{"status":"available","doknr":"OLD363642","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-07","aktenzeichen":"5 UF 13/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 13/23 = 69 F 2835/21 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die am […] 2015 geborene \n \nX, \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwältin \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \nKindesvater, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n2. […], \n \nKindesmutter, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nZuständiges Jugendamt: \n \n[…] \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 7.9.2023 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Famili-\nengericht – Bremen vom 23.12.2022 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der \nKindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die am […] 2015 \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\ngeborene gemeinsame Tochter X mit der Folge zurückgewiesen wird, dass es bei der \ngemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern verbleibt. \n \nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter (nachfolgend: X). \n \nDer Kindesvater, […], und die Kindesmutter, […], haben am […] 2011 die Ehe mitei-\nnander geschlossen, aus der am […] 2015 X hervorgegangen ist. \n \nNach ihrer Darstellung vollzog die Kindesmutter bereits 2016 eine emotionale Tren-\nnung vom Kindesvater, setzte jedoch aufgrund dessen einschüchternden Verhaltens \nihren Trennungswunsch seinerzeit nicht über die Nutzung getrennter Schlafzimmer \nhinausgehend um. Einen im Mai 2019 eingereichten Scheidungsantrag nahm die Kin-\ndesmutter wenige Monate später wieder zurück. Im Oktober 2020 zog sie mit X in \neine andere Wohnung und stellte gleichzeitig beim Familiengericht (Gesch.-Nr.: 69 F \n3150/20) den Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter im Wege \neinstweiliger Anordnung zu übertragen. In jenem Verfahren wurden im Termin vom \n30.10.2020 unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem \nHauptsacheverfahren sowie eine einem paritätischen „Wechselmodell“ entsprechende \nBetreuung Xs durch beide Elternteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verein-\nbart. Zu dem in Aussicht genommenen Hauptsacheverfahren kam es indes nachfol-\ngend nicht mehr, weil die Kindesmutter dem Familiengericht unter dem 11.12.2020 \nmitteilte, dass die Kindeseltern mit X wieder im gemeinsamen Haushalt lebten, sodass \nein Hauptsacheverfahren nicht mehr erforderlich sei. \nAm 16.07.2021 beantragte die Kindesmutter sodann bei Familiengericht, ihr im Wege \neinstweiliger Anordnung zum einen die Ehewohnung zuzuweisen (Gesch.-Nr.: 69 F \n2299/21) und zum andern die elterliche Sorge für X zu übertragen (Gesch.-Nr.: 69 F \n2300/21). Gleichzeitig tauschte sie die Schlösser der Ehewohnung – einer Doppel-\nhaushälfte, deren andere Hälfte von ihren Eltern bewohnt wird – aus und machte dem \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\nKindesvater dadurch den weiteren Zutritt unmöglich. Mit Beschluss vom 8.8.2021 \nübertrug das Familiengericht der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für X. Mit Beschluss vom 9.8.2021 überließ es der Kin-\ndesmutter im Wege einstweiliger Anordnung die eheliche Wohnung für die Dauer des \nGetrenntlebens der Kindeseltern zur alleinigen Nutzung und untersagte dem Kindes-\nvater das Betreten der Immobilie. \n \nDas Trennungsgeschehen und die jeweiligen Beiträge der sich wechselseitig massi-\nves Fehlverhalten vorwerfenden Kindeseltern dazu werden von diesen überwiegend \nhöchst divergent dargestellt. \n \nSeit Juni 2021 findet zwischen X und dem Kindesvater kein Kontakt mehr statt; X \nlehnt diesen ab. \n \nIn dem vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren, das der Kindesvater am 26.8.2021 ein-\ngeleitet hat, hat das Familiengericht, nachdem die Kindeseltern zuletzt wechselseitig \njeweils die Übertragung der elterlichen Sorge für X auf sich allein beantragt hatten, \nnach Einholung eines schriftlichen psychologischen Gutachtens der Sachverständigen \nS vom 28.6.2022 mit Beschluss vom 23.12.2022, auf den wegen der Einzelheiten \nBezug genommen wird, unter Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters der Kin-\ndesmutter die elterliche Sorge für X, die es in diesem Verfahren mit Verweis auf ein \nvon der Sachverständigen festgestelltes Risiko einer Kindeswohlgefährdung – anders \nals zuvor am 4.8.2021 im Verfahren zur Gesch.-Nr. 69 F 2300/21 – nicht persönlich \nangehört hat, übertragen. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 30.12.2022 zugestellt worden ist, wendet sich \nder Kindesvater mit seiner am 26.1.2023 beim Familiengericht eingelegten Beschwer-\nde, mit der er zunächst beantragt hat, ihm in Abänderung der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung die elterliche Sorge für X zu übertragen und über die Sache nach persönli-\ncher Anhörung des Kindes zu entscheiden. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat \ner unter Heranziehung einer von Prof. Dr. Z unter dem 27.2.2023 für ihn erstellten \n„Expertise“ angebliche methodische und fachliche Mängel des vom Familiengericht \neingeholten Sachverständigengutachtens gerügt, insbesondere beanstandet, dass die \nSachverständige keinen Vater-Kind-Kontakt beobachtet habe, und darüber hinaus im \nWesentlichen Folgendes geltend gemacht: Nach Vereinbarung des Wechselmodells \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nim Oktober 2020 habe X keine Scheu vor ihm gezeigt, sondern die Zeit mit ihm ge-\nnossen. Ihre Beziehung zu ihm sei problemlos und liebevoll gewesen. Seit dem Aus-\ntausch der Schlösser zur Ehewohnung verweigere die Kindesmutter einseitig jede \ndirekte Kommunikation mit ihm und sei nicht bereit, an einer Verbesserung zu arbei-\nten, an der er interessiert sei. Über die Schulwahl sei eine Verständigung der Kindes-\neltern per E-Mail möglich gewesen. Auch ansonsten sei die schriftliche Kommunikati-\non zwischen ihnen sachlich und lösungsorientiert. Es sei ihnen also möglich, gemein-\nsame Entscheidungen für X zu treffen. Gegebenenfalls könne dazu professionelle \nBegleitung herangezogen werden. Einer Allleinsorge der Kindesmutter bedürfe es \njedenfalls nicht. Allenfalls käme eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestim-\nmungsrechts auf die Kindesmutter in Betracht. Zudem wäre eine Vollmachtlösung als \nmilderes Mittel in Betracht zu ziehen. Keinesfalls sei er bereit, sich dauerhaft völlig \naus dem Erleben des Kindes zu verabschieden, wie es augenscheinlich das Ziel der \nKindesmutter sei. Die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Kindesmut-\nter in Verbindung mit dem Ausschluss seines Umgangs mit X führe dazu, dass die \nKindesmutter keine Motivation habe, ihr Verhalten zu ändern. Sie werde ihn daher \nweiterhin „dämonisieren“ und keine Veranlassung haben, den Kontakt der Tochter zu \nihm zu fördern. Der Verlust des Vaters werde für Xs Entwicklung langfristig gravieren-\nde Folgen haben und entspreche nicht dem Kindeswohl. Im Übrigen hätte das Famili-\nengericht auf eine Anhörung des Kindes im vorliegenden Verfahren nicht verzichten \ndürfen. Es sei fraglich, ob ein autonomer Kindeswille vorliege. \n \nDie Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 15.3.2023 die erstinstanzliche Entscheidung \nverteidigt, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere geltend \ngemacht, dass Grundlage für eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den \nKindeseltern zunächst wäre, dass der Kindesvater das eigene Verhalten reflektieren, \neigene Anteile an der Situation erkennen und sein künftiges Verhalten am Kindeswohl \nund an einer respektvollen Elternschaft ausrichten müsste, wozu er aber nicht in der \nLage sei. Vielmehr nehme er nach den Feststellungen der Sachverständigen die \nTrennung von der Kindesmutter als „existenzbedrohend“ wahr und sei unfähig, sich \nemotional von ihr zu lösen, was zu einer „dysfunktionalen Trennungsbewältigung“ \ngeführt habe. Dadurch sei X aus seinem Fokus geraten. Es seien nicht die vermeintli-\nchen Verhaltensweisen der Kindesmutter, sondern das eigene Erleben Xs mit dem \nKindesvater, das zu dessen Ablehnung durch die Tochter geführt habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\nDer Verfahrensbeistand hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.3.2023 \nzunächst dafür ausgesprochen, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen. \nDie Kindeseltern seien in so erheblichem Maße zerstritten, dass die für die Ausübung \nder gemeinsamen elterlichen Sorge notwendige Kommunikationsbasis nicht gegeben \nsei. Für X sei es letztendlich wichtig, dass möglichst weitere Konflikte zwischen den \nKindeseltern vermieden werden. Diese gebe es seit nunmehr über zwei Jahren in \nganz erheblichem Umfang. Versuche, Gespräche zu führen, seien letztendlich ge-\nscheitert. Die Auswirkungen der bestehenden Schwierigkeiten auf X seien ganz er-\nheblich gewesen. Dies gelte es in Zukunft zu vermeiden. Für Xs Entwicklung sei es \nwichtig, dass sie sich, unabhängig von dem Streit der Kindeseltern, auf ihre eigenen \nEntwicklungsaufgaben und ihre Bedürfnisse konzentrieren dürfe. Dies wäre aufgrund \nder zwischen den Eltern bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht gegeben, \nwenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbliebe. Eine Verbesserung des \nVerhältnisses der Kindeseltern und damit auch ihrer Kommunikationsebene wäre \nzwar wünschenswert. Dies