.2021 \nschuldet. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 23 \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nAuf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, jeden \nüber den Betrag von EUR 9.453,00 hinausgehenden Wertverlust des …, sowie \njeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs, zu \nersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur \nPrüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht \nnotwendig war. \nWeiter wird der Kläger auf die Hilfswiderklage verurteilt, den Pkw …, einschließ-\nlich Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord/Wartungs-\nhandbuch an die Beklagte herauszugeben. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 %, die Beklagte zu 73 %. \nIII. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.05.2022 sind vor-\nläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-\ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \nV. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf EUR 34.556,- festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens-\nvertrages zur Finanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs. \nDie Parteien schlossen unter dem 15.11.2019 einen Darlehensvertrag mit der Beklag-\nten als Darlehensgeberin und dem Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer \nbzw. Mitdarlehensnehmerin über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von \nEUR 25.103,00 (Darlehensgesamtbetrag: EUR 27.746,20) mit einem gebundenen Soll-\nzinssatz von 2,96 Prozent p.a. (effektiver Jahreszins: 3,00 Prozent p.a.) zur Finanzie-\nrung eines Gebrauchtwagens der Marke … mit einem Erstzulassungsdatum vom \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 23 \n \n15.06.2016 und einem Kilometerstand von 117.812 km. Die dem Kläger übergebenen \nfortlaufend paginierten Vertragsunterlagen enthalten neben einem Exemplar des Dar-\nlehensantrags eine „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, ein Do-\nkument „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, eine Selbstauskunft des Klägers \nnebst Datenschutzinformationen der Auskunfteien, die Allgemeinen Darlehensbedin-\ngungen (nachfolgend: „ADB“) der Beklagten sowie eine Widerrufsinformation, in der es \nzum Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt heißt: „Sie können Ihre Vertragserklärung \ninnerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach \nAbschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Ab-\nsatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, \nAngabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ \nIn den Dokumenten „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie \n„Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ wurde zu den Folgen bei Zahlungsverzug \njeweils angegeben, dass dem Darlehensnehmer „die gesetzlichen Verzugszinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr“ berechnet \nwürden. Unter Ziffer 3.3 der ADB der Beklagten wird ebenfalls auf die Berechnung der \ngesetzlichen Verzugszinsen auf der Grundlage des Basiszinssatzes verwiesen sowie \nauf die Ermittlung und Bekanntgabe des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundes-\nbank zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß \ndirekt an den Händler ausgezahlt. Der Kläger zahlte die monatlichen Raten ab Februar \n2020. \nMit Schreiben vom 23.02.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, den Dar-\nlehensvertrag zu widerrufen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 forderten die jetzigen Pro-\nzessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.05.2021 \nzur Bestätigung des Widerrufs auf und erklärten zugleich das Angebot, den finanzierten \nPkw der Beklagten an deren Geschäftssitz zu übergeben. \nDer Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel der Feststellung, dass er aus dem mit der \nBeklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs \nweder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schulde, \nund er macht die Rückzahlung der von ihm erbrachten Darlehensraten geltend. \nDer Kläger ist der Auffassung, im Februar 2021 noch zum Widerruf des Darlehensver-\ntrags berechtigt gewesen zu sein, da die Widerrufsinformation der Beklagten fehlerhaft \nund die im Vertrag enthaltenen Pflichtangaben unvollständig bzw. fehlerhaft seien. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 23 \n \nIm Einzelnen rügt der Kläger unter anderem, dass die Angaben der Beklagten zum \nVerzugszinssatz unzureichend seien. Der Darlehensvertrag hätte den zum Zeitpunkt \nseines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben müssen so-\nwie, falls dieser Zinssatz sich ändern könne, die Formel für die Berechnung des an-\nwendbaren Zinssatzes sowie, falls insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenz-\nwert als Variable zurückgegriffen werde, das Datum, den Ort und den Urheber von des-\nsen Bekanntgabe. Zudem habe die Beklagte den Kläger nicht hinreichend über den \nBeginn der Widerrufsfrist informiert, da die Verweisung darauf, dass die Widerrufsfrist \nnach Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu laufen beginne (Kaskaden-\nverweis) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht hinreichend \ndeutlich sei. Dass die Beklagte insoweit den Wortlaut der Musterwiderrufsinformation in \nAnlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen habe, stehe dem \nnicht entgegen. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, \n1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen \nDarlehensvertrag vom 15.11.2019 über EUR 27.746,20 unter Anerkennung der \nWertersatzpflicht weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 2,96 % p.a. noch die Er-\nbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 23.02.2021 \nschuldet; \n2.a. die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des \nFahrzeugs … an die Klagepartei EUR 3.845,79, abzüglich EUR 1.230,72 Wert-\nverlust, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen; \n2.b. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rücküber-\neignung des Fahrzeugs … an die Klagepartei EUR 3.549,96 nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen; \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs … in \nAnnahmeverzug befindet; \n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwalts-\nkosten in Höhe von EUR 1.842,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 23 \n \ndie Klage abzuweisen. \nHilfswiderklagend hat die Beklagte beantragt, \nfestzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den vorstehend \nbezifferten Wertverlust i.H.v. EUR 9.453,00 hinausgehenden Wertverlust des … \nsowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahr-\nzeugs, zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen \nist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktions-\nweise nicht notwendig war. \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Hilfswiderklage abzuweisen. