{"status":"available","doknr":"OLD363660","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-17","aktenzeichen":"2 U 32/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 32/20 = 12 O 186/16 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT. GmbH & Co. KG, vertr. d. d. per. haft. Ges., die […] GmbH, d. vertr. d. d. GF \n \n \nKlägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ngegen \n \nB. GmbH + Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. Gesell., die […] GmbH, d. vertr. d. d. GF \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17.02.2023 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Grund- und Teilurteil der 2. Kammer \nfür Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 12.02.2020 abgeändert und \nwie folgt neu gefasst: \nDie Klage wird abgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 48 \n \nAuf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 14.967,21 € \nnebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen \nBetrag in Höhe von 6.296,52 € seit dem 08.04.2016, auf einen Betrag in Höhe \nvon 996,03 € seit dem 13.04.2016, auf einen Betrag in Höhe von 2.888,48 € seit \ndem 16.04.2016, auf einen Betrag in Höhe von 1.294,72 € seit dem 08.06.2016 \nund auf einen Betrag in Höhe von 3.491,46 € seit dem 19.08.2016 zu zahlen. \n2. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Be-\nrufung trägt die Beklagte. \n3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt \nnachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-\ntung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht \ndie Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert wird auf 910.548,89 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Lieferung von Edelstahlbauteilen von \nder Beklagten, die nach Darstellung der Klägerin mangelhaft sind. Widerklagend be-\ngehrt die Beklagte Zahlung des Kaufpreises für nachträgliche Lieferungen einzelner \nBauteile. \n1. Die Klägerin ist auf den Schiffs-, Maschinen- und Anlagenbau spezialisiert. Sie be-\nwarb sich um einen internationalen Auftrag zur Erstellung von je 3 Anlagen für 2 \nSchwesterschiffe, die als „Skid“ bezeichnet werden und dazu dienen, Flüssiggas zu \nBrennstoff aufzubereiten. Im Vorfeld holte die Klägerin Preisangaben zu diversen von \nihr für das Projekt benötigten Bauteilen auch von der Beklagten ein. Nachdem ihr der \nAuftrag erteilt worden war, bat sie schließlich mit E-Mail vom 07.07.2015 die Beklagte \num Erstellung „finaler“ Angebote für die von der Klägerin nachgefragten und in einer \nAnlage zu der E-Mail erneut aufgeführten Bauteile. Für den Wortlaut der E-Mail wird auf \nden Tatbestand des angefochtenen Grund- und Teilurteils der 2. Kammer für Handels-\nsachen des Landgerichts Bremen vom 12.02.2020 verwiesen. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 48 \n \nAuf die daraufhin erstellten – und später auch auf weitere – Angebote der Beklagten \nbestellte die Klägerin in diversen Bestellungen zahlreiche Bauteile auch aus Edelstahl \nbei der Beklagten, die in verschiedenen Lieferungen geliefert wurden (für die Einzelhei-\nten wird wiederum auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 2. Kammer für \nHandelssachen des Landgerichts Bremen verwiesen). \nDie Parteien haben unstreitig in allen in Rede stehenden Bestellungen vereinbart, dass \ndie Edelstahlbauteile (neben Rohren auch Fittings, Flansche, Weldolets und ähnliches) \nmit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach der DIN EN 10204 geliefert werden. Die DIN \nEN 10204 regelt ein Verfahren zur Erstellung von Prüfbescheinigungen über die Eigen-\nschaften von metallischen Erzeugnissen. Die Norm sieht verschiedene Prüfzeugnisse \nvor, die sich inhaltlich auf Materialeigenschaften beziehen und die sich darin unterschei-\nden, wie spezifisch die Prüfung ist und von wem diese Prüfung durchgeführt wird. Ein \nAbnahmeprüfzeugnis (APZ) 3.1 stellt der Hersteller selbst aus. In einem solchen Zeug-\nnis bestätigt ein (abteilungsmäßig von der Herstellung getrennter) Abnahmebeauftragte \n– früher Sachverständiger – des Herstellers, dass das Produkt bestimmte ausgewie-\nsene (hier vor allem metallurgische) Eigenschaften aufweist. \nDie Klägerin beabsichtigte, um ihren Vertragspflichten gegenüber ihrem Auftraggeber \nzu genügen, die Edelstahlbauteile im weiteren Verlauf auf ein APZ 3.2 des Lloyds Re-\ngister aufzuwerten. Ein solches Abnahmeprüfzeugnis 3.2 stellt ein Sachverständiger \neines Klassifikationsunternehmens nach einer (im Regelfall materialzerstörenden) Prü-\nfung eines Werkstücks aus einer jeden Charge, die anhand der Schmelznummer iden-\ntifiziert wird, aus und bestätigt ebenfalls hierbei die ausgewiesenen Eigenschaften. Wei-\ntere Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Abnahmeprüfzeugnisses jedenfalls \ndurch die hier herangezogene Klassifikationsgesellschaft Lloyds Register ist nach dem \nunstreitigen Parteivorbringen, dass das Material von einem Herstellerwerk stammt, das \nvon Lloyds Register zugelassen ist (von den Parteien als „LR-Zulassung“ bezeichnet). \nDie Klägerin beanstandet in dem Rechtsstreit eine vermeintlich vertragswidrig fehlende \nLR-Zulassung von diversen Edelstahlbauteilen (Weldolets und Flansche) aus insge-\nsamt fünf verschiedenen Bestellungen. \nZu den Einzelheiten der insoweit in Rede stehenden Bestellungen wird auf das ange-\nfochtene Urteil der Kammer verwiesen. \nNach Anlieferung der Bauteile aus den streitgegenständlichen (und weiteren) Bestel-\nlungen bei der Beklagten (zu den Einzelheiten der Wareneingangskontrolle im Hause \nder Klägerin wird wiederum auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen) \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 48 \n \nbegann die Klägerin, die Skids zu erstellen und ließ die Aufwertungsprüfung auch der \nvon der Beklagten erworbenen Bauteile nach Einbau durchführen. Der für das Lloyds \nRegister tätige Sachverständige T. beanstandete ausweislich seiner E-Mail-Nachricht \nvom 07.10.2015, 16:18 Uhr (Anlage K33, Bl. 238), dass Weldolets bestimmter Schmelz-\nnummern von Herstellern stammten, die nicht über eine LR-Zulassung verfügten und \nversagte deshalb insoweit eine Abnahme. \nBereits in 1. Instanz war unstreitig, dass die Klägerin diese E-Mail des Sachverständi-\ngen T. noch am 07.10.2015, 16:59 Uhr an die Beklagte weiterleitete mit der Nachfrage \nnach Zeugnissen bzw. Zulassungen des Herstellers der Weldolets durch das Lloyds \nRegister. \nAusweislich der Email-Nachricht vom 05.11.2015, 18:31 Uhr (Anlage K6, Bl. 45 d.A.) \nbeanstandete der Sachverständige T. für das Lloyds Register unter Aufzählung der be-\ntroffenen Schmelznummern, das auch Flansche mit der Kennzeichnung „B., INDIA“ und \nFlansche des indischen Herstellers E. Ltd. aus Werken stammten, die nicht über eine \nZulassung als Schmiedewerk für das Lloyds Register verfügten. \nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz der von ihr behaupteten Kosten zum Aus-\ntausch vermeintlich mangelhafter Bauteile in Japan, die für das erste Projekt (Nr. 15-\n1075) i.H.v. 545.130,02 € und für das zweite Projekt (Nr. 15-1077) i.H.v. 259.451,66 € \nbetragen sollen. Zudem begehrt die Klägerin Ersatz für eine nach bestrittener Darstel-\nlung von ihr gegenüber ihrer Auftraggeberin akzeptierte Vertragsstrafe i.H.v. 91.000,- € \nwegen Verzögerung in der Auslieferung. \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass – ausgehend von dem unstreitigen Wortlaut ihrer \nAnfrage per Email vom 07.07.2015 – bereits für die ersten zwei streitgegenständlichen \nBestellungen (Bestell-Nr. 15-1075/019862 und 15-1075/019864) eine Beschaffenheits-\nvereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass alle Edelstahlbauteile aus \nSchmiedewerken stammen müssen, die vom Lloyds Register zugelassen sind. Für die \nweiteren streitgegenständlichen Bestellungen wurde eine solche Beschaffenheitsver-\neinbarung unstreitig getroffen und auch in die Bestellungen aufgenommen. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Grund- und Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 12.02.2020 Be-\nzug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 48 \n \n2. Mit Grund- und Teilurteil vom 12.02.2020 stellte die 2. Kammer für Handelssachen \ndes Landgerichts Bremen fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Liefe-\nrung von nicht LR-zertifizierten Edelstahlkomponenten dem Grunde nach sowohl ein \nAnspruch auf Ersatz von Aufwendungen für das Entfernen von mangelhaften und den \nEinbau von gelieferten mangelfreien Sachen als auch ein Schadensersatzanspruch zu-\nstehe. Darüber hinaus wies die Kammer die Widerklage ab. \nDer Klägerin stehe dem Grunde nach gegen die Beklagte sowohl ein Aufwendungser-\nsatzanspruch als auch ein sekundärer Schadensersatzanspruch aus den §§ 439 \nAbs. 2, Abs. 3, 437 Nr. 3 BGB zu. \nZwischen den Parteien sei für alle von der Beklagten zu liefernden Edelstahlkomponen-\nten vereinbart worden, dass diese aus einem Herstellerwerk stammen müssen, das \nvom Lloyds Register zugelassen sei. Zwar ergebe sich aus den Angeboten der Beklag-\nten zu den Bestellungen 15-1075/019862 und 15-1075/019864 nicht ausdrücklich die \nAngabe, dass alle Edelstahlbauteile von LR-zertifizierten Herstellerwerken geliefert \nwerden würden. Hinsichtlich des Angebotes auf die erste dieser beiden Bestellungen, \ndas von der Beklagten am 09.07.2015 unterbreitet worden sei, ergebe sich dies aus der \nmaßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts aber aus dem vorangegange-\nnen Schriftverkehr der Parteien. In der E-Mail-Nachricht vom 07.07.2015 habe die Klä-\ngerin der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass sie „sämtliches Material mit 3.1 Zeug-\nnis und zusätzlich das Edelstahlmaterial mit Lloyds Register Zulassung [benötige], da \ndiese später auf 3.2 aufgewertet werden muss (nur Edelstahl).“ Mit dieser E-Mail-Nach-\nricht habe die Klägerin zugleich eine Materialliste übersandt, und erklärt, dass sie diese \nMateriallisten bei der Beklagten bestellen wolle, aber vorher von der Beklagten ein fi-\nnales Angebot für Ihren Einkauf benötige. Soweit die Beklagte daraufhin bereits unter \ndem 09.07.2015 ein erstes Angebot über einen Teil der angefragten Bauteile erstellt \nhabe, habe die Klägerin dies dahingehend verstehen dürfen, dass die dort angebotenen \nEdelstahlbauteile den vorausgegangenen Abreden zur LR-Zulassung der Hersteller \nentsprächen. \nHinsichtlich des zweiten Angebotes auf die Bestellung zur Bestellnummer 15-\n1075/019864, das die Beklagte am 15.07.2015 abgegeben habe, komme hinzu, dass \ndort unter den Positionen mit den Ziffern 160, 170, 180 und 190 im Rahmen der Be-\nschreibung der Bauteile der Hinweis aufgenommen worden sei, dass es an einer LR-\nZulassung fehle. Auch daraus folge, dass die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, \ndass die übrigen Edelstahlteile mit LR-Zulassung angeboten worden seien. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 48 \n \nUnstreitig sei, dass auf die streitgegenständlichen fünf Bestellungen auch solche Edel-\nstahlkomponenten geliefert worden seien, die aus dem nicht LR-zertifizierten indischen \nWerk des Herstellers B. sowie von den Herstellern T. stammten, deren Werke unstreitig \nebenfalls nicht über eine Zulassung des Lloyds Register verfügten. Zwar sei der genaue \nUmfang der Edelstahlteile, die aus den genannten Werken stammten, zwischen den \nParteien streitig. Für die Feststellung, dass der Klägerin dem Grunde nach gegen die \nBeklagte Ansprüche wegen der mangelhaften Lieferung von Edelstahlteilen zustehe, \nreiche es jedoch aus, dass jedenfalls teilweise entgegen den getroffenen Vereinbarun-\ngen zu diesen 5 Bestellungen Edelstahlteile ohne LR-Zertifizierung geliefert worden \nseien. Die Feststellungen zum genauen Umfang der mangelhaften Bauteile könne dem \nBetragsverfahren überlassen werden. \nDie in Rede stehenden Mängel der Edelstahlkomponenten seien auch ausreichend ge-\ngenüber der Beklagten gerügt worden. Mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 07.10.2015 habe \ndie Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass alle Weldolets aus Edelstahl nicht von \neinem LR-zugelassenen Hersteller stammten. Auch aus der E-Mail vom 13.11.2015 \nwerde deutlich, dass unter Berücksichtigung der weitergeleiteten E-Mail des Sachver-\nständigen T. mehrere Flansche beanstandet würden, die keine LR-Zertifizierung auf-\nwiesen. Soweit – wie hier – die Fehlerhaftigkeit nur einen Teil der Ware betreffe, reiche \nein Hinweis auch ohne exakte Nennung des betroffenen Anteiles aus, um den Zweck \nder Rüge zu erfüllen. Eine dem Verkäufer zumutbare Nachfrage habe die Beklagte nicht \ndargelegt. \nAuf eine Verletzung der Pflichten der Klägerin aus § 377 Abs. 1 HGB könne sich die \nBeklagte nicht berufen, weil sie selbst den Mangel arglistig verschwiegen habe, § 377 \nAbs. 5 HGB. \nAllerdings sei die Klägerin durchaus gehalten gewesen, die zeitnah übersandten Prüf-\nzeugnisse anhand der öffentlich zugänglichen Liste der zugelassenen Herstellerwerke \ndes Lloyds Register daraufhin zu überprüfen, ob der sich aus dem Prüfzeugnis der Her-\nsteller eines zertifizierten Werkes ergebe. Dabei hätte sich für die Hersteller E. und T. \nfeststellen lassen können, dass die vereinbarte Beschaffenheit einer LR-Zulassung die-\nser Edelstahlbauteile nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich der Prüfzeugnisse des Her-\nstellers B. sei dies aber nicht der Fall, denn diese Zeugnisse wiesen jeweils zwei Werke \naus, wobei das in Deutschland gelegene Werk zertifiziert sei, das in Indien gelegene \nWerk desselben Herstellers hingegen nicht über eine LR-Zulassung verfüge. Da die \nLieferungen jeweils Wochen bzw. Monate vor Feststellung der Mangelhaftigkeit erfolgt \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 48 \n \nseien, wären die Rügen der Klägerin nicht mehr rechtzeitig gewesen, mit der Folge, \ndass die Ware als genehmigt gegolten hätte. \nHierauf könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, § 377 Abs. 5 HGB. Als entgegen-\nstehende Arglist sei die Absicht anzusehen, den Gegner zu täuschen, d. h. wissen oder \ndamit rechnen des Verkäufers, dass der Fehler bestehe, der Käufer ihn nicht erkenne \nund er bei Kenntnis die Ware beanstanden würde. Auch eine wissentlich fehlerhafte \nLieferung müsse nicht in jedem Fall arglistig sein, etwa wenn der Fehler offen zutage \nliege. Die hier von der Beklagten gelieferten Edelstahlbauteile, die aus Herstellerwerken \nohne LR-Zertifizierung stammten, machten aber nur einen geringfügigen Anteil von den \njeweiligen Gesamtlieferungen aus. Zugleich sei der Beklagten bekannt gewesen, dass \ndie Eigenschaft der Herkunft der Edelstahlbauteile für die Klägerin überaus bedeutsam \ngewesen sei. Angesichts dessen, dass die Klägerin, wie der Beklagten bewusst gewe-\nsen sei, nur zu einer stichprobenartigen Untersuchung der gelieferten Teile verpflichtet \ngewesen sei und die aus den Herstellerwerken B., T. und E. lediglich 14,6 % der Ge-\nsamtlieferung ausmachten, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klä-\ngerin die mangelhaften Teile nicht erkenne, sie bei Kenntnis aber beanstandet hätte. \n3. Gegen dieses Teil- und Grundurteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-\nten am 18.02.2020 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung \nvom 18.03.2020, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Die Beklagte hat ihre \nBerufung, nachdem die Frist zu ihrer Begründung bis zum 20.05.2020 verlängert wor-\nden ist, mit Schriftsatz vom 20.05.2020 begründet, der am selben Tag bei Gericht ein-\ngegangen ist. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Prozessziel der Klageabwei-\nsung und der von ihr erhobenen Widerklage uneingeschränkt weiter. \nIn II. Instanz wurde unstreitig, dass die Klägerin den Hinweis des Sachverständigen T. \nvom 05.11.2015, 18:31 Uhr mit E-Mail-Nachricht vom 06.11.2015, 06:49 Uhr an die \nBeklagte weiterleitete. \nZu Unrecht nehme das Landgericht an, dass zwischen den Parteien auch für die ersten \nbeiden Bestellungen eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden \nsei, dass alles Edelstahlmaterial aus Herstellerwerken mit einer Zulassung des Lloyds \nRegister stammen müsse. Das Landgericht lasse außer Acht, dass die Angebote, die \ndie Beklagte auf Bitten der Klägerin erstellt habe, eine entsprechende Beschaffenheits-\nvereinbarung gerade nicht enthalten hätten. Diese Angebote habe die Klägerin mit ihren \nBestellungen vom 17.07.2015 (Bestellnummern […] und […]) auch in unveränderter \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 48 \n \nForm angenommen. Anders als in späteren Angeboten der Klägerin sei die LR-\nZulassung der Hersteller in diesen Fällen gerade nicht angeboten worden. Die Ver-\ntragsdokumente könnten für sich jedoch die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-\ntigkeit in Anspruch nehmen. Hinzu komme, dass es üblich sei, dass Erwerber solcher \nEdelstahlbauteil im Verlauf der Verhandlungen von zunächst angefragten Eigenschaf-\nten der Ware wieder Abstand nähmen, ohne dass für den Lieferanten in der Position \nder Beklagten immer erkennbar werde, auf welchen Umständen ein solches Absehen \nberuhe. So kämen Nachverhandlungen mit dem Auftraggeber des Erwerbers in Be-\ntracht. Daneben stünden etwa auch verschiedene Zertifizierungsgesellschaften mit un-\nterschiedlichen Anforderungen zur Verfügung. Schon deshalb sei es Handelsbrauch in \nder Branche, notwendige Zertifizierungen in den verbindlichen Vertragsdokumenten \nfestzuhalten. Angesichts dessen fehle es aber jedenfalls an der notwendigen Eindeu-\ntigkeit, derer es zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung bedürfe. \nAuch die negative Beschreibung einzelner Positionen in dem zweiten Angebot zur Be-\nstellnummer […], dass es an einer LR-Zulassung fehle, sei nicht geeignet, mit der ge-\nbotenen Eindeutigkeit für alle restlichen Artikel eine Beschaffenheitsvereinbarung zu \nbegründen. \nFerner habe das Landgericht ein arglistiges Verhalten der Beklagten angenommen, \nohne tragfähige Feststellungen zum Vorsatz der Beklagten getroffen zu haben. \nZwar sei es zutreffend, dass nur ein geringer Bruchteil der gelieferten Edelstahlbauteile \naus nicht zertifizierten Herstellerwerken stamme. Diese Annahme ersetze aber nicht die \nnotwendige Feststellung, dass die Beklagte bei der Lieferung wusste oder damit ge-\nrechnet habe, dass ihre Ware fehlerhaft sei. \nTatsächlich sei die Beklagte bei den ersten beiden Bestellungen davon ausgegangen, \ndass eine LR-Zertifizierung des Herstellers nicht erforderlich sei. \nSie behauptet insoweit erstmals in II. Instanz, dass das „Central Back Office“, welches \ndie bestellte Ware anhand der Vertragsdokumente zusammenstelle und interne Artikel-\nnummern für die Zusammenstellung der Lieferung im Lager auswähle, bei der Materi-\nalauswahl wegen des Fehlens eines Hinweises auf eine notwendige LR-Zulassung in \nden Texten der ersten Angebote nicht auf das Vorliegen einer solchen Zertifizierung \ngeachtet habe. Entsprechend habe die Klägerin zufällig sowohl Teile mit als auch ohne \nLR-Zertifizierung erhalten. In den Folgebestellungen sei die Beschaffenheitsvereinba-\nrung der LR-Zulassung der Hersteller zwar in dem Eingangstext der Angebote enthalten \ngewesen, sei jedoch fehlerhaft bei der Materialzusammenstellung nicht aufgefallen. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 48 \n \nStattdessen seien, wie es üblich sei, bei den Folgelieferungen soweit möglich die glei-\nchen Chargen ausgewählt worden, weil auf diese Weise identische Zeugnisse verwen-\ndet werden könnten und der Aufwand für die Bearbeitung auf allen Seiten geringer sei. \nEs beruhe daher keineswegs auf einer bewussten Entscheidung auf Seiten der Beklag-\nten, nur einzelne Edelstahlbauteile von solchen Herstellern auszuwählen, die nicht über \neine LR-Zulassung verfügen, sondern auf einem Versehen, mithin auf einer fahrlässig \nfalschen Materialauswahl. \nAuch die Feststellung, dass der Beklagten die Bedeutung dieser Eigenschaft für die \nKlägerin bewusst gewesen sei, sei ohne jede tatsächliche Grundlage getroffen worden. \nAußerdem nehme das Landgericht ohne jeden Beleg an, dass die Beklagte es gewusst \nhabe, dass die Klägerin nur zu einer stichprobenartigen Untersuchung der gelieferten \nTeile verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte behauptet, sie sei vielmehr davon ausge-\ngangen, dass die Klägerin schon mit Blick auf die geplante Aufwertung jedes einzelne \ngelieferte Edelstahlteil einer entsprechenden Eingangs-und Aufwertungsuntersuchung \nunterziehen würde. Denn die Aufwertung zum APZ 3.2 setze nicht nur eine bestandene \n(zerstörende) Materialprüfung voraus, sondern auch den Abgleich der gestempelten \nAufdrucke und Zertifikate eines jeden Einzelteils. Vor diesem Hintergrund sei es fern-\nliegend, davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr gelieferten Bauteile nur stichpro-\nbenartig untersuchen werde. \nDie Beklagte habe es auch nicht für möglich gehalten, dass die Klägerin einen (ver-\nmeintlichen) Mangel nicht erkennen werde. Denn die fehlende Zulassung des Herstel-\nlerwerkes sei mit einfachsten Mitteln durch Abgleich der in den Zertifizierungen ausge-\nwiesenen Herstellerwerken mit der ohne weiteres im Internet zugänglichen Liste des \nLloyds Register festzustellen. Dies gelte auch für Bauteile des Herstellers B.. Insoweit \nhabe die Beklagte in 1. Instanz unter Beweisantritt und unter Vorlage von Lichtbildern \ndargelegt, dass auch der Hersteller B. die gelieferten Teile durch einen entsprechenden \nStempelaufdruck („B. INDIA“ oder „B. GERMANY“) eindeutig kennzeichne. Dem sei die \nKlägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Diese einfache Möglichkeit, einen ver-\nmeintlichen Mangel im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wareneingangs-\nkontrolle aufzudecken, stehe der Annahme von Arglist jedoch entgegen. Im Gegenteil \nsei es aus Sicht der Beklagten zu erwarten gewesen, dass die Klägerin einen solchen \n(vermeintlichen) Mangel in Form des nicht zertifizierten Herstellerwerkes auch in gerin-\nger Stückzahl erkennen werde. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 48 \n \nHinzu komme im Übrigen, dass einer LR-Zertifizierung des Herstellers, wie die Beklagte \nerstmals in II. Instanz behauptet, keine Relevanz für den Preis des Produktes zu-\nkomme, sodass die Beklagte gar keinen Vorteil davon gehabt hätte, der Klägerin be-\nwusst falsches Material unterzujubeln. \nJedenfalls aber wegen der beabsichtigten Aufwertungsprüfung sei es aus Sicht der Be-\nklagten gar nicht möglich gewesen, der Klägerin Bauteile ohne LR-Zertifizierung in ge-\nringer Stückzahl „unterzujubeln“. Selbst wenn ein solcher Mangel in einer Warenein-\ngangskontrolle der Klägerin nicht aufgedeckt worden wäre, bringe es doch die von der \nKlägerin beabsichtigte Aufwertungsprüfung mit sich, dass spätestens der Sachverstän-\ndige der Registrierungsgesellschaft ein jedes Bauteil auch auf seine Herkunft prüfe. Aus \nSicht der Beklagten sei es daher als sicher zu erwarten gewesen, dass spätestens bei \nder Aufwertungsprüfung ein jedes mangelhaftes Bauteil entdeckt und gerügt werde. \nAuch dies stehe der Annahme einer Arglist entgegen. \nZu Unrecht habe das Landgericht auch die Widerklage der Beklagten als unschlüssig \nabgewiesen, ohne hierauf zuvor hinzuweisen. \nIn II. Instanz wurde unstreitig, dass die Klägerin mit im Einzelnen auf Bl. 685 ff. darge-\nlegten Bestellungen vom 09.02.2016, 11.02.2016 und 16.02.2016 diverse weitere Flan-\nsche und andere Bauteile bei der Beklagten bestellt hat, die die Bestellungen angenom-\nmen und ausgeliefert hat. \nDie Beklagte beantragt, \n1. die Klage abzuweisen und \n2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Be-\nrufungsklägerin einen Betrag i.H.v. 14.967,21 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 6.296,52 € seit dem \n08.04.2016, auf einen Betrag i.H.v. 996,03 € seit dem 13.04.2016, auf einen \nBetrag i.H.v. 2.888,48 € seit dem 16.04.2016, auf einen Betrag i.H.v. 1.294,72 \n€ seit dem 08.06.2016 und auf einen Betrag i.H.v. 3.491,46 € seit dem \n19.08.2016 zu zahlen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, dem Zeugen W. aus \ndem Hause der Beklagten sei es gleichgültig gewesen, ob bei Auftragserfüllung der \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 48 \n \nKlägerin Bauteile mit der nachgefragten LR-Zertifizierung geliefert würden, um den Auf-\ntrag nicht zu gefährden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beklagte LR-\nzugelassene Bauteile in ausreichender Stückzahl nicht am Lager gehabt habe. Jeden-\nfalls aber müsse sich die Beklagte wie ein arglistig Handelnder behandeln lassen, da \nihre innerbetriebliche Organisation der Auftragsabwicklung derart gravierende Mängel \naufweise, dass sie sich so behandeln lassen müsse, als stelle sie sich bewusst unwis-\nsend mit Blick auf eine unzureichende Erfüllung von vereinbarten Qualitätsmerkmalen \nder gelieferten Waren. \nDie Klägerin ist zudem der Auffassung, dass die von der Beklagten dargelegten Unter-\nlagen, insbesondere die bloße Rechnungsstellung, einen Vertragsschluss über die mit \nder Widerklage geltend gemachten Bauteile nicht belegten. Die Klägerin habe keines-\nwegs neue Kaufverträge schließen, sondern Nacherfüllungsverlangen geltend machen \nwollen. \nDer Senat hat – durch den beauftragten Richter – Beweis erhoben durch Vernehmung \ndes Zeugen W. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Be-\nweisaufnahme vom 09.12.2022 verwiesen. \nII. \nDie zulässige Berufung hat, soweit sie sich gegen die Feststellung einer Aufwendungs-\nersatz- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach wendet, Erfolg. \nEinem Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten gemäß § 280 Abs. \n1 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 1 BGB, auf Ersatz der Kosten der \nErsatzbeschaffung mangelhafter Bauteile gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 1, 440 \nBGB und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 1 \nBGB steht die Genehmigungswirkung des § 377 Abs. 2 HGB entgegen. \nSoweit die Klägerin Ersatz der Aus- und Einbaukosten mangelhafter Bauteile verlangt, \nkommt allerdings der von der Kammer herangezogene § 439 Abs. 3 BGB nicht in Be-\ntracht. Die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus als Teil der Nachlieferung hat der Ge-\nsetzgeber in § 439 Abs. 3 BGB erstmals durch das Gesetz zur Reform des Bauver-\ntragsrechts vom 28.4.2017 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingefügt. Aus \nArt. 229 § 39 EGBGB folgt, dass für Schuldverhältnisse, die – wie hier – vor dem Zeit-\npunkt des Inkrafttretens am 01.01.2018 entstanden sind, das frühere Recht fort gilt. \nDanach war der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zum Ausbau der mangelhaf-\nten und Wiedereinbau einer mangelfreien Kaufsache nicht gesetzlich geregelt. Zwar \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 48 \n \ngalt auch zuvor bereits im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ein solcher An-\nspruch als Teil der Nacherfüllung, jedoch nur beim Verbrauchsgüterkauf, nicht aber bei \nKaufverträgen zwischen Unternehmen. Für diese blieb es nach altem Recht bei der \nallein in Betracht kommenden verschuldensabhängigen Anspruchsgrundlage des § 280 \nAbs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11 –, juris Rn. \n17 ff., BGHZ 195, 135). \nUngeachtet dessen setzen alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jeden-\nfalls eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten in Form der Lieferung mangelhafter \nKaufsachen voraus. Daran fehlt es vorliegend. \n1. Unstreitig haben die Parteien unter anderem folgende Kaufverträge über die Liefe-\nrung diverser Bauteile an die Klägerin geschlossen: \na) So bot die Beklagte mit Angebotsschreiben vom 09.07.2015 – Angebotsnummer […] \n(Anlagenkonvolut K2, Bl. 18) – der Klägerin freibleibend die Lieferung diverser Edel-\nstahlrohre, Flansche, T-Stücke, Reduzierstücke und Rohrbögen zu einem Preis von \nbrutto 2.240,88 € für ein angefragtes Projekt „LNG SKID“ an. \nOffenbleiben kann, ob mit Rücksicht auf Ziffer II.1 der in dem Angebotsschreiben aus-\ndrücklich in Bezug genommenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der \nBeklagten (vgl. Bl. 49) in der Klausel „freibleibend“ auch trotz der vorausgehenden An-\nfrage der Klägerin um die Abgabe eines „finalen“, mithin bindenden Angebotes hier zum \nAusdruck kam, dass die Beklagte noch kein sie selbst bindendes Angebot, sondern nur \neine Invitatio ad offerendum oder aber ein bindendes Angebot mit Widerrufsvorbehalt \nabgeben wollte (vgl. hierzu MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 145 Rn. 8 f.). Denn je-\ndenfalls ist ein Vertrag dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin auf das freiblei-\nbende Angebot vom 09.07.2015 hin mit Bestellung vom 17.07.2015, Bestell-Nr. […] \n(Anlage K4, Bl. 40), die angebotenen Waren mit Ausnahmen der Positionen 160, 170, \n180 und 190 bestellte und die Beklagte diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom \n23.07.2015 ([…], Anlagenkonvolut B6, Bl. 329) zu einem Preis von 2.075,16 € bestä-\ntigte. \nb) Ebenso bot die Beklagte mit freibleibendem Angebot vom 15.07.2015 – Angebots-\nnummer […] (Anlagenkonvolut K2, Bl. 23) – der Klägerin für das Projekt „MTO FUEL \nGAS SUPPLY“ wiederum Edelstahlrohre, Rohrbögen, T-Stücke, Reduzierstücke und \nverschiedene Flansche zum Preis von 14.661,25 € an. Auf dieses Angebot hin gab die \nKlägerin am 17.07.2015 eine Bestellung mit der Bestell-Nr. […] (Anlage K3, Bl. 38) unter \nAbänderung der Abmessungen eines Rohres der Position 470 ab, welche die Beklagte \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 48 \n \nmit Auftragsbestätigung vom 23.07.2015 ( …), Anlagenkonvolut B6, Bl. 317) zum Preis \nvon 13.920,91 € bestätigte. \nc) Mit freibleibendem Angebot vom 17.07.2015 – Angebotsnummer […] (Anlage K9, Bl. \n77) – bot die Beklagte der Klägerin wiederum zunächst freibleibend Weldolets, T-Stü-\ncke, Rohrbögen, Reduzierstücke und Flansche zum Preis von 11.917,20 € an. Diese \nangebotenen Waren bestellte die Klägerin mit Bestellung vom 06.08.2015 – Bestell-Nr. \n[…] (Anlage K10, Bl. 89) – wiederum offenbar mit geringfügigen Abänderungen. Un-\nstreitig ist zwischen den Parteien, dass auch insoweit ein Kaufvertrag zustande gekom-\nmen ist. \nd) Mit freibleibendem Angebot vom 05.08.2015 – Angebotsnummer […] (Anlage K11, \nBl. 92) – bot die Beklagte der Klägerin wiederum Edelstahlrohre, Weldolets, Flansche, \nRohre, Rohrbögen, T-Stücke und Reduzierstücke zum Preis von brutto 9.585,91 € an. \nDie Klägerin bestellte daraufhin mit Bestellung vom 06.08.2015 – Bestell-Nr. […] (An-\nlage K12, Bl. 100) zum Preis von 9.106,62 €. Auch insoweit ist zwischen den Parteien \nunstreitig, dass ein Kaufvertrag über die angebotenen Bauteile zustande gekommen \nist. \ne) Mit Bestellung vom 07.09.2015 (Bestell-Nr. […], Anlage K18, Bl. 115) bestellte die \nKlägerin auf – wohl nach vorausgehendem Angebot der Beklagten per Email vom \n03.09.2017 (Anlage K17, B. 111) wiederum Rohre, Rohrbögen, T-Stücke, Reduzierstü-\ncke, Weldolets und Flansche zum Preis von 39.123,82 €. Auch insoweit ist zwischen \nden Parteien unstreitig, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. \nEbenso unstreitig blieb, dass die Klägerin darüber hinaus diverse weitere Stahlbauteile \nfür die Skids von der Beklagten erworben hat. \n2. Es steht auch fest bzw. ist von der Klägerin zumindest schlüssig vorgetragen, dass \nein Teil der auf die zuvor dargestellten Bestellungen hin gelieferten Edelstahlbauteile \nmangelhaft ist. \nEin Mangel liegt gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 26.11.2001 (BGBl. I, S. 3138), \ndie gemäß Art. 229 § 58 EGBGB auf die hier vor dem 01.01.2022 abgeschlossenen \nVerträge weiterhin anzuwenden ist, vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die \nvereinbarte Beschaffenheit hat. Dies ist hier der Fall. \na) Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass alle Edelstahlbauteile von einem Her-\nsteller stammen müssen, dessen Schmiedewerk vom Lloyds Register zugelassen ist. \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 48 \n \naa) Hinsichtlich der letzten drei Bestellungen (Bestell-Nr. […]) ist die Vereinbarung einer \nsolchen Beschaffenheit der zu liefernden Edelstahlbauteil zwischen den Parteien un-\nstreitig. \nbb) Aus zutreffenden Gründen hat die Kammer für Handelssachen angenommen, dass \neine gleichlautende Beschaffenheitsvereinbarung auch für die beiden vorausgehenden \nBestellungen (Bestell-Nr. […]und […]) vereinbart worden ist. \n(1) Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert \ndie Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaf-\nfenheit der Kaufsache gehören soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR \n38/18 –, Rn. 18, juris). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 \nAbs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung \nkommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur \nnoch in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 – VIII \nZR 271/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.), da nach dem neuen Schuldrecht ein Gewährleis-\ntungsausschluss insoweit nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 – \nVIII ZR 253/05 –, Rn. 13, juris). Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Um-\nständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche \noder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Insbesondere \nkann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung \nauch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte \nAnforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (vgl. \nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Nur, so-\nweit der Kaufvertrag selbst einer bestimmten Form bedarf, greift dies auch für eine Be-\nschaffenheitsvereinbarung (vgl. Palandt, BGB, 81. Aufl. 2021, § 434 Rn. 18). \n(2) Gemessen hieran hat die Kammer zu Recht auch die vorausgehende Email der \nKlägerin vom 07.07.2015 bei der Auslegung der von den Parteien getroffenen Verein-\nbarungen berücksichtigt. Nach deren Wortlaut verlangte die Klägerin unmissverständ-\nlich, dass alle Bauteile aus Edelstahl für das von ihr benannte Projekt „[…]“ unter Be-\nzugnahme auf eine von der Beklagten vergebenen Anfrage-Nr. […] über eine solche \nLR-Zulassung verfügen müssen. Dieser Email hatte die Klägerin eine Auflistung der \nbenötigten Teile angefügt (Anlage K30, Bl. 224), die mit Überschriften in drei Abschnitte \ngegliedert war. Eine dieser Überschriften lautete „LNG SKID“. Indem die Beklagte da-\nraufhin zwei Tage später mit ihrem Angebot […] (Anlagenkonvolut K2, Bl. 18) der Klä-\ngerin Edelstahlbauteile anbot, in dem Angebot die Bezeichnung der Anfrage „LNG \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 48 \n \nSKID“ wiedergab und in diesem Angebot bei einzelnen Positionen die fehlende LR-\nZulassung hervorhob, durfte die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom \n07.07.2015 ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass alle übrigen Edelstahlbauteile \nüber diese LR-Zulassung verfügen. Entgegen der Darstellung des Landgerichts datiert \ndieses Angebot nicht erst vom 15.07.2015, sondern vom 09.07.2015 und wurde zusam-\nmen mit dem weiteren – hier allerdings nicht streitgegenständlichen – Angebot […] (An-\nlagenkonvolut K2, Bl. 10) abgegeben. \n(3) Dem stehen auch die Regelungen in Ziffer II. Nr. 1 und Nr. 2 der Allgemeinen Ver-\nkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Dort ist geregelt, dass zur \nvereinbarten Beschaffenheit der Waren, die die Beklagte anbietet, nur diejenigen Ei-\ngenschaften und Merkmale gehören, die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung \nder Beklagten genannt sind. \nSolche Vollständigkeitsklauseln richten sich – gleich, ob sie als AGB in den Vertrag \neinbezogen oder individuell ausgehandelt sind – auf die Bestätigung der Tatsache, dass \nder schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich \ndes Vertragsgegenstands enthält. Solche Klauseln geben lediglich die ohnehin eingrei-\nfende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde \nwieder, lassen jedoch dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche \nVereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offen (vgl. BGH, Urteil vom \n3. März 2021 – XII ZR 92/19 –, Rn. 13, juris m.w.N.). \nHier steht allerdings fest, dass die Parteien mit Vertragsabschluss eine weitere Verein-\nbarung getroffen haben, denn der Inhalt der Email-Nachricht vom 07.07.2015 und auch \nihr Zugang bei der Beklagten sind unstreitig. Danach hat die Klägerin aber eine Belie-\nferung ausdrücklich von der LR-Zulassung der Hersteller abhängig gemacht. Die Be-\nklagte hat diese Vorgabe angenommen, indem sie ein Angebot – oder eine Invitatio ad \nofferendum – über die Lieferung spezifizierter Edelstahlbauteile abgab und nur in ein-\nzelnen Fällen auf eine fehlende LR-Zulassung hingewiesen hat. Der demnach festste-\nhenden, individuell ausgehandelten Beschaffenheitsvereinbarung kann die Beklagte \neine Vollständigkeitsklausel aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des \nVorrangs der Individualabrede aus § 305b BGB nicht entgegenhalten, zumal die ent-\nsprechende Beschaffenheitsvereinbarung – wenngleich in negativer Form – sogar Ein-\ngang in das Angebot der Beklagten vom 09.07.2015 (Angebotsnummer […]) gefunden \nhat. \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 48 \n \nAuch das spätere Angebot vom 15.07.2015 (Angebotsnummer […]) durfte die Klägerin \nausgehend von der unwidersprochen gebliebenen E-Mail-Nachricht vom 07.07.2015 \nund deren Berücksichtigung in einem der beiden ersten Angebote vom 09.07.2015 da-\nhingehend verstehen, dass bei Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der Artikel-\nbeschreibung nur Edelstahlbauteile mit LR-Zulassung angeboten werden. \nb) Es steht auch fest, dass ein Teil der auf die erste Bestellung Nr. […] gelieferten Edel-\nstahlbauteile von einem Hersteller ohne die zugesicherte LR-Zulassung stammen. Die \nBeklagte hat mit Schriftsatz vom 05.02.2018 dargelegt, dass sie auf die Bestellung Nr. \n[…] und ihre Auftragsbestätigung Nr. […] hin u.a. die mit Lieferschein vom 15.07.2016, \nNr. 15-0036928 (Anlage B9, Bl. 347) ausgewiesenen Bauteile an die Klägerin lieferte. \nZudem hat die Beklagte unter Vorlage einer Übersicht (Anlage B11, Bl. 362) dargelegt, \ndass einige Flansche, die mit dieser Lieferung an die Klägerin ausgeliefert worden wa-\nren, von dem Hersteller B. Flanges Works Pvt. Ltd. aus Indien stammten, der unstreitig \nnicht über eine LR-Zulassung verfügte. Nach Darstellung der Beklagten betraf dies: \n1 Blind Flange, 1“, Schmelznummer 31450/1; \n26 Weld Neck Flanges, 1“, SCH10S, Schmelznummer 31925/1; \n24 Weld Neck Flanges, 2“, SCH 10S, Schmelznummer 31964/1 und \n5 Weld Neck Flanges, 2“, XXS, Schmelznummer 35402/1. \nDiese Darstellung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2018 insbesondere auch \ninsoweit unstreitig gestellt, dass aus dieser Bestellung die von der Beklagten genannten \n56 Artikel von einem nicht zertifizierten Hersteller stammten. Dass in den weiteren Teil-\nlieferungen zu anderen Lieferscheinen, die die Beklagte ausweislich der von ihr vorge-\nlegten Übersicht (Anlage B12, Bl. 363) auf diese Bestellung hin erbracht hat (was eben-\nfalls unstreitig ist), weitere mangelhafte Flansche enthalten gewesen wären, behauptet \ndie Klägerin demnach nicht. \nc) Im Übrigen behauptet die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2017, dass auf die \nBestellung Nr. […] insgesamt 46 Weld Neck Flanges mit den Schmelznummern 88110, \n31925/1, 31964/1 und 31448/1 geliefert worden seien, die ebenfalls von dem Hersteller \nB., India gestammt hätten, der (unstreitig) nicht über eine Zulassung verfügt. \nAuf die Bestellungen […] und […] seien insgesamt 62 Weldolets mit verschiedenen \nAbmessungen und Schmelznummern geliefert worden. Unstreitig ist zwischen den Par-\nteien, dass alle von der Beklagten gelieferten Weldolets von dem Hersteller T. Engine-\nering stammen, der unstreitig ebenfalls nicht über eine Zulassung des Lloyds Register \nverfügte. \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 48 \n \nSchließlich behauptet die Klägerin, das auf die Bestellung Nr. […] insgesamt (wohl) 8 \nFlansche verschiedener Abmessungen mit den Schmelznummern 3344, S-8903, S-\n7106 und S-7257 geliefert worden seien, die von dem Hersteller E. India stammten, der \n– unstreitig – nicht über eine LR-Zulassung verfügte. \nUngeachtet dessen, dass die Klägerin die einzelnen Lieferscheine mit den Zertifikaten \nnicht vorlegt und auf diese Weise ihren bestrittenen Sachvortrag dazu, welche Bauteile \nauf die genannten Bestellungen hin geliefert worden sind und von welchem Hersteller \ndiese stammten, noch nicht in der gebotenen Weise substantiiert hat, reicht diese Dar-\nstellung im Schriftsatz vom 07.03.2017 – entgegen der Auffassung der Beklagten und \nungeachtet dessen, dass die Klägerin ihren Sachvortrag mehrfach auf Darstellung kon-\nkreter Einzelheiten durch die Beklagte revidieren musste – noch aus, um einen Mangel \nauch seinem Umfang nach schlüssig darzulegen. Es bestand jedenfalls noch kein An-\nlass, der Klägerin eine weitergehende Substantiierung im Wege des Hinweises abzu-\nverlangen und Beweis über den bestrittenen Umfang der Lieferungen der Beklagten zu \nerheben, da feststeht, dass die Lieferungen gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt \ngelten. \n3. Auf diese teils unstreitigen, teils zumindest schlüssig dargelegten Mängel kann die \nKlägerin jedoch gemäß § 377 Abs. 2 HGB keine Gewährleistungsrechte stützen. \nDie Vorschrift des § 377 HGB ist vorliegend anwendbar, da beide Vertragsparteien \nKaufleute im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB sind. \nDer mit der Genehmigungswirkung aus § 377 Abs. 2 HGB einhergehende Ausschluss \nder Rechte wegen Mängeln steht vorliegend auch allen geltend gemachten Ansprüchen \nentgegen. Der Rechtsverlust reicht über die Rechte aus § 437 BGB hinaus und umfasst \nalle Rechte, die auf dem nicht oder zu spät gerügten Mangel beruhen. Der Käufer kann \naus dem nicht gerügten Mangel keinerlei Rechte mehr geltend machen, verliert also \nauch alle Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne, die auf einem Mangel der Sa-\nche beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1991 – VIII ZR 294/90 –, Rn. 13, juris; \nHopt/Leyens, HGB, 42. Aufl. 2023, § 377 Rn. 48) einschließlich eines mangelbedingten \nAnspruches auf Schadensersatz neben der Leistung (vgl. BeckOGK/Höpfner, Stand: \n01.12.2022, HGB § 377 Rn. 128, 140). \nDie Voraussetzungen der Genehmigungswirkung des § 377 Abs. 2 HGB liegen hier \nauch vor. \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 48 \n \na) Gemäß § 377 Abs. 2 HGB gilt eine Ware als genehmigt, wenn der Käufer eines \nHandelskaufes die nach § 377 Abs. 1 HGB gebotene unverzügliche Anzeige eines Man-\ngels unterlässt. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich nach \nder Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu \nuntersuchen und einen sich zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der \nKäufer die Anzeige, gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, \nder Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Nach § 377 Abs. 3 HGB muss, \nwenn sich ein solcher Mangel später zeigt, die Anzeige unverzüglich nach der Entde-\nckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels \nals genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 – VIII ZR 272/20 –, Rn. 59, \njuris). \nb) Ausgehend hiervon wäre eine Mängelanzeige innerhalb von 2 Wochen, beginnend \nab Ablieferung der Ware oder aber ab Zugang der Abnahmeprüfzeugnisse, je nachdem, \nwelches später erfolgte, geboten gewesen, denn es handelt sich bei der gerügten feh-\nlenden Zulassung einzelner Hersteller durch das Lloyds Register um einen offenen \nMangel, der bei sachgerechter Untersuchung der Waren hätte aufgedeckt und sogleich \nangezeigt werden müssen. \naa) Die Untersuchungslast des Käufers beginnt frühestens mit der Ablieferung der Kauf-\nsache (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83 –, BGHZ 93, 338, Rn. 30, \njuris). Bei Teil- und Sukzessivlieferungen muss jede Lieferung gerügt werden (vgl. BGH, \nUrteil vom 16. September 1987 – VIII ZR 334/86 –, BGHZ 101, 337, Rn. 10, juris), so \ndass mit der Ablieferung der jeweiligen Einzelpartie für sie eine gesonderte Rügeoblie-\ngenheit beginnt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 377 \nRn. 51). \nDie Untersuchung der Ware muss gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich, mithin ohne \nschuldhaftes Zögern erfolgen. Die Vorschrift ist im Interesse der im Handelsverkehr un-\nerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen (vgl. BGH, \nUrteil vom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83 –, BGHZ 93, 338, Rn. 39, juris; Urteil vom \n16. November 2022 – VIII ZR 383/20 –, Rn. 22, juris; BeckOK HGB/Schwartze, 39. Ed. \n15.1.2023, HGB § 377 Rn. 25). \nDer zeitliche Rahmen, der dem Käufer für eine Untersuchung nach Ablieferung zusteht, \nwird einerseits durch die Vorgabe der Unverzüglichkeit und andererseits durch die Ein-\nschränkung, dass die Untersuchung nach dem ordentlichen Geschäftsgang tunlich sein \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 48 \n \nmuss, bestimmt (vgl. BeckOGK/Höpfner, 1.12.2022, HGB, § 377 Rn. 82; Ebenroth/Bou-\njong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB, § 377 Rn. 125). Im Übrigen ist der \nzeitliche Rahmen in erster Linie von Art und Umfang der nach § 377 Abs. 1 gebotenen \nUntersuchung abhängig (vgl. Oetker/Koch, 7. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. 64), mithin \ndavon, wie und in welchem Ausmaß die Kaufsache nach ihrer Beschaffenheit zu prüfen \nist (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 39. Ed. 15.1.2023, § 377 Rn. 27; Ebenroth/Bou-\njong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB, § 377 Rn. 74). Ist die Untersuchung – \nwie hier – von der Übersendung begleitender technischer Unterlagen abhängig, kann \nauch deren spätere Übersendung nach Ablieferung die Dauer der zuzubilligenden Un-\ntersuchungsfrist beeinflussen. \nWelche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, bemisst \nsich danach, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallen-\nden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berück-\nsichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner \nGewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden In-\nteressenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die \nMängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit \ndavor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Ab-\nnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersu-\nchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits \ndürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer \ndie Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, \nweil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die \nLage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrüh-\nrende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhalts-\npunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung er-\nforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden techni-\nschen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die \nDurchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von \nDritten vornehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15 –\n, Rn. 20 ff., juris, Urteil vom 06. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16 –, BGHZ 217, 72, Rn. \n25, juris). Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersu-\nchung durch den Käufer kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsge-\nmäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfol-\ngeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 48 \n \nübersehen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15 –, Rn. 21, juris). \nDie von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss aber nicht von derartigem \nUmfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer \"Rundum-Untersuchung\" \nalle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (vgl. BGH, Urteil vom \n06. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16 –, BGHZ 217, 72, Rn. 26, juris). Handelt es sich \nbei der Kaufsache um gleichartige Massengüter, so genügt der Käufer in der Regel \nseiner Obliegenheit zur Untersuchung durch Entnahme von Stichproben, sofern diese \nrepräsentativ sind, d.h. sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilt werden (vgl. BGH, Urteil \nvom 20. April 1977 – VIII ZR 141/75 –, Rn. 12, juris; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – \nAchilles, 4. Aufl. 2020, HGB, § 377 Rn. 83; Oetker/Koch, 7. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. \n44). \nAuch die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft durch den Verkäufer entbindet den \nKäufer nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (vgl. BGH, Urteil vom \n17. September 2002 – X ZR 248/00 –, Rn. 23, juris; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – \nAchilles, 4. Aufl. 2020, HGB, § 377 Rn. 77; so auch BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 – \nVIII ZR 149/90 –, Rn. 16, juris). Ein durch die Garantie des Verkäufers hervorgerufenes \n(besonderes) Vertrauen in die Existenz (bzw. das Fehlen) der betreffenden Beschaf-\nfenheit führt nicht dazu, dass der Käufer auf die Garantie blind vertrauen und auf die \nUntersuchung verzichten darf oder weniger Sorgfalt aufwenden muss (vgl. Eben-\nroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 377 Rn. 77). \nRegelmäßig muss der Käufer dartun und gegebenenfalls beweisen, dass er die Kauf-\nsache rechtzeitig untersucht und etwaige Mängel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGH, Urteil \nvom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83 –, BGHZ 93, 338, Rn. 35, juris; Urteil vom 22. \nDezember 1999 – VIII ZR 299/98 –, BGHZ 143, 307, Rn. 23, juris). Dagegen hat der \nVerkäufer, der aus der unterlassenen oder verspäteten Rüge des Käufers Rechte her-\nleiten will, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Sache abgeliefert wurde \n(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83 –, BGHZ 93, 338, Rn. 35, juris). \nBeruft sich der Käufer darauf, es habe sich um einen verdeckten Mangel im Sinne des \n§ 377 Abs. 3 HGB gehandelt, muss er dies sowie den Zeitpunkt der Entdeckung des \nMangels (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – I-13 U 86/18 –, Rn. 233, \njuris) und ggf. auch nachweisen, dass der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Unter-\nsuchung nicht entdeckt worden wäre (vgl. MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2021, § 377 \nRn. 148; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB, § 377 Rn. 264). \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 48 \n \nbb) Gemessen hieran oblag es der Klägerin, die gelieferten Bauteile jeweils mit Eingang \neiner jeden Teillieferung auch daraufhin zu untersuchen, ob die jeweiligen Hersteller \nder gelieferten Edelstahlbauteile vom Lloyds Register zugelassen waren. Dabei durfte \nsie sich nicht auf eine Stichprobe einzelner Hersteller beschränken. \nDies folgt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange daraus, dass der \nKlägerin einerseits eine solche Kontrolle mit vertretbarem Aufwand möglich war und \nandererseits angesichts des Vorgehens der Klägerin die Entstehung erheblicher Man-\ngelfolgeschäden drohte. \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine gleichartigen Massen-\ngüter geliefert hat, sondern Stahlbauteile verschiedener Art zur Anfertigung von kom-\nplexen Rohranlagen (neben den Rohren selbst diverse Bauteile zur Verbindung der \nRohre in Form von T-Stücken, Bögen, Reduzierstücken, Flanschen und Weldolets), je-\nweils in diversen Abmessungen und Stärken, ohne dass ein bestimmter Hersteller ver-\neinbart gewesen wäre. Damit konnte eine Stichprobe, mit der ermittelt wird, dass einige \nder gelieferten Vielzahl von unterschiedlichen Edelstahlbauteilen von einem zertifizier-\nten Hersteller stammen, schon deshalb wenig Sicherheit dafür bieten, dass dies auch \nbei anderen Bauteilen der Fall ist, weil ersichtlich diverse Hersteller in Betracht kamen \nund eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelbauteile bezogen wurden. \nIm Übrigen drohten bei einem Mangel erhebliche Mangelfolgeschäden. Die Klägerin \nhatte sich nach ihrer Darstellung gegenüber ihrer eigenen Auftraggeberin verpflichtet, \nEdelstahlbauteile zu verwenden, die ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 aufweisen. Sie hat \nbei der Beklagten Edelstahlbauteile mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 erworben mit \nder Vereinbarung, dass diese Bauteile für eine Aufwertung auf ein Abnahmeprüfzeug-\nnis 3.2 durch das Drittunternehmen Lloyds Register geeignet sein müssen, was unstrei-\ntig auch verlangt, dass das Herstellerwerk des Bauteiles von Lloyds Register hierfür \nzugelassen ist. Angesichts dessen kam der vereinbarten Beschaffenheit, dass die Bau-\nteile von einem von Lloyds Register anerkannten Hersteller stammen müssen, wesent-\nliche Bedeutung zu, denn nur mit solchen Bauteilen konnte die Klägerin ihre Pflichten \ngegenüber ihrer Auftraggeberin erfüllen. \nVon vornherein beabsichtigte die Klägerin nach ihrer Darstellung jedoch, sämtliche \nEdelstahlbauteile noch vor Abschluss der Aufwertungsprüfung zu verbauen. Aus der \nSchadensdarstellung der Klägerin ergibt sich, dass die Bauteile verschweißt, mit einer \nIsolierung versehen und schließlich von außen angestrichen wurden. Es war daher ab-\nsehbar, dass im Falle eines Mangels diese Arbeiten rückgängig gemacht und wiederholt \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 48 \n \nwerden mussten. Angesichts dessen war aus Sicht der Klägerin von vornherein abseh-\nbar, dass es im Falle eines Mangels eines Bauteiles zu erheblichen Mangelfolgekosten \nin Form der Aus- und Einbaukosten kommen werde. \nIn dieser Situation durfte sich die Klägerin auch unter Berücksichtigung des notwendi-\ngen Aufwandes einer vollständigen Untersuchung nicht darauf beschränken, im Zuge \nder Wareneingangskontrolle nur stichprobenweise, wie von ihr vorgetragen etwa 30% \nder Abnahmeprüfzeugnisse auch daraufhin zu überprüfen, ob der darin ausgewiesene \nHersteller über die für eine Aufwertungsprüfung notwendige LR-Zulassung verfügt. \nDass der hierfür erforderliche Kontrollaufwand nach Zeit und Kosten übermäßig aus-\nfiele, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass ihr allein \nvon der Beklagten im Zuge der Auftragsabwicklung über 470 Abnahmeprüfzeugnisse \nübermittelt worden sind. Diese hohe Anzahl folgt aber zunächst aus dem erheblichen \nUmfang des Projektes der Klägerin. Hinzu kommt, dass eine vollständige Untersuchung \nauch keineswegs erforderte, für jedes der übermittelten Abnahmeprüfzeugnisse einen \nAbgleich mit der Liste des Lloyds Register vorzunehmen. Bereits aus der Darstellung \nder Klägerin folgt, dass regelmäßig verschiedene Bauteile verschiedener Schmelzen – \nmit unterschiedlichen Abnahmeprüfzeugnissen – geliefert wurden, die von demselben \nHersteller stammten. Wiederholt sich aber der Hersteller, bedarf es insoweit keines er-\nneuten Abgleichs, sondern nur der Durchsicht der Abnahmeprüfzeugnisse. \nIm Übrigen konnte diese Prüfung im Regelfall, wie die Klägerin es plausibel dargelegt \nhat, durchaus allein beleghaft erfolgen, indem die Klägerin prüft, ob für die in den Lie-\nferscheinen ausgewiesenen Schmelznummern die Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 einge-\nreicht worden sind. Anhand der Abnahmeprüfzeugnisse ergibt sich nach dem unstreiti-\ngen Parteivorbringen im Regelfall auch das Stahlwerk, in dem das Bauteil gefertigt wor-\nden ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass die so ermittelten Hersteller-\nwerke im Wege des Abgleichs mit einer allgemein im Internet zugänglichen Liste vom \nLloyds Register daraufhin kontrolliert werden konnten, ob sie über eine Zulassung ver-\nfügten und damit für eine Aufwertung geeignet waren. Soweit die Klägerin anführt, dass \ndie Liste sich fortlaufend ändere, so trägt sie nicht vor, dass sich dieser Umstand kon-\nkret ausgewirkt und die Klägerin bei durchgeführter Kontrolle fälschlicherweise von ei-\nner Zulassung habe ausgehen dürfen, die sich später etwa als nicht mehr existent er-\nwiesen hätte. \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 48 \n \nDer notwendige Abgleich der Prüfzeugnisse mit der Liste des Lloyds Register ist aber \nnicht so aufwändig, dass er die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens der Klägerin in Frage \nstellen könnte oder aus anderen Gründen unzumutbar wäre. \nDass dieser Aufwand der Klägerin abverlangt werden muss, ergibt sich jedenfalls vor-\nliegend aus dem Risiko erheblicher Mangelfolgeschäden, das auch nur die Klägerin \nüberblicken konnte. Das Ausmaß dieses Risikos zeigt sich, worauf die Beklagte zu \nRecht hinweist, nicht zuletzt durch die vorliegende Klage, mit der mängelbedingte Scha-\ndensersatzansprüche geltend gemacht werden, deren Höhe den Einkaufswert der Be-\nstellungen, in denen die mangelhaften Bauteile enthalten waren (rund 76.200,- €), um \nmehr als das 10-fache übersteigen. Ausgehend von diesen drohenden besonders ho-\nhen Mangelfolgekosten, die auch nur die Klägerin übersehen konnte, bestand ein \nschutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den \nKäufer bei Wareneingang auf die Eignung des Herstellers der Kaufsache für den ver-\ntraglich vorausgesetzten Zweck. Der mit der umfassenden Überprüfung eines jeden \nAbnahmeprüfzeugnisses einhergehende Aufwand für die Klägerin ist demgegenüber \nnicht unverhältnismäßig. \nEine andere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Abnahmeprüf-\nzeugnisse des Herstellers B. nicht in demselben Maße eindeutig sind, dass sie eine \nrein beleghafte Abarbeitung der Überprüfung erlaubten. Die Klägerin hat zwei Abnah-\nmeprüfzeugnisse dieses Herstellers vorgelegt (Anlage K32, Bl. 236 und K104, Bl. 574). \nBeide Abnahmeprüfzeugnisse weisen in ihrem Briefkopf mehrere Herstellungswerke \naus, ein in B. in Deutschland gelegenes (vom Lloyds Register zugelassenes) Werk und \nein weiteres in […], Indien gelegenes (vom Lloyds Register nicht zugelassenes) Werk. \nZusätzlich enthält eines dieser Abnahmeprüfzeugnisse sogar noch ein drittes Werk mit \nSitz in den USA. Zwar enthält eines dieser Abnahmeprüfzeugnisse hinter dem benann-\nten deutschen Werk den Zusatz „(A01)“, mit dem nach Maßgabe der Tabelle 2 zur EN \n10168:2004 in Abnahmeprüfzeugnissen nach der EN 10204 Name und Anschrift des \nHerstellerwerkes bezeichnet wird. Ein anderes dieser Abnahmeprüfzeugnisse von B. \n(Anlage K32) enthält diesen Zusatz aber nicht, so dass aus dem Abnahmeprüfzeugnis \n– jedenfalls nicht ohne Weiteres – erkennbar ist, ob das betreffende Bauteil in dem \nzugelassenen deutschen oder in dem nicht zugelassenen indischen Werk hergestellt \nworden ist. \nDieser Umstand führte aber nur dazu, dass es im Zuge der Überprüfung erforderlich \ngeworden wäre, die Stempelung auf den Flanschen in Augenschein zu nehmen. \n\n- 24 - \n \nSeite 24 von 48 \n \nNach der Darstellung der Beklagten wies diese Stempelung auf den Flanschen selbst \n(offenbar in Form einer Gravur) jeweils entweder den Schriftzug „B., GERMANY“ oder \nden Schriftzug „B., INDIA“ aus. Damit wäre die Frage der Zulassung des Herstellers mit \neiner ergänzenden schlichten Sichtprüfung zu klären gewesen. Auch dieser insoweit \nnotwendige Schritt einer zusätzlichen Sichtkontrolle einer Reihe von Bauteilen im Zuge \nder Wareneingangskontrolle war der Klägerin vor dem Hintergrund der andernfalls dro-\nhenden hohen Mangelfolgeschäden aber keineswegs unzumutbar. Selbst wenn die \nKlägerin etwa gehalten gewesen sein sollte, nach Anlieferung der Bestellung Nr. […] \nrund 80 Flansche des Herstellers B. einer (dann wohl gesonderten erneuten) Sichtprü-\nfung zu unterziehen, führte auch ein solcher zusätzlicher Arbeitsschritt nicht zur Unzu-\nmutbarkeit einer entsprechenden Wareneingangskontrolle durch die Klägerin. \ncc) Mit einer solchen Untersuchung wären die geltend gemachten Mängel auch aufge-\ndeckt worden. \n(1) Soweit Flansche von dem Hersteller E., Indien der Weldolets des Herstellers T. En-\ngineering B.V. in Rede stehen, ist es unstreitig, dass der bloße Abgleich des in den \nAbnahmeprüfzeugnissen benannten Herstellers mit der Liste des Lloyds Register of-\nfenbart hätte, dass diese Hersteller nicht zugelassen waren. \n(2) Soweit Abnahmeprüfzeugnisse des Herstellers B. in Rede stehen, hätte allerdings \nerst eine gesonderte Sichtprüfung Aufschluss darüber gegeben, ob eine LR-Zulassung \npositiv festgestellt werden kann. \nDass auf diese Weise der Mangel nicht hätte aufgedeckt werden können, hat die inso-\nweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat \ndie Klägerin in II. Instanz in Abrede gestellt, dass ein jeder Flansch des Herstellers B. \nmit einem aussagekräftigen Stempel versehen sei und hat hierzu ein Lichtbild eines von \neinem anderen Lieferanten vertriebenen Flansches vorgelegt. Dass ihr aber von der \nBeklagten ein solcher Flansch ohne aussagekräftigem Stempel geliefert worden sei, \nhat die Klägerin nicht substantiiert behauptet oder gar unter Beweis gestellt. Ohnehin \nstellte sich Frage, wie es in diesem Fall dem Sachverständigen T. gelungen sein sollte, \ndie Herkunft der Flansche zu ermitteln. \nSelbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte schon dieser Umstand Anlass für \neine Rüge der Klägerin geben müssen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag benötigte sie \nBauteile mit einer LR-Zulassung, die geeignet waren, eine sachverständige Aufwer-\ntungsprüfung durch einen Prüfer des Lloyds Register zu bestehen. Flansche, deren \n\n- 25 - \n \nSeite 25 von 48 \n \nHerkunft nicht ermittelt werden können, sondern möglicherweise aus einem nicht zuge-\nlassenen Werk stammen, erfüllen diese notwendige Eigenschaft aber nicht. Hätte die \nKlägerin bei der gebotenen Prüfung festgestellt, dass sich nicht ermitteln lasse, ob der \nFlansch aus dem zugelassenen deutschen Werk und nicht aus dem nicht zugelassenen \nindischen Werk stammt, hätte schon dieser Umstand Anlass zu einer Rüge geben müs-\nsen. \nDemnach handelte es sich bei der fehlenden Zulassung einzelner Hersteller einiger ge-\nlieferter Flansche und des Herstellers der Weldolets um einen bei ordnungsgemäßer \nUntersuchung erkennbaren Mangel. \ndd) Einen