{"status":"available","doknr":"OLD363653","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-26","aktenzeichen":"1 Ws 32/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 32/23 \n2 Ws 31/23 GenStA \n76 StVK 35/23 (331 Js 58719/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n…, \ngeb. am … in …, \nz.Zt. JVA … \nVerteidiger \nRA … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt \nam 26. April 2023 beschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n22.03.2023 wird der Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen vom 16.03.2023 aufgehoben. \nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft im \nZeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen verzögerter \nSachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. \nDer Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu \nentlassen, wird abgelehnt. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. \n\n \n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 07.03.2022, verurteilte das Landgericht \nBremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in 8 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit \nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren \nund 10 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 \nStGB an. Weiter enthält das Urteil die Anordnung, wonach 1 Jahr und 11 Monate der \nerkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu \nvollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfolgten diese \nTaten im Zeitraum vom März 2020 bis Juni 2020, wobei der Verurteilte für die Begehung \ndieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, die den Betrieb \ndieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandelte \nBetäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 35 Kilogramm Kokain, 30 Kilogramm \nMarihuana und 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Verurteilten wurde weiter eine \nEinziehung des Wertes aus den Taten erlangter Beträge i.H.v. EUR 1.086.694,70 \nangeordnet. \nDer Verurteilte konsumierte nach den Feststellungen des Landgerichts seit 2017 und \ndamit auch zu den Zeitpunkten der Taten Cannabis in einer Menge von drei bis fünf \nJoints täglich und zudem seit 2019 auch Kokain, wobei sich sein Konsum Ende \nJanuar/Anfang Februar 2020 auf drei bis vier Gamm in der Woche steigerte. Der \nfinanzielle Bedarf seines Kokainkonsums betrug im Monat etwa EUR 1.000,-, was für \nden Angeklagten angesichts seiner fehlenden beruflichen Beschäftigung zu erheblichen \nfinanziellen Schwierigkeiten führte. Das Landgericht hat sachverständig beraten durch \nFrau …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angenommen, dass bei dem \nVerurteilten diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Cannabis und Alkohol \nvorliege, ohne dass aber ein manifestes Abhängigkeitssyndrom bei ihm festgestellt \nwerden könne. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten festgestellt, \nberauschende Maßnahmen im Übermaß zu konsumieren, sowie auch einen \nsymptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den verübten Taten, da \ner die festgestellten Taten unter anderem begangen habe, um seinen erheblichen \nKokainkonsum zu finanzieren. \n\n \n3 \n \nDer Verurteilte befand sich vom 04.02.2021 bis zum 06.03.2022 in dieser Sache in \nUntersuchungshaft. Anschließend erfolgte bis zum 06.01.2023 der verbleibende \nZeitraum des angeordneten Vorwegvollzugs. Seit dem 07.01.2023 befindet sich der \nVerurteilte im vorliegenden Verfahren in Organisationshaft. Der Verurteilte ist \nnachfolgend bis zum heutigen Tag nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus \nder Haft entlassen worden. \nDie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nübersandte \nam \n11.03.2022 \nein \nan \ndie \nJustizvollzugsanstalt X. gerichtetes vorläufiges Aufnahmeersuchen, in welchem \nmitgeteilt wurde, dass der Verurteilte in Abstimmung mit dem Klinikum Y. voraussichtlich \nam 06.01.2023 in den Maßregelvollzug zu überführen sei. Die Justizvollzugsanstalt X. \nnahm am 05.10.2022 im Verfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB Stellung und teilte mit, \ndass aus Sicht des Vollzuges die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug für \nerforderlich gehalten werde, da während der bisherigen Inhaftierung des Verurteilten \nkeine Möglichkeit bestanden habe, dem Verurteilten angemessene therapeutische Hilfe \nzu leisten, um dessen Unterbringung im Maßregelvollzug verzichtbar zu machen, und \nauch das vollzugliche Verhalten des Verurteilten bisher nicht beanstandungsfrei \ngewesen sei, wobei in einem Fall (am 05.05.2022) eine Urinprobe des Verurteilten \npositiv auf Tetrahydrocannabinol getestet worden sei. Mit Schreiben vom 24.10.2022 \nteilte das Klinikum Y. der Staatsanwaltschaft Bremen im Hinblick auf eine angefragte \nMöglichkeit der Aufnahme zum 07.01.2023 mit, dass derzeit alle Behandlungsplätze \nbelegt seien. Es befänden sich noch 26 andere Verurteilte auf der Warteliste, die vor \ndem Verurteilten aufgenommen werden müssten, und ein konkretes Datum für einen \nfreien Aufnahmeplatz sei derzeit nicht absehbar. \nDie 76. Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten am 21.11.2022 mündlich im \nVerfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB an und der Verurteilte teilte dabei mit, nach seiner \nVerlegung auf eine Station für Gewaltstraftäter aufgrund der dort omnipräsenten \nVerfügbarkeit von verbotenen Substanzen erneut rückfällig geworden zu sein. Er \nbeteuerte seinen Therapiewillen, wobei sein Vorhaben, in der Justizvollzugsanstalt eine \ntherapeutische Behandlung zu beginnen, aufgrund seiner Verlegung gescheitert sei. Mit \nBeschluss vom 21.11.2022 setzte die Kammer die Vollstreckung der Unterbringung des \nVerurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht zur Bewährung aus und begründete dies \ndamit, dass die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund seiner untherapierten \nDrogenproblematik weiterhin Straftaten begehen werde. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen stellte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2022 sowie \n14.12.2022 eine Vielzahl von Anfragen bei unterschiedlichen Maßregeleinrichtungen im \n\n \n4 \n \nBundesgebiet nach dort zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten, die aber \nsämtlich erfolglos blieben. \nMit Schreiben vom 13.12.2022 und 16.12.2022 teilte das Klinikum Y. der \nStaatsanwaltschaft Bremen auf das dortige Aufnahmeersuchen vom 14.12.2022 mit, \ndass sich derzeit noch 27 andere Verurteilte auf der Warteliste befänden, die vor dem \nVerurteilten aufgenommen werden müssten und dass ein konkretes Datum für einen \nfreien Aufnahmeplatz derzeit nicht absehbar und mit einer mehrmonatigen Wartezeit zu \nrechnen sei. \nMit Schreiben vom 02.01.2023 an das Landgericht Bremen beantragte der Verteidiger \ndaraufhin, die Unzulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung in Organisationshaft \nfestzustellen und die Freilassung des Verurteilten anzuordnen. Die Justizvollzugsanstalt \nX. übersandte daraufhin mit Schreiben vom 02.02.2023 einen aktuellen Vollzugsplan \nund am 07.02.2023 eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung für den Verurteilten. Die \nJustizvollzugsanstalt teilte mit, dass das Haftverhalten des Verurteilten seit der \nvorangegangenen Stellungnahme vom 05.10.2022 als beanstandungsfrei zu \nbezeichnen sei. Der Verurteilte erhalte regelmäßig Besuch von seiner Familie und \nBekannten. Bei seiner Familie bestünde im Falle seiner Entlassung aus der Haft ein \ntragfähiger und fluchtprotektiver sozialer Empfangsraum, wenngleich dieser nicht als \ndeliktprotektiv \nerscheine. \nEine \nRückfallgefahr \nkönne \nnach \nBewertung \nder \nJustizvollzugsanstalt \nprognostisch \nnicht \nausgeschlossen \nwerden, \nwobei \ndie \nVerlaufsform sich der Kriminalität aus krisenhaften Episoden anzunähern scheine und \nprognostisch nicht ungünstig erscheine. Während der bisherigen Haftzeit habe keine \nMöglichkeit bestanden, dem Verurteilten intramural angemessene therapeutische Hilfe \nzu leisten. Auch die Möglichkeit einer Anbindung des Verurteilten an eine externe \ntherapeutische Maßnahme sei mangels zur Verfügung stehender entsprechender \nAngebote eher gering, wenngleich jedenfalls eine Anbindung des Verurteilten an die \nambulante Suchthilfe möglich erscheine. Seine Beantragung einer Teilnahme an einem \nIntegrationscoaching für Gesundheit und psychosoziale Hilfe lasse auf eine intrinsische \nTherapiemotivation schließen. \nDer Chefarzt der bremischen Maßregeleinrichtung im Klinikum Y., Dr. …, explorierte den \nVerurteilten am 17.02.2023 und berichtete unter dem 20.02.2023 zur Frage des \naktuellen \nStandes \nvon \nKrankheitseinsicht und \nVeränderungsbereitschaft \ndes \nVerurteilten. Dabei wurde zunächst herausgestellt, dass im landgerichtlichen Urteil von \neiner Abhängigkeit ausgegangen worden sei, während aber im Gutachten der Frau … \nkeine Abhängigkeit diagnostiziert worden sei, sondern ein schädlicher Gebrauch von \nKokain, Cannabis und Alkohol. Der