{"status":"available","doknr":"OLD363657","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-05","aktenzeichen":"3 W 5/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 5/23 = VR 88-571-5 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n[…], \n \n[…], \n \n[…], \n \n \nBeteiligte und Beschwerdeführer \n \nBeschwerdeführervertreter: \nNotar […] \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann und \ndie Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte \n \nam 05.04.2023 beschlossen: \n \nDie Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom \n17.02.2023 wird aufgehoben. \nI. \nDie Beteiligten wenden sich gegen die genannte Zwischenverfügung des Grundbuch-\namts, mit der sie darauf hingewiesen worden sind, dass eine bedingte Abtretung einer \nVormerkung wegen deren Akzessiorität nicht möglich sei, so dass die Bedingung von \nder Bewilligung auszunehmen sei. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nMit notariellem Vertrag vom 30.12.2022 (UR-Nr. […], des Notars […],) trafen die Betei-\nligten eine Vereinbarung, nach der sich die Beteiligte zu 1) zur Übertragung eines ½ \nAnteil des im Grundbuch […],eingetragenen Grundstücks (X-Str. ##/Y-Straße) auf die \nBeteiligten zu 2) a) und b) verpflichtete. Zugleich vereinbarten diese drei Beteiligten \neinen Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 1) unter bestimmten Bedingungen, \nder durch eine Vormerkung gesichert werden sollte. Die Beteiligte zu 1) wiederum trat \ndiesen Rückübertragungsanspruch unter bestimmten Bedingungen an den Beteiligten \nzu 3) ab. \nNeben der Eintragung des Eigentumswechsels und verschiedener Nießbrauchsrechte \nbewilligten die Beteiligten auch (nachrangig) zu Lasten jedes übertragenen ¼ Miteigen-\ntumsanteils die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rücküber-\ntragungsanspruchs für die Beteiligte zu 1) mit dem Vermerk der bedingten Abtretung \nan den Beteiligten zu 3) (zeitlich befristet auf die Lebenszeit des Längstlebenden der \nbeiden Berechtigten). \nDie Beteiligten – vertreten durch den Notar - beantragten die Eintragung sämtlicher \nRechte. \nDas Grundbuchamt erließ daraufhin die zuvor beschriebene Zwischenverfügung. \nII. \nDie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft gem. § 71 Abs.1 GBO und \nauch im Übrigen zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Notar die Beschwerde \nin Namen aller Antragsteller und Antragstellerinnen, d.h. im Namen aller Beteiligten der \nUrkunde eingelegt hat, da sie alle ein Interesse an der begehrten Eintragung haben. \nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \nEs bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwischenverfügung. Zwar \nkommt eine solche grundsätzlich in Betracht, wenn das Grundbuchamt bei mehreren \nverbundenen Einträgen (§ 16 Abs.2 GBO) die Rücknahme eines der Anträge anregt \n(dazu Demharter, § 18 GBO, 32. Aufl. Rdnr. 27 m.w.N.). Ob überhaupt derart verbun-\ndene Anträge vorliegen, ist nicht eindeutig. Die Beschwerdeführer monieren jedoch die \nbisher nicht erfolgte – isolierte – Eintragung der übrigen Anträge nicht. Allerdings hat \ndas Grundbuchamt nicht die Rücknahme eines einzelnen (evtl. verbundenen) Antrags \nin der Zwischenverfügung angeregt, sondern die Änderung der Bewilligung und damit \ndes Eintragungsantrags hinsichtlich dieses Teils. Eine solche Zwischenverfügung \ndürfte mangels mit Rückwirkung behebbaren Eintragungshindernisses unzulässig sein. \nDiese Frage kann jedoch dahinstehen, weil die Zwischenverfügung auch in der Sache \nunrichtig ist. \nDas Grundbuchamt hat die Eintragung der Vormerkung mit dem Vermerk hinsichtlich \nder bedingten Abtretung abgelehnt, weil eine bedingte Abtretung der Vormerkung nicht \nmöglich sei. In der Sache geht es jedoch nicht um eine bedingte Abtretung der Vormer-\nkung, sondern um den Vermerk, dass die der Vormerkung zugrundeliegende Forderung \nunter einer bzw. mehreren Bedingung(en) abgetreten ist. Eine derartige Eintragung ist \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\n– entgegen der bei Schöner/Stöber, 16. Aufl. Rdnr. 1516 genannten Auffassung - nach \nherrschender Meinung zulässig (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 28.10. 2019 – 8 W \n272,19 – FGPrax 2020, 118,119 - beck-online, m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser \nherrschenden Meinung an, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Eintragung sogar \nzwingend geboten ist (so in einer etwas anderen Konstellation OLG München Beschl. \nv. 28.6.2017 – 34 Wx 421/16 FGPrax 2017, 248/249 – beck-online; vgl. a. Demharter \nAnhang zu § 44 GBO, 32. Aufl., Rdnr. 108). Hintergrund für die Eintragung ist die Absi-\ncherung des Zessionars für den Schwebezustand gemäß § 161 Abs.3 BGB, d.h. für \nden Fall nichtberechtigter Verfügungen. Aufgrund der Eintragung des Vermerks einer \nbedingten Abtretung, kann der gute Glaube an die Berechtigung zur Veräußerung zer-\nstört werden. \n \nMit der Eintragung der Vormerkung mit diesem Vermerk wird das Grundbuch auch nicht \nunrichtig. Denn es wird nicht bereits jetzt der Zessionar als Inhaber des Rückübertra-\ngungsanspruchs bzw. der diesen sichernden Vormerkung eingetragen. Es handelt sich \num ein und dasselbe Recht (Sukzessivberechtigung), das zunächst der Beteiligten zu \n1) zusteht und (erst) mit Eintritt der Bedingung auf den Beteiligten zu 3) übergeht. \n \n \nWolff \nDr. Hoffmann \nDr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-05/3-w-5-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-05/3-w-5-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363657","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.661958+00:00"}}