{"status":"available","doknr":"OLD363648","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-13","aktenzeichen":"2 W 23/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 23/23 = 6 O 1008/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…]. \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n[…]. \n \n \nBeklagter, \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Kramer als Einzelrichter \n \nam 13.06.2023 beschlossen: \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Kostenfestset-\nzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 15.11.2021 – 6 O 1008/19 \n– aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. \nI. \nDer Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von \nihm an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.548,07 € festgesetzt worden sind. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nMit Versäumnisurteil vom 09.12.2019 verurteilte das Landgericht Bremen den Beklag-\nten zur Herausgabe, Übertragung und Abtretung eines Geschäftsanteils an der x-UG \nund erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits zu 80% auf. Den hiergegen \ngerichteten Einspruch des Beklagten verwarf das Landgericht mit Urteil vom 08.04.2020 \nals unzulässig. Auf die Berufung des Beklagten hob der Senat nach mündlicher Ver-\nhandlung mit Urteil vom 07.08.2020 das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n08.04.2020 auf, gewährte dem Beklagten wegen der Versäumung der Einspruchsfrist \ngegen das Versäumnisurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies den \nRechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen \nzurück. \nNach Erlass des Urteils des Senats verstarb der frühere Prozessbevollmächtigte des \nKlägers. Zur Abwicklerin wurde Rechtsanwältin Y. bestellt, die das Urteil des Senats \nvom 07.08.2020 am 06.10.2020 als zugestellt entgegennahm. Mit Schriftsatz vom \n19.02.2021 teilte die Abwicklerin mit, dass sie den Beklagten informiert habe, dass ihr \nMandat beendet sei. Sie verweigerte die Entgegennahme der Ladung zum anberaum-\nten Termin, zu dem niemand für den Beklagten erschien, woraufhin das Landgericht \nden Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.2019 mit 2. Versäumnisurteil \nvom 16.06.2021 verwarf und dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens auf-\nerlegte. Die Abwicklerin teilte mit Schriftsatz vom 07.07.2021 mit, dass ihr das Versäum-\nnisurteil zugegangen sei, sie dieses aber wegen der Mandatsbeendigung als nicht zu-\ngestellt entgegennehme, zumal es sich nach der Zurückverweisung um eine neue Sa-\nche handele, die nicht mehr von der Abwicklung umfasst sei. Das zweite Versäumnis-\nurteil habe sie an den Beklagten, zu dem kein Kontakt bestehe, weitergeleitet. \nAuf Antrag des Klägers setzte das Landgericht die von dem Beklagten die vom Beklag-\nten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.548,07 € fest. Der Kostenfestsetzungs-\nbeschluss wurde am 22.11.2022 zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an die Ab-\nwicklerin abverfügt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erklärte diese erneut, sie habe das \nVersäumnisurteil mit Protokoll erhalten, lehne eine Entgegennahme als zugestellt ab. \nMit Schriftsatz vom 14.01.2022 wies sie darauf hin, dass die Abwicklung für den ver-\nstorbenen Rechtsanwalt R. beendet sei. \nMit Schreiben unklaren Datums, eingegangen beim Landgericht am 13.04.2023, legte \nder Beklagte persönlich, nachdem ihn die Obergerichtsvollzieherin zum Vollstreckungs-\nantrag des Klägers angehört und ihm in diesem Zuge eine Abschrift des Kostenfestset-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nzungsbeschlusses übermittelt hatte, „Widerspruch –einspruch“ gegen den Zwangsvoll-\nstreckungsauftrag ein, beantragte die Aussetzung der Zwangsvollstreckung und rügte, \ner habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erhalten. \nMit Beschluss vom 12.05.2023 lehnte es das Landgericht ab, der sofortigen Be-\nschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuhelfen und \nlegte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Die sofortige Beschwerde sei verfris-\ntet. Etwaige Einwendungen gegen den Vollstreckungsauftrag seien beim Vollstre-\nckungsgericht geltend zu machen. \nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.06.2023 Stellung genommen und weist auf den \nFortbestand der Vollmacht der Abwicklerin und darauf hin, dass davon auszugehen sei, \ndass die Abwicklerin die bei ihr eingehenden Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidun-\ngen an den Beklagten weitergeleitetet habe, so dass etwaige Zustellungsmängel jeden-\nfalls geheilt seien. \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 \nS. 1 ZPO statthaft. Der Beklagte, dessen