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht dessen örtliche Unzuständigkeit geltend gemacht \nund gemeint, das Landgericht München sei örtlich zuständig. \nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewe-\nsen sei und dass auch die Pflichtangaben zutreffend erteilt worden seien. Zudem beruft \nsich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion für die von ihr erteilte Widerrufsbeleh-\nrung. Ferner macht die Beklagte geltend, dass die Erklärung des Widerrufs durch den \nKläger rechtsmissbräuchlich sei. \nFür den Fall, dass von einem wirksamen Widerruf auszugehen sei, hat die Beklagte vor \ndem Landgericht die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen aus den Anträ-\ngen zu 2.a. und 2.b. in Höhe der Klageforderung mit einem (Teil-) Wertersatzanspruch \nwegen eines Wertverlusts des Pkw erklärt. Die Beklagte hat vor dem Landgericht die \nAuffassung vertreten, dass ihr ein solcher Wertersatzanspruch i.H.v. EUR 9.453,- zu-\nstehe. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 19.05.2022 die Klage abgewiesen. Das Landgericht \nhat seine örtliche Zuständigkeit bejaht und auch das erforderliche Feststellungsinte-\nresse angenommen, in der Sache hat es aber den Widerruf des Klägers als unwirksam \nangesehen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte sich \nauf die Gesetzlichkeitsfiktion für die Widerrufsbelehrung berufen könne, dies der Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs folgend auch ungeachtet der Unzulässigkeit der \nVerwendung des sogenannten Kaskadenverweises nach den hier maßgeblichen Maß-\nstäben des europäischen Rechts. Auch die weiteren Angriffe des Klägers gegen die \nWiderrufsinformation hat das Landgericht als nicht begründet erachtet. Zudem seien im \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 23 \n \nVertrag auch die erforderlichen Pflichtangaben enthalten, wobei das Landgericht ange-\nnommen hat, dass auch hinsichtlich der Angabe des Verzugszinssatzes der Hinweis \nauf die Methode der Berechnung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz hinreichend sei. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der \nParteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefoch-\ntenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.05.2022, Az. 4 O 1551/19 (§ 540 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin-\nstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDer Kläger wiederholt und bekräftigt sein Vorbringen dazu, dass die von der Beklagten \nverwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und dass der Darlehensvertrag nicht die \nerforderlichen Pflichtangaben enthalte, so dass sein Widerrufsrecht im Jahr 2021 noch \nnicht verfristet gewesen sei. Der Kläger verweist hierzu insbesondere auf die jüngere \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Kreditvertrag hinsichtlich \ndes Verzugszinssatzes nicht nur eine etwaige Berechnungsformel bei einem veränder-\nlichen Zinssatz anzugeben habe, sondern auch den zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-\nses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz. Auch könne sich im Fall von Beleh-\nrungsfehlern die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nweder auf eine Verwirkung noch auf einen Rechtsmissbrauch gegenüber der Aus-\nübung des Widerrufsrechts berufen. \nZur Frage des Wertersatzes trägt der Kläger vor, dass der aktuelle Kilometerstand des \nFahrzeugs (Stand 23.06.2022) ca. 148.000 km betrage, woraus sich ein aktueller Wert \ndes Fahrzeugs von EUR 16.700,- ergebe. Abzüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % \nund der Händlermarge i.H.v. 15 % des Nettokaufpreises ergebe sich hieraus ein maxi-\nmaler Wertverlust von EUR 1.230,72. Gegenüber dem von der Beklagten behaupteten \nhöheren Wertverlust beruft sich der Kläger auf die Einholung eines Sachverständigen-\ngutachtens. \nDer Kläger meint, dass der Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Rück-\nzahlung der sowohl vor wie nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistun-\ngen kein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Er meint, dass es mit dem Unionsrecht \nunvereinbar wäre, wenn eine auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Dar-\nlehensraten nach Widerruf gerichtete Klage allein deshalb als derzeit unbegründet ab-\ngewiesen würde, weil der Darlehensgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegen-\nstands aus dem verbundenen Geschäft in Verzug geraten sein sollte. Die Regelung \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 23 \n \ndes § 357 Abs. 4 BGB sei entsprechend europarechtskonform restriktiv auszulegen \nund könne auch keine Anwendung auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsan-\nsprüche für nach dem Widerruf erbrachte Leistungen finden, hier sei vielmehr der § 273 \nBGB anzuwenden. Zudem sei die Frage der Vorleistungspflicht des Verbrauchers in \nverbundenen Geschäften Gegenstand eines Vorlageverfahrens zum Europäischen \nGerichtshof und der Kläger beantragt die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens für \nden Fall, dass diese Frage auch vorliegend entscheidungserheblich werden sollte. \nZudem sei auch ein Annahmeverzug der Beklagten begründet, da auf das wörtliche \nAngebot der Rückgabe des Pkw durch den Kläger die Beklagte den Widerruf und die \nRücknahme des Pkw abgelehnt habe. Die den Widerruf ablehnende Erklärung der Be-\nklagten könne nur so zu verstehen sein, dass sie die Leistung des Klägers nicht an-\nnehmen werde. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung nochmals erklärt, der \nBeklagten vorab anzubieten, den Pkw am Sitz der Beklagten im Rahmen einer Bring-\nschuld zurückzugeben. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \n1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen \nDarlehensvertrag vom 15.11.2019 über EUR 27.746,20 unter Anerkennung der \nWertersatzpflicht weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 2,96 % p.a. noch die Er-\nbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 23.02.2021 \nschuldet; \n2.a. die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des \nFahrzeugs … an die Klagepartei EUR 3.845,79, abzüglich EUR 1.230,72 Wert-\nverlust, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen; \n2.b. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rücküber-\neignung des Fahrzeugs … an die Klagepartei EUR 3.549,96 nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen; \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs … in \nAnnahmeverzug befindet; \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 23 \n \n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwalts-\nkosten in Höhe von EUR 1.842,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nHilfswiderklagend beantragt die Beklagte, \n1. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den vorste-\nhend bezifferten Wertverlust i.H.v. EUR 9.453,00 hinausgehenden Wertver-\nlust des … sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe \ndes Fahrzeugs, zu ersetzen; sowie \n2. die Klagepartei zu verurteilen, den Pkw des Typs …, einschließlich Fahr-\nzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord/Wartungshand-\nbuch an die Beklagte herauszugeben. \nDer Kläger beantragt, \ndie Hilfswiderklage abzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der vom Kläger erklärte \nWiderruf sei verfristet. Die Berufung des Klägers auf das Widerrufsrecht sei jedenfalls \nauch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hege keine Vertragsreue \nhinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrags, sondern wolle lediglich das finan-\nzierte Fahrzeug wieder zurückgeben; die Beklagte als finanzierende Bank könnte nach \nden Grundsätzen von Treu und Glauben aber nicht nur deswegen einen etwaigen \nWertverlust des Fahrzeugs tragen müssen, weil ein gesetzliches Widerrufsrecht nur \nhinsichtlich des Darlehensvertrags bestehe, nicht aber hinsichtlich des Kaufvertrags. \nZwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 den \nEinwand der Verwirkung ausgeschlossen, dabei sei es aber lediglich um eine Geltend-\nmachung der Verwirkung allein wegen Zeitablaufs gegeben, während vorliegend der \ntatsächliche Umstand hinzutrete, dass der Kläger das Fahrzeug auch trotz Widerrufs \nnicht abgemeldet, sondern weitergenutzt habe. \nDie Beklagte meint, dass der Kläger für die Geltendmachung von Rechten nach dem \nWiderruf grundsätzlich vorleistungspflichtig sei. Die Vorleistungspflicht könne die Be-\nklagte auch der vom Kläger begehrten Feststellung entgegenhalten, aus den Darlehen \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 23 \n \nkeine Raten mehr zu schulden. Der Grundsatz der Vorleistungspflicht des Verbrau-\nchers müsse auch dann gelten, wenn der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht be-\nzahlt habe, und der Kläger müsse erst das finanzierte Fahrzeug herausgeben, bevor \ner die Zahlung der monatlichen Raten und die Rückführung des Darlehens einstellen \nkönne. Im Hinblick darauf, dass nach erfolgtem Widerruf die empfangene Darlehens-\nsumme zurückzugewähren und zu verzinsen sei, bestehe zudem auch kein Interesse \nan der begehrten Feststellung, aus dem Darlehen keine Raten mehr zu schulden. \nDie Beklagte macht weiter geltend, dass ihr für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs \nnach den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB ein Wertersatzanspruch für den Wert-\nverlust des finanzierten Fahrzeugs nach der Vergleichswertmethode zustehe, d.h. be-\nmessen anhand der Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Ge-\ngenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darle-\nhensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Dar-\nlehensgeber. Die Beklagte meint daher, dass ihr insgesamt ein Wertersatzanspruch \ni.H.v. EUR 9.453,- zustehe, der sich berechne aus dem Verkehrswert des Fahrzeugs \nbei Übergabe an den Kläger i.H.v. EUR 25.103,- abzüglich eines Fahrzeugwerts laut \naktueller Bewertung i.H.v. EUR 15.650,-. Bis zur Höhe der Klagforderung i.H.v. insge-\nsamt EUR 7.395,75 erklärt die Beklagte mit diesem Wertersatzanspruch die Aufrech-\nnung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird \nauf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist die Berufung des \nKlägers begründet hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. und führt insoweit zur \nAbänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, da entgegen der Auffassung \ndes Landgerichts nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von ei-\nnem wirksamen Widerruf auszugehen ist (siehe unter 1.). Hinsichtlich der weiteren \nKlaganträge ist die Berufung dagegen nicht begründet, da die hiermit geltend gemach-\nten Zahlungs- und Feststellungsansprüche des Klägers nicht bestehen (siehe unter 2. \nbis 5.) und die Klage damit abzuweisen war. Die Hilfswiderklage der Beklagten, über \ndie wegen der Verurteilung der Beklagten auf den Feststellungsantrag zu 1. zu ent-\nscheiden war, ist begründet und führt zur begehrten Feststellung der Verpflichtung des \nKlägers zur Leistung von weiterem Wertersatz (siehe unter 6.) und zur Verurteilung des \nKlägers zur Herausgabe des finanzierten Pkw (siehe unter 7.). \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 23 \n \n1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig und begründet und der Kläger schuldet \naufgrund des wirksamen Widerrufs vom 23.02.2021 aus dem mit der Beklagten ge-\nschlossenen Darlehensvertrag vom 15.11.2019 weder die Zahlung der vereinbarten \nZinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen. \na. Das Landgericht hat zutreffend seine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststel-\nlungsklage angenommen, in der über das Nichtbestehen einer Verpflichtung des Klä-\ngers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen \naufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags vom 15.11.2019 zu entscheiden war. \nDer Senat hat bereits in anderer Sache festgestellt (siehe Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 08.06.2021 – 1 U 24/21, juris Rn. 31, MDR 2021, 1120; Urteil vom \n24.11.2021 – 1 U 19/21, n.v.), dass die Ansicht, dass der Gerichtsstand der negativen \nFeststellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungs-\nklage zu erheben wäre, nicht nur der nahezu einheitlichen Auffassung der Oberlandes-\ngerichte entspricht, sondern auch ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jünge-\nren Rechtsprechung bestätigt worden ist (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR \n224/17, juris Rn. 15, NJOZ 2019, 1265). Die Existenz von besonderen Gerichtsständen \nin den §§ 20 ff. ZPO bestätigt, dass gerade kein ausnahmslos zu befolgender Grund-\nsatz zu beachten ist, wonach Klagen gegen einen Beklagten an dessen allgemeinen \nGerichtsstand einzureichen wären. Auch verfängt der Vergleich zur Zwischenfeststel-\nlungsklage nicht, zumal die Feststellung hier gerade nicht – wie in der Konstellation des \n§ 256 Abs. 2 ZPO – durch Erweiterung eines bereits anhängigen Hauptantrags bean-\ntragt wurde, sondern vielmehr als Hauptantrag selbst, dessen Zuständigkeit mithin au-\ntonom zu bestimmen ist. Da die Darlehensverbindlichkeiten des Klägers an dessen \nWohnsitz zu erfüllen wären (siehe §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB), ist damit auch für \ndie auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten gerichtete negative Feststellungs-\nklage ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers als Schuldner begründet (§ 29 ZPO). \nb. Dem Kläger stand nach § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 11.03.2016 (in Kraft seit dem \n21.03.2016) ein Recht zum Widerruf des am 15.11.2019 mit der Beklagten geschlos-\nsenen Darlehensvertrags zu und mit der wirksamen Erklärung des Widerrufs mit Schrei-\nben vom 23.02.2021 ist der Kläger nach § 355 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 20.09.2013 (in Kraft \nseit dem 13.06.2014) an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung \nnicht mehr gebunden und schuldet aus dem Darlehensvertrag vom 15.11.2019 weder \ndie Zahlung der vereinbarten Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 23 \n \nc. Der Kläger konnte das Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrags vom \n15.11.2019 durch sein Schreiben vom 23.02.2021 wirksam wahrnehmen, obwohl er \nnicht