{"status":"available","doknr":"OLD363664","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-27","aktenzeichen":"1 Ws 2/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 2/23 \n2 Ws 145/22 GenStA \n75 StVK 814/22 (321 Js 66145/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n…, \n \nVerteidiger \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Steinhilber am 27. Januar 2023 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.12.2022 wird der \nBeschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre-\nmen vom 05.12.2022 im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die \nSache wird zur erneuten Entscheidung über die beantragte Freilassung \ndes Verurteilten aus der Organisationshaft sowie zur Entscheidung über \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nan \ndie \n75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen zurückver-\nwiesen. \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil vom 03.11.2021, rechtskräftig seit dem 18.02.2022, verurteilte das Landge-\nricht Bremen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\n2 \n \nin nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe \nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie \nwegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Ver-\nschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von \nMunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und ord-\nnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiterhin wurde \ndurch das Landgericht angeordnet, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheits-\nstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen \ndes Landgerichts erfolgten diese Taten – mit Ausnahme des Waffenbesitzes am \n11.02.2021 – im Zeitraum vom 02.04.2020 bis zum 02.06.2020, wobei der Angeklagte \nfür die Begehung dieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, \ndie den Betrieb dieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandel-\nte Betäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 10 Kilogramm Kokain, 2 Kilo-\ngramm Heroin, 21 Kilogramm Marihuana und 2 Kilogramm Haschisch. \nDer Verurteilte befand sich seit dem 11.02.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser \nSache in Untersuchungshaft, seither in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A. Der Zeit-\nraum des angeordneten Vorwegvollzugs ist mit dem 10.07.2022 abgelaufen. \nDer Verurteilte ist nachfolgend bis zum heutigen Tage nicht in den Maßregelvollzug \naufgenommen oder aus der Haft entlassen worden. Die Staatsanwaltschaft Bremen fer-\ntigte am 01.03.2022 ein an das Klinikum X. gerichtetes Aufnahmeersuchen, welches \naber aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen entgegen der Verfügung der zu-\nständigen Rechtspflegerin zunächst nicht versandt wurde und erst am 26.04.2022 beim \nKlinikum X. einging. Die Justizvollzugsanstalt A. nahm am 13.05.2022 gemäß § 67c \nAbs. 1 StGB Stellung und teilte mit, dass aus Sicht des Vollzuges die Unterbringung \ndes Verurteilten im Maßregelvollzug für erforderlich gehalten wird, da in der bisherigen \nHaftzeit keine Möglichkeit bestanden habe, dem Verurteilten angemessene therapeuti-\nsche Hilfe zu leisten, um die Unterbringung verzichtbar zu machen. Auf die Anfrage der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 07.06.2022 beim Klinikum X., ob eine Verschubung \ndes Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt A. am 10.07.2022 erfolgen könne, teilte \ndas Klinikum X. am 22.06.2022 mit, dass eine Aufnahme des Verurteilten am \n10.07.2022 mangels zur Verfügung stehender Maßregelplätze nicht möglich sein werde. \nAuf weitere Nachfrage teilte das Klinikum X. am 21.07.2022, mit, dass sich derzeit in \nBremen 21 Personen bereits länger als der Verurteilte in Organisationshaft befänden \nund dass eine Aufnahme des Verurteilten aus Platzgründen in den nächsten zwei Mo-\nnaten nicht zu realisieren sei. Weitere Nachfragen nach freien Maßregelplätzen in ande-\nren Bundesländern blieben ebenfalls ohne Erfolg. Am 18.10.2022 teilte das Klinikum X. \n\n3 \n \nder Staatsanwaltschaft Bremen telefonisch mit, dass der Verurteilte sich derzeit auf Lis-\ntenplatz 18 befände und seine Aufnahme im Kalenderjahr 2022 nicht mehr möglich sein \nwerde. Mit Schreiben vom 27.10.2022 lehnte das Klinikum X. eine priorisierte Aufnahme \ndes Verurteilten ab, der sich nunmehr auf Wartelistenplatz 16 befände. \nMit Schreiben vom 10.11.2022 beantragte der Verteidiger des Verurteilten gegenüber \nder Staatsanwaltschaft Bremen die unverzügliche Entlassung seines Mandanten aus \nder Strafhaft, da die weitere Vollstreckung von Organisationshaft sich als gesetzeswid-\nrige Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge hinsichtlich Maßregel und daneben ver-\nhängter Freiheitsstrafe erweise. Mit Schreiben vom 15.11.2022 lehnte die Staatsanwalt-\nschaft Bremen den Antrag des Verteidigers auf Entlassung des Verurteilten aus der Or-\nganisationshaft ab auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den betroffenen Inte-\nressen des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit angesichts der \nSchwere der vom Verurteilten begangenen Delikte und des erheblichen Betäubungsmit-\ntelkonsums des Verurteilten von im Jahr 2020 zuletzt täglich 2 Gramm Kokain und vier \nbis sechs Joints. \nDer Verteidiger des Verurteilten beantragte im Hinblick auf diese Entscheidung am \n28.11.2022 die gerichtliche Entscheidung und die sofortige Entlassung des Verurteilten \naus der Organisationshaft. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte am 30.11.2022 \ndie Zurückweisung dieser Anträge unter Bezugnahme auf das überwiegende Interesse \nder Allgemeinheit an der ununterbrochenen Vollstreckung der gegen den Verurteilten \nverhängten freiheitsentziehenden Maßnahme. \nMit Beschluss vom 05.12.2022 stellte hierauf die Strafkammer 75 (Kleine Strafvollstre-\nckungskammer) des Landgerichts Bremen fest, dass der Vollzug der Organisationshaft \nden Verurteilten in seinen Rechten verletzt. Den Antrag des Verurteilten, ihn aus der \nOrganisationshaft zu entlassen, lehnte die Kammer ab. \nHiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom \n06.12.2022. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.12.2022 Stellung ge-\nnommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den angefochte-\nnen Beschluss vom 05.12.2022 aufzuheben, soweit darin der Antrag des Verurteilten \nauf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und festzustellen, dass die \nweitere Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 03.11.2021 in Organi-\nsationshaft unzulässig ist. Der Verurteilte hat sich mit Schriftsatz seines Verteidigers \nvom 06.01.2023 diesem Antrag angeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nhat am 11.01.2023 nochmals Stellung genommen und darin unter anderem auf einzelne \nBeanstandungen im Haftverhalten des Verurteilten hingewiesen, die zuvor noch nicht \nmitgeteilt worden waren, sowie auf vereinbarte Veränderungen in der Organisation der \n\n4 \n \nUnterbringung im Maßregelvollzug im Lande Bremen im Hinblick auf die derzeitige an-\ngespannte Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Unterbringungsplätzen. Mit \nSchreiben vom 13.01.2023 teilte das Klinikum X. auf Anfrage des Senats mit, dass der-\nzeit alle Plätze im Lande Bremen belegt seien. Es seien 8 Verurteilte bekannt, die sich \nlänger als der Verurteilte in Organisationshaft befänden. Am ehesten sei im Juni 2023 \nmit einem freien Platz für den Verurteilten zu rechnen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit \nzur Stellungnahme hierzu. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.12.2022 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 75 des Landgerichts Bremen vom 05.12.2022 ist statthaft als sofortige \nBeschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen zulässig (siehe unter 1.). Sie \nerweist sich auch in der Sache im Umfang der Anfechtung als begründet und führt zur \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin der Antrag des Verurteilten \nauf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und zur Zurückverweisung \nan das Landgericht zur erneuten Entscheidung in diesem Umfang (siehe unter 2.). \n1. Mit dem Beschluss vom 05.12.2022, mit dem die Strafkammer 75 des Landgerichts \nBremen festgestellt hat, dass der Vollzug der Organisationshaft den Verurteilten in sei-\nnen Rechten verletzt, aber gleichwohl den Antrag auf Anordnung der sofortigen Freilas-\nsung des Verurteilten abgelehnt hat, hat die Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über \nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden, so dass ge-\ngen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das \nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Die sofortige Beschwerde ist zu-\ndem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge der \nsich für den Verurteilten aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Beschwer da-\nmit zulässig. \n2. Auf die Beschwerde des Verurteilten war der Beschluss der Strafkammer 75 des \nLandgerichts Bremen vom 05.12.2022 aufzuheben, soweit darin der Antrag des Verur-\nteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und die Sache war \nzur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat \nzutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft den Verurteilten in seinen \nRechten verletzt und hiergegen wendet sich auch die Beschwerde nicht (siehe unter a.). \nDie Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der \nOrganisationshaft abzulehnen, war aber aufzuheben, da das Landgericht in dieser Ent-\nscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht in genügendem Maße be-\n\n5 \n \nrücksichtigt hat und die Annahme einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten, \naufgrund derer die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Interessen des Verurteil-\nten wegen der fortdauernden Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organi-\nsationshaft überwiegen, nicht auf hinreichender Grundlage getroffen worden ist (siehe \nunter b.). \na. Wie bereits vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, verletzt der fortdauernde \nVollzug von Organisationshaft gegen den Verurteilten diesen in seinem Freiheitsgrund-\nrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der \nsich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge \nder Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig ver-\nhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot \ngrößtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR \n1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10). Bei der Organisati-\nonshaft liegt damit eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widerspre-\nchende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde \nin Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Über-\nstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, \na.