Verurteilte habe von einer Krankheitseinsicht und \n\n \n5 \n \neiner Abstinenzorientierung berichtet, ohne aber konkrete, in der Vergangenheit \nunternommene Schritte zu einer Realisierung benennen zu können. Eine Möglichkeit zur \nObjektivierung der Angaben des Verurteilten, die im Spannungsfeld zwischen \nAuthentizität und Instrumentalisierung nicht immer klar zu positionieren gewesen seien, \noder zur Beurteilung der Verhaltensebene habe bei der einzeitigen Exploration nicht \nbestanden. Suchtspezifische Gruppenangebote in der JVA, aus deren Rückmeldungen \nauf die Möglichkeit der Umsetzung der bekundeten Veränderungsbereitschaft auf der \nVerhaltensebene geschlossen werden könne, bestünden derzeit nicht. \nMit Schreiben vom 21.02.2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Bremen den Antrag des \nVerteidigers vom 06.01.2023 auf Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft \nab, da wegen der unbehandelten Suchtmittelproblematik mit einer nicht zu \nvernachlässigenden Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall und der Begehung erneuter \nStraftaten zu rechnen sei. \nAm 10.03.2023 wurde der Verurteilte in Anwesenheit seines Verteidigers durch die \n76. Strafvollstreckungskammer mündlich angehört und der Verurteilte berichtete \nausweislich des Anhörungsprotokolls, dass er Kontakt zu der ambulanten Suchthilfe in \nBremen aufgenommen habe und dass seine Frau Angebote der … herausgesucht habe, \nan deren offener Sprechstunde er teilnehmen wolle. Die Schulden, welche mitursächlich \nfür die Begehung der abgeurteilten Straftaten waren, seien zwischenzeitlich fast \nvollständig zurückgezahlt. Seine Familie wisse nun über seine Drogensucht Bescheid \nund unterstütze ihn. Im Falle seiner Entlassung aus der Haft habe er eine Vollzeitstelle \nals Dachdecker/Helfer in Aussicht, welche ihm von seinem Bruder vermittelt worden sei. \nDas Klinikum Y. teilte im Nachgang zum Anhörungstermin telefonisch mit, dass der \nVerurteilte sich derzeit auf Wartelistenplatz 22 befinde und dass zu erwarten sei, dass \neine Aufnahme des Verurteilten im Kalenderjahr 2023 nicht mehr möglich sein werde. \nMit Beschluss vom 16.03.2023 stellte die 76. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen fest, dass die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen \nvom 08.02.2022 in Organisationshaft unzulässig sei, und ordnete die unverzügliche \nEntlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft an. Zwar sei durch die Taten des \nVerurteilten das besonders schützenswerte Allgemeingut der Volksgesundheit erheblich \nbeeinträchtigt worden, die Kammer ging aber von einer verhältnismäßig geringen \nRückfallgefahr aus, wohingegen die Freiheitsgrundrechte des Verurteilten stark \nbeeinträchtigt seien und eine Perspektive für eine Aufnahme in den Maßregelvollzug in \ndiesem Jahr nicht mehr zu erwarten sei. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der \nRückfallgefahr erachtete die Kammer im Hinblick auf die umfangreiche Stellungnahme \nder Justizvollzugsanstalt sowie die Einschätzung des Klinikums Y. und die umfassenden \n\n \n6 \n \nAngaben des Verurteilten in der Anhörung zur weiteren Sachaufklärung nicht als \nerforderlich. Da der Empfangsraum des Verurteilten gesichert sei und auch von einer \nambulanten Anbindung des Verurteilten an die Suchthilfe auszugehen sei, sei eine \nFristsetzung zur Entlassungsvorbereitung vorliegend nicht erforderlich. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen \nBeschwerde vom 22.03.2023. Zur Begründung führte sie aus, dass das Landgericht \nfehlerhaft angenommen habe, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinter \ndie Interessen des Verurteilten zurückzutreten habe. Es habe keine Behandlung einer \nAbhängigkeitserkrankung des Verurteilten stattfinden können und auch das \nVollzugsverhalten sei nicht beanstandungsfrei gewesen. Die familiäre Situation des \nVerurteilten sei in der Vergangenheit Auslöser für seine Sucht gewesen und es seien \nkeine Umstände belegt, dass sich diese offenbar straftatbedingenden Faktoren \nmaßgeblich geändert hätten. Insbesondere sei die Aussage nicht belegt, dass der \nVerurteilte zwischenzeitlich seine Schulden fast vollständig zurückgezahlt habe, und es \nsei auch nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln er hierzu in der Lage gewesen sein \nsollte. Das Arbeitsangebot sei nach Bewertung der Staatsanwaltschaft als \nScheinangebot anzusehen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 03.04.2023 Stellung genommen und \nbeantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n22.03.2023 den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 aufzuheben und den Antrag \ndes Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abzulehnen. \nAm 11.04.2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit, dass dem Verurteilten \nkurzfristig ein Platz im Maßregelvollzug im Bundesland Z. angeboten werden konnte. Mit \nSchreiben vom 11.04.2023 lehnte der Verurteilte die Aufnahme in den Maßregelvollzug \nim Bundesland Z. ab. \nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.04.2023 hat der Verurteilte zur Beschwerde \nund zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Schulden seien \nvom Verurteilten überwiegend nicht gezahlt, sondern ihm erlassen worden. Der \nVerteidiger übersandte weitere Unterlagen zum Stellenangebot für den Verurteilten für \nden Fall seiner Entlassung. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 gegen den \nBeschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom \n16.03.2023 ist statthaft als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im \nÜbrigen zulässig (siehe unter 1.). Sie erweist sich auch als begründet und führt zur \n\n \n7 \n \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses, wobei ein entscheidungserheblicher \nVerstoß gegen das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO nicht vorliegt (siehe unter 2.). Es \nwar durch den Senat festzustellen, dass der fortdauernde Vollzug von Organisationshaft \ngegen den Verurteilten diesen im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen \nverzögerter Sachbehandlung in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen war der Antrag \ndes Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft an das Landgericht \nabzulehnen, da nach der Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug im \nBundesland Z. durch den Verurteilten am 11.04.2023 der derzeitige weitere Vollzug der \nOrganisationshaft bereits nicht länger gegen das hier geltende Beschleunigungsverbot \nverstößt (siehe unter 3.). \n1. Mit dem Beschluss vom 16.03.2023, mit dem die 76. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts \nBremen vom 08.02.2022 in Organisationshaft festgestellt und die unverzügliche \nEntlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft angeordnet hat, hat die Kammer \ngemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der \nStrafvollstreckung entschieden, so dass gegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 \nAbs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde \nstatthaft ist. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 \nist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit \nzulässig. \n2. Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO, \nder eine Aufhebung des Beschlusses aus formalen Gründen geboten hätte, liegt nicht \nvor. Der Verteidiger hat seine Einwendungen gegen die Vollstreckung der \nOrganisationshaft \nmit \nSchreiben \nvom \n02.01.2023 \ngegenüber \nder \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen geltend gemacht und die \ngerichtliche Entscheidung beantragt, ohne zuvor auf eine Entschließung der \nStaatsanwaltschaft Bremen als zuständiger Strafvollstreckungsbehörde hinzuwirken. \nDie Staatsanwaltschaft hat zu diesem Antrag am 21.02.2023 umfassend Stellung \ngenommen und eine Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt. Das Verfahren \nnach § 458 Abs. 1 StPO sieht keine besondere Form für die Entschließung der \nStaatsanwaltschaft vor. Vielmehr leitet die Staatsanwaltschaft Einwendungen des \nVerurteilten gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung dem Gericht weiter, wenn sie \nden Einwendungen nicht abhilft. Auch wenn im vorliegenden Fall keine förmliche \nEntschließung der Staatsanwaltschaft ergangen ist, hat die Staatsanwaltschaft ihren \nWillen, an der Vollstreckung der Organisationshaft festzuhalten, hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gemacht. \n\n \n8 \n \n3. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen war der Beschluss der \n76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 aufzuheben. \nVorliegend lag zwar eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus \nArt. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch den Vollzug der Organisationshaft wegen verzögerter \nSachbehandlung im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 vor, was auch vom \nSenat wie tenoriert festzustellen war (siehe unter a.). Mit der Ablehnung der Aufnahme \nin den Maßregelvollzug im Bundesland Z. durch den Verurteilten am 11.04.2023 beruht \nder derzeitige weitere Vollzug der Organisationshaft aber jedenfalls zur Zeit nicht länger \nauf einer verzögerten Sachbehandlung, so dass eine Rechtsverletzung nicht mehr \nvorliegt und der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nicht unzulässig ist und \ndaher der Antrag auf Entlassung aus der Organisationshaft abzulehnen war (siehe \nunter b.). \na. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von \nOrganisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. \n§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der \nrechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur \nin engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher \nBeschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris \nRn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 \n– 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)). Bei der Organisationshaft liegt damit eine \ngesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der \nVollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des \ngerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des \nVerurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris \nRn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Besondere Anforderungen an die \nBeschleunigung des Vollzugs von Organisationshaft sind zu beachten im Fall eines nach \n§ 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Geeignete \nBemühungen um das Finden eines Platzes im Maßregelvollzug sind hier bereits \nrechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu \nunternehmen, um sodann eine unverzügliche Aufnahme des Verurteilten in den \nMaßregelvollzug zu sichern. Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen \nist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB \nabzuwarten (siehe die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253). \nNach diesen Kriterien liegt, wie bereits vom Landgericht zutreffend angenommen wurde, \neine verzögerte Sachbehandlung und damit eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts \n\n \n9 \n \ndes Verurteilten vor, wenn bei einem angeordneten Vorwegvollzug bis zum 06.01.2023 \nbundesweite Platzanfragen erst im Dezember 2022 und damit weniger als einen Monat \nvor Ablauf des Vorwegvollzugs getätigt wurden. Darauf, dass gegebenenfalls auch bei \neiner früheren Anfrage nicht sicherzustellen gewesen wäre, dass freie Plätze verfügbar \ngewesen wären, kommt es nicht an, da den Staat und namentlich die Justizbehörden \nbzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen \nBehörden aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots \ngrößtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung trifft, eine dem Bedarf entsprechende \nKapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., \njuris Rn. 13). \nb. Indem der Verurteilte die ihm angebotene Aufnahme in den Maßregelvollzug im \nBundesland Z. am 11.04.2023 abgelehnt hat, beruht der seither fortdauernde Vollzug \nder Organisationshaft aber nicht mehr auf einer verzögerten Sachbehandlung, sondern \nauf der Verweigerung des Verurteilten selbst. Die Verpflichtung des Staates, eine dem \nBedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten, ist nicht so weit \nzu fassen, dass diese Kapazität auch generell und ohne weiteres in der Nähe des \nWohnorts des Verurteilten vor seiner Inhaftierung bestehen müsste. Ein solches \nweitergehendes Erfordernis würde die erforderlichen Kapazitäten zu vervielfachen und \ngleichzeitig andernorts zumindest zeitweilig zu Leerständen zu führen drohen. Dies \nwürde aufgrund des erforderlichen finanziellen Aufwandes letztlich zur Gefährdung der \nMöglichkeit der Erfüllung gleichrangig bedeutsamer anderweitiger Fürsorgepflichten des \nStaates führen, so dass für eine solche Annahme keine Grundlage bestehen kann. \nLediglich in Ausnahmefällen dürfte es in Betracht kommen, dass ein Verurteilter die \nAufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes als ihm unzumutbar \nablehnen kann und gleichzeitig weiter geltend machen kann, dass der hierdurch \nverlängerte Vollzug von Organisationshaft ihn in seinen Freiheitsrechten verletzt. Das \nVorliegen eines derartigen Sonderfalles ist aber vorliegend nicht ersichtlich, dies auch \nnicht \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nUmstandes, \ndass \nder \nVerurteilte \neinen \npflegebedürftigen Sohn hat. Zu berücksichtigen ist hier unter anderem, dass ein Kontakt \ngegebenenfalls auch fernmündlich oder per Videotelefonie gehalten werden kann, dass \nBesuche