alleiniger Darlehensnehmer, sondern Mit-Darlehensnehmer dieses Vertrags ne-\nben seiner Ehefrau war, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 495 Abs. 1 \nBGB jedem Verbraucher als Darlehensnehmer einzeln zusteht (siehe BGH, Urteil vom \n11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 15 ff., BGHZ 212, 207). \nd. Bei Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers mit Schreiben vom 23.02.2021 war \nauch die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 2 BGB noch nicht abgelau-\nfen, da der Lauf der Widerrufsfrist zuvor noch nicht in Gang gesetzt war. \nBei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt nach § 356b Abs. 2 S. 1 \nBGB i.d.F.v. 11.03.2016 (in Kraft seit dem 21.03.2016) der Lauf der Widerrufsfrist von \nzwei Wochen nur mit dem Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Nach \n§ 492 Abs. 2 BGB i.d.F.v. 11.03.2016 (in Kraft seit dem 21.03.2016) handelt es sich \nhierbei um die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Art. 247 \n§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.d.F.v. 11.03.2016 (in Kraft seit dem 21.03.2016) wiede-\nrum verweist hierzu auf die in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB ge-\nnannten Angaben. Nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB i.d.F.v. 17.07.2017 (in Kraft \nseit dem 13.01.2018) muss bei Allgemein-Verbraucherdarlehen der Darlehensgeber \ndem Darlehensnehmer vorvertraglich unterrichten über „den Verzugszinssatz und die \nArt und Weise seiner etwaigen Anpassung“. Nach der Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-\n187/20, juris Rn. 93 und 95, NJW 2022, 40) zu der zugrunde liegenden Vorschrift des \nArt. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der \nRichtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditlinie) setzt dies voraus, dass der \nDarlehensvertrag auch den konkreten Verzugszinssatz im Moment des Vertragsschlus-\nses nennt. Dieser Auffassung hat sich auch für die Auslegung des Art. 247 § 3 Abs. 1 \nNr. 11 EGBGB der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen (siehe BGH, Urteil vom \n12.04.2022 – XI ZR 179/21, juris Rn. 12, WM 2022, 979; Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR \n44/22, juris Rn. 25, WM 2022, 2332), die gegenteilige frühere Rechtsprechung (siehe \nBGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 52, BGHZ 224, 1; Beschluss vom \n11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 24), auf die sich das Landgericht für sein Urteil \ngestützt hat, ist überholt. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 23 \n \nIn den Unterlagen zum Darlehensvertrag vom 15.11.2019 wird zum Verzugszins ledig-\nlich auf die Berechnungsmethode auf der Grundlage des Basiszinssatzes verwiesen, \nohne den konkreten Verzugszinssatz zu benennen, so dass der Kläger mithin eine \nPflichtangabe zum Darlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erhalten hat. Damit \nwurde der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Kläger konnte noch am \n23.02.2021 den am 15.11.2019 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. \nAuf die weiteren von der Berufung geltend gemachten Rügen gegenüber der Wider-\nrufsinformation der Beklagten und den mitgeteilten Pflichtangaben kommt es nicht mehr \nan. \ne. Der Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers steht auch nicht der Einwand unzu-\nlässiger Rechtsausübung entgegen. \nInwieweit überhaupt der Einwand der Verwirkung gegenüber einem Widerrufsrecht auf \neuroparechtlicher Grundlage erhoben werden kann, ist nach der jüngeren Rechtspre-\nchung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, \nC-155/20 und C-187/20, juris Rn. 118 und 127, NJW 2022, 40) sehr zweifelhaft, wobei \nanzumerken ist, dass der Bundesgerichtshof diese Frage dem Europäischen Gerichts-\nhof zur erneuten Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe BGH, Beschluss vom \n31.01.2022 – XI ZR 113/21, juris Tenor, WM 2022, 420). Eine Entscheidung in diesem \nVerfahren (C-117/22) ist noch nicht ergangen und das Verfahren ist vom Europäischen \nGerichtshof ausgesetzt worden, da zunächst eine Entscheidung in dem weiteren Vor-\nabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 ergehen soll, bei dem die \nStellung der Schlussanträge des Generalanwalts für den 16.02.2023 angekündigt ist. \nIm vorliegenden Fall bedarf es aber keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im \nHinblick auf diese laufenden Vorabentscheidungsverfahren in entsprechender Anwen-\ndung des § 148 ZPO (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR \n236/10, juris Rn. 9, RIW 2012, 405), da bereits weder Zeit- und Umstandsmoment für \ndie Annahme einer Verwirkung vorliegen und auch keine sonstigen Anhaltspunkte für \neine unzulässige Rechtsausübung festzustellen sind. Das zu diesem Zeitpunkt noch \nnicht beendete Darlehen wurde bereits 15 Monate nach Vertragsschluss widerrufen und \nes sind auch keine sonstigen Umstände seitens der Beklagten geltend gemacht wor-\nden, die ein Umstandsmoment im Sinne eines Vertrauens auf die Nichtausübung des \nWiderrufsrechts begründen könnten wie z.B. die Aufgabe von Sicherheiten (siehe \nhierzu die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 30 ff., WM 2018, 1453; Beschluss vom 08.09.2020 \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 23 \n \n– 1 U 56/20, juris Rn. 17 ff., VuR 2021, 77). Dass der Kläger, wie die Beklagte geltend \nmacht, das Darlehen vornehmlich deswegen widerrufe, weil er sich damit zugleich vom \nKaufvertrag als dem verbundenen Geschäft lösen wolle, für den ihn kein eigenes Wi-\nderrufsrecht zustehe, kann die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nicht be-\ngründen, auch wenn dies zur Folge haben sollte, dass die Beklagte als finanzierende \nBank letztlich die Folgen der primär gewollten Lösung vom Kaufvertrag zu tragen hat. \nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum verbundenen Geschäft ist es, dass der \nVerbraucher nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn er die Finanzierung vom \nVerkäufer selbst erhalten hätte, und auch dann könnte er sich von Darlehen und Kauf-\nvertrag lösen. Dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf nicht abmeldete, son-\ndern weitergenutzt hat, begründet keine Rechtsmissbräuchlichkeit, sondern folgt dar-\naus, dass anderenfalls der Kläger das Risiko tragen müsste, bis zur gegebenenfalls \nerst im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs \nüber keine Pkw-Nutzungsmöglichkeit zu verfügen. Den Interessen der Beklagten wird \ninsoweit durch die Zuerkennung von Ersatz für den laufenden Wertverlust Genüge ge-\ntan. Zudem hat der Kläger den von ihm gerügten Mangel der Pflichtangaben bereits im \nRechtsstreit in 1. Instanz beanstandet und sich hierauf nicht erst im Laufe des Rechts-\nstreits im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung hin berufen und er hat auch eine \nBereitschaft bekundet, den für den Fall des Widerrufs geschuldeten Wertersatz zu leis-\nten, und diese Umstände sind vom Bundesgerichtshof als Gesichtspunkte angesehen \nworden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Annahme einer unzulässigen \nRechtsausübung entgegenstehen (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, \njuris Rn. 28, BGHZ 227, 253). Nach der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände \ndes konkreten Falles ist damit zu verneinen, dass für die Beklagte ein schutzwürdiges \nVertrauen darin begründet werden konnte, dass der Darlehensvertrag vom Kläger nicht \nwiderrufen würde, und es ist die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht als unzuläs-\nsige Rechtsausübung anzusehen. \nf. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Feststellung, dass wegen \ndes erfolgten Widerrufs keine Raten mehr geschuldet seien, auch nicht deswegen als \nunbegründet zurückzuweisen, weil der Kläger den Pkw noch nicht zurückgegeben hat. \nDie Beklagte stützt diese Auffassung auf eine (entsprechende) Anwendung des § 357 \nAbs. 4 BGB i.d.F. vom 20.09.2013 (gültig vom 13.06.2014 bis 27.05.2022) (die seither \ngeltende Fassung des § 357 BGB i.d.F. vom 10.08.2021 ist in Abs. 4 unverändert). \nNach dieser Vorschrift (anwendbar im verbundenen Vertrag nach § 358 Abs. 4 S. 1 \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 23 \n \nBGB i.d.F. vom 11.03.2016 (gültig vom 21.03.2016 bis 22.05.2022) (die seither gel-\ntende Fassung des § 358 BGB i.d.F. vom 10.08.2021 ist in den maßgeblichen Passa-\ngen unverändert) kann bei einem Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer nach dem Wi-\nderruf die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verweigern, bis er die Waren zu-\nrückerhalten hat. Diese Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB beruht auf der Um-\nsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung \nder Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates \nund der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucher-\nrechterichtlinie) und dient dem Sicherungsbedürfnis des Unternehmers (so auch \nBeckOGK/Mörsdorf, Ed. 01.06.2022, § 357 BGB Rn. 21): Der Unternehmer soll nach \nerfolgtem Widerruf nicht seine tatsächliche Position dadurch verschlechtern müssen, \ndass er dem Käufer den Kaufpreis zurückerstattet, bevor er die Waren zurückerhalten \nhat. Nach der Auffassung der Beklagten (gestützt auf Rechtsprechung des LG Mün-\nchen, Urteil vom 27.09.2022 – 40 O 4829/22, n.v.; siehe auch den Hinweisbeschluss \ndes OLG München, Beschluss vom 31.10.2022 – 19 U 4330/21, n.v.) soll dieser Grund-\nsatz des Schutzes des Unternehmers aber unabhängig davon gelten, ob der Verbrau-\ncher bereits gezahlt hat. Hat der Verbraucher noch nicht gezahlt, sollte die noch nicht \nerfolgte Rückgabe der Ware demnach dem dann relevanten Rechtsschutzziel und da-\nmit dem Feststellungsantrag des Verbrauchers entgegengehalten werden können, aus \ndem Vertrag keine Raten mehr zu schulden, d.h. auch dem Feststellungsantrag wäre \nin analoger Anwendung des § 357 Abs. 4 BGB die Vorleistungspflicht des Verbrauchers \nentgegenzuhalten. Für eine solche Analogie ist aber tatsächlich kein Raum: Die hier \nvorgeschlagene analoge Anwendung des § 357 Abs. 4 BGB würde der eindeutigen ge-\nsetzgeberischen Entscheidung widersprechen, dass die Wirksamkeit des Widerrufs nur \ndessen rechtzeitige Erklärung voraussetzt, aber nicht von der Rückgabe der Ware ab-\nhängig ist. Zudem sind auch die Konstellationen inhaltlich nicht nicht vergleichbar: Bei \nder mit dem Feststellungsantrag allein verfolgten Feststellung, dass der Verbraucher \nnicht mehr die Zahlung der vereinbarten Zinsen und Tilgungsleistungen schuldet, steht \nanders als bei der Rückzahlung des Kaufpreises keine (weitere) Verschlechterung der \ntatsächlichen Position des Unternehmers im Raum, der die ihm allein geschuldete Zah-\nlung von Wertersatz und die Rückgabe des Fahrzeugs ohnehin positiv durchsetzen \nmuss. \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 23 \n \ng. Zudem steht der Begründetheit des Feststellungsantrags zu 1., mit der die Feststel-\nlung des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der vereinbarten \nZinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs des Darle-\nhensvertrags vom 15.11.2019 begehrt wird, nicht entgegen, dass die Beklagte auch für \nden Zeitraum ab dem Widerruf nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F.v. 11.03.2016 (gültig \nvom 21.03.2016 bis 27.05.2022, jetzt § 357b Abs. 3 S. 1 BGB) weiterhin den vereinbar-\nten Sollzinsen verlangen kann (so BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris \nRn. 37, WM 2022, 2332): Der Feststellungsantrag ist ausdrücklich auf die vertraglich \nvereinbarten Zinsen aus dem Darlehensvertrag geschuldet, nicht auf eine im Rückab-\nwicklungsschuldverhältnis geschuldete Zinszahlung, auch wenn diese der Höhe nach \nden vertraglich vereinbarten Zinsen entspricht (der Fall liegt damit anders als in der \nKonstellation des OLG München, a.a.O., in dem die begehrte Feststellung gerichtet war \nauf das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gemäß dem Darle-\nhensvertrag). \n2. Der auf die Rückzahlung der bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und \nTilgungsleistungen gerichtete Klagantrag zu 2.a. ist dagegen nicht begründet, so dass \ndie Berufung insoweit ohne Erfolg bleibt. \na. Es steht insoweit nicht schon der Zulässigkeit der Klage die von der Beklagten gel-\ntend gemachte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München entgegen, da vielmehr \nfür Ansprüche auf Rückabwicklung nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages, wel-\ncher gemäß § 358 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbunden ist, nach \nder Rechtsprechung des Senats ein gemeinsamer Erfüllungsort mit den Rückabwick-\nlungsansprüchen in Bezug auf den Kaufvertrag am Wohnsitz des Verbrauchers besteht \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 19/21, n.v.): Der \nWiderruf des Darlehensvertrages begründet gemäß den §§ 358 Abs. 2 und 4, 355 \nAbs. 3, 357 BGB ein Rückabwicklungsverhältnis, in dem der Darlehensgeber nach \n§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und \nPflichten des Unternehmers aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufver-\ntrag eintritt. \nb. Aufgrund des – wie unter Ziff. 1 begründet – wirksamen Widerrufs ist dem Kläger \nnach § 355 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten \nZins- und Tilgungsleistungen entstanden, wobei diese Leistungen unstreitig sich auf \neinen Betrag von EUR 3.845,79 belaufen. \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 23 \n \nc. Die Parteien streiten darüber, ob diesem Rückzahlungsanspruch nach § 357 Abs. 4 \nBGB eine Vorleistungspflicht des Klägers in Bezug auf seine Verpflichtung nach §§ 355 \nAbs. 3, 358 Abs. 4 S. 5 BGB entgegenzuhalten ist, der Beklagten den finanzierten Pkw \nherauszugeben und zu übereignen. \naa. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach \naus § 357 Abs. 4 BGB eine nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auch in verbundenen Verträ-\ngen anzuwendende Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückabwicklung folgt, \ndie zur Folge hat, dass eine Klage auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten als \nderzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn nicht der Verbraucher die im verbundenen \nGeschäft erworbene finanzierte Ware bereits zurückgegeben hat (siehe BGH, Urteil \nvom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 23, BGHZ 227, 253) oder zumindest ein An-\nnahmeverzug des Verkäufers vorliegt (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Insbesondere \nsoll dem sich aus § 357 Abs. 4 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrecht des Un-\nternehmers (bzw. hier der beklagten Bank bei verbundenen Geschäften) der Verbrau-\ncher auch nicht den Einwand von Treu und Glauben im Hinblick darauf entgegenhalten \nkönnen, dass der Unternehmer den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hat, denn \nder Darlehensnehmer kann seinen Rückgewähranspruch dann unter den Vorausset-\nzungen des § 322 Abs. 2 BGB geltend machen, d.h. indem er den Unternehmer in An-\nnahmeverzug versetzt (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, juris Rn. 14, \nNJW 2022, 1890; Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332). \nbb. Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, dass die Annahme einer Vorleistungs-\npflicht des Verbrauchers im Rahmen des § 357 Abs. 4 BGB dem europarechtlichen \nGrundsatze des effet utile widersprechen, weil hierdurch der Verbraucher von der Aus-\nübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden könnte. Dies entspricht auch der Auf-\nfassung des Landgerichts Ravensburg in dessen Vorlagebeschluss vom 19.03.2021 \n(LG Ravensburg, Beschluss vom 19.03.2021 – 2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 \nO 480/20, juris Rn. 281 ff.), welcher den laufenden Vorabentscheidungsvorfahren vor \ndem Europäischen Gerichtshof zu den Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zugrunde \nliegt. Zum Vorabentscheidungsverfahren C-232/21 hat auch die Europäische Kommis-\nsion am 31.08.2021 Stellung genommen und ist in dieser Stellungnahme ebenfalls von \nder Europarechtswidrigkeit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber dem \nRückzahlungsanspruch wegen der erbrachten Darlehenszins- und Tilgungsleistungen \nausgegangen. \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 23 \n \ncc. Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 \nBGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg \nweiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/21, juris Rn. 19, \nWM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; \nUrteil vom 18.10.2022 – XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom \n25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung \nzur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 ge-\nsehen. \nDiese Auffassung kann sich jedenfalls darauf stützen, dass der Wortlaut des § 357 \nAbs. 4 BGB unmittelbar dem Art. 13 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie entspricht: \nIst bereits nach europäischem Recht eine solche Vorleistungspflicht des Käufers vor-\ngesehen, dann spricht dies dafür, dass auch nach nationalem Recht eine entspre-\nchende Umsetzung nicht unzulässig sein sollte. Der vom LG Ravensburg (a.a.O.) ge-\näußerten Befürchtung, dass durch eine solche Vorleistungspflicht das Widerrufsrecht \ndes Verbrauchers leerzulaufen drohte, weil der Verbraucher sich durch die Übergabe \ndes Fahrzeugs an die finanzierende Bank sonst in deren Hände zu begeben fürchten \nmüsste, ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass der Verbraucher inzident im Rahmen ei-\nner Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Verpflichtung zur weiteren Ratenzah-\nlung die Wirksamkeit des Widerrufs feststellen lassen kann und in faktischer Hinsicht \nwenig Anlass zur Befürchtung besteht, dass die Bank sodann die gezahlten Raten nicht \nbereits auf dieses Feststellungsurteil hin zurückgewährt. Gleichwohl ist zu konstatieren, \ndass der Umstand, dass auch die Europäische Kommission sich in ihrer oben genann-\nten Stellungnahme der Gegenauffassung angeschlossen hat, als Argument dafür an-\ngesehen werden kann, bei dieser Frage nicht von einem „acte clair“ auszugehen, bei \ndem es keiner Entscheidung des Europäischen Gerichtshof bedarf (siehe zu diesem \nMaßstab allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW \n1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ \n2015, 52). \nGegen das Erfordernis einer Aussetzung wegen der hier aufgeworfenen Frage spricht \nallerdings angesichts der eindeutigen Formulierung des § 357 Abs. 4 BGB noch das \nzusätzliche Argument aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass selbst \ndann, wenn der nationale Gesetzgeber bei seinem Regelungskonzept zulasten des \nDarlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie zurück-\ngeblieben wäre, diese Entscheidung des Gesetzgebers von den Gerichten zu beachten \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 23 \n \nwäre und nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einer nach Wortlaut und Sinn \neindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn zu geben wäre (siehe BGH, Urteil vom \n26.10.2021 – XI ZR 608/21, juris Rn. 20, WM 2021, 2248). \nIm vorliegenden Verfahren bedarf dies aber keiner Entscheidung und es kann hier letzt-\nlich dahinstehen, ob es für die Klärung der Auslegung des § 357 Abs. 4 BGB im Hinblick \nauf das Bestehen einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers auch gegenüber seinen \nAnsprüchen auf Rückzahlung von Darlehenszins- und Tilgungsleistungen im verbunde-\nnen Darlehensvertrag einer Aussetzung bis zur Entscheidung des Europäischen Ge-\nrichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 bedarf, \nda – wie nachfolgend darzulegen sein wird – die Rückzahlungsansprüche des Klägers \ndurch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung vollständig erloschen sind. Das et-\nwaige Bestehen einer Vorleistungspflicht des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtun-\ngen aus § 355 Abs. 3 BGB steht einer Aufrechnung durch die Beklagte nicht entgegen, \nda dies lediglich die Fälligkeit der der Beklagten obliegenden Leistung betrifft, ihre Er-\nfüllbarkeit aber unberührt lässt (siehe § 387 BGB a.E.). \nd. Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen der bis zum Widerruf erbrachten Darle-\nhenszins- und Tilgungsleistungen in Höhe der Klagforderung im Antrag zu 2.a. sind im \nvorliegenden Fall nach § 389 BGB erloschen, da die Beklagte bis zur Höhe der Klag-\nforderung aus den Anträgen zu 2.a. und 2.b. i.H.v. insgesamt EUR 7.395,75 die Auf-\nrechnung mit ihrem Anspruch auf Ersatz des Wertverlusts des finanzierten Pkw erklärt \nhat, welcher ihr auch in dieser Höhe zusteht. \naa. Das Bestehen eines Wertersatzanspruchs der Beklagten ist zwischen den Parteien \ndem Grunde nach unstreitig: Nach dem wirksamen Widerruf eines mit einem im statio-\nnären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags steht der fi-\nnanzierenden Bank nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB i.d.F.v. \n20.09.2013 (gültig vom 13.06.2014 bis 22.05.2022, jetzt § 357a Abs. 1 BGB) ein An-\nspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware zu (siehe BGH, Urteil vom \n27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 30, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 – XI \nZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332). Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Dar-\nlehensgeber den Darlehensnehmer über diese Wertersatzpflicht unterrichtet hat, nicht \ndagegen auch die Erfüllung der weitergehenden Informationspflichten nach § 357 \nAbs. 7 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB), die lediglich außerhalb von Ge-\nschäftsräumen geschlossene Verträge betreffen (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 – \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 23 \n \nXI ZR 498/19, juris Rn. 32, BGHZ 227, 253). Im vorliegenden Fall wird auf die Werter-\nsatzpflicht des Verbrauchers in der Widerrufsinformation unter dem Punkt „Besonder-\nheiten bei verbundenen Verträgen“ hingewiesen. \nbb. Vorliegend besteht bereits wegen der Nutzung des finanzierten Pkw bis zum Wider-\nruf ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von mindestens EUR 8.403,-, d.h. in \neiner die Klaganträge zu 2.a. und 2.b. übersteigenden Höhe. \nDer Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Pkw wegen dessen \nNutzung bis zum Widerruf bemisst sich nach der Vergleichswertmethode, wonach der \nVerbraucher die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegen-\nleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des \nDarlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den \nDarlehensgeber zu ersetzen hat (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, \njuris Rn. 40, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM \n2022, 2332). Dabei ist der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehens-\nvertrags nach dem Händlerverkaufspreis zu bestimmen, d.h. unter Einschluss der Ge-\nwinnmarge des Händlers (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris \nRn. 63, WM 2022, 2332) und unter Zugrundelegung des Bruttowerts unter Einschluss \nder Mehrwertsteuer (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 72). Für den Verkehrswert des Fahr-\nzeugs bei Rückgabe ist ebenfalls der Händlerverkaufspreis maßgeblich (siehe BGH, \na.a.O., juris Rn. 78). \nUnter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten derzeitigen Verkaufspreises von \nEUR 16.700,- errechnet sich daraus ein Wertverlustersatzanspruch von EUR 8.403,-; \nunter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten niedrigeren Verkaufspreises \nvon EUR 15.650,- ein Anspruch i.H.v. EUR 9.453,-. Der vom Kläger angebotenen Ein-\nholung eines Sachverständigengutachtens zum Wertverlust bedarf es daher nicht, da \nder Wertersatzanspruch jedenfalls den Betrag der Klaganträge zu 2.a. und 2.b. über-\nsteigt, gegenüber denen die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. \n3. Auch der auf die Rückzahlung der nach der Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- \nund Tilgungsleistungen in Höhe eines Betrags von EUR 3.549,96 gerichtete Klagantrag \nzu 2.b. ist nicht begründet. \na. Auch insoweit steht der Zulässigkeit der Klage nicht schon die von der Beklagten \ngeltend gemachte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München entgegen, da viel-\nmehr nach der Rechtsprechung des Senats der gemeinsame Erfüllungsort am Wohn-\nsitz des Verbrauchers für Rückabwicklungsansprüche in Bezug auf einen Kaufvertrag \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 23 \n \nund den verbundenen Darlehensvertrag kraft Sachzusammenhangs auch für bereiche-\nrungsrechtlich begründete Ansprüche auf Rückzahlung erst nach dem Widerruf erfolg-\nter Zins- und Tilgungsleistungen gilt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom \n24.11.2021 – 1 U 19/21, n.v.; so auch OLG Schleswig, Urteil vom 29.04.2021 – 5 U \n131/20, juris Rn. 36, BKR 2021, 708). Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des \nzulässigen Rechtweges einen Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtli-\nchen Gesichtspunkten zu entscheiden und dies gilt nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs auch dann, wenn im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs, für den \nein bestimmter Gerichtsstand eröffnet ist, ein einheitlicher prozessualer Anspruch gel-\ntend gemacht wird, der auch Anteile erfasst, für die bei isolierter Betrachtung derselbe \nGerichtsstand nicht bestünde (siehe BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, \njuris Rn. 11, BGHZ 153, 173). Das Rückzahlungsverlangen des Klägers stellt ungeach-\ntet der durch die Widerrufserklärung begründete Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss \nvom 21.02.2017 – XI ZR 398/16, juris Rn. 3) bei natürlicher Betrachtungsweise einen \neinheitlichen Lebenssachverhalt dar, der in der (fortlaufenden) Zahlung auf einen Ver-\nbraucherdarlehensvertrag bei Ungewissheit über die Wirksamkeit des Widerrufs be-\nsteht, auch wenn in rechtlicher Hinsicht die Rückforderung der vor und nach dem Wi-\nderruf erbrachten Zahlungen auf unterschiedlichen Grundlagen beruht (so die Recht-\nsprechung des Senats, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Insbesondere entspricht diese \neinheitliche Beachtung zudem auch der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung des \nverbundenen Geschäfts, den Verbraucher vor nachteiligen Folgen einer rechtlichen \nAufspaltung der Transaktion zu bewahren. \nb. Hinsichtlich der nach der Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleis-\ntungen, deren Rückzahlung der Kläger in Höhe eines Teilbetrags von EUR 3.549,96 \nverlangt, ist wegen des – wie unter Ziff. 1 begründet – wirksamen Widerrufs dem Kläger \nein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB \nentstanden. \nc. Auch hinsichtlich der nach der Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Til-\ngungsleistungen streiten die Parteien um die Frage einer Vorleistungspflicht des Klä-\ngers: Der Kläger meint, dass sich die Beklagte wegen ihrer Gegenansprüche auf Rück-\ngabe des finanzierten Objekts und auf Zahlung von Wertersatz nur auf § 273 BGB be-\nrufen könne, d.h. eine Zug-um-Zug-Verurteilung geltend machen könne. Der Bundes-\ngerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass die Vorschrift des § 357 Abs. 4 BGB \nzur Vorleistungspflicht des Verbrauchers auch auf den Anspruch auf Rückzahlung der \nnach erfolgtem Widerruf geleisteten Raten anzuwenden ist (siehe BGH, Urteil vom \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 23 \n \n25.01.2022 – XI ZR 559/20, juris Rn. 17, WM 2022, 418; Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR \n44/22, juris Rn. 49, WM 2022, 2332), so dass auch insoweit Rückzahlungsansprüche \ndes Verbrauchers als derzeit unbegründet abzuweisen sind, solange der Verbraucher \nnicht seine Vorleistungspflicht erfüllt hat oder der Unternehmer sich im Annahmeverzug \nbefindet. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung damit begründet, dass es sich \nbei den Gegenansprüchen des Unternehmers auf Rückgabe des finanzierten Objekts \nund Wertersatz um einheitliche Ansprüche handele, so dass eine unterschiedliche Be-\nhandlung im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nicht praktikabel sei. \nDa die Ansprüche auf Rückzahlung nach Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleis-\ntungen auch nicht auf einer europarechtlichen Grundlage beruhen, kommt insoweit \nauch keine Aussetzung im Hinblick auf die laufenden Vorabentscheidungsverfahren \nbeim EuGH in Betracht. \nd. Im Ergebnis kann die Frage einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers aber dennoch \nauch in Bezug auf die mit dem Klagantrag zu 2.b. geltend gemachten Ansprüche auf \nRückzahlung nach Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen dahinstehen, da \nauch diese Ansprüche aufgrund der Erklärung der Aufrechnung der Beklagten mit ihren \nAnsprüchen auf Ersatz des Wertverlusts des finanzierten Pkw erloschen sind, siehe \nhierzu die Ausführungen unter 2.d. \n4. Der mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des An-\nnahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Rückgabe des finanzierten Pkw ist nicht \nbegründet, da ein Annahmeverzug der Beklagten nicht vorliegt. \nEin tatsächliches Angebot der Rückgabe des Pkw (§ 294 BGB) liegt nicht vor. Ein wört-\nliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn – wie hier – keine Abholung oder sonstige \nHandlung durch den Gläubiger erforderlich ist, nur dann, wenn der Gläubiger, d.h. die \nBeklagte, erklärt hat, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche Ableh-\nnung bedarf aber einer bestimmten und eindeutigen Erklärung des Gläubigers. Alleine \ndarin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs bestritten und die Zurückweisung der Be-\nrufung beantragt hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen \nwerde (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 47, WM 2022, 2332 \nm.w.N.). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger mit einem \nwörtlichen Angebot einen Annahmeverzug hätte begründen können, nicht gegeben. \nHierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine rein nach nationalem \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 23 \n \nRecht zu beurteilende Frage, so dass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichts-\nhof oder für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung in dem \nzu dieser Frage eingeleiteten weiteren Vorabentscheidungsverfahren (beruhend auf \ndem erneuten Vorlagebeschluss des LG Ravensburg, Beschluss vom 18.11.2022 – 2 \nO 107/22, juris Rn. 90 ff.) kein Raum besteht. \n5. Der mit dem Klagantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgericht-\nlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht begründet. Die Vorschriften zur Widerrufsbeleh-\nrung und zu den Pflichtangaben bezwecken nicht den Schutz des Verbrauchers vor der \nEntstehung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhält-\nnis (siehe BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 35, WM 2017, 906). \nDie Beklagte war auch bei Bestehen eines Widerrufsrechts des Klägers nicht zu einer \nBestätigung des Widerrufs verpflichtet, da vielmehr noch nicht einmal die unberechtigte \nZurückweisung eines Widerrufs eine Pflichtverletzung begründen würde, auf die ein \nSchadensersatzverlangen gestützt werden könnte (siehe BGH, Urteil vom 19.09.2017 \n– XI ZR 523/15, juris Rn. 22; Urteil vom 27.11.2018 – XI ZR 174/17, juris Rn. 17 f., BKR \n2019, 243). Es besteht daher kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen die Be-\nklagte aus Gesichtspunkten einer Vertragspflichtverletzung oder des Verzugs. \n6. Mit der Begründetheit des Klagantrags zu 1. ist die Bedingung der Entscheidung über \ndie Hilfswiderklage eingetreten. Der Hilfswiderklageantrag zu 1. auf Feststellung der \nVerpflichtung des Klägers zum Ersatz des Wertverlusts ist zulässig, insbesondere ist \nauch das Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag zu bejahen (siehe BGH, Urteil \nvom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332) und es liegt auch keine \nrechtliche Identität des Streitgegenstands vor, da vielmehr ein über die Darlehensrück-\nabwicklung hinausgehender Wertverlust geltend gemacht wird. \nDer Antrag ist wegen des Bestehens des Anspruchs auf Wertersatz (siehe 2.d.) auch \nbegründet. Da die Beklagte hinsichtlich eines Wertersatzanspruchs bis zum Betrag von \nEUR 9.453,- (und damit über den Betrag der Klaganträge zu 2.a. und 2.b. hinaus) die \nAufrechnung gegen Ansprüche des Klägers erklärt hat, ist der Feststellungsantrag auch \nweiterhin dahingehend zu tenorieren, dass nur ein über diesen Betrag hinausgehender \nWertverlust zu erstatten ist, sofern dieser tatsächlich eintreten sollte. Wie in der münd-\nlichen Verhandlung von der Beklagten erklärt, war der Feststellungsantrag entspre-\nchend dem erstinstanzlich gestellten Hilfswiderklageantrag als unter Einbeziehung der \nEinschränkung aus § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB a.F. gestellt zu verstehen, dass der An-\n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 23 \n \nspruch nur besteht, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzu-\nführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktions-\nweise der Waren nicht notwendig war. \n7. Der Hilfswiderklageantrag zu 2. auf Herausgabe des finanzierten Pkw einschließlich \nFahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord/Wartungshandbuch ist \nnach §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 S. 5 BGB begründet. \n8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. \n9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n10. Der Gegenstandswert der Berufung errechnet sich aus dem Gegenstandswert des \nFeststellungsantrags zu 1., der bei einer auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur \nZahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nach erfolgtem Widerruf gerichteten negati-\nven Feststellungsklage dem Nettobetrag des Darlehens entspricht (siehe BGH, Be-\nschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 17.05.2022 – XI \nZR 359/21, juris), d.h. hier EUR 25.103,-. Hinsichtlich der weiteren Klaganträge wie \nauch hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. liegt wirtschaftliche Identität vor, streit-\nwerterhöhend wirkt sich dagegen die Aufrechnung gegenüber den Klaganträgen zu 2.a. \nund 2.b. nebst dem mit Widerklage zu 1. geltend gemachten Wertersatz aus, so dass \nsich i.E. ein Gesamtstreitwert von EUR 34.556,- ergibt. \n11. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-25/1-u-45-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357a","ref_norm":"357a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 3","ref_norm":"247-3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357b","ref_norm":"357b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356b","ref_norm":"356b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-25/1-u-45-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363665","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.945206+00:00"}}