{"status":"available","doknr":"OLD363641","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-07","aktenzeichen":"1 Ws 89/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 89/23 \n3 Ws 79/23 GenStA \n77 StVK 432/23 (331 Js 79783/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n…, \ngeb. am … \nz.Zt. JVA …, \nVerteidiger \nRechtsanwalt … \n \n \nRechtsanwalt … \n \n \nRechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt \nam 07. September 2023 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n26.07.2023 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer 77 \ndes Landgerichts Bremen vom 20.07.2023 aufgehoben, soweit \ndort die Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft zum \n21.09.2023 angeordnet wird, und der Antrag des Verurteilten, ihn \naus der Organisationshaft zu entlassen, wird abgelehnt. Im \nÜbrigen bleibt es bei der Feststellung, dass der Vollzug der \nOrganisationshaft seit dem 21.03.2023 rechtswidrig ist und den \nVerurteilten in seinen Rechten verletzt. \n\n2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 21.07.2023 und \nvom 23.07.2023 werden zurückgewiesen. \n3. Der Antrag des Verurteilten vom 23.07.2023 auf Aussetzung des \nVollzuges der Organisationshaft wird abgelehnt. \n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil vom 01.09.2022, rechtskräftig seit dem 08.09.2022, verurteilte das Landgericht \nBremen (Az.: 5 KLs 331 Js 79783/20) den Verurteilten wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit \nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln \nin nicht geringer Menge unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts \nBremen vom 23.04.2021 (Az.: 75 Cs 680 Js 23957/21) verhängten Geldstrafe zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und ordnete die Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Zudem ordnete das Landgericht Bremen \nan, dass 1 Jahr und 3 Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu \nvollziehen sind. \nNach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bremen kamen der Verurteilte \nund der Mitangeklagte […] spätestens ab Frühjahr 2020 überein, zukünftig gemeinsam \nKokain in jeweils nicht geringer Menge gewinnbringend zu veräußern. Die einzelnen \nTaten hatten den An- und Weiterverkauf von Kokain und Marihuana im Kilobereich im \nZeitraum vom 29.03.2020 bis zum 18.05.2020 zum Gegenstand. Der Verurteilte \nhandelte \ndabei \nmit \nGewinnerzielungsabsicht \nund \nauch, \num \nseine \nBetäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund entschied er sich, \nauch allein Kokain und Cannabisprodukte in jeweils nicht geringer Menge \ngewinnbringend zu veräußern. Soweit der Verurteilte und der Mitangeklagte \ngemeinschaftlich handelten, gingen sie arbeitsteilig vor, wobei der Verurteilte in der \nRegel die Verhandlungen beim Erwerb der Betäubungsmittel führte und die \nÜbernahmen der Betäubungsmittel organisierte, indem er sie entweder selbst abholte \noder sich von Dritten bringen ließ. Anschließend verkauften der Verurteilte und der \nMitangeklagte die Betäubungsmittel gemeinsam gewinnbringend an verschiedene \nAbnehmer weiter. Zur Abwicklung und Durchführung ihrer Betäubungsmittelgeschäfte \nbedienten sie sich sogenannter „Kryptohandys“ des Kommunikationsanbieters \n\nEncroChat und unterhielten so Kontakt zu einer Vielzahl weiterer EncroChat-Nutzer, bei \ndenen es sich um Verkäufer und Erwerber der Betäubungsmittel handelte. Der \nVerurteilte konsumierte nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatzeitraum \nerhebliche Mengen an Betäubungsmitteln, wobei das Landgericht – sachverständig \nberaten durch … – Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit sowie eine Aufhebung oder \nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht feststellen konnte. Indes konnte \nfestgestellt werden, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des \nVerurteilten, Kokain und Cannabis zu konsumieren, und den verübten Taten besteht, da \nder aus den Taten erzielte Gewinn von dem Verurteilten überwiegend zur Beschaffung \nvon Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum eingesetzt wurde. \nDer Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom \n09.12.2021 (Az.: 91b Gs 1613/21) vom 16.12.2021 bis zum 08.09.2022, mit Ausnahme \neiner viertägigen Erzwingungshaft vom 21.-24.02.2022, in dieser Sache in \nUntersuchungshaft. Seit dem 09.09.2022 befindet sich der Verurteilte in dieser Sache in \nStrafhaft, wobei der angeordnete Vorwegvollzug am 20.03.2023 endete und seither \nsogenannte Organisationshaft vollstreckt wird. Der Verurteilte ist bis zum heutigen Tag \nnicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus der Haft entlassen worden. \nNachdem das Urteils des Landgerichts Bremen gegen den Verurteilten am 09.09.2022 \nrechtskräftig geworden war, leitete die Staatsanwaltschaft am 28.09.2022 die \nVollstreckung \nein \nund \nrichtete \nein \nvorläufiges \nAufnahmeersuchen \nan \ndie \nJustizvollzugsanstalt …, da ihr die Verfahrensakte zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nvorlag. \nBereits mit Schreiben vom 13.09.2022 wandte sich der Verurteilte mit dem Ziel, bis zum \nAntritt der Therapie in Freiheit zu bleiben, an den ehemaligen Vorsitzenden der \nerkennenden Strafkammer. In seinem weiteren Schreiben vom 03.11.2022 hielt der \nVerurteilte dem Grunde nach an seinem Ansinnen fest. Mit Beschluss vom 02.12.2022 \n(Az.: 77 StVK 763/22) wies die Strafvollstreckungskammer den als Antrag auf \nnachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ausgelegten Antrag des \nVerurteilten als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des \nVerurteilten wurde durch Beschluss des Senats vom 18.01.2023 (Az.: 1 Ws 1/23) \naufgrund ihrer Verfristung als unzulässig verworfen. \nNachdem die Verfahrensakte am 15.12.2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen \nwar, stellte diese am 19.12.2022 ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt … \nund das Klinikum …, letzteres mit dem Hinweis, dass der angeordnete Vorwegvollzug \nam 20.03.2023 endet und sodann um kurzfristige Aufnahme gebeten wird. Das Klinikum \n\n… teilte daraufhin am 27.12.2022 mit, dass alle Behandlungsplätze belegt seien und mit \neinem freien Platz im März 2023 nicht gerechnet werden könne. \nAm 03.01.2023 beantragte Rechtsanwalt … als Verteidiger des Verurteilten eine \nAnhörung des Verurteilten gemäß § 67c StGB durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft \nBremen stellte daraufhin am 12.01.2023 den Antrag, die Vollstreckung der \nUnterbringung gemäß § 67c Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen. In Ihrer \nStellungnahme vom 21.12.2022 hatte sich auch die Justizvollzugsanstalt vor dem \nHintergrund des vollzuglichen Verhaltens des Verurteilten, der 18-mal disziplinarisch \nbelangt wurde und durch eine positiv auf THC getestete Urinkontrolle aufgefallen war, \ngegen