{"status":"available","doknr":"OLD363658","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-24","aktenzeichen":"2 U 11/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 11/22 = 9 O 341/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. […] \n2. […] \n3. R. Ltd. vertr. d. d. Direktoren, Indien \n4. […] \n5. […] \n6. N. GmbH, vertr. d. d. GF, \n7. […] \n \nKlägerinnen, \n \nProzessbevollmächtigte zu 3 und 6: \n \ngegen \n \nA. GmbH, vertr. d. d. GF, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 19 \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 18.11.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten hin und unter Zurückweisung der Berufung der \nKlägerin zu 6. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 – Az. 9 \nO 341/19 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \nDie Klage wird abgewiesen. \n2. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerinnen als Gesamt-\nschuldner. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerinnen zu 3. und 6. als Ge-\nsamtschuldner. \n3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen \nbleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert wird auf 300.000,- € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerinnen zu 3. und 6. begehren Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\nklagten wegen Transportschäden. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nDas Landgericht hat die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. sowie zu 4.-7. als unbe-\ngründet abgewiesen, jedoch zugunsten der Klägerin zu 3. antragsgemäß die Schadens-\nersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 19 \n \nDie Klage sei hinsichtlich aller Klägerinnen zulässig, jedoch sei nur die Klage der Klä-\ngerin zu 3. begründet. Die Klägerin zu 3. sei Inhaberin der seefrachtrechtlichen Ansprü-\nche aus § 498 Abs. 1 HGB, denn sie könne gemäß § 519 S. 3 Nr. 2 HGB seefracht-\nrechtliche Ansprüche aus dem Konnossement gegen die Beklagte geltend machen. So-\nweit die Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu 3. aus dem Konnossement pauschal \nbestreite, sei dies unerheblich, da die Vermutungswirkung des § 519 S. 3 Nr. 2 HGB \ngreife. Das mit Anlage K3a vorgelegte Konnossement weise ein Indossament auf die \nKlägerin zu 3. aus. Unbestritten sei auch der Vortrag, dass die Klägerin zu 3. im Besitz \naller Originalkonnossemente sei. \nAufgrund des Vortrages der Klägerin zu 3. sei es auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, \ndass ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten sei. Etwaige Haftungsbeschränkun-\ngen seien Gegenstand der späteren Leistungsklage. \nDer Anspruch der Klägerin zu 3. sei auch nicht gemäß §§ 605, 607 HGB verjährt. Die \neinjährige Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Auslieferung des Gutes. Nach Dar-\nlegung der Klägerin sei dies am 05.03.2018 in Mumbai erfolgt. Demgegenüber habe \ndie darlegungsbelastete Beklagte einen früheren Ablieferungstag nicht substantiiert \ndargelegt. Die von ihr angeführte eigene Schadensanzeige vom 03.03.2018 müsse \nnicht zwingend erfolgt sein, bevor [gemeint sein dürfte nachdem] das Schiff überhaupt \neingelaufen sei. Die am 04.03.2019 eingereichte Klage habe daher den Lauf der Ver-\njährung gemäß § 204 BGB gehemmt. Es sei auch hinreichend ersichtlich, welcher kon-\nkrete Anspruch mit welcher Zielrichtung geltend gemacht bzw. festgestellt werden solle, \nsodass die Klage geeignet sei, um die Verjährung zu hemmen. Schon mit der Klage \nhabe die Klägerin zu 3. einen bestimmten Schadensfall vorgetragen und auf ein be-\nstimmtes Konnossement Bezug genommen. Auf diese Weise sei der Streitgegenstand \nhinreichend umrissen worden, selbst wenn die Klage zunächst möglicherweise un-\nschlüssig gewesen sein sollte. Es liege auch keine Änderung des Streitgegenstandes \nvor. \nAuf eine unterlassene Schadensanzeige könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr \nder Schaden unstreitig bekannt gewesen sei und zu einer eigenen Schadensanzeige \nam 03.03.2018 geführt habe. \nEin Anspruch der Klägerin zu 1. und 2. als Versicherer der übrigen Klägerinnen sei nicht \nschlüssig dargelegt worden. Auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerinnen zu 4.-\n7. lasse sich nicht feststellen, da bei Ladungsschäden ausschließlich der Inhaber eines \nvom Beförderer ausgestellten Konnossement anspruchsberechtigt sei. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 19 \n \nGegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin zu 6. sowie die Beklagte. Die Klägerin zu \n6. verfolgt ihr ursprüngliches Begehren der Feststellung der Schadensersatzpflicht der \nBeklagten in der Berufungsinstanz uneingeschränkt weiter und wendet sich gegen die \nRechtsauffassung des Landgerichts, wonach allein der legitimierte Besitzer des Kon-\nnossements berechtigt sei, seefrachtrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu \nmachen. Aus der Gesetzesbegründung folge vielmehr, dass daneben auch der im Kon-\nnossement eingetragene Versender, mithin die Klägerin zu 6, als „aus dem Konnosse-\nment Berechtigte“ anzusehen sei, die als solche ebenfalls konnossementrechtliche An-\nsprüche geltend machen könne. \nIm Übrigen greife im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des Konnossements nicht. \nDiese erfasse nur Ansprüche aus dem Frachtvertrag, der dem Konnossement unmittel-\nbar zugrunde liege. Gesperrt seien danach lediglich Ansprüche aus dem Unterfracht-\nvertrag zwischen der Hauptfrachtführerin (der Firma K. Ltd.) und der Beklagten, nicht \naber Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 6. auf Grundlage des § 509 Abs. 1 \nHGB. \nIm Übrigen sei die Sperrwirkung des § 519 HGB bei Klageerhebung ohnehin bereits \nbeendet gewesen. Nach Ankunft des Schiffes in Mumbai sei die Ware von der Beklag-\nten an die Klägerin zu 3. gegen Vorlage des Konnossements übergeben worden. Mit \ndieser Rückgabe des Konnossements bei Ablieferung der Güter ende auch die Sperr-\nwirkung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zu 6. berechtigt gewesen, \nneben konnossementrechtlichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus \ndem Frachtvertrag geltend zu machen. \nDer Klägerin zu 6. stünden aber als Auftraggeberin der Hauptfrachtführerin Ansprüche \naus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 509 Abs. 1 HGB zu, selbst wenn sie selbst nicht \nPartei des Unterfrachtvertrages sei. \nDie Klägerin zu 6. beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und \n1. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte der Klägerin zu 6) \nund Berufungsklägerin jeglichen entstandenen und zukünftig entstehenden \nSchaden zu ersetzen hat, der an den unter dem Konnossement \"Multi Modal \nTransport Bill of Lading 'Ex-Pro-[…]'\" sowie dem zugrundeliegenden Frachtver-\ntrag am 31. Dezember 2017 an Bord der MS \"P.“ (IMO-Nr.: […]) genommenen \nund von Hamburg, Deutschland, nach Mumbai, Indien, über See verschifften \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 19 \n \nWarenteilen, darunter unter anderem, aber nicht abschließend, geschmiedete \nForged Rail Wheels (Schienenlaufräder) und Machining Cells with vertical La-\nthes (Fertigungszellen mit Vertikaldrehmaschinen, insbesondere, aber nicht ab-\nschließend, die Maschinen mit den Seriennummern […], […], […] und […]), wäh-\nrend des Seetransports entstanden ist (nachfolgend: das \"Schadensereignis\"); \n2. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte der Klägerin zu 6) \nund Berufungsklägerin jegliche im Zusammenhang mit Feststellung und Bear-\nbeitung des Schadensereignisses entstandenen und zukünftig entstehenden \nKosten zu ersetzen hat. \n3. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom \n28.12.2021 – notfalls gegen Sicherheitsleistung – gegen die Klägerin zu 6) und \nBerufungsklägerin vorläufig einzustellen. \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung der Klägerin zu 6. zurückzuweisen. \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil und verfolgt ihr ursprüng-\nliches Prozessziel der Abweisung auch der Klage der Klägerin zu 3. weiter. Zu Unrecht \nhabe das Landgericht angenommen, dass gegenüber der Klage der Klägerin zu 3. die \nEinrede der Verjährung nicht durchgreife. Die Erhebung einer Klage hemme den Lauf \nder Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der \nKlage geltend gemacht worden seien, mithin nur für den geltend gemachten prozessu-\nalen Anspruch. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde aber der Streitge-\ngenstand nicht dadurch hinreichend umrissen, dass ein bestimmter Schadensfall vor-\ngetragen und auf ein bestimmtes Konnossement Bezug genommen werde. Denn die \nKlägerin zu 3. habe mit der Klageschrift ein eigenes Recht behauptet, dass sich daraus \nergebe, dass sie in dem Konnossement als Warenempfänger eingetragen sei. Dies sei \njedoch nicht zutreffend. Erst mit Schriftsatz vom 24.11.2020 habe die Klägerin zu 3. \ndeshalb vorgetragen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf einer Übertra-\ngung des Rechts durch Indossament beruhe. Darin liege jedoch ein Wechsel des Streit-\ngegenstandes ähnlich wie in dem Fall, in dem der Kläger zunächst aus eigenem und \nspäter aus abgetretenem Recht vorgehe. \nZu Unrecht gehe das Landgericht im Übrigen davon aus, dass die Schadensanzeige \nvorliegend entbehrlich sei. Hierfür reiche eine Kenntnis des Verfrachters von dem Scha-\nden nicht aus. Zweck der Schadensanzeige sei auch, dem Verfrachter klarzumachen, \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 19 \n \ndass er für den Ladungsschaden verantwortlich gemacht werde. Eine Schadensan-\nzeige der Klägerinnen, die diesem Zweck wahrte, liege nicht vor. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin zu 3. beantragt, \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nII. \n1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat die statthafte Berufung \ninnerhalb der Frist des § 517 ZPO, die mit Zustellung des Urteils an den Prozessbevoll-\nmächtigten der Beklagten am 29.12.2021 zu laufen begann, eingelegt; die Berufungs-\nschrift vom 28.01.2022 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat \nihre Berufung auch rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.02.2022, der wiederum am selben \nTag bei Gericht eingegangen ist, und in zulässiger Weise begründet, §§ 520 Abs. 2, \nAbs. 3 ZPO. \nSoweit die Klägerinnen zu 3. und 6. meinen, dass der Berufung der Beklagten die Be-\nschwer fehle, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage der Klägerinnen zu 1. und \n2. und 4. bis 7. wende, so vermag dies nicht zu überzeugen. In diesem Umfang ist kein \nRechtsstreit anhängig. Der Streitgegenstand wird durch das prozessuale Begehren des \nRechtsmittelklägers bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – XII ZR 155/04 –, \nRn. 5, juris). Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst aus \nden in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen (§§ 520 \nAbs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung des prozessualen \nBegehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss stets auch \ndie Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen. Dabei ist \ndas Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechts-\nordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 \n– XII ZR 155/04 –, Rn. 6, juris m.w.N.). \nGemessen hieran ist offenkundig, dass die Beklagte das Urteil nur insoweit angreifen \nwill, als das Landgericht der Klage der Klägerin zu 3. stattgegeben hat. Die gegenteilige \nAnsicht der Klägerinnen zu 3. und 6., dass allein die Fassung des Rubrums und der \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 19 \n \nBerufungsantrag, mit dem die Beklagte die Abweisung der Klage ohne Einschränkun-\ngen, mithin in ihrer Gesamtheit begehre, maßgebend sei, verkennt die Vorgaben der \nRechtsprechung zur Auslegungsbedürftigkeit der Anträge des Rechtsmittelklägers. \n2. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin zu 3. hat keinen durch-\nsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz eines Schadens an den streitge-\ngenständlichen verfrachteten Gütern. \na) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin zu 3. dem Grunde nach einen Anspruch auf \nErsatz eines Schadens an einigen im Konnossement benannten Gütern aus §§ 498 \nAbs. 1, 513 HGB als Konnossementsberechtigte hat, da ein solcher Anspruch jedenfalls \nnicht mehr durchsetzbar ist, §§ 214 Abs. 1 BGB, 605 Nr. 1 HGB. \naa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht von der Anwendbarkeit \ndeutschen Seefrachtrechts ausgeht. \nSoweit die Kläger Ansprüche aus dem Konnossement (Bill of Lading, Anlage K 3a, Bl. \n122) geltend machen, enthält dieses in Ziffer 19 eine Rechtswahlklausel – in englischer \nSprache –, in der es heißt: \n„Actions against the Freight Forwarder may be instituted only in the place where \nthe freight forwarder has its place of business as stated on the reverse of this \nFBL and shall be decided according to the law of the country in which this place \nof business is situated” \nNach den Definitionen des Bill of Lading ist der freight forwarder der im Bill of Lading \nausgewiesene Carrier. Hier ist die Beklagte mit Sitz in Bremen ausgewiesen, so dass \ndie Rechtswahlklausel gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UAbs. 2 der VO (EG) \nNr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das \nauf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 177, S. 6, Rom-I-\nVO) zur Anwendung deutschen Rechts führt. \nSoweit die Klägerinnen darüber hinaus Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, \nden die in Indien ansässige K. Ltd. mit der Beklagten über den Seetransport geschlos-\nsen hat, so ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar. Die Parteien haben nicht darge-\nlegt, dass in dem Vertrag eine Rechtswahlklausel enthalten ist, so dass gemäß Art. 5 \nAbs. 1 S. 1 der Rom-I-Verordnung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der \nBeförderer seinen Sitz hat, soweit sich in diesem Staat auch der Übernahmeort befin-\ndet. Dies ist vorliegend deutsches Recht, da der Beförderer, die Beklagte ihren Sitz in \nDeutschland hat und der Übernahmeort in Hamburg liegt. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 19 \n \nbb) Im Übrigen kann offenbleiben, ob auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ein \nSchadensersatzanspruch der Klägerin zu 3. gemäß §§ 498 Abs. 1, 514 Abs. 1, 519 \nHGB dem Grunde nach festgestellt werden durfte. Zweifelhaft erscheint dies bereits \ndeshalb, weil es an konkreten Feststellungen zu der streitigen Behauptung der Kläge-\nrinnen fehlt, dass die klagegegenständlichen Güter in der Obhut der Beklagten beschä-\ndigt worden sind. Dieser Frage muss vorliegend aber nicht nachgegangen werden. \nDenn etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 3. sind jedenfalls verjährt. \ncc) Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und einem Konnossement verjähren gemäß \n§ 605 Nr. 1 HGB innerhalb eines Jahres, beginnend gemäß § 607 Abs. 1 S. 1 HGB mit \ndem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde. Die Klägerin hat den allein in Betracht \nkommenden Anspruch aus §§ 498 Abs. 1, 514 Abs. 1, 519 S. 3 Nr. 2 HGB nicht inner-\nhalb dieser Frist in einer den Lauf der Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht. \n(1) Die Verjährungsfrist begann vorliegend am 03.03.2018 zu laufen. Nach den Fest-\nstellungen des Landgerichts hat die Beklagte ein früheres Datum für die Ankunft des \nSchiffes in Mumbai nicht hinreichend dargelegt. Gegen diese Feststellung, die nicht zu \nbeanstanden ist, wenden sich die Parteien nicht. Ausgehend hiervon endete die Ver-\njährungsfrist nach § 186 Abs. 2 BGB am 05.03.2019. \n(2) Zwar haben die Klägerinnen noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 04.03.2019 \ndie Klage eingereicht. Deren Zustellung am 12.04.2019 an die Beklagten wirkt auch \ngemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, da sie alsbald erfolgt ist. \nAlsbald erfolgt die Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, wenn sich die der Partei zuzu-\nrechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier \n- um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden \nGerichtskostenvorschuss, ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung \nvon 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der \nGerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, \num wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum \ninfolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klä-\ngers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 – V ZR 34/18 –, juris \nRn. 7 m.w.N.). Der Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur \nEinzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, \nUrteil vom 17. Mai 2019 – V ZR 34/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2019 den Streitwert festgesetzt und die \nGerichtskosten mit Kostenrechnung vom Freitag, den 15.03.2019 angefordert. Geht \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 19 \n \nman von dem Zugang der Gerichtskostenrechnung nicht vor Montag, den 18.03.2019 \naus, ist der Klägerin eine Erledigungsfrist