{"status":"available","doknr":"OLD363639","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-20","aktenzeichen":"1 U 96/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 96/22 = 8 O 547/21 Landgericht Bremen \n \n[verkündet am 20.09.2023] \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 06.09.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsge-\nricht Dr. Herzberg für Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das \nUrteil des Landgerichts Bremen vom 02.12.2022, Az. 8 O 547/21 werden zurück-\ngewiesen. \nII. \nDie Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \nV. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf EUR 5.241,- festgesetzt. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \n \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte als Entwicklerin und Herstellerin des Motors eines vom \nKläger im September 2017 gebraucht erworbenen Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz \nim Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch. \nDer streitgegenständliche Pkw Volkswagen Touareg mit dem Baujahr 2016 wurde vom \nKläger am 19.09.2017 von der Autohaus … als Verkäuferin zu einem Brutto-Kaufpreis \nvon EUR 47.440,- gebraucht erworben. Die Bezeichnung des in dem Fahrzeug verbau-\nten 3-Liter-Dieselmotors wird vom Kläger mit EA897 angegeben, die Schadstoffklasse \nals Euro 6. Der Motor des Pkw wurde durch die Beklagte entwickelt und hergestellt. Die \nLaufleistung des Pkw betrug bei Erwerb durch den Kläger 62.478 km, zum 02.11.2022 \n(der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz war der \n04.11.2022) 107.749 km, der Pkw wurde am 10.02.2023 durch den Kläger bei einem \nKilometerstand von 109.758 km zurückgegeben. Das Fahrzeug fällt unter einen ver-\nbindlich angeordneten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes, der mit dem Einsatz zu-\nmindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet wurde. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 02.12.2022, soweit für das Berufungsverfahren noch \nvon Relevanz, die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 35.987,18 zzgl. Zinsen zu \nzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen \nPkw, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von \nEUR 1.590,91 freizustellen. Das Landgericht hat dieser Verurteilung die Feststellung \nzugrunde gelegt, dass es aufgrund der Angaben in der eingeholten Auskunft des Kraft-\nfahrt-Bundesamtes, die auch von der Beklagten nicht angegriffen worden seien, vom \nVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug \nausgehe, und auf dieser Grundlage eine Haftung der Beklagten aufgrund einer vorsätz-\nlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB bejaht. Das Landgericht legt der Be-\nrechnung des hierauf zuerkannten Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen \nder Vorteilsausgleichung eine Anrechnung des Ersatzes für vom Kläger gezogene Vor-\nteile aus der Nutzung des Fahrzeugs zugrunde, wobei das Landgericht von einer zu \nerwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km anstelle der vom Kläger behaupteten \n350.000 km ausgegangen ist. Daraus errechne sich bei einem Erwerb des Fahrzeugs \nmit einem Kilometerstand von 62.478 km und vom Kläger gefahrenen weiteren 45.271 \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \nkm ein anteiliger Nutzungsersatz i.H.v. EUR 11.452,82, welcher vom gezahlten Kauf-\npreis von EUR 47.440,- in Abzug zu bringen sei. \nBei der Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers wegen der vorgerichtli-\nchen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht eine Ersatzfähigkeit lediglich einer 1,3-\nGeschäftsgebühr anstelle einer erhöhten 2,5-Gebühr angenommen, da die anwaltliche \nTätigkeit in Verfahren des Dieselskandals gerichtsbekannt vielfach das Zusammenset-\nzen von Schriftsätzen durch Textbausteine beinhalte. Mit der außergerichtlichen Rück-\nabwicklungsaufforderung am 15.03.2021 seien die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-\nten angefallen und zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger 31.522 km mit dem streitgegen-\nständlichen Fahrzeug gefahren, so dass sich zu diesem Zeitpunkt ein anzurechnender \nNutzungsersatz i.H.v. EUR 7.974,55 errechne. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz unter Einschluss der dort gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen \nauf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom \n02.12.2022, Az.: 8 O 547/21 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und be-\ngründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren hinsichtlich eines \nTeilbetrags des Schadensersatzes von EUR 3.651,81 aufgrund einer geltend gemach-\nten geringfügigeren Anrechnung von Nutzungsersatz weiterverfolgt; die Beklagte ver-\nfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihren Klagabweisungsantrag hinsichtlich der Freistel-\nlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Umfang der diesbezüglichen Verur-\nteilung weiter. \nDer Kläger rügt mit seiner Berufung, dass die Schätzung einer Gesamtlaufleistung des \nstreitgegenständlichen Pkw von 250.000 km durch das Landgericht unzutreffend und \nnicht mehr vom gerichtlichen Ermessensspielraum gedeckt sei. Unter Berufung auf die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens macht der Kläger geltend, dass die ge-\nwöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art mit 350.000 km \nanzusetzen sei. Dabei verweist der Kläger darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits \nbei einem Van mit vier Zylindern und 2,0-Liter-Motor eine zu erwartende Laufleistung \nvon 300.000 km angenommen habe, so dass für das vorliegende Fahrzeug aus dem \nhochwertigen Preissegment mit einer höheren Motorleistung von einer deutlich höheren \nerwartbaren Gesamtlaufleistung ausgegangen werden müsse. Das Landgericht hätte \ninsoweit nicht den angebotenen Sachverständigenbeweis außer Acht lassen dürfen, die \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \nvom Gericht vorgenommene Schätzung sei nicht hinreichend begründet und die vom \nGericht zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlagen seien nicht angegeben. \nIm Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht der Kläger geltend, \ndass die Inanspruchnahme eines Anwalts zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als \nzweckmäßig und erforderlich anzusehen gewesen sei, insbesondere da vorliegend kein \neinfacher Sachverhalt mit einer klaren Haftungslage vorgelegen habe. \nDer Kläger beantragt mit seiner Berufung, \nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über \nden erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 3.651,81 an die \nKlägerschaft nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \nSie beantragt mit ihrer Anschlussberufung, \nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit \ndie Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfol-\ngungskosten in Höhe von EUR 1.590,91 freizustellen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. \nDie Beklagte hält der Berufung des Klägers entgegen, dass eine Gesamtlaufleistung \nnicht über 250.000 km anzusetzen sei. Insbesondere sei auch nicht aus einem hohen \nAnschaffungspreis auf eine höhere Gesamtlaufleistung zu schließen. \nZur Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass die vom Landgericht zuer-\nkannten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung im konkreten Fall nicht erforderlich und somit nicht erstattungsfähig \ngewesen seien. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei zum Zeitpunkt der au-\nßergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aus einer Vielzahl von ihnen betrie-\nbener Klageverfahren allgemein bekannt gewesen, dass außergerichtliche Zahlungs-\naufforderungen von der Beklagten abgewiesen worden seien. Zudem sei angesichts \nder Vielzahl der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betriebenen parallelen \nKlageverfahren zu vermuten, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten unmit-\ntelbar einen Prozessauftrag erteilt habe, so dass ein Anspruch auf außergerichtliche \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \nRechtsanwaltskosten zu verneinen sei, da kein Raum mehr für eine Gebühr nach \nNr. 2300 RVG-VV bestehe. Zudem sei eine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit der Pro-\nzessbevollmächtigten des Klägers nicht substantiiert dargetan, da der Kläger lediglich \nauf ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben verwiesen habe. Eine Rechnung über die \nvorgerichtlichen Anwaltskosten sei nicht vorgelegt worden. