{"status":"available","doknr":"OLD363656","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-18","aktenzeichen":"1 Ws 26/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 26/23 \n2 Ws 25/23 GenStA \n21 Ks 271 Js 900044/21 (1/22) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n... \n \nwegen Mordes u.a. \n \nhier: Beschwerdeführerin: \n… \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht En-\ngelhardt am 18. April 2023 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 gegen den \nBeschluss der Strafkammer 21 des Landgerichts Bremen vom \n09.03.2023 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \nI. \nGegen die Angeklagten wird vor dem Landgericht Bremen ein Strafverfahren wegen \ndes Tatvorwurfs des Mordes geführt. Den Angeklagten wird nach der Anklageschrift der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 29.12.2021 zur Last gelegt, am 22.04.2020 im be-\n\n2 \n \nwussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes \naus Habgier den Geschädigten … getötet zu haben. \nBereits mit Schreiben vom 14.12.2021 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Be-\nschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegenüber der Staatsanwalt-\nschaft Bremen die Vertretung seiner Mandantin angezeigt und mitgeteilt, dass sie sich \ndem Verfahren als Nebenklägerin anschließen möchte. Die im Jahr 1993 geborene \nMandantin sei die Halbschwester des im Jahre 1973 geborenen Geschädigten und bei-\nde hätten denselben biologischen Vater, der Geschädigte sei aber bereits in jungen \nJahren in eine andere Familie gegeben und schließlich vor seinem 18. Lebensjahr \nadoptiert worden. Mit Beschluss vom 15.12.2022 ließ die Strafkammer 21 (Schwurge-\nricht I) des Landgerichts Bremen die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n29.12.2021 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren, zugleich wurde \ndie Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr Verfahrensbevollmäch-\ntigter als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet. Die Hauptverhandlung \nhat am 08.02.2023 begonnen und dauert derzeit an. Auf Antrag der Verteidigung wider-\nrief die Kammer mit Beschluss vom 09.03.2023 die Zulassung der Beschwerdeführerin \nals Nebenklägerin mit der Begründung, dass ihr wegen der vor ihrer Geburt erfolgten \nAdoption des Geschädigten nicht nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Befugnis zum An-\nschluss als Nebenklägerin zustehe, und hob die Beiordnung ihres Verfahrensbevoll-\nmächtigten als Beistand auf. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde \nvom 11.03.2023, der die Kammer mit Beschluss vom 15.03.2023 nicht abgeholfen hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 22.03.2023 Stellung genommen und \nbeantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 als unbegründet zu \nverwerfen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 04.04.2023 weiter Stellung \ngenommen. \nII. \nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 21 (Schwurgericht I) des Landgerichts Bremen vom 09.03.2023 ist statt-\nhaft nach § 304 Abs. 1 StPO und dieser Beschluss ist nicht nach § 305 StPO oder \n§ 396 Abs. 2 S. 2 2. HS. StPO der Anfechtung entzogen. Die Beschwerde ist formge-\nrecht eingelegt nach § 306 Abs. 1 StPO und wegen der sich aus dem angefochtenen \nBeschluss ergebenden Beschwer für die Beschwerdeführerin auch im Übrigen zulässig. \nDie Beschwerde erweist sich aber als unbegründet, da die Kammer mit dem angefoch-\ntenen Beschluss zu Recht die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin wi-\n\n3 \n \nderrufen und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten als Beistand aufgeho-\nben hat. \n1. Die Voraussetzungen für den Anschluss der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin \nnach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO waren vorliegend nicht gegeben. Die Befugnis zum An-\nschluss als Nebenkläger steht den in dieser Norm genannten Personen nur dann zu, \nwenn das jeweilige dort benannte Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens \nnoch besteht (siehe unter a.); bei der erst nach der Adoption des Geschädigten gebore-\nnen Beschwerdeführerin war ein Geschwisterverhältnis im Rechtssinne zum Geschädig-\nten dagegen niemals gegeben (siehe unter b.) und § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet \nkeine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger bei einem lediglich leiblichen Geschwis-\nterverhältnis, wenn aufgrund der Wirkung der Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen \nSinne ein Verwandtschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten \nnicht bestand (siehe unter c.). \na. