{"status":"available","doknr":"OLD363651","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-26","aktenzeichen":"1 Ws 40/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 40/23 \nzu 2 Ws 44/23 GenStA \nzu 32 KLs 720 Js 33820/20 (7/22) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \nI. \n… \nz. Zt. JVA Bremen \n \n \nVerteidiger: … \n \nu.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht \nEngelhardt \n \nam 26. Mai 2023 beschlossen: \n \nDie \nBeschwerde \ndes \nAngeklagten \n… \nvom \n20.04.2023 \ngegen \nden \nHaftfortdauerbeschluss der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom \n17.04.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \n1. Das Amtsgericht Bremen erließ unter dem Aktenzeichen … am 09.05.2022 einen \nHaftbefehl gegen den Angeklagten … wegen des Tatvorwurfes der bandenmäßigen \nBeitragsvorenthaltung, \ndes \ngewerbs- \nund \nbandenmäßigen \nBetruges \nsowie \nder \nSteuerhinterziehung jeweils in einer Vielzahl von Fällen, gestützt auf den Haftgrund der \nVerdunkelungsgefahr. Der Angeklagten wurde am 19.05.2022 vorläufig festgenommen und \nbefindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des vorstehend genannten \nHaftbefehls. \nIm Einzelnen hat das Amtsgericht dem Haftbefehl vom 09.05.2022 einen dringenden \nTatverdacht bezüglich der folgenden Vorwürfe zugrunde gelegt: Der Angeklagte … ist \nverdächtig, seit Januar 2019 gemeinschaftlich handelnd mit weiteren Beschuldigten als … \nArbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche nicht oder nur in geringerem Umfang zur \nSozialversicherung gegenüber der SOKA-BAU und dem Finanzamt angemeldet worden sind, \nwodurch Gesamtsozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie Lohnsteuern zum \njeweiligen Fälligkeitstag nicht in der richtigen Höhe abgeführt bzw. Urlaubskassenbeiträge \nseitens der zuständigen Stelle täuschungsbedingt zu niedrig festgesetzt worden sind. Um die \ntatsächliche Arbeitgebereigenschaft der entsprechenden Firmen sowie die Bezahlung der \nArbeitnehmer für die über ihre Anmeldung hinaus geleistete Arbeit zu verschleiern, soll der \nAngeklagte Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern, welche als Scheinfirmen \nfungiert haben sollen, eingebucht haben, denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen. \nDurch die Begleichung dieser Rechnungen sollen die überwiesenen Geldbeträge in Höhe von \nmehreren Millionen Euro dem offiziellen Wirtschaftskreislauf dergestalt entzogen worden sein, \ndass diese nach Abhebung durch weitere Beschuldigte in bar – nach Abzug einer Provision – \nan den Angeklagten zurückgeflossen sein sollen, so dass diesem hierdurch die Bezahlung der \nnicht oder nicht in vollem Umfang angemeldeten Arbeitnehmer möglich war. \nIn rechtlicher Hinsicht begründete dies nach dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n09.05.2022 einen dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten wie folgt: … \n2. Am 25.05.2022 beantragte der Verteidiger des Angeklagten …, Termin zur mündlichen \nHaftprüfung anzuberaumen, wobei er darlegte, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei \nnicht gegeben. Nach Durchführung des Haftprüfungstermins am 08.06.2022 wurde der Antrag \nauf Haftprüfung am 09.06.2022 zurückgenommen. Ein in Unkenntnis der Antragsrücknahme \nergangener Beschluss das Amtsgericht Bremen vom 13.06.2022, dass der Haftbefehl des \nAmtsgerichts Bremen vom 09.05.2022 nach erfolgter Haftprüfung aufrechterhalten und in \nVollzug bleibt, ist wegen der Antragsrücknahme gegenstandslos. \n\n3 \n \nMit Datum vom 14.06.2022 legte der Verteidiger des Angeklagten … Beschwerde gegen den \nHaftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2022 ein, wobei er erneut ausführte, der \nHaftgrund der Verdunkelungsgefahr sei nicht gegeben. Nach mündlicher Anhörung des \nAngeklagten am 06.07.2022 hob die Strafkammer 32 (Wirtschaftsstrafkammer II) des \nLandgerichts Bremen mit Beschluss vom 14.07.2022 den Haftbefehl des Amtsgerichts \nBremen vom 09.05.2022 auf, wobei sie sich darauf stützte, dass der Haftgrund der \nVerdunkelungsgefahr \nnicht \nbestehe. \nDie \nKammer \nordnete \nim \nRahmen \nihrer \nBeschwerdeentscheidung mit neuerlichem Haftbefehl vom 14.07.2022 die Untersuchungshaft \ngegen den Angeklagten wegen des Tatvorwurfes des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges \nin 45 Fällen an, wobei sie anstelle des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr den subsidiären \nHaftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtete. Die weitere Beschwerde des \nAngeklagten gegen diesen Beschluss, die der Angeklagte darauf stützte, dass er das \nVorliegen einer Wiederholungsgefahr verneinte, wurde mit Beschluss des Senats vom \n19.08.2022 als unbegründet zurückgewiesen. \n3. Mit Anklageschrift vom 30.11.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die \nAngeklagten … und weitere Angeklagte zum Landgericht Bremen. Darin wird der Angeklagte \nangeklagt wie folgt:… \nBereits mit Verfügung vom 09.11.2022 hatte die Staatsanwaltschaft Bremen gegenüber dem \nAmtsgericht – Vorermittlung – Bremen beantragt, die gegen den Angeklagten … und weitere \nAngeklagte bestehenden Untersuchungshaftbefehle dergestalt zu erweitern, dass diese der \ngemeinschaftlichen Begehung von gewerbs- und bandenmäßigen Betrugstaten in 56 Fällen \ndringend tatverdächtig seien. Eine Entscheidung auf diesen Antrag ist bisher nicht ergangen. \n4. Die Akten wurden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Bremen am 11.11.2022 und somit \nvor Ablauf der Sechsmonatsfrist dem Senat vorgelegt zur Prüfung der Voraussetzungen der \nUntersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO). Mit Beschluss vom 21.12.2022 hat der Senat die \nFortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten … angeordnet. Der Senat hat in \ndiesem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte der ihm mit Haftbefehl des Amtsgerichts \nBremen vom 09.05.2022 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 S. 1 \nStPO) ist und dass gegen ihn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 S. 1 \nNr. 2 StPO) besteht. \n5. Am 07.02.2023 ließ die Strafkammer 32 (Wirtschaftsstrafkammer II) des Landgerichts \nBremen die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 30.11.2022 im Hinblick auf \nsämtliche Angeklagte zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Des \nWeiteren ordnete die Strafkammer Haftfortdauer sowohl hinsichtlich des Angeklagten … als \nauch hinsichtlich der weiteren beiden in Untersuchungshaft befindlichen Mitangeklagten an. \nMit Verfügung vom selben Tag beraumte die Vorsitzende der Strafkammer 32 zwischen dem \n\n4 \n \n01.03. \nund \ndem \n20.12.2023 \ninsgesamt \n52 \nHauptverhandlungstermine \nan. \nDie \nHauptverhandlung hat am 01.03.2023 begonnen und ist seither fortgesetzt worden. \n6. Mit Schriftsatz vom 06.04.2023, vorgebracht im Hauptverhandlungstermin vom 12.04.2023, \nbeantragte die Verteidigerin des Angeklagten …, den Haftbefehl des Landgerichts Bremen \nvom 14.07.2022 aufzuheben und ihren Mandanten sofort aus der Untersuchungshaft zu \nentlassen; hilfsweise diesen gegen geeignete Auflagen, die in das Ermessen des Gerichts \ngestellt werden, außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung führte sie aus, dass der dem \nHaftbefehl des Landgerichts Bremen vom 14.07.2022 zugrundeliegende Haftgrund der \nWiederholungsgefahr jedenfalls mit Beginn und weiterem Fortgang der Hauptverhandlung \nentfallen sei. Zudem genüge sowohl die gerichtliche Terminierung der Hauptverhandlung als \nauch deren bisheriger Ablauf nicht den Anforderungen, welche sich aus dem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ergäben. \nMit Beschluss vom 17.04.2023 hat die Strafkammer 32 den Antrag auf Aufhebung des \nHaftbefehls des Landgerichts Bremen vom 14.07.2022 sowie den hilfsweise gestellten Antrag \nauf Außervollzugsetzung dieses Haftbefehls zurückgewiesen und angeordnet, dass der \nHaftbefehl des Landgerichts Bremen vom 14.07.2022 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. \nGegen diesen Haftfortdauerbeschluss wendet sich der Angeklagte … mit seiner Beschwerde \nvom 20.04.2023. Die Beschwerde hat er wiederum damit begründet, dass der Haftgrund der \nWiederholungsgefahr \nnicht \ngegeben \nsei \nund \ndass \ndie \nAufrechterhaltung \nder \nUntersuchungshaft gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verstoße. \nDie Strafkammer 32 hat der Beschwerde am 24.04.2023 nicht abgeholfen. Die Akten wurden \nvon \nder \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nmit \nVerfügung \nvom \n28.04.2023 \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen übergeben, wobei die Staatsanwaltschaft in dieser \nVerfügung vom weiteren Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausging. \nMit Stellungnahme vom 03.05.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt, die \nBeschwerde des Angeklagten … als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat mit \nSchriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.05.2023 zu diesem Antrag Stellung genommen. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Verfügung vom 23.05.2023 erklärt, auch unter dem \nEindruck dieses weiteren Vorbringens an ihrem Antrag vom 03.05.2023 festzuhalten. \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten … vom 20.04.2023 gegen den Haftfortdauerbeschluss der \nStrafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 17.04.2023 ist statthaft und formgerecht \neingelegt und erweist sich infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden \nBeschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). \n\n5 \n \nDie Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Nach den insoweit für die Nachprüfung \ndurch die Beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben ist die Annahme eines dringenden \nTatverdachts durch das Landgericht nicht zu beanstanden (siehe unter 1.) und dasselbe gilt \nfür das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (siehe unter 2.). Die Anordnung \nder Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, dies auch im Hinblick an die \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen \nan \nHaftentscheidungen \nim \nLichte \ndes \nBeschleunigungsgebotes in Haftsachen (siehe unter 3.). Zudem kommt auch eine \nAußervollzugsetzung gemäß § 116 StPO vorliegend nicht in Betracht (siehe unter 4.). \n1. Es ist nach den für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei laufender \nHauptverhandlung geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das \nVorliegen des nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls \nerforderlichen dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last \ngelegten Taten als gegeben angesehen hat und es genügt insoweit auch die Begründung der \nHaftfortdauerentscheidung vom 17.04.2023 zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung vom \n24.04.2023 den hierzu bestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. \na. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der \nBeschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat \nmit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB \n9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso \nauch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 \nNr 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, OLGSt StPO § 112 Nr. 26). \nDabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund \nbestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu \nbleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und \nBewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen \nvermögen (vgl. LR/Hilger, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des \nSenats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nb. Wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, sind für die Beurteilung des \nVorliegens eines dringenden Tatverdachts durch das Oberlandesgericht im Rahmen laufender \nHauptverhandlung \ndie \nfolgenden \nwesentlichen \nVorgaben \nder \nhöchst- \nund \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten (siehe hierzu zuletzt Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 9 ff., OLGSt StPO § 112 \nNr. 26 m.w.Nachw.). \naa. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung \ndes \ndringenden \nTatverdachts, \ndie \ndas \nerkennende \nGericht \nwährend \nlaufender \n\n6 \n \nHauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang \nder Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – \nStB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris \nRn. 5, NJW 2017, 341). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der \nLage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf \ndieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten \nVerfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat \ndemgegenüber keine \neigenen, \nunmittelbaren \nErkenntnisse \nüber \nden \nVerlauf \nder \nBeweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine \nEntscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen \ntatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, a.a.O.), denn es hat in gleicher Weise wie das \nTatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen \nund ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O.). Allerdings \nist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht \nausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das \nTatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr \nStellenwert verkannt worden ist. Dies setzt aber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche \nGericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen \nzumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener \nVerantwortung \naus \neiner \nZusammenschau \ndes \nbisher \nerzielten \nErgebnisses \nder \nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den \nErmittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der \ndringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, a.a.O.). \nNur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu \nstellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden. Nach diesen Grundsätzen unterliegen \nHaftfortdauerentscheidungen der Notwendigkeit einer erhöhten Begründungstiefe, da der \nGrundrechtsschutz \nauch \ndurch \ndie \nVerfahrensgestaltung \nzu \nbewirken \nist. \nDas \nBundesverfassungsgericht verlangt, dass in der Regel in jedem Beschluss über die \nAnordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren \nVorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des \nBeschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der \nVerhältnismäßigkeit enthalten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts \ndes Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können. Die zugehörigen Ausführungen \nmüssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz \n\n7 \n \nder Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die \nAnordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich \nschlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR \n170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris \nRn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss \nvom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915). Unterbleibt eine \nentsprechende Abwägung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der \npersönlichen Freiheit zur Folge. Gleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist \noder einzelne Belange fehlgewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR \n1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt \nzur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.). \nbb. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere hinsichtlich der Begründung des Vorliegens \neines dringenden Tatverdachts Folgendes: Ist die Beweiserhebung bereits fortgeschritten, so \ngenügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfortdauerentscheidungen \noder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und lediglich festhält, dass der dort \nbeschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden sei. Ein \ndringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich und kann sich bereits im \nErmittlungsverfahren \noder \nauch \nmit \nfortschreitender \nBeweisaufnahme \nin \nder \nHauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen \nverstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 \n– StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 \nBvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris \nRn. 19). Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, \nbedarf es deshalb einer – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch \nwelche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt \nhat und welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das \nTatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer \numfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung \nder Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das \nHaftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden \nTatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und \nErgebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – \nStB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 7). Es \ngenügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung \nerhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es regelmäßig deren \nBewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit \nüberflüssiger \nSchreibarbeit \n– \ninsbesondere \nbezüglich \ndes \nnoch \nzu \nerwartenden \n\n8 \n \nBeweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die \nAnklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR \n1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, a.a.O.). \nd. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die \nStrafkammer in der angefochtenen Entscheidung vom 17.04.2023 in Verbindung mit der \nBegründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24.04.2023 nicht zu beanstanden. \nWie bereits in der Entscheidung des Senats vom 21.12.2022 dargelegt wurde, ergibt sich aus \nden in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2022 und des Landgerichts \nBremen vom 14.07.2022 sowie der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 19.08.2022 \ngetätigten Ausführungen bzw. den in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten \nBeweismitteln und Erkenntnissen (u.a. Auswertung der Kontoumsätze der betroffenen Firmen; \nÜberwachung der Telekommunikation (Gesprächsprotokolle); Observationsmaßnahmen; \nHandelsregisterauszüge; Gewerberegisterauszüge; mehrere anonyme Hinweise; Einlassung \ndes Angeklagten …) ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten … wegen der \ngemeinschaftlichen Begehung von gewerbs- und bandenmäßigen Betrugstaten in 45 Fällen. \nErgänzend kann zum weiteren Verlauf der laufenden Hauptverhandlung auf die Ausführungen \nder Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2023 verwiesen \nwerden:… \nDiesen Ausführungen, denen auch der Angeklagte im Rahmen der Beschwerde weiterhin \nnicht entgegengetreten ist, tritt der Senat bei. \n2. Es liegt gegen den Angeklagten der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a \nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO vor. \na. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte dringend \nverdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend \nbeeinträchtigende Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO begangen zu haben \nund bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung \nweitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde, die Haft zur Abwendung der \ndrohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten \nist. \nDie Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist kein Mittel der Verfahrenssicherung, \nsondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren \nerheblichen \nStraftaten. \nAus \nverfassungsrechtlichen \nGründen \nsind \ndaher \nstrenge \nAnforderungen an den Haftgrund und die Qualität des Anlassdeliktes zu stellen (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73, juris Rn. 19, BVerfGE 35, 185; so auch die \nst. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom \n01.08.2016 – 1 Ws 108/16 und vom 06.11.2018 – 1 Ws 107/18, jeweils n.v.). Da die \n\n9 \n \nKatalogtaten nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, \nkann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber \nnur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein. Es können daher nur Taten \nüberdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in \nder oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen, \nwobei jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen \nSchweregrad aufweisen muss (siehe BVerfG, a.a.O., so auch die st. Rspr. des Senats, \na.a.O.). Hierfür kommt es auch auf Art und Umfang des jeweiligen angerichteten Schadens an \nund maßgeblich ist weiter, ob die betreffende Tat nach ihrem konkreten Erscheinungsbild \ngeeignet ist, in weiten Teilen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden \nzu beeinträchtigen (so die st. Rspr. des Senats, a.a.O.). Die Wiederholungsgefahr i.S.d. \n§ 112a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke \nNeigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die \nnaheliegende Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den \nGegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. \nDiese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des \nstrafbaren Verhaltens. Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, \nwie die Vorstrafen des Angeklagten, die zeitlichen Abstände zwischen den Taten sowie \nPersönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, \nsiehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 – 1 Ws 44/20, juris \nRn. 12, OLGSt StPO § 112a Nr 7; siehe ferner Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 112a StPO \nRn. 14 m.w.N.). \nb. Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt eine zusammenfassende Würdigung der aus der \nAkte ersichtlichen Umstände, dass die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in \nBezug auf den Angeklagten im vorliegenden Fall ausreichend belegt ist. An der \ndiesbezüglichen Einschätzung in den Beschlüssen vom 19.08.2022 und 21.12.2022 hält der \nSenat fest. Es kann zudem weiterhin auf die Ausführungen in der Stellungnahme der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen vom 16.11.2022 verwiesen werden, an welchen die \nGeneralstaatsanwaltschaft auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 03.05.2023 festgehalten \nhat:… \nDiesen Ausführungen tritt der Senat weiterhin bei. Auch das Vorbringen des Angeklagten im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren steht dieser Würdigung nicht entgegen. Im Einzelnen sind \nhierzu die folgenden Ausführungen veranlasst: \nSoweit der Angeklagte meint, dass keine tauglichen Anlasstaten i.S.d. § 112a Abs. 1 S. 1 \nNr. 2 StPO vorlägen, da lediglich in der Baubranche aufgrund der Beitragspflicht zur \nSozialkasse Bau der § 263 StGB nicht von § 266a StGB verdrängt werde, der aber ebenso \nwie § 370 AO keine taugliche Anlasstat i.S.d. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO darstelle, ist dem \n\n10 \n \nnicht zu folgen. Zwar entspricht es der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass § 266a \nAbs. 1 und Abs. 2 StGB dem § 263 StGB als lex specialis vorgehen (siehe die Begründung \ndes Entwurfs des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit \nzusammenhängender Steuerhinterziehung vom 02.03.2004, BT-Drucks. 15/2573, S. 28), und \nes trifft auch zu, dass weder § 266a StGB noch § 370 AO als taugliche Anlasstaten in § 112a \nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO genannt sind. Es kann hier aber bereits dahinstehen, ob im Fall eines \nbloßen Zurücktretens einer im § 112a StPO genannten Katalogtat im Wege der \nGesetzeskonkurrenz (im Gegensatz insbesondere zu einer Privilegierung) generell davon \nauszugehen ist, dass keine taugliche Anlasstat im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Jedenfalls \nist aus dem genannten Konkurrenzverhältnis nicht zu folgern, dass im Fall einer – wie hier – \nnicht erfolgten Verdrängung des § 263 StGB durch den § 266a StGB nicht vom Vorliegen \neiner tauglichen Anlasstat i.S.d. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO auszugehen wäre, da der \nGesetzgeber vielmehr in Kenntnis dieser Regelung bei der Neufassung des § 266a StGB von \neiner Änderung auch des § 112a StPO abgesehen hat. \nEbenso ist der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht durchgreifend entgegenzuhalten \ndie Berufung des Angeklagten darauf, dass er nicht vorbestraft sei und dass das frühere \nErmittlungsverfahren zum Az. … nach Anklageerhebung gemäß § 153a StPO eingestellt \nworden und das weitere Verfahren zum Az. … nicht abgeschlossen sei. Wie vorstehend \nausgeführt \nwurde, \nist \ndie \nAnnahme \neiner Wiederholungsgefahr \nim \nSinne \neiner \nGefahrenprognose auch auf Indiztatsachen zu stützen, zu denen bei Vorliegen \nentsprechender Verdachtsmomente auch die wiederholte Führung von Ermittlungsverfahren \nzählen kann, ohne dass es notwendigerweise auch in diesen Verfahren zu einer Verurteilung \ngekommen sein müsste. \nWie bereits zuletzt im Beschluss vom 21.12.2022 ausgeführt, hält der Senat schließlich auch \nweiter an der Auffassung fest, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bereits deswegen nicht \nlänger anzunehmen sei, weil der Angeklagte in der Baubranche „verbrannt“ sei. Der Senat hat \nvielmehr bereits im Beschluss vom 21.12.2022 ausgeführt, dass er namentlich in den \nvorstehend genannten Vorgängen aus dem Mai und Juni 2022 durchaus Anhaltspunkte dafür \nbegründet sieht, dass der Angeklagte im Fall seiner Entlassung in der Baubranche tätig \nwerden will und dabei auch das ihm vorgeworfene Geschäftsverhalten fortsetzen würde. Auch \nwenn die … selbst derzeit Schwierigkeiten in der Fortsetzung ihrer Tätigkeit am Markt \nausgesetzt und bei Ausschreibungen mehrfach nicht berücksichtigt worden sein sollte, wie die \nVerteidiger vorbringen, schließt dies eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unter anderer \nFirmierung \nnicht \naus, \nwobei \nwiederum \ninsbesondere \nauf \ndie \nErkenntnisse \nder \nStaatsanwaltschaft \nzur \nGeschäftsfortführung \nnach \ndem \nAbschluss \ndes \nfrüheren \nStrafverfahrens zum Az. .. sowie zur damaligen Änderung des Firmennamens und der \nEinsetzung des … als Geschäftsführer zu verweisen ist. Auf eine fortbestehende \n\n11 \n \nGeschäftsführertätigkeit des in der … kommt es dabei nicht notwendigerweise an, da letztlich \nauch beliebige andere Unternehmen für diese Tätigkeit genutzt werden könnten. \n3. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt auch den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO), dies auch im \nHinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentscheidungen im Lichte des \nBeschleunigungsgebotes in Haftsachen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt \nhat, ist nach den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Anordnung \nund Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem \ngrundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer \nwirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine \nmaßgebliche Bedeutung zukommt (siehe hierzu zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 9 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 28 \nm.w.Nachw.). Im Einzelnen sind dem die nachfolgenden Anforderungen zu entnehmen: \na. Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach der Dauer der Strafe \nzu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom \n01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; BGH, Beschluss vom \n21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217). Neben der Straferwartung sind \ndabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des \nverletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der \nPerson des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten \nvorzunehmenden Abwägung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, \ndie Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung \n(siehe BVerfG, a.a.O.; siehe auch BGH, a.a.O.). \nb. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich dann das Gewicht des \nFreiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. \nDaraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache \nmit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen \nan den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 \nBvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 \nBvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW \n2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50). \nDabei \nfindet \ndas \nBeschleunigungsgebot \ngrundsätzlich \nungeachtet \nder \ngeringeren \nEingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer \nSache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist, da auch die Überhaft wegen \nder sich aus Gründen des Haftrechts ergebenden Einschränkungen als Grundrechtseingriff \n\n12 \n \nauf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (siehe BVerfG, Beschluss vom \n22.01.2014, a.a.O.). \nc. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt im Besonderen, dass die \nStrafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen \nergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen \nund eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten \nherbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur \nSicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt \nwerden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von \ndem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare \nerhebliche \nVerfahrensverzögerungen \nstehen \ndaher \nregelmäßig \neiner \nweiteren \nAufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom \n22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.). \nd. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des \nBeschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere \nZeiträume \numgreifende \nHauptverhandlung \nmit \nmehr \nals \neinem \ndurchschnittlichen \nHauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 \nBvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris \nRn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, \n640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss \nvom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 – StB \n4/23, juris Rn. 21). Ist bei bereits langer Hauptverhandlungsdauer ein Ende des \nStrafverfahrens weiterhin – noch – nicht abzusehen, betont dies die Bedeutung des \nBeschleunigungsgrundsatzes weiter (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005, a.a.O., juris \nRn. 87, 102). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem \nangemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des \nErholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur \nherauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss \nvom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe \nauch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris \nRn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 – \nStB 4/23, juris Rn. 21). Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen \nGründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, \nund kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders \nschwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, \na.a.O., juris Rn. 56 f.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.). \n\n13 \n \ne. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt \nwerden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den \nSitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht \nentscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris \nRn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, \n640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch \nBGH, Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 13). Insbesondere kann dies Fälle \nbetreffen, in denen ein Verfahren symptomatisch dadurch gekennzeichnet ist, dass Sitzungen \nbei Abweichungen vom gedachten Idealverlauf sofort geschlossen werden, ohne dass ein \nAlternativkonzept für solche Fälle zur Verfügung stünde, in denen jederzeit mit einem solchen \nAbweichen zu rechnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005, a.a.O., juris Rn. 92). \nKommt hierin das generelle Fehlen eines Bemühens um eine effiziente Ladung von \nBeteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans zum Ausdruck, so kann \ndies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen (siehe BVerfG, a.a.O., juris \nRn. 102). \nDagegen \nbegründet \nes \nkeine \nunter \ndem \nGesichtspunkt \ndes \nBeschleunigungsgebotes \nin \nHaftsachen \ndurchgreifenden \nBedenken, \nwenn \neinzelne \nSitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwartet \nerfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren \nnicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018, a.a.O.). \nf. Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine \nauf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom \n23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915). Zu würdigen sind auch die \nvoraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret \nim Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR \n2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \nRn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss \nvom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10). Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt \nhinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; \nBeschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21). \nDie nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht \nrechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz \nAusschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb \nangemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR \n558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris \nRn. 59, NJW 2019, 915). Anderes gilt – auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen \n\n14 \n \nTerminsdichte – bei einer erst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar \neingetretenen und auch bei Ergreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren \nÜberlastung des Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris \nRn. 68 ff.). Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte Ereignisse können \ndagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv feststehender Verzögerung \nrechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973, a.a.O., juris Rn. 27; Beschluss vom \n23.01.2019, a.a.O.). \nSchließlich ist noch zwischen der Dauer der Verzögerung zu unterscheiden: Bei kleineren \nVerfahrensverzögerungen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft noch durch das Gewicht \nder zu ahndenden Straftat gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 \nBvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris \nRn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW \n2018, 2948;). Dagegen kann die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende \nStraferwartung \nbei \nerheblichen, \nvermeidbaren \nund \ndem \nStaat \nzuzurechnenden \nVerfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer einer ohnehin schon lang \nandauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Maßgeblich kommt es für diese \nUnterscheidung nicht auf die Dauer der einzelnen Verzögerung durch eine bestimmte \nVerfahrenshandlung an, sondern darauf, ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in \nihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der \nweiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n22.02.2005, a.a.O., juris Rn. 32; Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 19). \nAuch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis \neiner erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, \nBeschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR \n2248/13, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, \n915). \ng. Nach diesen Maßstäben ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den \nAngeklagten nicht unverhältnismäßig und es sind insbesondere auch nicht die Anforderungen \ndes Beschleunigungsgebotes in Haftsachen verletzt. \naa. Die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt und deren weitere Fortdauer verstößt im \nHinblick auf die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe noch nicht gegen \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hier ist – wie bereits im Beschluss des Senats vom \n21.12.2022 ausgeführt – zu berücksichtigen, dass dem Haftbefehl gegen den Angeklagten ein \ndringender Tatverdacht bezüglich der gemeinschaftlichen Begehung von gewerbs- und \nbandenmäßigen Betrugstaten in 45 Fällen zugrunde liegt. Bereits nach den Angaben im \nHaftbefehl gegen den Angeklagten sollen hierdurch Geldbeträge in Höhe von mehreren \n\n15 \n \nMillionen Euro dem offiziellen Wirtschaftskreislauf entzogen worden sein. Das Gesetz sieht für \nderartige Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor, so dass der \nAngeklagte eine nicht unerhebliche – mehrjährige - Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten hat. Die \nbisherige Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr etwas mehr als 12 Monaten steht hierzu \nnoch nicht außer Verhältnis. \nbb. Eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der weiteren \nFortdauer der Untersuchungshaft ergibt sich im vorliegenden Fall im Ergebnis auch nicht \ndaraus, dass der Angeklagte, wie er zuletzt im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.05.2023 \ngeltend macht, Hauptbezugsperson für … sei. Dieses Vorbringen berücksichtigt bereits nicht \nden \nUmstand, \ndass \nerforderlichenfalls \nauf \nanderweitige \ninstitutionelle \nBetreuungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden kann, wozu nach dem vorgelegten \närztlichen Bericht bereits ein Hilfebedarf … angemeldet wurde. \ncc. Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht der weiteren Fortdauer der \nUntersuchungshaft auch nicht die Regelung des § 122a StPO entgegen, wonach in den \nFällen des § 121 Abs. 1 StPO der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten \nwerden dürfe, wenn sie – wie hier seit dem 14.07.2022 der Fall – auf den Haftgrund der \nWiederholungsgefahr gestützt wird. Vielmehr ruht in Anwendung des § 121 Abs. 3 StPO \nwegen der erfolgten Vorlage an den Senat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist der Fristenlauf. \nZwar wird in der Rechtsliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Ruhensvorschrift \ndes § 121 Abs. 3 StPO keine Anwendung auf die Jahresfrist des § 122a StPO fände, da dies \nmit dem Ziel der Begrenzung der Dauer des Vollzugs einer auf den Haftgrund der \nWiederholungsgefahr gestützten Untersuchungshaft unvereinbar sei und zudem der § 122a \nStPO nicht ausdrücklich auch auf den § 121 Abs. 3 StPO verweise (siehe LR/Gärtner, \n27. Aufl., § 122a StPO Rn. 13; einschränkend auch MK/Böhm, 2. Aufl., § 122a StPO Rn. 6). \nDies überzeugt aber nicht, da dies im Ergebnis zu einer uneinheitlichen Anwendung der \nVorschriften über den Fristenlauf führen würde (so zu Recht LR/Hilger, 26. Aufl., § 122a StPO \nRn. 10). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird daher die Anwendbarkeit des \n§ 121 Abs. 3 StPO auch auf die Frist nach § 122a StPO bejaht (siehe OLG Celle, Beschluss \nvom 25.05.2021 – 2 Ws 150-152/21, juris Rn. 37, OLGSt StPO § 122a Nr 1; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 28.09.1989 – 1 HEs 82/89, juris Ls., NStE Nr. 1 zu § 122a StPO; ebenso \nBeckOK/Krauß, 47. Ed., § 122a StPO Rn. 2; KK/Gericke, 9. Aufl., § 122a StPO Rn. 3; Meyer-\nGoßner/Schmitt, 66. Aufl., § 122a StPO Rn. 2), was auch im Hinblick darauf überzeugt, dass \nder Haftgrund der Wiederholungsgefahr typischerweise Verfahren mit einer Vielzahl von \nTatvorwürfen und einem dementsprechenden besonderen Umfang und einer oftmals \naufwändigen Beweisaufnahme betrifft, bei denen auch bei zügiger Verhandlungsführung eine \nVerfahrensdauer von mehr als einem Jahr erforderlich und nicht vermeidbar sein kann. Der \nSenat tritt daher der letztgenannten Auffassung bei. Wegen der Anwendbarkeit der \n\n16 \n \nRuhensvorschrift des § 121 Abs. 3 StPO ist die Regelung des § 122a StPO der weiteren \nFortdauer der seit dem 14.07.2022 auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten \nUntersuchungshaft