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, \nin der Sache aber nicht begründet. \n1. Der Kläger kann nicht mit seiner Berufung mit der Begründung einen Anspruch auf \ndie Zahlung eines weitergehenden Schadensersatzbetrags geltend machen, dass das \nLandgericht bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile eine zu niedrige \nGesamtlaufleistung zugrunde gelegt habe. Dass dem Kläger wegen der sittenwidrigen \nSchädigung durch die Beklagte nach § 826 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Scha-\ndensersatz in Höhe des ursprünglich gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nut-\nzungsvorteile zusteht, wie vom Landgericht entschieden, wird mit der Berufung nicht \nangegriffen. Die Höhe der anzurechnenden Nutzungsvorteile ist vom Landgericht zu-\ntreffend berechnet worden, so dass der Kläger mit seiner Berufung keinen weiterge-\nhenden Schadensersatzbetrag geltend machen kann. \nNach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegenüber \neinem deliktischen Kaufpreiserstattungsanspruch des Käufers eines vom Dieselskan-\ndal betroffenen Pkw eine Vorteilsanrechnung hinsichtlich der gezogenen Nutzungsvor-\nteile vorzunehmen, wobei der anzurechnende Nutzungsvorteil zu berechnen ist wie \nfolgt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; \nUrteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 55, BGHZ 231, 149): Nutzungsvorteil \n= (Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Er-\nwerbszeitpunkt. \nDas Landgericht hat auf dieser Grundlage im Wege der Schadensschätzung nach \n§ 287 ZPO bei einem Bruttokaufpreis von EUR 47.440,-, einem Kilometerstand zum \nErwerbszeitpunkt von 62.478 km, einer vom Kläger gefahrenen weiteren Strecke \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \n45.271 km und einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 250.000 km einen anzurech-\nnenden gezogenen Nutzungsvorteil i.H.v. EUR 7.974,55 errechnet. Hiergegen wendet \nsich die Berufung des Klägers ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass stattdessen eine \nGesamtlaufleistung von 350.000 km zugrunde zu legen gewesen wäre. \nDie Annahme einer Gesamtlaufleistung im Bereich von 250.000 km bis 300.000 km für \nvom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge des VW-Konzerns mit einem 3-Liter-Motor \nentspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesge-\nrichte. Während einige Oberlandesgerichte sich hier auf eine Laufleistung von 250.000 \nkm festgelegt haben (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 – 17 U 1492/19, \njuris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2022 – 8 U 282/21, juris Rn. 33, Be-\nschluss vom 27.03.2023 – 25 U 55/22, juris Rn. 37; OLG Koblenz, Urteil vom \n30.08.2021 – 12 U 1835/19, juris Rn. 73), überwiegt für derartige höherwertig motori-\nsierte Fahrzeuge die Annahme einer Laufleistung im höheren Teil dieses Bereichs, d.h. \nvon bis zu 300.000 km (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2023 – 10 U \n50/22, juris Rn. 60; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2023 – 16 U 420/22, juris Rn. 134; \nOLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, juris Rn. 47; Urteil vom 09.08.2022 \n– 6 U 100/21, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 – 15 \nU 204/20, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2022 – 8 U 77/21, juris Rn. 53; \nOLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2021 – 8 U 32/20, juris Rn. 47; OLG Köln, Urteil vom \n21.09.2021 – 3 U 38/21, juris Rn. 44; Urteil vom 28.10.2021 – I-28 U 14/21, juris Rn. 42; \nBeschluss vom 30.03.2023 – 24 U 171/22, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Urteil vom \n28.10.2022 – 7 U 47/22, juris Rn. 86; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2023 – 17 \nU 4341/21, juris Rn. 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20, juris \nRn. 113; Urteil vom 14.01.2021 – 1 U 160/20, juris Rn. 71; OLG Schleswig, Urteil vom \n15.02.2022 – 7 U 41/21, juris Rn. 41; offengelassen in OLG Düsseldorf, Urteil vom \n15.07.2021 – I-5 U 88/20, juris Rn. 46). Nur sehr vereinzelt finden sich dagegen noch \nhöhere Annahmen (siehe OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2021 – I-18 U 15/20, juris \nRn. 127: 350.000 km). Die vom Kläger zitierte Entscheidung OLG Koblenz, Urteil vom \n01.04.2004 – 5 U 1385/03, juris Rn. 16, NJW 2004, 1670 mit der Annahme einer Ge-\nsamtlaufleistung von 350.000 km betrifft einen anderen Fahrzeugtyp (siehe im Übrigen \nden vorstehenden Nachweis für die jüngere Annahme einer Gesamtlaufleistung von \n250.000 km durch den 12. Zivilsenat des OLG Koblenz). \nSoweit die Frage der Höhe des Nutzungsersatzes revisionsrechtlich zu überprüfen war, \nhat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns mit einem 3-Liter-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \nMotor die Schätzung einer Laufleistung von 300.000 km nicht beanstandet, zugleich \naber als im eher oberen Bereich liegend bezeichnet (siehe BGH, Beschluss vom \n22.02.2022 – VIII ZR 434/21, juris Rn. 27). In Fällen