{"status":"available","doknr":"OLD363662","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-16","aktenzeichen":"1 AuslA 56/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen : 1 Ausl. A 56/22 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden bulgarischen Staatsangehörigen …, \ngeb. …, \nwohnhaft: …, \nzur Zeit in der JVA … \nBeistand: … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht \nDr. Steinhilber \nam 16. Februar 2023 beschlossen: \nI. \nDie Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Zypern zum Zwecke \nder Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Be-\nzirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 aufgeführten Taten wird für zu-\nlässig erklärt. \nII. \nDie Auslieferungshaft gemäß Auslieferungshaftbefehl des Senats vom \n03.01.2023 hat fortzudauern. \n \n \n\n- 2 - \nGRÜNDE \nI. \nDie zypriotischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Be-\nzirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 um die Festnahme und Übergabe des Verfolg-\nten zum Zweck der Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird in dem Europäischen Haftbe-\nfehl zur Last gelegt, in der Zeit von Juni 2020 bis zum 15.09.2020 mehrfach aus dem \nLagerraum der Firma … in Limassol Bettwäschegarnituren und Bekleidung an sich ge-\nnommen und in seinen PKW verladen zu haben, um die Waren für sich zu verwenden, \nwobei der Wert der abhandengekommenen Waren insgesamt EUR 15.139,50 betra-\ngen haben soll. Dem Verfolgten wird damit nach zypriotischem Recht eine Straftat nach \nCap. 154 article 294 (Einbruchsdiebstahl) zur Last gelegt, die im Höchstmaß mit Frei-\nheitsstrafe von sieben Jahren bedroht ist. \nAm 23.12.2022 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean-\nordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer \nAuslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 03.01.2023 einen Auslieferungs-\nhaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat \nam 30.01.2023 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Zypern für \nzulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Ver-\nfolgte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \nIn Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n30.01.2023 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Zypern zum Zwecke \nder Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts \nLimassol vom 04.03.2021 aufgeführten Taten für zulässig zu erklären. An der bereits \nim Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.01.2023 im Rahmen des § 15 Abs. 2 \nIRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an \ndie Republik Zypern zum Zweck der Strafverfolgung hat sich nichts geändert. \n1. Mit dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Be-\nzirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG \ngenügt. Weiterer Auslieferungsunterlagen wie sonst nach § 10 IRG bedarf es bei Vor-\nliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht. \n\n- 3 - \n2. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG \nsind erfüllt. Für die dem Verfolgen zur Last gelegten Taten ist nach den Angaben im \nEuropäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 nach zyprioti-\nschem Recht eine Freiheitsstrafe von bis 7 Jahren vorgesehen, so dass das Erfordernis \neiner freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten \nnach dem Recht des ersuchenden Staates erfüllt ist (§ 81 Nr. 1 IRG). Das Erfordernis \nder beiderseitigen Strafbarkeit ist erfüllt, da nach deutschem Recht ein Diebstahl nach \n§ 242 StGB vorläge. \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. \nFür eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug \nauf eine Auslieferung an die Republik Zypern keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den \n§§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshinder-\nnisse. \n4. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht \nunzulässig: Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Voll-\nstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu \nden Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, \nwelcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. \na. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Aus-\nlieferung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden \nMitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. \nDer Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Ver-\nletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind die hierzu \nin der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickel-\nten Maßstäbe zugrunde zu legen (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom \n30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung \ndes persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum \ndie starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigen-\nder Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn \nes sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des per-\nsönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb \ndes Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzo-\ngen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, \nMuršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der \n\n- 4 - \nHaftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK füh-\nren, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, \nMuršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen \nFlächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausge-\nführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraum-\ngröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubezie-\nhen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze legt auch \nder Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften \nüber den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Ge-\nneralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., \nRz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit \nin der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom \n19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). \nDer Europäische Gerichtshof hat zum Verfahren zur Überprüfung der Frage einer dro-\nhenden Grundrechtsverletzung im Rahmen der Anwendung des Rahmenbeschlusses \nüber den Europäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, \nAranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-\n22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über \nobjektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das \nVorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Aus-\nstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und \ndurch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person \nin diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein \nwird, falls sie ihm übergeben wird. Die vollstreckende Justizbehörde soll die ausstel-\nlende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten und Letztere ist verpflichtet, \ndiese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Be-\nhörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses \nüber den Europäischen Haftbefehl um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Er-\nsuchen gesetzten Frist zu übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Ent-\nscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätz-\nlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Ge-\nfahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer \nangemessenen Frist ausgeschlossen werden, hat die vollstreckende Justizbehörde \ndarüber zu entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. Diese Anforderun-\ngen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der \n\n- 5 - \nVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof un-\nlängst weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwalt-\nschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) \n= NJW-Spezial 2018, 569; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, ABl. EU \n2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498): Danach muss die vollstreckende Justizbe-\nhörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in denen die genannte \nPerson nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es \nauch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird. Zu prüfen \nsind nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person, die re-\nlevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grund-\nrechtecharta ausgesetzt sein wird. Die vollstreckende Justizbehörde kann auch eine \nvon der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärung, dass die be-\ntroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von \nArt. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen \nhaben ebenso wie auch sonstige im Rahmen der Gesamtwürdigung heranzuziehende \nInformationen von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstel-\nlenden Justizbehörde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft \n[Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rn. 114). \nb. Aus dem – allerdings bereits einige Jahre alten – letzten Bericht des European Com-\nmittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punish-\nment (CPT)vom 26.04.2018 (CPT/Inf (2018) 16, S. 43) ergibt sich, dass in zypriotischen \nGefängnissen ein Problem der Überbelegung verbreitet ist, wodurch für eine Einzelbe-\nlegung vorgesehene Zellen mit einer Grundfläche von ca. 6 qm mit zwei Häftlingen \nbelegt werden. Nach den vorstehenden Maßstäben ist damit eine starke Vermutung \neiner Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus \nArt. 3 EMRK begründet worden. \nc. Aus den von den zypriotischen Behörden im vorliegenden Verfahren erteilten kon-\nkreten Informationen ergibt sich aber, dass für den Verfolgten keine solche echte Ge-\nfahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen besteht. Hierzu kann auf die \nZusammenfassung der Erklärungen der zypriotischen Behörden in der Antragsschrift \nder Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 30.01.2023 verwiesen werden: \n„Zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten in Zypern erwarten würden, hat \ndas Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern mit \nSchreiben vom 26.01.2023 die von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit \nSchreiben vom 