{"status":"available","doknr":"OLD363649","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-09","aktenzeichen":"4 U 35/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 35/22 = 4 O 2347/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n[…], \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \n[…] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 14.4.2023 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Otterstedt für Recht erkannt: \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 23 \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 4 O \n2347/20 – vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nII. \nDie Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-\ntrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten. \n \nV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer an-\nwaltlichen Pflichtverletzung. \n \nEr beauftragte die Beklagte zu 1 Anfang 2007 mit der Geltendmachung eines Zuge-\nwinnausgleichsanspruchs gegen seine frühere Ehefrau. Die zuständige anwaltliche \nSachbearbeiterin war die Beklagte zu 2. \n \nDer Kläger und seine frühere Ehefrau heirateten am […]1978. Der Scheidungsantrag \nder Ehefrau wurde dem Kläger am 22.2.2002 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil \ndes Amtsgerichts X vom 19.3.2004, rechtskräftig seit dem 4.6.2004, geschieden. Eine \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 23 \n \nUrteilsausfertigung nebst Rechtskraftvermerk ist den Ehegatten spätestens am \n22.7.2004 zugegangen. \n \nAm 8.5.2007 erhob die frühere Ehefrau des Klägers eine auf Zugewinnausgleich ge-\nrichtete Stufenklage bei dem Amtsgericht – Familiengericht – X zum Az. […]. Die Be-\nklagte zu 2 erhob für den Kläger mit einer am 31.5.2007 bei Gericht eingegangenen, \nder früheren Ehefrau am 8.6.2007 zugestellten Klagschrift ebenfalls eine auf Ausgleich \ndes Zugewinns gerichtete, i.H.v. 110.349,66 € bezifferte Klage vor dem Amtsgericht - \nFamiliengericht – Y ([…]). Mit Schriftsätzen vom 10.6.2007 berief sich die zu diesem \nZeitpunkt in dem vor dem Amtsgericht Y betriebenen Verfahren noch nicht anwaltlich \nvertretene frühere Ehefrau des Klägers auf Verjährung, verwies auf ihre in X anhängige \nStufenklage, beantragte hilfsweise „kraft Sachzusammenhangs und aus ökonomischen \nGründen“ die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X und ganz hilfsweise das \nRuhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Y bis zum Abschluss des Verfahrens vor \ndem Amtsgericht X. Die Beklagte zu 2 beantragte für den Kläger am 13.7.2007 beim \nAmtsgericht Y die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X, damit die Sache \ndort als Widerklage behandelt werde. Nachdem das Amtsgericht Y das Verfahren mit \nBeschluss vom 16.7.2007 an das Familiengericht X verwiesen hatte, hat dieses das \nVerfahren an das Amtsgericht Y zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg \nhat mit Beschluss vom 23.10.2007 (5 AR 38/07) das Amtsgericht Y als zuständiges \nGericht bestimmt. Eine hiergegen gerichtete Gehörsrüge/Gegenvorstellung der frühe-\nren Ehefrau des Klägers blieb erfolglos. \n \nDas Amtsgericht Y hat den Parteien daraufhin am 19.11.2007 das Ruhen des Verfah-\nrens vorgeschlagen, weil eine gemeinsame Klärung und Verhandlung der gegenseitig \nerhobenen Zugewinnausgleichsansprüche nicht möglich sei. Eine Rücknahme der \nKlage und die Erhebung einer Widerklage in X könne nicht angeraten werden, da dies \nden Eintritt der Verjährung des Anspruchs des Klägers zur Folge hätte. Andererseits \nkönne es im Kosteninteresse nicht sinnvoll sein, beide Verfahren parallel zu betreiben, \ninsbesondere vor beiden Gerichten Sachverständigengutachten über den Wert von fünf \nImmobilien einzuholen. Es werde deshalb vorgeschlagen, das Ruhen des Verfahrens \nin Y zu beantragen und den Ausgang des Verfahrens in X abzuwarten. \n \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 23 \n \nDie Beklagte zu 2 beantragte für den Kläger am 10.12.2007 im Hinblick auf das Schrei-\nben des Amtsgerichts Y vom 19.11.2007 das Ruhen des Verfahrens, weil es im Kos-\nteninteresse nicht sinnvoll sei, beide Verfahren parallel zu betreiben. Die frühere Ehe-\nfrau des Klägers stimmte dem Ruhen des Verfahrens in Y mit Schriftsatz vom 10.1.2008 \nzu. Das Amtsgericht - Familiengericht – Y hat daraufhin mit Beschluss vom 14.1.2008 \ndas Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Famili-\nengericht X angeordnet und die Parteien mit Begleitschreiben gleichen Datums gebe-\nten, zu gegebener Zeit den Abschluss des Verfahrens vor dem Familiengericht X mit-\nzuteilen. \n \nDas Amtsgericht X verurteilte den Kläger mit Teilurteil vom 5.9.2008 ([…]) gemäß dem \nauf der zweiten Stufe der Stufenklage von der früheren Ehefrau gestellten Antrag zur \nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Auskünfte zu sei-\nnem Anfangs- und Endvermögen. Der Kläger gab sodann am 20.10.2008 eine eides-\nstattliche Versicherung ab. Nachdem die frühere Ehefrau daraufhin vor dem Amtsge-\nricht X nicht in die Leistungsstufe übergegangen war, beantragte die Beklagte zu 2 für \nden Kläger mit einem beim Amtsgericht Y am 12.11.2008 eingegangenen Schriftsatz \nvom 10.11.2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die frühere Ehefrau hat darauf-\nhin erneut die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht Y hat, nachdem es \nzunächst in die Beweisaufnahme eingetreten war, nach einem Dezernentenwechsel die \nKlage des Klägers mit Urteil vom 11.5.2017 abgewiesen und dies damit begründet, \ndass der Anspruch verjährt sei, weil das Verfahren durch den Beschluss vom \n14.1.2008, mit dem das Ruhen des Verfahrens festgestellt worden sei, gemäß § 204 \nAbs. 2 S. 2 BGB in Stillstand geraten sei. Dies habe ein Ende der Hemmung der Ver-\njährungsfrist nach Ablauf der Nachlauffrist von sechs Monaten zur Folge gehabt, so \ndass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger die Verjäh-\nrung bereits eingetreten gewesen sei. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren \nhat das Amtsgericht Y im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht nur die Verurteilung der \nBeklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 108.671,06 € beantragt, son-\ndern auch die Hälfte eines der Beklagten anderweitig etwaig zuerkannten Schadenser-\nsatzanspruches geltend gemacht hatte (vgl. Bl. 36 der Akte) auf 230.000 € festgesetzt. \nDie von der Beklagten zu 2 für den Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Ober-\nlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8.3.2018 (14 UF 50/17) zurückgewiesen. Auch \ndas Oberlandesgericht Oldenburg hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger geltend \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 23 \n \ngemachte Zugewinnausgleichsanspruch sei verjährt, weil das Verfahren durch den Be-\nschluss des Amtsgerichts Y vom 14.1.2008 zum Stillstand gekommen und vom Kläger \nnicht rechtzeitig weiterbetrieben worden sei. \n \nDer Kläger hat die Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.1.2020 unter Frist-\nsetzung bis zum 10.2.2020 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 217.244,51 € auf-\ngefordert. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2 habe erkennen \nmüssen, dass das vom Familiengericht Y angeordnete Ruhen des Verfahrens die Ver-\njährung seines Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben würde. Ohne Verjäh-\nrung seiner Forderung wäre ihm vom Amtsgericht Y ein Zugewinnausgleichsanspruch \ni.H.v. 65.661,43 € zuerkannt worden. Außerdem wäre er nicht mit den Kosten zweier \nInstanzen in Höhe von insgesamt 20.450,02 € belastet worden. Hinsichtlich der kläge-\nrischen Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird auf die Ausführungen in \nder Klageschrift vom 22.12.2020 (Bl. 14 bis 21 der Akte) sowie auf die weitere, mit \nSchriftsatz vom 15.6.2022 zur Akte gereichte Zugewinnausgleichsberechnung (Bl. 214 \nder Akte) verwiesen. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, \n65.661,43 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz seit dem 10.6.2007 zu zahlen; \n \n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere \n20.450,02 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen; \n \n3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere \n2.554,93 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 11.2.2020 zu zahlen. \n \nDie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 23 \n \n \nSie haben die Auffassung vertreten, die Entscheidungen des Amtsgerichts Y und des \nOberlandesgerichts Oldenburg seien rechtsfehlerhaft. Als Folge des Ruhens des Ver-\nfahrens vor dem Amtsgericht Y sei der Fristenablauf gehemmt gewesen. Insbesondere \nvor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten das Ruhen des Verfahrens vor dem Amts-\ngericht Y gewünscht hätten und dieses Vorgehen gerichtlich gebilligt worden sei, müsse \neine längere Verjährungshemmung angenommen werden. \n \nÜberdies sei dem Kläger kein Zugewinnausgleich i.H.v. 65.661,43 € entgangen und \neine Realisierung eines etwaigen Anspruchs wäre wegen der Vermögenslosigkeit der \nfrüheren Ehefrau des Klägers aussichtslos gewesen. Hierzu haben die Beklagten näher \nausgeführt. \n \nMit dem angefochtenen Urteil vom 15.7.2022 (veröffentlicht u.a. in BeckRS 2022, \n17253) hat das Landgericht Bremen die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri-\ngen als Gesamtschuldner verurteilt, \n \n1. an den Kläger 47.071,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Ba-\nsiszinssatz seit dem 10.6.2007 zu zahlen; \n \n2. an den Kläger weitere 9.867,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen; \n \n3. den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten \nentstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.954,46 € \nfreizustellen. \n \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagten \neinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten \naus dem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB habe. \n \nDie Beklagten hätten ihre objektiven Pflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB aus dem \nVertragsverhältnis verletzt, indem sie die Verjährung des klägerischen Zugewinnaus-\ngleichsanspruchs gegen seine frühere Ehefrau nicht verhindert hätten. Die Beklagte zu \n2 hätte in Betracht ziehen müssen, dass das durch den Beschluss des Amtsgerichts Y \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 23 \n \nvom 14.1.2008 angeordnete Ruhen des Verfahrens das Ende der Verjährungshem-\nmung zur Folge habe und dementsprechend rechtzeitig Sorge dafür tragen müssen, \ndass der Anspruch des Klägers nicht verjähre. Unstreitig hätten der Kläger und seine \nfrühere Ehefrau von der Rechtskraft des Scheidungsurteils spätestens am 22.7.2004 \nerfahren, weshalb von einem Verjährungsbeginn am 23.7.2004 auszugehen sei. Die \nam 23.7.2007 eintretende Verjährung sei durch die Erhebung der Klage am 31.5.2007 \nzunächst nach § 204 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt worden. Die durch die Erhebung der \nKlage eingetretene Hemmungswirkung habe jedoch am 15.7.2008, mit Ablauf von \nsechs Monaten nach der am 14.1.2008 erfolgten Anordnung des Ruhens des Verfah-\nrens gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. geendet, weil das Verfahren nicht weiterbetrie-\nben worden sei. Diese Vorschrift finde nur dann keine Anwendung, wenn der Stillstand \ndes Verfahrens nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruhe, sondern die Verfahrens-\nleitung ausschließlich beim Gericht liege oder wenn für die Inaktivität der Parteien ein \ntriftiger Grund vorliege. Ordne das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 \nZPO an, handele es sich um einen den Parteien zuzurechnenden Stillstand des Ver-\nfahrens. Es sei auch kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Verfahren erst im No-\nvember 2008 wieder aufgenommen worden sei. Ein Grund für das Unterlassen verfah-\nrensfördernder Maßnahmen könne zwar darin liegen, dass eine Verzögerung der Erle-\ndigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheine. Es reiche aber \nnicht jedes Interesse der Partei an einem vorübergehenden Stillstand des Verfahrens \naus, um die Fortdauer der Hemmung über sechs Monate hinaus zu rechtfertigen. So-\nwohl das Amtsgericht Y als auch das Oberlandesgericht Oldenburg seien unter umfas-\nsender und nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass vor-\nliegend keine prozessökonomischen Gründe für das Nichtbetreiben des Verfahrens \nvorgelegen hätten, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht X für das Verfahren vor \ndem Amtsgericht Y nicht vorgreiflich und eine Beweisaufnahme in X nicht absehbar \ngewesen sei. Ein triftiger Grund liege auch nicht deshalb vor, weil das Amtsgericht Y \nselbst angeregt habe, das Verfahren bis zum