anderer Motoren hat der Bundes-\ngerichtshof gelegentlich, soweit sich die Revisionsangriffe hierauf nicht bezogen, eine \nSchätzung in Höhe von 300.000 km ebenfalls unbeanstandet gelassen (siehe BGH, \nUrteil vom 09.03.2021 – VI ZR 13/20, juris Rn. 7, MDR 2021, 559; Urteil vom 25.11.2021 \n– VII ZR 243/20, juris Rn. 39, GWR 2022, 128; Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20, \njuris Rn. 44, WM 2022, 87), sofern nicht bereits nach dem tatsächlichen Vorbringen der \nParteien bzw. der prozessualen Situation diese Frage einer revisionsrechtlichen Über-\nprüfung entzogen war (siehe BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20, juris Rn. 14, \nWM 2021, 358; Urteil vom 02.03.2021 – VI ZR 147/20, juris Rn. 2, MDR 2021, 561; \nUrteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, juris Rn. 41, NJW 2021, 1669; Urteil vom \n18.05.2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1298; ebenso zu einer Schätzung \nvon 250.000 km in BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 15, BGHZ \n226, 322). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof dagegen, soweit in der Revision auch \ndie Schätzung der Gesamtlaufleistung zu überprüfen war, überwiegend die Annahme \neiner Gesamtlaufleistung von 250.000 km als im Rahmen des tatrichterlichen Schät-\nzungsermessens liegend und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet \n(siehe BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 812/20, juris Rn. 16, NJW-RR 2021, 1388; \nUrteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19, juris Rn. 26, WM 2021, 1659; Urteil vom \n29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 171, BGHZ 231, 149; Urteil vom 25.11.2021 – \nVII ZR 38/21, juris Rn. 40; Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, juris Rn. 42; Urteil \nvom 19.12.2022 – VIa ZR 227/21, juris Rn. 27). Nur vereinzelt finden sich demgegen-\nüber auch Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof nach erfolgter Überprüfung \nbei Vorliegen einer entsprechenden Begründung die Annahme einer Gesamtlaufleis-\ntung von 300.000 km als im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens liegend \nund damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet hat (siehe BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 83, BGHZ 225, 316, Urteil vom 23.03.2021 – \nVI ZR 3/20, juris Rn. 11, WM 2021, 985, betreffend einen als besonders robust be-\nschriebenen Van). \nDamit ist festzustellen, dass sich die landgerichtliche Schätzung einer Gesamtlaufleis-\ntung von 250.000 km innerhalb der Bandbreite der diesbezüglichen Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte bewegt. Das Landgericht hat in \nder Ausübung seines Schätzungsermessens auch verneint, dass tragfähige Anhalts-\npunkte für die Annahme einer höheren Gesamtlaufleistung vorhanden sind: Soweit der \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \nKläger darauf verweist, dass es sich um ein Fahrzeug aus einem hochwertigen Preis-\nsegment mit einer höheren Motorleistung handele, ist hieraus nicht ohne weiteres da-\nrauf zu schließen, dass für das Fahrzeug insgesamt eine höhere Gesamtlaufleistung zu \nerwarten sein müsste. Zum einen handelt es sich hier bereits lediglich um eine allge-\nmein gehaltene Erwägung, die schon ihrer Art nach keine allgemeingültigen Feststel-\nlungen zu der erwartbaren Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen der entsprechenden \nFahrzeugklassen zulässt (siehe BGH, Beschluss vom 22.02.2022 – VIII ZR 434/21, juris \nRn. 25). Zum anderen ist für die vorliegende Frage der Ausübung des Schätzungser-\nmessens auch insoweit die Erwägung des Landgerichts als zutreffend anzusehen, dass \nhöhere Laufleistungen regelmäßig mit einem erhöhten Verschleiß einhergehen. Selbst \nwenn im Einzelfall oder auch vielfach derartige Fahrzeuge eine höhere Gesamtlaufleis-\ntung erreichen sollten, ist dies nach dieser Erwägung damit mit regelmäßig beträchtli-\nchen Instandsetzungsmaßnahmen und einem hohen Erhaltungsaufwand verbunden. \nDamit verbleibt es dabei, dass auch bei derartigen Fahrzeugen mit einer höheren Mo-\ntorleistung, soweit sie die Laufleistung von 250.000 km übersteigen, deren Annahme \nvom Bundesgerichtshof regelmäßig als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden be-\nzeichnet worden ist, diese Fahrzeuge sich in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht \nbereits an der Grenze vollständigen Verschleißes bewegen. \nEbenso kann im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer höheren Gesamtlaufleistung \ndarauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein Fahrzeug vom \nTyp VW Sharan eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km als im Rahmen des tatrich-\nterlichen Schätzungsermessens liegend und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\nden bezeichnet hat (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 83, \nBGHZ 225, 316, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 11, WM 2021, 985). \nDiese Schätzung stützte sich gerade auf eine dort zugrunde gelegte besondere Ro-\nbustheit dieses Fahrzeugtyps, die als solche vorliegend für das streitgegenständliche \nFahrzeug auch vom Kläger nicht geltend gemacht wird. \nDa vom Kläger keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme einer höheren Gesamt-\nlaufleistung benannt wurden, bedarf es für die Schätzung der Gesamtlaufleistung von \n250.000 km mithin über die bereits genannten Umstände hinaus auch nicht der Angabe \nweiterer Schätzungsgrundlagen (siehe BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 812/20, \njuris Rn. 16, NJW-RR 2021, 1388; Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19, juris Rn. 27, \nWM 2021, 1659). Es war daher auch nicht die vom Kläger angebotene Einholung eines \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \nSachverständigengutachtens anstelle der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfor-\nderlich. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr generell entschieden, dass die Frage der \nBerechnung der erlangten Vorteile aus der Nutzung eines vom Dieselskandal betroffe-\nnen Fahrzeug grundsätzlich einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zugänglich ist \n(siehe BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20, juris Rn. 11, WM 2021, 985; Urteil \nvom 18.05.2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1298). Die vom Kläger vorge-\ntragenen lediglich allgemein gehaltenen Erwägungen lassen auch nicht erkennen, dass \ndemgegenüber im Streitfall ein Sachverständigengutachten eine tragfähigere Schätz-\ngrundlage böte, da auch ein solches Gutachten auf gewöhnliche Qualitäts- und Nut-\nzungsumstände und zugleich auch allgemeine wirtschaftliche Erwägungen zu stützen \nwäre und nicht mit einer im konkreten Fall zu erwartenden Restlaufzeit übereinstimmen \nmuss (siehe BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 57 ff., BGHZ 231, \n149; Beschluss vom 22.02.2022 – VIII ZR 434/21, juris Rn. 24). \n2. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der diese geltend macht, dass der Kläger \nkeinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechts-\nanwaltskosten in der vom Landgericht zuerkannten Höhe habe, ist ebenfalls nicht be-\ngründet. Das Bestehen einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz aus § 826 \nBGB wegen des vorsätzlich sittenwidrigen Inverkehrbringens des im streitgegenständ-\nlichen Fahrzeug verbauten Motors dem Grunde nach, wie es vom Landgericht festge-\nstellt wurde, wird von der Berufung nicht angegriffen und es sind hiergegen auch keine \nEinwendungen ersichtlich. Dieser Schadensersatzanspruch schließt auch den zuer-\nkannten Freistellungsanspruch ein. \nEin Schadensersatzanspruch erfasst auch die Erstattung bzw. Freistellung von Rechts-\nanwaltskosten, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechts-\nanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete \nanwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädig-\nten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor-\nderlich und zweckmäßig war (siehe BGH, Urteil vom 22.06.2021 – VI ZR 353/20, juris \nRn. 6, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 15.12.2022 – VII ZR 177/21, juris Rn. 25). \nDie Beklagte macht mit ihrer Anschlussberufung ohne Erfolg geltend, dass die vorge-\nrichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erforder-\nlich gewesen sei. Maßgeblich ist nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \ndenkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen An-\nforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, juris \nRn. 21, NJW 2020, 144; Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 320/21, juris Rn. 18, NJW-RR \n2022, 707; Urteil vom 15.12.2022 – VII ZR 177/21, juris Rn. 26). Danach gilt grundsätz-\nlich, dass – sofern es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelte, bei \ndem die Haftung des Schädigers nach Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft \ngewesen wäre – sich der Geschädigte schon für die erstmalige Geltendmachung seines \nSchadens gegenüber dem Schädiger anwaltlicher