{"status":"available","doknr":"OLD363652","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-23","aktenzeichen":"2 W 41/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 41/22 = 4 OH 48/07 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nD. AG \nAntragstellerin \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n1. W. GmbH & Co. KG u.a. \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino als Einzelrichter \n \nam 23.05.2023 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.5.2022 wird der Beschluss des \nLandgerichts vom 24.5.2022 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst: \n \nDie Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahren 4 OH 48/07 vor dem \nLandgericht Bremen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 je \nzur Hälfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 tragen ihre außer-\ngerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren An-\ntragsgegner und Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin. \n \nDie außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antrag-\nstellerin und Antragsgegnerin zu 1 werden gegeneinander aufgehoben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n \nGründe \nI. \nMit Schriftsatz vom 27.07.2021 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich mit der \nAntragsgegnerin zu 1 geeinigt habe und den Vergleichstext im Schriftsatz wiedergege-\nben sowie als Anlage ASt 93 überreicht. Gegenstand des Vergleichs ist eine Regelung \nüber die Mängel aus dem selbständigen Beweisverfahren. Unter Nr. 3 des Vergleichs \ntrafen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 eine Regelung über die Been-\ndigung und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die wie folgt lautet: \n„Nach vollständigem Eingang der Zahlung der W. an die D. gem. Ziff. 2 erklären \ndie D. sowie die W. das selbständige Beweisverfahren für erledigt. Die Kosten \ndes selbständigen Beweisverfahrens werden zwischen den Parteien dieser Ver-\neinbarung gegeneinander aufgehoben. Die W. hält die D. von etwaigen Kosten-\nerstattungsansprüchen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) der Streitverkünde-\nten/Nebenintervenienten, die durch Streitverkündung der W. in das Streitgegen-\nständliche Beweisverfahren einbezogen worden sind, frei.“ \nDie Antragstellerin hat in dem Schriftsatz das selbständige Beweisverfahren für erledigt \nerklärt und die Antragsgegnerin zu 1 aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzu-\nschließen. Eine entsprechende Erledigungserklärung hat die Antragsgegnerin zu 1 mit \nSchriftsatz vom 04.08.2021 abgegeben. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sich \ndie weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bzw. eines späteren \nHauptverfahrens überholt habe. Die Antragstellerin habe das selbständige Beweisver-\nfahren nicht „freiwillig“ durch Rücknahme oder Ähnliches beendet. \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 5.5.2022 die Kosten des selbständigen Be-\nweisverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im selbständigen Beweisverfahren sei \nzwar grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Ent-\nscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Eine Ausnahme finde jedoch dann \nstatt, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweis-\nverfahrens zurückgenommen habe. Gleiches gelte, wenn eine einseitige Erledigungs-\nerklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme umzudeuten sei. Das sei regel-\nmäßig der Fall, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisver-\nfahren endgültig beendet werden solle. Eine einseitige Erledigungserklärung sei unzu-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nlässig. Die Umdeutung einer unzulässigen Erledigungserklärung entspreche regelmä-\nßig dem mutmaßlichen Interesse des Antragsgegners. Dem stehe nicht entgegen, dass \ndie Rücknahme mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des \n§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verbunden sei, denn diesem Gesichtspunkt komme angesichts \ndes vorrangigen Willens, das Verfahren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeu-\ntung zu. Für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei im selbständigen Beweis-\nverfahren kein Raum. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.5.2022 sofortige \nBeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt, soweit damit die Kos-\nten des selbständigen Beweisverfahrens auch im Verhältnis der Antragstellerin und der \nAntragsgegnerin zu 1 von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragsgegnerin zu \n1 hat sich mit Schriftsatz vom 1.11.2022 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin \nausdrücklich angeschlossen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht ab-\ngeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet (§§ 567 ff., 269 \nAbs. 5, 494a ZPO). \nDie Kostenentscheidung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Kosten des \nselbständigen Beweisverfahrens im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Antragstel-\nlerin und der Antragsgegnerin zu 1 aufzuheben sind und die außergerichtlichen Kosten \nder weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin zu tragen sind. Diese Kosten-\ntragungspflicht folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO. \nDas Landgericht hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass eine einseitige Erledigungs-\nerklärung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und regelmäßig in eine Rück-\nnahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Kos-\ntenfolge aus § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO umzudeuten ist. Das gilt auch dann, wenn überein-\nstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Eine Kostenentscheidung nach § 91a \nZPO scheidet aus, da diese Vorschrift ebenso wie § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbstän-\ndigen Beweisverfahren nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB \n26/06 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 108/08 –, juris). \nDas Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach \n§ 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht in jedem Falle dazu führt, dass die Kosten des Verfahrens \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nvon dem Antragsteller zu tragen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Kos-\ntentscheidung zu treffen, wenn sie dem Prozessgegner aus einem anderen Grund auf-\nzuerlegen sind. Dazu gehört insbesondere auch eine von § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO \nabweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder au-\nßergerichtlichen Vergleich (BGH, Beschluss vom 14.6.2010 - II ZB 15/09, Rn. 10, juris; \nBeschluss vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24.6.2004 – VII \nZB 4/04 –, Rn. 6, juris). \nDa § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO bei der Rücknahme des Antrags Durchführung des selbstän-\ndigen Beweisverfahrens entsprechend anwendbar ist, sind auch in diesem Fall andere \nGründe wie der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bei der Entscheidung \nüber die Kostentragung zu berücksichtigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die \neine Einschränkung der Anwendung der Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gebieten \nkönnten. Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 91a \nZPO ausschließt, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Prüfung im selbstän-\ndigen Beweisverfahren nicht vorgesehen sei. Grundlage für die Erledigung der Haupt-\nsache sei der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Vo-\nraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Aus der von dem An-\ntragsteller abgegebenen Erklärung könne kein Schluss auf eine ihn treffende materielle \nKostentragungspflicht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06 –\n, Rn. 12, juris). Ist aber – wie hier – keine streitige nach billigem Ermessen zu treffende \nKostenentscheidung erforderlich, dann können auch keine Bedenken bestehen auf der \nGrundlage einer außergerichtlichen Einigung eine Kostenentscheidung zu treffen. \nDie außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragstellerin \nund Antragsgegnerin zu 1 sind entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzu-\nheben. \n \nDr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-05-23/2-w-41-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-05-23/2-w-41-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363652","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.519093+00:00"}}