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Im Hinblick auf den an-\ngeordneten Vorwegvollzug wäre es im vorliegenden Fall in besonderem Maße möglich \n– und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten – gewesen, die geeigne-\nten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ab-\nlauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unver-\nzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (so die Rspr. des Senats, a.a.O., \njuris Rn. 14). Dies ist vorliegend – wie bereits vom Landgericht ausgeführt – nicht in ge-\nnügendem Maße erfolgt, da bei einem Ablauf des Zeitraums des Vorwegvollzugs am \n10.07.2022 erst ab dem 24.06.2022 Bemühungen unternommen wurden, für den Verur-\nteilten einen Vollzugsplatz außerhalb Bremens zu finden. Die Verletzung der Freiheits-\nrechte des Verurteilten ist in der Folgezeit noch weiter dadurch vertieft worden, indem \nungeachtet der im Urteil festgestellten Therapiebedürftigkeit die Aufnahme in den Maß-\nregelvollzug durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung offenbar maßgeblich \nvon der Frage der Wartelistenposition des Verurteilten und damit von der Länge des be-\nreits erfolgten Vollzugs von Organisationshaft abhängig gemacht wurde, wobei es sich \num ein mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbares Kriterium handelt (siehe die Rspr. \ndes Senats, a.a.O., juris Rn. 13). \n\n6 \n \nb. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass \naus der Feststellung der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisati-\nonshaft nicht notwendigerweise folgt, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisati-\nonshaft zu belassen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die \nFrage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesonde-\nre mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe unter aa.). Bei der \nhiernach zu treffenden Abwägungsentscheidung hat das Landgericht nicht in hinrei-\nchendem Maße aufgeklärt und berücksichtigt, wie das Verhalten des Verurteilten im \nVollzug und die Einwirkung des bisherigen Vollzugs auf ihn bei der Beurteilung der fort-\nbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen sind und inwieweit Mög-\nlichkeiten einer bereits im Vollzug beginnenden Therapie bzw. einer Vorbereitung hie-\nrauf ebenso wie mögliche Lockerungen in die Abwägung eingebracht werden könnten. \nDie Entscheidung des Landgerichts leidet insoweit an einem Mangel der Sachaufklä-\nrung und die Sache war daher, um dem Verurteilten nicht eine Tatsacheninstanz zu \nnehmen, zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückzuverweisen (siehe un-\nter cc.). \naa. Wie der Senat bereits unlängst entschieden und wie auch das Landgericht seiner \nEntscheidung als Maßstab zugrunde gelegt hat, folgt aus der Feststellung einer \nRechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft nicht notwendiger-\nweise, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisationshaft zu belassen ist, son-\ndern es kommt hierfür vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsin-\nteressen der Allgemeinheit an (siehe hierzu die Rspr. des Senats, a.a.O., juris \nRn. 19 ff.). Es kommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung \nder Sachbehandlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich \nverschiedene Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung \ndes Verurteilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die \nFreilassung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen Gefähr-\nlichkeit den weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den Maßregel-\nvollzug nicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus der Or-\nganisationshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit den Si-\ncherheitsinteressen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des Frei-\nheitsgrundrechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen Vollstre-\nckungsreihenfolge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung nicht \nmehr hinzunehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, dann \nist der Vollzug der Organisationshaft fortzusetzen. In geeigneten Fällen kann das Ge-\nricht im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu \ndem spätestens der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen oder in den \n\n7 \n \nMaßregelvollzug aufzunehmen ist. Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Ent-\nscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisa-\ntionshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl \naber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisa-\ntionshaft in Bälde der Fall sein wird. \nMaßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verur-\nteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, anderer-\nseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sach-\nbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der Ge-\nfährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, die \nhierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das straf-\nrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und Thera-\npiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das Vorhandensein \neines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung \nund Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie weitere nach \nden besonderen Umständen des Einzelfalls relevante Umstände. Für die Beurteilung \nvon Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in \nwelchem Umfang die verzögerte Sachbehandlung und eine überlange Dauer der Orga-\nnisationshaft