{"status":"available","doknr":"OLD363644","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-31","aktenzeichen":"3 W 15/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 15/23 = VL47-2376/1 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. \n2. \n3. \n \n \nBeschwerdeführer, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1, 2 und 3: \nRechtsanwalt Notar \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nPräsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht \nNeuhausen und den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 31.08.2023 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – \nGrundbuchamt – vom 11.05.2023 aufgehoben. \nDem Amtsgericht wird aufgegeben, über den Eintragungsantrag unter Beachtung \nder Auffassung des Senats erneut zu entscheiden. \n \nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe \n \nI. \nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts \nBremen – Grundbuchamt. \nUnter \ndem \n07.03.2023 \nhaben \nsie \neinen \nAntrag \nauf \nEintragung \neines \nEigentumswechsels gestellt. Mit Urkunde des Notars X, Oldenburg, vom 27.2.2023 \n(UR-Nr. ..) hatten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) als Bevollmächtigte der im \nGrundbuch eingetragenen A und des B das Eigentum am verfahrensgegenständlichen \nGrundstück (Grundbuch Bremen Vorstadt .. Blatt …) auf die Beschwerdeführerin zu 3) \nübertragen. \nZum Nachweis der Vollmacht haben sie sich auf die Urkunde des Notars Z vom \n01.12.2004 (UR-Nr….) berufen. \nDie Vollmachtgeber, d.h. die eingetragenen Eigentümer, sind am 06.03.2022 (A) bzw. \n09.10.2022 (B) verstorben. \nDas \nGrundbuchamt \nhat \nunter \ndem \n11.05.2023 \nmit \nder \nangegriffenen \nZwischenverfügung mitgeteilt, dass der beantragten Grundbucheintragung ein \nEintragungshindernis entgegenstehe, weil die Vollmacht der verstorbenen Eigentümer \nan die Söhne nicht explizit über den Tod hinaus erteilt worden sei. Eine auf die Person \ndes Vollmachtgebers zugeschnittene Vollmacht sei in der Regel dahin auszulegen, \ndass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers erlösche. Andere Anhaltspunkte, dass die \nVollmacht auch über den Tod hinaus gelten solle, ergäben sich hier nicht. \nDas Grundbuchamt hat den Antragstellern aufgegeben, einen Erbnachweis nach den \nverstorbenen Eigentümern vorzulegen. \nMit ihrer am 17.07.2023 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde tragen die \nAntragsteller vor, das Grundbuchamt verkehre das Regel-Ausnahme-Verhältnis, denn \ngrundsätzlich führe der Tod des Vollmachtgebers im Zweifel nicht zum Erlöschen des \nGrundverhältnisses und damit der Vollmacht. Auf diese Weise solle eine kontinuierliche \nWahrung der Vermögensinteressen der Erblasser und der Erben sichergestellt werden. \nDie den Kindern erteilte Vollmacht sei auch in keiner Weise auf die Personen der \nVollmachtgeber zugeschnitten, sie enthalte nicht ansatzweise persönliche Vorgaben \noder Wünsche, sondern beziehe sich ganz sachlich allein auf die Bevollmächtigung zur \nRegelung vermögensrechtlicher Aspekte. Die Vollmacht sei im Übrigen auch im \nInteresse der Bevollmächtigten erteilt worden, bei denen es sich um die einzigen beiden \nAbkömmlinge der Erblasser handele. Es sollte ihnen so leicht wie möglich gemacht \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nwerden, den Nachlass aufzuteilen, dafür spräche die umfassende Befreiung von den \nBeschränkungen des § 181 BGB. Die Beschwerdeführer legen ein handschriftliches \nTestament vor, nach dem die Beschwerdeführer zu 1) und 2) Schlusserben nach dem \nzuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen. \nUnter dem 19.07.2023 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass aus dem \nWortlaut der Vollmacht hervorgehe, dass sie im Innenverhältnis nur gelte, wenn die \nVollmachtgeber beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert seien, für sich selber \nzu sorgen. Diese Voraussetzung liege mit dem Tod der Vollmachtgeber nicht mehr vor. \nIn der weiteren Stellungnahmefrist haben die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel \nfestgehalten, das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 14.08.2023 der Beschwerde \nnicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie statthafte Beschwerde gegen die ein Eintragungshindernis feststellende \nZwischenverfügung (§ 18 GBO) ist auch im Übrigen zulässig (§§ 71, 73 GBO). \n \nSie ist auch begründet. \n \nDas vom Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die \nBeschwerdeführer zu 1) und 2) haben mit wirksamer Vollmacht über den Grundbesitz \nverfügt. Da die eingetragenen Eigentümer im Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts \nbereits verstorben waren, kommt es entscheidend darauf an, ob die den \nBeschwerdeführern zu 1) und 2) erteilte Vollmacht auch über den Tod der \nVollmachtgeber hinaus gelten soll. Dazu enthält der Text der Vollmacht keinen \nausdrücklichen Hinweis. \nVor der Anwendung der gesetzlichen Regelung bei Zweifeln an der Dauer der \nBevollmächtigung gem. §§ 672 S.1, 168 S.1 BGB ist zunächst durch Auslegung der \nVollmachterklärung zu ermitteln, ob diese über den Tod hinaus Geltung haben soll. \nGrundsätzlich gilt für diese Auslegung, je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person \nund die persönlichen Verhältnisse - hingegen weniger auf das Vermögen - des \nAuftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem \nTod des Auftraggebers erlöschen soll (OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 34 \nWx 265/14 – Rn.10, juris; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 672 Rn. 8 – beck-\nonline). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nSoweit es in der Vollmachterklärung heißt: „Die vorstehende Vollmacht für unsere \nSöhne soll dann gelten, wenn wir beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert ist \n(gemeint: sind), für uns selber zu sorgen.“ könnte sich daraus ergeben, dass es sich \ntatsächlich „nur“ um eine Vollmacht handelt, die die Einrichtung einer Betreuung zu \nLebzeiten ersetzen bzw. verhindern soll. Dagegen sprechen jedoch folgende \nUmstände: \nIn dem unmittelbar an das oben genannte Zitat anschließenden Satz machen die \nVollmachtgeber deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Beschränkung der Vollmacht \ngegenüber Dritten, sondern lediglich um eine Anweisung im Innenverhältnis handeln \nsoll. Der oben wörtlich zitierte Satz muss deshalb so verstanden werden, dass die \nVollmacht nach außen unbeschränkt erteilt ist, nach innen aber „erst ab dem Zeitpunkt \ngelten soll“, wenn die Vollmachtgeber durch Alter oder Krankheit gehindert sein sollten, \nfür sich selber zu sorgen. \nIm Gegensatz zu der vom Grundbuchamt benannten Entscheidung des OLG Hamm \n(Beschluss v. 17.09.2002, 15 W 338/02 dort Rn. 12 - juris) ist dem Text der hier \nvorgelegten Vollmachterklärung auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Zweck \ndarin besteht, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Inhaltlich nimmt die \nVollmacht auch ausschließlich Bezug auf vermögensrechtliche Vertretungsfälle, soweit \nkonkretere Vertretungsfälle benannt werden (insoweit unterscheidet sich der \nSachverhalt von dem der Entscheidung des OLG München, Beschluss v. 07.07.2014, \n34 Wx 265/14, Rn. 11 – juris, bei dem der Schwerpunkt der Bevollmächtigung gerade \nim persönlichen Bereich lag; vgl. andererseits auch OLG München, Beschluss v. \n15.11.2011, 34 Wx 388/11, Rn.11 – juris, das sogar eine als „Vorsorgevollmacht und \nPatientenverfügung“ konzipierte Vollmacht als über den Tod hinaus bestehend \nangesehen hat). \nAus dem Text der hier vorgelegten Erklärung wird deutlich, dass die Vollmachtgeber \nmit der Vollmacht ab dem Zeitpunkt, zu dem sie selbst nicht mehr dazu in der Lage \nwaren, vor allem ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt wissen wollten. \nEin besonderer Bezug zu persönlichen Angelegenheiten (z.B. Zustimmungen zu \nHeilbehandlungen etc.) ist gerade nicht ersichtlich. \nAus diesem Grunde geht der Senat davon aus, dass die Vollmacht so auszulegen ist, \ndass sie für die im Vordergrund stehenden Vermögensangelegenheiten auch über den \nTod hinausgelten sollte, einer Anwendung der Zweifelsregelung in § 672 Abs.1 S.1 BGB \nbedarf es dazu nicht. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nFür das weitere Eintragungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n \nNach Auffassung des Senats ist die Vollmacht auch nicht dadurch erloschen, dass \nbeide gemeinschaftlich Bevollmächtigte auch gemeinschaftlich Erben des zuletzt \nverstorbenen Vollmachtgebers geworden sein sollen (anders für den bevollmächtigten \nAlleinerben: OLG Hamm Beschluss vom 10.01.2013, 15 W 79/12 – FGPrax 2013, 148; \ndifferenzierend: OLG München Beschl. v. 31.8.2016 – 34 Wx 273/16 Rn. 18/19 - juris, \nwie hier: Kammergericht Beschl. v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20 Rn. 4/5 – beck-online). Es \nkann dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht tatsächlich wegen Konfusion erlischt, wenn \nder (die) Bevollmächtigte(n) (Allein-) Erben des Vollmachtgebers werden (so das OLG \nHamm \na.a.O.). \nIm \nInteresse \neines \nreibungslosen \nRechtsverkehrs \nist \ndie \nLegitimationswirkung der Vollmacht (§ 172 BGB) in jedem Fall als fortbestehend \nanzusehen, \nwenn \nsie \ndem \nbevollmächtigten \nErben \nweitergehende \nHandlungsmöglichkeiten eröffnet und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen \n(vgl. KG a.a.O. Rn.4). So liegt der Fall hier: Mit der beurkundeten Vollmacht über den \nTod \nhinaus \nhaben \ndie \nVollmachtgeber \ndie \nfortgeltende, \nweitgehende \nHandlungsvollmacht auch für den Nachlass gegenüber Dritten kundgetan. Die \nLegitimationswirkung der Vollmachtsurkunde entfällt erst, wenn dem Dritten – in diesem \nFall dem Grundbuchamt – bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass die \nBevollmächtigten Erben sind (§ 173 BGB). Dafür genügt allein die Behauptung, Erbe \nzu sein oder die Vorlage eines handschriftlichen Testaments nicht, weil damit der \nErbennachweis nicht zu führen ist. Solange ein Erbschein nicht vorgelegt wird, kann \nund darf das Grundbuchamt auf die Legitimationswirkung der Vollmacht vertrauen. \nDass grundsätzlich bzw. in diesem Fall schutzwürdige Interessen Dritter der \nLegitimation der Bevollmächtigten durch die Vollmachturkunde zum Handeln für den \nNachlass entgegenstehen, ist nicht erkennbar. \n \nDie Entscheidung über die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ergeht nach § \n21 Abs.1 S.1 GNotKG. \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-08-31/3-w-15-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 672","ref_norm":"672","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-08-31/3-w-15-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363644","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.293513+00:00"}}