05.01.2023 (155-157, Übersetzung BI. 186 ff.) erbetenen Infor-\nmationen geliefert. \n\n- 6 - \nFür den Fall seiner Überstellung nach Zypern wird der Verfolgte sowohl für die \nDauer von Untersuchungshaft sowie für die Vollstreckung einer etwaigen Frei-\nheitsstrafe in dem Zentralgefängnis in Nikosia inhaftiert werden. \nNicht mitgeteilt wird, für wie viele Gefangene die Haftanstalt vorgesehen ist und \nwie viele Gefangene dort inhaftiert sind. Bei dem letzten regulären Besuch des \nEuropean Commitee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading \nTreatment or Punishment (CPT) in Zypern in der Zeit vom 02.02.2017 bis \n09.02.2017 wurde das Zentralgefängnis in Nikosia überprüft, in dem der Ver-\nfolgte inhaftiert werden würde. Dabei handelt es sich um die einzige Haftanstalt \nin Zypern. Nach dem CPT-Bericht vom 26.04.2018 (dort Seite 39 ff.) war die \nHaftanstalt für 528 Gefangene ausgelegt, aber mit 611 Gefangenen belegt. \nZwar konnte das CPT seit dem letzten Besuch im Jahr 2013 Verbesserungen \nbei den Haftbedingungen feststellen, mahnte aber an, dass die Anzahl der Ge-\nfangenen weiter reduziert werden müsse. Das sagte die zyprische Regierung \nin ihrer vom CPT ebenfalls am 26.04.2018 auf der Homepage des CPT veröf-\nfentlichten Stellungnahme zu und teilte mit, durch bauliche Maßnahmen sei zu-\nmindest die Kapazität der Haftanstalt von 528 auf 566 erhöht worden (Seite 43 \nder Stellungnahme). In dem Schreiben des Ministeriums für Justiz und öffentli-\nche Ordnung der Republik Zypern mit Schreiben vom 26.01.2023 wird die ent-\nscheidende Information über die dem Verfolgten in seinem Haftraum zur Verfü-\ngung stehende Fläche in der Form geliefert, dass mitgeteilt wird, bei Einzelzel-\nlen würde der persönliche Raum für den Gefangenen 7 m² betragen und bei \nBelegung mit zwei oder mehr Personen mindestens 4 m². Der Verfolgte werde \neine Zelle bekommen, die entweder mit einer oder mit zwei Personen belegt \nsei. Worauf sich die Flächenangaben beziehen, ergibt sich aus der Fragestel-\nlung im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 05.01.2023 für \ndie beantwortete Frage 3: „Wie groß ist die Zelle, in der der Verfolgte inhaftiert \nsein wird? (Einschließlich der mit Möbeln belegten Fläche, aber ohne Einbe-\nrechnung der mit Sanitäreinrichtungen belegten Fläche). Allerdings ergibt sich \naus der Antwort zu Frage 9, dass sich die Toiletten und Duschen für die Gefan-\ngenen nicht in den Zellen selbst, sondern in ausreichender Anzahl in den jewei-\nligen Abteilungen der Haftanstalt befinden, es sich also um Gemeinschaftstoi-\nletten und -duschen handelt. Das ergab sich bereits aus dem CPT-Bericht vom \n26.04.2018, ist in vielen älteren Haftanstalten so, ließe sich nur mit einem völli-\ngen Umbau aller Hafträume und Kanalanschlüsse ändern und ist kein Indiz für \nmenschenunwürdige Haftbedingungen. Nachts müssen die Gefangenen eine \n\n- 7 - \nKlingel betätigen, damit ihnen für einen Toilettengang die Zelle aufgeschlossen \nwird (Seite 44 des CPT-Berichts vom 26.04.2018). \nErörterungsbedürftig zu den Haftbedingungen ist nur noch die Antwort auf die \nFrage 7 nach den Licht- und Luftverhältnissen in der Zelle. Die Antwort lautet, \ndie vorherrschenden Bedingungen seien die von Innenräumen oder von Höfen \n(das englische Wort courtyard hat beide Bedeutungen). Damit soll offenbar ge-\nsagt werden, dass die Bedingungen normalen Wohnräumen entsprechen. Auf \neine Nachfrage wurde verzichtet, weil die Lichtverhältnisse in den Zellen nach \ndem CPT-Bericht vom 26.04.2018 nur für den Block 10 der Haftanstalt bean-\nstandet wurden (unzureichender Einfall von Tageslicht), wobei es sich um die \npsychiatrische Abteilung handelt (Seite 40 des CPT-Berichts). Wenn die Licht- \nund Luftverhältnisse in den übrigen Abteilungen schon im Jahr 2017 nicht zu \nbeanstanden waren und es auch sonst keine Hinweise gibt, dass diese irgend-\nwelche negativen Besonderheiten aufweisen könnten, besteht keine Notwen-\ndigkeit, dazu eine nähere Beschreibung zu verlangen. \nHinweise darauf, dass es den zyprischen Behörden nicht möglich sein könnte, \ndie für den Verfolgten beschriebenen Haftbedingungen, insbesondere die Zusi-\ncherung von mindestens 3 m persönlichem Raum in der Zelle, einzuhalten, las-\nsen sich über eine Rechtsprechungsrecherche in juris und auf der Homepage \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht finden. Offenbar hat \nes jedenfalls seit 2018 (alles andere läge vor dem letzten CPT-Bericht) keine \nEntscheidungen gegeben, in denen die Haftbedingungen in Zypern vom EGMR \nals Verstoß gegen Art. 3 EMRK angesehenen wurden oder dazu geführt haben, \ndass ein Oberlandesgericht eine Auslieferung nach Zypern für unzulässig er-\nklärt hat. Nach dem CPT-Bericht vom 26.04.2018 und der Stellungnahme der \nzyprischen Regierung zu den Beanstandungen des CPT gibt es auch keinen \nHinweis auf systemische Mängel im zyprischen Strafvollzug, die menschenwür-\ndigen Haftbedingungen entgegenstehen könnten.