bis zum 25.03.2019 zuzubilligen. Die Klägerin \nhat bereits am 21.03.2019, noch vor der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes die \nGerichtskosten eingezahlt, allerdings ohne Angabe eines Aktenzeichens. Mit Schrift-\nsatz vom „4. März 2019“, der am 02.04.2019 eingegangen ist, wies die Klägerin darauf \nhin, dass sie die Prozesskosten am 20.03.2019 allerdings ohne Angaben eines Akten-\nzeichens, eingezahlt habe. Am 03.04.2019 vermerkte die Kostenbeamtin, dass der Vor-\nschuss gezahlt sei (Bl. 9 d.A.). Die darin liegende Verzögerung, die durch die fehlerhafte \nBearbeitung durch die Klägerinnen zu vertreten war, überschreitet das hinnehmbare \nMaß von 14 Tagen nicht. \n(3) Allerdings greift der Einwand der Beklagten durch, dass die Klage keine verjäh-\nrungshemmende Wirkung für den allenfalls bestehenden Anspruch der Klägerin zu 3. \naus dem an die Klägerin zu 3. indossierten Orderkonnossement gehabt hat. \nα) Eine Klage hemmt, unabhängig davon, ob sie zulässig oder begründet ist, die Ver-\njährung, wenn der berechtigte Gläubiger durch die Verfolgung seines Rechts im Pro-\nzesswege dem Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er sein Recht \ndurchsetzen will. Der Schuldner wird jedenfalls dann hinreichend gewarnt, wenn ihm \ndurch den Gegenstand der Klage verdeutlicht wird, aus welchem Anspruchsgrund der \nGläubiger den Schuldner gerichtlich in Anspruch nimmt. Unter dieser Voraussetzung \nhemmt auch eine Klage des Berechtigten gegen den richtigen Schuldner die Verjäh-\nrung, wenn die Klage unzulässig oder sachlich unbegründet ist. Die Klage eines be-\nrechtigten Gläubigers führt dann nicht zur Hemmung der Verjährung, wenn der Klage-\nantrag später umgestellt wird und der streitgegenständliche Anspruch des späteren Kla-\ngeziels sich wesentlich von dem Anspruch des ursprünglichen Klageziels unterscheidet \n(vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 – VII ZR 73/94 –, Rn. 23, juris). Die Erhebung der \nKlage hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der \nGestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur \nfür den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 16. März \n1988 – VIII ZR 184/87 –, BGHZ 104, 6, Rn. 23, juris; Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR \n93/04 –, Rn. 15, juris m.w.N.; Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 – VII ZR 122/14 –, \nRn. 20, juris; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 44, juris); der Umfang \nder Verjährungshemmung bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 –, Rn. 18, juris). \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 19 \n \nDer Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, \nin dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den \nLebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge \nherleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer \nnatürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem \nWesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-\nkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 53/98 –, Rn. 9, juris; \nUrteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 53/98 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 21. November 2017 \n– II ZR 180/15 –, Rn. 17, juris m.w.N.), unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen die-\nses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil \nvom 24. Januar 2008 – VII ZR 46/07 –, Rn. 15, juris; Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 \n– VII ZR 122/14 –, Rn. 20, juris). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-\nrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur \nEntscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteil vom \n21. November 2017 – II ZR 180/15 –, Rn. 18, juris). \nEin anderer Klagegrund und damit ein anderer Streitgegenstand liegt dagegen dann \nvor, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssach-\nverhalts verändert wird, das heißt im Kern verschiedene Lebenssachverhalte geltend \ngemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 – I ZR 76/95 –, Rn. 20, \njuris; Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 1/01 –, BGHZ 154, 342, Rn. 46; Urteil vom 24. \nFebruar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 45, juris). Dabei muss es sich allerdings um we-\nsentliche Abweichungen handeln; die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsäch-\nlichen Angaben fällt unter § 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine Änderung des Klage-\ngrundes dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 – I ZR 76/95 –, Rn. 20, juris; \nBeschluss vom 11. Oktober 2006 – KZR 45/05 –, Rn. 11, juris). \nWegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhaltes liegt eine Klage-\nänderung vor, wenn der Kläger von der Geltendmachung eines Anspruches aus eige-\nnem Recht darauf übergeht, den Anspruch auf abgetretenes Recht zu stützen (vgl. \nBGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 4. Mai \n2005 – VIII ZR 93/04 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 –, Rn. 17, \njuris). Entsprechend vermag eine zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage den Lauf \nder Verjährung eines Anspruches aus abgetretenen Recht nicht zu hemmen (vgl. BGH, \nUrteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 –, Rn. 15, juris). \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 19 \n \nβ) Ausgehend hiervon liegt in dem späteren Vorbringen der Klägerin zu 3. mit Schrift-\nsatz vom 24.11.2020, sie sei durch Indossamente berechtigte Empfängerin der Waren \ngeworden, eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, der erst mit dem \nSchriftsatz vom 24.11.2020 und mithin in verjährter Zeit geltend gemacht worden ist. \nDie