Beschwer den Mindestwert aus § 567 Abs. 2 \nZPO erreicht, ist beschwerdebefugt und bedarf im Kostenverfahren auch keiner anwalt-\nlichen Vertretung, §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da der Rechtsstreit im ersten \nRechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. \"Rechtsstreit\" in diesem Sinne ist \nhier nicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachträglich gesondert ge-\nführte Kostenfestsetzungsverfahren, für das nach § 13 RpflG kein Anwaltszwang be-\nsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05 –, BGHZ 166, 117-125, \nRn. 14). \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde auch nicht ver-\nfristet. \na) Gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde, soweit – wie hier – \nnichts Anderes bestimmt ist, innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen; diese \nFrist beginnt gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit Zustellung der Entscheidung. \nEine Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 175 Abs. 1 ZPO setzt \nzu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück \nmit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies \ndurch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom \n14. September 2011 – XII ZR 168/09 –, BGHZ 191, 59, Rn. 16, juris; Beschluss vom \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n19. April 2012 – IX ZB 303/11 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 – VIII ZB \n55/14 –, Rn. 7, juris). Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des \nEmpfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht \nzurück, ist die Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. \nSeptember 2011 – XII ZR 168/09 –, BGHZ 191, 59, Rn. 16). Der Mangel der Zustellung, \nder durch den fehlenden Zustellungswillen begründet wird, ist auch nicht gemäß § 189 \nZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 –, Rn. 18, juris; \nBeschluss vom 13. Januar 2015 – VIII ZB 55/14 –, Rn. 12, juris; Zöller-Schultzky, ZPO, \n34. Aufl. 2022, § 175 Rn. 4). \nb) Ausgehend hiervon ist eine wirksame Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlus-\nses den Akten nicht zu entnehmen. \naa) Die Abwicklerin hat ein Empfangsbekenntnis nicht abgegeben. Aus dem Umstand, \ndass sie sich zuvor mehrfach geweigert hat, das vorausgegangene Versäumnisurteil \nvom 16.06.2021 als zugestellt entgegenzunehmen, folgt, dass es sich hierbei nicht le-\ndiglich um ein (heilbares) Versehen der unterbliebenen Abzeichnung des Empfangsbe-\nkenntnisses handelt, sondern dass eine Empfangsbereitschaft nicht festgestellt werden \nkann. Die fehlende Empfangsbereitschaft der Abwicklerin steht aber einer wirksamen \nZustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 175 ZPO entgegen. Da dieser \nMangel auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden kann, liegt eine wirksame Zustellung \nan die Abwicklerin nicht vor. Dafür kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Pro-\nzessvollmacht der Abwicklerin gemäß § 87 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 \nS. 4 BRAO fortbestand und ob die Abwicklerin womöglich gegen standesrechtlichen \nPflichten verstieß, als sie die Entgegennahme des zweiten Versäumnisurteils als zuge-\nstellt verweigert hat. Denn auch dies begründete keine Heilung des Zustellungsman-\ngels. \nbb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Mangel der Zustellung gemäß \n§ 189 ZPO in fristenschädlicher Weise durch Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlus-\nses beim Beklagten selbst geheilt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten hat er \nerstmals aus dem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gerichtsvollzieherin vom \n01.04.2023 Kenntnis von dem Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt. Selbst wenn man \nannehmen wollte, dass auf diese Weise ein früherer Zustellungsmangel geheilt worden \nwäre und die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs zu laufen begon-\nnen habe, wäre die am 13.04.2023 eingelegte sofortige Beschwerde fristgerecht, ohne \ndass es auf die Frage ankäme, welche Postlaufzeiten bei Bemessung des Fristbeginns \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nzu berücksichtigen wären. Dass der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Beklagten be-\nreits zuvor von der Abwicklerin übermittelt worden und dass ihm dieser auch zugegan-\ngen wäre, kann nicht sicher festgestellt werden. \nAuch wenn man vorliegend angesichts der fehlerhaften Zustellung die Höchstfrist des \n§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO anwenden wollte, weil man in der Übersendung des Beschlusses \nan die Abwicklerin eine der Verkündung gleichzusetzende Bekanntgabe sehen wollte \n(vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 569 Rn. 4), so wäre eine solche 5-monatige \nFrist nicht verstrichen. Sie hätte mit Zugang des Beschlusses bei der Abwicklerin, frü-\nhestens am 22.11.2022 zu laufen begonnen und wäre am 13.04.2023 noch nicht ver-\nstrichen gewesen. \n2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Es fehlt an einem wirksamen voll-\nstreckbaren Kostentitel. \na) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel \n(§ 103 Abs. 1 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich \nseiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung ab-\nhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlasse-\nner Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine \nWirkung. Nichts Anderes gilt, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel \nmangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit \nan einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt. Die \nAkzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss \nvon Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai \n2008 – X ZB 36/07 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZB 13/12 –, Rn. \n11, juris). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist er aufzuheben (BGH, Beschluss vom 21. \nMärz 2013 – VII ZB 13/12 –, Rn. 11, juris). \nb) So liegt es hier. Eine wirksame Zustellung des 2. Versäumnisurteils liegt nicht vor. \nMehrfach hat die Abwicklerin die Entgegennahme des Versäumnisurteils als zugestellt \nausdrücklich verweigert. Das Landgericht hat sich über die Wirkungen dieser Weige-\nrung hinweggesetzt und meinte zu Unrecht, die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis \nals wirksam erachten zu können, offensichtlich, weil es der Auffassung war, dass die \nAbwicklerin verpflichtet gewesen sei, ein Empfangsbekenntnis abzugeben, da die Pro-\nzessvollmacht nach Auffassung des Landgerichts gemäß § 87 Abs. 1 ZPO in Verbin-\ndung mit § 55 Abs. 2 S. 4 BRAO von einer Mandatsniederlegung in dem Anwaltspro-\nzess (der Hauptsache) unberührt bliebe. Zwar dürfte diese Auffassung zutreffen, jedoch \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nvermag der Umstand, dass die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses standeswidrig \nsein könnte, den durch die fehlende Empfangsbereitschaft entstehenden Mangel der \nZustellung im Wege des § 175 Abs. 1 ZPO nicht zu heilen. Vielmehr wäre das Landge-\nricht gehalten gewesen, wenn es von der fortbestehenden Empfangsvollmacht ausgeht, \nan die Abwicklerin gegen Zustellungsurkunde zuzustellen. \nDer Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 189 ZPO geheilt. Es kann nicht mit hin-\nreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte selbst eine Ausfertigung \ndes Versäumnisurteils erhalten hat. Die Erklärung der Abwicklerin, dass sie das zweite \nVersäumnisurteil weitergeleitet habe – gemeint sein kann nur eine Weiterleitung an den \nBeklagten – belegt für sich genommen noch nicht, dass der Beklagte eine Ausfertigung \ndes zweiten Versäumnisurteils auch tatsächlich erlangt hat. \nc) Allerdings umfassen die dem Beklagten auferlegten Verfahrenskosten auch die Kos-\nten, die sich aus dem ersten Versäumnisurteil vom 09.12.2019 ergeben. Zwar liegt in-\nsoweit eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils vom 09.12.2019 vor, so dass – \nhinsichtlich der Kosten I. Instanz bis zum Erlass des ersten Versäumnisurteils – ein \nwirksamer Kostentitel vorliegt. Da aber der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erken-\nnen lässt, in welcher Höhe diese Kosten zugebilligt worden sind und angesichts der \nfehlenden Begründung auch nicht nachvollziehbar ist, ob die im ersten Versäumnisurteil \nvom 09.12.2019 ausgeurteilte Kostenquote von nur 80% zu Lasten des Beklagten Be-\nrücksichtigung gefunden hat oder weshalb dies ggf. unterblieb, war der Kostenfestset-\nzungsbeschluss insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entschei-\ndung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 572 Abs. 3 ZPO. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Anlass für die Niederschlagung \nder Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21 GKG bestand nicht. Eine \nunrichtige Sachbehandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Entscheidung durch \ndas Rechtsmittelgericht, das eine andere Rechtsauffassung vertritt, abgeändert oder \naufgehoben wird (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 41. Ed. 1.4.2023, GKG § 21 Rn. 3). \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-13/2-w-23-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-13/2-w-23-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363648","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.377916+00:00"}}