“ \nAuf der Basis dieser Informationen genügen die für den Verfolgten konkret zu erwar-\ntenden Haftbedingungen in der Republik Zypern den oben dargelegten Maßstäben aus \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dabei können \ndie Angaben der zypriotischen Behörden insbesondere auch deswegen als belastbar \nangesehen werden, weil die Erhöhung der Haftplatzkapazität auch in der auf der \nHomepage des CPT veröffentlichten Stellungnahme der zypriotischen Regierung an-\ngekündigt wurde und keine Informationen vorliegen, dass diese Ankündigung nicht um-\ngesetzt worden wäre. \n\n- 8 - \n5. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zu-\nlässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme \nvom 30.01.2023 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b \nIRG geltend machen zu wollen, wobei vorliegend ohnehin nur die Bedingung der Rück-\nüberstellung zur Vollstreckung (§§ 83b Abs. 2 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG) in Betracht \nkäme. Die Voraussetzungen für die Erklärung einer solchen Bedingung liegen aber \nnicht vor, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland nicht begrün-\ndet ist: Der Verfolgte ist erst im März 2021 nach Deutschland übergesiedelt, beherrscht \ndie deutsche Sprache nur rudimentär und verfestigte soziale Bindungen, die über den \nUmstand seiner zeitweiligen Beschäftigung und den ebenfalls unangemeldeten Aufent-\nhalt seiner Partnerin im Inland hinausgingen, sind hier weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass im vorliegenden Fall die Reso-\nzialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht werden \nkönnten (vgl. hierzu als dem hier maßgeblichen Kriterium EuGH, Urteil vom \n17.07.2008, Kozłowski – C-66/08, Slg. 2008, I-6041 = NJW 2008, 3201, juris Rn. 45; \nvgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 – 1 Ausl. A \n41/18), hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Ge-\nneralstaatsanwaltschaft Bremen vom 30.01.2023 Bezug genommen werden. \nIII. \nGegen den Verfolgten war die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß den §§ 15, 17 \nIRG anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungs-\nhaft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene \nEntscheidung ist der Auslieferungshaftbefehl vom 03.01.2023. \n1. Die Auslieferung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zulässig \n(siehe § 15 Abs. 2 IRG) und es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Ver-\nfahren zu seiner Auslieferung an die Republik Zypern entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 \nIRG). Anders als § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG keine „be-\nstimmten Tatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr (st. Rspr. \ndes Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.07.2015 – 1 Ausl. \nA 16/15 und 19.10.2016 – 1 Ausl. A 15/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 \n– 3 Ausl 52/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 613). Darin liegt eine dem Gesetzgeber be-\nwusste und von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“, deren Grund darin liegt, den \ndeutschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleich-\ntern. Erforderlich sind allerdings dennoch konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der \nSchluss ziehen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen \n\n- 9 - \nals sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Solche Gründe sind vorliegend – wie bereits im \nBeschluss des Senats vom 03.01.2023 angenommen – weiterhin vorhanden. Die Bin-\ndungen des Verfolgten an die Bundesrepublik sind, da er sich erst seit 2021 hier aufhält \nund hier unangemeldet lebt und die deutsche Sprache nur gebrochen spricht, trotz sei-\nner Beschäftigung und des Umstandes, dass auch seine Partnerin hier – ebenfalls un-\nangemeldet – lebt, jedenfalls als nicht so stark anzusehen, dass anzunehmen wäre, \ndass er sich ohne weiteres hier für seine Auslieferung nach Zypern verfügbar halten \nwürde. \n2. Haftersatzmaßnahmen nach § 25 IRG, mit denen der angenommenen Fluchtgefahr \ngleichermaßen wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. \n3. Die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft ist gegeben. Auslieferungshaft kann \ninsbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung \nhat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch In-\nhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Se-\nnats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 \nAusl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris \nRn. 19, NJW 2010, 1617). Im vorliegenden Fall steht die mit diesem Beschluss ange-\nordnete Fortdauer der Auslieferungshaft nicht außer Verhältnis zu der Straferwartung \nwegen der in der Republik Zypern zu verfolgenden Straftaten, da nach der mit dem \nvorliegenden Beschluss erfolgenden Zulässigkeitsentscheidung mit einem zügigen \nVollzug der Auslieferung zu rechnen ist. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-02-16/1-ausla-56-22","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-02-16/1-ausla-56-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363662","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.857566+00:00"}}