{"status":"available","doknr":"OLD363645","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-05","aktenzeichen":"1 U 12/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 12/23 = 7 O 1204/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. …, \n \n2. …, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1 und 2: \nRechtsanwalt … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Dr. Herzberg \n \nam 05.07.2023 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 01.03.2023, Az.: 7 O 1204/20, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.08.2023 \ngegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nGründe \nI. \nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Schadensereignis-\nses geltend, welches sich am 08.08.2017 … in Bremerhaven ereignete. \nAm betreffenden Tag kam es aus zwischen den Parteien streitiger Ursache zu einem \nBrand eines Motorrollers vom Typ …, dessen Halter der Beklagte zu 1. war und der bei \nder Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Der Motoroller war zuvor an einem zwi-\nschen den Parteien streitigen Zeitpunkt vom Beklagten zu 1. in einem Abstand von we-\nniger als einem Meter von einer dort befindlichen Transformatorenstation der Klägerin \nabgestellt worden. Bei dem Brand wurde der Motoroller zerstört und es wurde auch die \nTransformatorenstation erheblich beschädigt, wodurch der Klägerin Instandsetzungs-\nkosten i.H.v. EUR 25.695,99 entstanden. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, dass ein technischer Defekt des Mo-\ntorrollers die Brandursache gewesen sei. Sie meint, dass selbst bei fehlendem Nach-\nweis eines technischen Defekts eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des \nRollers begründet sei, da nach ihrer Auffassung der Schaden bei Betrieb des Motorrol-\nlers entstanden sei. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 01.03.2023 sein Versäumnisurteil vom 05.05.2021 \naufrechterhalten, in dem es die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Land-\ngericht ausgeführt, dass der Schaden nicht bei Betrieb des Motorrollers entstanden sei. \nDas Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin nicht erheblich bestritten habe, \ndass der Motorroller bereits zwei Tage vor dem Brand abgestellt worden sei. Dass der \nBrand sodann auf einer betriebsbedingten Gefahr beruht habe, habe die Klägerin aber \nnicht nachweisen können. Für einen technischen Defekt lägen keine Anhaltspunkte vor, \nweder im Untersuchungsbericht der Polizei noch in dem vom Landgericht eingeholten \nGutachten des Sachverständigen …, der eine Brandstiftung für überwiegend wahr-\nscheinlich hielt. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs des Betriebs eines Fahr-\nzeugs ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH im Urteil vom \n20.06.2019 – C-100/18, juris Rn. 48, VersR 2019, 1008. Hinsichtlich des Tatbestandes \nund des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz unter Einschluss der dort \ngestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Ur-\nteil des Landgerichts Bremen vom 01.03.2023, Az.: 7 O 1204/20 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 \nZPO). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst-\ninstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. \nDie Klägerin meint, dass der Begriff der Beschädigung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs \nim Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei. Der Motorroller weise leicht ent-\nzündbare Fahrzeugkomponenten auf, die auch ohne Brandbeschleuniger bereits mit \noffener Flamme zu entzünden seien, so dass unter Berücksichtigung des Schutz-\nzwecks der Gefährdungshaftung auch unter Annahme einer Brandstiftung durch Dritte \nein Zurechnungszusammenhang zu bejahen sei. Es habe sich durch das Abstellen des \nMotorrollers in unmittelbarer Nähe zur Transformatorenstation und damit dem Belas-\nsen des Fahrzeugs im Verkehrsraum eine dem Motorroller konstruktionsbedingt inne-\nwohnende Gefahr verwirklicht. Dies sei ebenso wie bei der Beschädigung eines Ge-\nbäudes durch das Anprallen eines abgestellten Anhängers, der durch den Anstoß eines \nDrittfahrzeugs ins Rollen und in unkontrollierte Bewegung gebracht worden sei (siehe \nBGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22, juris Rn. 12, MDR 2023, 625), vom Schutz-\nzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst. \nDa es sich um eine Gefährdungshaftung handele, komme es auch nicht darauf an, ob \nder Beklagte zu 1) mit der Brandstiftung habe rechnen müssen. Zudem sei es nicht mit \ndem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung zu vereinbaren, wenn der Geschädigten \ndie Darlegungs- und Beweislast für die Gründe der Beschädigung auferlegt werde, ob-\nwohl der Umstand der Beschädigung der Transformatorenstation durch den Motorroller \nals solcher feststehe. \nDie Klägerin rügt zudem die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und meint, dass \nwegen