sei auch mit Unterstützung versucht worden, jedoch erfolg-\nlos geblieben. Vor diesem Hintergrund sei die erstinstanzliche Entscheidung zutref-\nfend und aufrechtzuerhalten. \n \nDer Senat hat die Sache mit den Beteiligten am 15.6.2023 erörtert. Der Termin diente \nzugleich der Erörterung im zur Geschäftsnummer 5 UF 14/23 des Senats (= 69 F \n15/22 AG Bremen) geführten Umgangsverfahren, das die Beschwerde des Kindesva-\nters gegen den – weiteren – Beschluss des Familiengerichts vom 23.12.2022 betraf, \nmit dem dieses das Umgangsrecht des Kindesvaters mit X für die Dauer von zehn \nMonaten ausgeschlossen hat, und welches mit der vom Kindesvater im Termin erklär-\nten Beschwerderücknahme abgeschlossen worden ist. Zum vorliegenden Sorge-\nrechtsverfahren äußerte die Kindesmutter unter anderem, dass sie aktuell keine Mög-\nlichkeit sehe, mit dem Kindesvater gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Der Kin-\ndesvater gab an, eine gleichberechtigte Elternschaft anzustreben und vor allem nicht \ndie gesamte elterliche Sorge verlieren zu wollen. Zu dem Hinweis der Kindesmutter \nauf eine im Herbst 2023 bei X anstehende kieferorthopädische Behandlung bemerkte \ner, dass er gegen diese Behandlung und deren Veranlassung durch die Kindesmutter \nkeine Bedenken habe. Der Verfahrensbeistand bezeichnete im Rahmen seiner Stel-\nlungnahme unter anderem eine „Vollmachtlösung“ für denkbar, verbunden mit der \nAnmerkung, dass die von X benötigte Ruhesituation am klarsten gegeben wäre, wenn \nes nur einen Entscheidungsträger gäbe, der den anderen Elternteil umfassend infor-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nmierte. Im weiteren Verlauf erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters \nfür diesen zu Protokoll: „Der Kindesvater erteilt hiermit der Kindesmutter die Voll-\nmacht, sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge für das Kind umfassend allein auszu-\nüben.“ Zudem stellte der Kindesvater klar, dass – anders als im Beschwerdeantrag \nformuliert – Ziel der Beschwerde im Hinblick auf die Vollmacht die Beibehaltung der \ngemeinsamen elterlichen Sorge sei, und dass er den Aufenthalt Xs bei der Kindes-\nmutter akzeptiere. Die Kindesmutter betonte, dass sie ungeachtet einer Sorgerechts-\nvollmacht den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht befürworte. Sie \nhalte die Bereitschaft des Kindesvaters, ihr eine Vollmacht zu erteilen, lediglich für ein \ntaktisches Mittel, um wieder Macht ausüben zu können. Wenn einmal eine beidersei-\ntige „Psychohygiene“ – eine solche war zuvor von der Sachverständigen angeregt \nworden – erfolgt sein werde, wäre für sie gegebenenfalls wieder ein gemeinsames \nSorgerecht denkbar. Zu berücksichtigen sei bei ihrer Haltung auch, dass der Kindes-\nvater unter anderem ihren Vater mehrfach bedroht habe. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 15.6.2023 und den diesem als \nAnlage beigefügten Anhörungsvermerk vom 16.6.2023 Bezug genommen. \n \nIm Anschluss an den Erörterungstermin vom 15.6.2023 ist den Beteiligten unter ande-\nrem Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu der Frage gegeben worden, ob \nund aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall eine Sorgerechtsvollmacht zur \nAbwendung einer Sorgerechtsübertragung (nicht) für geeignet halten. \n \nDer Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 30.6.2023 ergänzend zu der zum Protokoll \nder Sitzung vom 15.6.2023 abgegebenen Erklärung eine von ihm unterzeichnete, vom \n16.6.2023 datierende Sorgerechtsvollmacht zur Akte gereicht (Bl. 625 ff. d. A.), auf \nderen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Er vertritt die Ansicht, \ndass die Kindesmutter mit dieser Vollmacht in der Lage sei, die Interessen des Kindes \numfassend alleine zu vertreten, so dass ihm die elterliche Sorge nicht entzogen wer-\nden dürfe, zumal er den gewöhnlichen Aufenthalt Xs im mütterlichen Haushalt nicht in \nFrage stelle und akzeptiert habe, dass er aktuell keinen Umgang mit X hat. \n \nDie Kindesmutter meint, die protokollierte Vollmachterteilung rechtfertige keine Abän-\nderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 10.7.2023 bean-\nstandet sie unter anderem, dass ihr nicht die Originalvollmacht, sondern nur eine Ko-\npie vorliege, die im Rechtsverkehr keine Akzeptanz finden werde, und dass die Voll-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nmacht aus von ihr näher genannten Gründen inhaltlich unzureichend sei. Außerdem \nsei nicht zu erwarten, dass der Kindesvater hinreichend verlässlich in der Lage sein \nwerde, seine Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die unter Umständen auch im Fal-\nle einer bestehenden Vollmacht notwendig werden können, z. B. wenn Dritte die \nVollmacht nicht akzeptierten. Für diese Annahme spreche, dass der Kindesvater trotz \nbestehenden Umgangsausschlusses X am 3.7.2023 eine Einladungskarte zu einer \nGartenparty habe zukommen lassen. Dies belege, dass der Kindesvater sich nicht an \ngerichtliche Beschlüsse oder Absprachen halte und auch nicht in der Lage sei, sein \nVerhalten an sachverständigen Feststellungen auszurichten. \n \nDer Verfahrensbeistand hat unter dem 5.7.2023 vor allem die Wichtigkeit betont, dass \nX betreffende Entscheidungen nicht durch die zwischen den Eltern bestehenden Strei-\ntigkeiten „blockiert“ oder im Rahmen einer Vollmacht getroffene Entscheidungen vom \nVater revidiert werden, weil sich dies sonst unmittelbar auf X auswirken würde. Unter \ndem 19.7.2023 hat der Verfahrensbeistand mit Rücksicht auf die von der Kindesmut-\nter angeführte Einladungskarte Zweifel daran geäußert, ob es dem Kindesvater gelin-\ngen werde, sich an Absprachen im Rahmen einer Sorgerechtsvollmacht zu halten. \n \nDer Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 21.7.2023 erklärt, ein Original der Vollmacht \nper Einschreiben direkt an die Kindesmutter – diese hat unter dem 8.8.2023 indes \nwiederum mitgeteilt, es handele sich „nicht um das Original, sondern scheinbar um \neine Kopie“ – übermittelt zu haben und dies mit Schriftsatz vom 18.8.2023 nochmals \nbestätigt. Er vertritt die Auffassung, die darin enthaltene Beschränkung im Innenver-\nhältnis stehe der Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis nicht entgegen. Sollte \ner die Vollmacht widerrufen oder sich nicht kooperativ verhalten, werde er keine Mög-\nlichkeit mehr haben, die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter zu ver-\nhindern. Er beabsichtige auch nicht, den Umgang mit X zeitnah wieder zu beantragen, \nsondern werde seinen Umgangswunsch von Xs Entwicklung und ihrer Bereitschaft \nzum Umgang abhängig machen. Er habe X am 3.7.2023 eine Einladungskarte zum \nSommerfest geschrieben, und zwar mit der Bitte an die Kindesmutter, diese in Xs \n\"Kiste\" zu legen. Hierbei handele es sich um ein früher mit Frau […] vom Jugendamt \nund der Kindesmutter besprochenes Prozedere, nach dem er X schreiben kann, diese \nBriefe aber X nicht ausgehändigt, sondern für einen späteren Zeitpunkt aufbewahrt \nwerden. Es sei ihm wichtig, für X dokumentieren zu können, dass er sie in der langen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nZeit der Abwesenheit sehr vermisst hat. Er werde zukünftig seine Briefe an X in sei-\nnem eigenen Haushalt aufbewahren. \n \nDas Jugendamt sieht ausweislich seiner Stellungnahme vom 6.7.2023 keine Anhalts-\npunkte dafür, dass das gemeinsame Ausüben der elterlichen Sorge beider Elternteile \nfür X eine Gefährdung darstellt und die Entscheidungen nicht zum Wohle des Kindes \ngetroffen werden. Durch das Ausstellen einer vollumfänglichen Sorgerechtsvollmacht \ndes Kindesvaters an die Kindesmutter könne diese Entscheidungen für X allein tref-\nfen. Der Kindesvater habe jedoch ein umfängliches Informationsrecht. Im Fall der ge-\nmeinsamen elterlichen Sorge sei der Kindesvater befugt, von Beteiligten aus dem \nSystem der für X installierten Hilfen Informationen zu erhalten, ohne in einen direkten, \npersönlichen Kontakt mit der Kindesmutter treten zu müssen. Dies könnte aufgrund \nder Hochstrittigkeit von Vorteil sein und Konflikte durch direkte Konfrontationen zwi-\nschen den Kindeseltern vermeiden. Beide Eltern hätten sich gegenüber dem Jugend-\namt bereit erklärt, an Terminen im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsbera-\ntung teilzunehmen, die voraussichtlich Mitte August 2023 beginnen werde. Durch die \nBegleitung von zwei Fachkräften könne es den Eltern in einem sicheren Rahmen ge-\nlingen, Informationen auszutauschen und Entscheidungen für X abzustimmen. Auch \nwenn es derzeit keinen Kontakt zwischen X und dem Kindesvater gebe, sei es wich-\ntig, diesen mit einzubeziehen. Es werde davon ausgegangen, dass beide Elternteile \ntrotz der Konflikte im Sinne des Kindes handeln und entscheiden können und zum \nWohle des Kindes beitragen. Die vollumfängliche Vollmacht biete der Kindesmutter \nalleinige Entscheidungsfreiheit und könne aus Sicht des Jugendamts zur Abwendung \neiner Sorgerechtsübertragung geeignet sein. \n \nDie Sachverständige hat auf die im Erörterungstermin vom 15.6.2023 vom Senat an \nsie gerichtete Bitte, nochmals Kontakt zu X aufzunehmen und sodann mitzuteilen, ob \nderen Anhörung durch den Senat mit dem Kindeswohl vereinbar ist, mit Schreiben \nvom 20.6.2023, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die \nEinschätzung abgegeben, dass mit Blick auf das Risiko einer Kindeswohlgefährdung \nauf eine gerichtliche Anhörung Xs verzichtet werden sollte. Der Verfahrensbeistand \nhat sich dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 26.6.2023 angeschlossen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den \ngesamten Akteninhalt sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Familienge-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\nrichts zu Gesch.