Hilfe bedienen darf (vgl. BGH, Urteil \nvom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 21, NJW 2020, 144; Urteil vom 15.12.2022 – \nVII ZR 177/21, juris Rn. 27). Dass es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall \nhandeln würde, ist bei der vorliegenden dem Dieselskandal unterfallenden Konstellation \noffenkundig zu verneinen und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. \nDie Beklagte macht mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls ohne Erfolg geltend, dass \ndie vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers des-\nwegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im konkreten Fall nicht erforderlich \nund somit nicht erstattungsfähig gewesen sei, weil den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aus ei-\nner Vielzahl von ihnen betriebener Klageverfahren allgemein bekannt gewesen sei, \ndass außergerichtliche Zahlungsaufforderungen von der Beklagten abgewiesen wor-\nden seien. Zwar ist nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung \nnicht zweckmäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Streiterledigung von \nvornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungs-\nverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, juris Rn. 16, NJW 2015, \n3793) oder wenn der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig ist und der Versuch \neiner außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen \nerfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris \nRn. 38, BKR 2013, 283; Urteil vom17.09.2015 – IX ZR 280/14, juris Rn. 11, NJW 2015, \n3793; Beschluss vom 01.12.2022 – VII ZR 278/20, juris Rn. 30; Urteil vom 15.12.2022 \n– VII ZR 177/21, juris Rn. 29). Während grundsätzlich die Erforderlichkeit und Zweck-\nmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung vom Geschädigten darzulegen und im \nStreitfall zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 12, \nWM 2022, 543; Beschluss vom 01.12.2022 – VII ZR 278/20, juris Rn. 30), obliegt die \nDarlegung einer dem Geschädigten bekannten Zahlungsunwilligkeit des Schädigers \ndiesem selbst (siehe BGH, Beschluss vom 01.12.2022 – VII ZR 278/20, juris Rn. 30; \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \nUrteil vom 15.12.2022 – VII ZR 177/21, juris Rn. 30). Nach diesen Maßstäben ist von \nder Beklagten nicht hinreichend dargetan, dass es wegen einer den Prozessbevoll-\nmächtigten des Klägers bekannten Unwilligkeit der Beklagten zur außergerichtlichen \nZahlung an einer Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung gefehlt hätte. Der \npauschale Vortrag der Beklagten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers be-\nreits in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren die Beklagte außergerichtlich zur Zah-\nlung eines finanziellen Ausgleichs und zur Rücknahme des streitgegenständlichen \nFahrzeugs sowie Abgabe eines außergerichtlichen Anerkenntnisses aufgefordert hät-\nten und dass die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, lässt bereits \nnicht erkennen, um welche Fahrzeugtypen es in diesen anderen Fällen ging und ob die \nbetreffenden Fahrzeuge ebenfalls wie dasjenige im vorliegenden Verfahren von einem \nRückruf erfasst wurden und ob die Prozessbevollmächtigten ungeachtet des im vorlie-\ngenden Fall erfolgten Rückrufs mit einer außergerichtlichen Einigung keinesfalls rech-\nnen konnten, dies auch unter Berücksichtigung der bis sich bis zum Zeitpunkt des Auf-\nforderungsschreibens entwickelnden Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom \n23.06.2022 – VII ZR 677/21, juris Rn. 34). Ebenso ist dem Vorbringen nicht zu entneh-\nmen, dass die Beklagte zur Zeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit unter keinen Um-\nständen außergerichtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und \ndass auch dies allgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt \ngewesen wäre (siehe BGH, Beschluss vom 01.12.2022 – VII ZR 278/20, juris Rn. 31; \nUrteil vom 15.12.2022 – VII ZR 177/21, juris Rn. 30). Damit ist im Ergebnis nicht hinrei-\nchend dargetan, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall eine \naußergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten für nicht erfolgversprechend und \nnicht zweckmäßig hätten halten müssen. \nDer Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass ihm durch die vorgerichtliche Inan-\nspruchnahme seiner späteren Prozessbevollmächtigten entsprechende Anwaltskosten \nfür eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entstanden sind. Die Beklagte