{"status":"available","doknr":"OLD363640","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-13","aktenzeichen":"1 Ws 96/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: \n1 Ws 96/23 \n2 Ws 82/23 (GenSta Bremen) \n73 StVK 333/23 (LG Bremen) \n6031 Js 59545/21 (StA Hannover) \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n…, \ngeboren am … \nz.Zt. … \nVerteidiger: RA … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin \nam Amtsgericht Engelhardt und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \n \nam 13. September 2023 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 gegen den \nBeschluss der Strafkammer 73 des Landgerichts Bremen vom \n20.06.2023 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet \nzurückgewiesen. \nG R Ü N D E: \nI. \nMit Urteil vom 18.10.2021 (Az. 96 KLs 6031 Js 59545/21 (15/21)), rechtskräftig seit dem \n30.12.2021, verurteilte das Landgericht Hannover den Verurteilten wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht \n\n2 \ngeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Des Weiteren wurde seine \nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB, \nwonach die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu \nvollziehen ist, enthält das Urteil nicht. \nDer Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 23.03.2021 bis zum 29.12.2021 in \nUntersuchungshaft, sodann ab dem 30.12.2021 in Organisationshaft zunächst in der \nJustizvollzugsanstalt … bzw. nach Verlegung am 27.01.2022 in der Justizvollzugsanstalt …. \nAm 31.03.2022 wurde er zur Unterbringung gemäß § 64 StGB im Maßregelvollzugszentrum … \naufgenommen und am 15.08.2022 in den Maßregelvollzug des Klinikums … verlegt. \nMit Stellungnahme vom 15.08.2022 berichtete das Maßregelvollzugszentrum … über den \nVerlauf der Unterbringung des Verurteilten, der nach dortiger Diagnose an einer langjährigen \nPolytoxikomanie (ICD-10: F 19.21) leide. Ein Rückfall in den Rauschmittelkonsum habe nicht \nfestgestellt werden können und es wurde die Fortdauer der Maßregel empfohlen. \nIn der ergänzenden Stellungnahme vom 23.09.2022 berichtete demgegenüber das Klinikum …, \ndass der Verurteilte nach der Verlegung in den dortigen Maßregelvollzug wiederholt mit \nRegelverstößen – auch in Gestalt einer positiven Urinkontrolle auf Amphetamine – sowie einer \nunzuverlässigen Teilnahme am therapeutischen Behandlungsprogramm in Erscheinung \ngetreten sei. Auch unterschiedliche Äußerungen des Verurteilten hätten eine bei ihm nur \neingeschränkt bestehende Therapiemotivation erkennen lassen. Im Ergebnis empfahl das \nKlinikum … dennoch die Fortdauer der Unterbringung, dies auch unter Berücksichtigung der \nerst verhältnismäßig kurzen Behandlungsdauer in der dortigen Einrichtung. \nNach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 02.12.2022 ordnete die Strafkammer 73 (Kleine \nStrafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 05.12.2022 die \nFortdauer der Unterbringung an, wobei dem Verurteilten verdeutlicht wurde, dass dieser künftig \nseine Abstinenz- und Therapiemotivation nicht nur verbal zum Ausdruck bringen solle, sondern \nauch durch Handlungen zeigen möge. \nMit Datum vom 09.05.2023 nahm das Klinikum … erneut Stellung zum Verlauf der \nUnterbringung im dortigen Maßregelvollzug. Es habe sich bei dem Verurteilten ein höchst \nambivalenter Behandlungsverlauf gezeigt. Im Einzelnen führte das Klinikum wie folgt aus: …. \nIm Ergebnis bewertete das Klinikum aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände die \nAussichten für einen erfolgreichen Therapieabschluss, jedenfalls bei Fortbestehen der \nderzeitigen Vollstreckungsreihenfolge, als nicht ausreichend und sprach sich aufgrund dessen \nfür eine Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge bzw. alternativ für eine Erledigung der \nMaßregel aus. \nDie Staatsanwaltschaft Hannover beantragte am 15.05.2023, die Maßregelvollstreckung \nmangels ausreichender Aussichten auf einen Behandlungserfolg für erledigt zu erklären und \n\n3 \ndie Vollstreckung des restlichen Teils der noch nicht durch Anrechnung der Zeit des \nMaßregelvollzugs verbüßten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. \nNachdem der Verurteilte am 16.06.2023 mündlich angehört worden war, wobei er beteuerte, \nkünftig keine Betäubungsmittel mehr nehmen zu wollen, hat die Strafkammer 73 (Kleine \nStrafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 20.06.2023 die \nUmkehr der Vollstreckungsreihenfolge dergestalt angeordnet, dass vor der weiteren \nVollstreckung der Maßregel der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet \nwurde. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom \n10.07.2023, die er mit Schriftsatz vom 22.08.2023 begründet hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.08.2023 Stellung genommen und beantragt, \ndie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 als unbegründet zu verwerfen. \nDer Verurteilte hat mit Schriftsatz der bestellten Urlaubsvertreterin seines Verteidigers vom \n11.09.2023 hierzu Stellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 73 des Landgerichts Bremen vom 20.06.2023 ist statthaft (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 \nAbs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und \ndaher zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet, da die Voraussetzungen für eine \nÄnderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB erfüllt sind und die \nStrafkammer auch nicht in fehlerhafter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens entschieden \nhat. \n1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts entgegen der Auffassung \nder Beschwerde nicht bereits deswegen der Aufhebung unterliegt, weil er eine Wiedergabe der \nAngaben des Verurteilten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 16.06.2023 sowie in \neinem Schreiben an die Kammer vom 19.06.2023 vermissen ließe. Soweit der Verurteilte \nhiermit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist ihm jedenfalls durch \ndie vorliegende Beschwerdeentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden. \n2. Nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB i.V.m. § 67 Abs. 2 S. 1 StGB kann eine nachträgliche Umkehr \nder Vollstreckungsreihenfolge angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des \nVerurteilten dies angezeigt erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel \ndurch die geänderte Vollstreckungsreihenfolge leichter zu erreichen sein muss (siehe OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 08.11.2001 – 3 Ws 1022/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 27; \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.06.1993 – 2 Ws 246/93, juris Rn. 4, MDR \n1993, 1100). Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB ist zudem \n\n4 \nnur zulässig, wenn neue Tatsachen hervortreten oder bereits bekannte Tatsachen in einem \nneuen Licht erscheinen, da die Strafvollstreckungsentscheidung nicht als Rechtsmittel zum \nverurteilenden Erkenntnis ergeht und daher nicht ohne das Vorliegen neuer Erkenntnisse die \nEntscheidung des Tatgerichts geändert werden darf (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, \nBeschluss vom 07.07.2021 – 2 Ws 49/21, juris Rn. 24). Bestehen auch keine hinreichend \nkonkreten Aussichten mehr darauf, dass der Strafvollzug beim Verurteilten noch zu Änderungen \nführt, die eine spätere Wiederaufnahme des Maßregelvollzugs sinnvoll erscheinen lassen, dann \nist die Maßregelunterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt zu erklären (vgl. OLG \nFrankfurt, a.a.O., juris Rn. 7 ff.). \nNach diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Änderung der \nVollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB erfüllt. Hierzu kann auf die Ausführungen \nder Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2023 verwiesen \nwerden: \n„[A]us den ausführlichen Stellungnahmen des Klinikums … vom 23.09.2022 und \n15.03.2023 lässt sich entnehmen, dass der Verurteilte seit seiner Unterbringung im \ndortigen Maßregelvollzug am 15.08.2022 fortdauernd Verhaltensweisen an den Tag \nlegt, die zum jetzigen Zeitpunkt, ohne die konkrete Aussicht auf die zeitnahe Bereitschaft \nzu Veränderungen seitens des Verurteilten, geeignet sind, die Prognose eines \nvoraussichtlich nicht erfolgreichen Therapieabschlusses zu rechtfertigen. Neben einer \nnicht \nunerheblichen \nVielzahl \nan \nAuffälligkeiten \nim \nZusammenhang \nmit \nSuchtmittelrückfällen scheint dem Verurteilten insbesondere das Erfordernis einer \neigenverantwortlichen und aktiven Teilnahme am Therapieangebot des Klinikums nicht \nin hinreichendem Maße bewusst zu sein, wobei schon aufgrund von diesbezüglichen \nÄußerungen des Verurteilten gegenüber dem Behandlungspersonal der Eindruck \nbesteht, der Verurteilte versteht den Maßregelvollzug als für ihn vermeintlich günstige \nAlternative zum Strafvollzug. Insoweit steht zu befürchten, dass das Verhalten des \nVerurteilten zumindest auch von der Motivationslage getragen ist, die gegen ihn \nverhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren so weit wie möglich im Maßregelvollzug \nabzusitzen, wobei der erfolgreiche Abschluss der Therapie für ihn anscheinend nur von \nsekundärer Relevanz ist. Um dem Verurteilten die Ernsthaftigkeit der Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt und die auch damit für ihn einhergehenden Chancen \nnachhaltig ins Gedächtnis rufen zu können, scheint die nachträgliche Anordnung eines \nVorwegvollzuges von einem Jahr Freiheitsstrafe als taugliches Mittel. Denn insoweit \nbesteht die Hoffnung, dass der Verurteilte nach Ablauf des Vorwegvollzuges die ihm \nsodann noch verbleibende Zeit aus einer intrinsischen Motivationslage dergestalt nutzt, \num an Veränderungen in seinen Verhaltensweisen zu arbeiten, die zumindest derzeit \neinem erfolgreichen Therapieabschluss noch entgegenstehen. Die Regelung des § 67d \n\n5 \nAbs. 5 Satz 1 StGB steht der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nach \nderzeitiger Bewertung der Sachlage nicht entgegen. Denn sowohl die bisherigen \nschriftlichen Stellungnahmen des Klinikums zum Behandlungsverlauf als auch die \nAngaben des zuständigen Behandlungspersonals im Rahmen der mündlichen \nAnhörung des Verurteilten im unmittelbaren Vorfeld der angefochtenen Entscheidung \ndes Landgerichts lassen günstige Ansätze erkennen, die die Annahme eines \nerfolgreichen \nTherapieabschlusses \nnach \nAblauf \ndes \nnunmehr \nangeordneten \nVorwegvollzuges rechtfertigen können. Soweit es dem Verurteilten bisher nicht \ngelungen ist, entsprechende positive Umstände und Entwicklungen nachhaltig zu \nnutzen sowie zu verfestigen, wird diesbezüglich nach Ablauf des Vorwegvollzuges eine \netwaige Veränderung in den Verhaltensweisen des Verurteilten zu prüfen sein.“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Als neue Tatsachen, die eine Änderung der \nVollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB zulässig erscheinen können lassen, können \nhier die Umstände des bisherigen mangelnden Erfolgs der Maßregel und die dem zugrunde \nliegende mangelnde Abstinenzmotivation des Verurteilten, die sich im bisherigen \nMaßregelvollzug gezeigt hat, angesehen werden. Soweit der Verurteilte in seiner \nBeschwerdebegründung geltend macht, dass es aus seiner Sicht fernliege, dass durch den \nZwischenvollzug in der Justizvollzugsanstalt der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen sei \nund dass keine Grundlage für die Annahme bestehe, dass bei einer Fortsetzung der \nBehandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verhärtung langfristig ungünstiger \nEinstellungen und Verhaltensweisen zu befürchten seien, ist darauf zu verweisen, dass gerade \nin der mündlichen Anhörung seitens des Klinikums die Erwartung geäußert wurde, dass der \nZwischenvollzug geeignet wäre, dem Verurteilten die Konsequenzen seines bisherigen \nambivalenten Therapieverhaltens vor Augen zu führen, um insbesondere seinem in der \nderzeitigen Therapie fortbestehenden Konsumverhalten bei bisher nicht authentischer \nAbstinenzmotivation zu begegnen. Dass dies einer fachlichen Grundlage entbehren würde, ist \nnicht ersichtlich. Die im schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Verurteilten deutlich \nwerdenden Verharmlosungstendenzen lassen jedenfalls deutlich erkennen, dass es zu einer \nernsthaften Einsicht und Reflektion bei dem Verurteilten bisher in nicht ausreichendem Maße \ngekommen ist. Dennoch war die Maßnahme noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt für erledigt zu \nerklären, da auf der Grundlage der Stellungnahme des Klinikums durchaus noch eine Aussicht \nbestehen kann, dass nach dem Zwischenvollzug der Verurteilte die Maßnahme mit bestärkter \nMotivation und damit erfolgversprechender fortsetzen kann. \n3. Dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 StGB die vom Landgericht \ngetroffene Entscheidung über die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge als \nermessensfehlerhaft ergangen anzusehen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat \nsich in seiner Entscheidung von dem Ziel leiten lassen, durch die Entscheidung über die Umkehr \n\n6 \nder Vollstreckungsreihenfolge die Aussichten für einen zukünftigen Erfolg der Maßregel zu \nverbessern und es hat zutreffend im Rahmen dieser Ermessensentscheidung den Umstand \nberücksichtigt, dass die bisherige mangelnde Abstinenzmotivation des Verurteilten den \nTherapieerfolg behindert. Dass damit wesentliche Entscheidungsfaktoren für den vorliegenden \nFall keine Berücksichtigung gefunden hätten, wird auch vom Verurteilten nicht geltend gemacht \nund es ergeben sich auch solche Umstände nicht aus den Angaben des Verurteilten im Rahmen \nseiner mündlichen Anhörung vom 16.06.2023 sowie in seinem Schreiben an die Kammer vom \n19.06.2023. \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Engelhardt \n \n \ngez. 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