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger steht den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO \ngenannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenver-\nhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht (bzw. bis zur Tötung des Geschädig-\nten bestand). Der Wortlaut der Norm enthält keine ausdrückliche Erstreckung auf Fälle \neines erloschenen Verwandtschaftsverhältnisses, schließt dies allerdings wiederum \nauch nicht explizit aus. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Nebenklagebefug-\nnis des in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Ehegatten entschieden, dass nur bei ei-\nner noch bestehenden Ehe eine solche Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ge-\ngeben sein soll, nicht aber nach der Scheidung der Ehe (siehe BGH, Beschluss vom \n18.09.2012 – 3 BGs 262/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 3524; Urteil vom 04.05.2022 – 1 \nStR 309/21, juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, 245). In der Literatur ist dies auf Zustimmung \ngestoßen (siehe KK-Allgayer, 9. Aufl., § 395 StPO Rn. 12; MK-Valerius, § 395 StPO \nRn. 58; mit Einschränkungen auch BeckOK-Weiner, Ed. 01.01.2023, § 395 StPO \nRn. 24), es wird dort vielfach weitergehend als ein allgemeines Erfordernis angenom-\nmen, dass das betreffende Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch \nbesteht (siehe LR-Wenske, 27. Aufl., § 395 StPO Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt-\nSchmitt, 65. Aufl., § 395 StPO Rn. 8). \nDieser Auffassung ist zuzustimmen, dies auch ungeachtet des Umstandes, dass nach \n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB der strafrechtliche Begriff des Angehörigen auch die Angehö-\nrigeneigenschaft aufgrund einer nicht mehr bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft \nund aufgrund eines erloschenen Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich einschließt \nund dass in § 77 Abs. 2 S. 3 StGB die Sonderregelung zum Nichtübergang des An-\ntragsrechts auf den Angehörigen bei erloschener Verwandtschaft belegt, dass in den \n\n4 \n \nübrigen Vorschriften des StGB ohne diese abweichende Sonderregelung die dort ge-\nnannten Angehörigenverhältnisse auch erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfas-\nsen, ohne dass dies einer gesonderten Regelung bedürfte. Das weite Begriffsverständ-\nnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird dort aber nach seinem eindeutigen Wortlaut ledig-\nlich für die Zwecke des StGB bestimmt, während in den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und \n§ 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO wiederum die Erstreckung der dort verwende-\nten Angehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse ausdrücklich an-\ngeordnet wird. Letzteres belegt, dass nach der Systematik der StPO nicht generell und \nohne ausdrückliche Bestimmung eine Erstreckung der in diesem Gesetz verwendeten \nAngehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfolgen sollte. Das \nFehlen einer entsprechenden Erstreckung in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf Fälle nicht \nmehr bestehender Verwandtschaftsverhältnisse ist daher nach dieser systematischen \nAuslegung dahingehend zu verstehen, dass die Befugnis zum Anschluss als Nebenklä-\nger den in dieser Norm genannten Personen nur dann zustehen sollte, wenn das jewei-\nlige dort benannte Angehörigenverhältnis im relevanten Zeitpunkt des Verfahrens noch \nbesteht. \nMaßgeblich bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber bei der ausdrücklichen \nErstreckung der in den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und \nNr. 3 StPO verwendeten Angehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhält-\nnisse aus Anlass der Einführung der Regelung des § 1755 BGB zum Erlöschen von be-\nstehenden Verwandtschaftsverhältnissen als Folge der Adoption davon abgesehen hat, \neine entsprechende Änderung auch in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorzunehmen (siehe \nArt. 7 Nr. 3 des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vor-\nschriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.1976, BGBl I 1976, Nr. 78 vom 07.07.1976, \nS. 1749). Die Erstreckung auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse wurde hier damit \nbegründet, dass vorhandene persönliche Bindungen auch mit der Auflösung des alten \nVerwandtschaftsverhältnisses durch eine Annahme als Kind nicht untergingen und da-\nher vergleichbare Interessenkonflikte vorlägen (siehe die Begründung des Regierungs-\nentwurfs für das Gesetz über die Annahme als Kind (Adoptionsgesetz) vom 07.01.1975, \nBT-Drucks. 7/3061, S. 62). Der § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist demgegenüber bei dieser \nNeuregelung nicht verändert worden und dieser Norm liegt auch kein vergleichbarer In-\nteressenkonflikt zugrunde, so dass diese Auslassung nicht systemwidrig erscheint. Der \nGesetzgeber hat die Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch bei den mehrfachen \nÄnderungen des § 395 StPO seit 1975 im hier maßgeblichen Punkt jeweils unverändert \ngelassen, dies unter anderem bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der \nStellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18.12.1986 (BGB. I, \nNr. 68 vom 24.12.1986, S. 2496), bei dem der Gesetzgeber die Regelung als „weiterhin \n\n5 \n \nsachgerecht“ angesehen hat (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs für das \nGesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom \n10.04.1986, BT-Drucks. 10/5305, S. 11). Auch bei der Aufnahme der Nebenklagebe-\nfugnis des Lebenspartners durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung \ngleichgeschlechtlicher \nGemeinschaften: \nLebenspartnerschaften \nvom \n16.02.2001 \n(BGBl I 2001, Nr. 9 vom 22.02.2001, S. 266) hat der Gesetzgeber keinen Bedarf dafür \ngesehen, den § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO wie die durch diese Reform ebenfalls geänder-\nten Regelungen der §§ 22 Nr. 2 und 52 Nr. 2a StPO auf beendete Verwandtschaftsver-\nhältnisse zu erstrecken, womit die weiterhin unveränderte Fassung als in den aktuali-\nsierten Willen des Gesetzgebers aufgenommen angesehen werden kann. \nAuch die Zielsetzung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gebietet kein weitergehendes Ver-\nständnis im Sinne einer Erstreckung auch auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse. \nDer historische Gesetzgeber hat als Zweck dieser Vorschriften angesehen, dass den \nnahen Angehörigen (wie Ehegatten, Kindern und Geschwistern), die durch die Straftat \nin eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zugesprochen \nwerden soll, um einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung \nam Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem späte-\nren zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden (siehe Protokoll der \n245. Sitzung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom \n12.03.1953, S. 11 f.; Verhandlungsbericht der 265. Sitzung des Bundestages vom \n12.05.1953, BT-Drucks. 12999 B). Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser \nZweckbestimmung der Nebenklage noch im Jahr 1993 ausdrücklich angeschlossen \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 2 BvR 1491/91, juris Rn. 14, NJW 1993, \n3316) und dieses Verständnis wird auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs geteilt (siehe BGH, Beschluss vom 25.03.1954 – 3 StR 122/54, juris Rn. 7, BGHSt \n6, 103; Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 477/66, juris Rn. 22, NJW 1967, 454; Beschluss \nvom 18.09.2012 – 3 BGs 262/12, juris Rn. 25, NJW 2012, 3524). Da bei einem erlo-\nschenen Verwandtschaftsverhältnis nach der für die gesetzliche Regelung des § 395 \nAbs. 2 Nr. 1 StPO gebotenen verallgemeinernden Betrachtung typischerweise – das \nGesetz ist im Interesse der Rechtssicherheit an bestimmten Personenkategorien orien-\ntiert, ohne dass nach der Struktur der Norm individuell abweichende Sonderkonstellati-\nonen Berücksichtigung fänden – gerade nicht vom Bestehen von Ersatz- oder Schmer-\nzensgeldansprüchen ausgegangen werden kann, ist daher auch nicht eine solche An-\nwendung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Fällen erloschener Verwandtschaftsverhältnis-\nse geboten (vgl. zur Nichtanwendung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf nichteheliche \nLebensgemeinschaften nach bürgerlichem Recht (Ehe nach Sinti-Art) BVerfG, a.a.O.). \nEin gegebenenfalls bestehendes Interesse einer nicht von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO er-\n\n6 \n \nfassten Person daran, darauf hinzuwirken, dass ihr durch (hinreichende) Bestrafung des \nTäters selbst Genugtuung zuteil wird, kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \nder Vorschrift die Gleichstellung dieser Person mit den von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO er-\nfassten nahen Angehörigen nicht begründen (siehe BVerfG, a.a.O.), da es grundsätz-\nlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines ande-\nren durch den Staat gibt (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979 – 2 BvR 782/78, ju-\nris Rn. 36, BVerfGE 51, 176). \nb. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin ein Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerde-\nführerin zum Geschädigten nicht nur als erloschen und daher nicht mehr bestehend an-\nzusehen, sondern es war wegen der Adoption des Geschädigten durch Dritte noch vor \nder Geburt der Beschwerdeführerin ein Geschwisterverhältnis der Beschwerdeführerin \nzum Geschädigten im rechtlichen Sinne nie gegeben. Dabei ist im Ausgangspunkt an-\nzunehmen, dass auch ein Halbgeschwisterverhältnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die \nBefugnis zum Anschluss als Nebenkläger begründen kann (siehe OLG Düsseldorf, Be-\nschluss vom 19.09.1957 – (2) Ws 19/57, BeckRS 1957, 104103, NJW 1958, 394; zu-\nstimmend statt aller KK-Allgayer, 9. Aufl., § 395 StPO Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt-\nSchmitt, 65. Aufl., § 395 StPO Rn. 8). Da der Geschädigte aber als Minderjähriger \nadoptiert wurde, ist damit nach § 1755 BGB sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner \nleiblichen Familie erloschen. Dass sich die Rechtsfolgen der Adoption des Geschädig-\nten noch nach dem § 1764 BGB i.d.F. vom 18.08.1896 (in Kraft bis zum 01.01.1977) \nbestimmen würden, wonach das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bishe-\nrigen Verwandten unberührt bliebe, ist nicht ersichtlich, da nicht festzustellen ist, dass \ndie kumulativen Voraussetzungen nach Art. 12 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vom \n02.07.1976 vorliegen würden, wonach die Annahme des Geschädigten an Kindes statt \nvor dem 01.01.1977 erfolgt und bis zum 31.12.1977 eine Erklärung abgegeben worden \nsein müsste, dass altes Recht anzuwenden bleiben sollte. Die Adoption des Geschädig-\nten durch Dritte als Annehmende vor der Geburt der Beschwerdeführerin als seiner leib-\nlichen Halbschwester hat zur Folge, dass eine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne zwi-\nschen dem Geschädigten und der Beschwerdeführerin gar nicht entstanden ist, da der \nGeschädigte vorher aus dem Familienverband ausgeschieden ist (vgl. die Begründung \ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/3061, S. 62 f.). Selbst wenn von der maßgebli-\nchen Regelung auch erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfasst würden, wie dies \nbei den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO aus-\ndrücklich der Fall ist, wäre bei einer solchen Konstellation wie der vorliegenden damit \neine Angehörigeneigenschaft zu verneinen, da die rechtlich