{"status":"available","doknr":"OLD363654","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-24","aktenzeichen":"4 VA 1/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 VA 1/22 = 3465 E Nr. 29/2022 - \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \n[…] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nProzessbevollmächtigter: \n[…], \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die Richterin am Oberlan-\ndesgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \n \nam 24.4.2023 beschlossen: \n \n \n1. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückge-\nwiesen. \n \n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\n3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \n4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten, die jeweils sowohl deutsche als auch iranische Staatsangehörige sind, \nhaben am […]1989 im Iran die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Juni 2015 \ngetrennt voneinander in einer im jeweiligen hälftigen Miteigentum stehenden, in X \nbelegenen Immobilie. \n \nDer Antragsgegner hat im Jahre 2020/2021 im Iran ein Scheidungsverfahren betrie-\nben. Mit Urteil vom 20.10.2020 (Nr. des Urteils: […]) hat das Familiengericht Teheran \nauf Ersuchen des Antragsgegners eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der \n„Ehelebensfortsetzung“ ausgestellt. Mit Endurteil vom 2.12.2020 (Urteils-Nr. […]) hat \ndas Revisionsgericht/Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil \ndes Familiengerichts Teheran vom 21.10.2010 (zutreffend: 20.10.2020) bestätigt. Mit \neinem weiteren Endurteil vom 12.5.2021 (Urteil Nr. […]) hat das Revisionsge-\nricht/Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil des Familienge-\nrichts Teheran vom 20.10.2020 (erneut) bestätigt. Am 25.5.2021 führte der Antrags-\ngegner in Abwesenheit der Antragstellerin im Notariat Nr. […]/Teheran (Reg.-Nr. […]) \ndie Scheidungszeremonie durch. \n \nMit Schriftsatz vom 6.7.2022 beantragte der Antragsgegner bei der Landesjustizver-\nwaltung Bremen die Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung. Der Antrag wurde \nzuständigkeitshalber an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in \nBremen zur Bearbeitung weitergeleitet. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlan-\ndesgerichts in Bremen stellte ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin mit Ent-\nscheidung vom 26.10.2022 ohne nähere Begründung fest, dass die gesetzlichen Vo-\nraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidungsurkunde Reg.-Nr. […] des \nScheidungsnotariats Nr. […] Teheran/Iran, vom 25.5.2021 vorlägen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nMit Schriftsatz vom 10.11.2022 hat die Antragstellerin beim Hanseatischen Oberlan-\ndesgericht in Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \n \nZur Begründung rügt sie zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör, weil sie im Anerkennungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Überdies sei die \niranische Scheidung nicht anerkennungsfähig, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen \ndes deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Insbesondere verstoße das ira-\nnische Scheidungsrecht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n1. über die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 \nbetreffend die Anerkennung der Ehescheidung Urkunderegisternummer \n[…] des Scheidungsnotariats Nr. […] in Teheran/Iran vom 25.5.2021 ge-\nrichtlich zu entscheiden (§ 107 Abs. 6 S. 1 FamFG); \n \n2. die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 aufzu-\nheben und den Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der Ehe-\nscheidung Urkundenregisternummer […] des Scheidungsnotariats Nr. […] \nTeheran/Iran vom 25.5.2021 zurückzuweisen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2022, die Entscheidung der Präsi-\ndentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022 – \n3465 E Nr. 29/2022 - aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners auf An-\nerkennung der Ehescheidung im Iran zurückzuweisen, zurückzuweisen. \n \nSoweit die Antragstellerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, \nsei dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, so dass der Antrag darauf \nnicht gestützt werden könne. