{"status":"available","doknr":"OLD363655","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-20","aktenzeichen":"3 W 6/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 6/23 = 6 O 457/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \n \n \nAntragstellerin, \n \ngegen \n \n \n \nAntragsgegnerin, \n \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Amtsgericht Dr. Hoffmann als Einzelrichter \n \nam 20.04.2023 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Land-\ngerichts Bremen vom 23.02.2023, Az. 6 O 457/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\ngen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.387,14 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGründe: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. \n3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch ansonsten zulässig. \n \nDie sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat sowohl die be-\nantragte Festsetzung der Terminsgebühr als auch die hilfsweise im Schriftsatz vom \n20.02.2023 beantragte Feststellung, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren \nangefallen ist, zutreffend abgelehnt. \n \nNach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nach vorheriger Vorlage einer den Anfor-\nderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechenden Abrechnung bei der Rechtsschutzver-\nsicherung der Antragsgegnerin eine vollständige und vorbehaltlose Zahlung der Ter-\nminsgebühr erfolgt. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, einer \nRechtsanwaltsgesellschaft, für einen Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG entfallen. \nDenn nach vollständiger vorbehaltloser Bezahlung der Vergütung besteht für einen An-\ntrag des Anwalts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. \nAufl. 2021, RVG § 11 Rn. 203). \n \nGrundsätzlich dient das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG dazu, dem in einem \ngerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Möglichkeit zu verschaf-\nfen, wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell zu einem Vollstreckungs-\ntitel gegen seinen Auftraggeber zu gelangen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. \n2021, RVG § 11 Rn. 2). Eines solchen Vollstreckungstitels bedarf es nicht, wenn bereits \neine vollständige, vorbehaltlose Zahlung an den Rechtsanwalt auf eine den Anforde-\nrungen des § 10 Abs. 3 RVG entsprechende Rechnung erfolgt ist. \n \nDie Tatsache, dass vorliegend eine Rechnung vorbehaltslos und vollständig bezahlt \nworden ist unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der von der Antrag-\nstellerin herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Be-\nschluss vom 22. April 2020 – 13 W 55/19 –, juris) zugrunde lag. Denn dort ist eine \nZahlung der streitigen Gebühr durch Leistung der Rechtsschutzversicherung und durch \nVerrechnung jeweils vor Erhalt der Rechnung (§ 10 Abs. 3 RVG) erfolgt (OLG Karls-\nruhe, aaO, Rn. 15). Im Übrigen war Antragstellerin im Fall des OLG Karlsruhe der Man-\ndant und nicht – wie vorliegend – der Rechtsanwalt. Das Rechtschutzbedürfnis des vor \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nErhalt einer Rechnung einen Vorschuss zahlenden Mandanten ist im Festsetzungsver-\nfahren nach § 11 RVG ohnehin anders zu bestimmen als – wie vorliegend gegeben – \ndas Rechtsschutzinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. \nAufl. 2021, RVG § 11 Rn. 203). \n \nFür die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin, einer Rechtsan-\nwaltsgesellschaft, genügt es jedenfalls nicht, dass nach vollständiger, vorbehaltloser \nZahlung Streitigkeiten über die Terminsgebühr zwischen der Rechtsschutzversicherung \nder Antragsgegnerin und der Antragstellerin entstanden sein sollen. Dieser Tatsachen-\nvortrag lässt bereits kein konkretes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin erken-\nnen. Es ist insbesondere weder vorgetragen und schon gar nicht durch geeignete Un-\nterlagen glaubhaft gemacht worden, dass sich die Antragstellerin in diesem Einzelfall \nRückforderungsansprüchen der Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin, auf \ndie die Ansprüche der Antragsgegnerin nach Zahlung übergegangen sind (§ 86 VVG), \nausgesetzt sieht. \n \nEs bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob der Antrag nach § 11 RVG auch un-\nbegründet ist, weil es an der Vorlage der Rechnung nach § 10 Abs. 3 RVG an die An-\ntragsgegnerin als Mandantin fehlt. Ein Festsetzungsantrag nach § 11 RVG ist erst zu-\nlässig, wenn die Vergütung fällig (§ 8 RVG) und einforderbar ist, was voraussetzt, dass \ndem Auftraggeber eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Honorarabrech-\nnung mitgeteilt wurde (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 80). \nDie Berechnung nach § 10 Abs. 3 RVG ist grundsätzlich nur dem Auftraggeber zu über-\nmitteln, nicht auch dritten Personen, die für den Auftraggeber Zahlungen geleistet ha-\nben (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG § 10 Rn. 8). Vorliegend ist die Rech-\nnung allein der Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin zugeleitet worden. Sie \nist weder dem Antrag im vorliegenden Verfahren zur Zuleitung an die Antragsgegnerin \nbeigefügt worden noch ist vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin \nzur Vorlage der Rechnung allein bei ihrer Rechtsschutzversicherung aufgefordert habe. \n \nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 \nZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht \nden streitigen Kosten in Höhe der Terminsgebühr nebst Auslagen und einschließlich \nUmsatzsteuer. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-\nche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern \n(§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von der \nvon der Antragstellerin eingehend zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe ab. \n \n \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-20/3-w-6-23","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-20/3-w-6-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363655","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.606479+00:00"}}