{"status":"available","doknr":"OLD363663","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-27","aktenzeichen":"4 UF 57/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 57/22 = 60 F 1220/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht \nKüchelmann auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2023 \n \nbeschlossen: \n \nI. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu ge-\nfasst: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 362.500 € nebst \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2021 zu \nzahlen. \n \n2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. \n \n3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 23 %, die Antragsgeg-\nnerin trägt 77 %. \n \nII. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nIII. \nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 22 %, die \nAntragsgegnerin trägt 78 %. \n \nIV. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 466.318,16 € fest-\ngesetzt. \n \nV. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \n \n \nI. \nDer Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. \n \nDie Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit \n[…] 2020 voneinander getrennt. [Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird \naus Gründen der Anonymisierung abgesehen - die Redaktion]. Am 31.3.2009 [von der \nDarstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abge-\nsehen - die Redaktion] vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und \nschlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich \naus. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\nAm 4.10.2011 erwarben die Beteiligten eine in […], belegene Immobilie zu einem \nKaufpreis von 725.000 € zu jeweils hälftigem Miteigentum. Am 26.10.2011 unter-\nzeichneten sie eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. In dieser \nVereinbarung heißt es unter Ziff. 2: \n \n„Die Mittel zum Erwerb und zur Renovierung des auf den Anteil der Darlehensnehme-\nrin entfallenden Teils des Kaufpreises und der Renovierungskosten erhält die Darle-\nhensnehmerin vom Darlehensgeber als Darlehen.“ \n \nIn Ziff. 3 wird folgendes geregelt: \n \n„Zum heutigen Tag beträgt die Darlehenssumme die Hälfte aus dem Kaufpreis in Hö-\nhe von EUR 725.000,-- zzgl. EUR 10.000,-- Maklercourtage = EUR 367.500,-- \n \nFür die Renovierungskosten und weitere mit dem Erwerb verbundenen Kosten wird \ndie Darlehenssumme zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert.“ \n \nIn Ziff. 4 heißt es: \n \n„Das Darlehen wird ausgezahlt, indem der Darlehensgeber den Kaufpreis an den Ver-\nkäufer des o.g. Grundstücks vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin \nbezahlt und die Baukosten vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin \nübernimmt.“ \n \nZiff. 5 sieht folgendes vor: \n \n„Das Darlehen entfällt, wenn der Darlehensgeber im Falle einer rechtskräftigen Schei-\ndung von der Darlehensnehmerin deren hälftigen Anteil an dem bezeichneten Grund-\nstück unentgeltlich zurückerhält. In diesem Fall sind alle Tilgungsleistungen, welche \ndie Darlehensnehmerin an den Darlehensgeber erbracht hat, von diesem zurückzu-\nzahlen.“ \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 8 \nder Akte) verwiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nDer Antragsteller hat den Kaufpreis für das Grundstück an die Verkäufer gezahlt. \n \nEr hat behauptet, auch die Maklercourtage und näher bezeichnete Renovierungskos-\nten für das Grundstück gezahlt zu haben. \n \nMit Schreiben vom 9.7.2021 (Bl. 9 der Akte) kündigte der Antragsteller das Darlehen \nzum 15.10.2021. Die Darlehenssumme bezifferte er auf insgesamt 471.318,16 € (vgl. \nBl. 7 der Akte). \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an \nden Antragsteller 471.318,16 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz jährlich ab dem \n16.10.2021 zu zahlen. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen. \n \nSie hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um einen Darlehensvertrag handele, \nsondern um eine teilweise Abänderung des zwischen den Beteiligten im Jahre 2009 \ngeschlossenen Ehevertrags. Es handele sich der Sache nach um eine güterrechtliche \nRegelung, die wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 1410 BGB nichtig sei. \nAußerdem enthalte der Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigentums-\nrechten an einer Immobilie und sei deswegen auch wegen Nichteinhaltung der Form \ndes § 311b BGB nichtig. Ferner hat die Antragsgegnerin Verwirkung eingewendet, \nweil der Antragsteller auf ein Akteneinsichtsgesuch