Klägerin zu 3. hat in der Klageschrift vom 04.03.2019 die Feststellung der Scha-\ndensersatzpflicht der Beklagten begehrt und hierzu dem Gericht den Sachverhalt un-\nterbreitet, dass die Klägerinnen zu 3. bis 7. an die Beklagte „herangetreten“ seien, um \nden Transport verschiedener Waren von Hamburg nach Mumbai zu besorgen. Die Be-\nklagte habe das streitgegenständliche – seinerzeit nicht vorgelegte – Konnossement in \nForm der „Multi Modal Transport Bill of Lading Ex-Pro-[…]“ über bestimmte Waren aus-\ngestellt und hierdurch deren schadensfreie Übernahme bescheinigt, von denen einige \nauf dem folgenden Seetransport beschädigt worden seien. Unter der Randnummer 7 \nheiß es in der Klageschrift ausdrücklich: \n„Die Beklagte selbst ist auf besagtem Konnossement als Verfrachter („Carrier“) \nangegeben, die Klägerin zu 6) als Befrachter und die Klägerin zu 3) als Waren-\nempfängerin.“ \nWeitere Ausführungen zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. enthält die Klageschrift \nnicht. \nDieser Passus kann nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ein Rektakonnos-\nsement begeben hätte, welches die Klägerin zu 3. namentlich als Empfängerin aus-\nweise. Soweit die Klägerin zu 3. geltend macht, dass ihre Darstellung in der Klageschrift \nvon vornherein gemeint habe, dass sie in dem auf der Rückseite des Konnossements \naufgesetzten Indossament der Bank als Empfängerin genannt sei, vermag dies nicht zu \nüberzeugen, denn aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers deutet \nnichts in der Formulierung in der Klageschrift, der eine Abschrift des Konnossementes \nauch nicht beigefügt war, darauf hin, dass mit der Formulierung, die Klägerin zu 3. sei \nauf dem Konnossement als Warenempfängerin angegeben, gemeint sein solle, dass \nder Klägerin zu 3. die Berechtigung aus dem Konnossement durch weitere Rechtsakte \nanderer berechtigter Personen – den Indossamenten – erlangt haben solle. Ein solcher \nHinweis ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Erklärung unter der Randnummer \n13 der Klageschrift, dass die Klägerinnen aus eigenem, abgetretenem oder sonst auf \nsie übergegangenem Recht klagten, denn auch diese Erklärung weist mit keinem Wort \ndarauf hin, dass die Berechtigung der Klägerin zu 3. auf Indossamenten der Klägerin \nzu 6. und der Bank beruhen solle. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 19 \n \nTatsächlich wurde aber im Verlauf des Verfahrens unstreitig, dass die Klägerin zu 3. \nselbst nicht Partei des Frachtvertrages mit der Beklagten ist. Außerdem wurde unstrei-\ntig, dass das im Prozessverlauf vorgelegte Konnossement die Klägerin zu 3. nicht na-\nmentlich als Empfängerin auswies. Warenempfängerin ist nach den Definitionen der Bill \nof Lading der „Consignee“ (vgl. zu diesem auch sonst im Seefrachtrecht üblichen \nSprachgebrauch MüKoHGB/Pötschke, 5. Aufl. 2023, HGB § 481 Rn. 11). Das Bill of \nLading wies keinen namentlich benannten Consignee aus, sondern enthielt das Feld \nmit der Bezeichnung: „consigned to order to“, in dem lediglich die Bemerkung „to order“ \neingetragen war. \nDaraus folgt, dass es sich bei dem vorliegenden Konnossement nicht um ein Rektakon-\nnossement handelt, das auf den Namen des Empfängers lautet (vgl. MüKoHGB/Her-\nber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB Vor § 513 Rn. 8), sondern um ein Orderkonnossement. \nDass es sich bei dem Multimodal Transport Bill of Lading um ein Konnossement und \nnicht nur um einen Seefrachtbrief handelt, ergibt sich bereits aus § 521 Abs. 2 HGB \n(vgl. vgl. MüKoHGB/Herber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB Vor § 513 Rn. 9), aber auch aus \nder Angabe auf der Vorderseite des Konnossements: \n„One of these Bills of lading must be surrendered duly endorsed in exchange for \nthe goods.” \nBei Orderkonnossementen, die den Empfänger – wie hier – nicht selbst namentlich be-\nnennen, wird der Empfänger durch Indossament bestimmt. Entsprechend hatte die \nKammer in I. Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020 die Klägerinnen \nfolgerichtig darauf hingewiesen, dass eine Aktivlegitimation der Klägerinnen für durch \ndas Konnossement verbriefte Ansprüche allein durch die bis dahin erfolgte Vorlage des \nOrderkonnossementes nicht dargelegt worden sei. Erst daraufhin legten die Klägerin-\nnen in I. Instanz erstmals mit Schriftsatz vom 24.11.2020 dar, dass eine Kette von In-\ndossamenten in Form des Blankoindossamentes der Klägerin zu 6. als Befrachterin und \neines Indossamentes der IDBI Bank Ltd. die Klägerin zu. 3 als Berechtigte legitimiere. \nErstmals in diesem Schriftsatz wurde auch eine Abschrift der Rückseite des Konnosse-\nments vorgelegt, die die dargelegten Indossamente ausweist. \nDamit hat insbesondere die Klägerin zu 3. ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens da-\nhingehend abgewandelt, dass sie ihre Berechtigung, im Konnossement verbriefte An-\nsprüche geltend machen zu können, nicht darauf stützt, dass die Beklagte ein auf die \nKlägerin zu 3. lautendes Rektakonnossement ausgestellt habe, sondern darauf, dass \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 19 \n \nihr die Berechtigung aus dem Orderkonnossement von der Befrachterin, der Klägerin \nzu 6. über eine Bank durch Indossament übertragen worden ist. \nDarin liegt aber eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, da die Klägerin zu \n3. die geltend gemachte Rechtsposition nicht, wie mit der Klage geltend gemacht, von \nder Begeberin des Konnossements, sondern erst durch die einer Abtretung gleichkom-\nmenden Indossierung durch die Klägerin zu 6. und einer Bank erlangt hat. \nEin Indossament stellt eine wertpapierrechtliche Sonderform der Übertragung von \nRechten dar; das