Abschluss des Parallelverfahrens in X \nruhend zu stellen. Liege das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem \nStillstand des Verfahrens vor, sei es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Pro-\nzesses auf eine Anregung des Gerichts zurückgehe. Selbst eine ausdrückliche Verein-\nbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, habe in der Regel nur \nprozessuale Bedeutung, ohne dass ihr darüber hinaus materiell-rechtliche Wirkung – \netwa im Sinne einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungs-\nrechts – zukomme. Da es keine konkreten Absprachen mit der damaligen Beklagten – \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 23 \n \nwie etwa die ausdrückliche Erklärung eines Verjährungsverzichtes – gegeben habe, \nhabe die Beklagte zu 2 auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die damalige Ehefrau \nihre Verjährungseinrede fallen lassen würde. Im Übrigen hätte die Beklagte zu 2 den \nKläger vor der Erklärung des Einverständnisses zur Anordnung des Ruhens des Ver-\nfahrens auch umfassend über alle daraus resultierenden Vor- und Nachteile aufklären \nund die Risiken abwägen müssen, um dem Kläger eine eigenverantwortliche, sachge-\nrechte Entscheidung in der Angelegenheit zu ermöglichen. \n \nDas Verschulden der Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die \nBeklagten könnten sich nicht dadurch entlasten, dass sie in dem in X geführten Prozess \nnicht prozessbevollmächtigt gewesen seien, denn die Pflicht, die Verjährung des kläge-\nrischen Anspruchs zu verhindern, habe unabhängig davon bestanden, ob ihnen die ein-\nzelnen Verfahrensschritte in X bekannt gewesen seien. \n \nDem Kläger sei ein Schaden i.H.v. 47.071 € entstanden. Er habe einen Zugewinn i.H.v. \n311.811,67 € erzielt. Seine frühere Ehefrau habe einen Zugewinn i.H.v. 405.953,67 € \nerzielt. Die Hälfte dieser Differenz stehe ihm gemäß § 1378 Abs. 1 BGB als Zugewinn-\nausgleich zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in den Entscheidungs-\ngründen des angefochtenen Urteils (Seite 18 ff. LGU) verwiesen. \n \nZum Schaden gehörten auch die vom Kläger im Ausgangsrechtsstreit gemäß §§ 291, \n288 Abs. 1 BGB geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen. \n \nDer Einwand der Beklagten, der Kläger hätte einen Zugewinnausgleichsanspruch ge-\ngen seine ehemalige Ehefrau ohnehin nicht realisieren können, greife nicht durch. Die \nBeklagten hätten schon keine hinreichenden Umstände dargelegt, die hinreichende \nZweifel an der Aussichtslosigkeit der Realisierung des Ausgleichsanspruchs begründen \nkönnten. Es sei insofern nicht auf die jetzigen Vermögensverhältnisse der damaligen \nEhefrau des Klägers abzustellen, weil es den Beklagten oblegen hätte, dafür Sorge zu \ntragen, dass dem Kläger durch einen übermäßigen Zeitablauf keine Vermögensnach-\nteile entstehen. Außerdem verfüge die geschiedene Ehefrau des Klägers dem Vortrag \nder Beklagten zufolge über ein monatliches pfändbares Einkommen von 539 €, sodass \neine Zwangsvollstreckung durchaus möglich gewesen wäre, wenn auch über einen län-\ngeren Zeitraum. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 23 \n \nIm Hinblick auf die vom Kläger begehrten Gerichts- und Anwaltskosten, die dem Grunde \nnach als kausaler Schaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB erstattungsfähig seien, \nmüsse berücksichtigt werden, dass der Streitwert vom Amtsgericht Y auf 230.000 € \nfestgesetzt worden sei. Bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 47.071 € ergebe \nsich eine Kostenquote von 79,53 % zulasten des Klägers, sodass sein erstinstanzlicher \nKostenschaden nur 2.723,71 € betrage. Hinzu kämen die Gerichtskosten der zweiten \nInstanz i.H.v. 2.624 € sowie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.520,10 €. \n \nDer Zinsanspruch sei gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. \nDie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach einem Gegenstandswert i.H.v. \n56.938,190 € erstattungsfähig, wobei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden \nkönne, sodass sich ein Betrag von 1.954,46 € ergebe. Da der Kläger nicht behauptet \nhabe, diese Gebühren gezahlt zu haben, bestehe nur ein Freistellungsanspruch. \n \nGegen ihre Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer rechtzeitig eingelegten und \nbegründeten Berufung. \n \nZur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie aus, das Landgericht habe die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu Unrecht angenom-\nmen. \n \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Zugewinnausgleichsforderung des \nKlägers nicht verjährt. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Vo-\nraussetzungen des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB vorgelegen hätten. An einem Stillstand durch \nNichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien fehle es nämlich, wenn und solange \ndie Verfahrensleitung beim Gericht verbleibe. Ein Anordnungsbeschluss nach § 251 \nZPO führe (nur) dann zu einem Übergang der Verfahrensverantwortlichkeit auf die Par-\nteien, wenn das Gericht für eine unbestimmte Zeit von der Veranlassung prozessleiten-\nder Maßnahmen absehe. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Y aber ein befris-\ntetes Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Fami-\nliengericht X angeordnet. Dies könne sinnvollerweise keinem anderen Zweck gedient \nhaben, als dass das Gericht die Verfahrensverzögerung habe unter Kontrolle behalten \nwollen und sich weiterhin in der Verpflichtung gesehen habe, für den Fortgang des Ver-\nfahrens zu sorgen. Die Verantwortung für das Verfahren während der Zeit des Ruhens \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 23 \n \nsei damit beim Amtsgericht Y verblieben und ein Stillstand des Verfahrens somit nicht \neingetreten. \n \nUnterstellt, dass die Verfahrensherrschaft auf die Parteien übergegangen sei, habe \naber jedenfalls ein triftiger Grund für die Untätigkeit des Klägers vorgelegen. Liege we-\ngen nach außen erkennbarer Umstände ein triftiger Grund dafür vor, untätig zu bleiben, \nfinde § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung. Ein \ntriftiger Grund sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Gericht einen entsprechenden \nVertrauenstatbestand geschaffen habe, nach dem sich der Gläubiger gerichtet habe. \nDas Amtsgericht Y habe mit seinem Vorschlag vom 19.11.2007 