der Antragsgegnerin in einem ab-\ngeschlossenen, gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren mit der unwahren \nBehauptung, er, der Antragsteller, habe in keinem Verfahren Verwirkung gegenüber \nder Antragsgegnerin geltend gemacht, reagiert habe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2022 hat das Amtsgericht die Antrags-\ngegnerin - unter konkludenter Abweisung des Antrags im Übrigen – verpflichtet, an \nden Antragsteller 466.318,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz jähr-\nlich ab dem 16.10.2021 zu zahlen. \n \nZur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe gegen die \nAntragsgegnerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus § 488 \nAbs. 1 S. 2 BGB, nachdem er das Darlehen fristgerecht zum 15.10.2021 gekündigt \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\nund fällig gestellt habe. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei vorliegend dadurch \nerfolgt, dass der Antragsteller Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der An-\ntragsgegnerin an die Hausverkäufer, das Grundbuchamt und diverse Handwerker \ngeleistet habe. Lediglich die Zahlung der geltend gemachten Maklergebühren i.H.v. \n10.000 € (Anteil der Antragsgegnerin: 5.000 €) habe der Antragsteller nicht nachge-\nwiesen. Der Darlehensvertrag unterliege nicht den Formvorschriften des § 1410 BGB \noder des § 311b BGB, da in ihm weder güterrechtliche Regelungen noch die Ver-\npflichtung zur Übertragung von Grundstücksrechten enthalten seien. Der Vertrag biete \nin Ziff. 5 lediglich die Möglichkeit, die Rückzahlungsverpflichtung für das gewährte \nDarlehen durch Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie ab-\nzuwenden. Der Anspruch des Antragstellers sei auch nicht verwirkt. Soweit die An-\ntragsgegnerin insoweit auf schriftsätzliche Ausführungen eines Strafverteidigers des \nAntragstellers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren abstelle, seien diese für die \nAnnahme einer Verwirkung nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. \n \nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung \nihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. \n \nBei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handele es sich bei verständiger \nWürdigung um eine Abänderung des von den Beteiligten im März 2009 geschlosse-\nnen Ehevertrages, mit welchem sie für den Fall der Scheidung den Zugewinnaus-\ngleich ausgeschlossen hatten. Ohne den Darlehensvertrag hätte die Antragsgegnerin \nihren Miteigentumsanteil an dem Haus, der den wesentlichen Bestandteil ihres Ver-\nmögens darstelle, behalten dürfen. Aufgrund des Darlehensvertrages habe sie nun-\nmehr Zugewinnausgleich zu leisten, und zwar entweder durch Rückzahlung des Dar-\nlehens oder durch Übertragung ihres Miteigentumsanteils. \n \nWegen des enormen Einkommensgefälles der Beteiligten und des deswegen wahr-\nscheinlich vorhandenen hohen Vermögens des Antragstellers sei zudem der zwischen \nden Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen einseitiger Benachteiligung der An-\ntragsgegnerin sittenwidrig. Auch deswegen bestehe kein Zahlungsanspruch des An-\ntragstellers aus dem Darlehen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nZudem habe das Amtsgericht übersehen, dass ein Rückzahlungsanspruch nach dem \nInhalt des Darlehensvertrages noch gar nicht fällig sei. Denn nach dem Wortlaut der \nZiff. 5 des Vertrages solle das Darlehen „entfallen“, wenn der Antragsteller im Falle \neiner rechtskräftigen Ehescheidung von der Darlehensnehmerin deren hälftigen Mitei-\ngentumsanteil unentgeltlich zurückerhalte. Da die Ehe der Beteiligten noch gar nicht \ngeschieden sei, fehle es an den Voraussetzungen für die Fälligkeit. \n \nGegen einen Darlehensvertrag spreche auch die erbrechtliche Regelung in Ziff. 6 des \nVertrages, nach dem weitere Ansprüche gegen die anderen Erben der Darlehens-\nnehmerin ausgeschlossen sein sollten, wenn die Darlehensnehmerin vor dem Darle-\nhensgeber verstirbt und ihm den Miteigentumsanteil durch Erbschaft oder Vermächt-\nnis zukommen lasse. Eine solche erbrechtliche Regelung sei untypisch für einen Dar-\nlehensvertrag. \n \nDie Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, dass es sich vorliegend nicht \num ein Darlehen, sondern um eine ehebezogene Zuwendung handele, weil keine Ra-\nten zur Rückzahlung vereinbart worden seien und ausdrücklich ein Zusammenhang \nmit einer rechtskräftigen Scheidung (in Ziff. 5) hergestellt werde. Die Voraussetzungen \nfür einen auf § 313 BGB gestützten Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung seien \naber nicht gegeben. Denn die streitgegenständliche Darlehensforderung falle in Anbe-\ntracht des sonstigen Vermögens des Antragstellers für diesen kaum ins Gewicht. \n \nAußerdem werde nach wie vor bestritten, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt wor-\nden sei. Der Antragsteller habe unter Verstoß gegen die Formvorschrift des § 14b \nFamFG, nach der Schriftsätze und Anlagen elektronisch einzureichen seien, ohne \nErläuterung einige Kopien von Kontoauszügen in Papierform im Termin übergeben. \nDas ersetze keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Insbesondere sei nichts zu an-\ngeblichen Handwerkerrechnungen vorgetragen worden. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nden am 15.6.2022 (tatsächlich: 15.7.2022) verkündeten Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen, Az. 60 F 1222/22 RI (tatsächlich: 60 F 1220/22 \nRI), abzuändern und den Antrag abzuweisen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der \nAntragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen einen höheren \nRückzahlungsanspruch des Antragstellers als 362.500 € wendet. Im Übrigen ist sie \nunbegründet. \n \n1. \nBei der zwischen den Beteiligten am 26.10.2011 geschlossenen schriftlichen Verein-\nbarung handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Abs. 1 S. \n1 BGB. \n \na) Der Ansicht der Antragsgegnerin, es handele sich in der Sache um eine güterrecht-\nliche Vereinbarung im Sinne von § 1408 BGB, ist nicht zu folgen. Die Beteiligten ha-\nben durch notariellen Ehevertrag vom 31.03.2009 den Zugewinnausgleich für den Fall \nder Scheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die als Darlehensvertrag \nbezeichnete schriftliche Vereinbarung vom 26.10.2011 hieran etwas ändern sollte, \nsind weder der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen noch trägt die Antragsgegnerin \nirgendwelche außerhalb der Urkunde liegende Begleitumstände vor, die derartiges \nnahelegen könnten. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, das Darlehen \nführe aus ihrer Sicht faktisch zu einem Zugewinnausgleich, weil es sich bei der Haus-\nhälfte um den wesentlichen Bestandteil ihres Vermögens handele, vermag der Senat \ndieser Argumentation nicht zu folgen. Denn der im Streit stehende Darlehensrückzah-\nlungsanspruch des Antragstellers betrifft nicht die Behandlung vorhandener Vermö-\ngenspositionen der Ehegatten im Zugewinnausgleich, sondern die Frage, auf welcher \nRechtsgrundlage der Antragsteller der Antragsgegnerin die Mittel zum Erwerb ihrer \nHaushälfte zugewendet hat. \n \nb) Entgegen der von der Antragsgegnerin in der zweiten Instanz erstmals vertretenen \nAuffassung handelt es sich bei der Vereinbarung vom 26.10.2011 nicht um eine ehe-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nbezogene Zuwendung, jedenfalls nicht, soweit es den Kaufpreis für die Immobilie be-\ntrifft. \n \naa) Grundsätzlich ist die richtige rechtliche Einordnung einer Zuwendung zwischen \nEhegatten wichtig, um zu der für einen möglichen Rückgewährsanspruch in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage zu gelangen. Beim Darlehen sind dies §§ 488 ff. \nBGB, bei der Schenkung §§ 527 ff. BGB, bei der ehebezogenen Zuwendung ist es \n§ 313 BGB (Wever, FamRB 2020, 132, 133). Je nach Einordnung kann es sich um \n„eheneutrale“ Zuwendungen handeln, deren rechtlicher Einordnung den Regeln folgt, \ndie die Eheleute als Basis für das Rechtsgeschäft vereinbart haben (beispielsweise \nDarlehen). Dienen dagegen Zahlungen eines Ehepartners nicht einem bestimmten \nGeschäftszweck, sondern der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so \nliegt kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern eine ehebezogene Zuwendung vor. \nEine Zuwendung unter Ehegatten ist dann kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern \nehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert \num der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung \noder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die \nVorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand \nhaben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früch-\nten weiter teilhaben werde (BGH, FamRZ 2006, 1022; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, \n910 Rn. 23). Ein typisches Beispiel für eine Zuwendung unter Ehegatten ist die Finan-\nzierung des Erwerbs eines Grundstücks zu Miteigentum beider Eheleute durch einen \nder Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 1989, 599; Wever, Vermögensauseinandersetzung \nder Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. 