der Entsorgung des Motorrollers ein Fall der Beweisvereitelung bzw. jedenfalls \nein Fall einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite gegeben sei. \nDer Polizeibericht sei lediglich zu dem Schluss gekommen, dass die Brandursache \nvermutlich eine Brandstiftung gewesen sei und der gerichtlich bestellte Sachverstän-\ndige habe seine Feststellungen nur auf diesen Bericht gestützt. \nSchließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Landgerichts \nnicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar sei und dass daher eine Vorlage an \nden EuGH zur Frage der Reichweite von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über \ndie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hätte erfolgen müssen. \nDie Klägerin beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zur Zahlung von \nEUR 25.695,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-\nzinssatz seit dem 22.12.2018 und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in \nHöhe von EUR 1.141,90 € zu verurteilen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. \n \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung ohne Aussicht auf Er-\nfolg dagegen, dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1 \nStVG, 115 Abs. 1 VVG mit der Begründung verneint hat, dass die Beschädigung der \nTransformatorenstation nicht beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagtenseite im Sinne \ndes § 7 Abs. 1 StVG erfolgt ist. \n1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, dass die \nKlägerin nicht zu beweisen vermochte, dass der Brand auf einer betriebsbedingten Ge-\nfahr aufgrund eines technischen Defekts des Motorrollers beruhte. Hiergegen wendet \nsich die Klägerin ohne Aussicht auf Erfolg. \na. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat auch das Berufungsgericht die Tatsachenfeststel-\nlungen des Gerichts des ersten Rechtszuges seiner Entscheidung zugrunde zu legen, \nsoweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der \nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Fest-\nstellung gebieten. Solche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei-\ndungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich \ngrundsätzlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanz-\nlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, \njuris Rn. 7, BGHZ 162, 313; Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 26, NJW \n2016, 3015). Das Berufungsgericht ist demnach zu einer erneuten Tatsachenfeststel-\nlung verpflichtet, wenn aus der für dieses Gericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht \nnotwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweis-\nerhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Urteil \nvom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 11, VersR 2016, 1194). Hält es das Beru-\nfungsgericht es für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nanderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die an-\ndere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb An-\nlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht (vgl. BGH, Beschluss vom \n11.10.2016 – VIII ZR 300/15, juris Rn. 24, NJW-RR 2017, 75). \nb. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Für eine abweichende Wür-\ndigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht keine solche Wahrscheinlichkeit \nund daher ist auch ein Anlass zu einer Wiederholung oder zu einer Ergänzung der Be-\nweisaufnahme um weitere Feststellungen nicht gegeben. Der vom Landgericht bestellte \nSachverständige … konnte keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der \nBrand auf einer technischen Ursache wie Reibung, Wärmequellen oder einem Kurz-\nschluss beruhte. Dabei lagen dem Sachverständigen die technischen Unteralgen zur \nelektrotechnischen Ausrüstung nicht vor und er stützte sich auf die Untersuchung der \nelektrischen Bauteile des Motorrollers durch die Kriminalpolizei; die Berufung macht \naber bereits nicht geltend, dass die Beweisaufnahme auf weitere dem Sachverständi-\ngen nicht verfügbarer Erkenntnisquellen zu erstrecken gewesen wäre. \nc. Die Klägerin wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, dass das Landgericht \nihr das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache der Verursachung des \nBrandes durch einen technischen Defekt auferlegt hat. Es entspricht vielmehr der stän-\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte bei Geltendma-\nchung eines Anspruchs aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG als \nanspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, dass der Schaden \nbei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist (siehe BGH, Urteil vom 21.11.1967 – \nVI ZR 108/66, juris Rn. 9, VersR 1968, 176; Urteil vom 04.05.1976 – VI ZR 193/74, juris \nRn. 12, MDR 1977, 43). Dies steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Wi-\nderspruch zur Natur der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, sondern