solchen Mangel musste die Klägerin zur Wahrung ihrer Gewährleistungs-\nrechte innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung bzw. nach Übersendung der zu-\ngehörigen Abnahmeprüfzeugnisse, je nachdem, was später erfolgte, anzeigen. \n(1) Die so bestimmte Untersuchung musste die Klägerin innerhalb angemessener Zeit \nnach Ablieferung der Ware und Eingang der Abnahmeprüfzeugnisse vornehmen. In \nAnsehung der notwendigen Untersuchungen – der körperlichen Wareneingangskon-\ntrolle mit Abgleich der Lieferscheine durch Sichtprüfung und Kontrolle auf offenkundige \nTransportschäden und den weiteren beleghaften Abgleich der Lieferscheine auf Vorlie-\ngen der Abnahmeprüfzeugnisse und der Zulassung der darin ausgewiesenen Herstel-\nler, ggf. bei nicht eindeutigem Prüfzeugnis mit ergänzender Sichtprüfung – wäre eine \nAnzeige eines dabei sich offenbarenden Mangels spätestens nach 2 Wochen geboten \ngewesen. Es spricht einiges dafür, dass die erste Sichtkontrolle der Waren unmittelbar \nbei deren Ablieferung zu erfolgen hatte, mithin binnen wenigen Arbeitstagen. Mit der \nvon der Klägerin geschilderten Übermittlung der abgeglichenen Lieferscheine in die Ab-\nteilung, die mit der weiteren beleghaften Prüfung befasst ist, konnte mit dieser Prüfung \n– spätestens nach Eingang der Abnahmeprüfzeugnisse – fortgefahren werden. Auch \nunter Berücksichtigung einer noch kurzen Zeit zur Abfassung einer etwaigen Mängel-\nrüge und deren Übermittlung wäre spätestens 14 Tage nach Ablieferung bzw. nach \nEingang der Prüfzeugnisse, je nachdem, welches später erfolgte, eine Rüge abzuge-\nben gewesen. \n(2) Soweit die Parteien sich jeweils auf ihre abweichenden allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen berufen, greift dies nicht durch. Danach hat sich die Klägerin eine Untersu-\nchungsfrist von 5 Tagen ausbedungen und sich vorbehalten, offene Mängel innerhalb \nvon 14 Tagen ab Ablieferung anzuzeigen (Ziffer 12.3 der AGB, Bl. 342). Die Klägerin \nhat zudem die Klausel aufgenommen, dass die Rügefrist erst bei vollständiger Leistung \n\n- 26 - \n \nSeite 26 von 48 \n \ndes Lieferanten beginne (Ziffer 12.3). Demgegenüber hat die Beklagte in ihren allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen die Pflicht des Käufers aufgenommen, erkennbare \nMängel binnen 8 Tagen anzuzeigen (Ziffer VI.3. der AGB der Beklagten, Bl. 334). Beide \nParteien haben jedoch Abwehrklauseln in ihre AGB aufgenommen, so dass eine Kolli-\nsion der Regelungen vorliegt, die deren Einbeziehung in den Vertrag hindert (vgl. Grü-\nneberg, BGB, 82. Aufl., § 305 Rn. 54). Allerdings zeigt auch die Regelung in den Allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass die vom Senat angenommene Frist \nderjenigen entspricht, die die Klägerin als angemessen erachtet. \nc) Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. \naa) Das gilt zum einen, soweit die Klägerin Mängel der auf die Bestellungen Nr. […] \nund […] hin gelieferten Weldolets anführt. \n(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die E-Mail-Nachricht vom 07.10.2015 \n(Anlage K33, Bl. 237) allerdings eine hinreichende Mängelrüge dar. \nα) Für eine ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB genügt es, wenn \nihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne dass es auf die Verständnismöglichkeit eines \naußenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt und in welchem \nUmfang der Käufer mit der gelieferten Ware nicht einverstanden ist. Die Rüge soll den \nVerkäufer in die Lage versetzen, die Beanstandungen möglichst bald zu prüfen, um zur \nMeidung einer Beweisnot rasch Beweise sichern zu können oder aber die Mängel ge-\ngebenenfalls abzustellen. Außerdem soll sie ihm ermöglichen, eigene Gewährleis-\ntungsrechte gegenüber eigenen Vertragspartnern zu verfolgen und ihn gleichzeitig ge-\ngen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer schützen. Aus die-\nsen Gründen muss die Mängelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest \nin allgemeiner Form benennen. Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufde-\nckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (vgl. BGH, BGH, \nUrteil vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 91/77 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 18. Juni 1986 – VIII \nZR 195/85 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Mai 1996 – X ZR 75/94 –, Rn. 14, juris; Urteil \nvom 17. Dezember 1997 – VIII ZR 231/96 –, Rn. 26, juris; Hopt/Leyens, HGB, 42. Aufl. \n2023, § 377 Rn. 42). Dafür muss der Käufer aber nicht eine in alle Einzelheiten ge-\nhende, genaue und fachlich richtige Bezeichnungen verwendende Rüge formulieren \n(BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 – VIII ZR 195/85 –, Rn. 18, juris). Auch bedarf es nicht \nder Mitteilung, welche Rechte der Käufer wegen des Mangels geltend machen will (vgl. \nBGH, Urteil vom 14.05.1996 – X ZR 75/94, Rn. 17, juris). Bei Teil- und Sukzessivliefe-\nrungen muss jede Lieferung gerügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 \n\n- 27 - \n \nSeite 27 von 48 \n \n– VIII ZR 334/86 –, BGHZ 101, 337, Rn. 10, juris), selbst wenn alle Lieferungen gleich-\ngeartete Sachmängel aufweisen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, 4. \nAufl. 2020, HGB § 377 Rn. 98; Oetker/Koch, 7. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. 48). Hat der \nKaufvertrag mehrere selbständige Lieferungen unterschiedlicher Art und Qualität zum \nInhalt, so muss die Rüge erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen soll (vgl. BGH, \nUrteil vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 91/77 –, Rn. 21, juris). \nβ) Diesen Anforderungen genügt die Nachricht vom 07.10.2015. Mit dieser E-Mail bat \ndie Klägerin ausdrücklich zwar nur um Übersendung von Zulassungen des Herstellers \nfür das Lloyds Register. Angehängt war aber die E-Mail-Nachricht des Sachverständi-\ngen ( ) T. des Lloyds Register vom selben Tag an die Klägerin, mit der der Sachver-\nständige fehlende Unterlagen beanstandete und hierzu ausführte: \n„Betrifft alle Weldolets – Position, wo der Hersteller keine LR-Zulassung hat → \nkeine Abnahme möglich!“ \nIm Anschluss werden unter der Einleitung „z.B.“ eine Reihe betroffener Größen und \nSchmelznummern angegeben. \nUnschädlich ist, dass die Klägerin zunächst nur die Beanstandung des Sachverständi-\ngen ihr selbst gegenüber an die Beklagte weiterleitete und von der Beklagten die Über-\nmittlung der Nachweise über eine solche (vertraglich versprochene) LR-Zulassung be-\ngehrte, ersichtlich, um diese dem Sachverständigen entgegenhalten zu können. Zwar \nwird damit eine Beanstandung oder Rüge nicht wörtlich erhoben und es werden auch \nkeine Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Dessen bedarf es aber auch nicht. Auch \nwenn die Klägerin unmittelbar nur fehlende Zertifikate über die LR-Zulassung gerügt \nhat, so ist damit für den verständigen Verkäufer erkennbar, dass damit für den Fall, \ndass solche Zertifikate gar nicht existieren, dieser Umstand, also die fehlende LR-\nZulassung, gerügt werden soll. Ebenso wenig, wie es der Geltendmachung von Ge-\nwährleistungsrechten bedarf, ist es erforderlich, dass der Käufer in der Rüge zum Aus-\ndruck bringt, dass er den Verkäufer für die Abweichung für verantwortlich hält. Denn es \ngeht bei der Rügeobliegenheit allein um eine streng fristgebundene Tatsachenmittei-\nlung zur Erhaltung etwaiger Gewährleistungsrechte, die für sich allein im Regelfall noch \nkeine weitergehenden Rechtsfolgen auslöst als diejenigen, die § 377 HGB mit einer \ndadurch bewirkten Erhaltung der Gewährleistungsrechte vorsieht. Sie muss keines-\nwegs mit einem Gewährleistungsverlangen verbunden werden (vgl. Ebenroth/Bou-\njong/Joost/Strohn – Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 377 Rn. 134). \n\n- 28 - \n \nSeite 28 von 48 \n \nDie Rüge ist auch nicht unbestimmt. Dass vorliegend die Lieferungen der Beklagten auf \ndie Bestellungen der Klägerin mit der Ziffer 15-1075 für das von ihr so bezeichnete \nProjekt „[…]“ und nicht etwa mögliche andere Lieferungen gemeint sein sollten, folgt \nbereits aus dem Betreff der Email-Nachricht. \nMit der Übermittlung der E-Mail konnte die Beklagte auch in hinreichender Deutlichkeit \nerkennen, dass ein Beauftragter des Lloyds Register gegenüber der Klägerin die feh-\nlende LR-Zertifizierung des Herstellers diverser gelieferter Weldolets beanstandet \nhatte. Die Beklagte konnte anhand ihrer eigenen Unterlagen zudem feststellen, dass \nalle von ihr gelieferten Weldolets von dem Hersteller T. Engineering stammten und dass \nsie nicht in der Lage war, ein Zertifikat über die Zulassung der Schmiedewerke dieses \nHerstellers durch das Lloyds Register zu übersenden. Angesichts dessen hatte die Be-\nklagte in diesem Moment ausreichenden Anlass, Beweise über alle gelieferten Weldo-\nlets zu sichern und ggf. Gewährleistungsansprüche gegenüber eigenen Lieferanten zu \nverfolgen. Vor dem Nachschieben anderer Gründe – etwa anderer technische Fehler \neinzelner Weldolets bestimmter Größen – war sie durch die Rüge ebenfalls geschützt. \nAngesichts dessen erweist es sich auch als unschädlich, dass die Klägerin mit ihrer \nKlage nicht nur solche Weldolets als mangelhaft rügt, die einer Charge zugehörig sind, \nderen Schmelznummer in der E-Mail-Nachricht des Sachverständigen T. enthalten ist. \nSo stützt die Klägerin die Klage auch darauf, dass auf die Bestellung Nr. […] insgesamt \n4 Weldolets mit der Schmelznummer 13/76057 geliefert worden seien und dass auch \nder Hersteller dieser Weldolets, die Fa. T. Engineering, nicht LR-zertifiziert sei. Dage-\ngen findet sich diese Schmelznummer in der Auflistung des Sachverständigen T. nicht. \nAngesichts dessen, dass die Beklagte aber alle Weldolets von einem Hersteller geliefert \nhatte, hätte der schlichte Hinweis, dass der Hersteller aller gelieferten Weldolets nicht \nLR-zugelassen sei, genügt, um der Beklagten auch den Umfang der Mängelrüge vor \nAugen zu führen. Dieser Hinweis ist in der E-Mail-Nachricht aber sinngemäß enthalten. \n(2) Diese Rüge war indes nicht rechtzeitig. \nDie Lieferungen aus der Bestellung […] wurden nach der von der Klägerin unstreitig \ngestellten Darstellung der Beklagten in der Anlage B12 (Bl. 363) in Teillieferungen in \ndem Zeitraum vom 27.08.2015 bis zum 07.09.2015 an die Klägerin abgesandt. Wann \ndie Lieferungen die Klägerin erreicht haben, hat die hierfür darlegungs- und beweisbe-\nlastete Beklagte bisher zwar nicht konkret dargelegt, allerdings vorgetragen, dass der \nTransport jeweils 1 bis 2 Werktage benötigt habe. Selbst wenn man von bis zu einer \n\n- 29 - \n \nSeite 29 von 48 \n \nWoche Lieferzeit ausgehen wollte, erfolgte die letzte Lieferung am 16.09.2015. Die Ab-\nnahmeprüfzeugnisse wurden der Klägerin per E-Mail in der Zeit vom 01.09.2015 bis \nzum 22.09.2015 übersandt. Nach Übersendung des letzten Prüfzeugnisses (dessen \nzugehörige Lieferung auch schon längst bei der Klägerin eingetroffen war) verstrichen \njedoch noch 15 Tage bis zur Rüge. Das ist für eine rein beleghafte Prüfung, die den \nMangel der Weldolets offenbart hätte, selbst dann zu lang, wenn man als Ablieferung \nnicht auf die einzelnen Teillieferungen und auch nicht auf die Materialablieferungen ab-\nstellen wollte, sondern auf die Übersendung des letzten Abnahmeprüfzeugnisses. \nSelbst wenn man die von der Klägerin sich ausbedungene Frist heranziehen wollte, \nwäre die Rüge verspätet. \nDasselbe gilt für die Bestellung Nr. […]. Aus den von der Beklagten vorgelegten Ver-\nsanddaten (Anlage B12, Bl. 363) ergibt sich, dass die Lieferungen der Ware bis zum \n04.09.2015 auf den Weg gebracht und die Abnahmeprüfzeugnisse bis zum 15.09.2015 \nübermittelt worden waren. Bis zur Rüge verstrichen demnach 22 Tage. \nbb) Soweit die Klägerin Mängel einzelner Flansche rügt, die mit der Bestellung Nr. […] \nübersandt wurden bzw. mit den Bestellungen Nr. […] und Nr. […] übersandt worden \nsein sollen, wurden diese teilweise nicht gerügt. Im Übrigen erfolgte die Rüge jedenfalls \nzu spät. \n(1) Auch die E-Mail-Nachricht vom 06.11.2015 (Anlage K 110, Bl. 785) stellt eine hin-\nreichende Rüge der Mangelhaftigkeit der Flansche dar, jedoch reicht diese Rüge – an-\nders als im Fall der Weldolets – nur soweit, wie die betroffenen Schmelznummern auf-\ngeführt sind. \nα) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag der Klägerin zu dieser Email auch \nin der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, selbst wenn er neu sein sollte. Denn der \nVortrag der Klägerin, dass sie diese Nachricht vom 06.11.2015 einschließlich der vo-\nrausgehenden Mitteilung des Sachverständigen T. an die Beklagte verschickt hat, ist \nunstreitig geblieben. Unstreitiges und damit nicht beweisdürftiges Vorbringen hat das \nBerufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung aber ohne Weiteres \nzugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – VIII ZR 288/14 –, Rn. \n11, juris m.w.N.). \nβ) Die E-Mail-Nachricht lässt hinreichend erkennen, welche Kaufsachen in welchem \nUmfang die Klägerin als nicht vertragsgerecht beanstandet. Denn die Klägerin leitete \nwiederum eine Nachricht des für das Lloyds Register tätigen Sachverständigen T. wei-\nter, der mitteilt, dass Flansche des Herstellers „B., INDIA“ mangels LR-Zulassung des \n\n- 30 - \n \nSeite 30 von 48 \n \nSchmiedewerkes ausgesondert worden und abgelehnt worden seien. Im Anschluss \nwerden Maße und Schmelznummern der betroffenen Flansche aufgeführt. Außerdem \nweist der Sachverständige darauf hin, dass Flansche in 1 ½ Zoll mit der Schmelznum-\nmer AT-34/1 des Herstellers E. Pvt Ltd., Indien aus demselben Grund abgelehnt werde. \nMit ihrer eigenen E-Mail-Nachricht verlangt die Klägerin schnellstmöglich Ersatz für die \nbetroffenen Flansche von einem LR zugelassenen Hersteller. \nDiese Anzeige macht ohne Weiteres deutlich, in welchem Punkt die Klägerin mit der \nLieferung der Beklagten nicht einverstanden ist: Sie verlangt Ersatzlieferung für die in \nder Nachricht des Sachverständigen T. aufgeführten Flansche, weil deren Hersteller \nnicht über die nötige Zulassung verfügt. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich eine Nach-\nlieferung verlangt und dass sie der Beklagten auch die Verantwortung für diese Abwei-\nchung nicht ausdrücklich zuweist, ist wiederum unschädlich. \nUnschädlich ist es auch, dass die Aufstellung des Sachverständigen T. neben der all-\ngemeinen Bezeichnung „Flansche“ nur die Zollgröße und die Schmelznummer, nicht \naber auch weitere konkretisierende Angaben etwa zur Art des jeweils betroffenen Flan-\nsches (Weld Neck Flange oder Blind Flange) und zur üblichen „SCH“-Angabe enthält, \nmit der wohl die Wandstärke des Flansches bemessen wird. Zwar hat die Beklagte un-\nstreitig diverse Flansche unterschiedlicher Arten in verschiedenen Größen und Wand-\nstärken geliefert. Mit der Angabe der Schmelznummer und der Größe ist aber wiederum \neine hinreichende Individualisierung verbunden, weil jeder Flansch dieser Schmelz-\nnummer, gleich, welcher Art oder Wandstärke, von demselben Hersteller stammen \nmuss und daher derselben Beanstandung unterliegt. \nNicht erforderlich für eine Rüge ist im Übrigen, dass die Käuferin die einzelnen gerügten \nBauteile verschiedenen Lieferscheinen und Bestellungen zuordnet. Auch wenn bei Suk-\nzessivlieferungen eine jede Teillieferung zu rügen ist, folgt daraus nicht, dass eine \nRüge, die die betroffenen Kaufsachen hinreichend bestimmt, nur dann ordnungsgemäß \nwäre, wenn sie auch mitteilt, mit welcher Teillieferung die gerügte Sache abgeliefert \nworden ist. Aus der Vorgabe, dass eine jede Teillieferung zu rügen ist, folgt nur, dass \neine erste Rüge in Bezug auf eine erste Teillieferung eine erneute Rüge bei erneuter \nLieferung von Sachen mit demselben Mangel nicht entbehrlich macht. Rügt der Käufer \naber nach Erhalt einer Vielzahl von Teillieferungen einen Teil der gelieferten Sachen, \nder nach Qualitätsmerkmalen hinreichend bestimmt ist, bedarf es für diese Rüge keiner \nZuordnung der betroffenen Kaufsachen zu einer bestimmten Teillieferung. \n\n- 31 - \n \nSeite 31 von 48 \n \nIm Übrigen zeigen die von der Beklagten vorgelegten Lieferscheine, dass die Beklagte \nin ihren Lieferscheinen zu jeder einzelnen Position die Schmelznummer aufführt. Damit \nreicht die Angabe, dass Flansche einer bestimmten Größe mit einer bestimmten \nSchmelznummer betroffen seien, aus Sicht der Beklagten aus, um die Bauteile identifi-\nzieren zu können, die die Klägerin als fehlerhaft rügen will. Selbst wenn hiervon ver-\nschiedene Flanscharten (also Vorschweiß- und Blindflansche) oder solche mit verschie-\ndenen Wandstärken erfasst sein können, bedurfte es jedenfalls für die Wahrung der \nFunktionen der Mängelrüge keiner weitergehenden Zuordnung zu einzelnen Bestellun-\ngen und Teillieferungen, zumal den Parteien wegen der chargenbezogenen Prüfung \ndes Lloyds Register klar war, dass mit dieser Rüge alle gelieferten Flansche dieser \nSchmelznummer wegen einer ihnen allen gleichermaßen anhaftenden Eigenschaft \n(fehlende LR-Zulassung des Herstellers) gerügt werden sollten. \nγ) Anders als im Fall der Weldolets erfasst die Rüge mit Nachricht vom 06.11.2015 aber \nnur solche Flansche, die mit ihrer Schmelznummer in der angehängten Nachricht des \nSachverständigen T. auch benannt werden. Denn anders als im Fall der Weldolets hatte \ndie Beklagte unstreitig diverse weitere Flansche von anderen Herstellern geliefert, die \nüber eine LR-Zulassung verfügten. Dann aber muss die Rüge, um den Umfang der \nBeanstandung erkennen zu lassen und den Verkäufer auch vor dem Nachschieben von \nGründen zu schützen, die betroffenen Flansche in hinreichender Weise individualisiert \nbenennen. Zählt sie – wie hier mit der Schmelznummer – ein individuelles Merkmal auf, \nsind von dieser Rüge nur die so benannten Teile erfasst, selbst wenn weitere Flansche \nmit anderen Schmelznummern denselben Mangel aufweisen sollten. \nMit der Rüge werden aber nur diejenigen Flansche als mangelhaft beanstandet, die mit \nder Bestellung Nr. […] geliefert worden sind. Soweit die Klägerin darüber hinaus be-\nhauptet, dass auf die Bestellung Nr. […] weitere Flansche des Herstellers B., India mit \nbestimmten Schmelznummern geliefert worden seien, so sind diese Schmelznummern \nnur mit einer Ausnahme vom Sachverständigen T. benannt und demgemäß gerügt wor-\nden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass auf die Bestellung Nr. […] zwei Vor-\nschweißflansche ½ Zoll, SCH 10S mit der Schmelznummer 88110 des nicht zugelas-\nsenen Herstellers B. India geliefert worden seien, findet sich diese Schmelznummer in \nder Beanstandung des Sachverständigen nicht, so dass es insoweit an einer Rüge fehlt. \nDasselbe gilt, soweit die Klägerin ihre Klage auch darauf stützt, dass auf die Bestellung \nNr. […] insgesamt 8 Flansche des Herstellers E. India mit den Schmelznummern 3344, \n\n- 32 - \n \nSeite 32 von 48 \n \nS-8903, S-7106 und S-7257 geliefert worden seien. Auch diese Schmelznummern wer-\nden in der Auflistung in der weitergeleiteten Nachricht des Sachverständigen T. vom \n05.11.2015 nicht erwähnt. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Be-\ntreff der Email lautet: „[…] 1075 [,…]“. Das von der Klägerin mit „[…] 1077“ bezeichnete \nzweite Projekt war damit nicht angesprochen. \n(2) Auch die Rüge vom 06.11.2015 war nicht rechtzeitig. \nDie mit den Bestellungen […] und […] als fehlerhaft gerügten Flansche sendete die \nKlägerin in der Zeit vom 23.07.2015 bis zum 27.08.2015 ab. Das letzte hierauf bezo-\ngene Abnahmeprüfzeugnis wurde der Klägerin am 01.09.2015 übermittelt. Gerügt wur-\nden die Mängel am 06.11.2015, mithin über 2 Monate nach dem spätesten Beginn der \nÜberprüfungsfrist und daher zu spät. \nAuch mit Blick auf die Flansche, die auf die Bestellung Nr. […] geliefert worden sein \nsollen, wäre die Rüge vom 06.11.2015, selbst wenn sie auch diese Flansche – entge-\ngen der Auffassung des Senats – umfassen sollte, jedenfalls verspätet. Denn die als \nmangelhaft beanstandeten Flansche aus der Bestellung […] wurden von der Beklagten \nin Teillieferungen versandt, die bis auf die letzte Teillieferung bis zum 07.10.2015 auf \nden Weg gebracht worden sind und für die Abnahmeprüfzeugnisse bis zum 12.10.2015 \nper Mail verschickt worden sind. Bei einer Lieferzeit von 1 Woche begann die Prüffrist \nspätestens am 15.10.2015 zu laufen; auch hier verstrichen bis zur Rüge 22 Tage, was \nzu lang ist. Allein hinsichtlich der letzten Teillieferung vom 14.10.2015, deren Abnah-\nmeprüfzeugnisse erst am 02.11.2015 übermittelt worden sind, käme eine rechtzeitige \nRüge in Betracht, wenn man auf die Übermittlung des Abnahmeprüfzeugnisses abstellt. \nDie Beklagte hat aber auf den Hinweis des Senats hin unbestritten durch Vorlage des \nLieferscheins Nr. […] (K115, Bl. 833) dargelegt, dass mit dieser letzten Teillieferung \nlediglich Weldolets übersandt worden sind, nicht aber die mit der Klage als mangelhaft \ngerügten Flansche. \n4. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 377 Abs. 5 HGB gehindert, sich auf die Geneh-\nmigungswirkung des § 377 Abs. 2 HGB zu berufen. \nDies wäre dann der Fall, wenn die Klägerin den Nachweis erbracht hätte, dass die Be-\nklagte den Mangel der Flansche und der Weldolets arglistig verschwiegen hätte. Dies \nist aber nicht der Fall. \n\n- 33 - \n \nSeite 33 von 48 \n \na) Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass einer der Geschäftsführer der Komplemen-\ntärin der Beklagten oder einer ihrer Wissensvertreter positive Kenntnis von der Mangel-\nhaftigkeit eines Teils der ausgesuchten Bauteile gehabt hätte oder eine solche Mangel-\nhaftigkeit wenigstens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte. \naa) Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer einen \noffenbarungspflichtigen Mangel der Sache kennt oder ihn mindestens für möglich hält, \ner ferner weiß oder damit rechnet, dass dem Käufer der Mangel unbekannt ist und er \nschließlich weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Kenntnis der Sachlage die \nangebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom \n25. September 1985 – VIII ZR 175/84 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 25. März 1992 – VIII \nZR 74/91 –, Rn. 15, juris; OLG München, Beschluss vom 16. März 2020 – 7 U \n5611/19 –, Rn. 18, juris; zu § 444 BGB vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2017 – VIII \nZR 233/15 –, Rn. 26, juris m.w.N.; Hopt/Leyens, 42. Aufl. 2023, HGB § 377 Rn. 53; \nBeckOGK/Höpfner, 1.12.2022, HGB § 377 Rn. 119), wobei es ausreicht, wenn die Arg-\nlist des Verkäufers im Zeitpunkt der Ablieferung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Sep-\ntember 1985 – VIII ZR 175/84 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 13. März 1996 – VIII ZR \n36/95 –, Rn. 16, juris). Jedenfalls bei einem – auch hier vorliegenden – Gattungskauf \nist Arglist des Verkäufers gegeben, wenn dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs \nweiß oder damit rechnet, dass die Ware fehlerhaft (oder ein aliud) ist, er ferner weiß \noder damit rechnet, dass dem Käufer der Fehler nicht bekannt ist und er schließlich \nweiß oder damit rechnet, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels die Ware nicht \nals Erfüllung annehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 – VIII ZR 74/91 –, Rn. 15, \njuris). \nDiese Kenntnis muss nicht der Unternehmer selbst haben. Da er gemäß § 278 BGB für \nVerhalten von Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, reicht es aus, wenn die Kenntnis vom \nMangel bei einer der Personen vorhanden ist, derer sich der Unternehmer im Hinblick \nauf seine Offenbarungspflicht bedient (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 43/03 \n–, juris Rn. 8, NJW 2005, 893). Im Falle eines Werkvertrages erfasst dies diejenigen \nHilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller \nbetraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die \nvom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, \nwenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, \nseine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom \n12. März 1992 – VII ZR 5/91 –, BGHZ 117, 318, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.11.2004 – X \nZR 43/03 –, juris Rn. 8, NJW 2005, 893). Dagegen können dem Werkunternehmer nicht \n\n- 34 - \n \nSeite 34 von 48 \n \nauch die Kenntnis und das Verheimlichen von Fertigungsmängeln durch bei der Her-\nstellung des Werkes mitwirkende Beschäftigte als arglistiges Verschweigen gegenüber \ndem Besteller angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1973 – VII ZR 184/72, \nBGHZ 62, 63, Rn. 15, juris; Urteil vom 12. März 1992 – VII ZR 5/91 –, BGHZ 117, 318-\n323, Rn. 8). \nIn der Literatur wird daraus der Schluss gezogen, dass der Verkäufer eines Handels-\nkaufes für das Verhalten derjenigen Hilfspersonen gemäß § 278 BGB einzustehen \nhabe, derer er sich zur Konkretisierung der Gattungsschuld, d.h. zur Durchführung der \nLieferung bedient (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, HGB, 4. Aufl., § 377 \nRn. 207). \nDie Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer \nträgt der Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 – VIII ZR 36/95 –, Rn. 13 ff., juris; \nBeckOK HGB/Schwartze, 32. Edition, § 377 Rn. 86; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – \nAchilles, HGB, 4. Aufl. 2020, § 377 Rn. 264; Oetker/Koch, 7. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. \n144). \nbb) Gemessen hieran konnte die Klägerin eine Kenntnis eines Wissensvertreters von \ndem Mangel nicht beweisen. \n(1) Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Kenntnis eines Wissensvertreters der \nBeklagten allerdings hinreichend dargelegt. \nZwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts anschließen, dass \nes hierfür ausreichte, dass die Klägerin, wie in I. Instanz geschehen, eine Arglist ledig-\nlich pauschal behauptet und insoweit als Indiz anführt, dass unter einer Vielzahl man-\ngelfreier auch eine geringe Anzahl mangelhafter Teile gemischt worden seien. Der \nletzte Umstand wäre allenfalls geeignet, als Indiz die Tatsache zu belegen, dass die \nBeklagte damit gerechnet habe, dass einige wenige mangelhafte Bauteile bei einer Wa-\nreneingangskontrolle nicht, zumindest nicht rechtzeitig vor Ablauf der Rügefrist auffal-\nlen würden. Dass aber ein Wissensvertreter bei der Beklagten, der mit Konkretisierung \nder Gattungsschuld befasst ist, auch gewusst hat oder es zumindest für möglich gehal-\nten hat, dass einige der gelieferten Bauteile die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf-\nweisen, ist damit nicht hinreichend festgestellt. \nUngeachtet dessen hat die Klägerin in I. Instanz ein arglistiges Verhalten der Beklagten \nhinreichend dargelegt. Zwar hat die Klägerin in I. Instanz lediglich pauschal und ohne \n\n- 35 - \n \nSeite 35 von 48 \n \nBezug auf einen Geschäftsführer der Komplementärin oder einen bestimmten Wissens-\nvertreter vorgetragen, dass der Beklagten die Beschaffenheitsvereinbarung und ihre \nBedeutung für die Klägerin bewusst gewesen seien und dass der Beklagten bei Aus-\nwahl der Bauteile aus ihrem Warensortiment bewusst gewesen sei, welche Bauteile \ndiese Voraussetzung erfüllten. \nAllerdings ist der Käufer von sich aus nicht ohne Weiteres gehalten, zu den Vorstellun-\ngen der Personen, die beim Verkäufer an dem Prozess der Auswahl der zu liefernden \nBauteile beteiligt sind, vorzutragen. Es ist der darlegungsbelasteten Partei nicht ver-\nwehrt, Tatsachen zu behaupten, über die sie mangels eigener Sinneswahrnehmung \noder Sachkunde keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge \nfür wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorge-\nhen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-\nstimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hin-\nein“ aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1987 – IVa ZR 224/85 –, Rn. 26, juris; Urteil \nvom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 28. Januar 2020 – \nVIII ZR 57/19 –, Rn. 8, juris jew.m.w.N.). \nVorliegend genügte die Klägerin ihrer Darlegungslast zunächst dadurch, dass sie eine \nvermutete Tatsache behauptete, dass auf Seiten der Beklagten der Mangel bei Zusam-\nmenstellung der Lieferungen an die Klägerin bekannt gewesen ist oder zumindest für \nmöglich gehalten wurde. Angesichts des Umstandes, dass die vereinbarte Beschaffen-\nheit der LR-Zulassung der Hersteller bereits Eingang in die Angebote der Beklagten \ngefunden hatte (wenngleich anfangs nur in negativer Form) und der Tatsache, dass \ndies nur bei einem geringen Anteil der gelieferten Flansche und bei den Weldolets, die \nfür sich genommen ebenfalls nur einen geringen Teil der Lieferungen ausmachten, nicht \nbeachtet worden war, ist die Behauptung, dass auf Seiten der Beklagten arglistig ge-\nhandelt worden war, jedenfalls nicht völlig ins Blaue hinein getätigt worden. \n(2) In dieser Situation trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, zu der Vorstel-\nlung der in ihrem Hause mit der Zusammenstellung der Lieferung beteiligten Personen \nkonkretere Angaben zu machen. \nEine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelaste-\nten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch \nkeine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle we-\nsentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere \nAngaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären \n\n- 36 - \n \nSeite 36 von 48 \n \nDarlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die \nsekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu \neiner über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 \nZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruch-\nsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt \nder Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des \nAnspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. \nJanuar 2018 – I ZR 150/15 –, Rn. 30, juris; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, \nBGHZ 225, 316, Rn. 37 m.w.N.). \nZwar hat die Beklagte in I. Instanz keine konkreten Angaben zu der Vorstellung der in \nihrem Hause mit der Materialauswahl befassten Personen gemacht. Mangels entspre-\nchenden Hinweises der Kammer in I. Instanz, der in der Akte dokumentiert worden wäre \n(§ 139 Abs. 4 S. 2 ZPO), kann der Beklagten auch mit Blick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, \n531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein weitergehender Vortrag in der Berufungsinstanz aber nicht \nversagt werden. \nDie in II. Instanz vorgetragene Darstellung der Beklagten lässt aber ein arglistiges Vor-\ngehen der in ihrem Hause beteiligten Personen nicht erkennen. \nSoweit allerdings die Beklagte anführt, dass der im Einkauf tätige Zeuge W., der die \nAngebote im Namen der Beklagten gefertigt hat, sich bei Zusammenstellung der ein-\nzelnen Bauteile und ihrer Beschreibung einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einer \nLR-Zulassung nicht bewusst gewesen sei, weil eine solche Vereinbarung gar nicht ge-\ntroffen worden sei, vermag dies selbst dann nicht zu überzeugen, wenn man einmal \nunterstellen wollte, dass damit ein Rechtsirrtum auf Seiten der Beklagten über den In-\nhalt der getroffenen Vereinbarungen gemeint sein sollte. Ein solcher Irrtum wäre aber \nangesichts des eindeutigen