daher auch dann nicht entgegenzuhalten, wenn in Kürze die \nUntersuchungshaft über ein Jahr auf diesen Haftgrund gestützt sein sollte. \ndd. Es sind auch keine Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsbehörden zu erkennen, \ndie zu einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft führen \nwürden. \n(a) Hier ist zunächst festzustellen, dass dem Verfahrensablauf bis zum Beginn der \nHauptverhandlung keine Verzögerungen zu entnehmen sind, die der Fortdauer der \nUntersuchungshaft entgegenstehen würden. \nHinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum 21.12.2022 kann hierzu auf die Ausführungen im \nBeschluss des Senats vom 21.12.2022 verwiesen werden und auch die Beschwerde macht \nkeine Verzögerungen bis zu diesem Zeitpunkt geltend. \nAuch der weitere Verfahrensablauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist zügig erfolgt. \nDie Anklageschrift vom 30.11.2022 wurde, nachdem zuvor der Senat mit Beschluss vom \n21.12.2022 über die Haftfortdauer entschieden hatte, mit Eröffnungsbeschluss der \nStrafkammer 32 vom 07.02.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und es wurde am \n01.03.2023 mit der Hauptverhandlung begonnen. Dies lässt keinerlei Verzögerungen \nerkennen. \n(b) Eine Verfahrensverzögerung ist auch für den Zeitraum ab dem Beginn der \nHauptverhandlung nicht festzustellen hinsichtlich der besonderen Anforderungen in Bezug auf \ndie gebotene Terminsdichte bei umfangreichen Verfahren. Auch diesbezüglich ist für das \nvorliegende Strafverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht \nfestzustellen. Abzustellen ist nach den vorstehenden Grundsätzen insoweit auf die \ndurchschnittliche Zahl von Hauptverhandlungsterminen pro verstrichener Woche der \nHauptverhandlungsdauer, wobei Urlaubs- und Fortbildungszeiten nach den obigen \nMaßstäben \nebenso \nherauszurechnen \nsind \nwie \ndas \nunerwartete, \ninsbesondere \nkrankheitsbedingte \nAusfallen \neinzelner \nHauptverhandlungstermine. \nHinsichtlich \nder \nEinzelheiten \nkann \nhierzu \nauf \ndie \nAusführungen \nin \nder \nStellungnahme \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen vom 03.05.2023 verwiesen werden: \n„Die Beschwerde des Angeklagten bringt vor, bereits die seitens der Vorsitzenden \ntaggleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens anberaumte Terminierung von 52 \nSitzungstagen in einem Zeitraum von 42 Wochen genüge nicht den Anforderungen an \ndas Beschleunigungsgebot. Zudem hätten seit Beginn der Hauptverhandlung am \n01.03.2023 bereits zwei vorgesehene Termine nicht stattgefunden. Zwei weitere \nzunächst anberaumte Hauptverhandlungstermine (05.05. und 16.05.2023) seien \n\n17 \n \nzwischenzeitlich bereits aufgehoben worden. Zwar seien zum Ausgleich der \naufgehobenen Termine zwei weitere Hauptverhandlungstermine vereinbart worden, \ndas Vorhaben der Strafkammer, darüber hinaus eine Vielzahl an weiteren Terminen \nmit den Verfahrensbeteiligten zu vereinbaren, zeige jedoch, dass die avisierte \nTerminplanung von vornhinein den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zureichend \nRechnung getragen habe. \nBereits aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdebegründung vermag unter \nZugrundelegung \nder \nzuvor \ndargelegten \nGrundsätze \neine \nVerletzung \ndes \nBeschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht erkannt zu werden. Ungeachtet dessen, \ndass \naus \nunterschiedlichen \nGründen \nzunächst \nanberaumte \neinzelne \nHauptverhandlungstermine nicht stattgefunden haben oder nicht stattfinden werden, \ngenügt die aus der Akte ersichtliche Terminierung den Anforderungen, die vor dem \nHintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen an eine zügige \nDurchführung der Hauptverhandlung in Umfangsverfahren zu stellen sind. Denn es ist \nnicht erkennbar, dass die derzeitige Terminierungsdichte dem Erfordernis von mehr als \ndurchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche nicht in hinreichendem Maße \nRechnung trägt. Soweit die Beschwerde des Angeklagten eine vermeintlich \nunzureichende Terminierungsdichte aufzuzeigen beabsichtigt, versäumt sie zudem, \nAbwesenheitszeiten von Kammermitgliedern in Folge von Urlaub oder Fortbildungen, \nwelche bei einer für einen Zeitraum von 42 Wochen terminierten Hauptverhandlung \nzwangsläufig eintreten werden, bei der dargelegten Berechnung unberücksichtigt zu \nlassen. Es mithin vorliegend von einer Terminierungsdichte auszugehen, die deutlich \noberhalb von durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche liegt. Insoweit \nist es auch unbeachtlich, dass nach dem Vorbringen der Beschwerde zwischen Anfang \nMärz und Ende August 2023 in neun Kalenderwochen – sei es auf aufgrund von \nUrlaubsabwesenheiten \noder \nsonstigen \nGründen \n– \nüberhaupt \nkein \nHauptverhandlungstag stattfindet. Soweit die Kammer zwischenzeitlich beabsichtigt \nhat, über die derzeitige Terminplanung hinaus weitere Hauptverhandlungstermine mit \nden \nVerfahrensbeteiligten \nabzustimmen, \nda \nsie \ndiese \nnach \nBeginn \nder \nHauptverhandlung am 01.03.2023 offensichtlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt \nabsehbar für erforderlich erachtet, kann dieser Umstand nicht zu einer Verletzung des \nBeschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen führen. Denn auch ohne entsprechende \nzusätzliche Termine wird die derzeitige Terminplanung den von Verfassung wegen \ngebotenen Anforderungen gerecht. Dass seit Beginn der Hauptverhandlung am \n01.03.2023 bis zum Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung und mithin über einen \nZeitraum von etwa neuneinhalb Wochen bisher erst acht Hauptverhandlungstage \nstattgefunden \nhaben, \nführt \nnicht \nschon \njetzt \nzu \neiner \nVerletzung \ndes \n\n18 \n \nBeschleunigungsgebotes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung \nderzeit für einen Zeitraum von mehr als 40 Wochen vorgesehen ist, sodass eine \nDurchschnittsberechnung \nnicht \nbereits \nwenige \nWochen \nnach \nHauptverhandlungsbeginn angezeigt erscheint. Aus welchen Gründe während der \nbisherigen Hauptverhandlung anberaumte Termine vereinzelt aufgehoben worden sind \noder nicht wie zunächst geplant stattgefunden haben, hat die zuständige Strafkammer \nin seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 24.04.2023 ausführlich und nachvollziehbar \nerläutert. Weitergehende Ausführungen erscheinen diesbezüglich nicht geboten.