es be-\ngründet dieser Umstand vielmehr die innere Rechtfertigung für deren Anordnung. \nd. Ebenso ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die An-\nnahme einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite angezeigt, \nwonach bei Feststehen des Umstands der Beschädigung der Transformatorenstation \ndurch den Motorroller als solcher die Beklagtenseite darzulegen und gegebenenfalls zu \nbeweisen hätte, dass der Schaden nicht durch einen technischen Defekt des Motorrol-\nlers verursacht wurde. Eine solche sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklag-\ntenseite wäre weder geboten noch sachgerecht, da schon nicht ersichtlich ist, dass die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nBeklagtenseite, namentlich der Beklagte zu 1. als Halter, über überlegene Erkenntnis-\nmöglichkeiten hinsichtlich der Funktionsweise der Technik des Motorrollers verfügen \nwürde. Das erlaubte Abstellen eines Motorrollers im öffentlichen Verkehrsraum in der \nNähe eines Gebäudes ist auch nicht als eine Verkehrssicherungspflichtverletzung oder \nanderer typischer Sachverhalt zu bewerten, bei dem es grundsätzlich in Betracht käme, \ndass nach der Lebenserfahrung ein ursächlicher Rückschluss darauf zulässig sein \nkönnte, dass die Verursachung eines Brandschadens am Gebäude auf einen techni-\nschen Defekt an dem Fahrzeug zurückzuführen sein dürfte. Ein solche Typizität der \nVerursachung wird bereits durch die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht und \nfindet auch im eingeholten Sachverständigengutachten keine Grundlage, so dass we-\ngen des hier möglichen realistischen anderweitigen Szenarios einer Brandstiftung es \nnicht gerechtfertigt wäre, die Beklagtenseite mit dem Nachweisrisiko über den Bereich \nder positiv festgestellten Verursachung eines Schadens beim Betrieb des Fahrzeugs \nhinaus zu belasten. \ne. Eine abweichende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist im vorlie-\ngenden Fall auch nicht nach den Grundsätzen zu den Folgen einer Beweisvereitelung \ngeboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass das Verhalten \neiner Partei, das dazu führen kann, einen Beweis zu verhindern oder zu erschweren \nund dadurch die Beweisführung des beweispflichtigen Prozessgegners scheitern zu \nlassen, im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Prozessgegners der be-\nweispflichtigen Partei zu berücksichtigen ist, wobei es sich hier um ein vorwerfbares, \nmissbilligenswertes Verhalten handeln muss, bei dem sich das Verschulden sowohl auf \ndie Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner \nBeweisfunktion beziehen muss, also darauf gerichtet sein muss, die Beweislage des \nGegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen \n(siehe hierzu BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 226/13, juris Rn. 29, GRUR 2016, 88 \nm.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Motorroller vor \nseiner Entsorgung durch die Kriminalpolizei unter Erstellung einer Fotodokumentation \nauf mögliche Brandursachen hin untersucht wurde, so dass der Beklagte zu 1. im vor-\nliegenden Fall nicht als gehalten angesehen werden konnte, den Motorroller für weitere \nUntersuchungen vorzuhalten, zumal sich die Klägerin – soweit ersichtlich – erstmals im \nSchriftsatz vom 31.01.2023 und damit mehr als vier Jahre nach dem schädigenden \nEreignis darauf berufen hat, dass es auf eine weitere Untersuchung des Motorrollers \nselbst angekommen wäre. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\n2. Ist nicht festzustellen, dass der Brand des Motorrollers und die dadurch verursachte \nBeschädigung der Transformatorenstation der Klägerin auf einem technischen Defekt \ndes abgestellten Motorrollers oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, \nWärme) des Motorrollers beruhte, dann ist auf dieser Grundlage vom Landgericht zu-\ntreffend verneint worden, dass der Schaden durch den Betrieb des Motorrollers verur-\nsacht wurde, was zu einer Verneinung der Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG \nführte. Das Inbrandsetzen des Fahrzeugs aufgrund einer ungeklärten Drittursache bzw. \ndurch Brandstiftung seitens eines unbekannten Dritten ist nicht von der Betriebsgefahr \nerfasst. \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal der Beschädigung \n„bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entsprechend \ndem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen, da die Vorschrift alle durch \nden Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen soll, weil durch die \nVerwendung eines Kraftfahrzeugs – wenn auch erlaubterweise – eine Gefahrenquelle \neröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraft-\nfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Ge-\nfahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Be-\ntrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist, \nwas