Inhaltes der E-Mail vom 07.07.2015 erläuterungsbedürftig. \nVor allem aber wäre dann nicht zu erwarten gewesen, dass der Zeuge W. in dem An-\ngebot Nr. […] die fehlende LR-Zulassung einzelner Bauteile in den Artikelbeschreibun-\ngen einiger weniger Positionen ausdrücklich erwähnt. \nMit der Darstellung aber, dass es im Übrigen zu Beginn, bei Zusammenstellung der \nersten Angebote durch den Zeugen W. zu einem Fehler in der Form gekommen sei, \ndass entweder der Zeuge die begleitende Information aus der Email vom 07.07.2015 \nüber die Beschaffenheitsvereinbarung nicht an die Folgeabteilung weitergegeben habe \noder aber dort diese Information versehentlich keine Beachtung bei Auswahl der kon-\nkreten Bauteile gefunden habe, hat die Beklagte ihrer Darlegungslast genügt, indem sie \n\n- 37 - \n \nSeite 37 von 48 \n \nvorgetragen hat, dass es sich um einen individuellen Fehler bei einem ihrer Mitarbeiter \ngehandelt habe. \nDieses Vorbringen ist auch nicht unsubstantiiert. Zwar kam es auch bei solchen späte-\nren Bestellungen zu einzelnen Fehllieferungen, in denen die LR-Zulassung aller Bau-\nteile (anders, als in den ersten Angeboten) in dem Angebot einleitend wiedergegeben \nwar. Die Beklagte hat jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Beklagte \nbei Folgelieferungen soweit möglich auf bereits gelieferte Chargen zurückgegriffen \nhabe, um eine Vereinfachung auch in der Bearbeitung durch die Klägerin herbeizufüh-\nren. Dieser Umstand ist durchaus geeignet, es als zumindest nachvollziehbar erschei-\nnen zu lassen, dass sich ein anfänglicher Fehler trotz eines später ausgewiesenen Hin-\nweises in den Vorbemerkungen eines Angebotes weiter fortsetzen konnte. \nEin fahrlässiges Verhalten eines bei der Beklagten im Prozess der Materialauswahl be-\nschäftigten Mitarbeiters ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Arglist zu begründen. \n(3) Dass es sich anders verhielte und es in Wahrheit dem Zeugen W., wie die Beklagte \nschließlich behauptet hat, gleichgültig gewesen sei, ob bei Auswahl der konkreten Bau-\nteile zur Erfüllung der Kaufverträge im Hause der Beklagten die vereinbarte Beschaf-\nfenheit Beachtung finden werde, konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats \nbeweisen. \nDer hierzu vernommene Zeuge hat eine solche Haltung nicht bestätigt. Im Gegenteil \nhat er bekundet, dass ihm bewusst sei, weshalb eine solche Eigenschaft eine erhebli-\nche Bedeutung für den Kunden insbesondere für einen Aufwertungsprozess haben \nkönne und dass es ihm keineswegs gleichgültig sei, ob ggf. Material mit diesen Eigen-\nschaften ausgeliefert werde oder nicht. Befragt dazu, weshalb es vorliegend gleichwohl \ntrotz der Vereinbarung der LR-Zulassung zur Lieferung von Material nicht zugelassener \nHersteller gekommen sei, beschrieb der Zeuge, dass es in der Abwicklungsabteilung \nbzw. im Zuge der Übergabe der wesentlichen Informationen an diese zu einem Fehler \ngekommen sein müsse, den es so in dieser Form in seinem Unternehmen nach seiner \nErinnerung noch nicht gegeben habe. \nDiese Darstellung ist auch keineswegs völlig fernliegend. Der Zeuge gab an, dass er \nfür die Erstellung der Angebote im Namen der Beklagten zuständig sei und dass nach \nAbschluss des Bestellvorgangs, die Abwicklung des Vertrages von einer nachgeschal-\nteten Abteilung übernommen werde. Üblicherweise erstelle er zunächst Angebote, die \nfreibleibend seien. In diesen Angeboten sei die angebotene Ware nur der Gattung nach, \nnicht aber dem Hersteller nach bestimmt. Oftmals änderten die Kunden dann auch noch \n\n- 38 - \n \nSeite 38 von 48 \n \nDetails ab. Wenn die Bestellung des Kunden eingehe, überprüfe er noch einmal, ob die \nso präzisierten Bauteile vorrätig seien und übergebe den Vorgang dann an die Auf-\ntragsabwicklungsabteilung. In dieser Abteilung werde schließlich durch die Auswahl \nweiterer Unterkategorien der Hersteller des zu liefernden Bauteils ausgewählt. Die \nÜbergabe des Auftragsvorgangs an die Abwicklungsabteilung sei früher, bevor ein \nEDV-gestütztes Auftragsbearbeitungssystem bei der Beklagten eingeführt worden sei, \ndurch Übergabe einer Akte für eine jede Bestellung erfolgt, in der neben der Bestellung \nauch alle anderen wesentlichen Unterlagen enthalten sein mussten. In einer Über-\ngangszeit, in die nach Auffassung des Zeugen die hier streitgegenständlichen Bestel-\nlungen gefallen seien, seien weiterhin Papierakten neben Informationsübermittlungen \nper EDV übergeben worden. Der Zeuge konnte sich auch auf exemplarischen Vorhalt \nder von ihm erstellten Angebote aber nicht mehr erinnern, auf welche Weise er die \nInformation aus der Email vom 07.07.2015 über die Vereinbarung der LR-Zulassung \nder Hersteller weitergegeben habe, erklärte aber, dass es dem üblichen Vorgehen ent-\nsprochen hätte, diese Email mit den Bestellungen auszudrucken und sie der Akte für \ndie Abwicklungsabteilung beizufügen. Auf Vorhalt gab er an, dass der Umstand, dass \ner in einem Angebot bei einzelnen Bauteilen gesondert auf die fehlende LR-Zulassung \nhingewiesen habe, den Rückschluss zulasse, dass er seinerzeit geprüft habe, ob solche \nBauteile am Lager seien und in den Einzelfällen, in denen dies nicht der Fall gewesen \nsei, bereits im Angebot darauf hingewiesen habe. Eine konkrete Erinnerung daran habe \ner jedoch nicht. Weshalb in den ersten Bestellungen die notwendige Eigenschaft der \nLR-Zulassung des Herstellers nicht positiv benannt worden war, während diese Eigen-\nschaft in späteren Bestellungen im Einleitungstext der Bestellung erwähnt worden war, \nkonnte der Zeuge nicht begründen. Er gab insoweit an, dass dies anfangs wohl in dem \nBestellformular vergessen worden sei, dem Kunden aber begleitend per Email mitgeteilt \nworden sein werde. Auch im Übrigen konnte der Zeuge sich nicht daran erinnern, ob er \nim vorliegenden Fall die E-Mail vom 07.07.2015 gemeinsam mit den Bestellungen an \ndie Auftragsabwicklungsabteilung weitergegeben habe. Er bekräftigte auf Nachfrage \ndes Senats jedoch, dass er eine vereinbarte Eigenschaft, dass ein Hersteller eine LR-\nZulassung haben müsse, als sehr wesentlich erachte, weil ihm die Bedeutung dieser \nEigenschaft für eine Aufwertungsprüfung bewusst sei. \nDiese Darstellung des Zeugen lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen auch \nnachvollziehen. Insbesondere erscheinen in der Auftragsbestätigung vom 23.07.2015 \n(Nr. […] auf die Bestellung […] auf das Angebot […]) die in dem Angebot ausgewiese-\nnen Bauteile ohne LR-Zulassung – mangels Bestellung der Klägerin – nicht mehr, so \n\n- 39 - \n \nSeite 39 von 48 \n \ndass die Bestellbestätigung keinen Hinweis auf die LR-Zulassung mehr enthält. Es er-\nscheint keineswegs ausgeschlossen, dass die Darstellung des Zeugen W. zutrifft, dass \nim Zuge der Übergabe der Bestellung an die Abwicklungsabteilung wegen eines indivi-\nduellen Fehlers die Beschaffenheitsvereinbarung nicht hinreichend übermittelt worden \noder versehentlich bei der Zusammenstellung der konkreten Bauteile keine Beachtung \nfand. Die Angaben des Zeugen waren nach dem Eindruck des Senats auch durchaus \nglaubhaft; der Umstand, dass der Zeuge erklärte, an den Bestellvorgang und dessen \nBearbeitung keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, spricht eher für Glaubhaftigkeit \nseiner Angaben. Es wäre im Gegenteil überraschend, wenn der Zeuge behauptet hätte, \nsich an einen aus seiner Sicht alltäglichen Vorgang zu erinnern, der sich über 7 Jahre \nvor seiner Vernehmung abgespielt haben soll und der seinen Umgang mit einer be-\nstimmten – ebenso alltäglichen – Vertragsunterlage betrifft. \nOb insoweit die Mutmaßung des Zeugen zutrifft, dass diese Information bei der Auf-\ntragsabwicklungsabteilung unbeachtet geblieben sei oder ob es der Zeuge selbst war, \nder es versäumte, die E-Mail vom 07.07.2015 auszudrucken und weiterzugeben, kann \noffenbleiben, da in keiner Situation ein vorsätzliches Verhalten erwiesen wäre. \nDer Umstand, dass der Zeuge W. keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte, auf \nwelche Weise er seinerzeit die Information über die Beschaffenheitsvereinbarung an \ndie Abwicklungsabteilung weitergegeben habe, ist anders, als die Klägerin meint, auch \nnicht geeignet, zu belegen, dass es eine solche Weitergabe gar nicht gegeben haben \nkönne, was – nach Auffassung der Klägerin – die von ihr behauptete gleichgültige Hal-\ntung des Zeugen belege. Diese Schlussfolgerungen von der – plausiblen – fehlenden \nErinnerung des Zeugen auf die von der Klägerin zu beweisende Tatsache sind fernlie-\ngend. \n(4) Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Indizien lassen den Schluss auf ein \nvorsätzliches Handeln eines mit der Abwicklung des Auftrages betrauten Mitarbeiters \nder Beklagten nicht erkennen. \nα) Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte seinerzeit vertragsgerechte Bau-\nteile nicht habe liefern können, bleibt dieser Vortrag ohne Substanz. Dass die Beklagte \nim Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbestätigungen die notwendigen Bauteile nicht am \nLager gehabt habe, wird von der Klägerin bereits nicht konkret dargelegt und auch nicht \nunter Beweis gestellt. Über die bloße – bestrittene – Behauptung hinaus hat sich die \nKlägerin insoweit lediglich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2020 gestützt \nund angeführt, dass die Beklagte darin Lieferschwierigkeiten eingeräumt habe. Dort hat \n\n- 40 - \n \nSeite 40 von 48 \n \ndie Beklagte aber nur vorgetragen, dass sie das als Ersatzlieferung vereinbarte Mate-\nrial, das nunmehr bereits eine 3.2-Aufwertung haben sollte, von Dritten beziehen \nmusste. Der Umstand, dass die Beklagte Material mit einer höherwertigen Prüfung als \nursprünglich vereinbart – also andere als die bestellten Sachen – und dies zudem in \neinem späteren Zeitpunkt nicht am Lager hatte, ist aber ohne Belang. \nβ) Auch die anfängliche Behauptung der Klägerin, dass die geringe Menge der \nFalschlieferungen in einer Umfangslieferung für ein vorsätzliches Unterschieben spre-\nche, vermag nicht zu überzeugen. Blickt man auf die erste Bestellung, so hat die Be-\nklagte laut Lieferschein (B9, 347) 21 Rohre, 98 Rohrbogen, 8 T-Stücke, 7 Reduzierstü-\ncke und 120 Flansche geliefert. Nach der (revidierten) Darstellung der Klägerin stamm-\nten 56 Flansche von einem nicht LR-zugelassenen Hersteller. Von den übrigen Flan-\nschen waren 25 vom (LR-zugelassenen) deutschen Werk von B.. Dies bekräftigt einer-\nseits die Darstellung, dass die Beklagte zufällig Material von zugelassenen und nicht \nzugelassenen Herstellern auswählte. Die Zahlen zeigen andererseits aber auch, dass \nvon einem heimlichen Unterschieben einzelner Fehlstücke keine Rede sein kann. Die \nLieferung umfasste insgesamt 254 Einzelteile. 56 Falschlieferungen sind nicht so ge-\nringfügig, dass sie der Menge nach den Eindruck des Unterschiebens erzeugen könn-\nten. Das gilt erst recht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass aus der Produktgruppe \nder Flansche, von denen 120 geliefert wurden, nahezu die Hälfte die vereinbarte Be-\nschaffenheit der LR-Zulassung des Herstellers nicht aufgewiesen haben. \nDie Klägerin ist im weiteren Verlauf auch umgeschwenkt und meint nun, dass der hohe \nAnteil der falschen Flansche der zufälligen Auswahl von zugelassenen und nicht zuge-\nlassenen Herstellern entgegenstehe, ohne dass ersichtlich wird, warum dies so sein \nsollte. \nγ) Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Übersendung der Abnahme-\nprüfzeugnisse bewusst verzögert habe, um eine Wareneingangsüberprüfung bei der \nKlägerin zu erschweren, ist die behauptete Verzögerung weder hinreichend dargetan \nnoch wäre sie aussagekräftig. \nZum Vorwurf der verzögerten Übersendung der Prüfzeugnisse hat die Klägerin ihren \nanfänglichen Vortrag, dass die Prüfzeugnisse viele Tage nach Lieferung und erst auf \nRüge übersandt worden seien, auf den Vortrag der Beklagten hin revidieren müssen. \nDie Beklagte hat in der Anlage B12 (Bl. 363) in einer Übersicht dargestellt, wann sie die \neinzelnen Bestellungen abgesandt und wann sie dabei die Prüfzeugnisse jeweils per \n\n- 41 - \n \nSeite 41 von 48 \n \nEmail übermittelt hat. Danach hat die Beklagte (bezogen auf die beanstandeten Bestel-\nlungen) die Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 für 12 (von insgesamt 23) Teillieferungen inner-\nhalb von 1-2 Werktagen, für 2 Teillieferungen innerhalb von 3 Werktagen, für 3 Teillie-\nferungen innerhalb von 4-5 Werktagen, für 4 Teillieferungen innerhalb von 7-9 Werkta-\ngen und für 2 Teillieferungen innerhalb von rund 2 Wochen versandt. Die Klägerin hat \nnicht dargelegt, wann die Materialteillieferungen sie erreicht haben; die Beklagte hat \nnur das Datum ihrer Absendung vorgetragen und behauptet, dass eine Ablieferung ty-\npischerweise 1-2 Werktage nach Absendung erfolgt sei. Geht man von einer Lieferzeit \nvon 2-3 Werktagen aus, so sind in 14 von 23 Fällen die Prüfzeugnisse zeitgleich, in 3 \nFällen einen bis 2 Tage später, in 4 Fällen mehrere Tage später und in 2 Fällen 2 Wo-\nchen verzögert eingegangen. Die überwiegende Anzahl der Zeugnisse kam danach \npünktlich, einige mit geringfügiger Verzögerung und nur wenige mit erheblicher Verzö-\ngerung bei der Klägerin an. Diese Umstände lassen ein gezieltes Vorgehen der Beklag-\nten, wie es die Klägerin anführt, nicht erkennen. \nHinzu kommt, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass sie nach der Kontrolle der Waren \nanhand der Lieferscheine die Prüfung beleghaft fortgesetzt habe. Angesichts dessen \nist gar nicht erkennbar, weshalb der Umstand, dass die Abnahmeprüfzeugnisse später \nals die Bauteile bei der Klägerin eingegangen sein sollen, eine Erschwernis der ohnehin \nbeleghaft fortgesetzten Wareneingangskontrolle darstellten. Unwidersprochen blieb zu-\ndem der Vortrag der Beklagten, dass sie die Übersendung der Abnahmeprüfzeugnisse \nin ausgedruckter Form mit den Lieferscheinen anbiete, die Klägerin sich aber für die \ndigitale und damit gesonderte Übersendung entschieden habe. \nδ) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in einem Fall mangelhafte Weldolets \nnoch nach der Rüge deren Mangelhaftigkeit geliefert habe, so vermag auch dieser Um-\nstand ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht zu belegen. \nZu den Rechnungen […] und […] ist unstreitig, dass die Beklagte Weldolets lieferte, die \nausnahmslos von einem nicht LR-zugelassenen Hersteller stammten. Die Beklagte hat \nhierzu vorgetragen, dass sie die bestellten Teile nicht auf Lager hatte, sondern zuge-\nkauft habe und sie „direkt in der Kette“ geliefert habe. Dabei habe sich eine unerfahrene \nMitarbeiterin der Beklagten mit dem Zertifikat von Lloyds Register über ein Qualitäts-\nmanagement nach der ISO 9001 zufriedengegeben und dieses Zertifikat – unstreitig – \nauch auf die Mängelrüge mit Email vom 08.10.2015 an die Klägerin nachgeliefert. In \ndieser Email (Bl. 782 Rs) erklärt die Mitarbeiterin der Beklagten G. auch tatsächlich, \ndass der Hersteller LR-zugelassen sei mit Blick auf das ISO 9001-Zertifikat. Es sind \n\n- 42 - \n \nSeite 42 von 48 \n \nbisher keine konkreten Umstände dafür angeführt worden, dass es sich hierbei um et-\nwas anderes als einen unbewussten Fehler handelt. Erst recht ist kein Beweis dafür \nangetreten, dass eine bestimmte Person auf Seiten der Beklagten hinsichtlich der Wel-\ndolets den Mangel erkannt oder wenigstens billigend in Kauf genommen haben sollte. \nε) Bei der Würdigung der Indizien ist allerdings durchaus zu berücksichtigen, dass die \nBeklagte eine gründliche Aufklärung der Fehllieferung aus Ihrem Hause nicht vorträgt \nund auch nach der Darstellung des Zeugen W. die Ursache aller fehlerhaften