verbriefte Recht geht durch die Übertragung des Papiers über. § 364 \nHGB legt fest, dass für gemäß § 363 HGB indossable Orderpapiere – wie das Konnos-\nsement – durch das Indossament alle Rechte aus dem indossierten Papier übergehen. \nDiese Übertragungsfunktion ähnelt einer Abtretung (vgl. etwa MüKoHGB/Langenbu-\ncher, 5. Aufl. 2021, HGB § 364 Rn. 7, 10: sie geht in ihren Wirkungen über die Abtretung \nteils hinaus); sie ist zwar mit wertpapierrechtlichen Besonderheiten behaftet, aber dies \nändert nichts daran, dass im Fall des Orderkonnossements die Berechtigung des Emp-\nfängers nicht bereits mit Begebung des Konnossements, sondern erst durch Hinzutre-\nten weiterer Rechtsgeschäfte, den Indossamenten ausgehend von dem Verfrachter, \nentsteht. \nEbenso wie im Falle der Abtretung stellt aber das Vorgehen aus einem Konnossement, \ndas den Berechtigten selbst benennt, einen anderen Streitgegenstand dar als das Vor-\ngehen aus einem Orderkonnossement, bei dem sich die Berechtigung des Empfängers \nerst aus den hinzutretenden Indossamenten und damit aus einer Abtretung gleichkom-\nmenden Rechtsgeschäften ergibt. \nDem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fehlenden Änderung \ndes Streitgegenstandes bei Rückabtretung des zuvor vom Zedenten geltend gemach-\nten, zur Sicherheit abgetretenen Anspruches nicht entgegen. \nIn diesen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob es \nsich auch dann um eine die Hemmung der Verjährung herbeiführende Klage des Be-\nrechtigten handelt, wenn der Zedent die Klage erhebt und hat angenommen, dass dies \nnicht der Fall ist, wenn der Zedent die Abtretung nicht offenlegt, selbst wenn er zur \nEinziehung ermächtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – I ZR 75/71 –, Rn. 15, \njuris; Beschluss vom 8. Juli 2010 – VII ZR 195/08 –, Rn. 9, juris). Dagegen hemmt die \nKlage des Zedenten auch ohne Offenlegung der Abtretung die Verjährung, wenn er die \neingeklagte Forderung im Wege der stillen Sicherungszession abgetreten hatte, denn \nin diesem Fall gehe mit der Einziehungsermächtigung zugleich einher, dass der Zedent \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 19 \n \nvon vornherein berechtigt sein solle, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen, \nohne die Abtretung offen legen zu müssen. In einer solchen Situation erhebe der Zedent \nals Berechtigter eine Klage, deren Gegenstand von vornherein die Einziehung einer \nfremden Forderung sei. Soweit in einem solchen Fall die Rückabtretung erfolgt, liege in \ndiesem Umstand keine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, weil Gegen-\nstand des Rechtsstreits von Anfang an dieselbe Forderung sei (vgl. BGH, Urteil vom \n23. März 1999 – VI ZR 101/98 –, Rn. 15, juris). \nVorliegend macht aber die Klägerin zu 3. die Forderung nicht zunächst als Zedentin \ngeltend, die später an sie abgetreten worden wäre. Sondern mit der Klage hat die Klä-\ngerin zu 3. ihre Aktivlegitimation bei Klageerhebung in unverjährter Zeit auf den Sach-\nverhalt gestützt, dass sie von der das Konnossement begebenden Beklagten als Kon-\nnossementberechtigte in einem Rektakonnossement benannt worden sei – nur so kann \nihr Klagevorbringen aus der Klageschrift verstanden werden –, während sie nach Ablauf \nder Verjährung klargestellt hat, dass sie ihre Berechtigung aus dem Konnossement auf-\ngrund zweier weiterer Rechtsgeschäfte, an denen die Beklagte nicht beteiligt war, na-\nmentlich die Indossamente der Klägerin zu 6. und im Anschluss der Bank, erworben \nhat. In dieser Auswechselung des Entstehungstatbestandes des eigenen Rechts liegt \naber eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes. \nDer Bundesgerichtshof hat im Übrigen den Ausgangspunkt, dass es eine Änderung des \nStreitgegenstandes darstelle, wenn ein Kläger zunächst aus eigenem und schließlich \naus abgetretenem Recht vorgehe, nicht in Frage gestellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. \nMai 2007 – XI ZR 278/06 –, Rn. 17, juris), sondern die Sicherungszession als Sonderfall \neingestuft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 – VII ZR 195/08 –, Rn. 9, juris). \nDie weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes \n(BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98 –; Versäumnisurteil vom 30. \nSeptember 2004 – VII ZR 92/03 – und Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –) \nbefassen sich aber nicht mit der Frage, ob der Rechtssatz, dass das Vorgehen aus \neigenem Recht einen anderen Streitgegenstand darstellt als aus fremden Recht, zu \nkorrigieren sei, sondern sie befassen sich mit der Frage, ob an der Rechtsprechung \nfestzuhalten sei, dass eine Klage des Prozessstandschafters nur dann verjährungs-\nhemmend wirke, wenn er die Prozessstandschaft innerhalb unverjährter Zeit aufdecke, \nohne diese Frage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR \n385/98 –, Rn. 15, juris; Versäumnisurteil vom 30. September 2004 – VII ZR 92/03 –, \nRn. 16, juris; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 28 ff., juris). Damit wird \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 19 \n \naber eine andere Frage als hier erörtert; vorliegend geht es nicht darum, ob die Klägerin \nzu 3. Berechtigte war, deren Klage die Verjährung hemmen konnte, sondern darum, \ndass die Klägerin in unverjährter Zeit einen anspruchsbegründenden Sachverhalt vor-\ngetragen hat, der sich unstreitig als unzutreffend erwiesen hat und dass sie erst nach \nVerjährungseintritt einen anderen Sachverhalt vorgetragen hat, der zwar einen An-\nspruch tragen könnte, der aber eben nicht in unverjährter Zeit gerichtlich mit verjäh-\nrungshemmender Wirkung bereits mit der Klageschrift geltend gemacht worden war. \nAngesichts