eine Außervollzugsetzung ausgesprochen. Im Vollzugsplan vom 18.01.2023 legt \ndie Justizvollzuganstalt weiter dar, dass das Haftverhalten des Verurteilten von \nzahlreichen Disziplinarverfahren und Verhaltensauffälligkeiten geprägt sei. Die \nDisziplinarverstöße würden zumeist auf dem Nichtbefolgen von Weisungen sowie auf \nBedrohungen und Beleidigungen von Bediensteten beruhen. Von den bisher \ndurchgeführten Urinkontrollen sei die vom 19.09.2022 positiv auf THC getestet und eine \nweitere durch den Verurteilten verweigert worden, die letzten beiden Urinkontrollen seien \nohne Befund gewesen. Aufgrund der Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug \nund der am 21.03.2023 beginnenden Organisationshaft sei im Rahmen der \nVollzugsplanung auf ein umfassendes Diagnoseverfahren gemäß § 7 BremStVollzG \nverzichtet worden. Die Prognose sei vor diesem Hintergrund offen, aufgrund der \neinschlägigen Vorstrafen und der Hinweise auf eine kontinuierliche Hinentwicklung zur \nKriminalität lägen jedoch ungünstige Faktoren vor. Eine Lockerungseignung bestehe \nderzeit nicht, da ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einer schwerwiegenden \nSuchtproblematik und den eng getakteten Anlasstaten bestehe und Missbrauchsgefahr \ngesehen werde. Eine langfristige Behandlungsmaßnahme sei unbedingt erforderlich. \nAm 02.03.2023 hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten an und lehnte mit \nBeschluss vom gleichen Tag (Az.: 77 StVK 16/23) eine Aussetzung der Vollstreckung \nder durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.09.2022 angeordneten Unterbringung \nab. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen bat das Klinikum … am 15.03.2023 erneut um Mitteilung, \nob der Verurteilten zum 21.03.2023 in den Maßregelvollzug aufgenommen werden \nkönne. Zudem veranlasste die Staatsanwaltschaft eine bundesweite Abfrage an die \njeweiligen Maßregelvollzugseinrichtungen der Bundesländer, von der bis dahin aufgrund \nErkenntnissen aus einem Parallelverfahren, in dem eine im Januar 2023 durchgeführte \nbundesweite Abfrage erfolglos verlaufen war, abgesehen worden war. Das Klinikum … \nteilte daraufhin mit Schreiben vom 16.03.2023 mit, dass sich der Verurteilte auf \nWartelistenplatz 24 befinde, mit weiterem Schreiben vom 20.03.2023 wurde \n\nWartelistenplatz 26 für den Verurteilten mitgeteilt. Wann der Verurteilte in den \nMaßregelvollzug aufgenommen werden könne, sei derzeit nicht absehbar. Bereits am \n06.02.2023 hatte das Klinikum … der Staatsanwaltschaft Bremen gegenüber telefonisch \nmitgeteilt, dass mit einer Aufnahme nicht vor Februar 2024 gerechnet werden könne. \nDer Verurteilte selbst teilte der Staatsanwaltschaft Bremen am 20.03.2023 mit, dass er \nauch bereit sei, einen Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung außerhalb … \nanzunehmen. Die bundesweite Abfrage bei den Maßregelvollzugseinrichtungen der \nanderen Bundesländer blieb jedoch erfolglos. \nAm 07.04.2023 beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt … die Entlassung des \nVerurteilten aus der Organisationshaft. Die Justizvollzugsanstalt nahm am 17.05.2023 \nzur Gefährlichkeit und Sozialprognose des Verurteilten Stellung und sprach sich im \nErgebnis \nmaßgeblich \naufgrund \nseines \nauch \nin \nder \nHaft \nfortgesetzten \nBetäubungsmittelkonsums gegen eine Entlassung des Verurteilten aus. Im Einzelnen \nführte die Justizvollzugsanstalt wie folgt aus: […]. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen lehnte den Antrag auf Entlassung aus der \nOrganisationshaft mit Schreiben vom 23.05.2023 gegenüber dem Verurteilten ab. \nAm 06.06.2023 teilte das Klinikum … mit, dass sich der Verurteilte nunmehr auf Platz 23 \nder Warteliste befinde und derzeit nicht absehbar sei, wann der Verurteilte \naufgenommen werden könne. \nMit Schriftsatz vom 15.06.2023 stellte der Verteidiger Rechtsanwalt … einen Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung, mit dem er sein Begehren auf Entlassung des Verurteilten \naus der Organisationshaft weiterverfolgt. Am 04.07.2023 und 11.07.2023 beantragten \nauch die weiteren Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt …, \njeweils die Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft. \nDie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nbeantragte \nam \n28.06.2023 \ngegenüber \nder \nStrafvollstreckungskammer, den Antrag vom 15.06.2023 zurückzuweisen. \nIm Rahmen des Anhörungstermins vom 18.07.2023 vor der Strafvollstreckungskammer \nführte der Verteidiger Rechtsanwalt … wie folgt zu den Verhältnissen des Verurteilten \naus: […] Der Sachverständige … nahm im Rahmen der Anhörung wie folgt Stellung: […] \nMit Beschluss vom 20.07.2023 stellte die Strafvollstreckungskammer 77 des \nLandgerichts Bremen fest, dass der Vollzug der Organisationshaft seit dem 21.03.2023 \nrechtswidrig ist und den Verurteilten in seinen Rechten verletzt und ordnete die \nEntlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft zum 21.09.2023 an. Im Übrigen \nwies das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf Entlassung als unbegründet \nzurück. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Überstellung des Verurteilten in \n\nden \nMaßregelvollzug \nunverzüglich \neinzuleiten, \nda \nder \nBedarf \neines \nMaßregelvollzugsplatzes erst am 19.12.2022 angemeldet worden sei. Der Rücklauf der \ngesamten Verfahrensakte oder der Eingang der schriftlichen Urteilsgründe dürfe nicht \nabgewartet werden und das Bemühen auch nicht – wie zunächst geschehen – darin \nerschöpft werden, ein Aufnahmeersuchen an das Klinikum zu richten, da die \nBemühenspflicht, einen geeigneten Therapieplatz zu besorgen, nicht auf die \nlandesrechtlich grundsätzlich vollstreckungszuständigen Einrichtungen beschränkt sei. \nZudem \ngenüge \nauch \ndie \nAusgestaltung \nder \nOrganisationshaft \nnicht \nden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach die Organisationshaft der Vorbereitung \ndes Vollzuges der Maßregel zu dienen habe. Dem widerspreche es grundlegend, wenn \nausweislich der Stellungnahme der JVA beim Verurteilten bereits auf ein \nDiagnoseverfahren \nnach \n§ 7 \nBremStVollzG \nverzichtet, \nihm \nkeine \nentwöhnungstherapeutischen Maßnahmen angeboten und ein nicht näher ausgeführtes \n„Gruppenangebot“ \nin \nder \nAbteilung \nfür \ngesundheitliche \nund \nberufliche \nWiedereingliederung nicht realisiert worden sei. Aus der Rechtswidrigkeit der \nOrganisationshaft folge allerdings derzeit noch kein sofortiger Entlassungsanspruch des \nVerurteilten, da diesem die überwiegenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit \nnoch entgegenstünden. Die gegenwärtig noch zu Ungunsten des Verurteilten \nausfallende Abwägung werde allerdings in naher Zukunft die Fortdauer der \nOrganisationshaft nicht mehr rechtfertigen können, die aus Sicht der Kammer hier nicht \nlänger als sechs Monate andauern dürfe. Nach sechs