894). Die Einordnung der \nZuwendung ist anhand des – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Par-\nteiwillens vorzunehmen. Dabei ist im Blick zu behalten, dass es sich nach der herr-\nschenden Meinung im Regelfall, jedenfalls bei werthaltigen Zuwendungen, um eine \nehebezogene Zuwendung handelt (BGH, FamRZ 1993, 1297, 1298; 1992, 293; 1990, \n600; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 25; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; Wever, \nFamRB 2020, 132, 133). Lassen sich keine entgegenstehenden Absprachen der Ehe-\nleute feststellen, ist also im Zweifel von einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen \n(Wever, FamRB 2020, 132, 133). Die Annahme eines Darlehens zwischen Ehegatten \nsetzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne eines Darlehensvertrages \nvoraus. Die Ehegatten müssen sich insbesondere einig gewesen sein, dass das Zu-\ngewendete zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Kündigung zurückzugeben ist. \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\nFehlt es an einem schriftlichen Darlehensvertrag, kann die Feststellung eines ent-\nsprechenden Rechtsbindungswillens Probleme bereiten. Die Darlegungs- und Be-\nweislast für sein Vorliegen trägt derjenige, der sich auf ein Darlehen beruft (Wever, \na.a.O., Rn. 900). Sind Zahlungen ausdrücklich als Darlehen deklariert worden, z.B. \nauf Überweisungsträgern, ist dies ein Indiz für einen entsprechenden rechtsgeschäftli-\nchen Willen der Ehegatten, für dessen Vorliegen auch tatsächlich erfolgte Rückzah-\nlungen sprechen. Den Umständen kann jedoch etwas anderes zu entnehmen sein \n(vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020,910; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; OLG Celle, Ur-\nteil vom 5.10.1994, 3 U 219/93; Wever, a.a.O., Rn. 901). \n \nbb) Im vorliegenden Fall stellen sich derartige Abgrenzungsprobleme - jedenfalls im \nHinblick auf den Kaufpreis der Immobilie - nicht. Denn die Beteiligten haben ihre \nschriftliche Vereinbarung vom 26.10.2011 nicht nur ausdrücklich als Darlehensvertrag \nbezeichnet, sondern auch formuliert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die \nMittel für den Erwerb ihrer Haushälfte als Darlehen zur Verfügung stellt. Weder aus \nder Vertragsurkunde selbst noch aus sonstigen Umständen ergeben sich hinreichen-\nde Anhaltspunkte dafür, dass es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der \nBeteiligten mangeln könnte. Ist aber ausdrücklich zwischen den Beteiligten ein Darle-\nhen vereinbart, kommen die Grundsätze der ehebedingten Zuwendung nicht zum \nTragen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1622, 1623). Dies gilt umso mehr, als es für \nden Fall, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Mittel zum Erwerb ihrer \nHaushälfte tatsächlich als ehebezogenen Zuwendung hätte zukommen lassen wollen, \ner dieses schlicht dadurch hätte bewirken können, dass er den Kaufpreis für das Haus \nleistet (vgl. BGH, FamRZ 1989, 599; Wever, a.a.O., Rn. 894). \n \ncc) Dass der Vertrag keine Ratenzahlungen vorsieht und auch keine Regelung für \neine Rückzahlung des Darlehens trifft, steht einer Qualifizierung der Vereinbarung als \nDarlehen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Antragsteller das Darle-\nhen erst zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages und nach der Trennung der Betei-\nligten gekündigt hat. Zwar hat das OLG Celle entschieden, dass für den Fall, dass ein \nEhegatte dem anderen ein Darlehen gewährt, für das Tilgungsraten fest vereinbart \nwaren, dann aber im Laufe der Ehe (dort 20 Jahre) keine Ratenzahlungen geleistet \nwerden, die ursprünglich als Darlehen gewollte Zuwendung den rechtlichen Charakter \neiner ehebedingten Zuwendung erlangen kann (OLG Celle, Urteil vom 5.10.1994, 3 U \n219/93, juris). Die dort angestellten Überlegungen können aber auf den vorliegenden \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nFall nicht übertragen werden. Denn der hier in Rede stehende Vertrag enthält keine \nRatenzahlungsvereinbarung. Zudem lässt die Vereinbarung vom 26.10.2011 deutlich \nerkennen, dass der Antragsteller sich vor allem für den Fall der Trennung der Beteilig-\nten eine Rückzahlung vorbehalten wollte. Dies ergibt sich unter anderem aus Ziff. 5 \nder Vereinbarung, der Regelungen für das Szenario einer rechtskräftigen Scheidung \ntrifft. Deswegen kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller bis zur Tren-\nnung der Beteiligten das Darlehen nicht gekündigt hat, nicht der Schluss