macht demge-\ngenüber mit ihrer Anschlussberufung ohne Erfolg geltend, dass zu vermuten sei, dass \nder Kläger seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar einen Prozessauftrag erteilt \nhabe, so dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verneinen \nsei. Nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt \nhierzu, dass dann, wenn ein Mandant den unbedingten Auftrag erteilt, im gerichtlichen \nVerfahren tätig zu werden, bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das ge-\nrichtliche Verfahren auslösen, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur au-\nßergerichtlich tätig wird, so dass für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \nRVG-VV dann kein Raum mehr ist. Anderes gilt dagegen dann, wenn sich der Auftrag \nnur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag \njedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzuneh-\nmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben, da ein lediglich (auf-\nschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter \nProzessauftrag der Gebühr aus Nr. 2300 RVG-VV nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil \nvom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 37, BKR 2013, 283; Urteil vom 15.08.2019 – \nIII ZR 205/17, juris Rn. 43, WM 2019, 1833; Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 320/21, \njuris Rn. 24, NJW-RR 2022, 707). In dem Schreiben der späteren Prozessbevollmäch-\ntigten des Klägers vom 15.03.2021, mit dem unstreitig die Beklagte vorgerichtlich zur \nZahlung aufgefordert wurde, ist aber ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte bis \nzum 29.03.2021 zur Zahlung bzw. zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags aufge-\nfordert wurde und dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers anderenfalls beauf-\ntragt sind, nach fruchtlosem Fristablauf gerichtlich vorzugehen. Dies ist dahin zu ver-\nstehen, dass der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich \neinen unbedingten Auftrag zum außergerichtlichen Tätigwerden erteilt hatte, während \nein gerichtliches Tätigwerden lediglich aufschiebend bedingt für den Fall des fruchtlo-\nsen Fristablaufs und des Nichtzustandekommens eines Vergleichs auf den von der Be-\nklagten angeforderten Vorschlag hin in Auftrag gegeben wurde. Bei Unterbreitung eines \nVergleichsvorschlags der Beklagtenseite wäre also zunächst dessen Prüfung und wei-\ntere Verhandlung vorgesehen gewesen und erst dann, wenn hieraus kein Vergleich \nzustande gekommen sein sollte, sollten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klä-\ngers zu einem gerichtlichen Tätigwerden beauftragt sein. Diesem substantiierten Vor-\nbringen eines lediglich bedingt erteilten Prozessauftrags, der einer Gebühr aus Nr. 2300 \nRVG-VV nicht entgegensteht, ist die Beklagte mit ihrer bloßen Vermutung der unmittel-\nbaren Erteilung eines Prozessauftrags nicht erheblich entgegengetreten. \nDie Beklagte wendet schließlich auch ohne Erfolg ein, dass eine vorgerichtliche An-\nwaltstätigkeit der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht substantiiert dar-\ngetan und eine Rechnung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht vorgelegt wor-\nden sei. Mit dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben vom 15.03.2021 ist vielmehr die \nvorgerichtliche Tätigkeit der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers dargetan \nund hieraus ergibt sich die Entstehung des gesetzlichen Gebührenanspruchs der Be-\nklagten gegen den Kläger. Gegen die vom Landgericht angenommene Berechnung der \nGebühren auf einen Gegenstandswert von EUR 39.465,45 wendet sich die Berufung \nnicht und es sind auch im Übrigen insoweit keine Rechtsfehler ersichtlich, so dass dem \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nKläger ein Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren \naus der Gebühr Nr. 2300 RVG-VV zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale \nNr. 7002 RVG-VV und der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von insgesamt \nEUR 1.590,91 durch das Landgericht zu Recht zuerkannt wurde. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n4. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Kelle \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Herzberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-20/1-u-96-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-09-20/1-u-96-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363639","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.139642+00:00"}}