dessen geht es auch nicht darum, ob die Klägerin zu 3. rechtzeitig die voll-\nständige Kette der Indossamente vorgetragen hätte, sondern darum, dass die Klägerin \nzu 3. bei Klageerhebung nicht dargelegt hat, dass die von ihr geltend gemachte Rechts-\nposition ihr nicht von der Beklagten verschafft worden war, sondern im Wege weiterer \nRechtsgeschäfte von Dritten. \nGegen diese Darstellung konnte sich die Beklagte auch nicht verteidigen; zwar wusste \nsie, dass sie ein Orderkonnossement begeben hatte, aber sie hatte keine Kenntnisse \nvon den Indossamenten der Klägerin zu 6. und der Bank. \nb) Auch ein unverjährter vertraglicher Ersatzanspruch der Klägerin zu 3. ist nicht er-\nsichtlich. \nDie Klägerin zu 3. ist nicht Befrachterin des Seefrachtvertrages mit der Beklagten; Be-\nfrachterin gegenüber der Beklagten ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen die nicht \nverfahrensbeteiligte K. Ltd. \nAllerdings ist die Klägerin zu 3. nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien tatsäch-\nliche Empfängerin des Gutes; unstreitig wurde ihr das Gut übergeben. Gemäß § 494 \nAbs. 1 HGB kann der Empfänger aber in eigenem Namen einen Schadensersatzan-\nspruch geltend machen; insoweit ist der Frachtvertrag und der Seefrachtvertrag ein \nechter Vertrag zugunsten Dritter. Empfänger ist neben dem Sollempfänger, den die \nParteien des Frachtvertrages festlegen – oftmals erst im Verlauf des Transportes und \ndann auch wechselnd – der Istempfänger; dies ist der Empfänger, der am Löschplatz \nden Ablieferungsanspruch geltend macht oder das Gut annimmt (vgl. Rabe/Bahn-\nsen/Bahnsen, 5. Aufl. 2018, HGB § 494 Rn. 8). \nSelbst wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin zu 3. auch eine solche Istemp-\nfängerin sei und dass ein konnossementrechtlicher Anspruch diesen Anspruch nicht \nsperrte (dagegen aber Ramming, RdTW 2018, 45), so wäre auch ein solcher Anspruch \nnicht in unverjährter Zeit geltend gemacht. Mit der Klageschrift haben die Klägerinnen \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 19 \n \nnur vorgetragen, dass die Klägerin zu 3. als Warenempfängerin im Konnossement ein-\ngetragen sei. Dass die Klägerin zu 3. das transportierte Gut bei Ablieferung in Mumbai \ntatsächlich angenommen habe und auf diese Weise vertragliche Rechte als Empfänge-\nrin erworben haben dürfte, haben die Klägerinnen erst im weiteren Verlauf des Rechts-\nstreits vorgetragen. \nAuch darin liegt aber wiederum ein wesentlicher Umstand im Klagegrund, der eine an-\ndere Anspruchsberechtigung begründet als der konnossementrechtliche Anspruch der \nim Konnossement ausgewiesenen Empfängerin. Aus denselben Gründen wie oben \nwäre auch ein solcher etwaiger Anspruch daher jedenfalls verjährt. \nAngesichts dessen war das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und auch die \nKlage der Klägerin zu 3. abzuweisen. \n \nIII. \n1. Die Berufung der Klägerin zu 6. gegen die Abweisung ihrer Klage ist zulässig. Die \nKlägerin zu 6. hat die statthafte Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. \nDie Frist begann mit Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Kläge-\nrinnen am 28.12.2021 zu laufen. Die Berufung der Klägerin zu 6. vom 28.01.2022 ist \nam selben Tag, mithin fristgerecht bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat ihre Be-\nrufung auch rechtzeitig innerhalb der mit Verfügung vom 09.03.2022 bis zum \n28.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.03.2022, \nder wiederum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, und auch im Übrigen in zu-\nlässiger Weise begründet, § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. \n2. Die Berufung der Klägerin zu 6. ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die \nzulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. \na) Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin zu 6. anführt, dass \nsie als Versenderin (Befrachterin) als Berechtigte aus dem Konnossement anzusehen \nsei. \nSoweit die Klägerin anführt, dass der aus dem Konnossement Berechtigte nicht zwin-\ngend der legitimierte Besitzer sei, so mag diese Erwägung zutreffen. Das Gesetz geht \nin § 519 S. 1 HGB davon aus, dass verbriefte Ansprüche aus dem Konnossement nur \nvon dem durch das Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden können und \ndass hinsichtlich des legitimierten Besitzers diese Berechtigung widerleglich (vgl. \nRabe/Bahnsen/Rabe, 5. Aufl. 2018, HGB § 519 Rn. 10) vermutet wird. Dies lässt den \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 19 \n \nUmkehrschluss zu, dass der legitimierte Besitzer nicht der wahre Berechtigte aus dem \nKonnossement sein muss. \nDie wahre Berechtigung aus dem Konnossement ergibt sich aber nicht daraus, wer \nnach dem zu Grunde liegenden Seefrachtvertrag Anspruchsinhaber ist oder wer als \nBefrachter auf dem Konnossement eingetragen ist. Kern des Konnossements ist die – \nauch hier getroffenen – Vereinbarung, dass das Gut nur gegen Vorlage des Konnosse-\nments ausgeliefert werden soll. Wird das Orderkonnossement zunächst an Order des \nAbladers gestellt, erwirbt es der Empfänger durch Übertragung mit Indossament (vgl. \nMüKoHGB/Herber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB vor § 513 Rn. 24). \nEs kann dabei offenbleiben, ob ein Orderkonnossement, das die Person des Empfän-\ngers nicht benennt, sondern diese durch die Formulierung „an Order“ zunächst offen-\nlässt, zunächst Eigentum des Befrachters wird, auch wenn das Konnossement gemäß \n§ 513 HGB für den Ablader auszustellen ist. Die hier nach Darstellung der Klägerinnen \nerfolgte Indossierung bewirkt aber jedenfalls, dass das verbriefte Recht durch die Über-\ntragung des Papiers übergeht (vgl. BeckOK HGB/Moussa, 38. Ed. 15.10.2022, HGB § \n363 Rn. 1). Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf \nden Indossatar über, § 364 Abs. 1 HGB. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu \n6. als Befrachterin neben dem Indossatar in dem Konnossement genannt wird, führt \naber nicht zu einer Berechtigung aus dem Wertpapier – ebensowenig wie die Benen-\nnung des Verfrachters in dem Konnossement dessen Berechtigung begründete. Die \nwertpapierrechtliche Berechtigung folgt vielmehr aus dem Eigentum an dem Papier, \ndas hier durch Indossament übertragen wurde. Damit ist der Einwand der Beklagten \nzutreffend, dass sich die Klägerin zu 6., selbst wenn sie anfänglich Berechtigte aus dem \nOrderkonnossement gewesen sein sollte, weil ein Empfänger noch nicht bestimmt war, \nsich dieser Berechtigung durch Indossament jedenfalls begeben hat. \nb) Soweit die Klägerin zu 6. anführt, dass sie einen vertraglichen Anspruch auf Scha-\ndensersatz gegen die Beklagte aus §§ 498 Abs. 1, 509 Abs. 1 HGB habe, der durch die \nBegebung des Konnossements von vornherein, jedenfalls aber nicht mehr nach dessen \nÜbergabe an die Beklagte gesperrt werde, so hat die Klägerin zu 6. trotz des Hinweises \ndes Senats in der mündlichen Verhandlung einen solchen Anspruch nicht schlüssig \ndargelegt. \naa) Zutreffend ist allerdings, dass § 509 Abs. 1 HGB dem Befrachter einen Schadens-\nersatzanspruch wegen Beschädigung des Gutes auch gegen den ausführenden Ver-\nfrachter gewährt. Als ausführender Verfrachter wird im Gesetz derjenige Dritte definiert, \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 19 \n \nder nicht Verfrachter ist, die Beförderung aber ganz oder teilweise ausführt. Er ist Drit-\nter, weil er am ursprünglichen Fracht- bzw. Speditionsvertrag nicht beteiligt ist. \nUnstreitig ist, dass die Klägerin zu 6. mit der K. Ltd. einen Frachtvertrag geschlossen \nhat, gegenüber der K. Ltd. demnach also Befrachterin ist. Unstreitig ist auch, dass die \nK. Ltd. ihrerseits die Beklagte mit der Ausführung oder der Besorgung des Seefracht-\ntransportes beauftragt hat. \nAllein diese Unterbeauftragung durch die K. Ltd. macht die Beklagte aber noch nicht \nzur ausführenden Verfrachterin im Sinne des § 509 Abs. 1 HGB. Der ausführende Ver-\nfrachter muss die Beförderung vielmehr tatsächlich ausführen. Er muss sie faktisch \nselbst oder durch seine Leute bewirken. Das bedeutet, dass in einer Kette von Unter-\nfrachtverträgen, die in der Transportwirtschaft heute sehr häufig vorkommt, stets nur \nder letzte Unterverfrachter die Position des ausführenden Verfrachters einnimmt (vgl. \nMüKoHGB/Herber/Harm, 5. Aufl. 2023, HGB § 509 Rn. 14). \nEine solche tatsächliche Ausführung des Seetransportes durch die Beklagte hat die \nKlägerin zu 6. aber nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das \nSchiff, mit dem das Gut transportiert wurde, selbst bereedert. \nbb) Voraussetzung ist ferner, dass der Hauptfrachtvertrag den Bestimmungen der \n§§ 498 ff. HGB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – I ZR 12/06 –, Rn. 24, \njuris; MüKoHGB/Herber/Harm, 5. Aufl. 2023, HGB § 509 Rn. 17). Daher müsste der \nVertrag zwischen der Klägerin zu 6. als Befrachterin und der K. Solutions Ltd. deut-\nschem Recht unterfallen. Eindeutig ist das nicht, weil die K. Ltd. ihren Sitz offenbar in \nIndien hat. Wendet man Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO an, wäre indisches Recht anzu-\nwenden. Umstände, wie etwa eine entgegenstehende Rechtswahlklausel, hat die Klä-\ngerin zu 6. trotz Hinweises nicht vortragen. \nAngesichts dessen erweist sich die Abweisung der Klage der Klägerin zu 6. als zutref-\nfend, so dass deren Berufung als unbegründet zurückzuweisen war. \nIV. \nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidun-\ngen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 \nZPO. \nEine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grund-\nsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfort-\nbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dass \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 19 \n \ndie Erhebung einer Klage die Verjährung von Ansprüchen nur in der in der Gestalt und \nin dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, hemmt, ist in der bun-\ndesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und wird auch nicht in Frage gestellt, \nebenso wie der Grundsatz, dass im Fall der Änderung des Streitgegenstandes erst des-\nsen Rechtshängigkeit zur Verjährungshemmung führt. Dass im Fall der Änderung der \nanspruchsbegründenden Tatsachen eine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt \nund dies bei dem Übergang von einer Klage aus eigenem auf abgetretenes Recht der \nFall ist, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso festgestellt und wird, \nanders als die Klägerinnen zu 3. und 6. meinen, durch die angeführten weiteren Ent-\nscheidungen des Bundesgerichtshofes auch nicht in Frage gestellt. Auch im Übrigen \nwirft der Fall – auch mit Blick auf die Auslegung des Berufungsantrages der Beklagten \n– keine Fragen auf, die nicht bereits in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt \nwären. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an den Angaben der \nKlägerinnen bei Einleitung des Rechtsstreits. \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kunte \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-24/2-u-11-22","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 498","ref_norm":"498","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 509","ref_norm":"509","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-03-24/2-u-11-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363658","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.683936+00:00"}}