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nAuch unter Berücksichtigung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei die im Iran ausge-\nsprochene Ehescheidung in Deutschland anzuerkennen. Die Antragstellerin sei im \nIran anwaltlich vertreten gewesen. Da die Ehegatten bereits seit 2015 getrennt vonei-\nnander lebten, wäre die Scheidung auch in Deutschland ohne weiteres durchgeführt \nworden. \n \n \nII. \nDer Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 107 Abs. 6 \nS. 1, Abs. 7 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n \nIn der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. \n \n1. \nSoweit die Antragstellerin rügt, ihr sei im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör ver-\nsagt worden, ist dies zwar zutreffend, wirkt sich aber im Ergebnis deswegen nicht aus, \nweil die Gewährung rechtlichen Gehörs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren \nnachgeholt worden ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 485; Prütting/Helms/Hau, Fa-\nmFG, 6. Auflage, § 107 Rn. 42; Staudinger/Spellenberg, BGB (2016), § 107 FamFG \nRn. 184). \n \n2. \nIm Ergebnis zu Recht hat die Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in \nBremen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der im Iran er-\nfolgten Scheidung vorliegen. \n \na) Der Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung \nist gem. § 107 Abs. 1 FamFG zulässig. Insbesondere liegt keine Heimatstaatent-\nscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, die ein Anerkennungsverfah-\nren erübrigen würde. Denn beide Ehegatten haben neben der iranischen auch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 18ff.; OLG Braun-\nschweig, FamRZ 2023, 349, 350). \n \nb) Anerkennungshindernisse im Sinne von § 109 Abs. 1 FamFG sind nicht festzustel-\nlen. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\n \naa) § 109 Abs. 1 FamFG ist vorliegend anwendbar, weil es sich bei der im Iran erfolg-\nten Scheidung nicht um eine Privatscheidung, sondern um eine gerichtliche Schei-\ndung handelt. Würde es sich um eine Privatscheidung handeln, wäre Maßstab für die \nAnerkennung nicht § 109 Abs. 1 FamFG, sondern die Wirksamkeit der Privatschei-\ndung müsste anhand des kollisionsrechtlich anzuwendenden Sachrechts beurteilt \nwerden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 23). \n \nOb nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen als Privatscheidungen oder \ngerichtliche Entscheidungen zu qualifizieren sind, wird unterschiedlich beurteilt. \n \nDas iranische Scheidungsrecht sieht sowohl streitige als auch einvernehmliche \nScheidungen vor. Die einvernehmliche Scheidung, die sogenannte Khol-Scheidung, \nist in Art. 1146 f. iran. ZGB (im Folgenden: ZGB) geregelt. Daneben gibt es das in Art. \n1133 ZGB geregelte Scheidungsrecht des Mannes in Form der Verstoßungsschei-\ndung (talaq). Auch der Ehefrau steht ein Scheidungsrecht zu, allerdings nur, wenn sie \nbestimmte Scheidungsgründe anführt (vgl. zu den Einzelheiten: Finger, FamRB 2023, \n161, 165ff.; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, BGB, Familienrecht, 4. Aufla-\nge, Länderbericht Iran Rn. 25). \n \nAllen im iranischen ZGB geregelten Scheidungsverfahren ist gemein, dass ihnen ein \ngerichtlicher Antrag vorausgehen muss (vgl. Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.; Kai-\nser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O.). Nach Art. 27 des Gesetzes zum \nSchutze der Familie vom 19.2.2013 (im Folgenden: FSG 2013), von welchem Yassari \neine Teilübersetzung in StAZ 2014,195 ff. veröffentlicht hat, muss das Gericht bei al-\nlen Scheidungsanträgen im streitigen Verfahren zum Zwecke der Versöhnung zu-\nnächst ein Schlichtungsverfahren durchführen. Art. 26 FSG 2013 regelt zudem, dass \ndas Gericht, wenn der Antrag auf Ehescheidung einvernehmlich oder durch den Ehe-\nmann gestellt wurde, die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung er-\nlässt. Hat die Ehefrau den Antrag auf Ehescheidung gestellt, erlässt das Gericht