einen Vertrauenstatbe-\nstand gesetzt, auf den die Beklagte zu 2 als Anwältin des Klägers vertraut habe. Aus \nSicht der Parteien und aus Sicht des Amtsgerichts Y sei es naheliegend gewesen, eines \nder beiden parallel betriebenen Verfahren zunächst auf Eis zu legen. Mit seiner zeitlich \nauf den Abschluss des Verfahrens in X befristeten Ruhensanordnung und seiner Bitte \num Mitteilung des Abschlusses des Verfahrens in X habe das Amtsgericht Y einen nach \naußen erkennbaren Umstand geschaffen, aus dem die Beklagte zu 2 habe ableiten \ndürfen, dass sie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Y erst mit Abschluss des Ver-\nfahrens in X wieder tätig werden müsse. Der Zweck des Nichtbetreibens habe für beide \nParteien offen zutage gelegen. Es sei sogar die geschiedene Ehefrau des Klägers – \nseinerzeit noch sich selbst vertretend – gewesen, von der das Interesse und die Idee \nursprünglich ausgegangen sei, das Verfahren in Y bis zum Abschluss des Verfahrens \nin X ruhen zu lassen. Sie habe umgehend, nachdem ihr die Klage des Klägers vom \n31.5.2007 am 8.6.2007 - das Landgericht sei versehentlich vom 10.6.2007 als Zustel-\nlungsdatum ausgegangen – zugestellt worden sei, mit Schriftsatz vom 10.6.2007 selbst \nbeantragt, wenn auch nur hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens vor dem Familienge-\nricht Y bis zum Abschluss des Verfahrens in X anzuordnen. Mit seinem Vorschlag vom \n19.11.2007 habe das Amtsgericht Y offensichtlich auf diesen Hilfsantrag der geschie-\ndenen Ehefrau vom 10.6.2007 zurückgegriffen. Vor und zum Zeitpunkt der Ruhensan-\nordnung am 14.1.2008 habe also zwischen den Parteien Einvernehmen darüber be-\nstanden, das Verfahren in Y bis zum Abschluss des Verfahrens in X nicht betreiben zu \nwollen. \n \nEs sei zudem eine stillschweigende Hemmungsvereinbarung der Parteien anzuneh-\nmen. Denn beide Parteien hätten aus übereinstimmenden und für sie bedeutsamen \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 23 \n \nprozessökonomischen Gründen vor Beendigung des Yer Verfahrens zunächst das Xer \nVerfahren zum Abschluss bringen wollen. \n \nFür den Fall, dass der Senat von einer Verjährung des Anspruchs ausgehen sollte, \ntragen die Beklagten außerdem zur Höhe des Schadensersatzanspruches und dessen \nRealisierbarkeit vor. Insofern wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten \nvom 28.10.2022 Bezug genommen. \n \nDie Beklagten beantragen, \ndas am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und \ndie Klage abzuweisen; \n \nden Berufungsklägern/Beklagten Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleis-\ntung zu gewähren; \n \ndas am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustel-\nlen, dass die Berufungskläger/Beklagten an den Kläger keinen Schadensersatz \nzu zahlen haben. \n \nHilfsweise beantragen die Beklagten, \ndie Sache zur Entscheidung zurückzuverweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie für ihn günstig ist. \n \nIm Wege der Anschlussberufung macht er einen um 11.338,40 € höheren Schadens-\nersatz geltend und macht hierzu nähere Ausführungen, deretwegen auf den Schriftsatz \nder Klägervertreterin vom 5.12.2022 verwiesen wird. \n \nDer Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung, \n \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 23 \n \ndas am 15.7.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen zum Az. 4 O \n2347/20 teilweise abzuändern und die Beklagten/Berufungskläger/Anschluss-\nberufungsbeklagten zu verurteilen an den Kläger/Berufungsbeklagten/An-\nschlussberufungskläger weitere 11.338,40 € zu zahlen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Anschlussberufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist. \n \n \n \nII. \n \n1. \nDie gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung \nder Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. \n \nDas Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht Schadensersatz zugesprochen. Es liegt \nschon keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vor. \nDenn das AG Y und nachfolgend das OLG Oldenburg sind fehlerhaft zu dem Ergebnis \ngelangt, dass der vom Kläger gegen seine frühere Ehefrau geltend gemachte Zuge-\nwinnausgleichsanspruch verjährt war. \n \na) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach \ndem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalls. In diesen Grenzen ist der \nRechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auf-\ntraggebers verpflichtet (BGH, NJW 2018, 2476 Rn. 8; NJW 2020, 1139 Rn. 11; Grüne-\nberg, in Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 280 Rn. 66). Der Rechtsanwalt hat dem Man-\ndanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt \nvon Nachteilen und Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. \nDazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen \nund ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten \nEntscheidung in der Lage ist. Nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 23 \n \n(BGH, NJW 2007, 2486 Rn. 9 f.). Der Rechtsanwalt muss auch sicherstellen, dass seine \nMandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Er muss insbesondere \nfür eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung sorgen (BGH, NJW 2012, 2180) und bei \nZweifeln über das Ende der Verjährungsfrist den Grundsatz des sichersten Weges be-\nachten (BGH, NJW 2011 Rn. 14). \n \nWird ein Schaden aus anwaltlicher Pflichtverletzung aus dem Verlust eines Rechts-\nstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu befinden, \nwie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurtei-\nlung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt \nhatte, ist ohne Belang. Maßgeblich ist alleine die Sicht des Regressgerichts (BGH, NJW \n2005, 3071, 3072; BGH, NJW 1996, 2501; OLG Bremen, Urteil vom 20.7.2022, 4 U \n24/21, juris Rn. 52; BeckOK BGB/Fischer, Stand 1.2.2023, § 675 Rn. 31). \n \nb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht \nfestgestellt werden. Denn ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers ge-\ngen seine frühere Ehefrau war im Zeitpunkt der am 12.11.2008 erfolgten Einreichung \ndes Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 10.11.2008, mit welchem diese den Prozess \nvor dem Amtsgericht Y wieder aufgenommen hatte, nicht verjährt. \n \naa) Die gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist \ndes § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung begann am \n22.7.2004 mit Kenntnis des Klägers von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die an \nsich am 23.7.2007 eintretende Verjährung war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 \nZPO aufgrund der am 31.5.2007 beim Amtsgericht Y eingereichten und am 8.6.2007 \nzugestellten Klage zunächst gehemmt. Eine durch Einreichung einer alsbald zugestell-\nten Klage eingetretene Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB endet gemäß § 204 \nAbs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderwei-\ntigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Still-\nstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in der \nbis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (im Folgenden a.F., heute § 204 Abs. 2 S. 3 \nBGB) an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der \nParteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. \n \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 23 \n \nbb) § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. kommt vorliegend aber nicht zur Anwendung, weil der \ndamalige Kläger einen triftigen Grund hatte, das vor dem Amtsgericht Y geführte Zuge-\nwinnausgleichsverfahren vorübergehend nicht zu betreiben. \n \n(1) Voraussetzung für die Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ist zum einen, \ndass die Verantwortung für das Weiterbetreiben des Prozesses in den Verantwortungs-\nbereich der Parteien übergegangen ist, die Leitung des Verfahrens also nicht bei dem \nGericht liegt. Nach überwiegender Auffassung hat die auf Antrag der Parteien erfolgte \nAnordnung des Ruhens des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 251 ZPO zur Folge, \ndass die Verantwortung für das Weiterbetreiben des Verfahrens in die Hände der Par-\nteien gelegt wird, da die Wiederaufnahme des Verfahrens von der Initiative der Parteien \nund nicht des Gerichts abhängt und es sich deswegen um einen den Parteien zuzu-\nrechnen Stillstand des Verfahrens handelt (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 204 Nr. \n48; MüKo/Grothe, BGB, 9. Auflage, § 204 Rn. 80). Es wird allerdings auch vertreten, \ndass, wenn die Parteien das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO vor dem Hinter-\ngrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder \naus vergleichbaren Gründen beantragten, dies kein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 \nAbs. 2 S. 2 BGB a.F. darstelle, weil es für beide Beteiligte erkennbar sei, dass das \nVerfahren nach Erlass der zu erwartenden Entscheidung in anderer Sache fortgesetzt \nwerden soll (SG Speyer, Urteil vom 23.1.2017, S 19 KR 521/16, juris Rn. 19ff.). Eine \nsolche Maßnahme habe unter verjährungsrechtlichen Aspekten nur Sinn, wenn die Par-\nteien die Hemmungswirkung des Verfahrens trotz des Stillstands aufrechterhalten woll-\nten, sonst bräuchten sie dies nicht zu veranlassen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 16. \nAuflage, § 204 Rn. 55b). Für letztere Ansicht spricht jedenfalls, dass die Anordnung des \nRuhens des Verfahrens in derartigen Konstellationen einer Aussetzung des Verfahrens \ngemäß § 148 ZPO sehr nahekommt, weil die abzuwartende Entscheidung „praktisch“ \nvorgreiflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1978, VII ZR 278/77, NJW 1979, 810, juris \nRn. 18). \n \n(2) Aber auch dann, wenn man mit der überwiegenden Auffassung davon ausgeht, dass \ndas Anordnen des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO ein Nichtbetreiben im \nSinne von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. darstellt, ist diese Vorschrift nach – bisheriger - \nständiger Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar, wenn für das Untätigbleiben des \nKlägers ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (BGH, NJW 2015, \n1588; Urteil vom 16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009, 761, juris Rn. 27; WM 1983, 533; \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 23 \n \nWM 1998, 1493; NJW 1999, 1101, 1102; NJW 2001, 218, 219; NJW-RR 2005, 606, \n607; kritisch hierzu: Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 204 Rn. 55a). \n \nOb ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegt, ist eine Frage des \nEinzelfalles. Dabei kann der Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnah-\nmen auch darin liegen, dass eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits pro-\nzesswirtschaftlich vernünftig erscheint (BGH, Urteil vom 12.10.1999, VI ZR 19/99, MDR \n2000,104, juris Rn. 11). Es ist von der Rechtsprechung als triftiger Grund angesehen \nworden, wenn die Parteien den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten (BGH, NJW \n2000, 132), wenn im Deckungsprozess der Ausgang des Haftungsprozesses abgewar-\ntet wird (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 213), wenn ein Gericht einen Vertrauenstatbe-\nstand schafft und der so geschaffene Vertrauenstatbestand für den Kläger ein triftiger \nGrund ist, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner Ansprüche abzusehen \n(BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987,42, juris Rn. 26) oder wenn die \nParteien den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil abwarten, weil \ndie dort zu treffende Entscheidung auch für den noch nicht entschiedenen Verfahrens-\nteil erhebliche Bedeutung hat (BGH, NJW 1979, 810; vgl. auch BGH, NJW 2001, 218: \nkein triftiger Grund, wenn eine solche Bedeutung nicht zu erkennen ist). Dagegen hat \nder BGH die Vorgängervorschrift des § 211 Abs. 2 S. 1 BGB durchgreifen lassen, wenn \ndie Parteien lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines \nMusterprozesses abwarteten, da dadurch alleine diese Vorschrift nicht unanwendbar \nwerde (BGH, NJW 1998, 2274, 2276). Auch außergerichtliche Vergleichsverhandlun-\ngen der Parteien hat der BGH ebensowenig ausreichen lassen (BGH, Urteil vom \n16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009,761; Urteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW \n1999, 1101), wie die Geltendmachung einer Teilforderung durch den Kläger, um im \nHinblick auf die Restforderung das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzu-\nwarten (BGH, NJW 2015, 1588). \n \nGrundsätzlich nicht entscheidend ist die Art des Zustandekommens eines von den Par-\nteien ausgehenden Stillstandes. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfah-\nren nicht betrieben wird, d. h., dass keine zur Förderung des Verfahrens notwendigen \nHandlungen vorgenommen werden. Dabei geht ab dem Zeitpunkt des Stillstandes die \nVerantwortung für das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kläger über, solange \nnur das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminbestimmung auf unbe-\nstimmte Zeit absieht. Liegt das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 23 \n \ndem Stillstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des \nProzesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers zurück-\ngeht, ob das Gericht der Bitte des Beklagten, nicht zu terminieren, folgt und der Kläger \ndurch Untätigkeit nur konkludent zustimmt, oder ob beide Parteien diesen Wunsch ge-\nmeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen. Denn es hängt regelmäßig \nvon Zufälligkeiten ab, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stellen, das Verfah-\nren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzessiv bei Gericht eingehen. \nVon solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung angesichts der er-\nforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr nicht abhängig gemacht werden \n(BGH, Urteil vom 16.3.2009, II ZR 32/08, MDR 2009,761, juris Rn. 30 ff.). Andererseits \nkann es aber einen triftigen Grund darstellen, wenn ein Gericht einen Vertrauenstatbe-\nstand schafft und der so geschaffene Vertrauenstatbestand für den Kläger ein triftiger \nGrund ist, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner Ansprüche abzusehen \n(BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987,42, juris Rn. 26). Insofern spielt \ndie Art des Zustandekommens des Stillstands mittelbar doch eine Rolle, weil ja gerade \ndas Verhalten des Gerichts, welches aus Sicht des Klägers einen Vertrauenstatbestand \nschafft, dazu führt, dass aus Sicht des Klägers ein triftiger Grund vorliegt, den Prozess \nvorübergehend nicht zu betreiben. \n \n(3) Im vorliegenden Fall ist ein triftiger Grund im vorgenannten Sinne zu bejahen. Denn \nder Kläger und seine frühere Ehefrau hatten sich wechselseitig bei verschiedenen \nAmtsgerichten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. \n \nWären beide Prozesse parallel weitergeführt worden, wäre dies – unabhängig von der \nGefahr einander widersprechender Entscheidungen – mit dem Nachteil verbunden ge-\nwesen, dass gegebenenfalls in beiden Prozessen kostenträchtige Beweisaufnahmen \nhätten durchgeführt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Immobilien der \nParteien. Insofern lag es auf der Hand, aus prozessökonomischen Gründen zunächst \nnur eines der Verfahren zu betreiben, um sodann die Ergebnisse etwaiger Beweisauf-\nnahmen auch in dem anderen Verfahren zugrundezulegen. Diese prozessökonomi-\nschen Aspekte waren für beide Parteien erkennbar. \n \nDenn diesen Gesichtspunkt hatte zunächst die frühere Ehefrau des Klägers - damals \nnoch nicht anwaltlich vertreten – mit ihrem an das Amtsgericht Y gerichteten Schreiben \nvom 10.6.2007 (Bl. 46 der Beiakte AG Y […]) gerichteten Schreiben vom 10.6.2007 \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 23 \n \nangesprochen, indem sie (hilfsweise) die Abgabe an das Familiengericht X kraft Sach-\nzusammenhangs und aus ökonomischen Gründen abzugeben (ganz) hilfsweise das \nRuhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in X beantragt hat. Sodann \nhat die Beklagte zu 2 mit ihrem Schriftsatz vom 10.7.2007 (Bl. 48 der Beiakte AG Y […]) \ndie Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht X beantragt, damit die Klage dort \nals Widerklage behandelt werden könne. In der Folge haben beide Parteien – im Er-\ngebnis erfolglos – versucht, eine Verweisung des Verfahrens in Y nach X zu erreichen, \ndamit dieses dort als Widerklage behandelt werden könne. Die damalige Beklagte hat \nhierzu den von den Bevollmächtigten an das Amtsgericht X gerichteten Schriftsatz vom \n12.9.2007 (Bl. 60 der Beiakte AG Y […]) zur Akte gereicht. Zudem hat die ehemalige \nEhefrau des Klägers sogar gegen die vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss \nvom 23.10.2007 vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung mit Schriftsatz vom \n6.11.2007 eine Gehörsrüge bzw. eine Gegenvorstellung erhoben (Bl. 77 ff. der Beiakte \nAG Y […]). Aus dem gesamten Verfahrensablauf wird deutlich, dass beide Parteien ein \ngroßes Interesse daran hatten, die beiden Verfahren aus prozessökonomischen Grün-\nden bei einem Gericht zu führen. Auch das Amtsgericht X hat in seinem Beschluss vom \n28.9.2007 (Bl. 62 f. der Beiakte AG […]), mit welchem es den Rechtsstreit an das Amts-\ngericht Y zurückverwiesen hatte, ausgeführt, dass es prozessökonomisch für die Par-\nteien – insbesondere wegen der Gefahr gegenläufiger Entscheidungen - wünschens-\nwert gewesen wäre, beide Zugewinnausgleichsverfahren an einem Gericht anhängig \nzu machen. Schließlich waren diese prozessökonomischen Erwägungen Gegenstand \ndes Hinweises des Amtsgerichts Y vom 19.11.2007. \n \nInsgesamt betrachtet war es also im Zeitpunkt der Beantragung des Ruhens des Ver-\nfahrens durch die Beklagte zu 2 für beide damaligen Parteien erkennbar, dass es - \nnachdem zuvor ihre gemeinsamen Bemühungen, die beiden Prozesse bei einem Ge-\nricht zu konzentrieren, erfolglos geblieben waren - aus prozessökonomischer Sicht ab-\nsolut sinnvoll war, nur eines der Verfahren aktiv zu betreiben, damit nur in einem der \nVerfahren Kosten für etwaige Beweisaufnahmen entstehen. Damit lagen die Voraus-\nsetzungen eines triftigen Grundes für das vorübergehende Nichtbetreiben des Verfah-\nrens in Y vor, zumal sowohl im Beschluss des Amtsgerichts Y vom 14.1.2008, als auf \nder dazu erlassenen Begleitverfügung der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens in \nX als zeitliche Grenze ausdrücklich benannt wurden. \n \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 23 \n \nSoweit das Amtsgericht Y (nach Dezernentenwechsel) in seinem Urteil vom 11.5.2017 \nausgeführt hat, dass es mehr Sinn gemacht hätte, das Verfahren in Y zu betreiben, weil \nder Kläger seinen Zugewinnausgleichsanspruch schon beziffert gehabt habe und das \nVerfahren in X sich noch in der Auskunftsstufe befunden habe, ist dem entgegenzuhal-\nten, dass der zunächst zuständige Dezernent des Amtsgerichts Y in einem den Parteien \nerteilten Hinweis ausgeführt hat, dass es angesichts des Umstandes, dass die meisten \nder Immobilien der Parteien im Bezirk des Amtsgerichts X belegen seien, sinnvoll sei, \ndas dortige Verfahren zu betreiben. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem \nUrteil vom 8.3.2018 ausgeführt hat, dass es für die Parteien spätestens am 15.7.2008 \nfernliegend gewesen sei, dass es im Verfahren in X zu einer Beweisaufnahme zum \nWert der Immobilien kommen werde, weil der Kläger im dortigen Verfahren dargelegt \nhabe, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten rechnerisch unmöglich sei \nund die frühere Ehefrau des Klägers zudem im Verfahren in X zu jenem Zeitpunkt noch \nnicht in die Leistungsstufe übergetreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Ehegatten \nregelmäßig wechselseitig Berechnungen aufstellen, wonach der jeweils andere Ehe-\npartner keinen Zugewinnausgleichsanspruch habe. Inwieweit diese Behauptungen zu-\ntreffen, ist dann jeweils im gerichtlichen Verfahren zu klären. Auch erscheint es nicht \nprozessual unvernünftig, vor Eintritt in die Beweisaufnahme auf der Zahlungsstufe die \nbeiden ersten Stufen einer Stufenklage für beide Beteiligte abzuarbeiten, sei es – wie \nes üblicherweise der Fall ist - in einem einheitlichen Prozess in Form einer Klage und \nWiderklage, sei es - wie vorliegend – in zwei voneinander getrennten Prozessen. \n \nAußerdem ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Klägers ein triftiger Grund für das \nNichtbetreiben des Verfahrens auch über den 15.7.2008 hinaus auch deswegen vorge-\nlegen hat, weil das Amtsgericht Y mit seiner Verfügung vom 19.11.2007 einen Vertrau-\nenstatbestand geschaffen hat und auch der so geschaffene Vertrauenstatbestand für \nden Kläger ein triftiger Grund war, vorübergehend von der Weiterverfolgung seiner An-\nsprüche abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.1986, VI ZR 120/85, MDR 1987, 42, juris \nRn. 26). Dieser Vertrauenstatbestand war für die damalige Ehefrau des Beklagten, der \ndie Verfügung des Amtsgerichts vom 19.11.2007 ebenfalls zur Kenntnis übersandt wor-\nden war, erkennbar. \n \ncc) Die übereinstimmende Beantragung des Ruhens des Verfahrens durch die Parteien \nführt außerdem auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten dazu, dass sich die \nfrühere Ehefrau des Klägers nicht auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 23 \n \n \n(1) Allerdings handelt es sich nicht um ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) \nmit der Folge einer Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB. Denn nach der Recht-\nsprechung des BGH kann zwar die Zustimmung beider Parteien zur Anregung des Ge-\nrichts, das Verfahren bis zur Klärung aufgeworfener Rechtsfragen in bereits laufenden \nRevisionsverfahren ruhen zu lassen, die Bedeutung eines Stillhalteabkommens haben, \ndas den Beklagten berechtigt, die mit der Klage beanspruchte Leistung vorübergehend \nzu verweigern (BGH, Urteil vom 28. 9.1978, III ZR 203/74, VersR 1979, 348, juris Rn. \n17). Ob dies der Fall ist, hängt aber von den besonderen Umständen des jeweiligen \nEinzelfalls ab. Erforderlich ist ein vertraglicher Bindungswille des Gläubigers dahinge-\nhend, den rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens in jedem Fall abzuwarten \n(BGH, Urteil vom 23.4.1998, III ZR 7/97, MDR 1998, 856, juris Rn. 28f.; vgl. auch BGH, \nUrteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Letzteres ist hier \nnicht zu bejahen, nachdem die Beklagte zu 2 für den Kläger mit Schriftsatz vom \n10.11.2018 noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des in X geführten Parallelverfah-\nrens die Wiederaufnahme des beim Amtsgericht Y geführten Verfahrens beantragt hat. \n \n(2) Der von der damaligen Beklagten vor dem Amtsgericht Y gemäß § 251 ZPO ge-\nstellte Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO ist aber als \nbefristeter Verjährungsverzicht bzw. als Hemmungsvereinbarung (§ 202 BGB) auszu-\nlegen. \n \nNach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befris-\nteten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungs-\nvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur \nzum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, \nbis zum Ende des vereinbarten Zeitraums – hier während des Ruhens des Verfahrens \n- ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 10.11.2020, VI ZR 285/19, BeckRS 2020, \n32844 Rn. 15; NJW 2016, 1171 Rn. 43 ff.). \n \nZwar stellt selbst eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Ver-\nfahrens herbeizuführen, in der Regel nur eine prozessuale Erklärung dar, der darüber \nhinaus nicht ohne weiteres eine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne einer Stundungs-\nabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts zukommt (vgl. BGH, Ur-\nteil vom 27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Vorliegend hat die \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 23 \n \nfrühere Ehefrau des Klägers den Antrag auf Ruhen des Verfahrens aber nicht „ohne \nweiteres“ gestellt. \n \nVorausgegangen war – wie bereits dargestellt – zunächst das erfolglos gebliebene ge-\nmeinsame Bestreben der Parteien, beide Prozesse aus prozessökonomischen Grün-\nden vor dem Familienrecht X zu führen und sodann die Erörterung, dass ein Ruhen des \nVerfahrens in Y erfolgen soll, um zum einen eine doppelte Beweisaufnahme und zum \nanderen eine Verjährung ist der klägerischen Zugewinnausgleichsansprüche zu ver-\nmeiden. Dies war Inhalt des vom Amtsgericht Y am 19.11.2007 erteilten Hinweises. Mit \nSchriftsatz vom 10.1.2008 (Bl. 192 der Akte) hat die damalige Beklagte erklärt, dass sie \ndem Ruhen des Verfahrens zustimme. Rechtstechnisch handelte es sich insoweit um \nden Antrag nach § 251 ZPO. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil \nvom 8.3.2018 zutreffend ausgeführt, dass die damalige Beklagte in ihrem Schriftsatz \nkeinerlei inhaltlichen Bezug auf den richterlichen Hinweis vom 19.11.2007 genommen \nhabe. Dass sie ihren Antrag dahingehend formuliert hat, dass sie „dem Ruhen des Ver-\nfahrens zustimmt“, kann aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts \nangesichts des Vorlaufs nur dahingehend verstanden werden, dass sie einerseits in \nReaktion auf den richterlichen Hinweis vom 19.11.2007 gehandelt hat und andererseits \nkeinerlei inhaltliche Einwände gegen den Hinweis mit allen seinen Konsequenzen hatte, \ninsbesondere damit einverstanden war, dass während der Dauer des Ruhens des Ver-\nfahrens keine Befugnis besteht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Unter Berück-\nsichtigung der objektiven Interessenlage der Parteien, nämlich aus prozessökonomi-\nschen Gründen etwaige Beweisaufnahmen nur in einem der beiden Prozesse durchzu-\nführen, würde es in der vorliegenden Konstellation für keinen der beiden Kläger Sinn \nergeben, sich mit dem Ruhen seines Verfahrens einverstanden zu erklären, wenn dies \nzur Folge hätte, dass die Hemmung der Verjährung der von ihm geltend gemachten \nAnsprüche nach sechs Monaten endet, während die Hemmung der von dem Prozess-\ngegner in dessen Aktivprozess geltend gemachten Ansprüche unangetastet bleibt. \nDeswegen ist in derartigen Situationen, in denen die Parteien von zwei parallel gegen-\neinander geführten Zugewinnausgleichsverfahren gemeinsam das Ruhen eines dieser \nbeiden Verfahren beantragen, dem Antrag des Beklagten auf Anordnung des Ruhens \ndes Verfahrens aus der insofern maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhori-\nzonts zu entnehmen, dass während der Dauer des Ruhens des Verfahrens auf die Ein-\nrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 204 Rn 55b, \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 23 \n \ndie in derartigen Konstellationen nicht von einem befristeten Verjährungsverzicht, son-\ndern von einer zwischen den Parteien gemäß § 202 BGB vereinbarten Hemmung der \nVerjährung ausgeht). Im Übrigen hat der damalige Prozessbevollmächtigte der früheren \nEhefrau des Klägers seinen Schriftsatz vom 28.11.2008 (Bl. 101 ff. der Beiakte AG Y 9 \nF 343/07 GÜ), mit dem er auf die Wiederaufnahme des Prozesses durch die Beklagte \nzu 2 reagiert hatte, mit den Worten eingeleitet: „Die Beklagte nimmt zur Kenntnis, dass \ndie Gegenseite das Verfahren nunmehr fortführen möchte, obwohl gleichzeitig noch \ndas Verfahren vor dem Amtsgericht X zwischen den Parteien anhängig ist.“ Auch dies \nmacht deutlich, dass auch die damalige Beklagte davon ausgegangen war, dass die \nParteien sich darauf geeinigt hatten, dass Y das Verfahren bis zum Abschluss des Xer \nVerfahrens nicht zu fördern, was – wie ausgeführt – nur Sinn ergibt, wenn damit ein \nentsprechender Verjährungsverzicht bzw. eine Hemmungsvereinbarung verbunden ist. \n \ndd) Und auch wenn man keinen Verjährungsverzicht und auch keine Hemmungsver-\neinbarung annehmen würde, stünde der Einrede der Verjährung zumindest § 242 BGB \nentgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Verjährungsein-\nrede dann gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem \ngesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und \nauch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, son-\ndern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (BGH, Urteil vom 27.1.1999, XII \nZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, \nnachdem die frühere Ehefrau des Klägers durch die gemeinsame Bezugnahme auf das \nParallelverfahren in X die berechtigte Erwartung geweckt hatte, sie werde sich nur sach-\nlich verteidigen, nicht aber mit dem Mittel der Verjährung (vgl. Staudinger/Peters/Ja-\ncoby, BGB (2019), § 205 Rn. 18). Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem \nUrteil vom 8.3.2018 insofern ausgeführt hat, allein die prozessuale Erklärung der Be-\nklagten in Gestalt ihrer Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens habe ein derartiges \nVertrauen nicht zu rechtfertigen vermocht, ist es – wie bereits ausgeführt - zwar zutref-\nfend, dass selbst eine ausdrückliche Vereinbarung, das Ruhen des Verfahrens herbei-\nzuführen, in der Regel nur prozessuale Bedeutung hat, ihr darüber hinaus aber nicht \nohne weiteres eine materiellrechtliche Wirkung im Sinne einer Stundungsabrede oder \neines temporären Leistungsverweigerungsrechts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom \n27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 21). Aus den vorstehend unter \nII.3) genannten Gründen hat die damalige Beklagte durch ihr Verhalten aber Anlass \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 23 \n \ngegeben, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, sie würde sich während des Ruhens \ndes Verfahrens nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. \n \nee) Im Ergebnis kann – entgegen den Entscheidungen des Amtsgerichts Y und des \nOberlandesgerichts Oldenburg - eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 nicht festge-\nstellt werden. Aus diesem Grund kann der Beklagten zu 2 auch nicht vorgeworfen wer-\nden, sie habe nicht den sichersten Weg beschritten oder den Kläger nicht umfassend \nüber mögliche Risiken aufgeklärt. Das gilt trotz des Umstandes, dass auch die aus-\ndrückliche Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes möglich gewesen wäre, weil es - \nwie oben ausgeführt – auf die rechtliche Beurteilung des Senats als Regressgericht \nankommt. \n \nDie Beklagten haben im Übrigen auch alles ihnen Mögliche unternommen, um die vor-\ngenannten fehlerhaften Entscheidungen noch abzuwenden. Insbesondere haben sie \nden Rechtsweg bis hin zur – erfolglosen – Beantragung der Zulassung der Rechtsbe-\nschwerde ausgeschöpft. \n \n2. \nDie gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Da die \nBeklagten schon dem Grunde nach nicht haften, kann das auf einen höheren Scha-\ndensersatz gerichtete Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n4. \nDie Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob in den \nFällen, in denen sich zwei Ehegatten wechselseitig bei verschiedenen Familiengerich-\nten auf Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen und aus erkennbaren prozessökono-\nmischen Gründen gemäß § 251 ZPO das Ruhen eines der beiden Verfahren bis zum \nAbschluss des anderen Verfahrens beantragen, sich der Beklagte des zum Ruhen ge-\nbrachten Verfahrens für die Dauer des Ruhens nicht auf die Einrede der Verjährung \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 23 \n \nberufen kann, von der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 8.3.2018 (14 UF 50/17) \nabweicht. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-09/4-u-35-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 23","ref_norm":"229-23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-09/4-u-35-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363649","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.408926+00:00"}}