im Rahmen von Lockerungen möglich sein können und dass nach einer \netwaigen Verlegung in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes bei Bestehen \nentsprechender Kapazitäten gegebenenfalls auch wieder eine Rückverlegung in \nBetracht kommen kann. \nDer derzeitige weitere Vollzug der Organisationshaft seit dem 12.04.2023 beruht damit \nnicht länger auf einer verzögerten Sachbehandlung, so dass eine Rechtsverletzung nicht \n\n \n10 \n \nmehr vorliegt und der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nicht unzulässig ist. \nDer Antrag auf Entlassung aus der Organisationshaft war daher abzulehnen. \nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft \nseit dem 12.04.2023 ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weiterhin dem hier \ngeltenden allgemeinen Gebot größtmöglicher Beschleunigung unterliegt, d.h. die \nVollstreckungsbehörden bleiben auch im weiteren Fortgang weiterhin gehalten, \nnunmehr unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug \neinzuleiten und herbeizuführen. \n4. Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung \ndes Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom \n08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 \nZweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur \nFeststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein \ndie Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 – 1 \nWs 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)). Entgegen der Auffassung der Kammer hätte \nes nach Aktenlage hier als naheliegender erscheinen müssen, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens zur Rückfallgefahr für erforderlich anzusehen. Dies gilt \nzum einen hinsichtlich der offenbar bislang nicht tragfähig belegten Umstände des \nVorliegens eines Arbeitsangebots und des Entfallens der den Verurteilten belastenden \nmonetären Verbindlichkeiten, zum anderen aber auch im Hinblick auf die durch die \nStellungnahme des Dr. … vom 20.02.2023 selbst aufgeworfenen Aspekte. Dort wird \ndarauf hingewiesen, dass eine Möglichkeit zur Objektivierung der Angaben des \nVerurteilten, die im Spannungsfeld zwischen Authentizität und Instrumentalisierung nicht \nimmer klar zu positionieren gewesen seien, oder zur Beurteilung der Verhaltensebene \nbei der einzeitigen Exploration nicht bestanden habe. Eine sachverständige Auskunft, \ndie – wie hier – auf einer nur einmaligen kurzen Exploration beruht, kann nicht ohne \nweiteres zur Widerlegung einer aus den Urteilsfeststellungen folgenden Gefährlichkeit \ndes Verurteilten genügen, wenn es an weiteren objektivierbaren Umständen mangelt. \nDies gilt hier in besonderem Maße auch im Hinblick auf den Widerspruch zur \nGefährlichkeitsprognose im Rahmen der vorangegangenen Entscheidung der Kammer \nmit Beschluss vom 21.11.2022. \nWeiterer Aufklärung dürfte es auch bedürfen, mit welcher Sicherheit und in welcher \nIntensität tatsächlich von einer Abhängigkeit bei dem Verurteilten auszugehen ist, deren \nNichtbehandlung durch den fortdauernden Vollzug der Organisationshaft eine hier \ngegebenenfalls zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Verurteilten begründen \nkönnte. Dies ist nach der Stellungnahme des Dr. … vom 20.02.2023 mit dem Hinweis \n\n \n11 \n \nauf unterschiedlich weitreichende Feststellungen in Gutachten und landgerichtlichem \nUrteil jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Der Senat geht davon aus, dass es einen \nim Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die \nunter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des \nFreiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris \nRn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV \n2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche \nBeeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso \ngeringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen \nsollte. \nEine \nBindungswirkung \nder \nUrteilsfeststellungen \nfür \ndiese \nrein \nstrafvollstreckungsrechtliche Frage im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des \nweiteren Vollzugs von Organisationshaft trotz deren Überlänge besteht nicht. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs, 1 StPO entsprechend. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Engelhardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-26/1-ws-32-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-04-26/1-ws-32-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363653","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.542381+00:00"}}