erfordert, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine \nAuswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn \nder Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge \nmuss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen \nworden ist (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13, juris Rn. 6, \nBGHZ 199, 377; Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 319/18, juris Rn. 7, VersR 2021, 597; \nUrteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19, juris Rn. 7, NJW 2021, 1157; Urteil vom \n24.01.2023 – VI ZR 1234/20, juris Rn. 8, VersR 2023, 538 m.w.N.). \nInsbesondere bezogen auf durch den Brand eines Fahrzeugs verursachte Schäden hat \nder Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage angenommen, dass es rechtlich keinen \nUnterschied macht, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder \nnach einer Fahrt eingetreten ist, und dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung \ndas Schadensgeschehen auch dann durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm \nausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden ist, wenn der Brand oder \ndessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrich-\ntung des Kraftfahrzeuges stand (siehe BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20, \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\njuris Rn. 9, VersR 2023, 538 m.w.N.). Daher hat der Bundesgerichtshof die Verursa-\nchung einer Beschädigung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 \nAbs. 1 StVG auch in solchen Fällen angenommen, in denen die Entzündung aufgrund \neines technischen Defekts, etwa durch einen Kurschluss der Batterie des zu diesem \nZeitpunkt abgestellten Fahrzeugs erfolgte (siehe BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR \n253/13, juris Rn. 6, BGHZ 199, 377). In Fällen eines vorsätzlichen Inbrandsetzens eines \nordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Haf-\ntung aus § 7 Abs. 1 StVG verneint, da die Schädigung dann nicht mehr eine spezifische \nAuswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schad-\nlos halten will, und auch der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten \nBetriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht ausreicht, um \neine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen (siehe BGH, Urteil vom 27.11.2007 \n– VI ZR 210/06, juris Rn. 12, NJW-RR 2008, 764; Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13, \njuris Rn. 6, BGHZ 199, 377; Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, juris Rn. 23, NJW \n2020, 2116). \nEntgegen der Auffassung der Klägerin steht dem auch nicht die jüngere Entscheidung \ndes Bundesgerichtshofs vom 07.02.2023 entgegen, in der eine Haftung des Halters des \nAnhängers auch bei einem Anstoßen und Inbewegungsetzen des Anhängers durch ei-\nnen Dritten bejaht wurde (siehe BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22, juris Rn. 12, \nVersR 2023, 802), da dort angenommen wurde, dass einem Anhänger konstruktions-\nbedingt die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft \ninnewohne und diese Gefahr durch sein Belassen im Verkehrsraum aufrechterhalten \nwerde, so dass dann, wenn ein im Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines \nAnstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt werde und er dann im Rollvor-\ngang ein Gebäude beschädige, sich bei wertender Betrachtung in dem hierdurch ver-\nursachten Schaden eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs verwirklicht \nhabe. Dies ist nach den vorstehenden Grundsätzen bei der Inbrandsetzung eines ab-\ngestellten Motorrollers dagegen zu verneinen, auch wenn das Fahrzeug wegen der mit-\ngeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar sein sollte. \nDer Brand des Motorrollers steht damit der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger ande-\nrer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich. \nDiese Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG steht im Übrigen auch im Einklang mit der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite der Kfz-Haftpflichtversiche-\nrungspflicht, wonach auch der Brand eines abgestellten Fahrzeugs aufgrund einer tech-\nnischen Ursache unter den dort maßgeblichen Begriff der Verwendung des Fahrzeugs \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nfalle (siehe EuGH, Urteil vom 20.06.2019 – C-100/18, juris Rn. 48, VersR 2019, 1008). \nAuch dort ist nicht angenommen worden, dass eine Haftpflichtversicherung auch den \nFall einer nicht auf einer solchen technischen Ursache beruhenden Inbrandsetzung ei-\nnes abgestellten Fahrzeugs abdecken müsste. \n3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Herzberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-07-05/1-u-12-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-07-05/1-u-12-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363645","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.314003+00:00"}}