relevante Verwandtschaft \nniemals bestand (so zu § 52 StPO siehe KK-Bader, 9. Aufl., § 52 StPO Rn. 19; LR-\nBertheau/Ignor, 27. Aufl., § 52 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 65. Aufl., § 52 \n\n7 \n \nStPO Rn. 8). Eine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 \nStPO kann dann erst recht nicht bestehen, da es nach dieser Bestimmung dort auf das \nBestehen des jeweiligen dort benannten Angehörigenverhältnisses im Zeitpunkt des \nVerfahrens ankommt. \nc. Die Nennung der Geschwister des Geschädigten in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist auch \nnicht dahingehend zu verstehen, dass auch unabhängig vom Bestehen eines rechtli-\nchen Verwandtschaftsverhältnisses schon das leibliche Geschwisterverhältnis im Sinne \nder gemeinsamen biologischen Abstammung eine Befugnis zum Anschluss als Neben-\nkläger begründen würde. Ein lediglich leibliches Geschwisterverhältnis begründet keine \nBefugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn auf-\ngrund der Wirkung der Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandt-\nschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten nicht bestand. So-\nweit das Gesetz an die leibliche Verwandtschaft als solche anknüpft im Gegensatz zur \nVerwandtschaft im Rechtssinne, ist dies in der jeweiligen Norm ausdrücklich angege-\nben, wie insbesondere im Fall des § 173 StGB zur Strafbarkeit des Beischlafs zwischen \nVerwandten, der mit dem Erlass des Adoptionsgesetzes explizit auf leibliche Abkömm-\nlinge bzw. Verwandte bezogen wurde (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, \nBT-Drucks. 7/3061, S. 61). \nd. Dieses Wortlautverständnis des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt auch keine Verletzung \nder betroffenen Grundrechte der Kreise von Personen erkennen, denen demnach wie \nvorliegend der Beschwerdeführerin eine Befugnis zur Nebenklage nicht zuerkannt wird. \nBetroffen sind hier das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG derjenigen leiblichen \nAngehörigen, denen eine Nebenklagebefugnis nicht zuerkannt wird, sowie der allge-\nmeine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG wegen der Ungleichbehandlung der von § 395 \nAbs. 2 Nr. 1 StPO erfassten und nicht erfassten Personengruppen. Vereinzelt ist aller-\ndings in Rechtsprechung und Literatur vertreten worden, dass über die in § 395 Abs. 2 \nNr. 1 StPO genannten Kriterien hinausgehend auch enge soziale Bindungen zum Ge-\nschädigten, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, für die Zuerkennung einer \nNebenklagebefugnis hinreichend sein sollten (siehe so jeweils in Bezug auf Stiefeltern-\nteile AG Aurich, Beschluss vom 09.05.2012 – 6 Gs 827/12, juris Rn. 1 f.; BeckOK-\nWeiner, Ed. 01.01.2023, § 395 StPO Rn. 24; Tempke, MDR 1979, 251). Dem ist nicht \nFolge zu leisten und es ist mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtspre-\nchung die Erweiterungsfähigkeit der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen-\ngruppen zu verneinen (siehe BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 2 BvR 1491/91, juris \nRn. 12 ff., NJW 1993, 3316; BGH, Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 477/66, juris Rn. 22, \nNJW 1967, 454; Urteil vom 01.03.1995 – 2 StR 331/94, juris Rn. 50, NStZ 1995, 406; \n\n8 \n \nBeschluss vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95, BeckRS 1995, 123277; OLG Celle, Be-\nschluss vom 17.09.1991 – 1 Ws 235/91, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom \n28.10.2008 – 2 Ws 525/08, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 395 Nr 6). Dabei ist im Hinblick \nauf die Frage einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zunächst zu berücksichti-\ngen, dass die Zuerkennung einer Nebenklagebefugnis als formaler Rechtsposition einer \ntrennscharfen Abgrenzung bedarf, weswegen ungeachtet der Erweiterung des Begriffs \ndes Verletzten in § 373b StPO durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozess-\nordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I, Nr. 37 vom \n30.06.2021, S. 2099) die engere Fassung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO beibehalten \nwurde (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Fortentwick-\nlung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.03.2021, \nBT-Drucks. 