{"status":"available","doknr":"OLD363661","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-23","aktenzeichen":"1 Ss 48/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ss 48/22 (2 Ss 48/22 GenStA) \n51 Ns 225 Js 26577/20 (10/21) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \n…, \ngeboren am … \nwohnhaft: … \n \nVerteidiger: \n… \n \nwegen Volksverhetzung \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 20.05.2022 in der Sitzung vom 23.02.2023, an der teilgenommen \nhaben: \nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek \nals Vorsitzender \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nRichter am Landgericht Dr. Steinhilber \nals Beisitzer \nStaatsanwalt … \nals Beamter der Generalstaatsanwaltschaft \n \n\n2 \nRechtsanwalt … sowie \nRechtsanwalt … \nals Verteidiger \nJustizfachangestellte … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \nfür Recht erkannt: \nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen wird das Urteil des Landgerichts Bre-\nmen vom 20.05.2022 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. \nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n– auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kammer des Landgerichts \nBremen zurückverwiesen. \nGründe \nI. \n1. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 24.06.2020 \nvorgeworfen, sich einer Volksverhetzung strafbar gemacht zu haben, indem er am 19.10.2019 \nals Pastor der …-Gemeinde in … in der … ein sogenanntes Eheseminar vor etwa 30 Ehepaaren \nin seiner Gemeinde gehalten und die Audio-Datei des Eheseminars auf die Internetplattform A. \nonline eingestellt habe, wobei er sich wie folgt über Gender und Homosexuelle geäußert habe: \n„Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist \nzutiefst teuflisch und satanisch.“ \n„Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles \nDegenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der \nGottlosigkeit.“ \n„Diese Homo-Lobby, dieses teuflische, kommt immer stärker, immer massiver, \ndrängt immer mehr hinein. Das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, \nimmer mehr weg.“ \n„Echt, überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day.“ \n2. Mit Urteil vom 25.11.2020 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Bremen wegen \nVolksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,- EUR verurteilt worden. Auf \ndie Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen mit Urteil vom \n20.05.2022 das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.11.2020 aufgehoben und den \nAngeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. \n\n3 \na. Dabei hat das Landgericht neben den Feststellungen zum Werdegang und zur beruflichen \nStellung des Angeklagten folgende weiteren Feststellungen zur Person des Angeklagten und \nzur Tat getroffen: \n„Der Angeklagte versteht sich als bibeltreuer Christ. Er sieht sich in seinem \ntheologischen Handeln streng an die Bibel gebunden, die er als „Anleitung für ein \ngelungenes Leben“ bezeichnet. Seine Haltung und die der …-Gemeinde kann \nals sehr konservativ bezeichnet werden. \nIn der Vergangenheit hatten verschiedene inhaltliche Äußerungen des \nAngeklagten zu theologischen bzw. gesellschaftlichen Fragen in der \nÖffentlichkeit Empörung und Protest hervorgerufen. \nDie …-Gemeinde sah sich bereits vor dem im Herbst 2019 stattfindenden \nEheseminar mehrfach Störungen und Anfeindungen ausgesetzt. So kam es im \nJahr 2008 zu einem sog. Kiss-In, bei dem gleichgeschlechtliche Paare in den \nGottesdienst kamen und dort u.a. „CSD statt …“ riefen. Ein Polizeieinsatz war \nnotwendig, um die Störung des Gottesdienstes zu beenden. Auch kam es in der \nFolgezeit \nwiederholt \nzu \nSachbeschädigungen \nauf \ndem Gelände \nder \nKirchengemeinde oder an Fahrzeugen der Gemeindemitglieder. Mehrmals \nwurden Aufkleber mit einer Regenbogenfahne verwendet, um einen \nSchaukasten auf dem Gelände der Gemeinde zu bekleben und es kam zu \nFarbschmierereien u.a. mit dem Slogan „god is gay“. Bei Demonstrationen vor \nder Kirche wurde Gemeindemitgliedern der Weg versperrt oder diese \nbeispielsweise mit aufgeblasenen Kondomen beworfen. \nAuf Bitten der Gemeindemitglieder eine Veranstaltung zur Ehe bzw. Auffrischung \nder Ehe durchzuführen, kam es am 19.10.2019 zu einem Eheseminar in der …-\nGemeinde, …, unter Leitung des Angeklagten. Unter dem Titel „Biblische \nFahrschule zur Ehe, Teil 1: Theorie, Teil 2: Praxis“ hielt der Angeklagte etwa 1 \nStunde und 45 Minuten einen Vortrag vor ca. 30 Ehepaaren, die Mitglieder der \nGemeinde sind. Eine Anmeldung zu der Veranstaltung konnte zuvor über das \nGemeindebüro erfolgen. \nZu Beginn der Seminarveranstaltung bekräftigte der Angeklagte, nachdem der \nZeuge …, der bei der Organisation der Veranstaltung half und selbst teilnahm, \nerwähnte, dass es keine Übertragung über das Internet gebe, dass kein \nMitschnitt des Seminars ins Internet gestellt werde. Das würde man prinzipiell, so \nder Angeklagte, immer gerne machen, bei dieser Veranstaltung habe man aber \nsofort gesagt, dass lasse man hier in dem Rahmen, weil man einen geschützten \nRaum für die Veranstaltung schaffen wolle. Der Angeklagte äußerte sinngemäß \n\n4 \nweiter, dass es sein könne, dass es während des Seminars etwas persönlicher \nwerde und von daher werde „das alles hier bleiben. Das wird nicht rausgehauen \nüber den Äther, übertragen“. \nIm ersten Teil des Seminars stellte der Angeklagte theoretische Grundlagen zur \nEhe unter Benennung verschiedener Bibelstellen dar. Er referierte zu Beginn \nüber die von Gott geschaffenen Ordnungen, die Schöpfungsordnungen, \nGesetzesordnungen \nund \nErlösungsordnungen. \nAuch \nfür \ndas \nzwischenmenschliche Zusammenleben würden feste Ordnungen bestehen, die \nGott gesetzt habe, wie z.B. Staaten. Gott habe auch die Familie und die Ehe \neingesetzt. Das sei eine Schöpfungsordnung und der Stand, in dem Mann und \nFrau nach dem Willen Gottes in der Schöpfung zusammenleben sollen. \nAn diesen Punkten, so der Angeklagte, werde derzeit massiv dran gedreht. \nIn diesem Zusammenhang kam er auch auf das soziale Geschlecht zu sprechen, \nwas seiner Auffassung nach im Widerspruch zur Bibel stehe, wonach Gott Mann \nund Frau erschaffen habe. Da, so der Angeklagte, gebe es nicht mehr. Jetzt \nwürden \nirgendwelche \nverworrenen \nPolitiker, \nTheologen, \nSoziologen, \nAnthropologen erzählen, es gäbe noch das dritte Geschlecht, ein viertes, fünftes, \n„weiß der Kuckuck was, Divers, Transgender oder sonst irgendwas“. Dies seien \nErfindungen von Menschen, so der Angeklagte, die mit der Schöpfung nichts zu \ntun hätten. Man würde heute in diesem Staat angegriffen, verklagt, wenn sie \nbeispielsweise eine Pastorenstelle ausschreiben, wo sie nur reinschreiben \nwürden, Pastorenstelle nur männlich oder männlich oder nur weiblich. Da müsse \nman heute dabei schreiben, divers, das sei ein totaler Wahnsinn. Im \nunmittelbaren Anschluss daran äußerte der Angeklagte bei Minute 08:17 „Der \nganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung. Das ist zutiefst \nteuflisch und satanisch“. Ferner sei es so, der Angeklagte weiter, dass die Kinder \nund Enkelkinder heutzutage in den Schulen und überall indoktriniert würden und \ndies habe auch viele Auswirkungen auf das, was Ehe ausmache, wenn man \nsagen würde, das Geschlecht habe nicht der Schöpfer entschieden, sondern sei \netwas soziologisch Bedingtes. Wenn man sagen würde, Mann sei man nur \ndeshalb, weil man im Kindergarten mit Indianern und Pistolen gespielt habe und \nFrau sei man deshalb, weil man immer pinke Klamotten angezogen und mit \nPuppen gespielt habe, dann sei das ein Wahnsinn, aber das verunsichere Leute \nund zerstöre die gesamte Zivilisation und Kultur. \nDann sagte er bei Minute 09:15: „Ich komme nochmal später drauf, \nHomosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die \n\n5 \nihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit.“ Man müsse, so der Angeklagte, \nfesthalten, Ehe sei der von Gott gewollte Stand im dem Mann und Frau \nzusammenleben, von der Schöpfung her. \nInsgesamt sprach er in dem theoretischen Teil des Seminars zeitweise über die \nBedrohungen für das Institut der Ehe. Bei seinen Ausführungen zum Ehebruch \nstellte er u.a. dar, wie dieser in der Bibel pönalisiert werde. \nSchließlich erwähnte er auch die Homosexualität unter Heranziehung \nentsprechender Bibelstellen als Bedrohung für die Ehe. \nDiese von Gott gegebenen Schöpfungsordnungen wie die Ehe, bedauerte der \nAngeklagte, würden aber heutzutage auch nicht mehr in der Kirche selbst so \nkonsequent gelebt werden, was beispielsweise der Umgang mit Ehescheidungen \nzeige. \nWenn man sich als Gemeinde gegen Homosexualität ausspreche, so müsse man \nsich genauso gegen Ehebruch aussprechen, so der Angeklagte. Beim Thema \nSexualität führte er aus, dass diese nur zwischen Mann und Frau erlaubt sei. Man \nmüsse aber in eigenem Umfeld erleben, dass homosexuelle Beziehungen auf \ndieselbe Ebene gestellt würden wie eine Beziehung zwischen Mann und Frau. \nEr erläuterte weiter, dass dies auch innerhalb von vielen Landeskirchen \nmittlerweile so geschehen würde, indem beispielsweise homosexuelle Ehen \ngesegnet und sogar Trauungen vorgenommen werden. Das nehme immer \nweitere Räume ein. Jetzt sei man schon so weit, dass überlegt werde, ob die \nPfarrer eine homosexuelle Trauung eines Tages ablehnen dürfe. Der Angeklagte \näußerte dann: „Diese Homolobby, dieses Teuflische kommt immer stärker, immer \nmassiver, drängt sich immer mehr hinein. Und das ist so sukzessive, die fressen \nimmer ein Ding, immer mehr weg“ (Minute 48:12). Es könne, so der Angeklagte \nweiter, irgendwann so weit kommen, dass die Forderung an ihre \nKirchengemeinde gestellt werde, eine homosexuelle Trauung vorzunehmen und \nwenn man dies verweigern würde, man Probleme als Gemeinde kriege, \nbeispielsweise den Körperschaftsstatus entzogen bekomme. Die Bibel, so der \nAngeklagte, sei da aber eindeutig und er erwähnte eine Denkschrift der … in der \nganz klar herausgearbeitet worden sei, dass es biblisch nicht möglich sei, \nHomosexualität zu segnen. In diesem Zusammenhang zitierte der Angeklagte \nLeviticus 18, 22, wo es heiße: „Du sollst nicht bei einem Mann liegen wie bei einer \nFrau; es ist ein Gräuel.“ Es gebe da acht, neun Bibelstellen, die an dieser Stelle \nganz eindeutig seien. Obwohl dies in der Bibel klar herausgearbeitet werde, gehe \ndie Kirche in dieser Denkschrift hin und sage, dass sie es trotzdem anders \n\n6 \nmachen würde. Dies, so der Angeklagte, sei ein ganz klarer Verrat an Wort \nGottes, dass man Dinge anders lebe. \nGegenüber den anwesenden Seminarteilnehmern erklärte er, dass es ein \nProblem sei, wenn die Kinder in den Schulen und überall damit durchlöchert \nwürden und dies beigebracht bekämen, beispielsweise dazu animiert würden, \nandere sexuelle Rollen auszuprobieren. Es kämen Leute von Kultusministerium \nin die Schulen und würden propagieren, Homosexualität sei normal und die \nMädchen müssten sich Schnurrbärte anmalen und die Jungen Röcke anziehen. \nDas sei eine unwahrscheinliche Gefährdung von dem, was Ehe angehe. Bei den \nKindern werde sich noch mehr von den biblischen Grundlagen entfernt, \nkonstatierte der Angeklagte in seinem Vortrag. \nDann äußerte er bei Minute 50:53: „Überall laufen diese Verbrecher rum, von \ndiesem Christopher-Street-Day, feiern ihre Partys, bringen Dinger raus. Auf \nunserem Rathaus wird die Regenbogenflagge gehisst.“ Dies seien bewusst \nantichristliche und antibiblische Dinge, die da gesetzt und mit denen die Ehe \ntorpediert würde. \nEr, so fuhr der Angeklagte fort, wolle den Seminarteilnehmern Mut machen, egal \nwo es sei, ob am Arbeitsplatz oder wo auch immer, zu protestieren, die Dinge \nnicht durchgehen zu lassen, da nicht mitzumachen (Minute 51:30). In diesem \nZusammenhang schilderte er, dass er zuletzt um Rat gefragt worden sei, wie \nman sich verhalten solle, wenn am Arbeitsplatz Geld für ein Geschenk für eine \nHochzeit von zwei homosexuellen Personen gesammelt werde. Er, der \nAngeklagte, habe dem Ratsuchenden gesagt: „Du kannst doch da nicht \nmitmachen, du kannst doch diesen Menschen nicht ein Geschenk geben, du \nkannst doch nicht bezahlen halt. Das funktioniert nicht. Das heißt ja nicht, dass \ndu gegen den Menschen als solches was hast, aber du kannst diese Dinge nicht \nmitmachen.“ \nWährend des Vortrags gab es keine Nachfragen oder Redebeiträge der \nSeminarteilnehmer. Die Äußerungen des Angeklagten zur Homosexualität und \nzum sozialen Geschlecht erregten im Kreis der Seminarteilnehmer keinen \nWiderspruch oder Empörung. Der Angeklagte referierte frei ohne ein \nvorformuliertes Manuskript und hatte ein stichpunktartiges Hand-Out zu seinem \nVortrag vorher an die Teilnehmer ausgegeben. Den gesamten Vortrag hielt der \nAngeklagte in einer ruhigen Stimmlage. Insbesondere an den oben dargestellten \nVortragspassagen wurde seine Stimme weder lauter noch im Tonfall schärfer. \n\n7 \nMitte März 2020 kam es zu einer Anfrage eines Mitarbeiters der Gemeinde, des \nZeugen …, an den Angeklagten, ob er die Audiodatei von der Veranstaltung auf \ndie Internetplattform A. in das Profil der …-Gemeinde online stellen solle. Der \nAngeklagte bejahte dies. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass ihm \nder Inhalt des damaligen Vortrages, seine dortige Zusage, dass das Seminar \nnicht im Internet zur Verfügung gestellt werden würde, noch bewusst war und er \ninsbesondere noch Kenntnis von seiner Äußerung über „Verbrecher vom \nChristopher-Street-Day“ hatte oder er diese Umstände für möglich hielt und \nbilligend in Kauf nahm. \nNachdem das Video online am 14.03.2020 abrufbar war – der Account hatte zum \ndamaligen Zeitpunkt 14.800 Abonnenten – wurde der Angeklagte angesprochen, \nmöglicherweise durch einen Pressevertreter, ob er wisse, dass es Anzeigen \nwegen seiner Äußerungen in der Audiodatei gegen ihn geben würde. Nunmehr \nbemerkte der Angeklagte, dass es sich bei der Audiodatei um das Eheseminar \nhandelte und er prüfte, was er damals in diesem Teilnehmerkreis gesagt hatte. \nDer Angeklagte veranlasste daraufhin eine umgehende Herausnahme des \nVideos vom A. Account. Ferner entschuldigte er sich in einer Erklärung am \n26.04.2020 öffentlich, u.a. über A. und die Homepage …-Gemeinde, für seine \nÄußerungen und stellte klar, dass für einige Außenstehende der Eindruck \nentstanden sein könne, dass er generell alle Homosexuellen für Verbrecher \nhielte, wofür er sich entschuldigen und klarstellen wolle, dass dies \nselbstverständlich nicht seine Meinung sei. Mit dieser Bezeichnung habe er die \nmilitanten Aggressoren gemeint, welche die Gemeinde in den letzten Jahren \nimmer wieder angegriffen und gotteslästerlich diffamiert hätten. Die Audiodatei \nwar ab dem 23.04.2020 nicht mehr auf dem A. Kanal abrufbar.“ \nb. Das Landgericht hat seine Entscheidung, dass der Angeklagte aus rechtlichen Gründen \nfreizusprechen war, auf den Grundsatz der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gestützt, \ndass in Bezug auf Äußerungsdelikte eine Strafbarkeit bei mehrdeutigen Äußerungen nur \nangenommen \nwerden \nkann, \nwenn \nandere \nstraflose \nDeutungsmöglichkeiten \nmit \nnachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des \nSchutzes des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG hat das Landgericht hinsichtlich \nsämtlicher der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen angenommen, dass bei einer \numfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen und situativen Kontextes der \nTatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB nicht erfüllt sei, da \nsolche naheliegenden straflosen Auslegungsvarianten bestünden und jedenfalls nicht mit einer \ntragfähigen Begründung auszuschließen seien. Bezüglich der Äußerung „Verbrecher von \n\n8 \ndiesem Christopher Street Day“ hat das Landgericht zudem bereits verneint, dass damit ein \nabgrenzbarer Bevölkerungsteil im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bezeichnet würde. \n3. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen am 24.05.2022 Revision ein. Die \nschriftlichen Urteilsgründe sind am 04.07.2022 bei der Staatsanwaltschaft Bremen \neingegangen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 01.08.2022 \nbegründet. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, dass sich \nder Angeklagte der Volksverhetzung strafbar gemacht habe. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 02.09.2022 Stellung genommen und beantragt, \nauf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2022 \nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten \nVerhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Urteil sei bereits wegen eines \nBegründungsverstoßes aufzuheben, da die Feststellungen des Landgerichts keine hinreichend \nvollständige Wiedergabe des Vortrags des Angeklagten in dem Eheseminar enthielten, die dem \nRevisionsgericht eine Überprüfung der Bewertung der Äußerungen des Angeklagten durch das \nLandgericht ermöglichen würden. \nII. \nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt \n(§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und damit zulässig. Die Revision hat \nauf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des \nUrteils nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wegen eines Begründungsmangels \nund zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere \nKammer des Landgerichts Bremen. \n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt einen Begründungsmangel des landgerichtlichen \nUrteils auf, der auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hin festzustellen war und \n– entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht im Wege einer Aufklärungsrüge geltend zu \nmachen gewesen wäre. Ein Mangel, dass die Urteilsgründe nicht den Anforderungen des § 267 \nAbs. 5 S. 1 StPO entsprechend ergeben, aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene \nTat für nicht strafbar erachtet worden ist, ist auf die gegen das Urteil erhobene Sachrüge hin \nfestzustellen (siehe BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 4 StR 568/19, juris Rn. 6, NStZ 2021, 121). \nDer auf die Sachrüge hin festzustellende Begründungsmangel ist damit abzugrenzen von einer \nim Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machenden Aufklärungsrüge, die darauf gerichtet \nwäre, dass das Tatgericht durch ein konkretes Beweismittel bestimmte Beweisergebnisse hätte \naufklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 317/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2011, \n88), und einer im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässigen Rekonstruktion der Hauptver-\nhandlung mit der Rüge, dass auf der Grundlage der vom Tatgericht eingeholten Beweismittel \n\n9 \nandere oder weitergehende Feststellungen als im Urteil festgestellt zu treffen gewesen wären \n(vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02, juris Rn. 25, BGHSt 48, 34). \n2. Das landgerichtliche Urteil weist einen Begründungsmangel deswegen auf, weil die Urteils-\nfeststellungen es dem Revisionsgericht nicht erlauben, die Entscheidung des Landgerichts um-\nfassend nachzuprüfen im Hinblick auf die erforderliche Auslegung und Würdigung der vom \nLandgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten. Das Landgericht hat eine Beurteilung \nder dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Äußerungen über Gender und Ho-\nmosexuelle vorgenommen im Lichte eines Gesamtkontextes mit weiteren Äußerungen des An-\ngeklagten im Rahmen des Eheseminars. Diese weiteren Äußerungen, auf die das Landgericht \nfür seine Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, sind aber ihrerseits im landgerichtlichen Urteil \nnicht in einer für das Revisionsgericht umfassend nachprüfbaren Weise