Monaten habe der Verurteilte \nbereits ein Viertel der mutmaßlichen Dauer seines Maßregelaufenthaltes in der \nOrganisationshaft verbracht. Zudem werde das Privileg der Halbstrafenregelung des \n§ 67 Abs. 5 StGB bei einer noch längeren Dauer der Organisationshaft bei einer \nAussetzung des Strafrestes nach zweijährigem Vollzug der Maßregel über Gebühr \nentwertet. Ferner spreche für die Entlassungsnotwendigkeit nach sechs Monaten trotz \ndes Fortbestandes erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit indiziell auch die Wertung, \ndass nach § 121 StPO auch bei einer Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr \neine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Befürchtung weiterer erheblicher Straftaten \neine nicht rechtskräftig angeordnete Freiheitsentziehung über sechs Monate hinaus nur \nin Ausnahmefällen rechtfertigen könne. \nGegen diesen Beschluss haben Rechtsanwalt … am 21.07.2023 und Rechtsanwalt … \nam 23.07.2023 jeweils als Verteidiger des Verurteilten sofortige Beschwerde eingelegt. \nEs liege ein systemisches Versagen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die \nSchaffung einer ausreichenden Anzahl von Therapieeinrichtungen/-plätzen vor. Aus der \nRechtswidrigkeit der Organisationshaft folge ein sofortiger Entlassungsanspruch des \n\nVerurteilten, da der Rechtsverletzung kein überwiegendes Sicherheitsinteresse der \nAllgemeinheit entgegenstehe. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat am 26.07.2023 ebenfalls sofortige Beschwerde \neingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung weist sie darauf hin, dass bei dem \nVerurteilten ein als Hang qualifiziertes Abhängigkeitssyndrom festgestellt worden sei, \ndas bei Weiterbestehen der Abhängigkeit weitere Straftaten des Verurteilten aus dem \nverfahrensgegenständlichen Spektrum befürchten lasse. Dieses Abhängigkeitssyndrom \nsei bisher unbehandelt und es seien weitere Straftaten – bei einer fortlaufenden \nAbstinenz \nvon \nKokain \n– \nzumindest \naus \ndem \nBereich \nder \nindirekten \nBeschaffungskriminalität zu befürchten. Die von der Strafkammer angenommene \nErwägung einer indiziellen Wirkung der in § 121 StPO geregelten Dauer einer \nUntersuchungshaft von sechs Monaten gehe fehl. \nDie Justizvollzugsanstalt hat in einer Stellungnahme zum aktuellen Vollzugsverhalten \nvom 09.08.2023 erklärt, dass es über den gesamten Haftverlauf bisher 27 schuldhafte \nPflichtverstöße des Verurteilten gegeben habe, die disziplinarisch sanktioniert worden \nseien. Bei den Urinkontrollen habe auch die letzte Kontrolle vom 14.07.2023 einen \npositiven Befund auf THC ergeben. Am 07.08.2023 sei zudem im Haftraum des \nVerurteilten ein Stückchen Cannabisharz aufgefunden worden, dessen Besitz der \nVerurteilte eingeräumt habe. In der Gesamtschau könne festgehalten werden, dass der \nVerurteilte sich nicht an bestehende Regeln im Vollzug halten könne, wobei sich die \nPalette der Verfehlungen von Nichtbeachtung von Weisungen im Vollzug über \nkörperliche Angriffe an Mitgefangene und Besitz von verbotenen Gegenständen \nerstrecke. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 15.08.2023 Stellung genommen und \nbeantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen den \nangefochtenen Beschluss vom 20.07.2023 aufzuheben, soweit mit diesem die \nEntlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft zum 21.09.2023 angeordnet \nworden ist, und festzustellen, dass die weitere Vollstreckung des Urteils des \nLandgerichts Bremen vom 01.09.2022 in Organisationshaft zulässig ist. Zudem wird \nseitens der Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt, die sofortige Beschwerde des \nVerurteilten und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Organisationshaft \ngemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die \nBeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger Rechtsanwalt … hat hierzu \nmit Schriftsatz vom 31.08.2023 Stellung genommen. \n\nII. \n1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 26.07.2023 gegen den \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer 77 des Landgerichts Bremen vom 20.07.2023 \nist statthaft als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen \nzulässig. Sie erweist sich auch als begründet und führt in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur \nAblehnung des Antrags des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen. \nMit dem Beschluss vom 20.07.2023, mit dem die Strafvollstreckungskammer 77 des \nLandgerichts Bremen die Rechtswidrigkeit des Vollzuges der Organisationshaft seit dem \n21.03.2023 festgestellt und die Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft \nzum 21.09.2023 angeordnet hat, hat die Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über \nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden, so dass \ngegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das \nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Die sofortige Beschwerde der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 26.07.2023 ist zudem form- und fristgerecht erhoben \nworden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit zulässig. \nAuf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen war der Beschluss der \nStrafvollstreckungskammer 77 des Landgerichts Bremen vom 20.07.2023 in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Zwar liegt eine Verletzung des \nFreiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch den Vollzug der \nOrganisationshaft seit dem 21.03.2023 wegen verzögerter Sachbehandlung vor (siehe \nunter a.). Hieraus folgt aber noch nicht die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs \nder Organisationshaft, sondern zunächst lediglich die Feststellung, dass der Vollzug der \nOrganisationshaft den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. Die weitere Entscheidung \ndes Landgerichts, die Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft zum \n21.09.2023 anzuordnen, war aufzuheben, da der Entlassung des Verurteilten die \nGrundsätze \nder \nVerhältnismäßigkeit \nim \nHinblick \nauf \nden \nSchutz \nder \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit entgegenstehen, und der Antrag des \nVerurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, war daher abzulehnen (siehe \nunter b.). Ein Entlassungszeitpunkt war vorliegend durch den Senat nicht festzulegen \n(siehe unter c.). \na. Wie bereits vom Landgericht zutreffend angenommen wurde, liegt keine \nangemessene Dauer der Organisationshaft mehr vor, wenn zum Zeitpunkt des Endes \ndes Vorwegvollzuges am 20.03.2023 mangels zur Verfügung stehender Plätze in einer \nMaßregeleinrichtung eine Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug nicht \nabsehbar ist und voraussichtlich erst nach ca. einem Jahr, vorliegend nicht vor Februar \n\n2024, erfolgen können soll. Es war daher festzustellen, dass der fortdauernde Vollzug \nvon \nOrganisationshaft \ngegen \nden \nVerurteilten \ndiesen \nwegen \nverzögerter \nSachbehandlung in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verletzt. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von \nOrganisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. \n§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der \nrechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur \nin engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher \nBeschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris \nRn. 32 ff., NJW 2006, 427; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; \nBeschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss \nvom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230). Bei der \nOrganisationshaft liegt damit eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil \nwidersprechende \nVerkehrung \nder \nVollstreckungsreihenfolge \nvor, \nwenn \ndie \nVollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht \nunverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und \nherbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). \nAus den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt \nallerdings nicht die Pflicht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im \nEinzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur \nVerfügung stellen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 33; siehe auch die Rspr. des \nSenats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, \njuris Rn. 11). Ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz ist daher nicht \ngrundsätzlich unzulässig, sofern unverzüglich ein entsprechender Bedarf angemeldet \nwird und in geeigneter Weise Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes \nunternommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es \ninsoweit erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der \nRechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich \nreagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine \ngeeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen \nBundeslandes befinden kann, herbeiführen. Es existiert insbesondere keine Frist von \ndrei Monaten, die der Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben \nwäre, um die Aufnahme eines Verurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen \n(vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34 f.; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Diesen \nMaßstäben wird nicht genügt, wenn mangels genügender Kapazitäten im \nMaßregelvollzug freie Aufnahmeplätze nach der Dauer der Wartezeit in der \n\nOrganisationshaft verteilt werden, so dass hierdurch die Verzögerung zum Regelfall \nwird. Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt \ndes im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz \nzur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. \ndie nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden \naber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots \ngrößtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende \nKapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom \n21.03.1979 – 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom \n10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss \nvom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; \nBeschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom \n02.06.2021 – 1 StVK 26/21, juris Rn. 21; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., juris \nRn. 13). Dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im \nMaßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft \nabhängig gemacht wird, wobei im vorliegenden Fall eine Wartezeit bis zur \nvoraussichtlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug von ca. einem Jahr oder länger \nerforderlich sein soll. Bereits dies begründet eine Rechtsverletzung durch eine nicht \ngerechtfertigte Verlängerung der Dauer des Vollzugs von Organisationshaft, ohne dass \nes weiter darauf ankäme, ob diese Rechtsverletzung noch durch eine weitere verzögerte \nBearbeitung der Vollstreckungssache durch die Justizbehörden zusätzlich verstärkt \nwurde (vgl. so auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). \nb. Aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft folgt nicht \nnotwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist. Es \nentspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in \ndieser \nKonstellation \nvielmehr \nauf \neine \nAbwägung \ninsbesondere \nmit \nden \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; \nBeschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss \nvom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230). Die hiernach zu \ntreffende \nAbwägungsentscheidung \nführt \nzu \neinem \nÜberwiegen \nder \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit und mithin zu einer Ablehnung des Antrags des \nVerurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen. \naa. Es kommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung der \nSachbehandlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich \nverschiedene Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung \ndes Verurteilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die \n\nFreilassung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen \nGefährlichkeit den weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den \nMaßregelvollzug nicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus \nder Organisationshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit \nden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des \nFreiheitsgrundrechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen \nVollstreckungsreihenfolge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung \nnicht mehr hinzunehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, \ndann ist der Vollzug der Organisationshaft fortzusetzen. \nMaßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des \nVerurteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, \nandererseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte \nSachbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der \nGefährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, \ndie hierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das \nstrafrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und \nTherapiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das \nVorhandensein eines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer \ntherapeutischen Anbindung und Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den \nMaßregelvollzug sowie weitere nach den besonderen Umständen des Einzelfalls \nrelevante Umstände. Für die Beurteilung von Ausmaß und Intensität der \nRechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in welchem Umfang die verzögerte \nSachbehandlung und eine überlange Dauer der Organisationshaft festzustellen