“ \nDem tritt der Senat bei und auch das Vorbringen des Angeklagten in der Beschwerde ist nicht \ngeeignet, eine anderweitige Beurteilung zu begründen. \nSoweit seitens der Verteidigerin des Angeklagten im Schriftsatz vom 16.05.2023 gerügt wird, \ndass der Verfahrensbeginn im Frühjahr 2023 für die Mitglieder der Kammer bereits seit \ngeraumer Zeit abzusehen gewesen sei, so dass es als eine für den Angeklagten nicht \nhinnehmbare Verfahrensverzögerung anzusehen sei, wenn aufgrund von teilweise \nmehrwöchigen Resturlauben der Kammermitglieder nicht verhandelt werden könne, kann dies \nder \nBeschwerde \nnicht \nzu \nErfolg \nverhelfen. \nWie \ndie \nVerteidigung \nin \nder \nBeschwerdebegründung selbst ausführt, war bereits vor der Anberaumung zweier zusätzlicher \nVerhandlungstermine nach der vorgesehenen Zahl von Verhandlungsterminen im Zeitraum \nvon 42 Wochen eine durchschnittliche Zahl von 1,1 Verhandlungsterminen pro \nKalenderwoche erreicht. Auch ohne das für diese Berechnung gebotene Herausrechnen von \nUrlaubszeiten hat die Kammer mithin die verfassungsrechtlich gebotenen Standards der \nTerminsdichte hinreichend erfüllt, so dass sich die von der Verteidigung aufgeworfene Frage \nder Angemessenheit der Urlaubsplanung bereits im Ansatz nicht stellt. \nEbenso geht das Vorbringen der Verteidigung ins Leere, dass im ersten Vierteljahr der \nHauptverhandlung \nin \neinem \nZeitraum \nvon \n13 \nKalenderwochen \nlediglich \n12 \nVerhandlungstermine \ndurchgeführt \nworden \nseien, \nwomit \ndie \ndurchschnittliche \nVerhandlungsdichte unter die Zahl von einem Termin pro Kalenderwoche gesunken sei: \nHierzu hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihren vorstehend zitierten Ausführungen \nzutreffend festgestellt, dass bei einer längeren Verhandlungsdauer nicht kürzere Einzelphasen \nisoliert zu betrachten sind, sondern vielmehr die Gesamtplanung über den längeren Zeitraum \nmaßgeblich ist. \nIm Hinblick auf den Umstand, dass die Kammer ohnehin die verfassungsrechtlich gebotenen \nStandards der Terminsdichte hinreichend erfüllt hatte, begründet es daher auch keine der \nFortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des Beschleunigungsgebots, \nwenn die Kammer, wie die Verteidigung geltend macht, anstelle 13 weiterer angebotener \nTermine letztlich nur 2 zusätzliche Hauptverhandlungstermine anberaumt hat. \n\n19 \n \n(c) Eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des \nBeschleunigungsgebotes in Haftsachen ist auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, dass – \nwie die Verteidigung geltend macht – das Verfahren auch an den einzelnen bisherigen \nHauptverhandlungstagen inhaltlich nur unzureichend gefördert worden sei. \nDer Angeklagte hat hierzu in der Beschwerde vom 20.04.2023 folgendes geltend gemacht: \nAm ersten Hauptverhandlungstag sei die Angeklagte … nicht erschienen; am zweiten \nHauptverhandlungstag seien im Wesentlichen Besetzungsfragen geklärt und die Anklage \nverlesen worden; am dritten und vierten Hauptverhandlungstag hätten Einlassungen der \nAngeklagten … stattgefunden, ohne dass die anschließenden Befragungen hätten auch nur \nannähernd abgeschlossen werden können; am fünften Hauptverhandlungstag habe eine \nnennenswerte Befragung des Zeugen … nicht stattfinden können; der sechste \nHauptverhandlungstag habe nach zwei Stunden mangels Alternativprogramm abgebrochen \nwerden müssen; der siebte Hauptverhandlungstag sei auf 13.00 Uhr verlegt worden, so dass \nnur bis 16.00 Uhr habe verhandelt werden können; die Hauptverhandlung sei zudem von \nzahlreichen Unterbrechungen geprägt. \nIn ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 24.04.2023 hat demgegenüber die Kammer die \ngeschilderten Vorgänge im Einzelnen erläutert, auf diese Ausführungen kann hier Bezug \ngenommen werden:… \nDiesem Vorbringen ist der Angeklagte im weiteren Beschwerdeverfahren nicht mehr \nentgegengetreten. Damit kommt in den geschilderten Vorgängen aber im Sinne der oben \ngenannten Maßstäbe nicht das generelle Fehlen eines Bemühens um eine effiziente Ladung \nvon Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans zum Ausdruck. \nVielmehr ist hier lediglich zu konstatieren, dass an einzelnen Sitzungstagen aus unerwarteten \nGründen kein den Sitzungstag ausschöpfendes Verhandlungs- und Beweisprogramm \ndurchgeführt werden konnte, was nach den vorstehenden Maßstäben eine relevante \nVerletzung des Beschleunigungsgebots nicht begründet. \n(d) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist schließlich auch der Umstand der nicht \nerfolgten Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagten … nicht dahingehend zu \nbewerten, dass dies zu einer vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Die \nVerteidigung \nverweist \ninsoweit \nbereits \nnicht \nauf \nrelevante \nhierdurch \nverursachte \nVerzögerungen, die nicht bereits in den vorstehenden Ausführungen berücksichtigt worden \nwären (namentlich den Umstand, dass dann weitere Verhandlungstermine zur Verfügung \ngestanden hätten und dass die Angeklagte … zu einem Hauptverhandlungstermin nicht bzw. \nanreisebedingt erst verspätet erschienen ist) und die daher schon aus diesen Gründen nicht \nals eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verfahrensverzögerung zu \n\n20 \n \nbewerten sind. Dasselbe gilt für die von der Verteidigerin des Angeklagten … gerügte \nunterbliebene Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers für den Angeklagten …. \n4. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorliegend \nnicht \nin \nBetracht. \nBei \ndem \nHaftgrund \nder \nWiederholungsgefahr \nkann \neine \nAußervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 3 StPO nur in besonderen \nAusnahmefällen verantwortet werden (so die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 – 1 Ws 44/20, juris Rn. 26, OLGSt \nStPO § 112a Nr 7; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 116 StPO Rn. 17). \nVorliegend kommt dies nicht in Betracht, da keine hinreichend begründete Erwartung besteht, \ndass der Angeklagte bestimmte Anweisungen befolgen wird und dadurch der Zweck der Haft \nerreicht wird. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 21.12.2022 ausgeführt wurde, kommt \ndies auch nicht in Betracht im Hinblick auf die seitens der Verteidigung im Rahmen des \nfrüheren Haftbeschwerdeverfahrens angeregte Auflage, dem Angeklagten aufzugeben, \ntägliche Aufzeichnungen über die auf den Baustellen eingesetzten eigenen Arbeitnehmer \nsowie über die Arbeitnehmer von Subunternehmen gegenüber dem Hauptzollamt zu \nerbringen. Eine derartige Weisung wäre nicht zuverlässig zu überprüfen und kann daher nicht \ngeeignet erscheinen, die Begehung weiterer Straftaten zu unterbinden. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Engelhardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-05-26/1-ws-40-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-05-26/1-ws-40-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363651","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.476643+00:00"}}