mitgeteilt worden. \na. Allgemein gilt zu den Anforderungen des § 267 Abs. 5 S. 1 StPO, dass die Urteilsgründe dem \nRevisionsgericht eine umfassende Nachprüfung auch einer freisprechenden Entscheidung \nermöglichen müssen (siehe BGH, Urteil vom 20.10.1983 – 4 StR 517/83, juris Rn. 7, EzSt StPO \n§ 267 Nr 7; Urteil vom 26.04.1990 – 4 StR 24/90, juris Rn. 4, BGHSt 37, 21). Erforderlich ist \ndaher, dass die Urteilsgründe bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen den festgestellten \nSachverhalt wiedergeben und sodann darlegen, aus welchen Gründen die festgestellte Tat nicht \nstrafbar ist (siehe BGH, Urteil vom 26.04.1990 – 4 StR 24/90, juris Rn. 4, BGHSt 37, 21; KG \nBerlin, Urteil vom 09.01.2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12), juris Rn. 3, NStZ-RR 2013, 172). \nEs bedarf derart geschlossener Feststellungen zur Sache, dass erkennbar ist, welches \ntatsächliche Geschehen Bezugspunkt der rechtlichen Würdigung ist (siehe BGH, Urteil vom \n10.07.1980 – 4 StR 303/80, juris Rn. 4, NJW 1980, 2423; Urteil vom 05.08.1997 – 5 StR 210/97, \njuris Rn. 4, NStZ-RR 1997, 374; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2022 – 1 Ss 6/22, juris Rn. 13, \nNJW 2022, 2054). \nEin besonderes Begründungserfordernis ist sodann zu beachten im Hinblick auf Meinungsäu-\nßerungsdelikte wie den vorliegend vom Landgericht verneinten Tatbestand der Volksverhetzung \nnach den § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung von Bundes-\nverfassungsgericht und Bundesgerichtshof, dass bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift \nVoraussetzung jeder rechtlichen Würdigung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutref-\nfend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das \nsubjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem \nVerständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom \n25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 18.02.1964 – 1 \nStR 572/63, juris Rn. 5, BGHSt 19, 235; Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 11, \nNStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 \n(Ls.)). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. \n\n10 \nBVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Be-\nschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom \n15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR \n129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). \nDer Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch \nvon dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitum-\nständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 \nBvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, \njuris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW \n2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637; BGH, \nUrteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.12.2005 \n– 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris \nRn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen \nsie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung \nzu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen \nauszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVer-\nfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486; Beschluss \nvom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 \n– 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, \njuris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW \n2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Men-\nschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); \nBeschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). \nGrundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsäch-\nlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Be-\ngleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), \njuris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 \nNr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom \n03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber \ndie erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nach-\nprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des \nRevisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf \nzu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze \noder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris \nRn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; \nKG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, \n\n11 \nUrteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 \n– 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 \nSz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16, \njuris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Ver-\nstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festge-\nstellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese \ngegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, \nNStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG \nBerlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil \nvom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom \n28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 \n– 2 Ws 323/09, juris Rn. 43). \nb. Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen sind vorliegend nicht vollstän-\ndig beachtet worden, was zu einem Begründungsmangel des landgerichtlichen Urteils führt. Das \nLandgericht hat die von ihm für die Auslegung der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerun-\ngen für relevant angesehenen Kontextpassagen ihrerseits teils nicht vollständig mit ihrem kon-\nkreten Wortlaut wiedergegeben. An anderer Stelle fehlt es an der Wiedergabe des konkreten \nWortlauts solcher nur in zusammengefasster Form mitgeteilter weiterer Passagen, die nach der \nlandgerichtlichen Darstellung im unmittelbaren zeitlichen Kontext zu den vorgeworfenen Äuße-\nrungen standen, vom Landgericht aber, obwohl dies jedenfalls nach dem referierten Gehalt die-\nser Passagen nahegelegen hätte, nicht zur Auslegung der vorgeworfenen Äußerungen heran-\ngezogen wurden. Damit ist dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung der Ermittlung \ndes Sinngehalts dieser Kontextpassagen durch das Landgericht nicht ermöglicht worden. Im \nEinzelnen fehlt es wie folgt an der Angabe des konkreten Wortlauts relevanter Kontextpassa-\ngen: \nDas Landgericht ist in seinen Erwägungen zunächst vom Wortlaut der dem Angeklagten vorge-\nworfenen und durch die Beweisaufnahme bestätigten Äußerungen zum „Genderdreck“, zur Ho-\nmosexualität als einer der „Degenerationsformen von Gesellschaft“, zur „Homolobby, dieses \nTeuflische“ sowie zum Begriff „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ ausgegangen. \nWährend das Amtsgericht in seinem Urteil vom 25.11.2020 in diesen Äußerungen jeweils noch \nsowohl ein Aufstacheln zum Hass i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wie auch einen Angriff auf die \nMenschenwürde durch ein Beschimpfen i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB begründet sah, hat das \nLandgericht angenommen, dass maßgeblich unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Äu-\nßerungen zu den weiteren Passagen der Ausführungen des Angeklagten in dem Eheseminar \neine nicht strafbare Deutungsmöglichkeit dieser Äußerungen bestehe, die nicht durch nachvoll-\nziehbare und tragfähige Gründe als Auslegungsmöglichkeit auszuschließen sei. \n\n12 \nDiese Herangehensweise des Landgerichts ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Von \nihrem Wortlaut her legen die Äußerungen des Angeklagten die Erfüllung der Tatbestände des \n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nahe, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat. Wenn \ndemgegenüber unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes eine straflose Deutungsmöglich-\nkeit angenommen wird, so ist diese in den Urteilsgründen mitzuteilen. Diesen Kontext hat das \nLandgericht in seinem Urteil aber nur ungenügend genau wiedergegeben, so dass dem Senat \neine revisionsrechtliche Überprüfung der vom Wortlaut dieser Kontextpassagen ausgehenden \nBeurteilung nicht möglich ist. \nNamentlich gilt dies in Bezug auf die Einordnung der vorgeworfenen Äußerungen des Ange-\nklagten zum Begriff „Genderdreck“: Die Kammer hat ausgeführt, dass die Auslegung, dass mit \ndiesem Begriff nicht sich als divers oder transgender verstehende Personen gemeint seien, \nsondern das ideologische bzw. soziologische Konzept, dadurch gestützt werde, dass der Ange-\nklagte zuvor über dieses Konzept gesprochen habe, namentlich darüber, dass verschiedene \ngesellschaftliche Gruppen über weitere Geschlechter als Mann und Frau sprechen würden und \ndass bei Stellenausschreibungen auch die Geschlechtsangabe „divers“ zu berücksichtigen sei. \nDie Kammer hat die hier von ihr zur Auslegung herangezogenen weiteren Äußerungen aber nur \nungenügend konkret wiedergegeben, namentlich fehlt es an Angaben dazu, welchen konkreten \nWortlaut die Bemerkungen des Angeklagten zu Beginn dieses Abschnitts hatten, die das Land-\ngericht in seinen Urteilsfeststellungen lediglich wie folgt zusammengefasst hat: „In diesem \nZusammenhang kam er auch auf das soziale Geschlecht zu sprechen, was seiner Auffassung \nnach im Widerspruch zur Bibel stehe, wonach Gott Mann und Frau erschaffen habe.“ \nUngenügend ist im Hinblick auf die fehlende Wiedergabe des konkreten Wortlauts der vom \nLandgericht herangezogenen Kontextpassagen auch die Begründung des landgerichtlichen Ur-\nteils in Bezug auf die Annahme der Straflosigkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Äuße-\nrungen zur Homosexualität als einer der „Degenerationsformen von Gesellschaft“. Die in den \nGründen mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten tragen das Textverständnis des Landge-\nrichts nicht, sondern legen das Gegenteil nahe. \nDas Landgericht hat unter Bezugnahme auf den Kontext der weiteren Ausführungen im Ehese-\nminar ausgeführt, dass der Angeklagte mit dieser Äußerung seine Ablehnung von Homosexua-\nlität mit einem drastischen Wortlaut zum Ausdruck gebracht habe, wobei er aber nicht auf ho-\nmosexuelle Personen bezogen gesprochen habe, sondern allgemein über die Homosexualität \nund ohne sich zu Rechten und gesellschaftlicher Teilhabe homosexueller Personen zu äußern. \nEr habe mehrere Entwicklungen benannt, die die Ehe als biblische Schöpfungsordnung gefähr-\nden sollen, ohne damit aber zum Ausdruck gebracht zu haben, dass er Homosexuelle als \nFeinde betrachte, die verachtenswert seien. Diese abweichende tatrichterliche Beurteilung kann \nvom Senat wiederum schon deswegen nicht umfassend nachgeprüft werden, weil die Kammer \nvon ihr als wesentlichen Kontext angesehene Passagen der Äußerungen des Angeklagten in \n\n13 \ndem Eheseminar nur knapp zusammengefasst hat, ohne deren für die Auslegung maßgeblichen \nWortlaut mitzuteilen, wenn es in den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen hierzu wie folgt heißt: \n„Schließlich erwähnte er auch die Homosexualität unter Heranziehung entsprechender \nBibelstellen als Bedrohung für die Ehe.“ Hier wäre für die Auslegung von Bedeutung, mit welcher \nWortwahl der Angeklagte auf diese Bibelstellen eingegangen sein soll, wenn das Landgericht \nauf der Grundlage dieses Kontexts annimmt, dass der Angeklagte lediglich seine Ablehnung \nvon Homosexualität ausdrücken wollte, ohne sich gegen Homosexuelle als Personen wenden \nzu wollen. \nAuch in Bezug auf die dem Angeklagten vorgeworfene Äußerung zur „Homolobby, dieses \nTeuflische“ vermochte das Landgericht nur unter Bezugnahme auf den Kontext dieser Äußerung \nzu dem Ergebnis zu kommen, dass jedenfalls naheliegend lediglich Vorgänge gemeint seien \nwie die innerkirchliche Bewegung zur Stärkung der Rechte Homosexueller. Bei dieser Ausle-\ngung, die sich auf Äußerungen des Angeklagten zu Entwicklungen in den Landeskirchen zu \nTrauungen von homosexuellen Ehepaaren stützt, die nach den Urteilsfeststellungen unmittelbar \nvor der genannten Äußerung zur „Homolobby“ erfolgten, erörtert das landgerichtliche Urteil al-\nlerdings nicht ersichtlich, ob stattdessen auch ein Kontext zu den weiteren auf Fragen der Ho-\nmosexualität bezogenen Äußerungen des Angeklagten dazu hätte beachtet werden müssen, \ndass Sexualität nur zwischen Mann und Frau erlaubt sei und dass man aber im eigenem Umfeld \nerleben müsse, dass homosexuelle Beziehungen auf dieselbe Ebene gestellt würden wie eine \nBeziehung zwischen Mann und Frau. Diese Äußerungen sind nach den Urteilsfeststellungen \nden vom Landgericht berücksichtigten Ausführungen zu Trauungen von homosexuellen Ehe-\npaaren unmittelbar vorangegangen und standen damit nach der landgerichtlichen Darstellung \nim unmittelbaren zeitlichen Kontext zu den vorgeworfenen Äußerungen. Es hätte nach dem vom \nLandgericht referierten Gehalt dieser Passagen daher nahegelegen, sie zur Auslegung der vor-\ngeworfenen Äußerungen heranzuziehen. Eine umfassende Überprüfung ist dem Senat aber \nauch insoweit nicht möglich, da das Landgericht diese von ihm zusammenfassend referierten \nAusführungen des Angeklagten nicht im konkreten Wortlaut wiedergegeben hat. Damit ist auch \nnicht hinreichend erkennbar, ob nach dem maßgeblichen objektiven Sinn der Ausführungen des \nAngeklagten insoweit inhaltlich