sind. \nDabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf der einen Seite das Verhalten \ndes Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist oder ob auf der anderen Seite \nbesondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Vollstreckungsbehörden ersichtlich \nsind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. Ferner wird hier auch eine \nVerzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in ein Verhältnis zur \nGesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzunehmenden Therapiedauer \nzu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Freilassung führen müssen, je \nweiter diese im Verhältnis zu den Letzteren zurücktritt. Schließlich kann in geeigneten \nFällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Ausmaß bereits der Zeitraum der \nOrganisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann (vgl. \nHanseatische OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 14, \nStV 2023, 257 (Ls.)). \nAllgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der \nBeeinträchtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass die Einschränkung \n\ndes Freiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach auf dem \nvollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für \nerforderlich angesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung der sich aus dem \nUrteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge ergebende Eingriff in das \nFreiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als in Fällen, in denen es \nbereits an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach \nmangelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft \nauf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei Vorliegen der weiteren \nVoraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den \nMaßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen \n(siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz \n2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der \nEntscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist. \nZu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der \nvorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender \nUmstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der \nPlatzvergabe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen \nvielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und \nVorhaltung \neines \nbedarfsgerechten \nAngebots \nvon \nPlätzen \nund \ndas \nBundesverfassungsgericht \nhat \nausdrücklich \nfestgestellt, \ndass \nfür \neine \nMindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris Rn. 36, BVerfGK 4, 176). Die \nVerzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt vielmehr nach den \nvorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten \ndar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese \nBeeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im konkreten \nEinzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch nicht \ndie Freilassung des Verurteilten erfordern sollte (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen \na.a.O.). \nbb. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur Anordnung der Entlassung des \nVerurteilten aus der Organisationshaft maßgeblich darauf gestützt, dass aufgrund einer \nverzögerten \nSachbearbeitung \nder \nStaatsanwaltschaft \nund \neiner \nmangelnden \nAusgestaltung der Organisationshaft als Vorbereitung des Maßregelvollzuges von einer \nVerletzung des Freiheitsrechts des Verurteilten durch eine überlange Organisationshaft \nausgegangen \nwerden \nmüsse, \nder \ngegenwärtig \nnoch \ndie \nüberwiegenden \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit entgegengehalten werden könnten, dies aber \nnicht über sechs Monate hinaus und mithin ab dem 21.09.2023 aber nicht mehr gegeben \n\nsei. Das Landgericht geht insofern davon aus, dass zwar die zu treffende Abwägung – \ninsbesondere hinsichtlich der Dauer der Organisationshaft im Verhältnis zur Höhe der \nausgeurteilten \nFreiheitsstrafe, \nder \nRückfallgefahr \nund \ndamit \nverbundenen \nWahrscheinlichkeit neuer Straftaten und des Verhaltens des Verurteilten in der Haft in \nBezug auf Selbstkontrolle und Absprachefähigkeit – derzeit noch zuungunsten des \nVerurteilten ausfalle, dies aber bereits in naher Zukunft nicht mehr der Fall sei. Hierbei \nverweist das Landgericht darauf, dass am 21.09.2023 bereits ein Viertel der Zeit, die der \nVerurteilte voraussichtlich im Maßregelvollzug verbringen werde, verstrichen sei. Zudem \nspreche für eine Entlassungsnotwendigkeit indiziell auch die Wertung, dass nach § 121 \nStPO auch bei der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr eine Gefährdung \nder Allgemeinheit durch die Befürchtung weiterer erheblicher Straftaten eine nicht \nrechtskräftig angeordnete Freiheitsentziehung über sechs Monate hinaus nur in \nAusnahmefällen rechtfertigen könne. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen ist dagegen in ihrer Beschwerdebegründung vom \n26.07.2023 zu der Beurteilung gekommen, dass unter Berücksichtigung des \nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine Entlassung des Verurteilten aus der \nOrganisationshaft nicht verantwortet werden könne. Hierzu führt sie im Wesentlichen \nden bestehenden Hang des Verurteilten zum Betäubungsmittelkonsum und die damit \nverbundene Rückfallgefahr und Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, sowie die Schwere \nder Anlasstaten ins Feld. Die Annahme einer indiziellen Wirkung der in § 121 StPO \ngeregelten Dauer einer Untersuchungshaft von sechs Monaten gehe fehl. \ncc. Im vorliegenden Fall folgt aus der Abwägung, bei der das Ausmaß und die Intensität \nder Rechtsgutsverletzung bei dem Verurteilten den Sicherheitsinteressen der \nAllgemeinheit \ngegenüberzustellen \nsind, \ndass \ndie \nSicherheitsinteressen \nder \nAllgemeinheit überwiegen. \n(1) Das Landgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollzug \nder Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinem \nFreiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verletzt. Der Verurteilte befindet sich \nnunmehr seit fast einem halben Jahr in der Organisationshaft und die Aufnahme in den \nMaßregelvollzug ist weiterhin nicht absehbar. Dies genügt den Anforderungen des \nBeschleunigungsgebots beim Vollzug von Organisationshaft nicht und es ist mit diesem \nGrundsatz nicht vereinbar, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug \naufgrund mangelnder Kapazitäten generell von dem Erfordernis einer Wartezeit in der \nOrganisationshaft abhängig gemacht wird. Zudem wirft auch die Sachbearbeitung der \nStaatsanwaltschaft im konkreten Fall hinsichtlich des Zuwartens auf das Vorliegen der \nschriftlichen Urteilsgründe und den Eingang der Verfahrensakte Bedenken auf. Ein von \nVerfassungs wegen vertretbarer Grund für diese Verzögerung ist nicht erkennbar, weil \n\nder zum Zeitpunkt des