19/27654, S. 101). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Nebenkla-\nge erscheint es nicht als unsachgerecht, auf das Bestehen eines Angehörigenverhält-\nnisses bis zum Zeitpunkt des Verfahrens (bzw. bis zur Tötung des Geschädigten) abzu-\nstellen: Kommt es – wie vorstehend dargelegt – hier auf die Durchsetzung eines An-\nspruchs auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren an, \ndann ist es sachgerecht, wenn das Gesetz bei Nichtbestehen eines Angehörigenver-\nhältnisses im rechtlichen Sinne auch nicht vom Bestehen von Ersatz- oder Schmer-\nzensgeldansprüchen ausgeht und daher kein Erfordernis für die Zulassung der Neben-\nklage anerkennt (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 14). Auch ist keine Verletzung des \nGrundrechts auf Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen im Hinblick auf die nicht bestehende Ne-\nbenklagebefugnis leiblicher Angehöriger, bei denen infolge einer Adoption das Ver-\nwandtschaftsverhältnis zum Geschädigten nach § 1755 BGB nicht mehr besteht. Der \nGrundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen Ausgestaltungspielraum für \nden Gesetzgeber (siehe Dürig/Herzog/Scholz-Badura, 99. EL September 2022, Art. 6 \nGG Rn. 67) und das Bundesverfassungsgericht hat die Zielsetzung des Adoptionsge-\nsetzes anerkannt, dass das Adoptionsrecht vom Grundsatz der Volladoption ausgeht \nund dass mit der Annahme des Kindes das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu \nden bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten er-\nlöschen, um ein nur noch schwer auflösbares neues Eltern-Kind-Verhältnis zu schaffen, \nbei dem die Eltern und das Kind die Sicherheit erhalten sollen, die für ein gedeihliches \nFamilienleben erforderlich ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 – 1 BvR \n818/88, juris Rn. 41 f., BVerfGE 79, 51). Es ist damit als eine zulässige und sachge-\nrechte gesetzgeberische Ausgestaltung anzusehen, dass mit dem Erlöschen der bishe-\nrigen Verwandtschaftsverhältnisse aufgrund der Volladoption auch eine Nebenklagebe-\nfugnis der leiblichen Angehörigen nicht mehr besteht, da mit der Adoption ein neues El-\n\n9 \n \ntern-Kind-Verhältnis geschaffen wurde und sich die nun maßgeblichen rechtlichen Ver-\nwandtschaftsverhältnisse allein hieraus ableiten sollen. \n2. Da die Voraussetzungen für den Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 \nStPO von Anfang an nicht vorlagen, erfolgte der nachträgliche Widerruf der Zulassung \nder Nebenklage zu Recht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.12.1952 – BeschwReg. 2 \nSt 104/52, NJW 1953, 433; OLG Köln, Beschluss vom 25.03.1952 – Ss 78/52, BeckRS \n1952, 103938, NJW 1952, 678; OLG Schleswig, Beschluss vom 02.08.1999 – 2 Ws \n239, 248-254, 256-257/99, BeckRS 1999, 9572, NStZ-RR 2000, 270; KK-Allgayer, \n9. Aufl., § 396 StPO Rn. 9; MüKo-Valerius, § 396 StPO Rn. 23) und es war in der Folge \nauch die nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgte Beiordnung des Beistands für die Ne-\nbenklägerin aufzuheben. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Über den weiter gestellten \nAntrag auf Erstattung der der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgehobenen Zulas-\nsung der Nebenklage entstandenen Kosten wird das Landgericht in eigener erstinstanz-\nlicher Zuständigkeit zu entscheiden haben. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Engelhardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-18/1-ws-26-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":35},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373b","ref_norm":"373b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1764","ref_norm":"1764","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-18/1-ws-26-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363656","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.628881+00:00"}}