festzustellen sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf \nder einen Seite das Verhalten des Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist \noder ob auf der anderen Seite besondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Voll-\nstreckungsbehörden ersichtlich sind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. \nFerner wird hier auch eine Verzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in \nein Verhältnis zur Gesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzuneh-\nmenden Therapiedauer zu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Frei-\nlassung führen müssen, je weiter diese im Verhältnis zu den letzteren zurücktritt. \nSchließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Aus-\nmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt \nwerden konnte bzw. kann. \nAllgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der Beein-\nträchtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass die Einschränkung des \nFreiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach auf dem voll-\nstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich \nangesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. \n§ 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge ergebende Eingriff in das Freiheits-\ngrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als in Fällen, in denen es bereits \n\n8 \n \nan einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach man-\ngelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft auf \ndie Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei Vorliegen der weiteren Voraus-\nsetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den Maßregelvollzug \nauch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine \nKompensation in dieser Weise auch außerhalb der Entscheidung im Verfahren nach \n§ 458 StPO denkbar ist. \nZu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vor-\nhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Um-\nstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzverga-\nbe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie \nbereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines be-\ndarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrück-\nlich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine \nGrundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris \nRn. 36, BVerfGK 4, 176). Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt \nvielmehr nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrund-\nrechts des Verurteilten dar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\nfen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im \nkonkreten Einzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit \nnoch nicht die Freilassung des Verurteilten erfordern sollte. \nbb. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags des Verurteil-\nten auf Entlassung aus der Organisationshaft maßgeblich auf die Feststellungen im Ur-\nteil zur Schwere der Tat des bereits vorbestraften und hafterfahrenen Verurteilten und \ndessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Kokain- und Cannabisabhängigkeit gestützt. Zur \naktuellen Situation des Verurteilten hat das Landgericht dagegen lediglich den Umstand \ndes Vorhandenseins eines sozialen Empfangsraums berücksichtigt. Im Ergebnis ist das \nLandgericht auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gekommen, dass die Sicher-\nheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen ist dagegen in ihrer Stellungnahme vom \n29.12.2022 zu der Beurteilung gekommen, dass die Sicherheitsinteressen der Allge-\nmeinheit eine Fortdauer der Organisationshaft nicht länger gebieten. Hierzu sind die \nfolgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom \n29.12.2022 zu zitieren: […] \n\n9 \n \nVon dieser Beurteilung ist die Generalstaatsanwaltschaft auch nicht im Hinblick auf die \nmit der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2023 mitgeteilten einzelnen Beanstan-\ndungen im Vollzugsverhalten des Verurteilten abgerückt. \ncc. Nach der vorliegenden Aktenlage ist festzustellen, dass die Entscheidung des \nLandgerichts auf einer ungenügenden Sachaufklärung beruht. Es ist eine generelle \nVorgabe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die freiheitssi-\nchernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat. \nErst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsa-\nchengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf \nderen Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. all-\ngemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtli-\nchen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR \n1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 – 2 BvR 371/12, ju-\nris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 – 2 BvR 517/16, juris \nRn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, \nNStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt \nStGB § 67g Nr 5). Die Regelung des § 454 Abs. 2 StPO belegt, dass diese Sachaufklä-\nrungspflicht auch im Interesse des Schutzes der Sicherheitsinteressen der Allgemein-\nheit bis hin zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens gehen \nkann, wenn auf der Grundlage einer solchen Prognoseentscheidung über die weitere \nVollstreckung eines Freiheitsentzugs zu entscheiden ist. Das Landgericht hat in dem \nangefochtenen Beschluss namentlich das Vollzugsverhalten des Verurteilten, auf wel-\nches die Generalstaatsanwaltschaft