Lieferun-\ngen nicht sicher festgestellt werden kann. Gleichwohl reichen die geschilderten Indizien \nauch in ihrer Gesamtschau nicht dafür aus, um es als erwiesen zu erachten, dass die \nteilweise Falschlieferung aus dem Haus der Beklagten etwas Anderes darstelle als ei-\nnen individuellen Fehler, der auf Fahrlässigkeit beruht. \nIm Gegenteil spricht der Inhalt des ersten Angebotes vom 09.07.2015 (Nummer […]) \nsogar gegen die Behauptung der Klägerin, der Zeuge W. habe bewusst eine Lieferung \nvon Bauteilen von nicht zugelassenen Herstellern in Kauf genommen, um eine Auf-\ntragserteilung nicht zu gefährden. Denn träfe diese Behauptung zu, wäre es nicht plau-\nsibel, dass der Zeuge bei Erstellung eines Angebotes bei 4 von 19 Positionen dezidiert \ndarauf hinweist, dass diese Beschaffenheit nicht geliefert werden kann. \nb) Die Beklagte muss sich auch nicht wegen eines Organisationsverschuldens so be-\nhandeln lassen, als habe sie vorsätzlich gehandelt. \naa) Allerdings darf ein Vertragspartner nicht dadurch haftungsrechtlich benachteiligt \nwerden, dass er anstelle eines Alleinunternehmers ein Unternehmen beauftragt, das \narbeitsteilig organisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 – VII ZR 5/91 –, BGHZ \n117, 318, Rn. 10 für einen Werkvertrag). Im Rahmen der Abwicklung eines Werkvertra-\nges steht es einem arglistigen Verschweigen gleich, wenn sich der Unternehmer unwis-\nsend hält, indem er eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prü-\nfung der Leistung und damit auch nicht gewährleistet, dass er oder seine Erfüllungsge-\nhilfen etwaige Mängel erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 – VII ZR \n5/91 –, BGHZ 117, 318, Rn. 9). Ebenso ist ein arbeitsteilig organisiertes Unternehmen \nverpflichtet, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass wesentliche Informa-\ntionen bei einer Aufspaltung zwischen mehreren Abteilungen nicht verloren gehen (vgl. \nBGH, Urteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94 –, Rn. 14, juris). Auch der Verkäufer \neiner Ware darf sich in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht willentlich \nblind stellen, sondern muss seinen Betrieb so organisieren, dass die Kenntnis eines \nsogenannten Wissensvertreters von der Fehlerhaftigkeit der Ware nicht verloren geht \n\n- 43 - \n \nSeite 43 von 48 \n \n(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Achilles, HGB, 4. Aufl. 2020, § 377 Rn. 207). \nSoweit das Unternehmen aber organisatorische Vorkehrungen für die Dokumentation \nsolchen Wissens, das abteilungsübergreifend wesentlich ist, getroffen hat, begründet \nallein ein fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters bei der notwendigen Dokumentation \nlediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit, nicht aber der Arglist (vgl. BGH, Urteil vom 31. \nJanuar 1996 – VIII ZR 297/94 –, Rn. 15, juris). \nbb) Ein solches Organisationsverschulden, durch das die Beklagte sich, oder aber wie \nhier maßgeblich, die Mitarbeiter Ihrer Abwicklungsabteilung bewusst unwissend hielte \nüber von den Mitarbeitern der Einkaufsabteilung getroffene Beschaffenheitsvereinba-\nrungen, ist vorliegend nicht ersichtlich. \nDas von dem Zeugen W. geschilderte System, das die notwendigen begleitenden In-\nformationen zu einem jeden Auftrag in einer Papierakte zusammengefasst an die Ab-\nwicklungsabteilung übergeben werden, stellt eine organisatorische Vorkehrung zur ab-\nteilungsübergreifenden Bewahrung wesentlichen Wissens dar, sodass kein Raum für \nden Vorwurf bleibt, die Beklagte habe sich bewusst unwissend gestellt. Dabei kommt \nes auch nicht darauf an, ob die getroffenen Vorkehrungen in jeder Hinsicht zweckmäßig \nsind, solange die Fehleranfälligkeit nicht von vornherein erkennbar und deshalb vom \nGeschäftsherrn bewusst hingenommen wird. Dies kann hier mit Blick auf die vom Zeu-\ngen geschilderte Praxis in dem Unternehmen, einzelne Papierakten zu jedem Bestell-\nvorgang anzulegen, aber nicht angenommen werden. Ein solches Dokumentationssys-\ntem ist zwar auf die Sorgfalt aller Mitarbeitenden angewiesen, jedoch gilt dies für ein \njedes solches System. \nSoweit die Klägerin den Versuch unternimmt, aus dem Umstand, dass der Zeuge W. \nkeine konkreten Erinnerungen an den aus seiner Sicht alltäglichen Vorgang mehr hatte, \ndie Aussage zu konstruieren, dass der Zeuge W. bekundet habe, dass es gar kein Sys-\ntem der abteilungsübergreifenden Informationsweitergabe gebe, so vermag auch dies \nnicht zu überzeugen. Der Zeuge hat auf Nachfrage bekundet, dass es in Einzelfällen \nauch zu einer mündlichen Weitergabe gekommen sei, mit Blick auf die vorliegende E-\nMail vom 07.07.2015 hat der Zeuge aber angegeben, dass er eine bloß mündliche Wei-\ntergabe in diesem Fall für sehr ungewöhnlich ansehen würde. Diese Angaben belegen \nkeinesfalls das Fehlen eines Dokumentationssystems, sondern allenfalls, dass die Mit-\narbeiter sich bei einfachen Sachverhalten auf mündliche Hinweise beschränkt haben. \nDie Übung der Aktenerstellung bei Übergabe bleibt aber ein Organisationssystem, so \ndass ein organisatorisches bewusstes sich Blind-Stellen der Beklagten nicht vorliegt. \n\n- 44 - \n \nSeite 44 von 48 \n \nDie Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen, dass bereits zuvor erhebliche organisa-\ntorische Mängel in der Handhabung der abteilungsübergreifenden Wissensübermittlung \naufgetreten wären und dass die Beklagte es unterlassen habe, solche Mängel abzu-\nstellen. \nInsgesamt konnte daher die Klägerin weder beweisen, dass ein Wissensvertreter der \nBeklagten die Mangelhaftigkeit der Bauteile gekannt oder doch mit ihr gerechnet habe \nund gleichwohl deren Auslieferung veranlasst habe. Ebenso ist ein organisatorisches \nVerschulden der Beklagten nicht ersichtlich, das es rechtfertigen könnte, die Beklagte \nso zu behandeln, als habe sie arglistig gehandelt. \nNach allem ist die Beklagte nicht gemäß § 377 Abs. 5 HGB gehindert, sich auf die \nGenehmigungswirkung des § 377 Abs. 2 HGB zu berufen. \nDa die Klägerin die erkennbaren Mängel aber nicht rechtzeitig gerügt hat, erweist sich \ndie Klage wegen der Genehmigung der gelieferten Bauteile und des damit verbundenen \nWegfalls der Mängelgewährleistungsansprüche im weiteren Sinne als unbegründet, so \ndass das Teilgrundurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen war. \nIII. \nAuch soweit die Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet, ist ihre \nBerufung zulässig und begründet. \nDie Widerklage ist zulässig und Ihrerseits begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch \nauf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 14.967,21 €. \n1. Der Abschluss von drei Kaufverträgen über diverse Flansche sowie einige Reduzier-\nstücke und Weldolets ist unstreitig. \na) Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Klägerin ins-\ngesamt 3 weitere Bestellungen über diverse Flansche, 2 Reduzierstücke und 2 Weldo-\nlets bei der Beklagten tätigte, die die Beklagte jeweils bestätigte. Im Einzelnen: \naa) Mit Bestellung Nr. […] vom 05.02.2016 (Anlage B 18) bestellte die Klägerin diverse \nFlansche mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 einschließlich einer Aufwertungsprüfung auf ein \nAbnahmeprüfzeugnis 3.2 LRS zum Preis von insgesamt 4.217,66 €. Diese Bestellung \nbestätigte die Beklagte mit Auftragsbestätigung Nr. […] vom 12.02.2016 (Anlage B 19) \nzum selben Preis. \n\n- 45 - \n \nSeite 45 von 48 \n \nbb) Mit Bestellung Nr. […] vom 10.02.2016 (Anlage B 22) bestellte die Klägerin wiede-\nrum diverse Flansche mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 einschließlich einer Aufwertungs-\nprüfung auf ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 LRS zum Preis von insgesamt wiederum \n4.217,66 €. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom \n12.02.2016, Nr. […] (Anlage B 23) zum selben Preis, allerdings verbunden mit dem \nHinweis, dass die persönlichen Abnahmekosten separat in Rechnung gestellt werden \nwürden. \ncc) Mit Bestellung Nr. […] vom 15.02.2016 (Anlage B 27) bestellte die Klägerin bei der \nBeklagten 2 Reduzierstücke und 2 Weldolets, jeweils mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 LRS \nzum Preis von 1.344,70 €. Auch diese Bestellung bestätigte die Beklagte mit Auftrags-\nbestätigung Nummer […] vom 18.02.2016 (Anlage B 28) zum genannten Preis, verbun-\nden mit dem Hinweis, dass die persönlichen Abnahmekosten separat in Rechnung ge-\nstellt würden. \nb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Vorbringen der Beklagten gemäß \n§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Zwar hat die Beklagte in \nI. Instanz trotz des Bestreitens eines Vertragsabschlusses durch die Klägerin diese vor-\nstehend genannten Erklärungen nicht dargelegt. Gleichwohl ist dieses Vorbringen aus \nder Berufungsbegründung zu berücksichtigen. Dabei kann es offenbleiben, ob das \nLandgericht gehalten gewesen wäre, bevor es die Abweisung der Widerklage auch auf \ndie Erwägung stützt, dass die Beklagte einen Vertragsabschluss nicht schlüssig darge-\nlegt habe, einen Hinweis zu erteilen. Denn vorliegend ist das neue Vorbringen der Be-\nklagten in der Berufungsinstanz schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Abgabe der \nentsprechenden Erklärungen unstreitig geblieben ist. Unstreitiges und nicht beweisbe-\ndürftiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz, wie bereits ausgeführt, jedoch stets zu \nberücksichtigen. \nSoweit die Klägerin anführt, dass es sich um bloße „pro forma“ Bestellungen handele \nund die Klägerin tatsächlich keine Kaufverträge über weitere Bauteile habe abschlie-\nßen, sondern lediglich nach Erfüllung mangelbehafteter Lieferungen habe verlangen \nwollen, so wird der Vortrag der Beklagten zum Kaufvertragsabschluss dadurch nicht \nstreitig. Denn das die Klägerin die mit den angeführten Bestellungen dokumentierten \nErklärungen abgegeben hat, wird auf diese Weise nicht bestritten. \nc) Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass sie den Willen gehabt habe, die aufgeführ-\nten Bauteile gegen Zahlung eines Kaufpreises und nicht nur als Nachlieferung zu er-\nwerben, so ist die bloße von der Klägerin unter Beweis gestellte innere Willensrichtung \n\n- 46 - \n \nSeite 46 von 48 \n \neines ihrer Mitarbeiter unbeachtlich. Maßgebend ist vielmehr allein, ob aus der Sicht \neines objektiven Erklärungsempfängers deutlich gemacht worden ist, dass mit den Be-\nstellungen lediglich eine Lieferung zur Mängelbeseitigung verlangt, nicht aber auch die \nZahlung des Kaufpreises versprochen werde. Ein solcher Wille ist in den Bestellungen, \nsoweit sie die Beklagte vorgelegt hat, indes nicht zum Ausdruck gekommen. Dagegen \nspricht bereits, dass die Bestellungen, die die Klägerin erklärt hat, selbst einen – exak-\nten – Kaufpreis ausweisen. Hätte die Klägerin zum Ausdruck bringen wollen, dass sie \nsich nicht verpflichtet sehe, einen Kaufpreis zu zahlen, hätte sie dies zum Ausdruck \nbringen müssen. Weder aus den Bestellungen ergibt sich ein solcher Wille der Klägerin, \nnoch hat die Klägerin dargelegt, dass sie dies auf andere Weise deutlich gemacht habe. \nEin solcher fehlender Geschäftswille kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass \ndie Klägerin entsprechende, zuvor gelieferte Bauteile als mangelhaft gerügt hatte. Es \nist weder dargelegt, dass die Beklagte bereits bei Abgabe der Bestellungen durch die \nKlägerin eingeräumt hätte, zur Nachlieferung verpflichtet zu sein, noch, dass die Kläge-\nrin bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie einen \nKaufpreis für diese Lieferungen wegen einer Nacherfüllungspflicht der Beklagten nicht \nzahlen werde. Mangels Hinweises und in Ansehung der Wiedergabe eines Kaufpreises \ndurfte die Beklagte ungeachtet der vorausgehenden Rügen die benannten Bestellun-\ngen als unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ansehen, das sie je-\nweils angenommen hat. Aus den vorausgehenden Rügen ließe sich allenfalls ein Vor-\nbehalt derart ableiten, dass dann, wenn sich eine Mängelhaftung der Beklagten erge-\nben werde, die Klägerin nicht verpflichtet sein solle, den Kaufpreis zu zahlen. Dass aber \ndie Klägerin die Bestellungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hätte, dass \nsie unter keinen Umständen bereit sei, bei Lieferung der aufgeführten Gegenständen \nKaufpreis zu zahlen, also die Beklagte selbst dann keine Vergütung erhalten solle, \nwenn sich eine Mangelbeseitigungspflicht nicht ergeben werde, ist nicht hinreichend \ndargelegt. \n2. Der von der Beklagten dargelegten Erfüllung der Kaufverträge sowie der Höhe der \nmit den Rechnungen \nNr. […] vom 09.03.2016 (Anlage B 20) i.H.v. 2.773,41 €, \nNr. […] vom 17.03.2016 (Anlage B 21) i.H.v. 1.444,24 €, \nNr. […] vom 09.03.2016 (Anlage B 24) i.H.v. 2.773,41 €, \nNr. […] vom 17.03.2016 (Anlage B 25) i.H.v. 1.444,24 €, \n\n- 47 - \n \nSeite 47 von 48 \n \nNr. […] vom 20.07.2016 (Anlage B 26) i.H.v. 3.491,46 €, \nNr. […] vom 09.03.2016 (Anlage B 29) i.H.v. 749,70 €, \nNr. […] vom 14.03.2016 (Anlage B 30) i.H.v. 401,03 €, \nNr. […] vom 14.03.2016 (Anlage B 31) i.H.v. 595 € und \nNr. […] vom 09.05.2016 (Anlage B 32) i.H.v. 1.294,72 € \nabgerechneten Preise ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sodass die Widerklage \nin der beantragten Höhe begründet ist. \n3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB. \nAuch insoweit war das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und auf die Wider-\nklage hin die Klägerin zur Zahlung des begehrten Betrages nebst der beantragten kauf-\nmännischen Zinsen zu verurteilen. \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Danach waren die \nKosten der I. Instanz gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Klägerin aufzuerle-\ngen. Abweichend hiervon waren die Kosten der Berufung gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der \nBeklagten aufzuerlegen, weil die Berufung nur wegen neuen Vorbringens der Beklagten \nErfolg hatte, zu dessen Vortrag die Beklagte bei gewissenhafter Prozessführung schon \nin I. Instanz imstande gewesen wäre. So hätte die Beklagte bei sachgerechter Prozess-\nführung schon in I. Instanz erkennen müssen, dass ihr eine sekundäre Darlegungslast \nin Bezug auf die von der Klägerin behauptete Arglist oblegen hat und dass sie bereits \nin I. Instanz allen Anlass gehabt hat, den Hintergrund der Fehllieferungen aus ihrem \nHause zu erläutern. Unerheblich für die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO ist, ob in \nI. Instanz insoweit ein gebotener Hinweis unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. De-\nzember 2015 – V ZR 26/15 –, Rn. 38, juris). \nDasselbe gilt hinsichtlich der Widerklage. Auch insoweit wäre die Beklagte gehalten \ngewesen, nach Bestreiten des Vertragsabschlusses den geltend gemachten Kaufpreis-\nanspruch durch Darlegung von Angebot und Annahme zu begründen. \nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, \n711, 709 S. 2 ZPO. \n\n- 48 - \n \nSeite 48 von 48 \n \nAnlass für eine Zulassung der Revision bestand nicht, da insbesondere die Maßstäbe \nzur Bemessung des Umfangs der gemäß § 377 Abs. 1 HGB gebotenen Untersuchung \nin der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 1 GKG. \n \n \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kunte \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-17/2-u-32-20","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 39","ref_norm":"229-39","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 58","ref_norm":"229-58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-17/2-u-32-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363660","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.752231+00:00"}}