Urteils absehbare Zeitpunkt der Rechtskraft von der \nStaatsanwaltschaft spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Landgericht hätte \nerfragt \nwerden \nkönnen. \nUngeachtet \nder \nerforderlichen \nPrüfung \nsämtlicher \nVollstreckungsvoraussetzungen hätte die Staatsanwaltschaft schon mit dem Zeitpunkt \nder Rechtskraft bei den für den Maßregelvollzug zuständigen Stellen den konkreten \nUnterbringungsbedarf - auch fernmündlich oder per Telefax - anmelden können (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 36, NJW 2006, 427). \nDies gilt unabhängig davon, ob die Vollzugsplanung mangels der Vorlage aller \nUnterlagen noch nicht im Detail erfolgen kann, wobei das Zuwarten auf die schriftlichen \nUrteilsgründe und den Eingang der Verfahrensakte sich im vorliegenden Fall jedenfalls \nkausal im Ergebnis zum derzeitigen Zeitpunkt nicht weiter ausgewirkt haben dürfte. Die \nerstmalige Platzanfrage bei der Maßregelvollzugsanstalt erfolgte ungeachtet dieses \nZuwartens bereits im Dezember 2022 und damit knapp drei Monate vor Ablauf des \nangeordneten Vorwegvollzugs. Bei genügenden Kapazitäten im Maßregelvollzug wäre \ndieser Zeitraum für eine Platzvergabe ausreichend gewesen. \nDie \ndurch \ndie \nDauer \ndes \nVollzugs \nder \nOrganisationshaft \nbegründete \nRechtsgutverletzung ist auch nicht dadurch teilweise ausgeglichen worden, dass die \nOrganisationshaft bereits zur Vorbereitung des Maßregelvollzuges ausgenutzt worden \nwäre. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum seitens der Justizvollzugsanstalt auf ein \nDiagnoseverfahren verzichtet wurde, obschon ein zeitnaher Übergang in den \nMaßregelvollzug nicht absehbar war, und eine Teilnahme an einem Gruppenangebot \nnicht realisiert werden konnte. Wenn auch diese Umstände geeignet sind, den \ngrundsätzlich behandlungsmotivierten Verurteilten weiter zu belasten, bleibt allerdings \ninsoweit auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme \nder Justizvollzugsanstalt vom 17.05.2023 eigeninitiativ nur selten den Kontakt zu dem \nFachdienst in der Justizvollzugsanstalt gesucht hat und sodann auch nur \norganisatorische Fragen in Bezug auf die kommende Maßregelunterbringung klären \nwollte. \nDes Weiteren ist die Rechtsgutsverletzung auf Seiten des Verurteilten im Rahmen der \nBeurteilung von Ausmaß und Intensität ins Verhältnis zu setzen zur Gesamtdauer der \nausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzunehmenden Therapiedauer. Es ist in diesem \nZusammenhang grundsätzlich nicht zu übersehen, dass derjenige Verurteilte, dem es \ngelingt, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt in dem vom Gericht prognostizierten \nZeitraum erfolgreich zu absolvieren und eine bedingte Aussetzung der Unterbringung \nund des Strafrests zur Bewährung zu erreichen und der diese Bewährungszeit dann \ndurchsteht, so dass der Strafrest erlassen wird, der es aber andererseits nicht schafft, \ndie Voraussetzungen einer bedingten Entlassung früher als vom Gericht prognostiziert, \n\nzu schaffen, faktisch u. U. tatsächlich länger Freiheitsentzug erdulden muss, als dies der \nFall gewesen wäre, wenn die Justiz mit dem erforderlichen Nachdruck gehandelt hätte \n(vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 11, NStZ-RR \n2022, 95). Auch vorliegend könnte der Verurteilte eine Strafrestaussetzung nach \nerfolgreichem Maßregelvollzug mit der sachverständig prognostizierten Dauer von zwei \nJahren zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß §§ 57 Abs. 1, 67 Abs. 2, Abs. 5 S. 1 StGB nicht \nmehr erreichen, da hierfür eine umgehende Aufnahme in den Maßregelvollzug im \nAnschluss an den Vowegvollzug notwendig gewesen wäre. Allerdings bleibt zu \nberücksichtigen, dass dies den Idealfall abbildet, in dem der Verurteilte die Therapie \nerfolgreich und in der prognostizierten Dauer abschließt, was zum jetzigen Zeitpunkt \njedenfalls offen ist. Ein solcher zum derzeitigen Zeitpunkt für den Verurteilten noch \nungewisser Aspekt ist dem Vollzug der Organisationshaft für sich genommen noch nicht \nentscheidend entgegenzuhalten (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 21, StV 2023, 253). Mit Blick auf die vorstehenden \nUmstände ist das Landgericht in Ansehung der bisher fünf Monate andauernden \nOrganisationshaft im Verhältnis zu der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs \nJahren und sechs Monaten im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die \nIntensität der Rechtsverletzung als erheblich, aber noch nicht als gravierend eingestuft \nwerden kann. \n(2) Der Rechtsverletzung stehen aufgrund der Gefährlichkeit des Verurteilten gewichtige \nund letztlich auch überwiegende Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gegenüber. \nFür die Beurteilung der Gefährlichkeit sind – wie bereits dargelegt – Kriterien wie die \nzugrunde liegende Tat, die hierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer \nBeeinträchtigung, das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, \nKrankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im \nVorwegvollzug, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums und die \nErwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle bis zur späteren Aufnahme \nin den Maßregelvollzug sowie weitere Aspekte nach den besonderen Umständen des \nEinzelfalls relevant. \nBei den dem Verurteilten vorgeworfenen Anlasstaten handelt es sich um 10 Fälle des \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mithin um Verbrechen \nnach dem Betäubungsmittelgesetzt, die den Handel mit Kokain und Marihuana im \nKilobereich zum Gegenstand haben. Aus den Taten heraus ist ein professionelles und \norganisiertes Vorgehen unter Verwendung eines kryptisierten Mobiltelefons ersichtlich. \nDie betroffenen Rechtsgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und deren Schutz vor \nunerlaubten Betäubungsmitteln sind von hohem Rang und werden durch die Taten, bei \ndenen große Mengen von Betäubungsmitteln gehandelt werden und es letztlich eine \n\nunüberschaubare Zahl Betroffener gibt, empfindlich tangiert. Weiter ist zu \nberücksichtigen, dass für den Fall der Entlassung des Verurteilten aus der \nOrganisationshaft eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten \nbesteht. Der Verurteilte selbst hat die von ihm begangenen Taten bagatellisiert und \nangegeben, er habe mit Betäubungsmitteln nie jemandem weh getan und er sei nicht \ngemeingefährlich. Eine Auseinandersetzung mit den Taten oder gar eine innere Abkehr, \ndie sich risikoreduzierend hätten auswirken können, sind insoweit nicht ersichtlich. \nBei dem Verurteilten besteht auch weiterhin der zum Zeitpunkt des Urteils festgestellte \nHang, Betäubungsmittel zu konsumieren. Der Verurteile ist auch im Laufe des bisherigen \nVollzugs immer wieder mit Betäubungsmittelkonsum aufgefallen. Unter den neun \ndurchgeführten Urinkontrollen im Zeitraum 21.04.2022 – 14.07.2023 waren vier positiv \nauf THC, darunter neben der Kontrolle vom 19.09.2022 auch die drei letzten Kontrollen \nvom 08.02.2023, 24.03.2023 und 14.07.2023. Kokain konnte nicht festgestellt werden. \nEine weitere Kontrolle vom 03.05.2022 versuchte der Verurteilte zu manipulieren, bei \nder Kontrolle vom 09.12.2022 gab es Suchtmittelauffälligkeiten, sodass der Verdacht \nbesteht, dass eine Substanz konsumiert wurde, die vom Test nicht erfasst wird. Am \n07.08.2023 wurde ein Stückchen Cannabisharz im Haftraum des Verurteilten \nsichergestellt, dessen Besitz der Verurteilte eingeräumt hat. Gänzlich ohne \nAuffälligkeiten waren nur die Kontrollen vom 21.04.2022 und 11.11.2022. In Ansehung \ndieser Umstände ist weiterhin von einer bestehenden unbehandelten Abhängigkeit des \nVerurteilten und mithin einem Hang auszugehen, dem sich der Verurteilte auch im streng \nreglementierten geschlossenen Strafvollzug nicht entziehen kann. Vor dem Hintergrund \ndieses Hanges sind auch weitere erhebliche Straftaten von dem Verurteilten zu \nerwarten. \nEs ist zunächst mit dem Sachverständigen … davon auszugehen, dass im Falle einer \nHaftentlassung trotz Anbindung an ein familiäres und soziales Umfeld, verbunden mit \nder Anbindung an eine ambulante Suchtberatung, Taten aus dem Bereich der indirekten \nBeschaffungskriminalität zu erwarten sind. Wenn auch der Sachverständige im Rahmen \nder Anhörung vom 18.07.2023 weiter erklärt hat, dass bei bloßem Cannabiskonsum \nnicht unbedingt EncroChat-Taten zu erwarten seien, besteht auch insoweit eine nicht \nunerhebliche Gefahr erneuter Tatbegehung gleicher Art. Zunächst wurde im Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 01.09.2022 festgestellt, dass bei Weiterbestehen der \nAbhängigkeitserkrankung \nStraftaten \ndes \nVerurteilten \naus \ndem \nverfahrensgegenständlichen Spektrum zu erwarten seien. Auch zum damaligen \nZeitpunkt war ein Kokainkonsum bereits über einen Zeitraum vom 9 Monaten nicht \nnachgewiesen worden. Nennenswerte Veränderungen hat es in der Folgezeit mit \nAusnahme des für den Verurteilten streitenden Zeitablaufs nicht gegeben. Der \n\nVerurteilte selbst hat in der Anhörung vom 18.07.2023 zudem angegeben, dass es eine \nRückfallgefahr gebe und er süchtig sei. Er könne nie ausschließen, dass er rückfällig \nwerde und auch nicht sagen, wie lange er ohne Drogen klarkomme. Soweit er zudem \nangab, seit dem 24.03.2023 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben, wurde diese \nBehauptung durch eine Urinkontrolle mit positivem THC-Befund vom 14.07.2023 \nwiderlegt. Auch der Sachverständige erklärte, dass ein Rückfall in den Kokainkonsum \ngerade in Stresssituationen nicht auszuschließen sei. Wie vom Landgericht zutreffend \nangenommen ist ein Umschlag in einen erneuten Konsum auch von Kokain außerhalb \ndes Strafvollzuges keineswegs auszuschließen. Vielmehr dürfte diese Gefahr, die mit \nder Gefahr der Begehung von den Anlasstaten entsprechenden Taten einhergeht, in \nAnsehung der Bagatellisierung der begangenen Taten und der mangelnden \nAuseinandersetzung mit ihnen sowie des zuletzt durchgehenden Konsums von \nCannabis im Strafvollzug nicht von der Hand zu weisen sein. Mit der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich auch der \nmögliche Rückgriff auf vorhandene Strukturen und die Nutzung bekannter Abläufe einen \nRückfall des hoch verschuldeten Verurteilten in alte Tatmuster zu Finanzierung seines \nBetäubungsmittelkonsums nahelegen. \nDer Gefahr erheblicher Straftaten kann auch nicht mit dem bestehenden familiären und \nsozialen Empfangsraum hinreichend begegnet werden. Zwar hätte der Verurteilte die \nMöglichkeit, bei … einzuziehen, es handelt sich hierbei jedoch um eine noch nie erprobte \nWohnsituation […]. Im Hinblick auf den vorgelegten Arbeitsvertrag ist bereits fraglich, ob \nder Verurteilte mit der bestehenden Betäubungsmittelabhängig einer (Vollzeit-) \nBeschäftigung mit einem Arbeitsweg von 70 Kilometern je Strecke nachgehen könnte. \nDas bisherige Erwerbsleben war durch den Abbruch einer Berufsausbildung und eine \nzuletzt mehrjährige Phase ohne eine geregelte legale Beschäftigung geprägt. Auch das \nLandgericht hat in den Gründen des Urteils vom 01.09.2022 festgestellt, dass der \nVerurteilte aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage gewesen \nist, einer Beschäftigung nachzugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte \nin der Gesamtzeit der bisherigen Haft mit einer Vielzahl von insgesamt 27 \nDisziplinarmaßnahmen sanktioniert wurde. Diese gehen nach Mitteilung der \nJustizvollzugsanstalt in deren Stellungnahmen vom 17.05.2023 und 09.08.2023 im \nWesentlichen \nauf \nNichtbefolgung \nvon Weisungen \nsowie \nBedrohungen \nund \nBeleidigungen von Bediensteten zurück. Unter die Verstöße fallen zudem die \nsanktionierten positiven Urinkontrollen, der Besitz eines Mobiltelefons und ein \nkörperlicher Angriff auf einen Mitinsassen sowie das Rauchen im Kraftraum, auf dessen \nVerbot er direkt vor dem Verstoß hingewiesen wurde. Aus dem Haftverhalten des \nVerurteilten ist damit ersichtlich, dass er weder gewillt noch in der Lage ist, sich an \n\njedwede Art von Regeln zu halten, wie auch aus der breiten Palette der Verstöße deutlich \nwird. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es sehr fraglich, dass der Verurteilte in \nFreiheit der nachgewiesenen Vollzeitbeschäftigung, bei der er sich an die zeitlichen \nVorgaben und auch sonstigen Weisungen seines Arbeitgebers zu halten hätte, \ntatsächlich nachgehen wird. Eben diese Bedenken sind auch der von ihm in Aussicht \ngenommenen ambulanten Therapie, für die bisher keine Platzzusage vorgelegt wurde, \nentgegenzuhalten. Der Verurteilte hat sich im Vollzug als nicht absprachefähig erwiesen \nund hat sich auch an sehr niedrigschwellige Regeln nicht gehalten. Dass er vor diesem \nHintergrund eine mit einem gewissen Maß an Eigenverantwortung einhergehende \nambulante Therapie wird absolvieren können, ist sehr unwahrscheinlich, auch wenn der \nVerurteilte sich dies wünscht. Eine solche Therapie könnte dem Verurteilten in \nvorliegender Konstellation auch nicht als Weisung aufgegeben werden, sodass deren \nEinhaltung vom Gericht nicht kontrolliert und ein Abbruch nicht sanktioniert werden \nkönnte. Es kann im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der disziplinarisch sanktionierten \nVerstöße auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein haftimmanente \nUrsachen haben, vielmehr dürfte dort eine grundsätzliche Haltung des Verurteilten \ngegenüber der Einhaltung von Regeln zu Tage treten. \nEs bleibt zu konstatieren, dass die grundsätzlich stabilisierenden Faktoren eines \nfamiliären Empfangsraums, der Aufnahme einer Beschäftigung und einer ambulanten \nTherapie vorliegend aufgrund der genannten Vielzahl von Unwägbarkeiten, die \ninsbesondere auch aus dem (Vollzugs-)Verhalten des