{"status":"available","doknr":"OLD363659","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-24","aktenzeichen":"1 W 1/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 1/23 = 48 III 60/21 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n \n1. …, \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n2. Frau …, \n \n \nBetroffene, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin …, \n \n \n3. Standesamt …, \nGeschäftszeichen: … \n \n4. Senator für …, \nGeschäftszeichen: … \n \n \nBeteiligte, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dumas \n \nam 24.03.2023 beschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Beteiligten zu 4. vom 04.11.2022 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 26.09.2022 wird zurückgewiesen. \n2. \nDen Betroffenen zu 1. und 2. wird auf deren Antrag vom 22.11.2022 ratenfreie \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. \n3. \nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGründe: \nI. \nDie Betroffene zu 2. ist die leibliche Mutter des Betroffenen zu 1., der am … in … geboren \nwurde. Unter dem 12.05.2021 hat Herr A. (nachfolgend: Vater) die Vaterschaft für den \nBetroffenen zu 1. zur Urkundenbuch-Nr. … des Jugendamtes … anerkannt, die \nBetroffene zu 2. hat zugestimmt. Auch in dem Formular zur Namenseintragung vom \n19.05.2021 ist als Vater Herr A., geboren am …, benannt. Sowohl die Betroffene zu 2. \nals auch der Vater legten ihre ghanaischen Pässe als auch Geburtsurkunden vor. Am \n18.10.2021 wurde die Geburt des Betroffenen zu 1. in das Geburtenregister der \nBeteiligten zu 3. zur Registernummer … eingetragen. In der Zeile für das Kind \n(Betroffener zu 1.) ist eingetragen „Namensführung nicht nachgewiesen“. In der Zeile \nbetreffend die Mutter (Betroffene zu 2.) ist eingetragen „Identität nicht nachgewiesen“ \nsowie unter den Hinweisen zur Geburt auf der Rückseite „Beurkundung nicht \nnachgewiesen“. Für den Vater findet sich kein Eintrag. Das Standesamt … hat die \nEintragung des Vaters mit Schreiben vom 18.10.2021 ausdrücklich abgelehnt. Mit \nAntrag vom 13.12.2021 haben die Betroffenen, anwaltlich vertreten, beantragt, den \nBeteiligten zu 4. anzuweisen, den Vater in das Geburtenregister einzutragen und die \nZusätze, dass die Identität der Betroffenen und des Vaters nicht nachgewiesen seien, \nzu löschen. \nDas Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 26.09.2021 (Az.: 48 III 60/21) das \nGeburtenregister dahingehend berichtigt, dass als Vater Herr A. einzutragen sei und die \nZusätze „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu \nstreichen seien. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vater habe die \nVaterschaft wirksam anerkannt. Es seien auch einschränkenden Zusätze einzutragen, \ndenn die Identitäten der Betroffenen zu 2. und des Vaters seien durch Vorlage der Pässe \nund Geburtsurkunden nachgewiesen. Der Pass in Verbindung mit der Geburtsurkunde \nsei ein ausreichender Nachweis. Da damit die Identität der Mutter nachgewiesen sei, sei \nfür den Betroffenen zu 1. auch der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu \nstreichen. \nHiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit seiner Beschwerde vom 04.11.2022. \nWährend nicht angegriffen wird, dass der Vater einzutragen ist, rügt der Beteiligte zu 4., \ndass die Zusätze gestrichen wurden. Zur Begründung führt der Beteiligte zu 4. aus, die \nPässe und Geburtsurkunden seien zum Nachweis der Identität nicht ausreichend, denn \nin Ghana sei das Beurkundungswesen unzureichend. Ein hoher Prozentsatz der \nvorgelegten Urkunden seien inhaltlich unrichtig. Die Richtigkeit der Urkunden könne erst \ndurch die Überprüfung der Botschaft vor Ort sicher festgestellt werden. Im Übrigen wird \nauf die Beschwerdebegründung vom 04.11.2022 verwiesen. Die Betroffenen verteidigen \ndie Entscheidung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2023 \nder Beschwerde nicht abgeholfen. \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem \nAmtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Sie \nbleibt aber ohne Erfolg. \n2. Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf nach § 48 PStG nur auf \nAnordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung einer \nBerichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene \nEintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An \nden Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss \nvom 17.05.2017 – XII ZB 126/15, juris Rn. 12, NJW 2017, 3152; OLG München, \nBeschluss vom 03.02.2020 – 11 Wx 569/19, juris Rn. 11, StAZ 2020, 177). \na) Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der \nBerichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (OLG München, \nBeschluss vom 03.02.2020 – 11 Wx 569/19, juris Rn. 12, StAZ 2020, 177). Soweit die \nBeteiligte zu 4. maßgeblich darauf abstellt, dass der ghanaische Pass der Betroffenen \nzu 2. sowie des Vaters des Betroffenen zu 1. als Identitätsnachweis nicht ausreiche, da \nin Ghana kein zuverlässiges Beurkundungswesen vorherrsche, hat sie mit ihrer \ndiesbezüglichen Rüge keinen Erfolg. \nDer Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in \nihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen \nAngaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers \nübereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE \n120, 206). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies grundsätzlich \nauch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines \nechten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur \nnoch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden \nvorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit \nder durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, \nBeschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, juris Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 25.03.2020 – I-3 Wx 145/18, juris Rn. 36; OLG Hamm Beschluss vom \n20.01.2021 - 15 W 68/20, juris Rn. 25 ff.). \nMit der Vorlage ihres ghanaischen Passes hat die Betroffene zu 2. unter Zugrundelegung \ndes Urteils des Bundesgerichtshofs ihre darin ausgewiesene Identität nachgewiesen. \nEin Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner \ndurch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein \nbesonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (vgl. KG Berlin, Beschluss vom \n29.09.2005 – 1 W 249/04, juris Rn. 18, StAZ 2006, 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n24.05.2011 – I-3 Wx 19/11, juris Rn. 17, StAZ 2012, 49; OLG Zweibrücken, Beschluss \nvom 09.01.2014 – 3 W 90/13, juris Rn. 7). Die Identität einer Person, ihre \nStaatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger \nAuffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. OLG \nDüsseldorf, aaO.). Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nPasshoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass \nder Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität \nurkundlich effektiv nachzuweisen. Der Nationalpass kommt Grundsatz eine \nIdentifikationsfunktion zu; er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu \nbescheinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE \n120, 206). \nNach Vorlage des Passes bedurfte es daher zum Nachweis der Identität der Betroffenen \nzu 1. auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zusätzlich der Vorlage einer \nGeburtsurkunde der Beteiligten zu 2. Gleichwohl liegt auch eine solche vor, deren Inhalt \nsich mit den im Pass ausgewiesenen Personalien deckt. \nb) Gleiches gilt für die Personalien des Vaters, der ebenfalls seinen gültigen \nNationalpass und eine gleichlautende Geburtsurkunde vorlegen konnte. \nc) Nach alledem war für den Betroffenen zu 1. auch der erläuternde Zusatz gemäß § 35 \nPStV, „Namensführung nicht nachgewiesen\", aus den zutreffenden Gründen der \nangefochtenen Entscheidung zu streichen. \nDer erläuternde Zusatz (§ 35 Abs. 1 S.1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig \nabschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür \nvorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Außer dem in § 35 \nAbs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die \nEltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz \n\"Namensführung nicht nachgewiesen\" erfasst, wenn Identität oder Namensführung der \nden Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – XII \nZB 265/17, juris Rn. 20, BGHZ 221, 1; Brandenburgisches Oberlandesgericht, \nBeschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22, juris Rn. 3). Aus den o.g. Gründen haben \nsowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater ihre Identität durch Vorlage des Passes \nnachgewiesen. Damit war der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu \nstreichen. \n3. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Betroffenen zu \n1. die Löschung angeordnet hat, war den Betroffenen auch für das Beschwerdeverfahren \nratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n4. Der Beteiligte zu 4. ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von der Pflicht zur Kostentragung \nbefreit. \n5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dumas","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-24/1-w-1-23","cited_norms":[{"jurabk":"PStV","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PStV","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-24/1-w-1-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363659","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.721780+00:00"}}