eine Kontinuität zu den nachfolgenden Ausführungen bestehen \nsollte oder nicht. \nDem Senat ist damit eine revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme des Landgerichts, dass \nsich der Angeklagte mit seinen Äußerungen im Eheseminar nicht wegen Volksverhetzung straf-\nbar gemacht habe, nicht möglich. Die Kammer hätte hierzu die von ihr für relevant erachteten \nPassagen vollständig wörtlich zitieren oder aber deren Gesamtkontext aussagekräftig darstellen \nmüssen, wobei dessen Sinngehalt sich erst durch die vollständige Kenntnis der konkreten im \nKontext stehenden weiteren Äußerungen und Passagen erschließen lässt (vgl. BayObLG, \nBeschluss vom 26.11.2020 – 202 StRR 86/20, juris Rn. 20 ff., StV 2022, 39 (Ls.); siehe auch \n\n14 \nOLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 – 1 RVs 77/20, juris Rn. 74, Streit 2020, 172). Da nach den \nobigen Ausführungen der Wortlaut der betreffenden Äußerungen – und damit hier auch derjeni-\ngen Passagen, die das Landgericht als relevanten Kontext bewertet hat bzw. die angesichts \nihres vom Landgericht referierten Gehalts naheliegend als relevant zu bewerten gewesen wären \n– Ausgangspunkt der Ermittlung ihres Sinngehalts ist, sind Feststellungen zu deren genauen \nWortlaut zur Nachprüfbarkeit des landgerichtlichen Urteils erforderlich (vgl. OLG Brandenburg, \nUrteil vom 09.11.2010 – (2) 53 Ss 67/10 (39/10), juris Rn. 16, OLGSt StPO § 267 Nr 24). \nDieser Feststellung des Vorliegens eines Begründungsmangels des landgerichtlichen Urteils \nwegen der fehlenden wörtlichen Wiedergabe der Kontextpassagen der Ausführungen des An-\ngeklagten \nsteht \nauch \nnicht \nder \nallgemeine \nGrundsatz \nentgegen, \ndass \ndie \nSachverhaltsschilderung in einem Urteil kurz, klar und bestimmt sein soll und alles \nUnwesentliche fortlassen soll, wobei dem Tatrichter die Aufgabe obliegt, Wesentliches von \nUnwesentlichem zu unterscheiden (siehe BGH, Beschluss vom 30.05.2018 – 3 StR 486/17, \njuris, NStZ-RR 2018, 256; Beschluss vom 22.10.2019 – 4 StR 37/19, juris Rn. 4, NStZ 2020, \n102). Das Landgericht hat vielmehr teils selbst die betreffenden Kontextpassagen als relevant \neingeordnet, indem es die Ermittlung des objektiven Sinns der dem Angeklagten vorgeworfenen \nÄußerungen hierauf gestützt hat, teils eine Wesentlichkeit dieser Passagen dadurch erkennen \nlassen, dass es ihren unmittelbaren zeitlichen Kontext zu den vorgeworfenen Äußerungen dar-\nstellte und einen inhaltlichen Gehalt referierte, der eine Relevanz zur Auslegung der vorgewor-\nfenen Äußerungen nahegelegt hätte. Die vorstehenden Ausführungen erfordern daher – jeden-\nfalls unter dem hier allein zu prüfenden Gesichtspunkt der Sachrüge – keine vollständige wört-\nliche Wiedergabe des gesamten Inhalts der Äußerungen des Angeklagten im Eheseminar, so-\nfern das Tatgericht begründet und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dartut, \ndass es auf die betreffenden Passagen zur Ermittlung des objektiven Sinns der dem Angeklag-\nten vorgeworfenen Äußerungen nicht kommt. Umgekehrt würde vielmehr der Tatrichter der ihm \nobliegenden Aufgabe der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung nicht gerecht, wenn die \nUrteilsfeststellungen sich in einer Wiedergabe der Gesamtheit dieser Ausführungen erschöpfen \nwürden, ohne darzutun, aufgrund welcher konkreter Äußerungen und unter Berücksichtigung \nwelcher relevanten Kontextpassagen das Tatgericht den vorgeworfenen Straftatbestand als er-\nfüllt ansieht oder nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2000 – (5) 1 Ss 73/00 (24/00), juris \nRn. 9). \nc. Das angefochtene Urteil war wegen dieses Begründungsmangels nach § 353 Abs. 1 StPO \naufzuheben und die Sache war gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und \nEntscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. \n3. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin: \n\n15 \na. Das Landgericht wird bei der erneuten Entscheidung – wie bereits in dem angefochtenen \nUrteil – in materieller Hinsicht die Grundsätze der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu \nden Grundrechten der Religionsfreiheit und der Meinungsfreiheit und der Rechtfertigung von \nBeschränkungen dieser Grundrechte aufgrund des § 130 Abs. 1 StGB zu beachten haben. \nDie Leitung des Eheseminars durch den Angeklagten als Pastor für die Mitglieder seiner Ge-\nmeinde steht unter dem Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 \nGG. Dies gilt auch dann, sofern der Angeklagte eine von der Position seiner Landeskirche oder \nauch der überwiegenden Lehrmeinung abweichende religiöse Überzeugung vertreten sollte, da \nes für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts maßgeblich ist, ob nach der plausiblen \nDarlegung des Betroffenen sein Handeln durch religiös motivierte Gründe getragen ist (siehe \nBVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02, juris Rn. 53, BVerfGE 108, 282). Dieser \nSchutzbereich der Religionsfreiheit ist grundsätzlich auch dann eröffnet, wenn durch das betref-\nfende Handeln anderweitige geschützte Rechtsgüter beeinträchtigt werden, und es handelt sich \nbei der hier erforderlichen Abgrenzung vielmehr um eine Frage der Schrankenziehung, d.h. der \nverfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs (vgl. Dürig/Herzog/Scholz-Di \nFabio, 99. EL Sept. 2022, Art. 4 GG Rn. 68). Daneben ist auch der Schutzbereich des Grund-\nrechts der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet, bei dem ebenfalls \nselbst eine polemische oder verletzende Formulierung eine Äußerung nicht aus diesem Grund \ndem Schutzbereich der Grundrechtsnorm entzieht (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – \n1 BvR 1476/91, juris Rn. 108, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 24.05.2006 – 1 BvR 49/00, juris \nRn. 32, BVerfGK 8, 89). \nBeide Grundrechte sind indes nicht schrankenlos gewährt: Für das Grundrecht der Meinungs-\näußerungsfreiheit ergibt sich dies bereits aus der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG zur \nAnwendung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wobei bei deren Anwendung wiederum \ndie Bedeutung des dadurch eingeschränkten Grundrechts aus Art. 5 GG zu beachten ist (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, a.a.O., juris Rn. 111; Beschluss vom 24.05.2006, a.a.O., \njuris Rn. 33 f.). Das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält keinen \nsolchen Gesetzesvorbehalt, Einschränkungen dieses Grundrechts können sich aber aus der \nVerfassung selbst ergeben, hier in Form verfassungsimmanenter Schranken, zu denen die \nGrundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang zählen (siehe BVerfG, Be-\nschluss vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13, juris Rn. 53, NVwZ 2016, 1804; Beschluss vom \n14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, juris Rn. 82, BVerfGE 153, 1), wobei die jeweilige Einschränkung \nüberdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (siehe BVerfG, a.a.O.). \nDie Strafvorschrift des § 130 Abs. 1 StGB, die ihrerseits grundsätzlich im Lichte der betroffenen \nGrundrechte auszulegen ist, konkretisiert damit die Auflösung des Konflikts zwischen den be-\ntroffenen Schutzgütern nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz. Zu beachten ist da-\nbei, dass ein nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzter Angriff auf die Menschenwürde \n\n16 \nnicht schon immer dann vorliegt, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Per-\nsönlichkeit eines anderen tangiert ist, sondern es wird hierfür vorausgesetzt, dass der angegrif-\nfenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft \nabgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom \n25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 38, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 \nStR 440/80 (S), juris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 15, \nBGHSt 40, 97). Soweit vom Tatgericht nach diesen Kriterien ein Angriff auf die Menschenwürde \nbejaht werden sollte, muss ein vom Angeklagten für seine Äußerungen in Anspruch genomme-\nner Schutz aus den Grundrechten der Religionsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit \nzwingend zurücktreten, da die die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem \nEinzelgrundrecht abwägungsfähig ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR \n1476/91, juris Rn. 121, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris \nRn. 38, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, juris Rn. 29, NJW 2010, \n2193). \nb. Zur Würdigung der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen wird das Landgericht zu \nbeachten haben, dass es in formeller Hinsicht – wie oben ausgeführt – einer Wiedergabe des \nWortlauts auch der für die Auslegung relevanten Kontextpassagen aus den Ausführungen des \nAngeklagten in dem Eheseminar bedarf, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung \nzu ermöglichen. \nDem Ergebnis der dem Tatgericht obliegenden Auslegung ist an dieser Stelle durch den Senat \nnicht vorzugreifen, dies namentlich in Bezug auf die Äußerungen zum „Genderdreck“, zur \nHomosexualität als einer der „Degenerationsformen von Gesellschaft“ und zur „Homolobby, die-\nses Teuflische“, bei denen es für den Senat an der erforderlichen Wiedergabe des Wortlauts \nder Kontextpassagen mangelt. Im Hinblick auf die vom Landgericht im angefochtenen Urteil \nvorgenommene Würdigung ist allerdings noch zu bemerken, dass es nicht frei von Auslegungs-\nmängeln erscheint, wenn das Landgericht hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Äu-\nßerung zur Homosexualität als einer der „Degenerationsformen von Gesellschaft“ meint, dass \ndarin deswegen keine massive Abwertung des homosexuellen Menschen zu erkennen sei, weil \nnach dem biblischen Verständnis des Angeklagten alle Menschen, auch er selbst, Sünder seien, \nohne dass sie damit aber als minderwertig zu bezeichnen und ihnen das Lebensrecht in der \nGemeinschaft abzusprechen sei. Die Annahme dieser Auslegungsmöglichkeit ist schwerlich mit \ndem Begriff der Degenerationsform zu vereinbaren, denn während die Sünde nach dem vorste-\nhend zugrunde gelegten Verständnis als ein in der Gesellschaft von Anfang an vorhandener \nBefund erscheinen müsste, legt der Begriff der Degenerationsform eher eine nachträgliche Ver-\nänderung zur negativen Abweichung von der Norm nahe. \nBezüglich der Äußerung „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ dürfte entgegen der \nAnnahme des Landgerichts die Auslegung, dass hiermit ein abgrenzbarer Bevölkerungsteil \n\n17 \nbezeichnet würde, nicht bereits mit der Begründung zu verneinen sein, dass der Christopher \nStreet Day als jährlicher Fest- und Demonstrationszug einen weiten Teilnehmerkreis habe, \nwobei für viele Menschen der Unterhaltungswert und Eventcharakter im Vordergrund stehe, so \ndass es an einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zugehörigkeit fehle und kein äußeres oder \ninneres Merkmal bestehe, welches die Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung ermögliche. \nDenn auch wenn bei lediglich passiven Teilnehmern eine hinreichend klare Abgrenzung der \nZugehörigkeit zu verneinen sein mag, ist jedenfalls in Bezug auf aktive Umzugsteilnehmer eine \nsolche Abgrenzbarkeit gegeben, die auch über den Abschluss der konkreten Veranstaltung zu-\ngehörigkeitsbegründend fortwirkt (in Abgrenzung zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden \nund nicht auf einem dauerhaften Abgrenzungsmerkmal beruhenden Gruppierung, siehe OLG \nBraunschweig, Beschluss vom 06.03.2007 – Ss 2/07, juris Rn. 6, StraFo 2007, 212). Eine solche \nin Randbereichen unklare Bezeichnung ist auch in der bisherigen Rechtsprechung als hinrei-\nchend angenommen worden, wenn jedenfalls hinsichtlich des Kerns eine sichere Bestimmung \nmöglich ist, ob nach dem objektiven Sinn der Äußerung die betreffenden Personen dem ge-\nmeinten Teil der Bevölkerung zugehörig sein sollen (vgl. zu ähnlich in Rand- und Kernbereiche \nunterfallenden Gruppen wie Kommunisten oder Punkern BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR \n394/07, juris Rn. 25 und 44, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; OLG Köln, Urteil vom \n09.06.2020 – 1 RVs 77/20, juris Rn. 24). \nAuch überzeugt es nicht, wenn das Landgericht annimmt, dass bezüglich dieser Äußerung nicht \nmit tragfähigen und nachvollziehbaren Gründen die Auslegungsmöglichkeit ausgeschlossen \nwerden könne, dass der Angeklagte hiermit die Personengruppe gemeint habe, die in der \nVergangenheit militante Aktionen gegen die …-Gemeinde und ihn persönlich durchgeführt \nhätte. Ein Bezug auf diese Gruppe ist vielmehr nicht ersichtlich und allein der Umstand, dass \neine – zum Tatzeitpunkt bereits elf Jahre zurückliegende – Störung eines Gottesdienstes von \nParolen wie „CSD statt …“ begleitet worden sei, ist aus der maßgeblichen Perspektive eines \nverständigen objektiven Empfängers der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen im Jahr \n2019 nicht als Anhaltspunkt dafür zu verstehen, dass mit dem Begriff der „Verbrecher von die-\nsem Christopher Street Day“ gerade diese damaligen Störer bezeichnet werden