Verurteilten resultieren, nicht \ngeeignet sind, der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr hinreichend zu begegnen. \nNach alledem überwiegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit derzeit die \nRechtsverletzung auf Seiten des Verurteilten. \nc. Aus den vorstehenden Gründen ist der Vollzug der Organisationshaft derzeit \nfortzusetzen. In geeigneten Fällen kann das Gericht im Interesse der Schaffung von \nRechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu dem spätestens der Verurteilte aus \nder Organisationshaft zu entlassen oder in den Maßregelvollzug aufzunehmen ist. \nAngezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der \nRechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass \ndies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall \nsein wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws \n136/22, juris Rn. 24, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris \nRn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)). Diese Voraussetzungen sind derzeit noch nicht erfüllt. Zwar \nwird sich mit dem weiteren Vollzug der Organisationshaft die auf Seiten des Verurteilten \nbereits nach heutiger Betrachtung gegebene Rechtsverletzung weiter intensivieren, \n\ndass \nein \nÜberwiegen \ndieser \nRechtsverletzung \ngegenüber \nden \ndargelegten \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Bälde bevorstehen würde, ist aber nicht \nersichtlich. \nSoweit die Strafvollstreckungskammer sich für die Annahme der Gebotenheit der \nFestlegung eines solchen Datums indiziell auf die Wertung des § 121 StPO bezogen \nund daher trotz des Fortbestandes erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit eine \nEntlassungsnotwendigkeit nach sechs Monaten angenommen hat, tritt der Senat dieser \nArgumentation nicht bei. Die Rechtsprechung des Senats zum weiteren Vollzug von \nOrganisationshaft \ntrotz \nfestgestellter \nRechtsverletzung \ndurch \nverzögerte \nSachbehandlung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nden Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren \nFortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wonach die \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit auch dann noch nicht notwendigerweise \ngegenüber der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen zurücktreten \nmüssen, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere Monate \nverzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung der \nFreiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; zur Anwendung dieser \nArgumentation im Kontext der Organisationshaft siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; siehe hierzu \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 23, \nStV 2023, 253). Die vorliegende Konstellation ist insofern nicht derjenigen einer \nVerletzung \ndes \nBeschleunigungsgebots \nim \nRahmen \nder \nUntersuchungshaft \nvergleichbar, bei der nach den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung \nerhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei \nschweren Tatvorwürfen zur Aufhebung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des \nBVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW \n2018, 2948; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 36, \nOLGSt StPO § 112 Nr. 26). In Situationen der Untersuchungshaft fehlt es gerade am \nVorliegen eines rechtskräftigen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisses, welches \nwegen der Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund der festgestellten Begehung der \nvorgeworfenen Tat die Freiheitsentziehung des Verurteilten anordnet. Insofern verbietet \nsich eine auch nur indizielle Heranziehung der Wertung des § 121 StPO, da die \nGrundkonstellation im Ausgangspunkt nicht vergleichbar ist. \nVielmehr ist nicht zu erkennen, dass eine zugunsten des Verurteilten ausgehende \nAbwägung der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft \n\ngegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Bälde bevorstünde und es \nkommt mithin auch nicht die Festlegung einer Entlassung zum 21.09.2023 oder zu einem \nanderen bereits derzeit bestimmbaren Datum in Betracht. Das Verhalten des Verurteilten \nim Vollzug lässt bisher keine hinreichende Distanzierung und Auseinandersetzung mit \nden Anlasstaten erkennen. Ebenso ist es dem Verurteilten nicht gelungen, sich im \nVollzug an Regeln zu halten oder den Konsum vom Betäubungsmitteln einzustellen, \nauch wenn ihm Letzteres mangels therapeutischer Behandlung nur eingeschränkt \nvorwerfbar ist. Hierdurch ist im Ergebnis durch das aktuelle Verhalten des Verurteilten \ndie von ihm ausgehende Gefahr als eher gesteigert denn reduziert anzusehen. Dieser \nGefahr kann durch die derzeitigen Umstände außerhalb der Haft – wie bereits dargelegt \n– nicht hinreichend begegnet werden. Da weder die Änderung der äußeren Faktoren \nnoch eine längere Wohlverhaltensphase, die eine ernsthafte und dauerhafte \nVerhaltensänderung erkennen lassen müsste, absehbar sind, ist derzeit nicht davon \nauszugehen, dass die die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer \nder Organisationshaft die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit bereits in Bälde \nüberwiegen wird. Zwar wird die Rechtsverletzung durch den weiteren Vollzug \nintensiviert, die Bestimmung eines Entlassungsdatums ist aber aufgrund der \nvorstehenden Erwägungen noch nicht angezeigt. \nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft \nungeachtet der vorstehenden Ausführungen weiterhin dem hier geltenden allgemeinen \nGebot größtmöglicher Beschleunigung unterliegt, d.h. die Vollstreckungsbehörden \nbleiben auch im weiteren Fortgang weiterhin gehalten, nunmehr unverzüglich die \nÜberstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten und herbeizuführen. \nInsofern ist auch die weitere Organisationshaft für die Vorbereitung das \nMaßregelvollzuges zu nutzen. \n2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 21.07.2023 und 23.07.2023 gegen \nden Beschluss der Strafvollstreckungskammer 77 des Landgerichts Bremen vom \n20.07.2023 sind statthaft als sofortige Beschwerden gegen diesen Beschluss und auch \nim Übrigen zulässig. Sie erweisen sich in der Sache als unbegründet. Es liegen keine \nGründe für eine sofortige Entlassung des Verurteilten vor. Wie unter 1. dargelegt, \nüberwiegen im Rahmen der Abwägung mit der Rechtsverletzung des Verurteilten durch \ndie überlange Dauer der Organisationshaft derzeit noch die Sicherheitsinteressen der \nAllgemeinheit. \n\nEine Aussetzung des Vollzuges der Organisationshaft, die der Verurteilte mit seinem \nAntrag nach § 307 Abs. 2 StPO verfolgt, kam aufgrund der vorstehenden Gründe \nebenfalls nicht in Betracht. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO entsprechend. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. 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