-Nrn. 69 F 1747/19, 69 F 3150/20, 69 F 2299/21, 69 F 2300/21, 69 F \n2448/21 und 69 F 15/22 Bezug genommen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \ndes Kindesvaters ist begründet und führt – mit der Folge, dass es bei der gemeinsa-\nmen elterlichen Sorge der Kindeseltern verbleibt –, zu der aus dem Tenor dieses Be-\nschlusses ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDie erstinstanzliche Entscheidung ist zwar rechtsfehlerfrei ergangen und vom Famili-\nengericht ausgesprochen gut begründet worden. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses lagen \ndie Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge für X auf die Kindes-\nmutter nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch aus Sicht des Senats vor. Das Familienge-\nricht ist, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die von der Sachverständigen getroffenen \nFeststellungen – an deren Richtigkeit, ohne dass dies hier einer weiteren Vertiefung \nbedarf, das vom Kindesvater vorgelegten Privatgutachten nach Auffassung des Se-\nnats keine relevanten Zweifel aufzuwerfen geeignet ist –, zutreffend davon ausgegan-\ngen, dass es den Kindeseltern derzeit an dem für eine gemeinsame Sorgerechtsaus-\nübung notwendigen Mindestmaß an Fähigkeit und Bereitschaft fehlt, miteinander kin-\ndeswohlverträglich zu kommunizieren und zu kooperieren. Darüber hinaus waren die \nKindeseltern damals uneins über den Lebensmittelpunkt ihrer Tochter. Während der \nKindesvater das Wechselmodell anstrebte, favorisierte die Kindesmutter das Resi-\ndenzmodell mit festem Lebensmittelpunkt Xs in ihrem Haushalt. Schließlich lehnten \nbeide Elternteile im Termin des Familiengerichts vom 7.10.2022 eine vom Verfah-\nrensbeistand vorgeschlagene Vollmachtlösung ab. Unter diesen Umständen kam sei-\nnerzeit allein die Übertragung der elterlichen Sorge auf die das – gegenwärtig jegli-\nchen Kontakt zum Kindesvater ablehnende – Kind seit der räumlichen Trennung der \nKindeseltern allein betreuende Kindesmutter in Betracht. \n \nAllerdings kann an dieser Entscheidung aufgrund der zwischenzeitlich im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens eingetretenen Entwicklungen nicht festgehalten werden. \nNachdem der – nunmehr die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts anstreben-\nde – Kindesvater ausdrücklich klargestellt hat, den Lebensmittelpunkt Xs im Haushalt \nder Kindesmutter nicht mehr in Frage zu stellen, ferner den vom Familiengericht aus-\ngesprochenen befristeten Umgangsausschluss durch Rücknahme seiner Beschwerde \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nim Verfahren 5 UF 14/23 (= 69 F 15/22 AG Bremen) akzeptiert und schließlich der \nKindesmutter eine umfangreiche Sorgerechtsvollmacht erteilt hat, lässt sich eine – \nvollständige oder teilweise – Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht (mehr) rechtfertigen. Vielmehr ist der Al-\nleinsorgeantrag der Kindesmutter zurückzuweisen und hat es bei der gemeinsamen \nelterlichen Sorge der Kindeseltern insgesamt zu verbleiben. \n \nDa mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung der Alleinsorge \nauf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB zwangsläufig ein Eingriff in \ndas durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden \nist, unterliegt auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, sodass sie nur in Betracht kommt, wenn dem Kindeswohl \nnicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann \n(vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802). Als ein milderes Mittel, das die Sorgerechtsübertra-\ngung entbehrlich machen kann, kommt nach der Rechtsprechung des BGH die Be-\nvollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen in Betracht, \nwenn und soweit sie jenem eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrneh-\nmung der Kindesbelange gibt, was allerdings auch eine ausreichende Kooperations-\nfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraussetzt, soweit eine solche unter Berück-\nsichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmäch-\ntigten Elternteils unerlässlich ist (BGH NJW 2020, 2182, 2184). Dass bei Vorliegen \ndieser Voraussetzungen eine Übertragung des Sorgerechts unterbleiben muss, folgt \nzwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ein Eingriff in die elterli-\nche Sorge als Bestandteil des Elternrechts muss stets auf das im Sinne des Kindes-\nwohls und der beiderseitigen