gezogen \nwerden, dass die ursprünglich als Darlehen bezeichnete Zuwendung zwischenzeitlich \nden Charakter einer ehebedingten Zuwendung erlangt haben könnte. Die Vereinba-\nrung muss insofern auch vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten im Jahre \n2009 geschlossenen Ehevertrages gesehen werden. Dort ist unter anderem der Zu-\ngewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen worden. Insofern zeigt \nsich ein roter Faden, wonach die Beteiligten einander für den Fall der Scheidung mög-\nlichst wenig Vermögen wechselseitig zukommen lassen wollten. \n \ndd) Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom \n26.10.2011 um eine lediglich zum Schein (§ 117 BGB) geschlossene Vereinbarung \nhandelt, um gegebenenfalls anfallende Schenkungssteuer zu vermeiden. Denn nach \nder Rechtsprechung des BFH unterliegen auch ehebezogene Zuwendungen der \nSchenkungssteuer (BFH, FamRZ 1994, 887). Der Freibetrag für Schenkungen zwi-\nschen Ehegatten beträgt 500.000 €. Möglich wäre, dass die Beteiligten die Vereinba-\nrung vom 26.10.2011 nur zum Schein geschlossen haben, um gegenüber dem Fi-\nnanzamt den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe der Antragsgegnerin die \nMittel für den Erwerb der Haushälfte nicht unentgeltlich zugewendet, sondern ihr le-\ndiglich als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dass es sich bei der Vereinbarung vom \n26.10.2011 um eine von den Beteiligten zum Zwecke der Steuerhinterziehung ge-\ntroffene Scheinabrede handelt, wird von der Antragsgegnerin aber nicht ausdrücklich \nbehauptet. Soweit die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgetragen hat, es sei dem \nAntragsteller nur darum gegangen, Vermögenswerte geschickt hin und her zu ver-\nschieben, ist dieser Vortrag insofern jedenfalls nicht ausreichend. \n \nee) Die weiteren unstreitigen Vereinbarungen, die der Antragsteller in engem zeitli-\nchen Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hat \n[von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisie-\nrung abgesehen - die Redaktion], lassen zwar auf den ersten Blick ihren Sinn nicht \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\nerkennen, begründen aber letztlich auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass \ndie Vereinbarung vom 26.10.2011 von den Beteiligten als Darlehen gewollt war. \n \n2. \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Darlehensvertrag auch nicht \nwegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 311b BGB nichtig. Insbesondere ent-\nhält der Darlehensvertrag keine Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. In \nZiff. 5 haben die Beteiligten lediglich vereinbart, dass im Falle einer Übertragung der \nHaushälfte der Antragsgegnerin auf den Antragsteller das Darlehen als zurückgezahlt \ngilt und der Antragsgegnerin etwaig erbrachte Tilgungsleistungen zurückzuzahlen \nsind. Eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ist damit \nnicht verbunden. \n \n3. \nDer Höhe nach umfasst das Darlehen allerdings nur den Kaufpreis der Immobilie (An-\nteil Antragsgegnerin: 362.500 €) und die Maklerkosten (Anteil Antragsgegnerin: 5.000 \n€). Im Hinblick auf die Renovierungskosten kann hingegen kein Rechtsbindungswille \nder Beteiligten im Hinblick auf ein Darlehen festgestellt werden. Diesbezüglich ist in \nZiff. 3 des Vertrages vorgesehen, dass die Darlehenssumme für die Renovierungs-\nkosten und weitere mit dem Erwerb verbundene Kosten zu einem späteren Zeitpunkt \naktualisiert wird. Nicht zuletzt angesichts der Neigung der Beteiligten, wesentliche \nBelange ihrer rechtlichen Beziehungen ausdrücklich und schriftlich zu regeln (verglei-\nche nur die oben angesprochenen Darlehensverträge [von der Darstellung des nach-\nfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen - die Redaktion]), \ndürfte diese Klausel dahingehend zu verstehen sein, dass insofern eine Nachtragsur-\nkunde vorgesehen war. Eine derartige Nachtragsurkunde ist indes nicht gefertigt wor-\nden, sodass im Hinblick auf die Renovierungskosten und die weiteren mit dem Erwerb \nverbundenen Kosten ein Rechtsbindungswille im Hinblick auf ein Darlehen nicht fest-\ngestellt werden kann. Deswegen gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend \ngemachten Renovierungskosten, die ausweislich der zur Akte gereichten tabellari-\nschen Aufstellung den Zeitraum von Anfang 2012 bis Frühjahr 2020 betreffen (ver-\ngleiche Bl. 7 der Akte), dass es sich insofern um ehebezogene Zuwendungen handelt. \n \n4. \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\nIm Hinblick auf den