{"status":"available","doknr":"OLD363643","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-06","aktenzeichen":"3 W 14/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 14/23 = VR289-5351-10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1) \n2) \n3) \n \n \n \nBeteiligte, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nPräsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht \nNeuhausen und den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 06.09.2023 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des \nAmtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 29.06.2023 aufgehoben. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n \n \nGründe \nI. \nDer Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks in Bremen-[…], welches im \nGrundbuch des Amtsgerichts Bremen, Vorstadt R , Bl. eingetragen ist. Die \nEigentümerstellung hat er aufgrund Erbfolge als befreiter Vorerbe eine Erbschaft seiner \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nMutter […] erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge \nsowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben des Beteiligten zu 1) sind dessen \nKinder. Sie sind derzeit noch minderjährig (*2015). Ersatznacherbin ist die jeweils \nandere Nacherbin. Für die Nacherbinnen ist Testamentsvollstreckung angeordnet. \nZukünftiger Testamentsvollstrecker soll nach einer handschriftlichen Ergänzung des \nnotariellen Testaments der Erblasserin Herr Dr. L sein. \n \nMit Urkunde Nr. [..] der Notarin X, Bremen vom 17.02.2023 veräußerte der Beteiligte zu \n1) das Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3). Diese beantragten über die Notarin \nX, Bremen, am 08.05.2023 die Auflassung des Grundstücks und Löschung des \nNacherbenvermerks. Dabei wies das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – mit \nSchreiben vom 07.06.2023 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die minderjährigen \nNacherben vor Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören. Durch weiteres \nSchreiben vom 29.06.2023 legte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen – \nGrundbuchamt – ihre Rechtsaufassung nahe, wonach die minderjährigen Nacherben \nvor Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören sei und bei der Anhörung durch \neinen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger zu vertreten seien. Es bat zugleich um \nEinleitung des Bestellungsverfahrens und setzte eine Frist nach § 18 GBO von 6 \nMonaten. \n \nUnter dem 20.07.2023 wandte sich die Notarin an den Präsidenten des Amtsgerichts \nund bat diesen um Vermittlung. Sie wies darauf hin, dass sie vorsorglich dem \nGrundbuchamt \nvorab \neine \nZustimmungserklärung \ndes \npotenziellen \nTestamentsvollstreckers \nbeigefügt \nhabe. \nNeben \neinem \nHinweis \nauf \ndie \nSchwierigkeiten, die mit der Bestellung eines Pflegers verbunden seien, verweisen die \nBeschwerdeführer darauf, dass der Vorerbe jederzeit die Immobilie veräußern könne, \nes bestehe auch keine Interessekollision hinsichtlich der beantragten Löschung des \nNacherbenvermerks Das an den Präsidenten des Amtsgerichts gerichtete Schreiben \nwurde der zuständigen Grundbuchrechtspflegerin zugeleitet. Auf Nachfrage der \nRechtspflegerin an die Notarin, ob das Schreiben eine Beschwerde darstelle, legte die \nNotarin \nunter \ndem \n08.08.2023 \nausdrücklich \nBeschwerde \ngegen \n„die \nZwischenverfügung vom 29.06.2023“ ein. \n \nHierauf fasste das Amtsgericht Bremen -Grundbuchamt- am 11.08.2023 einen \nNichtabhilfebeschluss und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\n \nDas Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt - sieht sich an der Eintragung deshalb \ngehindert, weil den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden \nsei. Zwar sei durch die entgeltliche Verfügung das Grundstück aus dem Nachlass \nausgeschieden und das Grundbuch damit unrichtig. Allerdings sei das Verfahren zur \nLöschung des Nacherbenvermerks ein Verfahren i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG, so dass \nden Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sei. \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis begründet. Sie führt zur Aufhebung der \nZwischenverfügung vom 29.06.2023. \n \n1. \nDie Beschwerde ist zulässig. \n \nDas Rechtsmittel ist als Beschwerde zu behandeln. Die Verfahrensbevollmächtigte der \nBeteiligten hat es nicht nur als solche bezeichnet, sondern begehrt ausdrücklich eine \nEntscheidung durch das OLG Bremen. Dies ist gemäß §§ 71, 72 GBO nur über eine \nBeschwerde \nzu \nerreichen. \nSie \nist, \nauch \nohne \ndass \ndie \nNotarin \nals \nVerfahrensbevollmächtigte dies ausdrücklich klargestellt hat, als Rechtsmittel aller \nBeteiligten auszulegen. \n \nStatthaft ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO gegen \nEntscheidungen des Grundbuchamts. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des \nGrundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (Demharter, GBO, 33. \nAufl. 2023, § 18 Rn. 53; § 71 Rn. 11). Eine Entscheidung i.S. dieser Vorschrift kann \nauch eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein (BGH NJW 1994, \n1158; Demharter, aaO, § 71 Rn. 1). Dabei muss diese – wie vorliegend das Schreiben \nvom 29.06.2023 - nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Ausschlaggebend ist \nvielmehr, dass sie inhaltlich den Kriterien der genannten Bestimmung genügt, d.h. \nkonkrete Eintragungshindernisse bezeichnet und eine Frist zu deren Behebung setzt \n(Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 18, Rn. 29 ff.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nDies ist vorliegend bezüglich Bitte um „Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim \nzuständigen Familiengericht“ zur Durchführung der beabsichtigten Anhörung der \nNacherben der Fall, so dass die Beschwerde insoweit statthaft ist. \n \n2. \nDie Beschwerde hat auch in der Sache im Ergebnis Erfolg und führt zu der Aufhebung \nder Zwischenverfügung vom 29.06.2023, soweit darin um die „Einleitung der \nerforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Familiengericht“ unter Fristsetzung \ngebeten wird. \n \nDenn das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht \nzulässigen \nInhalt \nerlassen. \nEine \nZwischenverfügung \nkommt \nim \nFall \nder \nGrundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur in Betracht, wenn die \nUnrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig behauptet wird und lediglich auf die Vorlage \neines fehlenden Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit hingewirkt werden soll. Wenn \njedoch bei einem Berichtigungsantrag das Grundbuch (noch) nicht unrichtig ist, muss \nder Antrag zurückgewiesen werden (OLG Hamm, FamRZ 2023, 1323). \n \na) \nDie Bitte des Grundbuchamtes um „Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim \nzuständigen Familiengericht“ zur Durchführung der beabsichtigten Anhörung der \nNacherben kann nicht durch eine Zwischenverfügung i.S.d. § 18 GBO den Beteiligten \naufgegeben werden. \n \nKennzeichnend für eine Zwischenverfügung ist, dass diese nur bei behebbaren \nHindernissen in Betracht kommt (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 18, Rn. 29). Denn \njeder Zwischenverfügung kommt zugleich die Aussage zu, dem Antrag werde nach \nBeseitigung des Hindernisses entsprochen (Demharter, aaO). Deshalb stellt sich eine \nZwischenverfügung dann als irreführend für den Antragsteller dar, wenn der Antrag bei \nrichtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht zu der begehrten \nEintragung führen kann (Demharter, aaO). Folglich sind in einer Zwischenverfügung \nsämtliche der Eintragung entgegenstehende Eintragungshindernisse auf einmal \nanzugeben (Demharter, GBO, aaO, Rn. 30). \n \nb) \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Zwischenverfügung vom 29.06.2023 einen \nunzulässigen Inhalt. Denn auch wenn die Antragsteller der Bitte des Grundbuchamtes \nentsprechen würden, führte dies nicht unmittelbar zu der hier u.a. beantragten \nLöschung des Nacherbenvermerks. \n \nDie Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt der Nacherbfolge erfolgt \ngrundsätzlich auf Antrag (§ 13 GBO), wenn die Löschung bewilligt ist (§ 19 GBO) oder \nwenn Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen (§ 22 Abs. 1 GBO) oder offenkundig (§ 29 \nAbs. 1 S. 2 GBO) ist (Bauer/Schaub/Schaub, 4. Aufl. 2018, GBO § 51 Rn. 115). \n \nAn einer Bewilligung i.S.d. § 19 GBO fehlt es erkennbar. Zurecht hat das Grundbuchamt \nder Erklärung des privatschriftlich bestimmten Testamentsvollstreckers für den \nNacherbfall Dr. L keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Gem. § 2202 Abs. 2 S.2 \nBGB kann die Annahmeerklärung für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor \ndem \nEintritt \ndes \nErbfalls \nabgeben \nwerden, \nbei \nAnordnung \neiner \nTestamentsvollstreckung ab Eintritt des Nacherbfalls nicht vor Eintritt der Nacherbfolge \ngem. § 2139 BGB (NK-BGB/Ludwig Kroiß, 6. Aufl. 2022, BGB § 2202 Rn. 10 – beck-\nonline). Der Testamentsvollstrecker konnte aus diesem Grunde auch (noch) nicht der \nLöschung des Nacherbenvermerks zustimmen. Er ist auch nicht Vertreter der \nminderjährigen Nacherben \n \nSoweit von den Beschwerdeführen u.a. die Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 51 \nGBO) wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt worden \nist, liegen die Voraussetzungen hierfür derzeit nicht vor. Weder ist eine \nGrundbuchunrichtigkeit derzeit nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO noch ist \ndiese offenkundig i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. \n \nDas Grundbuch, in das ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) eingetragen ist, wird \nunrichtig (§ 22 GBO), wenn das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet \n(Demharter, 33. Aufl. 2023, § 51, Rn. 42b; BGH, NJW 2014, 1593, Rn. 11). Ein \nGrundstück ist dann aus dem Nachlass ausgeschieden, wenn die Veräußerung des \nVorerben voll wirksam war (Demharter, aaO unter Hinweis auf OLG Hamm, RPfleger \n1991, 59. KG, Rpfleger 1993, 236), d.h. eine spätere Unwirksamkeit gemäß § 2113 \nAbs. 2 BGB nicht mehr eintreten kann. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nDies kann bei befreiter Vorerbschaft gemäß §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB durch \nVerfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben geschehen (OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 20 W 196/22 –, Rn. 18, juris). Unwirksam \nist nur eine (ganz oder teilweise) unentgeltliche Verfügung (§§ 2113 Abs. 2, 2136 BGB \n(OLG Frankfurt, aaO). Unentgeltlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn mit der \nVerfügung des Vorerben über einen Nachlassgegenstand dem von ihm aufgegebenen \nVermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige, in den Nachlass zu \nerbringende Gegenleistung gegenübersteht und der Vorerbe subjektiv das Fehlen oder \ndie Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder nach dem Maßstab \nordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkenn müssen (BGH NJW 1984, 2037, 2038 \nm.w.N. - beck-online; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2113 Rn. 10). \n \nFolglich müsste es entweder offenkundig (§ 29 GBO) oder nachgewiesen (§ 22 GBO) \nsein, dass vorliegend keine (teilweise) unentgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben \nvorliegt. \n \nDie nicht gegebene (Teil-) Unentgeltlichkeit selbst kann als Ergebnis einer rechtlichen \nWürdigung nicht nachgewiesen werden; vielmehr müssen die Umstände, aus denen \nsich die fehlende (Teil-) Unentgeltlichkeit ergibt, vom Antragsteller belegt werden. Das \nGrundbuchamt muss an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellen, da es unter \nDurchbrechung des Bewilligungsgrundsatzes eine Löschung des Nacherbenvermerks \nund damit eines Schutzes für die Nacherben vornehmen soll (Schrandt/Kalb in: \nKeller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 22 [Berichtigung des \nGrundbuchs], Rn. 103). \n \nDer Beweis, dass keine unentgeltliche Verfügung vorliegt, kann im Grundbuchverfahren \ngrundsätzlich nur in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche \nUrkunden geführt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 15 W \n460/04 –, juris). Da eine Beweisführung bezüglich der nicht gegebenen (Teil-) \nUnentgeltlichkeit jedoch in dieser