Elternrechte erforderliche Maß begrenzt bleiben. Der \nEingriff ist aber nicht erforderlich, wenn die Handlungsbefugnisse des Elternteils be-\nreits durch die Vollmacht erweitert sind und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, \nin den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Infolge der ihm erteilten \nVollmacht ist der Elternteil dann auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil \nausreichend handlungsfähig und trägt dementsprechend die Hauptverantwortung für \ndas Kind. Die Vollmacht ermöglicht so vor allem, dass Konflikte in der Kommunikation \nund Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können \n(BGH NJW 2020, 2182, 2185 unter Hinweis auf Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, \n1884). Ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindes-\nbelange verlässlich wahrnehmen zu können, ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu ent-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\nscheiden \nund \nbestimmt \nsich \nnach \nden \nfür \ndie \nSorgerechtsübertragung \nnach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) \nSorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie \nerweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen \nist (BGH NJW 2020, 2182, 2185). \n \nIm vorliegenden Fall erachtet der Senat die vom Kindesvater der Kindesmutter erteilte \nSorgerechtsvollmacht nach den vorgenannten Grundsätzen als geeignetes, gegen-\nüber einer Sorgerechtsübertragung milderes Mittel, das die Kindesmutter hinreichend \nin die Lage versetzt, die Belange Xs ohne Abstimmung mit dem Kindesvater wahrzu-\nnehmen, sodass Konflikte zwischen den Kindeseltern im Zusammenhang mit für die \ngemeinsame Tochter zu treffenden Entscheidungen, durch die X in den elterlichen \nKonflikt involviert werden könnte, ausreichend sicher vermieden werden können, wie \nes nach den Feststellungen der Sachverständigen unbedingt notwendig ist. \n \nDer Kindesvater hat die Kindesmutter umfassend bevollmächtigt. Bereits durch die \nvon seiner Verfahrensbevollmächtigten im Termin vom 15.6.2023 zu Protokoll des \nSenats abgegebene Erklärung hat er deutlich gemacht, es der Kindesmutter im Wege \nder Vollmacht ermöglichen zu wollen, sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge für X \nallein ausüben zu können. Mit der von ihm unter dem 16.6.2023 erstellten schriftlichen \nVollmacht, in der er sich nochmals ausdrücklich mit dem Lebensmittelpunkt Xs bei der \nKindesmutter einverstanden erklärt, hat er sodann die Kindesmutter mit sofortiger \nWirkung „in Form einer Generalvollmacht zur Vertretung unseres Kindes in allen per-\nsönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gerichtlich und \naußergerichtlich zulässig ist“ zur Ausübung der elterlichen Sorge auch in seinem Na-\nmen bevollmächtigt und dabei lediglich exemplarisch und – wie das Wort „insbeson-\ndere“ verdeutlicht – offenkundig nicht abschließend einzelne in Betracht kommende \nEntscheidungen in persönlichen Angelegenheiten konkret benannt. Der Umfang der \nVollmacht macht die Kindesmutter mithin uneingeschränkt allein handlungsfähig für X. \n \nSoweit die Kindesmutter geltend macht, ihr liege das Original der Vollmachturkunde \nnicht vor, sondern nur eine Kopie, steht dies zum einen im Widerspruch zu der Erklä-\nrung des Kindesvaters, er habe die Vollmacht im Original mit Einwurfeinschreiben \nvom 22.7.2023 an die Kindesmutter versendet. Zum anderen rechtfertigt es nicht die \nAnnahme, die Kindesmutter sei durch die ihr erteilte Vollmacht nicht hinreichend \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\nhandlungsfähig für X. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – anders als eine Sorgeerklä-\nrung (§ 1626d BGB) – eine Sorgerechtsvollmacht keiner besonderen Form bedarf, \nihre schriftliche Erteilung zwecks Nachweises der Bevollmächtigung jedoch gleichwohl \ngeboten ist (Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl., § 8 \nRn. 304). Selbst wenn der Kindesmutter entgegen den Angaben des Kindesvaters \nlediglich eine Kopie der Vollmachturkunde vorliegen sollte, folgt daraus indes nicht \nzwingend, dass ihr dadurch Schwierigkeiten bei der Alleinvertretung Xs durch man-\ngelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr entstehen werden. \n \nUnabhängig davon wäre, wenn tatsächlich künftig einmal solche Schwierigkeiten ent-\nstehen sollten, nach Einschätzung des Senats davon auszugehen, dass der Kindes-\nvater dann auf Zuruf der Kindesmutter seiner Verpflichtung nachkommen würde, um-\ngehend etwaige dadurch notwendig werdende eigene Mitwirkungshandlungen zur \nUmsetzung der betreffenden von der Kindesmutter für X getroffenen Entscheidung (z. \nB. Unterschriftsleistung für eine Kontoeröffnung) zu