nach \nden gegebenen Umständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Urteil, \nmit dem der Ehemann zum Ausspruch der Scheidung verpflichtet wird, oder es erlässt \nein Scheidungsurteil im Falle einer Vollmacht der Ehefrau zur Ehescheidung (vgl. \nYassari, StAZ 2014, 125, 126; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. \n38f.). Die gerichtlichen Entscheidungen sind sodann gem. Art. 32 und 39 FSG 2013 \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nbei den zuständigen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen vorzulegen. Art. 24 \nFSG 2013 bestimmt zudem, dass die Eintragung der Ehescheidung bei den zuständi-\ngen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen nur nach Erlass der Bescheinigung \nüber die Unmöglichkeit der Versöhnung oder eines entsprechenden Gerichtsurteils \nzulässig ist (vgl. zum ganzen Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 38 ff.; \nYassari, FamRZ 2023, 351, zugleich Anmerkung zu OLG Braunschweig, FamRZ \n2023, 349; vgl. auch Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.). \n \nIm Hinblick auf die vorstehend erwähnte, hier nicht vorliegende, in § 1146 f. ZGB ge-\nregelte einvernehmliche Khol-Scheidung ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, \ndass es sich um eine Privatscheidung handele, weil das vorstehend beschriebene \ngerichtliche Verfahren nur vorbereitenden Charakter habe, während der Ausspruch \nder Scheidungsformel, der die Eheauflösung herbeiführe, gem. Art. 1134 ZGB allein \ndem Ehemann obliege (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015, 13 VA 2/15, \njuris Rn. 22). Davon abweichend ist das OLG Braunschweig der Auffassung, dass es \nsich bei der (einvernehmlichen) Khol-Scheidung um eine gerichtliche Scheidung han-\ndele, weil aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach Durchführung eines Gerichts-\nverfahrens über die Unmöglichkeit einer Versöhnung nach dem FSG (das OLG \nBraunschweig hat in seiner Entscheidung das durch das FSG 2013 wohl überholte \nFamilienschutzgesetz vom 4.2.1975 zitiert, vgl. insofern Yassari, FamRZ 2023, 351) \nkeiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern könne (OLG \nBraunschweig, FamRZ 2023, 349). Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist in \nder Literatur – jedenfalls im Hinblick auf das Ergebnis - auf breite Zustimmung gesto-\nßen (Yassari, FamRZ 2023, 351; Finger, FamRB 2023, 472; Johanson, jurisPR-FamR \n24/22; wohl auch Unger, NZFam 2023 ,44). \n \nVorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine einvernehmliche Khol-Scheidung \ngemäß § 1146 f. ZGB, sondern um eine durch den Ehemann durchgeführte Versto-\nßungsscheidung gemäß § 1133 ZGB. Im Hinblick auf eine solche Verstoßungsschei-\ndung hat der BGH für den Iran die Auffassung vertreten, dass die Auflösung der Ehe \ndurch Ausspruch des talaq ein privatrechtlicher Akt sei (BGH, Urteil vom 6.10.2004, \nXII ZR 225/01, juris Rn. 38). \n \nDemgegenüber haben Yassari und Finger aber nachvollziehbar dargestellt, dass \n§ 1133 ZGB dem Ehemann zwar weiterhin das Recht einräume, sich ohne Angabe \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nvon Gründen von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Aufgrund einer im Jahre 2022 \nerfolgten Gesetzesnovellierung müsse aber auch der Ehemann die Scheidung ge-\nrichtlich beantragen. Art. 1133 ZGB n.F. laute: „Der Ehemann kann unter Beachtung \nder gesetzlichen Voraussetzungen einen gerichtlichen Antrag auf Scheidung stellen“. \nDeswegen dürften keine Zweifel mehr darüber bestehen, dass im Iran außergerichtli-\nche \nScheidungen \nnicht \nmehr \nzulässig \nseien \n(Kai-\nser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 25). Die gemäß § 1133 ZGB \ni.V.m. Art. 26 FSG 2013 zu beantragende gerichtliche Bescheinigung sei konstitutiv \n(Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassary, a.a.O., Rn. 25; Finger, FamRB 2023, \n161,167). \n \nDass die Einschätzung von Yassari und Finger zutreffend ist, wird nicht zuletzt durch \nden Ablauf des iranischen Scheidungsverfahrens in der vorliegenden Sache verdeut-\nlicht. Auf Antrag des Ehemannes hat zunächst das Familiengericht