{"status":"available","doknr":"OLD363647","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-14","aktenzeichen":"3 U 41/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 41/22 = 6 O 734/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \nX Versicherung AG \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen \nund den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 14.06.2023 beschlossen: \n \nDer Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-\ngerichts Bremen – 6. Zivilkammer - vom 06.10.2022 durch einstimmigen Beschluss ge-\nmäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin erhält erneut Gelegenheit, hierzu bis zum 06.07.2023 schriftsätzlich Stel-\nlung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nI. \nDer Senat hat die Klägerin mit Hinweisbeschluss vom 19.04.2023 darauf hingewiesen, \ndass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und der Senat beabsichtigt, die Be-\nrufung durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt \nder Senat zunächst vollumfänglich auf diesen Beschluss Bezug. \n \nIm Hinweisbeschluss vom 19.04.2023 hat der Senat es offengelassen, ob ein Anspruch \nder Klägerin daran scheitert, dass eine fachgerechte Reparatur der unstreitigen Vor-\nschäden vorliegend nicht dargelegt worden ist. Denn der Senat war zu der Überzeu-\ngung gelangt, die Klägerin habe arglistig ihre Obliegenheiten gegenüber der Beklagten \nverletzt, indem sie wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten angab, ihr sei kein Vor-\nschaden bekannt gewesen. \n \nMit Schriftsatz vom 10.05.2023 hat die Klägerin hierzu Stellung genommen und die \nSchadensanzeige vom 23.01.2018 (Anlage K11) zur Akte gereicht, zu der die Beklagte \nbisher noch nicht Stellung genommen hat. Entscheidend für die Beurteilung der Arglist \ngemäß Abschnitt E 2.2 der AKB (entspricht § 28 Abs.3 S.2 VVG) ist jedoch, dass die \nKlägerin im Anschluss an diese Schadensanzeige auf ausdrückliche Nachfrage der Be-\nklagten in deren Schreiben vom 19.06.2019 unter Ziff.3) antwortete „Mir war von einem \nVorschaden nichts bekannt“ (Anl. K 7 Bl.15 Rs. d.A., offensichtlich identisch mit: Anlage \nB 5 Rs. zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2020). Diese Angabe war im Hinblick \nauf die Angaben im Kaufvertrag vom 22.11.2018 schlicht falsc Die Klägerin hat damit \nihre Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angabe verletzt. Auch wenn die Klägerin – \nihren eigenen Angaben nach – im Zeitpunkt des Kaufs kein Interesse an der Art der \nVorschäden gehabt haben sollte, so war sie – spätestens - auf die Nachfrage der Be-\nklagten verpflichtet, sich bei dem Voreigentümer genauer über die ihr offenbarten Vor-\nschäden zu erkundigen. Der Senat lässt es an dieser Stelle ausdrücklich offen, ob eine \nsolche Pflicht nicht sogar bereits bei Erstellung der Schadensanzeige, insbesondere \nvor der Begutachtung durch den Sachverständigen der Beklagten bestanden hätte. \n \nAus den im Beschluss vom 19.04.2023 (S. 5/6) genannten Gründen lag in dieser fal-\nschen Angabe ein arglistiges Verschweigen von Tatsachen. In dem Verschweigen der \nVorschäden liegt angesichts des späteren Verkaufs des Fahrzeugs eine erhebliche Be-\neinträchtigung der Schadensfeststellung (s.u.). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nII. \nErgänzend weist der Senat nunmehr auch darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht \nauf Erfolg hat, weil das Landgericht zutreffend erkannt hat, dass die Reparatur der Vor-\nschäden nicht dargelegt worden ist und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO \nvorliegend unmöglich ist. \n \nAuch insoweit ist eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht \ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche \nBedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung geboten, weil es sich auch insoweit um eine Tatsachenentscheidung \nin einem Einzelfall handelt Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht erfor-\nderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \n1. \nRechnet der Geschädigte – wie hier die Klägerin – auf der Grundlage eines (Privat-) \nGutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den (Netto-) Wiederbe-\nschaffungsaufwand fiktiv ab, gilt es zu beachten, dass sowohl der Wiederbeschaffungs- \nals auch der Restwert von Vorschäden beeinflusst sein können. Grundsätzlich vermag \nim Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompa-\ntible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ngem. § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens \nentstanden sind. Dazu muss der Geschädigte insbesondere im Fall von Schadensüber-\nlagerungen den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur bele-\ngen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, \ndie zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind (OLG Düs-\nseldorf VersR 2017, 1032 = BeckRS 2017, 104786). Im Rahmen einer Schadensersatz-\nklage trägt der Geschädigte darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass \nder von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wieder-\nbeschaffungswert zutrifft (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2022, 964 Rn. 17, beck-online). \n \nHierzu muss der Geschädigte erstens darlegen und gegebenenfalls beweisen, ob und \nin welchem Umfang Schäden (abgrenzbar) auf den in Rede stehenden Schadensfall \nund nicht etwa auf den Vorschadensfall zurückzuführen sind. Zweitens muss er darüber \nhinaus Art und Umfang der Beseitigung von Vorschäden darlegen und gegebenenfalls \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nbeweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine \ngegebenenfalls erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt \nwerden kann. Denn in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert ist die Schätzung eines \naktuellen Werts ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschäden und deren \nReparatur nicht möglich (OLG Bremen, NJW-RR 2021, 1468 Rn. 29, beck-online). Der \nGeschädigte kann hier seiner Darlegungslast nicht durch Vorlage eines Privatgutach-\ntens nachkommen, wenn dem Sachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt wor-\nden sind (OLG Bremen, aaO). \n \n2. \nGemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend darauf erkannt, dass \nweder die ordnungsmäße Reparatur des Vorschadens von der Klägerin hinreichend \ndargelegt worden ist noch Tatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO \nunter Berücksichtigung der Vorschäden vorliegen. \n \na) \nDie Klägerin schätzt den Wiederbeschaffungswert anhand der Ermittlungen des von \nder Beklagten beauftragten Gutachters H.. Eine Schadensberechnung auf der Grund-\nlage der Ermittlungen des Gutachters H. ist vorliegend jedoch nicht möglich, denn die \nKlägerin hat den Gutachter H. nicht über das Vorhandensein der ihr bekannten Vor-\nschäden informiert. Fehl geht die Klägerin in der Annahme, der Gutachter habe etwaige \nVorschäden zu ermitteln, sondern die Klägerin war gehalten, die ihr bekannten und ver-\nmeintlich fachgerecht reparierten Vorschäden gegenüber dem Gutachter H. offenzule-\ngen. Dies hat sie nicht getan. Auch deshalb ist das Gutachten des Gutachters H. nicht \nzur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bzw. des Restwertes heranzuziehen. \n \nDem Gutachten vom 17.01.2019 (Anlage B1), auf den sich die Berechnung der Scha-\ndenshöhe durch die Klägerin stützt, liegt daneben die Annahme zugrunde, das Fahr-\nzeug sei mit Originalteilen vollständig und fachgerecht repariert worden. Die zum Nach-\nweis der Reparatur durch den Vorbesitzer Y zur Akte gereichte Rechnung der Firma Z, \nHamburg, vom 12.11.2018 (Anlage K6, Bl. 14 d.A.), weist indes nicht aus, dass Origi-\nnalteile in das Fahrzeug eingebaut worden sind. \n \nb) \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nEine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nur bei Vorliegen hinreichender greif-\nbarer Tatsachen in Betracht, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des \nSchadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindest-\nschadens (BGH NJW 2020, 393; OLG Bremen, aaO). Die für eine Schätzung erforder-\nlichen Tatsachen sind nicht vorgetragen und sie können ohnehin nicht (mehr) bewiesen \nwerden, da das Fahrzeug von der Klägerin veräußert worden sein soll. \n \nIII. \nDa die Berufung unverändert keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat erneut aus \nKostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrück-\nnahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. \nNr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). \n \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-14/3-u-41-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-06-14/3-u-41-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363647","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.358033+00:00"}}