sollten, zumal \nnach den Urteilsfeststellungen diese Störungen auch mit der Verwendung von anderen Parolen \nund Schlagworten einhergingen („Kiss in“, „god is gay“). Das Landgericht verkennt hier, dass \ndie Äußerung „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ nicht nur entweder auf alle Ho-\nmosexuelle oder aber die genannten Störer bezogen zu verstehen sein könnte. Es lässt die \nnaheliegendere Auslegungsvariante außer Betracht, dass der Begriff die aktiven Teilnehmer \ndes Christopher Street Day meinte, die durch ihre Unterstützung des Anliegens der Gleichbe-\nrechtigung von Homosexuellen und des selbstverständlichen Platzes der Homosexualität in der \nÖffentlichkeit der Gesellschaft gerade als diejenigen Personenkreise erscheinen müssen, die \nein Bild der Normalität und Gleichstellung von Homosexualität vermitteln, gegen das sich der \n\n18 \nAngeklagte in diesen Passagen seiner Ausführungen in dem Eheseminar gewandt hat, in wel-\nche auch der vorgeworfene Begriff der „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ einzu-\nordnen ist. Auch den vom Landgericht wiedergegebenen Inhalten der Angaben des Zeugen …, \nder angab, diese Äußerung als auf die Angriffe auf die …-Gemeinde in der Vergangenheit be-\nzogen verstanden zu haben, ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, aufgrund des-\nsen tatsächlich nach dem maßgeblichen objektiven Sinn dieser Äußerung nach dem Verständ-\nnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ein solcher Bezug anzunehmen \ngewesen wäre. \nDas Landgericht hat zudem bei der Bewertung der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerun-\ngen dessen herausgehobene und mit besonderer Autorität in seiner Gemeinde versehene Stel-\nlung als Pastor unberücksichtigt gelassen. Zwar unterfallen die Äußerungen des Angeklagten \ndem Schutzbereich der Religionsfreiheit, gleichzeitig kann aber wegen der hervorgehobenen \nRolle des Angeklagten in seiner Gemeinde einer durch ihn kundgetanen Ablehnung grundsätz-\nlich eher eine Aufstachelungswirkung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zukommen, als \ndies etwa bei einem einfachen Gemeindemitglied oder einem anderen bloßen Teilnehmer an \neinem Gespräch über religiöse Angelegenheiten der Fall wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich des \nbeiden Tatbestandsalternativen des § 130 Abs. 1 StGB gemeinsamen Erfordernisses der Eig-\nnung zur Störung des öffentlichen Friedens. Diese Erwägungen wären zudem wiederum insbe-\nsondere auch im Hinblick auf die Auslegung der dem Angeklagten vorgeworfenen Verwendung \ndes Begriffs der „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ heranzuzuziehen gewesen, \nhinsichtlich dessen das Landgericht als allgemeinen Grundsatz angenommen hat, dass die Be-\nzeichnung von anderen Personen als Verbrecher noch nicht zur Schaffung eines feindseligen \nKlimas geeignet sei, wenn nicht noch etwas Zusätzliches hinzukomme wie z.B. die Erwähnung \neines besonders verachtenswerten Verbrechens. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich in \nder Rechtsprechung ein solcher allgemeiner Satz, dass die Bezeichnung von anderen Personen \nals Verbrecher noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB \ngenüge, nicht nachweisen lässt. Auch in den vom Landgericht hierzu zitierten Entscheidungen \n(AG Duisburg, Urteil vom 10.06.2016 – 81 Ds 78/16, juris Rn. 5; AG Düsseldorf, Urteil vom \n28.04.2016 – 412 Ds - 80 Js 810/15 - 6/16, juris Rn. 25) ist zwar jeweils die Erfüllung des Tat-\nbestandes der Volksverhetzung im Hinblick auf die einem Teil der Bevölkerung vorgeworfene \nBegehung von gemeinhin in der Gesamtbevölkerung als besonders schlimm empfundenen Ver-\nbrechen wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern bejaht worden, ohne dass aber ausgeführt \nworden wäre, dass bei anderen vorgeworfenen Verbrechen die Tatbestandsmäßigkeit nach \n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verneinen gewesen wäre. Es kommt vielmehr insoweit – wie gene-\nrell – auf eine Auslegung der jeweils vorgeworfenen Äußerungen im Lichte ihres Gesamtkon-\ntextes an. Für den vorliegenden Fall wäre hier zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die er-\nhebliche Bedeutung, welche der Angeklagte im Rahmen seines Vortrags seiner Ablehnung von \n\n19 \nHomosexualität und von deren Gleichstellung zugemessen hat („dieses Teuflische“, „ganz kla-\nrer Verrat an Wort Gottes“, „bewusst antichristliche und antibiblische Dinge“, „unwahrscheinliche \nGefährdung von dem, was Ehe angehe“), nach dem maßgeblichen objektiven Sinn der vom \nAngeklagten in seiner Rolle als Pastor und Leiter des Eheseminars getätigten Äußerungen \ndiese nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums durch-\naus über die Mitteilung einer Ablehnung hinausgehend auch auf die Schaffung eines feindseli-\ngen Klimas gerichtet anzusehen gewesen könnten. \nDer Senat merkt schließlich im Hinblick auf die erneute Tatsachenfeststellung durch das Land-\ngericht an, dass die Einlassung des Angeklagten, dass er die vorgeworfenen Äußerungen bei \nseiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Aufzeichnung des Seminars nicht mehr im Ein-\nzelnen vor Augen gehabt und insbesondere derartige Äußerungen nicht konkret für möglich \ngehalten und billigend in Kauf genommen habe, nicht ohne weiteres überzeugt im Hinblick auf \ndie weiteren Feststellungen des Landgerichts, dass bereits in der Vergangenheit verschiedene \ninhaltliche Äußerungen des Angeklagten zu theologischen bzw. gesellschaftlichen Fragen in der \nÖffentlichkeit Empörung und Protest hergerufen haben. Zudem wäre es hier naheliegend, zu \nklären, zu welchem Zweck eine Aufzeichnung des Eheseminars überhaupt erfolgt sein sollte, \nwenn eine Veröffentlichung des Seminars nicht beabsichtigt gewesen sein soll und die Veran-\nstaltung in einem geschützten Raum stattfinden sollte. \n4. Eine Kostenentscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des Rechtsmittels \naufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über die Kosten des \nRechtsmittelverfahrens war deshalb dem Landgericht zu übertragen (so die st. Rspr. des Se-\nnats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 27.11.2019 – 1 Ss 44/19, juris Rn. 12, \nOLGSt StGB § 224 Nr 6). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Steinhilber","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-02-23/1-ss-48-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-02-23/1-ss-48-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363661","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.819577+00:00"}}