Teheran mit Urteil \nvom 20.10.2020 eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Ehelebensfortset-\nzung zwecks Ehescheidung ausgestellt. Die Revision der Ehefrau gegen dieses Urteil \nist vom Revisionsgericht Teheran mit Endurteil vom 12.5.2021 zurückgewiesen wor-\nden. Erst nach Erlass dieser Revisionsentscheidung hat der Ehemann am 25.5.2021 \nvor dem Notariat 190/Teheran die gem. Art. 1134 ZGB vorgesehene Scheidungsze-\nremonie durchgeführt. In der Scheidungsurkunde wird ausdrücklich aufgeführt, dass \nder Ehemann die gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat. Auch der Inhalt der gericht-\nlichen Entscheidung wird referiert. Die vorgelegte Übersetzung des Urteils des Famili-\nengerichts Teheran vom 20.10.2020 enthält darüber hinaus unter anderem die Formu-\nlierung, das Gericht „erlaubte dem Ehemann … die Ehescheidung beim einem Schei-\ndungsnotar vollziehen und eintragen zu lassen.“ Anhand dieses Formulierung und des \nVerfahrensablaufs wird deutlich, dass der Ehemann die Scheidungszeremonie erst \nnach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Gerichtsverfahrens durchfüh-\nren konnte und die gerichtliche Entscheidung somit konstitutiv für die Scheidung ist. \n \nbb) Da es sich bei der vom Ehemann im Iran erwirkten Scheidung somit um eine ge-\nrichtliche Scheidung handelt, richtet sich die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 FamFG. \n \n(1) § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht der Anerkennung nicht entgegen. Danach ist eine \nAnerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-\nschem Recht nicht zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich für \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2020/2021 nach der damals noch gelten-\nden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung). Dass die Ehegatten \nneben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit haben, ist für die An-\nwendung der vorgenannten Verordnung irrelevant (Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 98 \nRn. 12). Gemäß Art. 3 Abs. 1 a) Brüssel IIa-Verordnung bestand die internationale \nZuständigkeit deutscher Gerichte, weil unter anderem beide Ehegatten ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Allerdings regelt § 109 Abs. 2 S. 2 FamFG, \ndass § 98 FamFG (und somit auch die dieser Vorschrift vorgehende Brüssel IIa Ver-\nordnung) der Anerkennung der Ehescheidung nicht entgegen steht, wenn die auslän-\ndische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt wird, denen die \nEhegatten angehören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Ehegatten \nauch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Iran nach iranischem \nRecht erfolgte Scheidung dort unzweifelhaft anerkannt wird (OLG Braunschweig, Fa-\nmRZ 2023, 349, 350). \n \n(2) Eine Gehörsverletzung im ausländischen Verfahren im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. \n2 FamFG kann nicht festgestellt werden. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie \nsei von den iranischen Gerichten nicht persönlich angehört worden. Nach § 109 Abs. \n1 S. 2 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung aber nur dann \nausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat \nund sich darauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß \noder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen \nkonnte. Der Antragsgegner hat jedoch unbestritten vorgetragen, dass die Antragstelle-\nrin in den iranischen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten war. Sie hat sich somit im \niranischen Verfahren zur Hauptsache eingelassen, sodass eine Berufung auf § 109 \nAbs. 1 Nr. 2 FamFG ausscheidet (vergleiche OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1887, \n1888; Dutta/JacobiySchwab/Heiderhoff, FamFG, 4. Auflage, § 109 Rn. 9). \n \n \n(3) Die Anerkennung der Entscheidung führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit \nwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrech-\nten, offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. Art. 6 EGBGB). \n \nEine Anwendung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Ergebnis der \nAnerkennung im