Form regelmäßig nicht möglich ist, ist das \nGrundbuchamt berechtigt und verpflichtet, unter Berücksichtigung sämtlicher \nUmstände des Falles und der vorgelegten Urkunden eine freie Beweiswürdigung \nvorzunehmen, ob die Entgeltlichkeit nicht als offenkundig i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO \nanzusehen ist (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 52, Rn. 24). Dem Grundbuchamt ist dabei \neine eigene Beweisaufnahme zur Frage der Unentgeltlichkeit verwehrt (OLG Hamm, \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\naaO). Das Grundbuchamt hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nämlich keine \neigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen (Demharter, GBO, 33. Aufl. \n2023, § 52, Rn. 24 i.V.m. § § 51, Rn. 42b). \n \nBei der freien Beweiswürdigung darf das Grundbuchamt Regeln der Lebenserfahrung \nund der Wahrscheinlichkeit heranziehen (OLG Hamm, aaO). Eine entgeltliche \nVerfügung ist somit dann anzunehmen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe \nim Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend \nerscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht \nersichtlich sind (OLG Stuttgart BWNotZ 2018, 28; OLG München, Beschluss vom 2. \nSeptember 2014 – 34 Wx 415/13 –, juris). Bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem \nVorerben und einem unbeteiligten Dritten kann man in aller Regel von einer \nentgeltlichen Verfügung ausgehen, wenn das Gegenteil nicht gerade – wie bei einer \nSchenkung - offenkundig ist (BeckOK GBO/Zeiser, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 51 Rn. 86). \n \nOb danach vorliegend von einer vollwirksamen, nicht teilweise unentgeltlichen \nVerfügung des befreiten Vorerben ausgegangen werden kann, ist derzeit für den Senat \nnicht zu beurteilen. Weder sind die Beweggründe für die Veräußerung aus dem \nAkteninhalt erkennbar noch ist ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen die Beteiligten \ndavon ausgehen, dass es sich vorliegend nicht um ein teilweise unentgeltliches \nGeschäft handelt. Es ist nicht ersichtlich, wie der vereinbarte Preis ermittelt worden ist; \ndie Beteiligung eines Maklers mit eigenem Provisionsinteresse scheint vermutlich nicht \ngegeben zu sein. Um den Prüfungsmaßstab des Grundbuchamtes näher abschätzen \nzu können wäre es zudem erforderlich, anzugeben, in welchem Nähe- oder ggf. \nVerwandtschaftsverhältnis die Erwerber zum Vorerben stehen. \n \nDa es an diesen Angaben durch die Beschwerdeführer derzeit fehlt, kann nicht ohne \nweiteres von einer nicht möglicherweise teilweise unentgeltlichen, vollwirksamen \nVerfügung des befreiten Vorerben ausgegangen werden. Bei richtiger Behandlung der \nSache hätte das Grundbuchamt daher einen entsprechenden Hinweis erteilen und bei \nfehlendem weiteren Vortrag den Antrag, soweit er auch auf die Löschung des \nNacherbenvermerks gerichtet ist, durch Beschluss zurückweisen müssen. Denn im \ngrundbuchrechtlichen \nAntragsverfahren \ngilt \nder \nBeibringungsgrundsatz \n(vgl. \nBauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer, 4. Aufl. 2018, GBO § 29 Rn. 4). Das \nGrundbuchamt ist nicht berechtigt, selbst Ermittlungen und Beweiserhebungen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\neigenständig anzustellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2005 – 32 \nWx 17/05 – Rn.19, juris m. w. N.). Ebenso ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, \nden Antragstellern einen möglichen Sachverhalt zu unterbreiten, mit dem ein \nEintragungshindernis nicht bestünde, den die Antragsteller selbst aber nicht \nvorgetragen haben (BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – V ZB 4/21 –, Rn. 15, juris). \nSollte es vorliegend unter Beachtung der aufgezeigten Anforderungen Tatsachen \ngeben, die es zulassen, von einer nicht teilunentgeltlichen Verfügung des befreiten \nVorerben auszugehen, so wären diese von den Beteiligten als für sie günstig \nspätestens mit der Beschwerdeschrift darzulegen gewesen (vgl. § 27 FamFG). Dies ist \nindes nicht der Fall. \n \n3. \nFür das weitere Verfahren weist der Senat – insoweit ohne