Kaufpreis der Immobilie (Anteil der Antragsgegnerin: 362.500 €) \nist der Antragsgegnerin die Darlehensvaluta zur Verfügung gestellt worden, und zwar \nin der Form, dass der Antragsteller unstreitig (vgl. Seite 3 der Antragserwiderung vom \n8.6.2022 = Bl. 37 d.A.) entsprechend der Regelung in Ziff. 4 des Darlehensvertrages \nden Kaufpreis auch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an \ndie Verkäufer gezahlt hat. \n \n5. \nAuf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Fragestellung, ob trotz der in §§ 113 \nAbs. 1 FamFG, 130d S. 1 ZPO geregelten „beA-Nutzungspflicht“ die Übergabe von \nPapierschriftsätzen oder Anlagen im Termin weiterhin möglich ist (vgl. dazu Hetten-\nbach/Müller, NJW 2022, 815), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn die \nMaklerkosten (Anteil der Antragsgegnerin: 5.000 €) sind in der Beschwerdeinstanz \nnicht mehr Streitgegenstand, nachdem das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers \ninsoweit abgewiesen und dieser kein Rechtsmittel eingelegt hat. \n \n6. \nDas Darlehen ist durch die vom Antragsteller mit Kündigungsschreiben vom 9.7.2021 \nausgesprochene Kündigung zum 15.10.2021 fällig gestellt worden (§ 488 Abs. 3 \nBGB). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin regelt Ziff. 5 des Darlehensver-\ntrages nicht die Fälligkeit des Darlehens, sondern ist aus Sicht des gemäß §§ 133, \n157 BGB insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts dahingehend zu ver-\nstehen, dass das Darlehen mit Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der \nAntragsgegnerin auf den Antragsteller als zurückgezahlt gilt. \n \n7. \nDer Rückzahlungsanspruch ist nicht verwirkt. \n \na) § 1381 BGB ist nicht anwendbar, weil es vorliegend nicht um einen Anspruch des \nAntragstellers auf Zugewinnausgleich geht. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der sich \nauf die Vorgehensweise des Antragstellers im Hinblick auf ihr Einsichtsgesuch in die \nAkten des gegen ihn geführten Strafverfahrens bezieht, ist deswegen im vorliegenden \nVerfahren unerheblich. \n \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nb) Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Eine Verwirkung nach \ndieser Vorschrift setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht gel-\ntend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten \ndes Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass \ndieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Grüneberg, in \nGrüneberg, BGB, 81. Auflage, § 242 Rn. 87 mit weiteren Nachweisen). Derartiges ist \nvon der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. \n \n8. \nDer Antragsteller kann die geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von ins-\ngesamt 92.914,16 € (vgl. Bl. 7 der Akte), die er der Antragsgegnerin als ehebezogene \nZuwendungen hat zukommen lassen (siehe oben Ziff. I.3), nicht gemäß § 313 BGB \nunter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangen. \n \na) Bei der Beurteilung der Frage, ob nach einer ehebezogenen Zuwendung ein Rück-\ngewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, gelten \nnach der Rechtsprechung unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob die Eheleute \nim gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder ob Gütertrennung vereinbart war. Bei \ngesetzlichem Güterstand legt die Rechtsprechung einen besonders strengen Maßstab \nan und bringt dies zum Ausdruck, indem sie fordert, das güterrechtliche Ergebnis \nmüsse ohne schuldrechtliche Korrektur „schlechthin unangemessen und untragbar“ \nsein. Bei Gütertrennung, gegebenenfalls auch bei modifiziertem Zugewinnausgleich, \ngilt ein etwas abgemilderter Maßstab, wonach die Beibehaltung der durch die Zuwen-\ndung geschaffenen Vermögenslage dem Zuwendenden „unzumutbar“ sein müsse \n(Wever, FamRB 2020, 132,133; ders., Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten \naußerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. Rn. 949 ff.). Im vorliegenden Fall haben \ndie Beteiligten den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung durch den Ehever-\ntrag vom 31.03.2009 ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung \nwirksam ist. Denn selbst unter Zugrundelegung einer Wirksamkeit des Ehevertrages, \nalso des etwas abgemilderten Maßstabes, ist festzustellen, dass es aus Sicht des \nAntragstellers nicht unzumutbar wäre, wenn die Antragsgegnerin die von ihm zuge-\nwendeten Renovierungskosten i.H.v. 92.914,16 € nicht zurückgewähren müsste. Bei \nder Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen \nWegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berück-\nsichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leis-\n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\ntungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, \nwenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermö-\ngensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. \nDas Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen sol-\ncher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebli-\nche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des \nEinzelfalles. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins-\nbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und \nUmfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vor-\nhandenen Vermögensvermehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensver-\nhältnissen ab (BGH, Beschluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 25). Dabei \ngebieten es Treu und Glauben zwar nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit \ndem Hinweis auf die günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizu-\nbehalten. Wesentliche Bedeutung kommt nach Auffassung des BGH vielmehr auch \ndem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist (BGH, Be-\nschluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 27). Auf der anderen Seite betont \nder BGH, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider \nEhegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen \nLebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGH, \nBeschluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 26). Denn die erfolgte Zuwendung \nkann sich als angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an dem ge-\nmeinsam von beiden Ehegatten – vom Zuwendenden durch seine Erwerbstätigkeit, \nvon dem Zuwendungsempfänger durch gleichwertige Arbeit im Haushalt und bei der \nKinderbetreuung – darstellen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 234; Wever, Vermö-\ngensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. \n993). \n \nb) Letzteres ist vorliegend der Fall. Insbesondere aufgrund des unstreitigen enormen \nEinkommens- und Vermögensgefälles zwischen den Beteiligten ist es für den Antrag-\nsteller nicht unzumutbar, wenn die Antragsgegnerin die zugewendete Finanzierung \nder Investitionen in das Hausgrundstück nicht zurückgewährt, obwohl diese in Form \nder Wertsteigerung ihres Miteigentumsanteils noch vorhanden sind. Der streitgegen-\nständliche Betrag von 92.914,16 € ist für den Antragsteller, der eigenen Angaben zu-\nfolge über ein monatliches Nettoeinkommen von 100.000 € verfügt, in Relation zu \nseinem Einkommen nicht von wesentlicher Bedeutung. \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\n \n9. \nEin Anspruch des Antragstellers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondikti-\non) scheitert daran, dass Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Antragsgegnerin die \nehebedingte Zuwendung als familienrechtliches Rechtsinstitut eigener Art ist (vgl. \nOLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910; Wever, a.a.O., Rn. 1062). \n \n10. \nEin Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) schei-\ntert daran, dass ein solcher Anspruch voraussetzt, dass bei der Zuwendung der Fort-\nbestand der Ehe nicht bloß zur Rechtsgrundlage, sondern zu dem Gegenstand einer \nZweckabrede geworden ist, was positive Kenntnis, nicht bloßes Kennenmüssen von \nder Zweckvorstellung des anderen Teils voraussetzt. Eine derartige Zweckverfehlung \nlässt sich nicht feststellen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910, Wever, a.a.O., Rn. \n1064). \n \n11. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO; die \nFestsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß §§ 35, 40 FamGKG. \n \n12. \nDem von der Antragsgegnerin vorsorglich gestellten Antrag auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde war nicht zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzu-\nlassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \nist die Frage, ob es sich bei der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Zuwen-\ndung des Antragstellers um ein Darlehen oder eine ehebezogene Zuwendung han-\ndelt, eine Auslegungsfrage und damit eine Einzelfallentscheidung. \n \nDr. Haberland \n \n \nDr. Siegert \n \n \n \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-27/4-uf-57-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-01-27/4-uf-57-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363663","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.885257+00:00"}}