maßgeblich ihre abweichende Einschätzung zu \ndessen Gefährlichkeit stützt, nicht berücksichtigt, was bereits als Begründungsmangel \nanzusehen ist. Zur gebotenen Würdigung dieser Umstände bedürfte es allerdings noch \nweiterer Aufklärung auch über die seitens der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilten \nUnterlagen, hier den Vollzugsplan der JVA vom 30.11.2022, hinaus. Eine dezidierte \nStellungnahme der JVA zur Gefährlichkeitsprognose für den Fall der Entlassung ist \nauch diesem Vollzugsplan nicht zu entnehmen. Es bedarf jedenfalls weiterer Aufklärung \ndes offenbaren Widerspruchs, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antrags-\nschrift vom 29.12.2022 annimmt, dass der Verurteilte sofort entlassen werden sollte, im \nVollzugsplan vom 30.11.2022 der Verurteilte aber für Lockerungen als nicht geeignet \nangesehen wird. Bei einem derartigen Auseinanderfallen der Einschätzungen nach Ak-\ntenlage erscheint die Einholung einer erneuten spezifischen Gefährlichkeitseinschät-\nzung der JVA sowie naheliegend auch die mündliche Anhörung des Verurteilten im Inte-\nresse einer bestmöglichen Sachaufklärung als geboten; nach den vorstehenden \n\n10 \n \nGrundsätzen wird jedenfalls bei verbleibenden Unsicherheiten nach Aktenlage auch die \nErforderlichkeit der Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage der Ge-\nfährlichkeit des Verurteilten in Erwägung zu ziehen sein. Da es damit an den erforderli-\nchen Tatsachenfeststellungen hierzu fehlt, die es dem Senat ermöglichen würden, eine \neigene Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen, war daher die Sache insoweit \nzur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \ndd. Bei einer erneuten Entscheidung über die Frage der Entlassung des Verurteilten \naus der Organisationshaft wird die Kammer dabei noch die folgenden zusätzlichen Um-\nstände zu berücksichtigen haben: \nDurch den weiteren Zeitablauf hat sich die Rechtsverletzung durch die Fortdauer der \nOrganisationshaft noch intensiviert, die bereits jetzt über sechs Monate fortdauert. Zu \nberücksichtigen ist ferner, dass auch weiterhin nicht erkennbar ist, dass eine Aufnahme \nin den Maßregelvollzug nach derzeitigem Stand unmittelbar absehbar wäre. Nachdem \nim Oktober 2022 vom Klinikum X. lediglich noch mitgeteilt wurde, dass die Aufnahme \ndes Verurteilten im Kalenderjahr 2022 nicht mehr möglich sein werde, soll nach dem \nSchreiben vom 13.01.2023 nunmehr am ehesten im Juni 2023 mit einer Aufnahme zu \nrechnen sein. \nSofern – wie vom Verurteilten und der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – die Kam-\nmer auf eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft entscheiden sollte, \nbedürfte es zumindest einer Aufklärung, welche Frist hierzu im Hinblick auf eine erfor-\nderlichenfalls vorzunehmende Entlassungsvorbereitung anzusetzen ist. Zu klären wäre \ndemnach, ob und in welchem Umfang es im Hinblick auf die unbehandelte Betäu-\nbungsmittelabhängigkeit des Verurteilten einer entsprechenden Vorbereitung der Ent-\nlassung bedarf, um hierdurch noch eine weitere Absicherung gegen die verbleibende \nGefahr einer erneuten Straffälligkeit zu schaffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass \nnach den oben dargelegten Maßstäben für die Abwägungsentscheidung bedeutsam ist \ndie Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle des Verurteilten bis \nzur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug. Im Hinblick auf die unbehandelte Be-\ntäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten wird aufzuklären sein, welche Vorausset-\nzungen in dieser Hinsicht zu schaffen sein werden, um auf diese Weise trotz der Haft-\nentlassung des Verurteilten den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu genügen. \nKeine Berücksichtigung hat ferner bisher gefunden, ob und in welchem Ausmaß bereits \nder Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konn-\nte bzw. kann. Hier käme insbesondere in Betracht jedenfalls der Beginn der vorberei-\ntenden Untersuchungen für die Therapie noch in der Organisationshaft, gegebenenfalls \nauch schon die Nutzung therapeutischer Angebote in der Haft. \n\n11 \n \nAufklärungsbedürftig erscheint im vorliegenden Fall schließlich in besonderem Maße \nder Widerspruch zwischen dem Umstand einerseits, dass die Generalstaatsanwalt-\nschaft in ihrer Antragsschrift vom 29.12.2022 annimmt, dass der Verurteilte sofort ent-\nlassen werden sollte, und den Feststellungen im Vollzugsplan vom 30.11.2022 anderer-\nseits, wonach der Verurteilte für Lockerungen in der Haft als nicht geeignet angesehen \nwird. Dies begründet nicht lediglich Zweifel an der Gefährlichkeitseinschätzung nach Ak-\ntenlage, was eine weitere Sachaufklärung erforderlich macht, sondern berührt auch die \ndurch die Kammer zu treffende Abwägungsentscheidung selbst: Sofern dem Verurteil-\nten in der Haft Lockerungen bis hin zu offenem Vollzug und Freigang gewährt werden \nkönnen, kann dies zugleich zumindest die Intensität der Verletzung des Freiheitsgrund-\nrechts mildern und gleichwohl insbesondere wegen der Möglichkeiten der fortdauernden \nKontrolle auf Betäubungsmittelkonsum die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit \nschützen. \n3. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels \nnicht veranlasst. Die Strafvollstreckungskammer wird insoweit im Rahmen der erneuten \nEntscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. 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