konkreten Fall schlechterdings untragbar erscheint, weil sich ein ek-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nlatanter Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in \nihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen abzeichnet (vergleiche BGH, FamRZ \n2018, 1846,1847; FamRZ 2016,43; FamRZ 2015, Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 \nRn. 46). \n \nZwar stellen die Regelungen des iranischen Scheidungsrechts, die dem Mann Befug-\nnisse einräumen, welche die Frau nicht hat, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG dar \n(vgl. Finger, FamRB 2023, 161, 167). \n \nEin geschlechterdiskriminierendes Scheidungsrecht ist allerdings unter anderem dann \nnicht zu missbilligen, wenn die Ehe auch bei Anwendung deutschen Rechts zweifellos \nzu scheiden gewesen wäre (BGH, NJW 2020, 3592 Rn. 57; OLG München, FamRZ \n2022, 127; Sternal/Dimmler, FamFG, Z. 21. Auflage, § 109 Rn. 20). \n \nSo liegen die Dinge hier. Die Ehegatten leben unstreitig seit Juni 2015 voneinander \ngetrennt, sodass die Ehe auch nach deutschem Scheidungsrecht zweifellos zu schei-\nden gewesen wäre (§§ 1565, 1566 Abs. 2 BGB). \n \nIm Hinblick auf die in den iranischen gerichtlichen Entscheidungen festgelegten Zah-\nlungsverpflichtungen des Ehemannes an die Ehefrau kann ebenfalls keine Unverein-\nbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts festgestellt werden. Ge-\ngenstand der Anerkennung ist allein die Ehescheidung (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 722 \nRn. 17; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage, § 107 Rn. 5; MüKo/Rauscher, Fa-\nmFG, 3. Auflage, § 107 Rn. 29). Die Geltendmachung von nachehelichen Unterhalts-\nansprüchen durch die Ehefrau wird durch die Anerkennung der iranischen Scheidung \nnicht ausgeschlossen. \n \nEs stellt auch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, dass im Rahmen \nder iranischen Scheidung der Versorgungausgleich nicht geregelt wurde. Gemäß Art. \n17 Abs. 4 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Verord-\nnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durch-\nzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der \nStaaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit \ndes Scheidungsantrages angehören. Da beide Ehegatten auch deutsche Staatsange-\nhörige sind, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB insofern deutsches Recht maßgeb-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nlich (vergleiche Erman/Stürner, BGB, 16. Auflage, Art. 17 EGBGB Rn. 33). Art. 17 \nAbs. 4 EGBGB wird nicht durch Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungs-\nabkommens vom 17.2.1929 abbedungen. Denn letzteres findet nur Anwendung, wenn \nbeide Ehegatten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit haben (vergleiche \nOLG Celle, Beschluss vom 15. August 2011,10 WF 73/11, juris Rn. 13 m.w.N.). Der \nAntragstellerin bleibt es danach unbenommen, ein isoliertes Versorgungsausgleichs-\nverfahren gemäß § 217 ff. FamFG zu betreiben. Allein der Umstand, dass der Versor-\ngungsausgleich nicht in einem Verbund mit der Scheidung geregelt wurde, erfüllt nicht \ndie Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf Nr. 1714 KV \nFamGKG und im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten auf § 81 Abs. 1 FamFG. \nDie Festsetzung des Verfahrenswerts für die außergerichtlichen Kosten erfolgt gem. \n§ 42 Abs. 3 FamGKG (vgl. BeckOK Streitwert/Dürbeck, 43. Edition, Familienrecht – \nAnerkennung ausländischer Entscheidungen Rn. 5). \n \n4. \nDie Rechtsbeschwerde war gemäß § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG i.V.m. 70 Abs. 2 S. 1 Nr. \n2 FamFG im Hinblick auf die Frage, ob nach iranischem Recht durchgeführte Schei-\ndungen als gerichtliche Scheidungen zu qualifizieren sind, zuzulassen. \n \n \nDr. Haberland \nDr. Siegert \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-24/4-va-1-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":13},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-24/4-va-1-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363654","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.575810+00:00"}}