Rechtsbindung - auf \nFolgendes hin: \n \nSofern die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf dieses Verfahren dem Grundbuchamt \nweitere Tatsachen beibringen, so sind diese zunächst durch das allein dazu berufene \nGrundbuchamt frei dahingehend zu würdigen, ob diese Tatsachen im Falle ihrer \nWahrheit, eine teilweise Unentgeltlichkeit der Verfügung ausschließen könnten. Käme \ndas Grundbuchamt dabei zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, wäre der Antrag \nzur Löschung des Nacherbenvermerks zurückzuweisen, da die Grundbuchunrichtigkeit \ndann nicht zu erkennen wäre. \n \nSollte das Grundbuchamt indes zu der Überzeugung gelangen, dass eine entgeltliche, \nd.h. nicht auch nur teilweise unentgeltliche Verfügung schlüssig dargelegt worden ist, \ndann wären die Nacherben vor Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören (OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 13. September 2018 – 20 W 197/18 –, Rn. 21, juris; OLG \nBamberg BeckRS 2015, 15073 Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23. Dezember \n2019 – 34 Wx 468/19 –, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 \n– I-3 Wx 299/11 –, Rn. 14, juris). \n \nDie Durchführung der Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist Aufgabe des \nGrundbuchamts. Dieses hat die Ermittlung der am Antragsverfahren materiell \nBeteiligten und deshalb auch formell zu Beteiligenden selbst von Amts wegen \ndurchzuführen (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 1 Rn. 41); insbesondere dann wenn \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\ndie Ermittlung der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (OLG München, Beschluss \nvom 23. Dezember 2019 – 34 Wx 468/19 –, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss \nvom 19. März 2012 – I-3 Wx 299/11 –, Rn. 14, juris). \n \nBevor das Grundbuchamt die Bestellung eines Pflegers beim zuständigen \nFamiliengericht zur Durchführung der Anhörung anregt, wäre es gehalten, zu prüfen, \nob eine Anhörung der Mutter der minderjährigen Nacherben zur Gewährung rechtlichen \nGehörs der Nacherben ausreichend sein könnte. Dafür müsste zunächst feststehen, \ndass die Mutter (auch) sorgeberechtigt ist, was bisher noch nicht dargelegt worden ist. \nDie Kindesmutter wäre in diesem Fall zu den von den Beteiligten beigebrachten \nTatsachen, soweit sie das Grundbuchamt für schlüssig im Sinne des Nachweises der \nEntgeltlichkeit des Geschäfts hält, anzuhören. Sollte die Kindesmutter die tatsächlichen \nAngaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit schlüssig beigebracht werden, \nbestätigen bzw. nicht bestreiten, dann dürfte die Kindesmutter dadurch ein \n„tatsächliches Zugeständnis“ hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Verfügung des \nVorerben abgegeben haben (vgl. Bauer/Schaub/Schaub, 4. Aufl. 2018, GBO § 51 Rn. \n149; KG, OLGZ 1968, 337 S. 341 a.E). Damit läge weder die Vertretung bei einem \nRechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S.1, 1824 Abs.1 Nr.1 BGB \nnoch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs.1, 1850 \nNr. 1 oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. In diesem Fall \nwäre weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche \nGenehmigung einzuholen (dazu Bauer/Schaub/Schaub, 4. Aufl. 2018, GBO § 51 Rn. \n149). \n \nIII. \nEine \nKostenentscheidung \nist \nnicht \nveranlasst, \nweil \nfür \nBeschwerden \nin \nGrundbuchsachen Gebühren nur dann anfallen, wenn diese verworfen oder \nzurückgewiesen werden (vgl. Ziffer 14510 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 \nAbs. 2 GNotKG). \n \n \nWolff \nNeuhausen \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-06/3-w-14-23","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2202","ref_norm":"2202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2139","ref_norm":"2139","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1824","ref_norm":"1824","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-06/3-w-14-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363643","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.268973+00:00"}}