erbringen. Dass es diesbezüglich \nan der nach der skizzierten Rechtsprechung des BGH notwendigen ausreichenden \nKooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern im Sinne einer Restkooperation (so \nRake, NZFam 2022, 344, 345), fehlt, ist nicht feststellbar. Vielmehr geht der Senat \ndavon aus, dass dem Kindesvater – wie dieser selbst in seinem Schriftsatz vom \n21.7.2023 deutlich zum Ausdruck gebracht hat – absolut bewusst ist, dass die Kin-\ndesmutter künftig erfolgreich die Alleinsorge für X beantragen könnte, sollte es trotz \nder Vollmachtserteilung zu Problemen bei der Sorgerechtsausübung durch die Kin-\ndesmutter kommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für die Annahme, der Kin-\ndesvater werde die Vollmachtausübung durch die Kindesmutter durch eigene Hand-\nlungen konterkarieren oder nutze die Vollmacht lediglich als taktisches Mittel, um \nMacht über die Kindesmutter ausüben zu können. Allein auf das besonders konfliktbe-\nladene Elternverhältnis und das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Kindesvater und \nden Eltern der Kindesmutter kann die von dieser trotz vom Kindesvater erteilter Voll-\nmacht gewünschte Sorgerechtsübertragung nicht gestützt werden. Ausschlaggebend \nist vielmehr, ob ein – hier gegenwärtig nicht erkennbares – konkretes Hindernis be-\nsteht, die elterliche Sorge unter Verwendung der Vollmacht auszuüben, das eine Ko-\noperationspflicht des Kindesvaters auslöst. Nur wenn der Kindesvater im Falle eines \nihm bekannten Hindernisses eine ungenügende Restkooperation zeigen würde, wäre \neine Sorgerechtsübertragung trotz Vollmachterteilung erforderlich. Lediglich abstrakte \nKooperationsdefizite, die sich nicht konkret auf die Wahrnehmung der Kindesbelange \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nauswirken, reichen hingegen nicht aus, um eine Ungeeignetheit der Vollmacht zur \nWahrnehmung der Kindesbelange festzustellen (vgl. Rake, NZFam 2022, 344, 347). \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater im Termin vom \n15.6.2023 bereits sein Einverständnis mit der Veranlassung der demnächst anste-\nhenden kieferorthopädischen Behandlung Xs durch die Kindesmutter erklärt hat, so-\ndass diesbezüglich für die Kindesmutter ohnehin keinerlei Schwierigkeiten bei der \nWahrnehmung der Kindesbelange zu erwarten sind. Darüber hinaus gibt es durchaus \nAnlass, auf eine künftige Verbesserung der Elternebene zu hoffen. So hat der Kindes-\nvater im Termin vom 15.6.2023 glaubhaft die Bereitschaft erklärt, mit therapeutischer \nHilfe an seiner Selbstreflexion arbeiten zu wollen. Auch schätzt die Sachverständige \ngrundsätzlich – wenn auch mit der Empfehlung einer vorherigen „Psychohygiene“ – \neinen moderierten Austausch der Kindeseltern als möglich ein. Beide Kindeseltern \nsind ferner zur Teilnahme an einer Trennungs- und Scheidungsberatung bereit. Auch \nder Einwand der Kindesmutter, wonach die am 3.7.2023 vom Kindesvater an X \nadressierte Einladungskarte gegen die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft zur \nRestkooperation spreche, verfängt nicht, nachdem der Kindesvater dazu mit Schrift-\nsatz vom 21.7.2023 die plausible und unwidersprochen gebliebene Erklärung abge-\ngeben hat, die Einladungskarte mit der Bitte an die Kindesmutter geschrieben zu ha-\nben, diese in Xs \"Kiste\" zu legen, wobei es sich um ein früher mit dem Jugendamt und \nder Kindesmutter besprochenes Prozedere handele. Im Übrigen liegen belastbare \nAnhaltspunkte, die geeignet sind, ein Scheitern der erforderlichen Restkooperation \nnahezulegen, nicht vor. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen \nder Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Vollmachterteilung trifft indes die \nden Antrag auf Alleinsorge verfolgende Kindesmutter (Rake, NZFam 2022, 344, 346). \n \nDass die Kindesmutter die Sorgerechtsvollmacht ablehnt, steht der Eignung der Voll-\nmacht, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen, nicht entgegen. Die Er-\nteilung einer Vollmacht ist eine selbständige, einseitige, nicht annahmebedürftige Er-\nklärung des Vollmachtgebers (BGH NJW-RR 2007, 1202, 1203). Das Grundverhältnis \nfür die Sorgerechtsvollmacht ergibt sich regelmäßig aus dem Fortbestehen der elterli-\nchen Sorge nach §§ 1626 ff. BGB (BGH NJW 2020, 2182, 2184). Eines von den El-\ntern geschlossenen Vertrags, etwa eines Auftrags, bedarf es daher für das Grundver-\nhältnis nicht, sodass ein solcher auch nicht Voraussetzung für den Vorrang der Voll-\nmacht gegenüber einer Sorgerechtsübertragung sein kann (BGH NJW 2020, 2182, \n2185). \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\n \nAuch der Umstand, dass die vom Kindesvater erteilte Vollmacht widerrufen werden \nkann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Widerruf der Vollmacht kann wegen \nder mangelnden Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam verzichtet werden (BGH \nNJW 2020, 2182, 2185 m. w. N.). Daher bedarf es auch keiner – ohnedies unsicheren \n– Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden \nElternteil künftig widerrufen werden könnte. Da die wirksam erteilte Vollmacht den \nhauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, \nergäbe sich insoweit erst durch den Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, \ndie sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB oder ge-\ngebenenfalls \nfür \ndie \nAbänderung \neiner \nbereits \nergangenen \nEntscheidung \nnach § 1696 BGB angeführt werden kann (BGH NJW 2020, 2182, 2186). \n \nAuch die von der Kindesmutter gerügte Beschränkung der Vollmacht im Innenverhält-\nnis nach § 3 der Vollmachturkunde veranlasst keine abweichende Bewertung. Im Au-\nßenverhältnis ist die Vollmacht ausdrücklich unbeschränkt erteilt. Bei dieser Sachlage \nist nicht erkennbar, dass die Möglichkeiten der Kindesmutter, für X zu handeln, eine \nEinschränkung erfahren. Soweit es in § 3 der Urkunde um Informationsrechte des \nKindesvaters geht, stehen ihm diese ohnehin zu (§ 1686 BGB). Wie die dort enthalte-\nnen Formulierungen im Übrigen – ohne Zutun der Kindesmutter – Stresserleben bei X \nhervorzurufen geeignet sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Kin-\ndesvater in nicht eiligen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für X Gelegen-\nheit fordert, sich vorher beraten zu lassen, erscheint dies im Hinblick auf sein Informa-\ntionsrecht unbedenklich und für die Handlungsmöglichkeiten der Kindesmutter ohne \nAuswirkung, solange nicht ein Widerruf der Vollmacht erfolgt. Soweit es um die Einho-\nlung X betreffender ärztlicher Informationen geht, teilt der Senat die Einschätzung des \nJugendamts, dass ein entscheidender Vorzug der „Vollmachtlösung“ gerade darin \nliegt, dass der Kindesvater als (weiterhin) Sorgeberechtigter selbständig Informatio-\nnen von Ärzten etc. einholen kann, was zur Vermeidung von möglichen Konflikten \ndurch direkte Kontakte zwischen den Kindeseltern geeignet ist. \n \nAuch die ablehnende Haltung Xs gegenüber Kontakten zum Kindesvater kann unter \nVerhältnismäßigkeitsaspekten die Vollmacht nicht als ungeeignet zur Aufrechterhal-\ntung der gemeinsamen elterlichen Sorge erscheinen lassen. Dieser Haltung wird \ndurch den befristeten Umgangsausschluss hinreichend Rechnung getragen. Konkrete \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\nAnhaltspunkte dafür, dass allein die (formale) Mitsorgeberechtigung des Kindesvaters \nbei umfassender Handlungsmöglichkeit der Kindesmutter für X aufgrund der vorlie-\ngenden Vollmacht dem Kindeswohl in einem Maße abträglich sein könnte, das eine \nandere Beurteilung notwendig machen würde, liegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, \nals – uneingeschränkt – das Jugendamt und – mit der aus Sicht des Senats aufgrund \nder vorliegenden Vollmacht gewährleisteten Einschränkung, dass die notwendige Ru-\nhesituation für X geschaffen wird – auch der Verfahrensbeistand eine „Vollmachtlö-\nsung“ für gangbar halten. \n \nNach alledem ist es – anders als noch am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens – \nderzeit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten weder notwendig noch gerechtfer-\ntigt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und sie ganz oder teilweise der \nKindesmutter zu übertragen. Hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes bei der Kindes-\nmutter besteht kein Streit mehr und im Übrigen ist die Kindesmutter aufgrund der vom \nKindesvater erteilten umfassenden Sorgerechtsvollmacht ausreichend in der Lage, die \nKindesbelange allein wahrzunehmen. Sollte sich – wider Erwarten – die „Vollmachtlö-\nsung“ künftig doch nicht als tragfähig erweisen, wäre ggf. ein neuer Sorgerechtsantrag \nzu stellen. \n \nVon einer persönlichen Anhörung Xs vor der Entscheidung hat der Senat mit Rück-\nsicht auf die vom Verfahrensbeistand ausdrücklich geteilte Einschätzung der Sach-\nverständigen aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.6.2023 gem. § 159 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise abgesehen, um eine dadurch zu befürchtende \nKindeswohlgefährdung auszuschließen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. \n1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-07/5-uf-13-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626d","ref_norm":"1626d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-07/5-uf-13-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363642","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.236685+00:00"}}